Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofssatzung
für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel
Nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Brunsbüttel in der Sitzung am 14. April 2026 die nachstehende Friedhofssatzung be-
schlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen.
Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem
Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben ge-
ben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestal-
tung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
S 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
S 6 Gewerbliche Arbeiten
Ill. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhezeit
§ 1O Aus hebén und Schließen der Gräber
$11 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
14 Wahlgrabstätten
§ 15 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
$17 Übertragung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 19 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
§ 20 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten
§ 21 Registerführung
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 22 Gestaltungsgrundsatz
§ 23 Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 24 Gestaltungsvorschriften für Gemeinschaftsanlagen
§ 25 Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
§ 27 Grabpflege, Grabschmuck
§ 28 Vernachlässigung
§ 29 Umwelt- und Naturschutz
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
30 Zustimmungserfordernis
§ 31 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 32 Fundamentierung und Befestigung
§ 33 Unterhaltung
§ 34 Entfernung
§ 35 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 36 Benutzung der Leichenräume
§ 37 Trauerfeiern
IX. Haftung und Gebühren
$38 Haftung
§ 39 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 40 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel
getragenen Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe.
(2) Sie dienen der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen,
die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Brunsbüttel hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte be-
saßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des
Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z. B. in Alten- und Pflegeheimen), je-
doch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Fried-
hofsträgers.
§2
Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trä-
gerschaft der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sons-
tigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben beauftragt der Fried-
hofsträger die Friedhofsverwaltung.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlänge-
rung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Er-
richtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbe-
treibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbe-
zogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem
Grund geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr
verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf
den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine
Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhe-
zeit zulässig.
(3) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen
werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsbe-
rechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die
restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbet-
tungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung ein-
zelner Grabstätten angeordnet wird.
(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündi-
gung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufge-
hoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn
keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine
angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in ange-
messener Weise anzulegen.
(7) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. Bei
Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichti-
gen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den
Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Fried-
hofsteile vorübergehend untersagt werden.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu ver-
halten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glau-
ben richten, zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle,
Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und
genehmigten Fahrzeuge - zu befahren,
2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzu-
bieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
5. Druckschriften zu verteilen,
6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten
Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
7. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu.
beschädigen oder zu verunreinigen,
8. zu lärmen und zu spielen,
9. Hunde unangeleint mitzubringen; deren Hinterlassenschaften sind zu entfernen.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-
hofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustim-
mung des Friedhofsträgers.
(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof
erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger
kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten
des Friedhofs untersagen.
§6
Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und
Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für
Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Fried-
hofsträger. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den
Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind. Ge-
werbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor
Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen.
(2) Antragstellende des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, An-
tragstellende des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis
nach § 19 der Handwerksordnung und Antragstellende der Gärtnerberufe ihre fachli-
che Qualifikation durch Vorlage zumindest des vorläufigen Berufsausweises für Fried-
hofsgärtner und -gärtnerinnen von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die
Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Vorausset-
zung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid.
(4) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträ-
ger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die antragstel-
lende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Fried-
hof verfügt und diese Zulassung vorlegt.
(5) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbe-
treibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammen-
hang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die
Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haft-
pflichtversicherung nachzuweisen.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Fried-
hofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(7) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen
werden, wenn die Gewerbetreibenden trotz wiederholter Mahnung gegen die für den
Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder die Voraussetzungen für die
Erteilung der Zulassung entfallen sind.
Ill. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen im Original
rechtzeitig anzumelden, dazu gehören u.a. Sterbefallbescheinigung bzw. Sterbeur-
kunde, Kremationsurkunde / Urnenbegleitschein, Kostenübernahmeerklärung. Wird
eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nut-
zungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
(2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der
Bestattung fest.
§8
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der
festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein,
dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit
sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzei-
gen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gel-
ten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeig-
net sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§9
Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 30 Jahre,
für Urnen 20 Jahre.
§10
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder
zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel)
bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90
m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m
starke Erdwände getrennt sein.
