Friedhofsgebühren Putzbrunn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Putzbrunn · Bayern · PLZ 85640

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2021
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2021 (Friedhofsgebührensatzung, konsolidierte Fassung Stand 01.09.2021)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
630,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 63 €/J. × 10 J. = 630 €
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebS (Einzelgrab)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
630,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Kein separater Wahlgrab-Tarif; Einzelgrab für 1 Verstorbenen (§ 9 Abs. 3 FS)
🧮 63 €/J. × 10 J. = 630 €
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebS (Einzelgrab; kein gesonderter Wahlgrab-Tarif, Nutzungsrecht nach § 12 FS)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
300,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: zzgl. Kosten für Verschluss-/Abdeckplatte bei erstmaliger Verleihung des Nutzungsrechts (§ 4 Abs. 1 GebS);...
🧮 30 €/J. × 10 J. = 300 €
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 7 GebS (Urnengrab mit Namenplatte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
420,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Individuell gestaltbares Wahlgrab mit Beet; Gebühr je Grabstätte (max. 4 Urnen möglich, § 10 Abs. 2 FS)
🧮 42 €/J. × 10 J. = 420 €
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 8 GebS (Urnengrab mit Beet)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
180,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Halbanonym mit Nummernplatte, max. 1 Urne (§ 10 Abs. 2 FS)
🧮 18 €/J. × 10 J. = 180 €
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 6 GebS (halbanonymes Urnengrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
579,80 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg: Erdgrab 1,60 m tief (579,80 €, § 5 Nr. 3); Urne: 340,80 € (§ 5 Nr. 5); Zuschläge nach Aufwand möglich...
📄 § 5 Nr. 3 und Nr. 5 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Inkl. Aufbahrung, Transport zur Kirche und Reinigung
📄 § 5 Nr. 2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021 (Friedhofsgebührensatzung, konsolidierte Fassung Stand 01.09.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Putzbrunn (konsolidierte Fassung, Stand 01.09.2021)

Lesefassung: Es sind ausschließlich die im Rathaus hinterlegten und von jedermann einsehbaren Fassungen der folgenden Satzung nebst Änderungen rechtswirksam.

Konsolidierte Fassung der Friedhofsgebührensatzung vom 3.8.2005 einschließlich der Änderungssatzungen vom 30.11.2016, vom 01.11.2019 und vom 01.09.2021 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Putzbrunn folgende Satzung:

Satzung der Gemeinde Putzbrunn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: (1) eine Grabgebühr (§ 4) (2) Bestattungsgebühren (§ 5) (3) Verwaltungs- und sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen

und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr, Grabnutzungsrecht

(1) Die Grabgebühr für 1 Jahr beträgt pro Grabstätte für ein 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.

Einzelgrab Einzeltiefgrab Doppelgrab Doppeltiefgrab Urnengrab in einer Stele oder einer Urnenwand halbanonymes Urnengrab Urnengrab mit Namenplatte Urnengrab mit Beet

63,00 € 90,00 € 123,00 € 150,00 € 30,00 € 18,00 € 30,00 € 42,00 €

Bei der erstmaligen Verleihung eines Nutzungsrechts kommen bei den Nummern 5 und 7 die Kosten für den Erwerb einer Verschluss- oder Abdeckplatte hinzu, die vom Nutzungsberechtigten zu zahlen sind. Diese Kosten werden auch dann erhoben, wenn der Nutzungsberechtigte während der Nutzungszeit eine Erneuerung der Verschlussund Abdeckplatte beantragt. Die Kosten für die Erstellung oder die Instandsetzung der Fundamente haben die Grabnutzungsberechtigten zu tragen. (2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag nach Absatz 1 erhoben. Eine Verlängerung ist jeweils um höchstens 10 Jahre möglich. (3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. des Absatzes 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

§ 5 Bestattungsgebühren

Die Gebühr beträgt für die (1) Transport des Sarges/der Urne vom Waldfriedhof zum Friedhof an der Kirche

