Friedhofsgebühren Lunden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Lunden · Schleswig-Holstein · PLZ 25774

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzungüber die Ordnung auf dem Friedhof der Gemeinde Lunden (Friedhofs- und Bestattungsordnung) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57) des § 26 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein vom 04.02.2005 (GVOBl. S. 70) der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. S. 27) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 09.06.2022 folgende Satzung erlassen: Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Verwaltung des Friedhofs

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

Ill. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ruhezeit

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten

§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten

§ 19 Urnenrasengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

§ 20 Urnengemeinschaftsfeld

§ 21 Registerführung

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 22 Gestaltungsgrundsatz

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

§ 26 Urnenrasengrabstätten

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 27 Allgemeines

§ 28 Grabpflege, Grabschmuck

§ 29 Vernachlässigung

§ 30 Umwelt- und Naturschutz

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 31 Zustimmungserfordernis

§ 32 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

§ 33 Fundamentierung und Befestigung

§ 34 Unterhaltung

§ 35 Entfernung

§ 36 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 37 Benutzung der Leichenräume

§ 38 Trauerfeiern

IX. Haftung und Gebühren

§ 39 Haftung

§ 40 Gebühren

X. Schlussvorschriften

§ 41 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

§ 42 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Gemeinde Lunden getragenen Friedhof inseiner jeweiligen Größe. (2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot-und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinden Groven, Krempel, Lehe, Lunden und Rehm-Flehde-Bargen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinden Groven, Krempel, Lehe, Lunden und Rehm-Flehde-Bargen sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin.

§ 2 – Verwaltung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. (3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben wird das Amt Kirchspielslandgemeinden Eider beauftragt. (4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerungoder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstelle zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Totenverloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhefrist (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist auf Kosten der Trägerin in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Trägerin auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilenhergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist jederzeit für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

a) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

b) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die jedoch an der Leine zu führen sind,

c) den Friedhof zu befahren. Fahrräder, Kleinkrafträder, Motorräder usw. können auf den Wegen geschoben werden,

d) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art zu verkaufen, gewerbsmäßig zu fotografieren sowie gewerbliche Dienste anzubieten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie müssen drei Tage vorher angemeldet werden. (5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsträgerin kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatter*innen, Bildhauer*innen, Steinmetz*innen, Gärtner*innen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof einer vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsträgerin. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn ein Nachweis der fachlichen Qualifikation erbracht wird und die persönliche Zuverlässigkeitgegeben ist. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (3) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2, an

Sonn-und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhofnur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Ill. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitiganzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. (2) Die Friedhofsträgerin setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefristermöglicht wird. (2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssenzur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestelltsein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen odersonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. (4) Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag eine Bestattung ohne Sarg aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zulassen. Für die verwendete Umhüllung der Leiche gilt Abs. 1 entsprechend

§ 9 – Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit beträgt 30 Jahre, für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Urnen 20 Jahre.

§ 10

Ausheben und Schließen der Gräber (1) Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsträgerin ausgehoben und wiederzugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) biszur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, biszur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 mstarke Erdwände getrennt sein.

§ 11 – Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften der Zustimmung der Friedhofsträgerin. Erforderlich sind einschriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. (3) Die Zustimmung der Friedhofsträgerin zur Umbettung darf nur dann erteiltwerden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetzabzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung undfür die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen inein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneutbeigesetzt. Mit Zustimmung der Friedhofsträgerin können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungendes neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung. (9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und dieanschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine

Umbettung. IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihr werden nur öffentlichrechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. (2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstättenkann die Friedhofsträgerin Ausnahmen zulassen (§ 16). (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstättenin bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsträgerin mitzuteilen. (5) Die Grabstätten werden angelegt als

  1. 1. Reihengrabstätten,
  2. 2. Wahlgrabstätten,
  3. 3. Urnengemeinschaftsfeld (anonym)
  4. 4. Urnenrasengrabstätten (mit ebenerdiger Grabplatte)
  5. 5. Urnenwahlgrabstätten (Grabstätte wie Reihen- oder Wahlgrabstätte)
  6. 6. Urnengemeinschaftsanlage Rondell (mit Grabplatte) (6) Für die Größe der Grabstätten ist der Gestaltungsplan des Friedhofes maßgebend.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihenach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nichtverlängert werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsträgerinkann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersargbis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch persönliche oder schriftliche Benachrichtigung des Grabnutzungsberechtigten oder - wenn ein Grabnutzungsberechtigter nicht ermitteltwerden kann - ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrechtkann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. (3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltungkann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersargbis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird. (4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigenbestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