(4) Vor dem Ausheben von Gräbern sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, alle
zur Durchführung der Bestattung notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, die über
die übliche Vorbereitung der Grabarbeiten hinaus erforderlich sind (z.B. Entfernung
von Grabsteinen und Gittern).
(5) Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen aus Absatz 4 nicht nach
und muss beim Ausheben der Gräber das Grabzubehör oder die Bepflanzung vom
Friedhofspersonal entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die
Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederver-
wendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen ge-
setzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein
schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche
Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrab-
stätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
(3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden
Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wieder-
instandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die
antragstellende Person zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder
Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtig-
ten sollen vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-
terbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen-
oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt.
Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beige-
setzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmun-
gen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben,
bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die an-
schließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Um-
bettung.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-
rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden
Fassung verliehen.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten
kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grab-
stätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mit-
zuteilen.
(5) Die Grabstätten werden angelegt als
1. Reihengrabstätten,
2. Wahlgrabstätten,
3. Urnenreihengrabstätten,
4. Urnenwahlgrabstätten,
5. Gemeinschaftsgrabstätten und
6. Baumgrabstätten.
Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemein-
schaften angelegt werden.
(6) Die Grabstätten haben in der Regel folgende Größe:
1. Grabstätten für Erdbestattungen
- bei einer Sarglänge bis 120 cm
Länge: 125 cm Breite:. 125 cm
- bei einer Sarglänge über 120 cm
Länge: 250 cm Breite: 125 cm
2. Urnengrabstätten nach Absatz 5 Nummer 3 bis 5
Länge: 50 cm Breite: 50 cm
Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7) Bei Grabfeldern oder Grabanlagen mit besonderen Gestaltungsvorschriften behält
sich der Friedhofsträger die Errichtung und Pflege vor, um ein einheitliches Gesamt-
bild sicherzustellen. Die dafür anfallenden Kosten werden in den entsprechenden Ge-
bührentatbestand mit einkalkuliert.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der
Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht
kann in der Regel nicht verlängert werden, Ausnahmen können genehmigt werden,
sofern es nicht dem Flächenplanungskonzept des Friedhofsträgers widerspricht.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträ-
ger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kin-
dersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder bis zu 3 Urnen zusätzlich beigesetzt
werden, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor
Ablauf der Ruhezeit durch Anschreiben oder durch ein Hinweisschild auf dem betref-
fenden Grabfeld bekannt gemacht.
§14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder meh-
reren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die
Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nut-
zungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung fest-
gesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts
setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangs-
verfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung
kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kinders-
arg bis zu einer Länge von 100 cm oder bis zu 3 Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen
bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
3. leibliche und adoptierte Kinder,
4. die Eltern,
5. die Geschwister,
6. Großeltern und
7. Enkelkinder sowie
8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und
7 bezeichneten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nut-
zungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.
$15
Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit richtet sich nach der Ruhezeit gemäß§ 9 dieser Satzung, begin-
nend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die
gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehe-
nen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht
verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder
einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs
Monate vorher durch Anschreiben oder einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt ge-
macht.
(3) überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit,
so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten
der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensat-
zung.
§ 16
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vor-
liegen eines Todesfalles und nach Ablauf der Nutzungszeit nach§ 15 (Erhaltung einer
Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts be-
steht nicht.
(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestim-
mungen der Friedhofssatzung und der. Friedhofsgebührensatzung in den jeweils gel-
tenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von
Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer
3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere
Nutzungszeit verliehen werden.
3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in
der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem
Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneinge-
schränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.
4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnut-
zungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die ent-
richtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen
Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurech-
nen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte
Nutzungsrecht zu entrichten ist.
§ 17
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des Nutzungs-
berechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 übertra-
gen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Fried-
hofsträgers.
(2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, sci kann das Nutzungsrecht vom Fried-
hofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 mit deren
oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer an-
deren bestimmt sich nach der in§ 14 Abs. 4 genannten Reihenfolge.
