Friedhofsgebühren Brunsbüttel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Brunsbüttel · Schleswig-Holstein · PLZ 25541

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.118,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I Nr. 1 lit. d GebS (Reihengrabstätte für 1 Erwachsenensarg über 1,20 m)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.269,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I Nr. 3 lit. a GebS (Wahlgrabstätte für Särge, Preis je Grabbreite = 1-stelliges Einzelwahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.545,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I Nr. 2 lit. a GebS (Urnenreihengrabstätte im Gesellschaftsbeet 'Alpha-Omega' – einzige nicht-anonyme Variante mit Grabmal/Stele, für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.328,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I Nr. 5 GebS (Wahlgrabstätte für Urnen, Preis je Grabbreite = 1-stellig für 1 Urne)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
899,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I Nr. 2 lit. c GebS (anonyme Urnenreihengrabstätte in Rasenlage für 1 Urne; weitere anonyme Variante: Nr. 2 lit. b anonymes Gemeinschaftsfeld 1.276,00 €)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.007,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I Nr. 2 lit. d GebS (Urnenreihengrabstätte im Friedhofswald für 1 Urne; Wahl-Baumgrabstätte je Grabbreite: Nr. 4 lit. b, 2.337,00 €)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
499,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 499 € · Urne: 213 €
📄 § 6 Ziff. III Nr. 1 lit. b und c GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
264,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. V Nr. 2 GebS (Friedhofskapelle je Trauerfeier; Aufbahrungshalle pauschal: Nr. 1, 218,00 €)

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel (2025)

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel

Nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i.V.m. § 32 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel in der Sitzung am [Datum im Scan unleserlich] die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuld

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.

(3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5 Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6 Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)

Nr.LeistungGebühr
1.Reihengrabstätte
a)für Kleinstkindersärge bis 0,30 m für 25 Jahre168,00 Euro
b)für Kleinstkindersärge bis 0,60 m für 25 Jahre370,00 Euro
c)für Särge bis 1,20 m für 25 Jahre635,00 Euro
d)für Särge über 1,20 m für 30 Jahre1.118,00 Euro
e)für Särge in Rasenlage1.975,00 Euro
2.Urnenreihengrabstätte für 20 Jahre
a)im Gesellschaftsbeet „Alpha-Omega“ (wahlweise anonym oder mit zus. liegendem Grabmal bzw. Anteil Stele mit Namenstafel)1.545,00 Euro
b)im anonymen Gemeinschaftsfeld in Rasenlage1.276,00 Euro
c)in anonymer Rasenlage899,00 Euro
d)im Friedhofswald1.007,00 Euro
3.Wahlgrabstätte für Särge für 30 Jahre
a)je Grabbreite1.269,00 Euro
b)in Rasenlage – je Grabbreite2.540,00 Euro
4.Wahlgrabstätte für Urnen für 20 Jahre
a)im Gesellschaftsbeet mit Stauden – je Grabbreite2.175,00 Euro
b)als Baumgrabstätte – je Grabbreite2.337,00 Euro
c)in Rasenlage – je Grabbreite2.175,00 Euro
5.Wahlgrabstätte für Urnen für 20 Jahre – je Grabbreite1.328,00 Euro
6.Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Sarges bis 1,20 m361,00 Euro
7.Eingeschränktes Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten unter Abs. 4b für jede Grabbreite pro Jahr18,00 Euro

8. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten: Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 3, 4 und 5 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Verwaltungsgebühren

Nr.LeistungGebühr
1.Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung31,00 Euro
2.Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
a)eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit81,00 Euro
b)eines liegenden Grabmals36,00 Euro
4.Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden51,00 Euro
5.Für den Versand einer Urne51,00 Euro

*(Hinweis: Die Nummerierung 1, 2, 4, 5 folgt der Vorlage; eine Nr. 3 ist im ausgelesenen Text nicht enthalten.)*

III. Gebühren für die Bestattung

Nr.LeistungGebühr
1.Für eine Bestattung
a)eines Sarges bis 1,20 m308,00 Euro
b)eines Sarges über 1,20 m499,00 Euro
c)einer Urne213,00 Euro
d)eines Kleinstkindersarges bis 0,60 m213,00 Euro

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühren

Für neu erworbene Grabnutzungsrechte oder Verlängerungen bestehender Grabnutzungsrechte werden keine Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben.

Für Grabnutzungsrechte, die vor dem 01.11.2008 erworben worden sind und für die bis zum Ende der jeweiligen Nutzungsdauer noch Friedhofsunterhaltungsgebühren zu zahlen sind: für jede Grabbreite je Jahr 18,00 Euro.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jeweils für fünf Jahre im Voraus erhoben.

V. Sonstige Gebühren

Nr.LeistungGebühr
1.Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungshalle – Pauschal218,00 Euro
2.Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle, je Trauerfeier264,00 Euro

§ 7 Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.01.2021 außer Kraft.

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen vom [Datum im Scan unleserlich] kirchenaufsichtlich genehmigt.

[Ort und Datum im Scan unleserlich]

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel – Der Kirchengemeinderat – [Unterschrift/Schlussformel im Scan nur fragmentarisch lesbar]

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Brunsbüttel?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Brunsbüttel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 25xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Brunsbüttel anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Brunsbüttel
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 213 € (Urne) bzw. 499 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Brunsbüttel (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 25xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Brunsbüttel:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Brunsbüttel:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: