📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung 2024, in Kraft ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
der Gemeinde Letschin über die Erhebung von Friedhofsgebühren
- Friedhofsgebührensatzung -
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1 – Gebührentatbestand
§ 2 – Gebührenschuldner
§ 3 – Gebühren
§ 4 – Fälligkeit der Gebühren
§ 5 – Befreiung von Gebühren
§ 6 – Alte Rechte
§ 7 – In-Kraft-Treten
Präambel
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Absatz 2, Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 (Nr.15), S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6) in Verbindung mit den §§ 2, 4, 5, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, (Nr. 8), S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]) beschließt die Gemeindevertretung Letschin am 07.12.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung:
§ 1
Gebührentatbestand
Die Gemeinde Letschin erhebt für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung nach der jeweils geltenden Friedhofsordnung der Gemeinde Letschin Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, nach dessen Veranlassung der Friedhof bzw. dessen Einrichtungen zum Zweck der Bestattung bzw. Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte benutzt oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen werden.
§ 3
Gebühren
- 1. Die Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung nach der jeweils geltenden Friedhofsordnung werden im Ganzen in einem Einmalbetrag für die gesamte jeweilige Nutzungsdauer erhoben. Für die jeweilige Nutzungsdauer, gilt das Nutzungsrecht als abschließend erworben. Die Gebühren über den gesamten Zeitraum erworbener Nutzungsrechte werden in folgender Gesamthöhe festgesetzt:
a) für den Erwerb einer Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €
b) für den Erwerb einer Einzelwahlgrabstätte für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr 1.000,00 €
c) für den Erwerb einer Doppelwahlgrabstätte für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr 2.000,00 €
d) für den Erwerb einer Mehrfachwahlgrabstätte für Verstorbene von vollendeten 5.Lebensjahr das jeweilige Vielfache der Einzelwahlgrabstätte
Friedhofsgebührensatzung 2024
e) für den Erwerb einer anonymen Urnenreihengrabstätte 300,00 €
f) für den Erwerb einer Urnenreihengrabstätte 400,00 € zuzüglich Einkaufspreis der Grabplatte
g) für den Erwarb einer Doppelurnenwahlgrabstätte 800,00 €
h) für den Erwerb einer Urnenbaumgrabstätte 400,00 € zuzüglich Einkaufspreis der Grabplatte
- 2. Für die Nutzung einer Friedhofshalle wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von erhoben. 100,00€
- 3. Die folgenden Gebühren gelten als Jahresgebühr zur Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten für die jeweilige Grabart.
a) für den Erwerb einer Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15,00 €
b) für den Erwerb einer Einzelwahlgrabstätte für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr 40,00 €
c) für den Erwerb einer Doppelwahlgrabstätte für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr 80,00 €
d) für den Erwerb einer Mehrfachwahlgrabstätte für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr das jeweilige Vielfache der Einzelwahlgrabstätte nach Buchstabe b)
e) für den Erwerb einer Doppelurnenwahlgrabstätte 40,00 €
f) für den Erwerb einer Urnenbaumgrabstätte 20,00 €
- 4. Wird ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte vorzeitig vom Nutzungsberechtigten aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung entrichteter Gebühren.
§ 4
Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebühren nach dieser Satzung werden durch einen Bescheid erhoben. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. In begründeten Ausnahmen kann die sofortige Fälligkeit der Gebühren angeordnet werden. Die Friedhofsverwaltung kann ihre Leistung von der Entrichtung der Gebühr abhängig machen.
- 2. Soweit ein Gebührenschuldner seine Gebührenschuld nicht nach Absatz 1 leisten kann, kann dieser auf Antrag eine Ratenzahlung vereinbaren.
Friedhofsgebührensatzung 2024
§ 5
Befreiung von Gebühren
Bestattungen in und Umbettungen von Gräbern, die unter das jeweils geltende Gräbergesetz des Landes Brandenburg fallen, sind von allen Gebühren dieser Satzung befreit.
§ 6
Alte Rechte
- 1. Bei Nutzungsrechten im Sinne der jeweils geltenden Friedhofsordnung der Gemeinde Letschin und im Sinne von § 1 dieser Satzung, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits erteilt und durch den Gebührenschuldner erworben sind, richtet sich die Gebührenhöhe nach den in § 7 dieser Satzung benannten bisherigen ortsrechtlichen Vorschriften.