(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den
Fall ihres Ablebens einer Person nach§ 14 Abs. 4 oder - mit Zustimmung des Fried-
hofsträgers - einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des
Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.
(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1
oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von
sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu bean-
tragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinrei-
chend urkundlich nachgewiesen ist.
(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung
durch den Friedhofsträger.
$18
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rück-
gabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustim-
mung des Friedhofsträgers.
(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechts-
anspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
§ 19
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im
Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht
für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt
für bis zu 2 Urnen.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnen-
grabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entspre-
chend.
§ 20
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte,
Baumgrabstätten
(1) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden.
Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch den Fried-
hofsträger. Der Friedhofsträger kann auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsa-
mes Grabmal errichten oder einheitliche Grabplatten vorsehen.
Als Inschrift können Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der ver-
storbenen Person aufgenommen werden.
(2) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhan-
denen oder neu zu pflanzenden Baum erfolgen. Um die Baumwurzeln zu schonen,
dürfen ausschließlich liegende Grabmale (ohne Fundament) oder andere wurzelscho-
nende Gedenktafeln verwendet werden. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und
den Bodenwuchs darf ausschließlich der Friedhofsträger vornehmen.
§ 21
Registerführung
Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches
Grabregister (2fach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 22
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-
hofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in sei-
ner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
§ 23
Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöp-
fung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte
Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflan-
zen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestat-
tet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert
oder beseitigt werden.
(3) Grundsätzlich nicht zugelassen sind insbesondere Schrittplatten und auch Grab-
schmuck aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Folie,
Vlies, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o. ä.
(4) Grundsätzlich sind für die Grabeinfassungen aus Stein nur die vom Friedhofsträger
verwendeten Kanten (Obolith) zulässig.
(5) Grababdeckungen sind auf Antrag mit Natursteinplatten für maximal 1 /3 der Grab-
fläche möglich.
(6) Weitergehende Regelungen zur Gestaltung können durch vom Träger zu erlas-
sende Gestaltungspläne geregelt werden.
§ 24
Gestaltungsvorschriften für Gemeinschaftsanlagen
(1) Gemeinschaftsanlagen sind die in den jeweiligen Friedhofsplänen entsprechend
gekennzeichneten Grabfelder.
(2) Die Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen erhalten eine Bepflanzung, welche
durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Fried-
hofes beiträgt.
§ 25
Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall
verwendet werden. Es dürfen keine Grabsteine verwendet werden, die unter unwürdi-
gen Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Kinderarbeit produziert worden sind.
Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es
sich harmonisch in das vorgesehene Gesamtbild einfügt.
(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm,
über 100 cm Höhe 15 cm.
Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Ver-
dübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals er-
forderlich ist.
Die Mindeststärke liegender Grabmale beträgt 12 cm.
(3) Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.
(4) Die Höhe des Grabmals soll sich an der Höhe der vorhandenen Grabmale im sel-
ben Grabfeld orientieren.
(5) Es gelten folgende Richtwerte:
stehendes Grabmal: Einzelgrab: 60cm breit, 80cm hoch, 12cm stark
Doppelgrab: 100cm breit, 100cm hoch, 15cm stark
stehendes _Grabmal Urnenwahlgrab: 50cm breit, 70cm hoch, 12cm stark
liegendes Grabmal: 50cm x 60cm, 12cm stark
(6) Je Grabmal ist nur ein stehendes Grabmal zulässig. Zusätzlich zu einem stehen-
den Grabmal kann ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem Vorhandenen in Mate-
rial, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
(7) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen
zugelassen werden, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder
handwerklicher Ausführung, bzw. für Grabmale von besonderer historischer Bedeu-
tung.
(8) Jedes Grabmal muss vor der Aufstellung ein Genehmigungsverfahren durchlaufen
und bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
(siehe§ 32)
(9) Dekoration: Die Anbringung eines Bildes auf dem Grabstein ist erlaubt, sofern fol-
gende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Maße des Bildes überschreiten den Richtwert von 20cm x 15cm nicht.
