🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
zu TOP 9
Vermögensbetriebder Stadt Goch
Neufassung der Gebührenordnung der Stadt Gochfür die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen ab dem 01.01.2019
GOCHmiteinander Stadt
Übersicht
- 1. Ausgangssituation
- 2. Darstellung der Gesamtkosten
- 3. Verteilung der Kosten
- 4. Kostenentwicklung 2011 → 2019
- 5. Gebührensätze inkl. Gebührenvergleich
- 6. Ausblick
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1. Ausgangssituation
- neue Friedhofssatzung zum 01.01.2019
- → teilweise neue Gebührenarten
- → neue Friedhofsgebührensatzung zwingend notwendig
- letzte Gebührenkalkulation war in 2010 zum 01.01.2011
- Forderung des Kreises Kleve zur Einarbeitung der Regelungen für gewerbliche Dienstleister auf dem Friedhof
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2. Darstellung der Gesamtkosten
- Personalkosten 293.800 €
- Sachkosten 120.800 €
- Abschreibungen 25.300 €
- Kalk. Zinsen 63.400 €
→ Gesamtkosten 503.300 €
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3. Verteilung der Kosten
• Verwaltung 48.200 €
• Bestattungen 93.000 €
• Erwerb Gräber / Unterhaltung 244.900 €
• Grünflächen allg. 61.200 €
• Friedhofshalle 56.000 €
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4. Kostenentwicklung 2011 → 2019
| 2011 | 2019 | Veränderung | Begründung | |
|---|---|---|---|---|
| Personalkosten | 230.300 € | 293.800 € | + 63.500 € | + 1,5 Mitarbeiter |
| Sachkosten | 113.600 € | 120.800 € | + 7.200 € | Normale Preisentwicklung |
| Abschreibungen | 15.700 € | 25.300 € | + 9.600 € | Zusätzliche Aktivierungen + Anstieg Preisindex um 18,4%-Punkte |
| Kalk. Zinsen | 29.700 € | 63.400 € | + 33.700 € | Bewertung Grundstück + Anstieg Zinssatz von 3,5% auf 4,0% |
| Gesamtkosten | 389.300 € | 503.300 € | + 114.000 € |
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- 5. Gebührensätze inkl. Gebührenvergleich
- Erwerb von Nutzungsrechten
| Gebühr alt | Gebühr neu | Emmerich | Kleve | Rees | Geldern | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte Personen bis 5 Jahre | 170 € | 411 € | 400 € | 500 € | 619 € | 495 € |
| Reihengrabstätte Personen über 5 Jahre | 693 € | 1.443 € | --- | 1.200 € | 919 € | 850 € |
| Wahlgrabstätte | 998 € | 1.937 € | --- | 1.972 € | 1.257 € | 1.050 € |
| Umenreihengrabstätte | --- | 850 € | --- | 882 € | 436 € | --- |
| Umenwahlgrabstätte | 326 € | 1.230 € | 850 € | 1.388 € | 461 € | 990 € |
| Wiesengrabstätte | 1.340 € | 2.175 € | 2.550 € | 1.450 € | 1.491 € | 2.280 € |
| Umenwiesengrabstätte | --- | 1.380 € | --- | 1.132 € | --- | 323 € |
| Umenpflegegrabstätte | --- | 1.380 € | 2.000 € | 2.788 € | 1.227 € | 950 € |
| Umenbaumgrabstätte | --- | 1.610 € | --- | 2.138 € | 494 € | 1.140 € |
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- 5. Gebührensätze inkl. Gebührenvergleich
- Grabbereitung / Nutzung Friedhofshalle
| Gebühr alt | Gebühr neu | Emmerich | Kleve | Rees | Geldern | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Grabbereitung Personen bis 5 Jahre | 249 € | 287 € | 150 € | 80 € | 429 € | 105 € |
| Grabbereitung Personen über 5 Jahre | 498 € | 573 € | 400 € | 570 € | 858 € | 308 € |
| Beisetzung Urne | 249 € | 215 € | 250 € | 100 € | 215 € | 74 € |
| Aufschlag freitags nachm. + samstags | --- | 100 € | 250 € | --- | 150 € | 10% |
| Nutzung der Trauerhalle | 107 € | 281 € | 200 € | 135 € | 50 € | 123 € |
| Nutzung der Leichen- halle inkl. Kühlung (pro Tag) | 75 € | 45 € | 96 € | 45 € | 50 € | 66 € |
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- 5. Gebührensätze inkl. Gebührenvergleich
- Umbettung / Ausbettung
| Gebühr alt | Gebühr neu | Emmerich | Kleve | Rees | Geldern | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Umbettung Personen bis 5 Jahre | 299 € | 897 € | 175 € | 90 € | 1.129 € | 195 € |
| Umbettung Personen über 5 Jahre | 996 € | 1.470 € | 1.180 € | 500 € | 1.858 € | 603 € |
| Umbettung Urne | 299 € | 611 € | 590 € | 40 € | 430 € | 125 € |
| Ausbettung Personen bis 5 Jahre | 249 € | 611 € | 100 € | 90 € | 700 € | 90 € |
| Ausbettung Personen über 5 Jahre | 697 € | 897 € | 390 € | 500 € | 1.000 € | 295 € |
| Ausbettung Urne | 249 € | 396 € | 300 € | 40 € | 215 € | 51 € |
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6. Ausblick
• Zukünftig jährliche Gebührenkalkulation
→ kann zu regelmäßiger Anpassung der Gebührensätze führen
• Über- oder Unterdeckung aus der Gebührenkalkulation 2019 kann erstmalig in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2021 berücksichtigt werden (auf Basis der neuen Gebührensätze zum 01.01.2019)
→ Gebührenunterdeckungen der Vorjahre wurden bisher nicht berücksichtigt
→ 2014: -115.800 €
→ 2015: -122.400 €
→ 2016: -66.800 €
→ 2017. -150.400 €
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6. Ausblick
| Kalkulation 2011 | Ist 2014 | Ist 2015 | Ist 2016 | Ist 2017 | Kalkulation 2019 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Erwerb von Grabstätten (ohne Verlängerungen) | ||||||
| Sarggrabstätten | 193 | 77 | 104 | 96 | 104 | 102 |
| Urnengrabstätten | 17 | 16 | 30 | 26 | 16 | 41 |
| Grabbereitungen | ||||||
| Sarggrabstätten | 178 | 125 | 117 | 115 | 129 | 121 |
| Urnengrabstätten | 47 | 86 | 108 | 83 | 87 | 90 |
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Vermögensbetriebder Stadt Goch
Impressum
Vermögensbetrieb der Stadt Goch
Dipl.-Ing. Wolfgang Jansen Betriebsleiter
Jurgensstraße 6, 47574 Goch
Tel.: +49 (0) 28 23 / 97 18-0
Fax: +49 (0) 28 23 / 97 18-2 00
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Vermögensbetriebder Stadt Goch
Sachstandsbericht Förderprogramme Gute Schule 2020 und Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)
GOCHmiteinander Stadt
Übersicht
- Rahmenbedingungen Gute Schule 2020
- bisherige Maßnahmen Gute Schule 2020
- ausstehende Maßnahmen Gute Schule 2020
- Rahmenbedingungen KInvFG
- bisherige Maßnahmen Maßnahmen KInvFG
- ausstehende Maßnahmen Maßnahmen KInvFG
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1. Rahmenbedingungen Gute Schule 2020
- Land NRW hat gemeinsam mit der NRW.BANK das Programm zur Stärkung der Schulinfrastruktur in NRW beschlossen (Gute Schule 2020)
- Fördermittel können für die Modernisierung, Sanierung und Ausbau der baulichen und digitalen kommunalen Schulinfrastruktur verwendet werden
- NRW.BANK stellt Fördermittel in Form von Krediten zur Verfügung, das Land NRW übernimmt die Schuldendiensthilfen (Zins- und Tilgungsleistungen) in voller Höhe
→ Förderung der Maßnahmen zu 100% (im Rahmen des Fördervolumens)
- Laufzeit: 01.01.2017 – 31.12.2020
- Volumen: 2 Mrd. € (500 Mio. € p.a.)
- Rat der Stadt Goch hat am 21.03.2017 das Konzept zur Verwendung der Fördermittel beschlossen, anschl. Beginn der Bearbeitung
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2. Bisherige Maßnahmen Gute Schule 2020
Ansatz Fördermittel für die Stadt Goch: 2.855.760 € (713.940 € p.a.)
Anteil bauliche Maßnahmen: ca. 2.655.000 € (= ca. 93 %), Bewirtschaftung über die GOI, Aufgeteilt auf ca. 60 Einzelmaßnahmen
Beschaffung, Einbau und Konfiguration aktiver Komponenten: ca. 200.000 € (= ca. 7 %), Bewirtschaftung über die Stadt Goch
Geplante bauliche Maßnahmen 2017 / 2018:
Gesamtvolumen: ca. 1.420.000 € für bauliche Maßnahmen
Abgeschlossen: 570.000 € (= ca. 40 %)
In Ausführung: 480.000 € (= ca. 34 %)
Beauftragt: 170.000 € (= ca. 12 %)
In Planung: 200.000 € (= ca. 14 %)
Ausgabenstand zum 07.09.2018 ca. 850.000 €
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2. Bisherige Maßnahmen Gute Schule 2020
Abgeschlossene Maßnahmen z.B.:
Dachsanierung Gymnasium 170.000,00 €
- Sanierung WC- und Duschbereich TH Freiherr von Motzfeldschule 50.000,00 €
Fassadensanierung Altbau St. Georg-Schule 15.000,00 € Erneuerung Brandschutzturen Gustav-Adolf-Schule 70.000,00 € Erneuerung Sauberlaufzonen Leni-Valk-Realschule 17.000,00 € Fenstersanierung TH Gustav-Adolf-Schule 10.000,00 €
- Sanierung Bleiverglasung Gustav-Adolf-Schule 30.000,00 €
Herstellung WC-Anlagen Hauptgebäude Liebfrauenschule 120.000,00 €
- Sanierung Parkett Liebfrauenschule 30.000,00 €
Deckenerneuerung Betreuung Niers-Kendel-Schule Kessel 10.000,00 €
- Brandschutzdecke Flure Gustav-Adolf-Schule 27.000,00 €
Sauberlaufzonen Gustav-Adolf-Schule 16.000,00 € Stufenanlage Eingang TH Gustav-Adolf-Schule 9.000,00 €
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2. Bisherige Maßnahmen Gute Schule 2020
Abgeschlossene Maßnahmen:
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2. Bisherige Maßnahmen Gute Schule 2020
Maßnahmen in Ausführung:
- WC-Anlagen Schüler Liebfrauenschule
- LED-Beleuchtung Gymnasium inkl. TH
- Anstricharbeiten Leni-Valk-Realschule
- Anstricharbeiten Gustav-Adolf-Schule
- Anstricharbeiten Niers-Kendel-Schule
- Brandschutztüren Leni-Valk-Realschule
- Decke Chemieraum Gustav-Adolf-Schule
Beauftragte Maßnahmen:
- LED-Beleuchtung Niers-Kendel-Schule
- LED-Beleuchtung Leni-Valk-Realschule
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2. Bisherige Maßnahmen Gute Schule 2020
Maßnahmen in Planung:
- LED-Beleuchtung Gustav-Adolf-Schule
- Erneuerung Regelungstechnik Gymnasium
Hinweis:
Im Rahmen der Bearbeitung kam es zu Verschiebungen bei den bisher geplanten Ansätzen. Als zusätzliche Maßnahme wird zur Entlastung der Hochbauunterhaltung die Erneuerung von Brandschutztüren in der Leni-Valk-Realschule zur Aufnahme in das Förderprogramm vorgeschlagen. Es wird vorgeschlagen, die Maßnahme „Modernisierung Heiz- u. Regelungstechnik, Pumpe“ an der Leni-Valk-Realschule (Maßnahme 33) zur Deckung vorerst zurückzustellen.