- 2. Die Ablösung alter Rechte erfolgt auf Antrag.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Letschin vom 09.11.2006, die erste Änderung zur Satzung vom 07.04.2011, die zweite Änderung zur Satzung vom 19.04.2012, die dritte Änderung zur Satzung vom 30.11.2017 außer Kraft.
Letschin, den 12.12.2023
Böttcher Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung 2024
2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (beschlossen am 07.12.2023, in Kraft ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
der Gemeinde Letschin zur Regelung der Ordnung, Benutzung und Gestaltung des Friedhofes sowie zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof
- Friedhofsordnung –
Inhaltsverzeichnis
Präambel
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zuständigkeiten
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Friedhofszweck
§ 4 Bestattungsbezirke
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten des Friedhofes
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Ausführen gewerblicher Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 10 Särge
§ 11 Grabherstellung
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
§ 15 Kindergrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Urnenreihengrabstätten
§ 18 Doppelurnenwahlgrabstätten
§ 19 Anonyme Urnengemeinschaftsanlage
§ 20 Urnenbaumgrabstätten
§ 21 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern – Allgemeine Gestaltungsvorschriften –
§ 24 Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen – Besondere Gestaltungsvorschriften –
§ 25 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 26 Standsicherheit der Grabmale
§ 27 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 28 Entfernen von Grabmalen
VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 29 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 30 Vernachlässigte Grabstätten
VIII. Friedhofshalle
§ 31 Benutzen der Friedhofshalle
IX. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
§ 33 Grabstätten an der Friedhofsmauer
§ 34 Haftung
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Gebühren
§ 37 In-Kraft-Treten
Friedhofsordnung 2024
Präambel
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) in der derzeit geltenden Fassung und aufgrund des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. Bbg. I S. 226 ff.) in der derzeit geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung von Letschin auf ihrer Sitzung am 07.12.2023 folgende Satzung zur Regelung der Ordnung, Benutzung und Gestaltung des Friedhofes sowie zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof –Friedhofsordnung – beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zuständigkeiten
Das Friedhofswesen der Gemeinde Letschin nimmt die Aufgaben der Gemeindeverwaltung nach dieser Satzung wahr, insoweit diese nicht ausdrücklich der Gemeindevertretung oder anderen Behörden vorbehalten sind.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Letschin. Alle Friedhofsteile sind zu einem Friedhof zusammengefasst. Der Friedhof der Gemeinde Letschin besteht aus nachfolgend bezeichneten Friedhofsteilen:
| Friedhofsteile | Gemarkung | Flur | Flurstück | Fläche |
|---|---|---|---|---|
| Gieshof-Zelliner Loose | Gieshof Mehrin Graben | 1 | 86 | 2.900 m² |
| ehemals Zelliner Loose | Zelliner Loose | 2 | 161 | 492 m² |
| Groß Neuendorf | Groß Neuendorf | 2 | 157 / 72 | 5.600 m² |
| Groß Neuendorf kirchliche Teil | Groß Neuendorf | 2 | 158 | 7.883 m² |
| Groß Neuendorf jüdischer Friedhof | Groß Neuendorf | 2 | 82 | 320 m² |
| Groß Neuendorf Kriegsgräberstätte | Groß Neuendorf | 2 | 813 | 920 m² |
| Kienitz Kriegsgräberstätte | Kienitz | 1 | 174 | Doppelgrab |
| Kiehnwerder | Kiehnwerder | 1 | 31 | 3.160 m² |
| Letschin | Letschin | 3 | 458 | 16.670 m² |
| Letschin Am Anger Kriegsgräberstätte | Letschin | 4 | 271 | 2.700 m² |
| Letschin GT Wilhelmsaue | Wilhelmsaue | 2 | 63 | 6.230 m² |
| Sophienthal GT Rehfeld | Sophienthal | 1 | 59 | 1.260 m² |
| Sophienthal | Sophienthal | 2 | 87 | 3.090 m² |
Friedhofsordnung 2024
| Sophienthal GT Sydowswiese | Sydowswiese | 3 | 289 | 1.091 m² |
|---|---|---|---|---|
| Steintoch | Steintoch | 1 | 195 / 196 | 5.598 m² |
| Ortwig | Ortwig | 3 | 416 / 417 | 8.005 m² |
| Sietzing | Sietzing | 1 | 361 | 1.812 m² |
| Sietzing GT Klein Neuendorf | Klein Neuendorf | 1 | 77 | 1.502 m² |
| Neubarnim | Neubarnim | 2 | 118 / TF 201 | 2.900 m² |
§ 3
Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Letschin.
