🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.06.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzungfür den Friedhof der Gemeinde Wöhrden Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung, des § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattung- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein in der zurzeitgeltenden Fassung, sowie des § 38 der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Gemeinde Wöhrden in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Wöhrdenvom 14.06.2022 folgende Satzungerlassen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Wöhrden und seiner Einrichtungen sowie fürsonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungenbenutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid an die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Bürgermeister kann — abgesehen von Notfällen — die Benutzung des Friedhofsuntersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet wordensind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungenerlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. lm Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Gesetz nichtanders bestimmt.
§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jedenangefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein Prozent des abgerundetenrückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euroteilbaren Betrag. (2) Fürschriftliche Mahnungensinddieentstandenen Portokostendurchdie Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahreneingezogen. Die Kostender Vollstreckunghatdie Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnungund für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnungentsprechend.
§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren) in Rasenlage
- 1. Wahlgrabstättefür 1 Sarg für 25 Jahre pro Grabbreite 875,00 € 1.515,00 €
- 2. Urnenwahlgrabstättefür 20 Jahre und 2 Urnen je Grab 840,00 € 1.336,00 €
- 3. Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenlagehalbanonym: incl. Erwerb, Grabfeldunterhaltungund Bronzeplakettefür 1 Urne für 20 Jahre 1.850,00 €
- 4. Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenlageanonym: incl. Erwerb, Grabfeldunterhaltungfür 1 Urne für 20 Jahre 1.265,00 €
- 5. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebührenunter Nr. 1 und 2 berechnet. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerungdes Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
- 11. Verwaltungsgebühren 1. Für die Ausstellung einer Graburkundeund Überlassung der Friedhofssatzung 35,00 € 2. Für die Umschreibung einer Graburkundeauf den Namen anderer Beteiligter 35,00 € 3. Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmalsund die laufende Überwachung seiner Standfestigkeita) bei liegendem Grabmalb) Grabmal bis 100 cm Breite oder Höhec) Grabmal bis 120 cm Breite oder Höhe 45,00 € 67,50 € 90,00 € 4. Für die zusätzliche Beisetzung eines Kindersargesin einer Wahlgrabstätte 175,00 € III. Gebühren für die Bestattung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde, sowie Aufbringen von Mutterboden. Nicht enthalten ist das Abräumen des Grabes vor dem Ausheben siehe § 6 Abs. Vl.
- 1. Für eine Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte Särge bis 1,20 m Särge über 1,20 m 280,00 € 450,00 €
- 2. Für eine Urnenbeisetzung 210,00 € IV. Gebühren für Ausgrabungen Für Ausgrabungen setzt die Gemeindevertretung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
V. Allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühren Zur Deckung der Kosten für die allgemeinen Anlagen des Friedhofs wird von allen Nutzungsberechtigten von Urnen- und Wahlgrabstätten je Grabbreite und Jahr eine Gebühr von 13,00 € erhoben. Diese Gebühr wird jeweils im Voraus für drei Jahre erhoben. Eine jährliche Ratenzahlung ist auf Antrag möglich. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann auf Antrag auchfür die gesamte Nutzungszeit im Voraus bezahlt werden, dafür wird ein Teuerungszuschlag von 10 % erhoben. VL Grabpflege, Erd- und Abräumarbeiten Die Kosten für die Anlage, Pflege und das Abräumen von Grabstätten sowie für die Ausführungvon Erdarbeitenrichtensichnachdenvonder Gemeindevertretung festgelegten Stundensätzen, diese orientieren sich an den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen. Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. 1/11. Zusätzliche Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeindevertretung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7 Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 1. Januar 2017 außer Kraft. Die Satzung ist auszufertigen und bekannt zu machen. Wöhrden, den Bürgermeister 6 •‚• 107, wJegel
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofsatzungfür den Friedhofder Gemeinde Wöhrden
Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof Wöhrden (Friedhofs- und Bestattungsordnung) der Gemeinde Wöhrden Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 1 Abs. 1,2 Abs. 1 und 3 Abs. 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung sowie des § 26 Abs. 1 des Gesetzes überdas Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein in der zurzeitgeltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Wöhrden vom 14.06.2022 folgende Satzung erlassen. Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 – Verwaltung des Friedhofs
§ 3 – Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Gewerbliche Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anmeldung der Bestattung
§ 8 – Särge und Urnen
§ 9 – Ruhezeit
§ 10 – Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 – Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
§ 13 – Wahlgrabstätten
§ 14 – Nutzungszeit von Wahlgrabstätten
§ 15 – Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
§ 16 – Übertragung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 17 – Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 18 – Urnenwahlgrabstätten
§ 19 – Grabstätten in einer anonymen und halbanonymen Gemeinschaftsgrabstätte
§ 20 – Registerführung
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 21 – Gestaltungsgrundsatz
§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 23 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
§ 24 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
111. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 25 – Allgemeines
§ 26 – Grabpflege, Grabschmuck
§ 27 – Vernachlässigung
§ 28 – Umwelt- und Naturschutz
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 29 – Zustimmungserfordernis
§ 30 – Prüfung durch den Friedhofsträger
§ 31 – Fundamentierung und Befestigung
§ 32 – Unterhaltung
§ 33 – Entfernung
§ 34 – Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 35 – Benutzung der Leichenräume
§ 36 – Trauerfeiern
IX. Haftung und Gebühren
§ 37 – Haftung
§ 38 – Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 39 – lnkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Gemeinde Wöhrden getragenen Friedhof inseiner jeweiligen Größe. (2) Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereichder Gemeinde Wöhrden hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstättebesaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereichesdes Friedhofsträgers gelebt haben (z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vordem Fortzug im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 2 – Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof obliegt der Gemeinde. (3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Friedhofsträgereinen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. (4) lm Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitetund genutzt werden.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grundgeschlossen und entwidmet werden. (2) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehrverliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstättenvorgenommenwerden, für dienoch Nutzungsrechtebestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeitzulässig. (3) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeitsowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird. (5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechtemehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfristvergangen ist. (6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen. (7) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.