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3. Geplante Maßnahmen Gute Schule 2020
Folgende Maßnahmen sind z.B. für 2019 geplant:
- LED-Beleuchtung Arnold-Jansen-Schule, Liebfrauenschule
- WC-Anlagen Gymnasium, Leni-Valk-Realschule und Freiherr von Motzfeldschule
- Sauberlaufzonen Gymnasium
- Heizkörpersanierung Altbau St. Georg-Schule und Niers-Kendel-Schule Kessel
In 2020 sind dann schwerpunktmäßig neben den Restarbeiten der bis dahin erfolgten Aufträge insbesondere die Arbeiten zur Installation von Durchsageanlagen an den Schulen geplant.
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4. Rahmenbedingungen KInvFG
- Bund stellt insgesamt 7 Mrd. € über die Kapitel 1 und 2 (jeweils 3,5 Mrd. €) des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) an Fördermitteln zur Verfügung
- Investitionsmaßnahmen werden mit bis zu 90% gefördert, Rest kommunaler Eigenanteil
- KInvFG Kapitel 1:
- Fördert Investitionen in Infrastruktur und Bildungsinfrastruktur
- Laufzeit: 01.07.2015 – 31.12.2020
- Volumen Stadt Goch: 1.481.743 €
- KInvFG Kapitel 2:
- Fördert Investitionen in Sanierung, Umbau, Erweiterung und Neubau von Schulgebäuden (Verbesserung der Schulinfrastruktur)
- Laufzeit: 01.07.2017 – 31.12.2022
- Volumen Stadt Goch: 1.676.061 €
- Fördermaßnahmen werden im Wirtschaftsplan des Vermögensbetriebes dargestellt
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5. Bisherige Maßnahmen KInvFG, Kapitel 1
Ansatz Fördermittel für die Stadt Goch: 1.481.743 €
Anteil städtische Maßnahmen: ca. 1.020.000 € (= ca. 69 %), Bewirtschaftung über die GO!
Weitere Fördermittel (440.033,61 €) gehen an:
Neugestaltung Eingangsbereich Wilhelm-Anton-Hospital 105.300,00 €
- Sanierung Tageseinrichtung Haus der Kinder Liebfrauen 270.000,00 €
- U3 Ausbau Kindergarten St. Vincentius Asperden 64.733,61 €
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5. Bisherige Maßnahmen KInvFG, Kapitel 1
Geplante bauliche Maßnahmen für 2016 bis 2018:
Gesamtvolumen: ca. 1.020.000 € für bauliche Maßnahmen
Abgeschlossen: 540.000 € (= ca. 53 %)
In Ausführung: keine
Beauftragt: keine
In Planung: 350.000 € (= ca. 34 %)
Ausstehend 130.000 € (= ca. 13 %)
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5. Bisherige Maßnahmen KInvFG, Kapitel 1
bisherige bauliche Maßnahmen für 2016 bis 2018 (abgeschlossen):
- Erneuerung der Einzelraumregelung an der Gustav-Adolf-Schule
- LED-Beleuchtung St. Georg-Schule
- Dämmarbeiten Liebfrauenschule
- Energetische Sanierung Heizungsanlage TH Freiherr von Motzfeldschule
- Dachsanierung TH Niers-Kendel-Schule Asperden
- Dachsanierung St. Georg-Schule
- Dachsanierung Niers-Kendel-Schule Kessel
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5. Bisherige Maßnahmen KInvFG, Kapitel 1
bisherige bauliche Maßnahmen für 2016 bis 2018:
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6. Geplante Maßnahmen KInvFG, Kapitel 1
weitere geplante bauliche Maßnahmen für 2018 und 2019:
- Dachsanierung TH Gymnasium
- Energetische Sanierung Heizungsanlage TH Niers-Kendel-Schule Kessel
- Erneuerung Radweg Klever Straße in der Ortslage Pfalzdorf (hierzu ist nach Abarbeitungder bisherigen Fördermaßnahmen erneut eine Zustimmung der Bezirksregierung zur
Anerkennung der grundsätzlichen Förderfähigkeit einzuholen)
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7. Bisherige Maßnahmen KInvFG, Kapitel 2
Ansatz Fördermittel für die Stadt Goch: 1.676.061 €
Anteil städtische Maßnahmen: 100 %, Bewirtschaftung über die GO!
Geplante bauliche Maßnahmen für 2018 bis 2019:
Abgeschlossen: keine
In Ausführung: keine
Beauftragt: keine
In Planung: ca. 1.144.000 € (= ca. 68 %)
Ausstehend ca. 530.000 € (= ca. 32 %)
Stand zum 07.09.2018: beauftragt ca. 145.000 €, Ausgabe ca. 13.000 € Rechtskraft Haushalt seit Ende Mai 2018, hohe Auslastung auch bei Planern!
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7. Bisherige Maßnahmen KInvFG, Kapitel 2
Geplante Maßnahmen für 2018 bis 2019 (in Planung):
Neubau Mensa St. Georg Dachsanierung TH Arnold-Janssen-Schule Bodenerneuerung TH Gymnasium
Geplante Maßnahmen für 2019 (ausstehend):
Sonnenschutz Gustav-Adolf-Schule Sonnenschutz Leni-Valk-Realschule Sanierung Fernwärmeleitung St. Georg-Schule Sanierung Außenanlagen Arnold-Janssen-Schule Sanierung Außenanlagen Liebfrauenschule
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8. Resümee / Fazit
| 2017 | 2018 | |
|---|---|---|
| Budget (ohne KInvFG II) | 1.733.940,00 € | 2.447.880,00 € |
| abgerechnet | 500.000,00 € | 1.400.000,00 € |
| Anteil | ca. 30 % | ca. 60 % |
| (Werte kumuliert) |
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Vermögensbetriebder Stadt Goch
Impressum
Vermögensbetrieb der Stadt Goch
Dipl.-Ing. Wolfgang Jansen Betriebsleiter
Jurgensstraße 6, 47574 Goch
Tel.: +49 (0) 28 23 / 97 18-0
Fax: +49 (0) 28 23 / 97 18-2 00
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2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Stadt Goch Der Bürgermeister Az.: 67 32 00 Drucksache-Nr. 85 /2018 vom 05.09.2018 öffentliche Beratung
Beratungsfolge:
Sitzungsdatum:
Bau- und Planungsausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat
25.09.2018 27.09.2018 11.10.2018
Entwicklung der städtischen Friedhöfe; Erlass einer neuen Friedhofssatzung
Beschlussvorschlag:
- 1. Die als Anlage 1 zu dieser Drucksache beigefügte Satzung der Stadt Goch für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen wird beschlossen. Sie tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
- 2. Die in der Anlage 2 zu dieser Drucksache benannten Grabstellen werden zu Ehrengräbern der Stadt Goch gemäß § 23 der neuen Satzung der Stadt Goch für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen ernannt.
Begründung:
Wie in der Drucksache Nr. 98/2017 dargestellt wurde die bestehende Satzung der Stadt Goch für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen vom 9. Oktober 2003 in der Fassung der Änderung vom 9. Juli 2004 analog zum Satzungsmuster des Städte- und Gemeindebundes NRW vorgenommen. Die überarbeitete Satzung ist als Anlage 1 beigefügt.
Beabsichtigt ist die Rechtskraft der Neufassung der Friedhofssatzung zeitgleich mit einer Neufassung der Friedhofsgebührenordnung zum 01.01.2019.
In der neuen Fassung der Friedhofssatzung - FHS -, ist insbesondere neben erforderlichen Änderungen auf Grund rechtlicher Vorgaben nach dem Bestattungsgesetz für das Land NRW der insgesamt festzustellende Wandel in der Bestattungskultur berücksichtigt worden.
Neben den bisherigen Grabtypen sind als neue Grabmöglichkeiten Urnenwiesen-, Urnenpflege- und Urnenbaumgrabstätten aufgenommen worden (§§ 20 - 22 FHS).
Fernen sollen die in der Anlage 2 zu dieser Drucksache aufgeführten Grabstätten zu Ehrengräbern (§ 23 FHS) ernannt werden.
Um dem vermehrten Wunsch von Angehörigen Rechnung tragen zu können, werden auf Grund der Formulierungen des § 7 Absatz 4 FHS nunmehr auch Bestattungen und Beisetzungen am Freitagnachmittag und Samstagvormittag - außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Friedhofsmitarbeiter - durchgeführt werden können. Hierfür sind die arbeits- und perso-
nalrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen; entsprechende Mehrkosten werden als Sondergebühr im Bereich der Grabbereitung in der Friedhofsgebührenordnung ausgewiesen.
Ebenso wird nach § 2 Absatz 3 FHS nunmehr auch eine Bestattung von Toten bzw. Beisetzung der Asche Verstorbener gestattet, die nicht Einwohner der Stadt Goch waren. Dieses bedarf jedoch weiterhin einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung und kann auch unter Berücksichtigung der Belegungskapazitäten versagt werden.
Entsprechend der Regelung des § 25 Absatz 3 FHS ist in der Friedhofsgebührenordnung eine gesonderte Gebühr bezüglich der Kostentragung für das Abräumen nicht mehr gepflegter und noch mit einer Ruhezeit belegten Grabstelle aufzunehmen.
Anlagen
Dru85 Anlagen.pdf
Friedhofssatzung
Anlage 1 zur Drucksache Nr. 85/2018 vom 05.09.2018
Satzung der Stadt Gochfür die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallenvom 01.01.2019
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten
§ 13 Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Urnenreihengrabstätten
§ 17 Urnenwahlgrabstätten
§ 18 Pflegefreie Grabstätten
§ 19 Wiesengrabstätten
§ 20 Urnenwiesengrabstätten
§ 21 Urnenpflegegrabstätten
§ 22 Urnenbaumgrabstätten
§ 23 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Gartnerische Gestaltung
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 26 Gestaltungsvorschriften
§ 27 Genehmigungserfordernis
§ 28 Anlieferung
§ 29 Fundamentierung und Befestigung
§ 30 Unterhaltung
§ 31 Entfernung
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 Benutzung der Leichenhalle
§ 33 Trauerfeier
VIII. Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
§ 35 Haftung
§ 36 Gebühren
§ 37 Dokumentation
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Inkrafttreten
Allgemeines
Als Vorlage der neuen Struktur der Satzung dient das aktuelle Satzungsmuster des Städte- und Gemeindebundes auf Basis der letzten Änderungen des Bestattungsgesetzes NRW. Daher wurde auf eine genaue Gegenüberstellung aller Paragraphen verzichtet.
Die Begriffe „die Stadt“ oder „der Bürgermeister“ wurden durch „der Friedhofsträger“ bzw. „die Friedhofsverwaltung“ ersetzt. Hierbei wurde nach den ausführenden Personen und den zu treffenden Entscheidungen unterschieden.
Im Satzungsmuster und auch in der Neufassung des Bestattungsgesetzes NRW wird eine Unterscheidung zwischen Bestattung (Beerdigung von Leichen in Särgen) und einer Beisetzung (Beerdigung einer Urne) vorgenommen, die auch in der neuen Satzung berücksichtigt wurde.
Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Friedhofssatzung ergibt sich aus § 4 BestG NRW.
Präambel
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), hat der Rat der Stadt Goch am _________ folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Goch gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Stadtfriedhof, Heribert-Teggers-Wegb) Waldfriedhof, Stettiner Straße, Nierswalde.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Goch. (2) Die Friedhöfe dieren der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Goch waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Darüber hinaus dieren die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Goch sind. (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
Erläuterungen:
Absatz 1
Durch die Neufassung ist eine Mischkalkulation für beide Friedhöfe möglich.
Absatz 3
Durch Ergänzung des Absatzes 3 wird dem Beschluss der Drucksache 90/2015 Rechnung getragen.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gespeit (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsdauer bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung und Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außer dem einen schriftlichen Beschcheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
Erläuterungen:
In der neuen Satzung erfolgt eine genauere Differenzierung der Begriffe „Schließung“ und „Entwidmung“
Zusätzlich wurde die persönliche schriftliche Benachrichtigung der von der Schließung oder Entwidmung betroffenen Nutzungsberechtigten explizit in die Satzung aufgenommen. In der alten Satzung reichte eine öffentliche Bekanntgabe aus.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Erläuterungen:
Absatz 1
Die neue Satzung sieht eine Öffnung von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang mit Blick auf die dunklere Jahreszeit und die Verkehrssicherungspflichten vor. Auf einen Aushang der Besuchszeiten am Eingang wird aufgrund der wechselnden Zeiten aus Kostengründen verzichtet.