- 2. Der Friedhof dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei Ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Letschin waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 20 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes zu bestatten sind,
d) den Bestattungsbezirk der Gemeinde Letschin als letzten Willen festlegen.
- 3. Die Bestattung anderer Personen ist bei besonderem berechtigtem Interesse zulässig und bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofswesens.
§ 4
Bestattungsbezirk
Der Bestattungsbezirk ist das Gebiet der Gemeinde Letschin.
§ 5
Schließung und Entwidmung
- 1. Friedhof und Friedhofsteile konnen nur durch Beschluss der Gemeindevertretung aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt (Entwidmung) werden.
- 2. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstände zur Verfugung gestellt. Außer dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- 3. Durch die Entwidmung gehen die Eigenschaft des Friedhofes oder der Friedhofsteile als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahlgrabstätten Bestatteten (Erdbestattete) bzw. Beigesetzten (Urenbeigesetzte) werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Letschin in andere Grabstätten umgebettet.
- 4. Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
Friedhofsordnung 2024
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten mitgeteilt.
- 6. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Letschin auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem entwidmeten bzw. außer Dienst gestellten Friedhofen oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten des Friedhofes
- 1. Die Öffnungszteiten sind für das Sommerhalbjahr tätig von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr und für das Winterhalbjahr tätig von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr angeordnet.
- 2. Das Sommerhalbjahr im Sinne dieser Satzung beginnnt am 01.05. und endet am 30.09. eines Kalenderjahres; das Winterhalbjahr im Sinne dieser Satzung beginnnt am 01.10. und endet am 30.04. eines Kalenderjahres.
- 3. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofswesens betreten werden.
- 4. Das Friedhofswesen kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofsteils vorübergehend untersagen.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend ruhig zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; davon ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofswesens,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen auszufahren,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofswesens gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigten, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,
g) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,
i) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Das Friedhofswesen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,
Friedhofsordnung 2024
j) Wasser als zu anderen Zwecken als der Grabpflege zu entnehmen.
k) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnung anderer verachtet oder verunglimpft werden können.
- 4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofswesens; sie sind spätestens 4 Wochen vorher anzumelden.
- 5. Gedenkstättenschutzgesetz vom Mai 2005 letzte Änderung §9 vom 28. Juni 2023 für das Land Brandenburg entsprechend.
§ 8
Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 1. Bestatter, Steinmetze, Gärtner und andere auf dem Friedhof berechtigte Gewerbetreibende haben sich nach den Grundsätzen des § 6 dieser Satzung zu verhalten und haben sich nach den Anweisungen des Friedhofspersonals zu richten.
- 2. Maschinen, Werkzeuge und Materialien dürfen in den Friedhofsgebäuden nicht gelagert werden. Auf dem Friedhof dürfen diese nur vorübergehend so gelagert werden, dass sie nicht behindern. Nach Abschluss der Arbeiten sind diese unverzüglich zu entfernen.
- 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.
- 4. Bestattungen bzw. Beisetzungen dürfen durch diese Arbeiten nicht gestört werden.
- 5. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof bei dem Friedhofswesen anzuzeigen.
II. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, unter Vorlage der standesamtlichen Sterbeurkunde in Kopie bei dem Friedhofswesen anzumelden.
- 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung und die Kopie der Sterbeurkunde vorzulegen.
- 4. Das Friedhofswesen setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest.
Friedhofsordnung 2024
- 5. Erdbestattungen und Einascherungen sollen in der Regel innerhalb von 6 Tagen seit Feststellen des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einascherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen, dem Verantwortlichen nach § 20 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes beigesetzt.
- 6. In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht uber drei Jahre altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Friedhofswesens konnen auch Geschwister im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden.
- 7. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen bzw. Beisetzungenstatt.
§ 10
Särge
- 1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. Bei Erdbestattungen besteht Sargpflicht.