Die Ausführung erfolgt wetterfest und dauerhaft und wird zusammen mit
dem Grabmaiantrag über den Steinmetz beantragt.
(1 O) Weitergehende Regelungen zur Gestaltung können durch vom Träger zu erlas-
sende Gestaltungssatzungen und Gestaltungspläne getroffen werden.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 26
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem
Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind
die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstät-
ten selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine zugelassene Fried-
hofsgärtnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Ver-
pflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte
Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege
nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, so-
weit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
(4) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung
behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Ver-
welkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(5) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.
§ 27
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung umweltgefährdender Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämp-
fungsmittel sowie umweltgefährdender Reinigungsmittel zur Grabpflege und Reini-
gung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in
Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassun-
gen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwen-
det werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von
Schnittblumen ist nicht gestattet.
§ 28
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die
Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist
schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermit-
teln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Auf-
forderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von dem Friedhofsträger kosten-
pflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann der
Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in
Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal
schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie
nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntma-
chung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu
erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Be-
kanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam
zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal
und sonstige bauliche Anlagenentschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Fried-
hofsträgers fallen. Entstehende Kosten für das Abräumen der Grabstätte werden der
nutzungsberechtigten Person in Rechnung gestellt.
(3) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder
Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten oder entspre-
chende Urnengrabstätten umgebettet werden.
(4) Bei unzulässigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-
forderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder. nicht ohne
weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der
Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflich-
tet.
§ 29
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung
zu tragen.
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 30
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli-
chen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des
Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzurigsberechtigte Person oder
eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
1. Grabmaientwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10
unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung,
2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter An-
gabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Auf-
stellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen,
Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf eben-
falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und
2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung kann· widerrufen werden, wenn das Grabmal oder die sonstige
bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 31
Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte
Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie
nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals ver-
weigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abände-
rung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann
der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Besei-
tigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
(3) Für sonstige bauliche Anlagen gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 32
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten
Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die
Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holz-
bildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in
der jeweils geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 33
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die
durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Per-
son.
(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetrei-
bende beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das
Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen
oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verant-
wortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres
zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsüb-
liche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Auffor-
derung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maß-
nahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die
Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu verset-
zen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten
durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die
Verantwortlichen zu tragen.
§ 34
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts
nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels
bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu
entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach§ 35 handelt. Geschieht dies nicht
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträ-
ger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen . Den Nutzungs-
berechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauli-
che Anlagen nicht zu.
Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in
seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme
der Kosten herangezogen werden.
§ 35
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere
Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträ-
gers.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge ab-
geschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grab-
mal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
VIII. Ruheräume und Trauerfeiern
§ 36
Benutzung der Ruheräume
(1) Die Ruheräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie
dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden
nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter
zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztli-
chen Zustimmung.
§ 37
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche
Empfinden nicht verletzen.
(2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer
anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und
verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft
Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein, Hamburg oder Mecklenburg-Vorpommern
angehören, steht die Kirche zur Verfügung.
(4) Die Friedhofskapellen können von Jedermann für die Trauerfeier genutzt werden.
(5) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die
verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der
verstorbenen Person eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.
IX. Haftung und Gebühren
§ 38
Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in
ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen.
(2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch
fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 39
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren
nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
X. Schlussvorschriften
§40
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.05.1976 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Be-
scheid des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen vom
o.É6 Kirchenaufsichtlich genehmigt
Brunsbüttel, den 5. Mai 2026
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Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbü
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Vorsitzende/r gwá9% {
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel
Nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland i. V. m. § 32 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel in der Sitzung am die nach-
stehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel und
seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofs-
trägers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§2
Gebührenschuld
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige
bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine
Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften
sie als Gesamtschuldner.