Absatz 2
Ein besonderer Anlass, zu dem das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile untersagt wird, kann bei bestimmten Reinigungs- oder Unterhaltungsarbeiten gegeben sein.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes, der Toten und der Achtung der Personlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen sind Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind (z.B. Kinderwagen, Rollstühle) sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeitsen auszufahren,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu erstellen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Trauerfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Hunde freizulassen; sie sind an der Leine zu führen.
(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumeiden.
Erläuterungen:
Absatz 1
Zusätzlich zur „Würde des Ortes“ wurde zur stärkeren Verdeutlichung die Formulierung: „..., der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern...“ in die neuen Satzung aufgenommen.
Absatz 4
Hiermit wird die rechtliche Möglichkeit geschaffen, insbesondere die Altersvorgabe in Absatz 3 flexibler zu handhaben.
Absatz 5
Zur eindeutigen Begriffsbestimmung wurde die Frist von „4 Tage“ auf „4 Werktage“ geändert.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetriebende, von deren Tätigkeit eine Gefährung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen die vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetriebende müssen ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetriebende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind; b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oderdie selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetriebenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (5) Alle Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten, jedoch frühestens ab 6:00 Uhr bis spätestens 19:00 Uhr – an Samstagen bis 13:00 Uhr – ausgeführrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Veränderungen der Arbeitszteiten zulassen. (7) Zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten ist das Befahren der Wege zu den am Haupteingang besteht gegebenen Zeiten mit geeigneten Kraftfahrzeugen – hochstens 1,5 t – mit maximal Schrittgeschwindigkeit gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitspläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbetriebende dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum hinterlassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetriebenden, dietrotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstoßen ist eine Mahnung entbehrlich. (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsrum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind.
Erläuterungen:
Absatz 1 und Absatz 2
Die Genehmigungspflicht ist aufgrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie auch im Vergleich zum Satzungsmuster 2009 weiter eingeschränkt worden. Erforderlich für eine Genehmigungspflicht ist, dass sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nötig ist. Insbesondere Gärtner, aber auch Bestatter sind daher aus dem Kreis der Genehmigungspflichtigen herausgenommen worden.
Absatz 3
Durch den Versicherungsnachweis wird ein mögliches Schadensrisiko begrenzt.
Absatz 4
Die Berechtigungskarte ist neu. Sie dient der Vereinfachung der Kontrolle durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung.
Absatz 6
In der Vergangenheit gab es vielfach Probleme, wann Gewerbetreibende auf dem Friedhof arbeiten durften. Eine konkrete Regelung lag nicht vor. Deshalb erfolgte eine Neufassung und Konkretisierung der Arbeitszeiten.
Absatz 7
Neu ist der Hinweis auf das Fahren mit maximal Schrittgeschwindigkeit und dass von der Friedhofsverwaltung Ausnahmen beim Gewicht der Kraftfahrzeuge zugelassen werden dürfen. Die am Haupteingang angegebenen Zeiten sind die Dienstzeiten der Friedhofsverwaltung (Sommer Mo – Do 7 Uhr bis 16 Uhr, Fr 7 Uhr bis 13 Uhr; Winter 7:45 Uhr bis 16:45 Uhr, Fr. 7 Uhr bis 13:45 Uhr).
Absatz 10
Ebenfalls zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufgenommen wurde eine vereinfachte Regelung für Gewerbetreibende aus anderen EU-Mitgliedsstaaten.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungs-/Beisetzungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung bzw. Beisetzung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Bei einer Urnenbeisetzung ist eine Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen an Werktagen. Montags bis freiags sind Bestattungen bzw. Beisetzungen in der Zeit von 9 Uhr bis 16 Uhr, samstags von 9 Uhr bis 13 Uhr möglich. (5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag der Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestellttes Zeugnis einer Arztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jeder Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (6) Erdbestattungen und Einascherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach Einascherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlangert werden. (7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist von den Hinterbliebenen innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch eine von der Friedhofsverwaltung ausgestelltte Bescheinigung nachzuweisen.
Erläuterungen
Absatz 1
Es wurde eine neue Formulierung in Abstimmung mit der Neufassung des Bestattungsgesetzes NRW gewählt.
Die Fristen sind an die geänderten Fristen im Bestattungsgesetz NRW angepasst worden. Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung der Bestattung ist nun das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Damit wird auf die unterschiedlichen im Gesetz geregelten möglichen Voraussetzungen eingegangen, ohne die Satzung durch eine alternative Aufzählung aller Varianten zu überfrachten.
Absatz 2
Der Nachweis des Nutzungsrechtes bei einer Beisetzung in einer zuvor erworbenen Grabstätte war bisher bereits zu erbringen. Nun wurde dies auch schriftlich in der Satzung fixiert.
Absatz 4
Beerdigungen an Freitag Nachmittagen und Samstag Vormittagen werden hiermit ausdrücklich erlaubt. Damit erfolgt die Umsetzung der Drucksache Nr. 90/2015.
Absatz 5
Der Änderung im Bestattungsgesetz NRW wurde Rechnung getragen.
Absatz 6
Erstmals enthält das Bestattungsgesetz NRW eine Frist zur Beisetzung von Urnen, die in der Satzung aufgegriffen wurde. Die Verlängerung der Bestattungsfristen wurde in der Neufassung des Bestattungsgesetzes NRW auf die Ordnungsbehörde übertragen.
Absatz 7
Der Nachweis zur ordnungsgemäßen Beisetzung einer Urne liegt in der Verantwortung der Angehörigen, nicht des Friedhofsträgers. Dieser hat allerdings die hierfür erforderliche Bescheinigung auszustellen. Eine Gebühr kann erhoben werden.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg bzw. Beisetzung ohne Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport der Leiche innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen (Urnen, Überurnen) und zur Bestattung von Toten (Särge), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführrt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgigt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Die Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Erläuterungen:
Absatz 1
Hinzugefügt wurde, dass der Nutzungsberechtigte bei sargloser Bestattung das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung stellen und die Mehrkosten tragen muss. Der Transport der Leiche hat im Bereich des Friedhofes im geschlossenen Sarg zu erfolgen.
Das Bestattungsgesetz NRW sieht keinen Sargzwang mehr vor. Im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Einzelheiten des Sargzwanges vom Friedhofsträger geregelt werden können. Das Satzungsmuster enthält nur einen geringfügigen Liberalisierungsansatz gegenüber der bislang geltenden Rechtslage. Für eine ausnahmsweise erfolgende Zulassung der sarglosen Bestattung nach der vorgeschlagenen Formulierung müssen vom Regelfall abweichende Faktoren vorliegen. In Betracht kommen dabei insbesondere religiöse Gründe. Aus Gründen der Gleichbehandlung wurde allerdings die Einengung der Ausnahmegenehmigungsmöglichkeit nur auf religiöse Gründe aus der Satzung gestrichen.
Absatz 2
Die Formulierung des § 8 Abs. 2 ist an die neue Regelung zu Sargbeschaffenheit u.ä. im Bestattungsgesetz NRW angepasst worden.
Absatz 3
Das Längenmaß wurde an die Empfehlung des Satzungsmusters angepasst.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher zu entfernen oder auf eigene Rechnung entfern zu halten.
Erläuterungen:
Absatz 1
Die Ausnahmen können aus religiösen Gründen entstehen. Es gibt Glaubensgemeinschaften, bei denen die Gräber zwar von der Friedhofsverwaltung ausgehoben aber nur teilweise wieder verfüllt werden müssen, da ein großer Teil der Arbeiten im Rahmen der Beerdigungszeremonie von den Angehörigen erledigt wird.
Das Herrichten der Gräber obliegt grundsätzlich der Friedhofsverwaltung, da nur hierdurch gewährleistet ist, dass die Bestattung ordnungsgemäß erfolgt und alle Sicherheitsgesichtspunkte berücksichtigt werden. Selbstverständlich kann sich die Friedhofsverwaltung zur Durchführung der Aufgabe privater Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.
§ 10
Ruhezeit
Die Zeit, nach deren Ablauf Grabstätten wiederbelegt werden können (Ruhezeit), beträgt auf dem Stadtfriedhof 25 Jahre und auf dem Waldfriedhof 30 Jahre. Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Ruhezeit einheitlich 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amtswegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigter ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstände. Mit dem Antrag ist die Verleihungsrkunde nach § 13 Abs. 1 vorzulegen. In den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstände aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstände und Anlagen durch die Umbettung entstehen, sowie sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlösigkeit trifft. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht. Bei Umbettungen innerhalb der in § 1 benannten Friedhöfe werden die Gebühren anteilig angerechnet.
(8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
Erläuterungen:
Absatz 1
Der Absatz wurde wegen der Änderung des Bestattungsgesetzes NRW aufgenommen.
Absatz 2
Neu ist der wichtige Grund, welcher für eine Umbettung vorliegen muss. Außerdem werden Umbettungen im ersten Jahr nach der Beerdigung nur noch bei einem dringenden öffentlichen Interesse gestattet.
Die Beschränkung der Umbettung auf Gründe des dringenden öffentlichen Interesses nur für das erste Jahr der Ruhezeit trägt den in der Rechtsprechung (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 21.01.1988 – 1 VG A 200/87 –) geäußerten Bedenken Rechnung, wonach satzungsrechtlich festgesetzte längere Zeiträume mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar sind.
Absatz 3
Umbettungen können vorgenommen werden, wenn das Nutzungsrecht für eine Grabstätte eingezogen wurde oder der Nutzungsberechtigte im Rahmen der Vernachlässigung der Grabpflege nicht ermittelt werden kann.
Absatz 4
Die Friedhofsverwaltung legt den Zeitpunkt der Umbettung fest. Dies wurde bisher auch bereits in den meisten Fällen so gehandhabt. Diese Regelung wurde nun zur rechtlichen Absicherung in der neuen Friedhofssatzung verankert.
Absatz 5
Die Kostentragung für Schäden an anderen Grabanlagen bei der Umbettung wurde dahingehend modifiziert, dass die Friedhofsverwaltung nur von ihr oder ihren Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden zu tragen hat.
Absatz 6
Die Regelung, dass die Ruhezeiten und Nutzungszeiten durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt werden, wurde bisher bereits so gehandhabt. Hier erfolgt die Fixierung in der Satzung.
Absatz 7
Der Absatz reagiert auf gelegentlich aufkommende Schwierigkeiten bei Gebührenrückforderungen.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Goch. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Pflegefreie Grabstättenaa) Wiesengrabstättenbb) Urnenwiesengrabstättencc) Urnenpflegegrabstättendd) Urnenbaumgrabstätten,
f) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Erläuterungen:
Absatz 1
Die Größe der Grabstelle ergibt sich nach der neuen Satzung aus dem Belegungsplan. Bisher wurden die Größen von Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten in der Satzung genau festgeschrieben. Durch den Ausweis im Belegungsplan gibt es zukünftig weniger kleine Restflächen, die von der Friedhofsverwaltung zusätzlich gepflegt werden müssen.
Absatz 2
Neu aufgenommen wurde der Oberbegriff der Pflegefreien Grabstätten. Zu diesen zählen Wiesengrabstätten, Urnenwiesengrabstätten, Urnenpflegegrabstätten und Urnenbaumgrabstätten wie es mit der Drucksache Nr. 90/2015 beschlossen wurde.
Absatz 3
Diese Regelung wurde im Hinblick auf eine mögliche Schließung bzw. Entwidmung bzw. Neugestaltung der Umgebung aufgenommen.