- 2. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 11
Grabherstellung
- 1. Die Gräber werden von den Beauftragten des Nutzungsberechtigten ausgehoben und wieder verfüllt. Grabaufbauten und Grabbewuchs, die der Grabbereitung im Wege sind haben die Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte zu entfernen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (Erdoberkante ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 12
Ruhezeit
Die Ruhezeit des Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Aschen 20 Jahre. Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist nach dem Gräbergesetz unbegrenzt.
§ 13
Ausgrabungen und Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Friedhofswesens. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Letschin im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
Friedhofsordnung 2024
- 3. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.
- 4. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Bestattung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet sind.
- 5. Die Ausgrabung aus Gemeinschaftsanlagen, dazu zählen u.a. die Urnenreihengrabanlagen oder Sammelgräber, ist unzulässig.
- 6. Sind nach Ablauf der Ruhezeit noch Leichen – oder Aschereste vorhanden, können diese mit vorheriger Zustimmung, auf Antrag bei dem Friedhofswesen, in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 7. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag und unter Nachweis, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 8. Umbettungen werden von Beauftragten des Nutzungsberechtigten im Benehmen mit dem Friedhofswesen durchgeführt. Diese kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen und bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 9. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 10. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 11. Ausgrabungen zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin erfolgen.
IV. Grabstätten
§ 14
Allgemeines
- 1. Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Kindergrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit Urnenzulegung und Urnenbestattungen,
- c) Urnenreihengrabstätten,
- d) Doppelurnenwahlgrabstätten, nur auf dem Letschiner Friedhof,
- e) anonyme Urnenreihengrabstätten nur auf dem Letschiner Friedhof,
- f) Einzelurnenbaumgrabstätten,
- g) Doppelurnenbaumgrabstätten und
- h) Ehrengrabstätten.
- 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung und nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Letschin erworben werden.
Friedhofsordnung 2024
- 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 4. Vor der Bestattung bzw. Beisetzung ist bei dem Friedhofswesen
- 5. ein Antrag auf Erwerb bzw. Übernahme des Nutzungsrechts der betreffenden Grabstätte zu stellen. Das Friedhofswesen kann die Bestattung bzw. Beisetzung untersagen, wenn das Nutzungsrecht nicht gesichert ist.
§ 15
Kindergrabstätten
- 1. Kindergrabstätten sind Wahlgrabstätten für Erdbestattungen für Personen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
- 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- 3. Das Nutzungsrecht kann für die Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.
- 4. Die zulässigen Abmaße der Grabstätten richten sich nach § 24 dieser Satzung.
§ 16
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit Urnenzulegung und Urnenbestattungen
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
- 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Einzelgrab der Wahlgrabstätte kann eine Leiche erdbestattet und bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Eine Urnenzulegung ist möglich, wenn die Erstbestattung eine Erdbestattung war. Des Weiteren können in einem Einzelgrab der Wahlgrabstätte bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Nach einer Urnenbeisetzung ist die Erdbestattung in einem Einfachgrab nicht mehr möglich.
- 4. Die zulässigen Abmaße der Grabstätten richten sich nach § 24 dieser Satzung.
- 5. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
Friedhofsordnung 2024
- 6. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.
- 7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Eltern,
d) auf die Geschwister,
e) auf die Enkel in der Berechtigung ihrer Väter und Mutter,
f) auf die Großeltern
g) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
h) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
- 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei dem Friedhofswesen das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten.
- 9. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen in dieser Grabstände, über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.
- 10. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich.
§ 17
Urnenreihengrabstätten
- 1. Urnenreihengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung für Nutzungsberechtigte zur Beisetzung einer Ascheurne, die der Reihe nach belegt werden und an denen nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person ein Nutzungsrecht zugewiesen wird, werden auf allen Friedhofsteilen der Gemeinde Letschin eingerichtet.
- 2. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschrankt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird. Veränderungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstände ist nicht möglich.
- 3. Die Gestaltung und Pflege obliegen ausschließlich dem Friedhofswesen. Diese veranlasst je Urnenbeisetzung die Verlegung einer Natursteinplatte in den Maßen Länge: 0,25 m x Breite: 0,35 m, Stärke 0,04 m.
Friedhofsordnung 2024
- 4. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen nur an einer bei den Urnenreihengräbern gekennzeichnete Stelle Blumen oder anderer Grabschmuck abgelegt werden.