§3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen
Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides
fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Fried-
hofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht
entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtun-
gen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119
Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine auf-
schiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fas-
sung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für
jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert
des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist
auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebüh-
renschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 wer-
den im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat
die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abga-
benordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der
Abgabenordnung entsprechend.
§6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
1. Reihengrabstätte
a) für Kleinstkindersärge bis 0,30 m für 25 Jahre 168,00 Euro
b) für Kleinstkindersärge bis 0,60 m für 25 Jahre 370,00 Euro
c) für Särge bis 1,20 m für 25 Jahre 635,00 Euro
d) für Särge über 1,20 m für 30 Jahre 1.118,00 Euro
e) für Särge in Rasenlage 1.975,00 Euro
2. Urnenreihengrabstätte für 20 Jahre
a) im Gesellschaftsbeet „Alpha-Omega“ 1.545,00 Euro
(wahlweise anonym oder mit zus. liegendem
Grabmal bzw. Anteil Stele mit Namenstafel)
b) im anonymen Gemeinschaftsfeld in Rasenlage 1.276,00 Euro
c) in anonymer Rasenlage 899,00 Euro
d) im Friedhofswald 1.007,00 Euro
3. Wahlgrabstätte für Särge für 30 Jahre
a) - je Grabbreite - 1.269,00 Euro
b) in Rasenlage - je Grabbreite - 2.540,00 Euro
4. Wahlgrabstätte für Urnen für 20 Jahre
a) im Gesellschaftsbeet mit Stauden- je Grabbreite - 2.175,00 Euro
b) als Baumgrabstätte - je Grabbreite - 2.337,00 Euro
c) in Rasenlage - je Grabbreite - 2.175,00 Euro
5. Wahlgrabstätte für Urnen für 20 Jahre
- je Grabbreite - 1.328,00 Euro
6. Für die zusätzliche Beisetzung
einer Urne oder eines Sarges bis 1,20 m 361,00 Euro
7. Eingeschränktes Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten
unter Abs. 4b für jede Grabbreite pro Jahr 18,00 Euro
8. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der
Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 3, 4 und 5 berechnet. Dabei bleiben Teile
eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres
von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des
Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Verwaltungsgebühren
1. Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Grab-
urkunde und Überlassung der Friedhofssatzung 31,00 Euro
2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung
zur Aufstellung
a) eines stehenden Grabmals einschließlich
der Prüfung der Standfestigkeit 81,00 Euro
b) eines liegenden Grabmals 36,00 Euro
4. Für die Entscheidung über Anträge
auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden 51,00 Euro
5. Für den Versand einer Urne 51,00 Euro
III. Gebühren für die Bestattung
1. Für eine Bestattung
a) eines Sarges bis 1,20 m 308,00 Euro
b) eines Sarges über 1,20 m 499,00 Euro
c) einer Urne 213,00 Euro
d) eines Kleinstkindersarges bis 0,60 m 213,00 Euro
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für neu erworbene Grabnutzungsrechte oder Verlängerungen bestehender
Grabnutzungsrechte werden keine Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben.
Für Grabnutzungsrechte, die vor dem 01.11.2008 erworben worden sind und für die
bis zum Ende der jeweiligen Nutzungsdauer noch Friedhofsunterhaltungsgebühren
zu zahlen sind,
für jede Grabbreite je Jahr 18,00 Euro
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jeweils für fünf Jahre im Voraus erhoben.
V. Sonstige Gebühren
1. Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungshalle
Pauschal 218,00 Euro
2. Gebühr für die Benutzung der
Friedhofskapelle, je Trauerfeier 264,00 Euro
§7
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind,
setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem
tatsächlichen Aufwand fest.
§8
Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.01.2021 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde
durch den Bescheid des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmar-
schen vom _____________ kirchenaufsichtlich genehmigt.
Brunsbüttel, den _____________
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunsbüttel
- Der Kirchengemeinderat -
____________________ (Kirchensiegel) ____________________
Vorsitzende/r Mitglied