  1. 1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  2. 2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  3. 3. leibliche und adoptierte Kinder,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Geschwister,
  6. 6. Großeltern und
  7. 7. Enkelkinder sowie
  8. 8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner/innen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen. (5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung der Friedhofsträgerin. § 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten (1) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der inder Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworbenwerden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung odereinen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wirdsechs Monate vorher durch eine persönliche oder schriftliche Benachrichtigung des Grabnutzungsberechtigten oder - falls ein Grabnutzungsberechtigter nicht ermitteltwerden kann - einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht.

(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreitender Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.

§ 16 – Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegeneines Todesfalles (vgl. § 12 Abs. 2 - Reservierung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht. (2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in denjeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:

  1. 1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
  2. 2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
  3. 3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem inder Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. Indiesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für einuneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.
  4. 4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zuentrichten.
  5. 5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist dieentrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach dervorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühranzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für dasuneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist. § 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmungder Friedhofsträgerin. (2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht von der Friedhofsträgerin auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 mit

deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person voreiner anderen bestimmt sich nach der in § 14 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorranghat. (3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Abs. 4 oder - mit Zustimmung der Friedhofsträgerin - einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsträgerin unverzüglich einzureichen. (4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von der Friedhofsträgerin nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb vonsechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. (5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durchdie Friedhofsträgerin. (6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflegenicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweitsie nicht Nutzungsberechtigte sind.

§ 18 – Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe istnur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin. (2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.

§ 19 – Urnenrasengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten, die wahlweise belegt und erst im Todesfallefür die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht fürdie Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstättenangelegt für eine oder mehrere Urnen. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften Wahlgrabstätten entsprechend.

§20 Urnengemeinschaftsfeld Bei Urnenbeisetzungen auf dem Urnengemeinschaftsfeld werden die Namen der Verstorbenen auf der dafür vorgesehenen Tafel mit Geburts- und Sterbejahr festgehalten. Auf Antrag können Ausnahmen durch die Friedhofsträgerin zugelassen werden. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Die Urnenbeisetzungen auf dem Urnengemeinschaftsfeld werden durch den Friedhofswärter bzw. durch seinen Beauftragten ohne Benachrichtigung der Angehörigen vorgenommen. Auskünfte über die genaue Lage der Urne werden nicht erteilt.

§ 21 – Registerführung

Die Friedhofsträgerin führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2fach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten. V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 22 – Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

§ 23 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nichtgestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerinverändert oder beseitigt werden. (3) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatte und auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o.ä.; Grabeinfassungen aus Naturstein werden zugelassen.

§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriftenfür die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist.

§ 25 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriftenfür die Errichtung von Grabmalen

(1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für folgende Grabfelder: I-XIV (2) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass essich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall inhandwerklicher Ausführung verwendet werden. (4) Im Rahmen der Gesamtgestaltung des Friedhofs sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch aus Gründen der Gewährleistung der Arbeitssicherheit nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schriftund Bearbeitung entsprechen. (5) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung des Friedhofes vertretbar ist, können Ausnahmen zugelassen werden, insbesondere für Grabmale besonderer künstlerischeroder handwerklicher Ausführung. Für Grabmale in besonderer Lage kann die Friedhofsträgerin zusätzlich Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. (6) Das Grabmal muss den Größenverhältnissen der Grabstätte entsprechen. Höchstund Mindestabmessungen in Breite und Höhe werden von der Friedhofsträgerin im Rahmen der allgemein gültigen Vorschriften festgelegt.

§ 26 – Urnenrasengrabstätten

(1) Auf der Urnenrasengrabstätte darf eine ebenerdig liegende Grabplatte in Größevon 35 cm x 45 cm in einer Dicke von 12 cm aufgebracht werden. (2) Auf der Urnenrasengrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (3) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wieder erworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (4) Eine variable Verlängerung der Nutzungszeit ist möglich.