- 5. Die Nutzungsberechtigten haben keinen Einfluss auf die Gestaltung und Pflege dieser Grabstätten. Bei Beantragung des Nutzungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte wird die entsprechende Grabgebühr zuzüglich des Einkaufspreises der einzelnen Grabplatte erhoben.
- 6. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können diese Namen, Geburts- und Sterbedaten des / der Verstorbenen vom Steinmetz ihrer Wahl, auf eigene Kosten auf dieser Platte nachtragen lassen. Ein Aufsetzen der Schrift ist möglich und bis zu 0,007 m zulässig.
- 7. Die Beisetzung ist beim Friedhofswesen rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind die Sterbeurkunde und der Urnenversandschein beizufügen.
§ 18 Doppelurnenwahlgrabstätten
- 1. Doppelurnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Ausschließlich auf dem Friedhofsteil Letschin wird ein Doppelurnenwahlgrabstätte bereitgestellt.
- 2. Es dürfen nur zwei Urnen beigesetzt werden.
- 3. Während der Nutzungszeit darf die zweite Bestattung der Urne nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
- 4. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.
- 5. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 1 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Eltern,
- d) auf die Geschwister,
- e) auf die Enkel in der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- f) auf die Großeltern
- g) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- h) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
Friedhofsordnung 2024
- 6. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 5 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei dem Friedhofswesen das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
- 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Grabstätte, über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 8. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Doppelurnenwahlgrabstätte möglich.
§ 19
Anonyme Urnengemeinschaftsanlage
- 1. Ausschließlich auf dem Friedhofsteil Letschin wird ein Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen bereitgestellt. Die Anwesenheit bei Beisetzungen ist nicht möglich. Die Bestattung erfolgt ohne Kennzeichnung am Grabfeld und Bekanntgabe des Ortes der Grabstätte innerhalb des Feldes. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage sowie die Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschließlich der Gemeinde Letschin obliegt. Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist nicht möglich.
- 2. Die Grabstätte ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, individuellen Pflanzungen und sonstige Grabkennzeichnungen sind nicht gestattet.
- 3. Zum Gedenken dürfen Gebinde und Blumensträuße auf der dafür gekennzeichneten Grabplatte im Grabfeld abgelegt werden.
- 4. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
§ 20
Urnenbaumgrabstätten
- 1. Urnenbaumgrabstätten werden von der Gemeinde Letschin angelegt und gepflegt. Sie erhalten keine besondere Gestaltung.
- 2. Als Urnenbaumgrabstätte sind Grabstätten sowohl für eine, als auch für zwei Urnen vorhanden. An diesen Grabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von jeweils 20 Jahren vergeben. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.
- 3. Die Beisetzung von Urnen in einer der Urnenbaumgrabstätte kann beispielsweise Strahlen-, Spiralsowie Schneckenförmig vom Baum weg erfolgen. Ein weiterer Angehöriger kann mit dem Kauf der ersten Urnengrabstelle eine weitere unmittelbar daneben liegende Grabstelle erwerben.
- 4. Die Gestaltung und Pflege obliegen ausschließlich dem Friedhofswesen. Diese veranlasst je Urnenbeisetzung die Verlegung einer Natursteinplatte in den Maßen Länge: 0,50 m x Breite: 0,30 m, Stärke 0,08 m.
Friedhofsordnung 2024
- 5. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können diese Namen, Geburts- und Sterbedaten des / der Verstorbenen vom Steinmetz ihrer Wahl, auf eigene Kosten auf dieser Platte nachfragen halten. Ein Aufsetzen der Schrift ist möglich und bis zu 0,007 m zulässig.
- 6. Um das friedliche Erscheinungsbild eines Rasengrabes zu wahren, sind Bepflanzungen oder das Anbringen sonstiger fester, Gegenstände wie Vasen, Blumengestecke, Grabschalen, Blumenkästen, Pflanzkübel, Grablichter, Dekofiguren etc. bei einem Urnenrasengrab nicht zulässig. Das Niederlegen vom Grabschmuck erfolgt in der Bauminnenfläche.
- 7. Das Friedhofswesen ist jederzeit berechtigt, alle widerrechtlichen angebrachten festen Gegenstände gemäß Abs. 6 zu entfernen und zu entsorgen. Sie ist nicht verpflichtet diese zu verwahren.