- 11. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuchgeöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteilevorübergehend untersagt werden.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagenund die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge - zu befahren,
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
- 3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
- 4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
- 5. Druckschriften zu verteilen,
- 6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unratauf dem Friedhof zu entsorgen,
- 7. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zubeschädigen oder zu verunreinigen,
- 8. zu lärmen und zu spielen,
- 9. Hunde unangeleint mitzubringen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs undseiner Ordnung vereinbar sind. (3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen. (5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofsuntersagen. § 6 Gewerbliche Arbeiten (1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeitenaufdem Friedhofdervorherigenschriftlichen Zulassung durchden
Friedhofsträger. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind. (2) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibendenhaften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeitauf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (3) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträgerfestgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (4) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Gewerbetreibenden trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhofgeltenden Bestimmungen verstoßen haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind. 111. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sindunter Beibringung der erforderlichen Unterlagenrechtzeitiganzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. (2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattungfest.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kannder Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für dieverwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig diephysikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwasserszu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefristermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignetsind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodensoder des Grundwassers zu verändern.
§ 9 – Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt bei Sargbestattungen 25 Jahreund für Urnenbestattungen 20 Jahre
§ 10 – Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wiederzugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 – Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antragund, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung dernutzungsberechtigten Person. (3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wennein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung derdadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zutragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen interesses können Leichen oder Aschen in einanderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehörtwerden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen desneuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarfbehördlicher oder richterlicher Anordnung. (9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und dieanschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung. Iv. Gra bstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlichrechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassungverliehen. (2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kannder Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16). (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten inbestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträgermitzuteilen. (5) Die Grabstätten werden angelegt als
- 1. Wahlgrabstätten,
- 2. Urnenwahlgrabstätten,
- 3. Halbanonyeme Grabstätten
- 4. Anonyme Gemeinschaftsgrabstätten (6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
- 1. Grabstätten für Erdbestattungen
- bei einer Sarglänge bis 120 cm
Länge: 1,50 m Breite: 1,25 m
- bei einer Sarglänge über 120 cm
Länge: 2,40 m Breite: 1,25 m
- 2. Urnengrabstätten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 4 Länge: 1,50 m Breite: 1,25 mlm Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend. § 13 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Das Nutzungsrecht tritt erst nach Zahlung der festgesetzten Gebühren in Kraft. Das Nutzungsrechtkann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebührennicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibungder Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfotglos durchgeführt worden ist. (3) ln jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kannin Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird. (4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattetwerden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
- 1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
- 2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- 3. leibliche und adoptierte Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. Großeltern und
- 7. Enkelkinder sowie
- 8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen. (5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.
§ 14 – Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann in der Regel auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung derin der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworbenwerden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einenrechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Die Nutzungsberechtigen werden rechtzeitig von der Friedhofsverwaltung schriftlich auf den Ablauf der Nutzungsrechte hingewiesen. Sollte die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht errnittelbar sein, wird das Ablaufen des Nutzungsrechtes durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht. (3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
§ 15 – Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegeneines Todesfalles (vgl. § 12 Abs. 2 - Reservierung einer Grabstätte) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstättenverliehenwerden. Ein Rechtsanspruchauf die Verleihung eineseingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht. (2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungender Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungenmit folgenden Sonderregelungen:
- 1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichenoder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und inein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
- 2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 14 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
- 3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. in diesem Fall geltenab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten. § 16
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (1) Das Nutzungsrechtan Wahlgrabstättenkannzu Lebzeitenderoderdes Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 13 Abs. 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträgerauf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 13 Abs. 4 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sichnach der in § 13 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. (3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 13 Abs. 4 oder — mit Zustimmung des Friedhofsträgers — eineranderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen. (4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder vondem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monatennach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibungkann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. (5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger. (6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nichtverwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
§ 17 – Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstättenerst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für diegesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruchauf Erstattung von Friedhofsgebühren.
