Friedhofsgebühren Albersdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Albersdorf · Schleswig-Holstein · PLZ 25767

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 31.07.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührenordnung –

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht
  3. 1. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen,
  4. 2. bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes,
  5. 3. bei Grabherstellungsgebühren sowie bei Gebühren für die Herstellung von Grabeinfassungen und bei Gebühren für sonstige Leistungen mit der Bestattung. (2) Die Grabnutzungsgebühren, die Grabherstellungsgebühren, sowie alle sonstigen anfallenden Gebühren, werden einen Monat nach Bekanntmachung fällig. Die Gebührenrechnung stellt zugleich die Grabnutzungsurkunde dar.

§ 4 – Bestattungsgebühren

I. Herstellung und Schließen von Gräbern (Grabherstellungsgebühren)

  1. 1. Sternenkindergrab

200,00 € Abteil 19

  1. 2. Kindergrab (bis 10 Jahre)

440,00 € Abteil 1/18

  1. 3. Reihengrab (ab 10 Jahre)

990,00 € Abteile 1, 5-12, 13

  1. 4. Wahlgrab doppeltief

1.335,00 € Abteil 1, 5-12,14

  1. 5. Urnenerdgrab

370,00 € Abteile 1, 5-12

  1. 6. Urnenpflanzgrab (Wahlgrab)

Abteil 17

  1. 7. Urnenbaumgrab – Reihengrab jedoch mit Doppelbelegung –

Abteil 15

  1. 8. Urnenbaumgrab (Wahlgrab)

Abteil 16

  1. 9. Asche in Stele (Glasstele)
  2. 10. Asche in Stele (Wahlgrab) (Granitstele)
  3. 11. Anonyme Bestattung- Asche in Gemeinschaftskolumbarium

Abteil Glasstele Abteil Granitstele Abteil Granitstele

370,00 € 260,00 € 260,00 € 310,00 € 260,00 € 260,00 €

  1. 12. Bestattungsaufsicht bei Beerdigungen, Trauerfeiern, Urnenbeisetzungen und Umsetzungen – jeweils
  2. 13. Umbetten und sonstige Arbeiten nach Zeitaufwand je Stunde

120,00 €

  1. 14. Erdabfuhr des überschüssigen Materials
  2. 15. zuzüglich der Deponiegebühr auf Nachweis
  3. 16. Zuschlag zu 1. – 15. für Bestattungen an Samstagen (nur in Ausnahmefällen – samstags nur feiertagsbedingt-)

100,00 €

70,00 €

Zuschlag 50%

II. Überlassen von Grabstellen/Grabnutzungsrechte (Benutzungsgebühren)

  1. 1. Sternenkindergrab (Totgeborene, Fehlgeburten und Ungeborene)

200,00 € Abteil 19

  1. 2. Reihengrab für Personen unter 10 Jahren (Kinder grab)

900,00 € Abteil 1/18

  1. 3. Reihengrab für Personen im Alter ab 10 Jahren

2.300,00 € Abteil 13

  1. 4. Wahlgrab doppeltief, 2 Grabstellen

3.100,00 € Abteil 14

  1. 4.1. Gebühr für Verlängerung aufgrund dem Einhalten der Ruhezeitder Zweitbelegung
  2. 5. Urne in Granitstele (Wahlgrab, 2 Grabstellen)

je Jahr 1/25 der Benutzungsgebühr

1.020,00 € Abteil Granitstele

  1. 5.1. Gebühr für Verlängerung aufgrund dem Einhalten der Ruhezeitder Zweitbelegung
  2. 6. Urne in Urnenbaumgrab (Reihenbelegung)
  3. 7. Urne in Urnenbaumgrab (Wahlgrab, 2 Grabstellen)
  4. 7.1. Gebühr für Verlängerung aufgrund dem Einhalten der Ruhezeit der Zweitbelegungje Jahr 1/15 der Benutzungsgebühr Abteil 15 Abteil 16

700,00 € 1.020,00 € je Jahr 1/15 der Benutzungsgebühr

  1. 8. Urne in Urnenpflanzgrab (Wahlgrab, 2 Grabstellen)

Abteil 17

  1. 8.1. Gebühr für Verlängerung aufgrund dem Einhalten der Ruhezeitder Zweitbelegung
  2. 9. Gemeinschaftskolumbarium, anonyme Bestattung

1.980,00 € je Jahr 1/15 der Benutzungsgebühr

Abteil Granitstele

550,00 €

  1. 10. Beschriftung der Granitplatte inkl. Transport ohne Symboleinfach je Grabstelle 330,00 €
  2. 11. Beschriftung der Granitplatte inkl. Transport mit einem Symboleinfach je Grabstelle 405,00 €
  3. 12. Messingschild für Gedenktafel auf Urnenpflanzgrab mit Gravureinfach je Grabstelle 200,00 €
  4. 13. Abdeckplatte Urnenbaumgrab mit Beschriftung