§ 21 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeindevertretung auf der Grundlage der Ehrensatzung der Gemeinde Letschin.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale
§ 23 Gestaltung der Grabmale
Jedes Grabmal und sonstige bauliche Anlage ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 24 Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen
- 1. Auf jeder Grabstände wird nur ein Grabmal zugelassen.
- 2. Für Grabmale)dürfen Natursteine, Betonwerkstein (Terrazzo), Holz und Schmiedeeisen verwendet werden. Schriften, Ornamente und Symbole sollen aus demselben oder einem harmonisch passenden Material bestehen. Zu bevorzugen sind einheimische Natursteine. Nicht gestattet ist die Verwendung von Beton, Glas, Kunststoff und Emaille mit der Ausnahme, dass Emaille Schildchen für die Kennzeichnung der Grabstellen auf dem Gräberfeld für deutsche Kriegsgefallene aus dem 2. Weltkrieg.
- 3. Die Gröbe der Grabsteine muss den jeweiligen Einfassungen angepasst werden und damit diese nicht in der Breite überschreiben.
Friedhofsordnung 2024
- 4. Grabeinfassungen aus Stein, Beton, Holz, Kunststoff oder Blech sind unzulässig. Zulässig sind nur Natur-, Betonwerkstein (Terrazzo) oder Kunststein.
- 5. Neben der Bepflanzung ist abweichend von Absatz 4 eine Abdeckung des Grabes nur mit Platten aus Natur- oder Kunststein gestattet.
- 6. Grabstätten sind nur in folgenden Maßen zulässig:
| Gräber | Bruttofläche | Einfassungsmaße | Nutzungsmöglichkeit |
|---|---|---|---|
| Einzelgrab | Länge 2,40 m Breite 1,10 - 1,20 m | Länge 1,60 m Breite 0,60 m | Erstbestattung 1 Erde + Zubettung von 4 Urnen oder 4 Urnenbestattungen |
| Doppelgrab | Länge 2,50 m Breite: 2,30-3,20 m | Länge 2,50 m Breite 2,30 m-2,50 | Erstbestattung 2 Erden + Zubettung von 8 Urnen oder 8 Urnenbestattungen |
| Mehrbelegungsgrab | Grabbeeteinfassung Länge > 2,50 m Breite 1,10 m pro Person | Mehrbelegungsgrab Erden und Urnen | |
| Kindergrab | Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m | Länge: 0,80 m Breite 0,40 m | Kindergrab, Personen bis zu 5 Jahren |
| Urnenreihengrab | Länge: 0,25 m Breite: 0,35 m | eine Urnenbelegung | |
| Doppelurnenwahlgrab | Länge: 0,80 m Breite: 0,95 m | zwei Urnenbelegungen | |
| Einzelurnenbaumgrab | Länge: 0,50 m Breite: 0,30 m Stärke 0,08 m | eine Urnenbelegung | |
| Doppelurnenbaumgrab | Länge: 0,50 m Breite: 0,30 m Stärke 0,08 m | zwei Urnenbelegungen |
- 7. Soweit es das Friedhofswesen innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 zulassen.
- 8. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 24 für vertretbar hält.
§ 25
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofswesens.
- 2. Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Kindergräber (Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren):
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
Friedhofsordnung 2024
b) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
a. bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m, b. bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m
- 2. Liegende Grabmale:
a. bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m, b. bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m
- 3. Auf der Doppelurnenwahlgabstätte sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- 1. Liegende Grabmale, Pultsteine und Platten: Breite bis 0,95 m, Länge bis 0,80 m, Mindeststärke 0,03 m
- 2. Stehende Grabmale
Breite bis 0,60 m, Höhe bis 0,60 m inclusive Sockel, Tief bis 0,20 m
- 4. Das Friedhofswesen ist mit dem Antrag auf Errichtung oder Änderung eines Grabmals ein Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung zu übergeben. Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
§ 26
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 27
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar mindestens einmal jährlich, verantwortlich dafür ist der Träger des Friedhofes.
- 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Nutzungsberechtigter) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- 3. Bei Gefahr im Verzuge kann das Friedhofswesen auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Friedhofsordnung 2024
- 4. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofswesens nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist das Friedhofswesen berechtigt auf Kosten des Verantwortlichen Maßnahmen zur Sicherung zu vollziehen. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen.