§ 13
Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der jeweils fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsrkunde. (2) In jeder Einzelgrabstätte (Reihengrabstätte, Wahlgrabstätte, Wiesengrabstätte) für Erdbestattungen darf bis zum Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit nur eine Leiche, eine Leiche und eine Urne oder eine oder zwei Urnen beigesetzt werden. Es ist jeder zulässig, die Leichen von gleichzeitig zwei verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht übersritten wird. Es ist zudem zulässig, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. (3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater und Mutter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben,
j) auf den Partner der eheahnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c)-d) und f)-i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des Ablebens des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(4) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten auf eine Person bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten.
(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die gezahlte Gebühr wird nicht erstattet. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht (vor Ablauf der Ruhezeit) ist nur in Ausnahmefällen auf Antrag gegen eine gesonderte Gebühr möglich.
Erläuterungen:
In die neue Satzung wurde ein Paragraph mit generellen Regelungen für alle Grabstätten eingefügt. Unterschiedliche Regelungen werden in den §§ zu den einzelnen Grabstätten dargestellt.
Absatz 2
Die Regelung wurde ergänzt, weil das Bestattungsgesetz NRW die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie aus dem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht vorsieht. Der Absatz 2 wurde in Reaktion auf gelegentliche Unklarheiten in der Auslegung umformuliert.
Absatz 3
Neu aufgenommen wurde die Regelung, wenn keiner der Angehörigen die Zustimmung für die Übernahme des Nutzungsrechtes erteilt. Außerdem wurde die Liste um die Partner aus eheähnlichen Lebensgemeinschaften erweitert. Dies entspricht der Wertung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW.
Das OVG NW hat mit Urteil vom 18.03.1986 (2 A 2750/84, KStZ 1987, Seite 233) der bisherigen satzungsrechtlichen Praxis des „automatischen“ oder „gewillkürten“ Übergangs des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten eine Absage erteilt. Das Satzungsmuster trägt dem vom Gericht geforderten Zustimmungserfordernis des Erwerbers Rechnung.
Absatz 4 und Absatz 5
Die Verpflichtung zur Umschreibung des Nutzungsrechtes bei einer Änderung des Nutzungsberechtigten ist neu aufgenommen worden, um eine mögliche Unkenntnis der Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung zu vermeiden.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Nutzungsrechte an Reihengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichteta) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
Erläuterungen:
Absatz 1
Neu ist der Zusatz, dass die Grabstätte nur im Todesfall und nur in ihrer Gesamtheit zugeteilt wird. Außerdem wird auf eine mögliche Schließung oder Entwidmung verwiesen.
Absatz 2
Durch die Anlegung von Grabfeldern ist es bei einer Neuanlegung von Reihengrabstätten möglich, diese wie auch die Wahlgrabstätten, direkt an einander anschließen zu lassen. Die Pflege des Zwischenraumes, welche derzeit von den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung zu erledigen ist, entfällt somit. Auch wird nicht mehr explizit die Größe der Grabstätte genannt. Die Abstandsflächen zwischen zwei Särgen bleiben bestehen. Vgl. § 9 Absatz 3
Absatz 3
In der neuen Satzung wird nicht auf die Wiederbelegung sondern auf das Abräumen der Grabfelder abgestellt. Dies ist analog zum Satzungsmuster erfolgt.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstände verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für bis zu weitere 30 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schliebung nach § 3 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstände hingewiesen. Auf die Regelungen des § 31 wird verwiesen. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalle über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.
Erläuterungen: Neu ist der Hinweis auf eine Schließung oder Entwidmung. Ebenso wird die Größe der Grabstätte nicht mehr genannt. Sie ergibt sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 aus dem Belegungsplan.
§ 16
Urnenreihengrabstätten
Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
§ 17
Urnenwahlgrabstätten
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
§ 18
Pflegefreie Grabstätten
(1) Als Pflegefreie Grabstätten werdena) Wiesengrabstätten,
b) Urnenwiesengrabstätten,
c) Urnenpflegegrabstätten,
d) Urnenbaumgrabstättenunterhalten.
(2) Die Pflege der Pflegefreien Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder durch ein durch sie beauftragtes Unternehmen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. (3) Das Aufstellen von Grabschmuck oder das Niederlegen von Blumenschmuck ist ausschließlich auf Urnenpflegegrabstätten gestattet.
Erläuterungen:
Absatz 1
Aus unterschiedlichen Gründen wird die dauerhafte Absicherung der Grabpflege zunehmend schwieriger und es steigt die Nachfrage nach pflegearmen oder pflegefreien Grabstätten. Der Änderung der Bestattungskultur wird mit den neuen Bestattungsmöglichkeiten, wie bereits in der Drucksache Nr. 90/2015 beschlossen, Rechnung getragen.
§ 19
Wiesengrabstätten
(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. (2) Die Graboberfläche besteht aus Rasen, der durch die Friedhofsverwaltung gepflegt wird. (3) Nach gebührenpflichtiger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte nach der Bestattung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen setzen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte muss die Maße von 50 cm (Breite) x 40 cm (Höhe) x 8 cm (Tiefe) aufweisen. Aufsetzbare Buchstaben und Symbole aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafeln nicht verwendet werden.
Erläuterungen:
Absatz 1
Ein Wiedererwerb einer Wiesengrabstätte wurde explizit aufgenommen. Derzeit ist es bereits möglich 2 nebeneinander liegende Grabstätten gleichzeitig zu erwerben, auch wenn erstmal nur eine belegt wird. Dieser Wunsch hat sich im Laufe der letzten Jahre aus den geführten Bestattungsgesprächen ergeben und wurde nun explizit in die Satzung aufgenommen.
Absatz 2
Der Absatz wurde aufgrund der Empfehlung des Satzungsmusters aufgenommen. Es wird nur die Rasenfläche gepflegt, nicht die Ränder der Grabplatte.
Absatz 3
In der neuen Satzung wird die Lage und Gestaltung der Grabplatte genauer formuliert.
§ 20
Urnenwiesengrabstätten
(1) Urnenwiesengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. (2) Die Graboberfläche besteht aus Rasen. (3) Nach gebührenpflichtiger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte nach der Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen setzen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte muss die Maße 50 cm (Breite) x 40 cm (Höhe) x 8 cm (Tiefe) aufweisen. Aufsetzbare Buchstaben und Symbole aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafeln nicht verwendet werden.
Erläuterungen:
Durch die Ausweisung von Urnenwiesengräbern wird der Drucksache Nr. 90/2015 Rechnung getragen Bisher konnten in einer Wiesengrabstätte 2 Urnen beigesetzt werden. Urnenwiesengräber wurden nicht ausdrücklich ausgewiesen.
Absatz 3
Hier soll aufgrund der wesentlich kleineren Grabstätte eine Einheitlichkeit beim Verlegen der Grabplatten erreicht werden.
§ 21
Urnenpflegegrabstätten
(1) Urnenpflegegrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. (2) Eine Ausweisung von Urnenpflegegräbern erfolgt ausschließlich in vom Friedhofsträger ausgewählten Grabflächen. (3) Urnenpflegegrabstätten sind eine Gruppe mehrerer Einzelgrabstätten mit einheitlicher gartnerischer Gestaltung, die ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder ein durch diese beauftragtes Unternehmen vorgenommen wird. (4) Es wird die Möglichkeit geboten, auf einer Gemeinschaftsgrabstele/einem Gemeinschaftsgrabstein durch die Friedhofsverwaltung eine vorgegebene Plakette mit Namen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen anbringen zu halten. Die entstehenden Herstellungs- und Anbringungskosten sind gebührenpflichtig.
Erläuterungen:
Hiermit wird dem Beschluss der Drucksache Nr. 90/2015 Rechnung getragen.
§ 22
Urnenbaumgrabstätten
(1) Urnenbaumgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (2) Eine Ausweisung von Urnenbaumgrabstätten erfolgt ausschließlich auf dem Waldfriedhof. (3) Die Urnenbaumgrabstätte bietet eine schliche, naturbelassene Umgebung mit geringem Pflegeaufwand. (4) Die Beisetzung erfolgt ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen. Eine Umbettung ist nicht möglich. (5) Es wird die Möglichkeit geboten, auf einer Gemeinschaftsgrabstele/einem Gemeinschaftsgrabstein durch die Friedhofsverwaltung eine vorgegebene Plakette mit Namen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen anbringen zu halten. Die entstehenden Herstellungs- und Anbringungskosten sind gebührenpflichtig.
Erläuterung:
Hiermit wird dem Beschluss der Drucksache Nr. 90/2015 Rechnung getragen.
§ 23
Ehrengrabstätten
Grabstätten können durch den Rat der Stadt Goch zu Ehrengrabstätten erklärt werden. In diesen Fällen werden die Unterhaltspflicht und die Dauer von Nutzungsrechten festgelegt. Das Verfügungsrecht liegt bei der Stadt, sofern die Angehörigen keinen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck bringen.
Erläuterungen:
Bisher sind zwar Ehrengräber, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden, auf den Friedhöfen vorhanden. Sie sind jedoch nicht als solche ausgewiesen und wären somit derzeit nicht schützenswert. Dies wird in der neuen Satzung geändert. Die Ehrengräber werden in einem separaten Beschluss des Rates der Stadt Goch festgelegt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24
Gärtnerische Gestaltung
(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gartnerisch angelegt und unterhalten werden. Diese Verpflichtung obliegt für die in den §§ 14-17 genannten Grabstätten den Nutzungsberechtigten, für die in den §§ 18-23 genannten Grabstätten der Friedhofsverwaltung. Die Vorgabe gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und können auf den hierfür vorgesehenen Abraumplätzen entsorgt werden. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen sowie eine Höhe von 2 m nicht überschreiben. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein. (3) Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Der Nutzungsberechtigte hat nach Ende der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit der Grabstände diese abzuräumen. Die dauerhafte/mehrjährige Bepflanzung ist nicht auf dem Friedhofsgelände zu entsorgen. (4) Die Nutzungsberechtigten der Grabstätten der §§ 14-17 können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder einen Dritten damit beauftragen. (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung/Beisetzung wurde herzurichten und innerhalb von 6 Monaten in einen endgültigen Zustand zu versetzen, der bis zum Ablauf der Ruhezeit gewahrt werden muss. (6) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Bestattung/Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechtes wurde herzurichten und innerhalb von 6 Monaten gartnerisch anzulegen. Sie müssen bis zum Ablauf der Nutzungszeit in wurdiger Weise unterhalten werden. (7) Grabeinfassungen sollen aus lebenden Hecken bestehen. Unzulässig ist das Einfassen der Grabstände mit Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem, ebenso wie das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen sowie das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten. Auf Antrag konnen Einfassungen in Naturstein zugelassen werden. Die Lage und Maße der Einfassungen werden durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
Erläuterungen:
Neu hinzugekommen ist, was nicht für Einfassungen verwendet bzw. was an größerem Mobiliar auf den Grabstätten errichtet werden darf.
Absatz 8
Hierbei handelt es sich um die gleichen Auflagen, denen auch der öffentliche Teil des Friedhofes unterliegt.
Absatz 9
Wegen der Menge und der stofflichen Zusammensetzung dieser Abfälle kommt der Entsorgung von Friedhofsabfällen insgesamt eine besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf das Verwertungsgebot im Abfallgesetz des Bundes (§ 1a Abs. 2 AbfG) ist grundsätzlich die Kompostierung der überwiegend pflanzlichen Friedhofsabfälle geboten. Die Verwendung von Kunststoffen, insbesondere Kunststoffkörper von Kränzen, Formteile (Kissen und Kreuze), Kunststoffgitter sowie Bänder, Nylonfäden und Kranzschleifen, sowie anderer nicht kompostierfreundlicher Materialien steht dieser aus Gründen des Umweltschutzes gebotenen Zielsetzung erkennbar entgegen.
§ 25
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen{lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bereits oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außen dem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen{lassen.
(3) Für die restliche Ruhezeit und die bei der Abräumung entstehenden Kosten ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bereits oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
Erläuterungen:
Absatz 1
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird auf die Verwaltungsvollstreckung verwiesen. Aufgrund des Eingriffs in die Rechte des Nutzungsberechtigten erscheint ein solches Vorgehen als sicherster Weg.