660,00 €

13.1. Abdeckplatte Urnenbaumgrab-Wahlgrab mit Beschriftung einfachje Grabstelle 100,00 €

200,00 €

810,00 € 400,00 € 100,00 €

III. Überlassen von Grabstellen/Grabnutzungsrechte (Benutzungsgebühren) „alter Friedhofsteil“ ausschließlich gültig für die Abteile 1, 5-12

  1. 1. Reihengrab für Personen im Alter ab 10 Jahren

1.320,00 € Alter Teil; Abteil 1, 5-12

2.. Wahlgrab doppeltief, 2 Grabstellen Alter Teil; Abteil 1, 5-12

  1. 2.1. Gebühr für Verlängerung aufgrund dem Einhalten der Ruhezeit der Zweitbelegung
  2. 3. Urnenreihengrab (Erwachsene und Kinder)

3.120,00 € je Jahr 1/25 der Benutzungsgebühr

430,00 €

Alter Teil; Abteil 1, 5-12

  1. 4. Urnenwahlgrab (2 Grabstellen)

860,00€ Alter Teil, Abteil 1, 5-12

  1. 4.1. Gebühr für Verlängerung aufgrund dem Einhalten der Ruhezeit der Zweitbelegung
  2. 5. Urnennische in Glassteleje Jahr 1/15 der Benutzungsgebühr

450,00 €

Abteil Glasstele

  1. 5.1. Beschriftung der Glasplatte inkl. Transport ohne Symbol

250,00 € Abteil Glasstele

  1. 5.2. Beschriftung der Glasplatte inkl. Transport mit Symbol

330,00 € Abteil Glasstele

  1. 6. Herstellung von Grabeinfassungen in Form von liegenden Platten bei Reihengrab und Wahlgrab (doppelttief)

520,00 €

  1. 7. Herstellung von Grabeinfassungen in Form von liegenden Platten bei Urnengrab

390,00 €

Alter Teil; Abteil 1, 5-12

Alter Teil; Abteil 1, 5-12

IV. Sonstige Gebühren

  1. 1. Benutzung Aussegnungshalle
  2. 2. Allgemeine Verw. Gebühren
  3. 3. Zuschlag für Auswärtige zu Ziff. II Nr. 1-9, Ziff. III Nr. 1-5, Ziff IV. Nr. 1

200,00 € 30,00 € jeweils 50 %

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die seit dem 03.07.2012, letztmalig am 01.05.2015 geänderte Gebührensatzung außer Kraft. Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Altdorfam 28.07.2020 vorstehende Satzung beschlossen: Ausgefertigt Altdorf, den 31.07.2020 Kälberer Bürgermeister Hinweis: Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzungvon Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültigzustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hatoder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschlussbeanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. X:\Satzungen\Friedhofsgebührenordnung 2020.docx
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung des Amtes Mitteldithmarschen über die Benutzung der Leichenhalle in Albersdorf

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 24 a der Amtsordnung in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 17.12.2009 folgende Satzung über die Leichenhalle in Albersdorf erlassen:

§ 1 – Öffentliche Einrichtung

Das Amt Mitteldithmarschen betreibt die Leichenhalle in Albersdorf als öffentliche Einrichtung. Sie dient der Aufbewahrung von Leichen und Urnen und der Durchführung von Trauerfeiern. Einschränkungen hinsichtlich der nutzungsberechtigten Personen bestehen nicht. Bei der Benutzung sind die nachstehenden Regelungen einzuhalten.

§ 2 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle steht für die Aufnahme von Leichen und Urnen bis zur Bestattung unter Beachtung des § 16 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (BestattG) zur Verfügung. Ferner steht sie für Trauerfeierlichkeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Leichen und Urnen zur Verfügung. (2) Die Bestatter/innen sorgen im Rahmen ihrer beruflichen Verpflichtungen und der gesetzlichen Bestimmungen für einen ordnungsgemäßen und den Bestimmungen des § 1 des BestattG entsprechenden Umgang mit den Leichen und Urnen. (3) Die Besucher/innen der Leichenhalle benutzen diese mit der gebotenen Würde und mit Achtung vor den Verstorbenen. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt. (4) Die Benutzung der Leichenhalle ist beim Amt Mitteldithmarschen unter Verwendung des jeweils gültigen Antragsformulars zu beantragen.

§ 3 – Überführung in die Leichenhalle

Eine Leiche darf nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung (§ 7 BestattG) in die Leichenhalle überführt werden.

§ 4 – Ausschmückung der Leichenhalle

Für die Ausschmückung der Leichenhalle können die nutzungsberechtigten Personen Sorge tragen. Seitens des Amtes Mitteldithmarschen wird lediglich ein Grundinventar vorgehalten.

§ 5 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Leichenhalle und ihrer Einrichtungen sowie für die mit der Benutzung verbundenen Aufwendungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung des Amtes Mitteldithmarschen für die Leichenhalle in Albersdorf in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Meldorf, 06.01.2010 gez. Thomas Rieger Amtsdirektor