§ 18 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine odermehrere Urnen. (2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten für die Urnengrabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 19 – Grabstätten in einer anonymen und halbanonymen Gemeinschaftsgrabstätte
(1) Grabstättenineineranonymen Gemeinschaftsgrabstätteoderhalbanonymen Gemeinschaftsgrabstätte können für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtetwerden. An diesen Grabstätten werden keine Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durchden Friedhofsträger. Der Friedhofsträger errichtet auf der anonymen Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal. Für die halbanonyme Grabstätte wird eine Stele errichtet, auf den Bronzeschilder, Maß 10 x 15 cm, mit Namen und Geburts- sowie Sterbedaten des Verstorbenen angebrachtwerden.
§ 20 – Registerführung
Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2fach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten. V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 21 – Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweckin seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. (2) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze, Grabgebinde auskünstlichem Werkstoff sowie eine Versiegelung der Grabstätte, durch Steine oder anders Material. Grababdeckungen und Grabeinfassungen aus Naturstein sind auf Antrag mit Zustimmung des Friedhofsträgers zulässig.
§ 23 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metallverwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nichtunter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind. (2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmalserforderlich ist.
§ 24 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sichharmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. (2) Die Breite eines stehenden Grabmals soll die Hälfte der Grabstättenbreite nichtüberschreiten. Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen infolgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Wahlgrabstättenbei einer äußersten Breite von 50 cm 0,40-0,60 qm
- 2. auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 0,50-0,90 qm
- 3. auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen. (4) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:
- 1. in Rasenlage - nur liegende Grabmale
- 2. auf Urnenwahlgrabstättenbis 0,30 qm 0,30-0,45 qm
- 3. auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nachder Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen. (5) ln dem Gestaltungsplan können Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhevorgeschrieben werden. (6) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden. (7) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. vl. Anlage und Pflege der Grabstätten § 25 Allgemeines (1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerbdes Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder den Friedhofsträger oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einenzugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattungbehindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. (4) ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nichtvorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person veriangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflegedurch Dritte sichergestellt ist.
§ 26 – Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie vonchemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nichtgestattet. (2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. (3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. (4) Rasengräber dürfen aus arbeitstechnischen Gründen nicht mit Blumen, Grablichtern, Figuren o. ä. geschmückt werden. Von November bis März sind Grabgestecke erlaubt. (5) Auf dem halbanonymen Grabfeld dürfen aus arbeitstechnischen Gründen Blumen nur aufdem dafür vorgesehenen Bereich abgelegt werden.
§ 27 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlichaufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein aufdrei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kannder Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringenlassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. (2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlichaufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt odernicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sindin den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam zu machen. ln dem Entziehungsbescheid istdarauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohneweiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
§ 28 – Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zutragen. vII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 29 – Zustimmungserfordernis
(1) Auf Wahlgrabstätten besteht die Pflicht zur Aufstellung eines Grabmals oder einer Grabplatte. Die Errichtung und auch die Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigenschriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder einebevollmächtigte Person zu stellen. (2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
- 1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung,
- 2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung. ln besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls dervorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 geltenentsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binneneines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. § 30 Prüfung durch den Friedhofsträger (1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag beider Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden. (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nichtgenehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oderder nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigungdes Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nachergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten dernutzungsberechtigten Person veranlassen. § 31 Fundamentierung und Befestigung (1) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherung von Grabmalanlagen (TA Grabmal)"; Ausgabe August 2006. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 32 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem undverkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. (2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibendebeseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder diebauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen lassen. Wennkeine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderungan die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmendurchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oderdas Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmalentfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen. § 33 Entfernung (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mitvorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der
Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstigebauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kostenherangezogen werden.
§ 34 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenartdes Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutzdes Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhaltenwerden. (2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträgeabgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmalgegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 35 – Benutzung der Leichenräume
(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfennur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung einer von ihm beauftragten Personbetreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.
§ 36 – Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderenim Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (3) Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche undverstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein, Hamburg oder Mecklenburg-Vorpommern angehören, stehtdie Kirche zur Verfügung. (4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn dieverstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leicheeine Aufstellung des Sarges nicht zulässt. IX. Haftung und Gebühren
§ 37 – Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben. (2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 38 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach derjeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
X. Schlussvorschriften
§ 39 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig trittdie Friedhofssatzung vom 13. Dezember 2016 außer Kraft. Die Satzung ist auszufertigen und bekannt zu machen. Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Wöhrden, den Gemeinde Wöhrden
- Der Bürgermeister —
5:\nEWA> !iZ • r Bürgermeister