Absatz 3
Der Drucksache Nr. 90/2015 wird hiermit Rechnung getragen.
Absatz 4
Zur Wahrung einer des Friedhofes würdigen Weise wird der Friedhofsverwaltung ein Handeln auch bei ordnungswidrigem Grabschmuck ermöglicht.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 26
Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmäler und Grabkreuze)dürfen ohne besondere Genehmigung nicht hoher als 1,20 m sein. Grabmäler auf Kindergrabstätten sollen nicht hoher als 0,80 m sein. (2) Bei Wahlgrabstätten sind je nach Lage sowie bei Grabmälern von besonderem künstlerischen Wert begründete Ausnahmen zulässig. Hierüber entscheidet der Friedhofsträger. (3) Nicht gestattet sind:
a) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmälern;
b) Grabmäler und Grabeinfassungen aus gegossener oder nicht steinmetz- mäßig behandelter Zementmasse;
c) Terrazzo oder schwarzer Kunststein;
d) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck;
e) ölfarbener Anstrich auf Steingrabmälern;
f) Inschriften und Symbole, die der Weihe der Ortes widersprechen;
g) Lichtbilder, sofern sie die Maße 10 cm x 10 cm übersteigen;
h) Glas- und Emailleplatten;
i) aus Porzellan gegossener Grabschmuck (z.B. Figuren und Reliefs)
j) das Ausmauern von Grabstätten.
(4) Der Werkstoff muss wetterbeständig sein. (5) Das Grabmal muss allseitig gleichartig sein. Geschliffene oder polierte Flächen)dürfen nicht unmittelbar in raue Flächen übergehen, sondern müssen von einem Kantenschlag, einer Falz oder in anderer Art umrahmt sein. Roh bossierte oder gesprengte Flächen sind im Zusammenhang mit feiner bearbeiteten Flächen unzulässig. (6) Betonwerkstein (Kunststein) darf nur verwendet werden, wenn eine Oberfläche aus zerkleinerten reinen Natursteinkornungen besteht. Die Oberfläche des Betonwerksteines darf nicht geschliffen, sondern muss handwerksgerecht behandelt sein. (7) Über dem Erdboden darf nur die für das Grabmal gewählte Steinart sightbar sein. (8) Allseitig sightbare Grabmäler sind auch auf den Rück- und Seitenflächen gleichartig zu bearbeiten. (9) Grablaternen auf Sockeln sind genehmigungspflichtig. Der Sockelarf nicht beschriftet und nicht hoher als 10 cm uber der Erdoberfläche sightbar sein. (10)Auf Antrag konnen Einfassungen in Naturstein zugelassen werden. § 24 Abs. 7 gilt entsprechend. (11)Holzkreuze (Materl) sind nur in bodenständiger Ausführung erlaubt. (12)Es darf nicht mehr als zwei Drittel der Grabstände durch Grabaufbauten und Grabeinfassungen abgedeckt sein. (13)Firmenbezeichnungen und Namen der Hersteller dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht sein. (14)Ausnahmen zu den Abs. 1-12 konnen auf Antrag erlaubt werden. (15)Auf die besonderen Vorschriften für Pflegefreie Grabstätten wird verwiesen.
Erläuterungen:
Absatz 12
Zur Sicherstellung des Verwesungsprozesses, etwa mit Rücksicht auf besondere geologische Verhältnisse, kann der Friedhofsträger auch ein völliges Verbot von Grababdeckplatten vorsehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.1982 – 7 A 60/82 -).
Absatz 13
Ausnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 27
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmälern, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufugen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung. Bei Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugegeben.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung erreichtet worden ist. (4) Provisorische Grabmäler sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung/Bestattung verwendet werden.
Erläuterungen:
Absatz 2
Die satzungsmäßigen Bestimmungen wurden aufgrund der Neuerungen der Technik spezifiziert. Neu aufgenommen wurde die Regelung zur Anbringung von QR-Codes. Auch wenn hierzu noch keine Rechtsprechung bekannt ist, dürfte davon auszugehen sein, dass ein grundsätzliches Verbot auf einem kommunalen Friedhof nicht zulässig ist. Gleichzeitig dürfen aber auch keine überspannten Anforderungen an Überprüfungen durch die Friedhofsverwaltung gestellt werden. Die Verantwortung liegt beim jeweiligen Verantwortlichen für die hinterlegte Internetseite. Mit der Genehmigung bei Aufstellung kann gesichert werden, dass zu diesem Zeitpunkt keine der Würde des Ortes widersprechenden Inhalte hinterlegt sind. Eine weitere Verschärfung wie etwa anlasslose Kontrollen im Laufe der Zeit sind nicht anzuraten.
Absatz 4
Die bisher geduldete Verfahrensweise wurde nun auch in der Satzung fixiert.
§ 28
Anlieferung
(1) Das Aufstellen von Denkmälern und Grabaufbauten ist bei der Friedhofsverwaltung einen Tag vor Beginn der Arbeiten anzumelden. (2) Bei der Anlieferung von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (3) Die Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden konnen; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
Erläuterungen:
Absatz 3
Die bisher geduldete Verfahrensweise wurde nun auch in der Satzung fixiert.
§ 29
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmäler und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die große und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 27. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmäler gewährleisten. (4) Grabmäler und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Es bedarf innerhalb von 6 Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z.B. durch einen Steinmetz) nach der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung, welcher über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Weiterhin muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.
Erläuterungen:
Hinsichtlich der Fundamentierung, Befestigung und Prüfung von Grabmalanlagen existieren mit der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks und die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. zwei Regelwerke. Den Friedhofsträgern steht es frei, auf welches Regelwerk sie verweisen. Aus den Regelwerken ergeben sich auch Anforderungen an die jährlichen Standfestigkeitsprüfungen.
Absatz 3
Die bisher geduldete Verfahrensweise wurde nun auch in der Satzung fixiert.
Absatz 4
Da in jüngerer Zeit vermehrt der Wunsch geäußert wurde, Grabmale und Einfassung in Eigenleistung zu erstellen oder aufzustellen und die bisherige Satzung hierfür keine Regelung vorsah, ist Abs. 4 ergänzt worden. Bei Aufstellung in Eigenleistung hat durch den Nutzungsberechtigten der Nachweis der Standfestigkeit zu erfolgen.
§ 30
Unterhaltung
(1) Die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmälern, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholungdrei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeder Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt; die Nutzungsberechtigten haften gegenüber dem Friedhofsträger im Innenverhältnis, sowie den Friedhofsträger nicht grobe Fahrlösigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche aus früheren Zeiten, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und)dürfen ohne Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Konservators nicht entfernt oder abgeändert werden.
Erläuterungen:
Absatz 1
Die bisher geduldete Verfahrensweise wurde nun auch in der Satzung fixiert.
Absatz 2
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird bezüglich der Entfernung von Grabmalen auf die Verwaltungsvollstreckung verwiesen. Aufgrund des Eingriffs in die Rechte des Nutzungsberechtigten und ggf. des Eigentümers der Grabmale erscheint ein solches Vorgehen als sicherster Weg.
§ 31
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmäler nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfern werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 30 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschiet dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstände von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten.
Erläuterungen:
Absatz 2
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird bezüglich der Entfernung von Grabmalen auf die Verwaltungsvollstreckung verwiesen. Aufgrund des Eingriffs in die Rechte des Nutzungsberechtigten und ggf. Eigentümers der Grabmale erscheint ein solches Vorgehen als sicherster Weg.
Der entschädigungslose Übergang des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen in das Eigentum des Friedhofsträgers im Falle nicht rechtzeitiger Entfernung ist mit Rücksicht darauf gerechtfertigt, dass dieser Übergang in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers beim Erwerb des Nutzungsrechtes oder der Genehmigung mit dem Betroffenen vereinbart wird.
Absatz 3
Wie auch im Bauordnungsrecht erscheint es schwierig, genehmigungsfähige Grabmale aufgrund einer formell fehlenden Genehmigung entfernen zu lassen. Das Aufstellen ohne Genehmigung bleibt eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 f), für eine Entfernung ist aber nach dem Satzungsmuster erforderlich, dass das Grabmal auch nicht genehmigungsfähig ist.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung/ Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg zu schreiben, wenn ihr dies geboten erscheint. (3) Leichen von Personen, die an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit verstorben sind, müssen in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Die Säre bleiben geschlossen und)dürfen nur mit Genehmigung der Gesundheitsbehörde zur vorübergehenden Besichtigung durch die Angehörigen geöffnet werden.
§ 33
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern konnen in einem darauf bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietatsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widerprechen wurde. (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
Erläuterungen:
Absatz 1
Die bisher geduldete Verfahrensweise wurde nun auch in der Satzung fixiert.
Absatz 2
Die Regelung des Absatzes 2 ist eingefügt worden, weil das in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen noch enthaltene grundsätzliche Verbot über die Ausstellung der Leiche nicht mehr existiert. Die Ausstellung der Leiche widerspricht z.B. dann der Totenwürde bzw. dem Pietätsempfinden der Trauernden, wenn der Verstorbene durch einen Unfall entstellt ist.
VIII. Schlussvorschriften
§ 34
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 35
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 36
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37
Dokumentation
Es werden geführt:
a) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.) des Friedhofes;
b) eine Sammlung der Bestattungsmeldungen;
c) ein Grabregister mit den Namen und Anschriften der Nutzungsberechtigten;
d) ein Beerdigungsregister mit den Angaben über die in Anspruch genommenen Grabstätten;
e) ein Grabregister der Ehrengrabstätten.
Erläuterungen:
Das Wahl- und Reihengrabregister wurde aufgrund der neuen Vielfalt der Grabstätten verallgemeinert. Hinzugekommen ist ein Grabregister für die Ehrengräber. Dieses ist bisher nicht gesondert vorhanden.
§ 38
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wera) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt,
d) als Gewerbetriebender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchfuhrt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert oder entsorgt,
e) eine Bestattung/Beisetzung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anziegt,
f) entgegen § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale und bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 29 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 30 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 24 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereit gestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 25 vernachlüssigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.
Erläuterungen:
Absatz 1
Hinzugekommen sind Ordnungswidrigkeiten, wenn Grabmale nicht ordnungsgemäß befestigt oder unterhalten werden, nichtverrottbare Werkstoffe oder Kunststoffe nicht vom Friedhof entfernt oder ordnungsgemäß entsorgt oder die Grabstätten vernachlässigt werden
Die Regelung des Abs. 1 Buchstabe e) ist vor dem Hintergrund eingefügt worden, dass der Friedhofsträger tatsächlich Kenntnis von dem Tod erlangt.
§ 39
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 09.10.2003 in der Fassung der Änderung vom 9. Juli 2004 außer Kraft.