(5) Das Rasenfeld darf nicht bepflanzt werden. Eine Friedhofsvase ist erlaubt. (6) Weitere Grabbeigaben dürfen von der Friedhofsverwaltung ohne Erstattung der Kosten entfernt werden. (7) Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung. VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 27 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbstanlegen und pflegen oder die Friedhofsträgerin oder eine*n zugelassene*n Friedhofsgärtner*in damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Die Friedhofsträgerin ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattungbehindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an dendafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegt allein der Friedhofsträgerin. (4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigtenicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, sokann die Friedhofsträgerin die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltungeiner Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweitdie Grabpflege durch Drittesichergestellt ist.

§ 28 – Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie vonchemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet. (2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowiebei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 29 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügtein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsträgerin kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsträgerin stattdessendie Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. (2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmalschriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung aufdie sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsträgerin fallen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohneweiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsträgerin den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsträgerin ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

§ 30 – Umwelt- und Naturschutz

Den Belangen des Umweltschutzes ist Rechnung zu tragen. VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 31 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen. (2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung,

  1. 2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfallsder vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Absätze 1 und 2 geltenentsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nichtbinnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. § 32 Prüfung durch die Friedhofsträgerin (1) Die Friedhofsträgerin kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden. (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sienicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsträgerin die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann die Friedhofsträgerin nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 33 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regelndes Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsichersind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 34 Unterhaltung

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzungder Gemeinde Lunden Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57) des § 26 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein vom 04.02.2005 (GVOBl. S. 70) der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. S. 27) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 09.06.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Lunden und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.  

§ 2 – Gebührenschuld, Gebührentarif

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungenbenutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wirdfür die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.  

§ 3 – Gebührentarif

Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Die im Gebührentarif bezeichneten Gebührensätze gelten für die Beisetzung aller Personen auf dem Friedhof in Lunden.

§ 4 – Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Briefbekannt gegeben. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§5 Inkrafttreten Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.07.2022 in Kraft.

Gebührentarif  

I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) Reihengrabstättea) Für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre 630 €

b) Für Särge über 1,20 m für 30 Jahre 835 € Wahlgrabstätte für Särge Für 30 Jahre – je Grabbreite 898 € Wahlgrabstätte für Särge in Rasenlage Für 30 Jahre – je Grabbreite 1.526 € Urnenwahlgrabstätte Für 20 Jahre – je Grabbreite 772 € Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage Für 20 Jahre – je Grabbreite 1.149 € Grabstätte in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenlageinkl. Gravur auf dem Gemeinschaftsgrabstein Für 20 Jahre – je Grabbreite1.474 € Grabstätte in Urnengemeinschaftsanlage Rondell Für 20 Jahre - je Grabbreite 1.660 €

  1. 8. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Kindersarges
  2. 9. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 5 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wirddie volle Jahresgebühr erhoben.

520 €

II. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung
  2. 2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung einschließlich der Prüfung der Standfestigkeita) eines stehenden Grabmalsb) eines liegenden Grabmals
  3. 3. Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer / eines Gewerbetreibenden

62 € 31 € 31 €

  1. 4. Für die vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechtes

31 €

31 €

III. Gebühren für die Bestattung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde

  1. 1. Für eine Bestattunga) eines Sarges bis 1,20 m 277 €
    • b) eines Sarges über 1,20 m 426 €
    • c) einer Urne 203 €
  2. 2. Für eine Ausgrabung 578 €
    • a) eines Sarges bis 1,20 m 1.063 €
    • b) eines Sarges über 1,20 m 305 €

c) einer Urne

  1. 3. Für eine Umbettunga) eines Sarges bis 1,20 mb) eines Sarges über 1,20 mc) einer Urne IV. Sonstige Gebühren
  2. 1. Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraumes, je angefangenem Tag
  3. 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle, je Trauerfeier
  4. 3. für besondere zusätzliche Leistungen im Einzelfall nach tatsächlichem Aufwand

Lunden, den 09.06.2022 gez. Jörn Walter Der Bürgermeister

1.190 € 1.451 € 413 €

52 € 259 €