- 5. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 28
Entfernen von Grabmalen
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofswesens entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Zustimmung des Friedhofswesens zu entfernen. Kommt der Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so ist das Friedhofswesen berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Friedhofswesen ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Lässt der Verantwortliche das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von dem Friedhofswesen abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 3. Das Friedhofswesen ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
- 4. Der Erhalt von Grabsteinen ohne Denkmalschutz aus ortshistorischer bzw. familiärer Sicht kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten auf einer gesonderten Fläche (Lapidarium) auf dem Friedhof sichergestellt werden.
- 5. Auf den Friedhofsteilen wird eine Fläche zur Ablage von Grabsteinen (Lapidarium) ausgewiesen.
- 6. Der Antrag zum Erhalt des Grabsteins ohne Denkmalschutz aus ortshistorischer bzw. familiärer Sicht ist beim Friedhofswesen einzureichen. Der Antrag wird an den Ortsbeirat weitergeleitet dieser entscheidet über den Antrag.
- 7. Die Umsetzung und Sicherung des Grabsteines erfolgt zu Lasten der Nutzungsberechtigten, die den Verbleib beantragen.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 29
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
Friedhofsordnung 2024
- 2. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
- 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
- 4. Wahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
- 5. Grababdeckungen / Grabplatten aus Natur- und Kunststein sowie das Auffüllen der Gräber mit Marmorkies sind erlaubt. Die Grabstätten können in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung der Restfläche darf die anderen benachbarten Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind das Pflanzen von Bäumen und großwüchsige Sträucher, das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem. Werden Grabstätten mit Lebensbäumen, Säulenwacholder, Koniferen, Hecken u. ä. bepflanzt, sind diese regelmäßig von den Nutzungsberechtigten zu beschneiden, so dass diese die Höhe des Grabmales nicht überschreiten bzw. nicht über die Einfassung hinauswachsen. Des Weiteren dürfen in der Doppelurnenwahlgrabstätte nur Pflanzen mit einer maximalen Wuchshöhe von 0,50 m eingesetzt werden.
§ 30
Vernachlässigte Grabstätten
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofswesens die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Friedhofswesen die Grabstätte nach ihrem Ermessen aus seinen Kosten herrichten lassen.
- 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt und nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweis auf der Grabstätte. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann das Friedhofswesen
- a) die Grabstätte räumen, einebnen, einsäen und
- b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
- 3. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann das Friedhofswesen in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
- 4. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann das Friedhofswesen den Grabschmuck entfernen.
Friedhofsordnung 2024
VIII. Friedhofshallen
§ 31
Benutzen der Friedhofshallen
- 1. Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Särge bzw. Urnen zu Trauerfeiern. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofswesens betreten werden. Das Friedhofswesen kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. Trauerfeiern können in den Hallen oder am Grab abgehalten werden.
- 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
- 3. Die Särge der an einer nach gesundheitsrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen dürfen nur mit Zustimmung des Amtsarztes vorübergehend geöffnet werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 32
Alte Rechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhe- und Nutzungszeit sowie Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33
Grabstätten an der Friedhofsmauer
Bei Vergabe neuer Nutzungsrechte an der Friedhofsmauer ist zu beachten, dass aus statisch konstruktiven Gründen keine neuen Grabplatten, Tafeln oder Steine an der Mauer befestigt werden dürfen. Bei bisher vergebenen Nutzungsrechten an der Mauer bleibt die bisherige Grabmalgestaltung bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes bestehen.
§ 34
Haftung
Die Gemeinde Letschin haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen a. § 6 dieser Satzung den Friedhof betritt, b. § 7 dieser Satzung handelt, c. § 8 dieser Satzung eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt, d. § 13 dieser Satzung Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt, e. § 24 Absatz 6 dieser Satzung zulässige Maße nicht einhält,
Friedhofsordnung 2024 f. § 25 dieser Satzung als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert, g. § 28 dieser Satzung Grabmale ohne Zustimmung des Friedhofswesens entfernt, h. der §§ 26, 27 und 29 dieser Satzung Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält, i. § 29 dieser Satzung Grabstätten mit Grababdeckungen versieht, j. § 29 dieser Satzung Grabstätten bepflanzt, k. § 30 dieser Satzung Grabstätten vernachlässigt, l. § 31 dieser Satzung eine Friedhofshalle betritt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 36 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Letschin verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen nach dieser Satzung sind Gebühren nach der jeweils geltenden und durch die Gemeindevertretung gesondert erlassenen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung (Friedhofsordnung) vom 09.11.2006, Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 14.12.2006, Zweite Satzung zur Änderung der Satzung vom 18.02.2010, Dritte Satzung zur Änderung der Satzung vom 07.04.2011 außer Kraft.