Anlage 2 zur Drucksache Nr. 85/2018 vom 05.09.2018
Anlage zu § 23 der Satzung der Stadt Goch für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen vom 01.01.2019
Auf dem Gocher Stadtfriedhof sollen folgende Grabstellen zu Ehrengräbern benannt werden:
| Bezeichnung Grabstelle | Verstorbener | Sterbedatum | Ruhefrist |
|---|---|---|---|
| Stadtfriedhof Goch Flur 4 / Parzelle 10 GrabNr. 1 - 2 | Terörde, Franz Terörde, Maria | 17.11.1935 21.01.1950 | 16.11.1960 20.01.1975 |
| Stadtfriedhof Goch Flur 4 / Parzelle 6 GrabNr. 10 – 13 | van den Bosch, Emilie van den Bosch, Maria | 10.01.1980 27.07.1977 | 09.01.2005 26.07.2002 |
| Stadtfriedhof Goch Flur 1 / Parzelle 1 GrabNr. 3 – 4 | Berten, Heinrich Berten, Mechtilde | 23.12.1955 06.06.1956 | 22.12.1980 22.12.1980 |
| Stadtfriedhof Goch Flur 2 / Parzelle 6 GrabNr. 28 – 31 | Janssen, Gerhard Janssen, Anna | 21.05.1870 10.05.1891 | 09.05.1916 20.05.1895 |
- 1. 2017年1月1日
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3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Goch, Stadt
Bau- und Planungsausschuss
Öffentliche Niederschrift der 24. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am Mittwoch, 20.11.2019, 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses, Markt 2, Goch
Anwesenheiten Anwesend sind:
Vorsitz: Sprenger, Andreas CDU
Ratsmitglieder: Fraktion: Arians, Wilhelm CDU
Beaupoil, Maria BFG
Becker, Theo BFG
Bremer, Karl-Heinz CDU vertritt Groesdonk, Marc (CDU) Brendieck, Hermann-Josef Bündnis 90/Die Grünen
Engler, Gerhard SPD
Heinemann, Ferdinand FDP
Hemmers, Jürgen CDU
Kade, Ludwig ZIG
Meischner, Walter CDU
Nikutowski, Klaus-Dieter SPD
Ratsak, Friedrich-Wilhelm SPD
Rennings, Andres SPD
van de Kamp, Josef CDU vertritt Binn, Georg (CDU) Vennmanns, Jürgen BFG
Verhaag, Rudolf CDU
Verhoeven, Johann CDU
Sachkundige Bürger: Leibrock, Janine BFG vertritt Janssen, Carsten (BFG)
Ingenerf, Johannes
Entschuldigt fehlen: Binn, Georg Ratsmitglied, CDU Groesdonk, Marc Ratsmitglied, CDU Janssen, Carsten sachkundiger Bürger, BFG
Von der Verwaltung sind anwesend: Bulinski, Dominik
Fachbereichsleiter II (Stadtbaurat) Jansen, Wolfgang
Betriebsleiter Vermögensbetrieb Coenen, Johannes
stellv. Betriebsleiter Vermögensbetrieb Peiter, Wolfgang
Abt.-Leiter Stadtplanung und Bauordnung Coenen, Gerd
Ratsbüro Heutgens, Birgit
Schriftführerin Seite 1 von 13 - Öffentliche Niederschrift 20.11.2019 Bau- und Planungsausschuss (exportiert: 04.03.2020)
2 von 13
Entschuldigt fehlen:
Gäste: Tekath, Anne
Planungsgesellschaft Verkehr, Köln Woschei, Klaus
Planungsgesellschaft Verkehr, Köln Abts, Dirk
Dr. Heilmaier & Partner GmbH, Krefeld Diederichs, Thomas
Live Production GmbH, Goch
Seite 2 von 13 - Öffentliche Niederschrift 20.11.2019 Bau- und Planungsausschuss (exportiert: 04.03.2020)
3 von 13 Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Goch (124/2019)
2. 111. Änderung des Flächennutzungsplanes Lage: Hülmer Straße / BAB 57
- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss zur öffentlichen Auslegung
(118/2019)
3. Bebauungsplan Nr. 4 Hülm Lage: Hülmer Straße / BAB 57
- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss zur öffentlichen Auslegung
(119/2019)
4. Bebauungsplan Nr. 47 - Teil E Lage: Baugebiet "Neu-See-Land" Beschluss zur öffentlichen Auslegung (122/2019)
5. Bebauungsplan Nr. 15/4 Pfalzdorf Lage: südlich der Rehmannstraße, nördlich des Lindenweges
- Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung
(120/2019)
6. Bebauungsplan Nr. 74 Goch Lage: Duisternsteg, südlich der Gartenstraße und östlich des Ostringes Beschluss zur Aufstellung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB (121/2019)
7. Bebauungsplan Nr. 3/4 Hommersum Lage: Hooge Weg / Viller Beschluss zur Aufstellung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB (123/2019)
8. Erteilung einer Weisung an die Vertreter der Stadt Goch in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gewerbepark Weeze-Goch hier: Durchführung der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) (125/2019)
9. Jahresabschluss des Vermögensbetriebes der Stadt Goch zum 31.12.2018 (128/2019)
10. Entlastung der Betriebsleitung des Vermögensbetriebes der Stadt Goch für das Wirtschaftsjahr 2018 (129/2019)
11. Benennung eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss des Vermögensbetriebes der Stadt Goch zum 31.12.2019 (130/2019)
12. Wirtschaftsplan des Vermögensbetriebes der Stadt Goch für das Wirtschaftsjahr 2020 (126/2019)
13.
- 1. Änderung der Gebührenordnung der Stadt Goch für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen vom 11.10.2018 (104/2019)
14. Sachstandsbericht 1. Auflistung zum Themenbereich umweltfreundliche Tätigkeiten und Beschaffungen beim Vermögensbetrieb der Stadt Goch
15. Mitteilungen gemäß § 62 GO NRW
16. Schriftliche Anfragen gemäß § 17 GeschO
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4 von 13 Sitzungsverlauf
Der Vorsitzende, Ratsmitglied Andreas Sprenger, eröffnet um 18:00 Uhr die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses. Er stellt fest, dass form- und fristgerecht eingeladen wurde und weist auf das Mitwirkungsverbot des § 31 der Gemeindeordnung NRW hin. Für die Unterzeichnung der Niederschrift schlägt er Ratsmitglied Walter Meischner vor. Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch.
Vor Eintritt in die Tagesordnung teilt der Ausschussvorsitzende mit, dass der Tagesordnungspunkt
Bebauungsplan Nr. 47 – Teil E Lage: Baugebiet „Neu-See-Land“ Beschluss zur öffentlichen Auslegung (Drucksache-Nr. 122/2019)
von der Tagesordnung genommen werden soll. Die Drucksache Nr. 122/2019 ist zur Einladung vom 05.11.2019 zu dieser Sitzung nachgereicht worden. Sie konnte aufgrund technischer Probleme erst einen Tag vor der heutigen Sitzung im Ratsinformationssystem bereitgestellt werden. Um in dieser komplexen Angelegenheit mehr Zeit für die Beratung zu haben, soll die Angelegenheit in einer gesonderten Sitzung des Bau- und Planungsausschusses im Januar 2020 behandelt werden. Durch die Verschiebung der Entscheidung kommt es nach Auskunft der Verwaltung zu keiner Verzögerung im Verfahren.
Allgemeine Information: Der Ausschussvorsitzende stellt fest, dass sich hiergegen seitens des Bau- und Planungsausschusses kein Widerspruch erhebt.
Öffentliche Sitzung
1. ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Goch 124/2019
Allgemeine Information: Zum Berichterstatter des Bau- und Planungsausschusses in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 28.11.2019 und in der Ratssitzung am 10.12.2019 wird Ratsmitglied Nikutowski vorgeschlagen. Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch.
Der Ausschussvorsitzende begrüßt zu Tagesordnungspunkt 1 Frau Anne Tekath und Herrn Klaus Woschei von der Planungsgesellschaft Verkehr aus Köln.
Information: Stadtbaurat Bulinski leitet durch einen kurzen Bericht in die Thematik ein und übergibt das Wort an Frau Tekath und Herrn Woschei, welche anhand einer Präsentation den neuen ÖPNV-Entwicklungsplan für die Stadt Goch vorstellen.
Diskussion: Ratsmitglied Vennmanns erkundigt sich, wie im Rahmen einer Ausschreibung die Umweltstandards für den ÖPNV konkret beschrieben werden können, z.B. dass Elektrofahrzeuge eingesetzt werden.
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5 von 13 Information: Frau Tekath und Stadtbaurat Bulinski erläutern, dass bereits im Entwicklungsplan beschrieben wurde, welche Standards (Euro-Normen) erreicht werden müssen, man aber Optionen für weitere alternative Antriebsmöglichkeiten einfügen könne.
Diskussion: Ratsmitglied Vennmanns regt an, die Ausschreibung alternativ zu gestalten, um eine Aussage für die entstehenden Kosten bei alternativen Antriebsmöglichkeiten zu erhalten.
Information: Frau Tekath und Herr Woschei weisen darauf hin, dass gewisse Standards das Ziel bei der Ausschreibung sein sollten, man aber den Blick für die finanzielle Leistungsfähigkeit der örtlichen Unternehmen nicht unberücksichtigt lassen dürfte oder eine Gegenfinanzierung der erforderlichen Investitionen seitens der Stadt einplanen müsste.
Diskussion: Ratsmitglied Rennings regt an, die zu erfüllenden Normen bereits früher als 2021 zu erhöhen und eventuell auch ein Durchschnittsalter der eingesetzten Fahrzeuge zu definieren. Dies würde beim Kreis Kleve so geschehen.
Information: Herr Woschei verweist erneut auf die Kostenfrage und Betriebsleiter Jansen erinnert an die Informationsveranstaltung zum Thema ÖPNV am 06.11.2019 und hält wegen der dort erörterten Thematik eine Umstellung der Standards zum jetzigen Zeitpunkt nicht für sinnvoll.
Diskussion: Ratsmitglied Vennmanns fragt nach, ob Fördermittel für den Entwicklungsplan beantragt werden können.
Information: Frau Tekath verneint dies.
Empfehlung: Der Rat der Stadt Goch beschließt den als Anlage beigefügten ÖPNV-Entwicklungsplan – kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Goch, Zeitraum 03.12.2019 – 02.12.2029.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
2. 111. Änderung des Flächennutzungsplanes Lage: Hülmer Straße / BAB 57
- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss zur öffentlichen Auslegung
118/2019
Allgemeine Information: Stadtbaurat Bulinski erläutert die Angelegenheit aufgrund der inhaltlichen Verbindungen zusammen mit dem Tagesordnungspunkt 3 „Bebauungsplan Nr. 4 Hülm“.
Ratsmitglied Verhaag wirkt bei dieser Entscheidung gem. §31 GO NRW nicht mit.
Entscheidung:
- 1. Für die Grundstücke Gemarkung Hülm, Flur 11, Flurstücke 4 teilweise, 12 teilweise und 13 teilweise - die genaue Abgrenzung ist aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich - wird gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Seite 5 von 13 - Öffentliche Niederschrift 20.11.2019 Bau- und Planungsausschuss (exportiert: 04.03.2020)
6 von 13 Fassung, die Aufstellung der 111. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Goch beschlossen.
Bisherige Darstellung: Fläche für die Landwirtschaft künftige Darstellung: Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Solarenergie"
- 2. Der Entwurf der 111. Änderung des Flächennutzungsplanes ist zusammen mit der Entwurfsbegründung vom 17. Oktober 2019, die einen Umweltbericht beinhaltet, sowie den vorliegenden umweltbezogenen Informationen gemäß § 3 Absatz 2 des BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden sind gemäß § 4 Absatz 2 BauGB zu beteiligen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung (en)
3. Bebauungsplan Nr. 4 Hülm Lage: Hülmer Straße / BAB 57
- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss zur öffentlichen Auslegung
119/2019
Allgemeine Information: s. Tagesordnungspunkt 2
Ratsmitglied Verhaag wirkt bei dieser Entscheidung gem. § 31 GO NRW nicht mit.
Entscheidung:
- 1. Für die Grundstücke Gemarkung Hülm, Flur 11, Flurstücke 4 teilweise, 12 teilweise und 13 teilweise - die genaue Abgrenzung ist aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich - wird gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, der Bebauungsplan Nr. 4 Hülm aufgestellt.
- 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 4 Hülm ist zusammen mit der Entwurfsbegründung vom 17. Oktober 2019, die einen Umweltbericht beinhaltet, sowie den vorliegenden umweltbezogenen Informationen gemäß § 3 Absatz 2 des BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden sind gemäß § 4 Absatz 2 BauGB zu beteiligen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
4. Bebauungsplan Nr. 47 – Teil E Lage: Baugebiet „Neu-See-Land“ Beschluss zur öffentlichen Auslegung 122/2019
Allgemeine Information: Der Tagesordnungspunkt wurde von der Tagesordnung genommen.
Empfehlung: ./.
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7 von 13 5. Bebauungsplan Nr. 15/4 Pfalzdorf Lage: südlich der Rehmannstraße, nördlich des Lindenweges
- Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung
120/2019
Information: Stadtbaurat Bulinski erläutert die Angelegenheit.
Diskussion: Ratsmitglied Verhoeven erkundigt sich danach, wie es technisch geregelt wird, dass der Durchstich zum Lindenweg tatsächlich nur mit den dort vorgesehenen Fahrzeugen (z.B. Müllfahrzeuge, Rettungsfahrzeuge) durchfahren wird.
Information: Betriebsleiter Jansen erläutert die technischen Möglichkeiten und die entsprechenden verkehrsrechtlichen Regelungen.
Entscheidung: Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 15/4 Pfalzdorf ist mit der Begründung von Oktober 2019 gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer einers Monats erneut öffentlich auszulegen. Die Behörden sind erneut nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen
Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
6. Bebauungsplan Nr. 74 Goch Lage: Duisternsteg, südlich der Gartenstraße und östlich des Ostringes Beschluss zur Aufstellung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB 121/2019
Allgemeine Information: Der Ausschussvorsitzende weist darauf hin, dass der Tagesordnungspunkt 6 zusammen mit dem Tagesordnungspunkt 7 aufgrund der verfahrenstechnischen Zusammenhänge erläutert wird.
Information: Stadtbaurat Bulinski erläutert die Angelegenheit.
Diskussion: Ratsmitglied Kade äußert massive Zweifel an der Umsetzbarkeit der vorgestellten Planung aufgrund der möglichen Beeinträchtigungen des Plangebietes durch evtl. Hochwasser an der Niers.
Information: Stadtbaurat Bulinski weist daraufhin, dass es derzeit lediglich um den 1. Verfahrensschritt geht und noch nicht um den konkreten Planentwurf. Wie die Planung gestaltet wird, muss erst noch entschieden werden.
Diskussion: Ratsmitglied Heinemann teilt mit, dass er gegen die vorgeschlagene Entscheidung stimmen wird, da es sich um die Aufstellung eines Bebauungsplanes innerhalb eines Überschwemmungsgebietes handelt. Er verweist auf ein Projekt in der Region Gennep, dessen Umsetzung möglicherweise zur Auswirkung haben wird, dass das Nierswasser im Bereich Goch schlechter abfließen kann als bisher.
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8 von 13 Information: Stadtbaurat Bulinski erläutert, dass das Plangebiet nicht im Hochwasserrisikogebiet HQ 100 liegt. Hinsichtlich der Frage nach Regressansprüchen ist eine Prüfung erfolgt, mit dem Ergebnis, dass es rechtlich unproblematisch ist, an dieser Stelle Wohnbebauung zu schaffen. Das von Herrn Heinemann angesprochene Projekt in Gennep (Lob van Gennep) ist der Verwaltung bekannt. Es hat bereits einen Austausch mit der Projektgruppe gegeben. Nach Einschätzungen von Fachleuten ist die Planung in den Niederlanden für die Hochwassersituation der Niers eher zuträglich. Sofern die Maas an anderer Stelle eine neue Retentionsfläche bekommt, so fällt der Rückstau in die Niers geringer aus. Betriebsleiter Jansen bestätigt die Ausführungen des Stadtbaurates und ergänzt, dass der Niersverband im Zusammenhang mit dem Projekt Gennep zusätzliche neue Überflutungsgebiete schafft.
Entscheidung: Für das Grundstück Gemarkung Goch, Flur 24, Flurstück 339 teilweise, Lage: Duisternsteg, südlich der Gartenstraße und östlich des Ostrings wird der Bebauungsplan Nr. 74 gemäß § 2 Absatz 1 und § 1 Absatz 8 in Verbindung mit § 13 b des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt.
Abstimmungsergebnis: 12 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen
7. Bebauungsplan Nr. 3/4 Hommersum Lage: Hooge Weg / Viller Beschluss zur Aufstellung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB 123/2019
Information: Stadtbaurat Bulinski hat die Angelegenheit in Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 6 erläutert.
Entscheidung: Für das Grundstück Gemarkung Hommersum, Flur 4, Flurstück 101 (tw.), Lage: zwischen dem Hooge Weg im Südwesten und der Straße Viller im Nordwesten wird der Bebauungsplan Nr. 3/4 gemäß § 2 Absatz 1 und § 1 Absatz 8 in Verbindung mit § 13 b des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
8. Erteilung einer Weisung an die Vertreter der Stadt Goch in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gewerbepark Weeze-Goch hier: Durchführung der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zur Realisierung des Ansiedlungswunsches eines Möbel-Marktes im Gewerbepark Weeze-Goch 125/2019
Allgemeine Information: Zum Berichterstatter des Bau- und Planungsausschusses in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 28.11.2019 und in der Ratssitzung am 10.12.2019 wird Ratsmitglied Nikutowski vorgeschlagen. Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch.
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9 von 13 Information: Stadtbaurat Bulinski erläutert die Angelegenheit.
Empfehlung: Die Vertreter der Stadt Goch in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gewerbepark Weeze-Goch werden ermächtigt, in der Verbandsversammlung - zur Realisierung des konkreten Ansiedlungswunsches eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes auf der in der Anlage gekennzeichneten Fläche – die notwendigen Abwägungs-und Feststellungs-bzw. Satzungsbeschlüsse zu fassen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
9. Jahresabschluss des Vermögensbetriebes der Stadt Goch zum 31.12.2018 128/2019
Allgemeine Information: Zum Berichterstatter des Bau- und Planungsausschusses in der Ratssitzung am 10.12.2019 wird Ratsmitglied Nikutowski vorgeschlagen. Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch.
Information: Herr Abts von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Heilmaier & Partner mbH, Krefeld erläutert die Prüfungsergebnisse zum Jahresabschluss des Vermögensbetriebes der Stadt Goch zum 31.12.2018 anhand einer Präsentation. Beanstandungen haben sich bei der Prüfung nicht ergeben, so dass ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde.
Diskussion: Ratsmitglied Becker fragt nach, wie sich die Zahlen auf Seite 16/17 des Geschäftsberichtes hinsichtlich der Maßnahmen zusammensetzen und ob es die Möglichkeit gibt, zu den abgeschlossenen Maßnahmen eine Übersicht zu bekommen.
Information: Betriebsleiter Jansen erläutert, dass die Ansätze für die einzelnen Investitionsmaßnahmen im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen durch den Wirtschaftsprüfer untersucht werden. Es besteht die Möglichkeit, die Ausweisung zu den entsprechenden Maßnahmen in den Auftrag für die nächste Prüfung des Jahresabschlusses aufzunehmen.
Diskussion: Ratsmitglied Becker fragt nach, ob der Stadt bei den neuveranschlagten Maßnahmen Liebfrauenschule – Schulhof und Aufzug Realschule Zuschüsse verloren gehen.
Information: Betriebsleiter Jansen erklärt, dass keine Zuschüsse verloren gehen und verweist auf die noch folgenden Erläuterungen zum Wirtschaftsplan des Vermögensbetriebes für das Wirtschaftsjahr 2020 unter Tagesordnungspunkt 12.
Diskussion: Ratsmitglied Vennmanns bittet um einen Soll-Ist-Vergleich der in den Wirtschaftsplänen veranschlagten Maßnahmen inklusive der erhaltenen Zuschüsse.
Ratsmitglied Rennings fragt nach, warum die Rückstellungen für Urlaub für das Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 wieder angestiegen sind.
Seite 9 von 13 - Öffentliche Niederschrift 20.11.2019 Bau- und Planungsausschuss (exportiert: 04.03.2020)
10 von 13 Information: Betriebsleiter Jansen verweist auf die zeitlichen Vorgaben z.B. bei der Umsetzung der Maßnahmen „Gute Schule 2020“ und die im Vergleich dazu geringe Personaldecke sowie die Erfordernis durch langfristige Erkrankungen.
Empfehlung: Der Rat stellt den Jahresabschluss des Vermögensbetriebes der Stadt Goch zum 31.12.2018
auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz 175.067.765,52 €
und die Gewinn- und Verlustrechnung mit einem Jahresüberschuss von 28.018,29 €
fest. Der Jahresüberschuss wird in die Gewinnrücklage eingestellt.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
10. Entlastung der Betriebsleitung des Vermögensbetriebes der Stadt Goch für das Wirtschaftsjahr 2018 129/2019
Allgemeine Information: Zum Berichterstatter des Bau- und Planungsausschusses in der Ratssitzung am 10.12.2019 wird Ratsmitglied Kade vorgeschlagen. Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch.
Seitens des Bau- und Planungsausschusses ergibt sich kein Erläuterungs- und Diskussionsbedarf.
Empfehlung: Für das Wirtschaftsjahr 2018 wird der Betriebsleitung Entlastung erteilt.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
11. Benennung eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss des Vermögensbetriebes der Stadt Goch zum 31.12.2019 130/2019
Allgemeine Information: Zum Berichterstatter des Bau- und Planungsausschusses in der Ratssitzung am 10.12.2019 wird Ratsmitglied Kade vorgeschlagen. Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch.
Seitens des Bau- und Planungsausschusses ergibt sich kein Erläuterungs- und Diskussionsbedarf.
Empfehlung: Für die Prüfung des Jahresabschlusses 2019 des Vermögensbetriebes der Stadt Goch wird die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Heilmaier & Partner GmbH, Krefeld, benannt.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Seite 10 von 13 - Öffentliche Niederschrift 20.11.2019 Bau- und Planungsausschuss (exportiert: 04.03.2020)
11 von 13 12. Wirtschaftsplan des Vermögensbetriebes der Stadt Goch für das Wirtschaftsjahr 2020 126/2019
Allgemeine Information: Der Ausschussvorsitzende weist darauf hin, dass der Wirtschaftsplan des Vermögensbetriebes der Stadt Goch in dieser Sitzung nur vorgestellt und erläutert wird und keine Beschlussempfehlung für den Rat erfolgen wird. Die Beratung des Entwurfes des Wirtschaftsplanes des Vermögensbetriebes der Stadt Goch wird in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 28.11.2019 bzw. in der Ratssitzung am 10.12.2019 erfolgen.
Information: Betriebsleiter Jansen erläutert den Entwurf des Wirtschaftsplanes anhand einer Präsentation und beantwortet Fragen. Die Präsentation wird den Mitgliedern des Bau- und Planungsausschusses digital zur Verfügung gestellt.
Betriebsleiter Jansen erläutert den geplanten Zeitplan für die Erstellung des Kunstrasensportplatzes in Asperden. Bei einem Beginn der Arbeiten Anfang 2020 kann von einer Inbetriebnahme des Kunstrasensportplatzes zu Beginn des nächsten Spieljahres im August 2020 ausgegangen werden. Evtl. Verzögerungen von ca. 1,5 Monaten müssen aber einkalkuliert werden.
Betriebsleiter Jansen bittet um eine Bewertung durch den Bau- und Planungsausschuss, dass mit vorbereitenden Arbeiten bereits jetzt vor Verabschiedung des Wirtschaftsplanes in der Sitzung des Rates am 10.12.2019 begonnen werden kann, um Verzögerungen bei der Fertigstellung zu vermeiden.
Allgemeine Information: Der Ausschussvorsitzende stellt fest, dass sich seitens des Bau- und Planungsausschusses gegen diese Vorgehensweise kein Widerspruch erhebt.
Empfehlung: ./.
13.
- 1. Änderung der Gebührenordnung der Stadt Goch für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen vom 11.10.2018 104/2019
Allgemeine Information: Zum Berichterstatter des Bau- und Planungsausschusses in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 28.11.2019 und in der Ratssitzung am 10.12.2019 wird Ratsmitglied Kade vorgeschlagen. Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch.
Information: Betriebsleiter Jansen erläutert die Angelegenheit anhand einer Präsentation.
Diskussion: Ratsmitglied Nikutowski bittet darum, die in der Präsentation dargestellten Vergleichszahlen aus den umliegenden Kommunen zukünftig bereits der Drucksache beim Einladungsversand beizufügen.
Information: Betriebsleiter Jansen erläutert, dass die Ermittlung dieser Vergleichszahlen immer sehr aufwendig ist und es daher nicht möglich ist, sie bereits beim Versand der Drucksache beizufügen.
Seite 11 von 13 - Öffentliche Niederschrift 20.11.2019 Bau- und Planungsausschuss (exportiert: 04.03.2020)
12 von 13 Diskussion: Ratsmitglied Vennmanns bittet darum, bis zur Ratssitzung eine Übersicht darüber zu erstellen, welche Änderungen in die neue Friedhofssatzung zum 01.01.2019 aufgenommen wurden, wie die Veränderungen angenommen wurden und ob sich daraus Kostenreduzierungen generieren lassen.
Ratsmitglied Engler erkundigt sich, ob es schon eine Prognose für die Entwicklung der Friedhofsgebühren für die nächsten Jahre gibt.
Information: Betriebsleiter Jansen stellt dar, dass keine massiven Kostensteigerungen in den nächsten Jahren erwartet werden, weist aber darauf hin, dass im vergangenen Jahr der Gemeindeanteil durch den Rat auf 40% der Kosten erhöht worden ist und die Gemeindeprüfungsanstalt dies sicherlich bei ihrer nächsten Prüfung beanstanden wird.
Empfehlung: Die als Anlage 1 zu dieser Drucksache beigefügte 1. Änderung der Gebührenordnung der Stadt Goch für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen vom 11.10.2018 (Friedhofsgebührensatzung) wird beschlossen.
Abstimmungsergebnis: 17 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung
14. Sachstandsbericht 1. Auflistung zum Themenbereich umweltfreundliche Tätigkeiten und Beschaffungen beim Vermögensbetrieb der Stadt Goch
Information: Betriebsleiter Jansen erläutert kurz die erstellte Tabelle anhand einer Präsentation. Die Präsentation wird den Mitgliedern des Bau- und Planungsausschusses digital zur Verfügung gestellt.
15. Mitteilungen gemäß § 62 GO NRW
Gewerbepark Weeze-Goch:
Information: Stadtbaurat Bulinski informiert über die mögliche Ansiedlung eines großen Logistikunternehmens im Gewerbepark Weeze-Goch. Hierbei werden derzeit die entsprechenden Rahmenbedingungen geklärt, so dass zeitnah mit der Bauleitplanung begonnen werden kann. Hinsichtlich der Ansiedlung des Möbelmarktes ist die frühzeitige Offenlage abgeschlossen. Das Ergebnis der landesplanerischen Voranfrage bei der Bezirksregierung Düsseldorf steht noch aus. Die weiteren Unterlagen befinden sich bereits in der Vorbereitung, so dass in absehbarer Zeit die förmliche Offenlage gestartet werden kann.
ISEK – Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept:
Information: Stadtbaurat Bulinski informiert über den Sachstand und stellt die vorgesehene Zeitschiene zur Erarbeitung des Konzeptes dar. Im 1. Quartal 2020 wird die Abstimmung über den Geltungsbereich des Konzeptes abgeschlossen werden. Der Beschlussvorschlag hierzu wird dem Bau- und Planungsausschuss am Ende des 1. bzw. im 2. Quartal vorgelegt werden. Bis September 2020 läuft dann die Analysephase. Anschließend wird es nochmals Seite 12 von 13 - Öffentliche Niederschrift 20.11.2019 Bau- und Planungsausschuss (exportiert: 04.03.2020)
13 von 13 eine Öffentlichkeitsbeteiligung geben. Voraussichtlich im April 2021 wird ein fertiges Konzept vorliegen.
Sachstandsbericht „Änderung Kommunalabgabengesetz (KAG NRW)“:
Information: Herr Coenen, stellv. Betriebsleiter des Vermögensbetriebes der Stadt Goch, informiert über den Sachstand zur Gesetzesänderung. Neben den geltenden Bestimmungen des § 8 KAG NRW sieht der Gesetzesentwurf der Landesregierung die Einführung des § 8a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ vor. Danach kann die Gemeinde wählen, ob der § 8a KAG zur Anwendung kommen soll und wann die durch das Land avisierte Förderung beantragt werden soll. Die Beantragung der Fördermittel beim Land kann erst nach der endgültigen Beitragsfestsetzung im Zuge der Schlussrechnung angefordert werden, aber es bleibt die Unwägbarkeit hinsichtlich der Ausschöpfung der Fördermittel bestehen.
16. Schriftliche Anfragen gemäß § 17 GeschO
Allgemeine Information: Der Ausschussvorsitzende weist darauf hin, dass keine schriftlichen Anfragen vorliegen.
Ende der öffentlichen Sitzung: 22:15 Uhr
- Der Vorsitzende -
- Ratsmitglied -
- Schriftführerin -
Seite 13 von 13 - Öffentliche Niederschrift 20.11.2019 Bau- und Planungsausschuss (exportiert: 04.03.2020)
Aenderungssatzung der Goch, Stadt
Vermögensbetrieb der Stadt Goch Der Betriebsleiter Az.: Coe-He Drucksache-Nr. 90 /2015 vom 06.08.2015 öffentliche Beratung
Beratungsfolge:
Sitzungsdatum:
Bau- und Planungsausschuss
29.09.2015
Einführung neuer Bestattungsformen und Erweiterung des Dienstleistungsangebotes der städtischen Friedhöfe
Beschlussvorschlag:
- 1. Es werden Wiesenurnengräber als Bestattungsform auf dem Stadtfriedhof und dem Waldfriedhof eingeführt.
- 2. Es werden Pflegeurnengräber in aufgegebenen Familiengrabstellen auf dem Stadtfriedhof eingeführt.
- 3. Es werden Baumurnengräber auf dem Waldfriedhof eingeführt,
- a) im bestehenden Friedhofsbereich
- b) im angrenzenden Waldbereich unter der Voraussetzung der positiven Prüfung durch die Genehmigungsbehörde Kreis Kleve in Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Wald + Holz sowie der notwendigen Investitionen (z.B. Unterholzbereinigung)
- c) mit der Öffnung der Beisetzungsmöglichkeit für Auswärtige.
- 4. Das Dienstleistungsangebot wird wie folgt geändert:
- a) Durchführung von Bestattungen am Freitag Nachmittag bzw. Samstag Vormittag (bis 13 Uhr) gegen gesonderte Gebühr
- b) Verpflichtung der Nutzungsberechtigten zum Abräumen der Grabstätten bei Rückgabe oder Ablauf des Nutzungsrechtes alternativ Abräumen durch den Vermögensbetrieb gegen Gebühr..
Begründung.
Im Hinblick auf die sich ändernde Bestattungskultur wurden im Rahmen der letzten Bau- und Planungsausschusssitzung die Entwicklungspotentiale der beiden städtischen Friedhöfe - Stadtfriedhof Goch und Waldfriedhof Nierswalde - vorgestellt. Hierfür ist eine Änderung der Satzung der Stadt Goch für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen (Friedhofssatzung) sowie eine Anpassung der dazugehörigen Gebührenordnung der Stadt Goch für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen erforderlich.
1. Zur Zeit kann zwar in einem Wiesengrab eine Urne beigesetzt werden, es wird jedoch eine Grabstelle mit der Größe für eine Sargbestattung veräußert. Durch die Ausweisung von Urnenwiesengräbern könnten die Grabstellen verkleinert und somit auch die Kosten für den Erwerb der Grabstelle verringert werden. Eine Anpassung der Gebühren würde im Rahmen der Änderung der Gebührenordnung erfolgen.
2. Bei der Auswahl einer Grabstelle hat sich in den letzten Jahren heraus kristallisiert, dass immer häufiger Urnenbestattungen in Gräbern mit einem geringen eigenen Pflegeaufwand gewünscht werden. Dennoch ist es ein Ansinnen der Hinterbliebenen beim Besuch des Grabes eine Kerze aufstellen oder Blumen niederlegen zu können. Zur Zeit besteht die Möglichkeit zwischen einem Wiesengrab mit Pflege durch die Friedhofsmitarbeiter oder einem Urnenreihen- bzw. Urnenwahlgrab mit eigener Pflege auszuwählen. Bei der Auswahl eines Wiesengrabes gibt es außerdem keine Möglichkeit Blumen abzulegen oder Kerzen auf dem Grab aufzustellen. Mit der Einführung von Urnenpflegegräber auf aufgegebenen Familiengrabstellen könnten beide Aspekte Berücksichtigung finden. Die Grabstellen würden durch die Mitarbeiter des Friedhofes mit pflegeleichten Bodendeckern ansprechend gestaltet und gepflegt werden. Die Ablage von Blumen oder das Aufstellen von Kerzen wäre möglich. Darüber hinaus können so größere Brachflächen, die durch die Aufgabe der Familiengrabstellen, die auch kaum noch nachgefragt werden,entstehen, vermieden werden. Bei der Änderung der Gebührenordnung würde diese neue Bestattungsmöglichkeit Berücksichtigung finden.
3. Im Rahmen der Diskussion zur Errichtung eines Friedwaldes in Goch-Pfalzdorf wurde angeregt zu überprüfen, ob auf den städtischen Friedhofsflächen eine ähnliche Bestattungsform ermöglicht werden kann. Auf den Flächen des Stadtfriedhofes besteht hierzu keine Möglichkeit, da der entsprechende Baumbestand fehlt.
a) Auf dem Waldfriedhof in Nierswalde gibt es bereits jetzt alten Baumbestand in deren Wurzelbereich Baumurnenbestattungen angeboten werden könnten. Die entsprechenden Bäume werden kurzfristig konkretisiert, so dass ein Plan bis zur Änderung der Satzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe vorgelegt werden kann.
b) Die auf dem bestehenden Friedhofsgelände zur Baumbestattung geeigneten Bäumen sind nur in begrenzter Anzahl vorhanden. Es könnte allerdings nach positiver Prüfung durch die Genehmigungsbehörde Kreis Kleve in Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Wald + Holz NRW eine zusätzliche an den Friedhof angrenzende Waldfläche als Bestattungsfläche gewidmet werden. Allerdings würden zusätzliche Investitionen z.B. für die Auslichtung des Unterholzes oder eine bauliche Sanierung der Friedhofskapelle erforderlich werden.
c) Da diese Bestattungsmöglichkeit in der näheren Umgebung bisher von keiner weiteren Kommune angeboten wird, ist damit zu rechnen, dass vermehrt Bestattungsanfragen von Auswärtigen an die Friedhofsverwaltung herangetragen werden. Daher könnte es sinnvoll sein, diese Bestattungsmöglichkeit auch für Auswärtige zu öffnen.
4.
a) Immer häufiger wird der Wunsch geäußert, Bestattungen am Freitag Nachmittag oder am Samstag Vormittag vornehmen zu können. Bisher lässt die Friedhofssatzung dieses nur in absoluten Ausnahmefällen zu. Dieser Wunsch resultiert oftmals auch daraus, dass die Angehörigen eine weitere Anreise zur Trauerfeier vollziehen müssen und deshalb die Beisetzung gerne auf das Wochenende schieben wollen. Um dem vermehrten Wunsch der Nutzungsberechtigten Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, Beisetzungen auch am Freitag nachmittag und Samstag Vormittag bis 13 Uhr anzubieten. Da sich dadurch die Personalkosten aufgrund der Mehrarbeit erhöhen würden, wird vorgeschlagen diesen Mehraufwand durch einen Aufschlag für Beisetzungen am Samstag zu kompensieren.
b) Bisher werden Grabstellen, welche vorzeitig zurück gegeben werden oder bei denen das Nutzungsrecht abgelaufen ist, kostenlos von den Mitarbeitern des Friedhofes abgeräumt und eingeebnet. Hier wird vorgeschlagen, die Nutzungsberechtigten zum Abräumen der Grabstelle zu verpflichten. Allerdings können diese den Vermögensbetrieb der Stadt Goch mit den Arbeiten beauftragen. Hierbei würden dann gestaffelte Gebühren anfallen, was in der Änderung der Gebührensatzung zu berücksichtigen wären.
Weiterer Ablauf:
Die Einführung der beschlossenen neuen Bestattungsformen und Dienstleistungen werden möglichst für die nächste Sitzung des Bau- und Planungsausschusses in die Satzung der Stadt Goch für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen sowie die Gebührenordnung der Stadt Goch für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhallen eingearbeitet und zum Beschluss vorgelegt.
Anlagen