Letschin, den 12.12.2023
Böttcher Bürgermeister
Friedhofsordnung 2024
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Letschin
Gemeinde Letschin
- 1. Änderung Friedhofsordnung 2006
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Letschin zur Regelung der Ordnung, Benutzung und Gestaltung des Friedhofes sowie zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof vom 09.11.2006
- Friedhofsordnung -
vom 14.12.2006
Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg vom 10.10.2001 (GVBl. Bbg. I S. 154) in der derzeit geltenden Fassung und aufgrund des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. Bbg. I S. 226 ff.) in der derzeit geltenden Fassung sowie des §1 des Gesetz zum Schutz von Gräber- und anderen Gedenkstätten, die der Erinnerung an Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gewidmet sind (Gedenkstättenschutzgesetz) vom 23. Mai 2005 (GVBl. Bbg. I S. 173 ff) hat die Gemeindevertretung von Letschin auf ihrer Sitzung am 14.12.2006 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Letschin zur Regelung der Ordnung, Benutzung und Gestaltung des Friedhofes sowie zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof vom 09.11.2006 –Friedhofsordnung – beschlossen:
Artikel 1
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
- 1. in Absatz 3 wird Buchstabe k) wie folgt neu eingefügt:
k) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können.
- 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Frist von „4 Tage“ wird in „4 Wochen“ geändert.
- 3. Absatz 5 wird wie folgt neu eingefügt:
- 5. Gedenkstättenschutzgesetz vom 23. Mai 2005 für das Land Brandenburg entsprechend.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Letschin, den 14.12.2006
Böttcher Bürgermeister
Aenderungssatzung der Letschin
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Letschin zur Regelung der Ordnung, Benutzung und Gestaltung des Friedhofs sowie zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof – Friedhofsordnung - vom 18.02.2010
Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBL. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Kommunalrechtsreformanpassungsgesetzes (KomRRefAnpG) vom 23.09.2008 (GVBL. I S. 202), des Bundesgräbergesetzes vom 01.07.1965 (BGBI. I S. 589) und des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBL. S. 226) zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17.12.2003, in der jeweils gültigen Fassung, beschließt die Gemeindevertretung Letschin am 18.02.2010 folgende zweite Änderungssatzung:
Artikel 1
Änderung der §§ 8 und 26 der Friedhofsordnung der Gemeinde Letschin
Die Satzung der Gemeinde Letschin zur Regelung der Ordnung, Benutzung und Gestaltung des Friedhofs sowie zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof vom 09.11.2006 – Friedhofsordnung - (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Letschin Nr. 11 vom 01.12.2006), wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.“
2. Im § 26 werden nach Absatz 3 die Absätze 4 - 7 eingefügt:
„(4) Der Erhalt von Grabsteinen ohne Denkmalschutz aus ortshistorischer bzw. familiärer Sicht kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten auf einer gesondert ausgewiesenen Fläche (Lapidarium) auf dem Friedhof sichergestellt werden.
(5) Auf den Friedhofsteilen wird eine Fläche zur Ablage von Grabsteinen (Lapidarium) ausgewiesen.
(6) Der Antrag zum Erhalt des Grabsteins ohne Denkmalschutz aus ortshistorischer bzw. familiärer Sicht ist bei der Frieshofsverwaltung einzureichen.
(7) Die Umsetzung und Sicherung des Grabsteins erfolgt zu Lasten der Nutzungsberechtigten, die den Verbleib beantragen.“
Ausfertigung - 2. Änderung der Friedhofsordnung 18.02.2010
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Letschin zur Regelung der Ordnung, Benutzung und Gestaltung des Friedhofs sowie zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof – Friedhofsordnung - tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Letschin, den 19.02.2010
Böttcher Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Letschin?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Letschin mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!