65,- €

(2) Nutzung der Aussegnungshalle (darin enthalten sind: Aufbahrung des Sarges/der Urne für die Trauerfeier in Aussegnungshalle, ggf. Transport Leiche/Urne zur Kirche, Reinigung der Aussegnungshalle)

300,00 € (3) Bestattung im Erdgrab 1,60 m tief (darin enthalten sind: Annahme des Sarges und Verbringung in Aufbahrungsraum, Herausgabe eines im Aufbahrungsraum hinterstellten Sarges, Öffnen und Schließen des Verabschiedungsraums mit Aufbahrung, Durchführung der Bestattung, Tätigkeit der Leichenträger, Öffnen und Schließen

579,80 €

des Erdgrabes)

(4) Bestattung im Erdgrab 2,20 m tief (darin enthalten sind: Annahme des Sarges und Verbringung in Aufbahrungsraum, Herausgabe eines im Aufbahrungsraum hinterstellten Sarges, Öffnen und Schließen des Verabschiedungs raums mit Aufbahrung, Durchführung der Bestattung, Tätigkeit der Leichenträger, Öffnen und

651,80 €

Schließen des Erdgrabes)

(5) Bestattung im Urnengrab mit Beet/Urnenplatte/halbanonym/anonym (darin enthalten sind: Annahme der Urne und Verbringung in Aufbahrungsraum, Herausgabe einer in Aufbahrungsraum hinterstellten Urne, Öffnen und Schließen des Verabschiedungs raums mit Aufbahrung, Transport der Urne zum Grab, Durchführung der Bestattung, Öffnen und

340,80 €

Schließen des Urnengrabes)

(6) Bestattung Urnengrab in der Stele oder Urnenwand (darin enthalten sind: Annahme der Urne und Verbringung in Aufbahrungsraum, Herausgabe einer in Aufbahrungsraum hinterstellten Urne, Öffnen und Schließen des Verabschiedungs raums mit Aufbahrung, Durchführung der Bestattung, Öffnen und Schließen des Urnengrabs

195,80 €

in einer Stele/der Wand)

(7) Exhumierung einer Leiche 1,60 m tief (darin enthalten ist: Öffnen und Schließen des Grabes, Freilegung und Ausgrabung des Sarges, Desinfektion der Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte) 276,50 €

(8) Exhumierung einer Leiche 2,20 m tief (darin enthalten ist: Öffnen und Schließen des Grabes, Freilegung und Ausgrabung des Sarges, Desinfektion der Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte)

348,50 €

(9) Umbettung einer Urne aus dem Erdgrab (darin enthalten sind: Öffnen und Schließen des Urnengrabes, Freilegung, Ausgrabung

118,80 €

und Säuberung der Urne)

(10) Umbettung einer Urne aus der Stele/Urnenwand (darin enthalten sind: Öffnen und Schließen des Urnengrabes in der Stele/Wand, Abnahme Deckplatte, Freilegung, Entnehmen und Säuberung der Urne)

41,80 €

(11) Je nach Einzelfall können Zuschläge anfallen, deren Abrechnung nach Aufwand zusätzlich erfolgt (z. B. Samstagszuschlag, Erschwerniszuschlag bei Frost oder für die Beseitigung von Wurzeln, usw.).

§ 6 Verwaltungs- und sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr beträgt für

  1. 1. das Aufsperren des Leichenhauses außerhalb der Beerdigungszeiten und bei Anlieferung und Abholung einer Leiche durch einen anderen Bestattungsunternehmer
  2. 2. die Ausfertigung einer Graburkunde
  3. 3. Erlaubnis zur Aufstellung eines Grabmales
  4. 4. die Verlängerung des Grabnutzungsrechts
  5. 5. das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts
  6. 6. die vorzeitige Rückgabe des Grabnutzungsrechts
  7. 7. Ausnahmebewilligung zur Verlängerung der Bestattungsfrist
  8. 8. die Genehmigung zur Vornahme einer Umbettung
  9. 9. die Zulassung eines anderen Bestattungsunternehmens
  10. 10. die Zustimmung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen, einmalig pro Jahr

30,00 € 15,00 € 30,00 € 15,00 € 18,00 € 18,00 € 18,00 € 18,00 € 25,00 € 25,00 €

(2) Sämtliche Gebühren sind an die Gemeinde Putzbrunn zu bezahlen. (3) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. DRITTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.09.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Putzbrunn vom 28.03.2001 außer Kraft.

Putzbrunn, 18.08.2021

Edwin Klostermeier Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung, Lesefassung Stand 28.07.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Putzbrunn – Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Lesefassung, Stand 28.07.2023)

Lesefassung: Es sind ausschließlich die im Rathaus hinterlegten und von jedermann einsehbaren Fassungen der folgenden Satzung nebst Änderungen rechtswirksam.

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen in der Fassung vom 21.10.2014 einschließlich der Änderungen vom 10.07.2018, vom 27.09.2019 und vom 28.07.2023.

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 21. Oktober 2014 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Putzbrunn folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als gemeinsame öffentliche Einrichtung:

a) die gemeindlichen Friedhöfe in Putzbrunn

  • Friedhof an der Kirche
  • Waldfriedhof am Niedweg

mit den einzelnen Grabstätten. Der gemeindliche Friedhof an der Kirche bildet mit dem westlich gelegenen kirchlichen Friedhof räumlich eine Einheit.

b) das gemeindliche Leichenhaus am Waldfriedhof

c) das Bestattungspersonal im Sinne von § 24 dieser Satzung.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen im Falle ihres Todes sowie ihre

  • Ehegatten
  • Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Kinder
  • Enkelkinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • Kinder der Geschwister

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG, wenn für die Personensorgeberechtigten ein Belegungsrecht aus der Satzung besteht. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Auf die besondere Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der Sommermonate (April bis September) von 08:00 bis 20:00 Uhr und während der Wintermonate (Oktober bis März) von 08:00 bis 17:00 Uhr für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Führungshunde,

b) zu rauchen, E-Zigaretten zu nutzen, zu lärmen und zu spielen,

c) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern und Sportgeräten aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten, sowie die von der Gemeinde oder des beauftragten Bestatters zugelassenen Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen; zum Transport von Material für die Grabpflege sind Schubkarren oder geschobene Fahrräder zugelassen,

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Kunststoff-und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Gewerbetreibende, die ständig widerkehrende Arbeiten auf den Friedhöfen ausführen, müssen ihre Tätigkeit einmal jährlich, am Jahresanfang, anzeigen. Einmalige Tätigkeiten sind drei Werktage vor Ausführung anzuzeigen. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen, insbesondere sind Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien, Styroporplatten, Kunststoffmaterial und Blumentöpfe auf eigene Kosten zu entsorgen und dürfen nicht auf dem Friedhofsgelände entsorgt werden. (3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 6 Abs. 3) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 9 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

b) Doppelgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

c) Urnengräber mit Beet

d) Urnengräber mit Namensplatte

e) Urnenfächer in einer Stele

f) Urnenfächer in einer Urnenwand

g) Halbanonyme Urnengräber mit Nummernplatte

h) Anonyme Grabstätten für Erdbestattungen

i) Anonyme Urnengräber mit Metallplatte unter Bäumen (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Gräbern erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen bestattet werden. Zusätzlich können maximal zwei Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Es wird unter-schieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung überein-ander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhe-fristen. Zusätzlich können maximal vier Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (5) Urnenfächer sind Urnengrabkammern, die als Aschestätten in einer Urnenwand oder Urnenstele eingerichtet und zur Beisetzung einer oder mehrerer Urnen vorgesehen sind. (6) Die Graboberfläche der anonymen Grabstätten für Erdbestattungen wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. (7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde. (8) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen sind auf dem Waldfriedhof Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg zugelassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Erdbestattung ohne Sarg ist bei infektiösen und hochkontagiösen Leichen gemäß § 7 BestV untersagt. Für die verwendete Umhüllung der Leiche gilt § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 BestV entsprechend.

§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnengräbern mit Beet (max. 4 Urnen), Urnengräbern mit Namensplatte (max. 2 Urnen), Urnenfächern in einer Stele oder Urnenwand (max. 2 Urnen), in halbanonymen Urnengräbern mit Nummernplatte (max. 1 Urne) und in anonymen Urnengräbern mit Metallplatte unter Bäumen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstätte nach § 9 Abs. 1 Buchst. c bis f dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 3 Abs. 1 Buchstabe b) beigesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 12 und 13 entsprechend. (5) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die erst im Todesfall einmalig für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 11 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten einschließlich Grabstein haben in der Regel folgende sichtbare Ausmaße: Länge Breite

  1. 1. Einzelgrabstätten
  2. 1.1. Friedhof an der Kirche alter Teil 1,75 m 0,75 m
  3. 1.2. Friedhof an der Kirche neuer Teil 2,00 m 0,80 m
  4. 1.3. Waldfriedhof 2,00 m 0,80 m
  1. 2. Doppelgrabstätten
  2. 2.1. Friedhof an der Kirche alter Teil 1,80 m 1,40 m
  3. 2.2. Friedhof an der Kirche neuer Teil 1,70 m 1,40 m
  4. 2.3. Waldfriedhof 2,00 m 1,60 m
  1. 3. Urnengräber mit Beet
  2. 3.1. Friedhof an der Kirche alter Teil 1,00 m 0,60 m
  3. 3.2. Friedhof an der Kirche neuer Teil 1,00 m 0,60 m
  4. 3.3. Waldfriedhof 1,00 m 0,60 m
  1. 4. Urnengräber mit Namensplatte 0,50 m 0,40 m am Waldfriedhof
  1. 5. Urnenfächer in einer Stele oder Urnenwand nach Vorgabe am Waldfriedhof
  1. 6. Halbanonyme Urnengräber mit Nummernplatte 0,25 m 0,25 m am Waldfriedhof (2) Die Mindestgrabtiefen (ohne Grabhügel) betragen bei Erd- und Doppeltiefgräbern 2,20 m. Die Gräber für Erdbestattungen sind so anzulegen, dass sich die Sargoberkante der letzten Bestattung mindestens 1,00 m unterhalb des Niveaus des gewachsenen Boden befindet. Die Grabtiefe für Urnen beträgt mindestens 0,80 m. Die Regelungen gelten für sarglose Bestattungen sinngemäß, mit der Maßgabe, dass sich die Überdeckung der Leiche mindestens 1,00 m unterhalb des Niveaus des gewachsenen Bodens befindet. (3) Die Höhe der Einfassung im Waldfriedhof ist bodeneben (max. 0,03 m) über der Geländeoberkante anzulegen. Im Friedhof an der Kirche alter und neuer Teil beträgt die Höhe der Einfassung maximal 0,10 m über der Geländeoberkante.

§ 12 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht durch Personen mit Hauptwohnsitz in Putzbrunn erworben werden. Das Nutzungsrecht wird erstmalig für einen Zeitraum von 10 Jahren verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne, natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um maximal 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsbe-rechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf der Friedhöfe es zulässt. Ein Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts kann frühestens 3 Monate vor dessen Ablauf gestellt werden. Unabhängig davon werden die bisherigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (4) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Die Übertragung des Nutzungsrechts auf andere Personen kann nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten ausdrücklich in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung oder in den Überlassungsbedingungen (nachrangig) zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 3 Abs. 1 Buchstabe b genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 3 Abs. 1 Buchstabe b hat die ältere Person Vorrecht vor der Jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von 6 Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Meldet sich keine Person so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde. (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn keiner der Berechtigten innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten hierfür einen Antrag gestellt hat. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist, an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist.

§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 13 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Urnengräber mit Namensplatte sowie Urnenfächer in einer Stele oder einer Urnenwand sind auf Kosten des Nutzungsberechtigten mit einer Verschluss- oder Abdeckplatte nach den Vorgaben der Gemeinde zu versehen. Die Gemeinde kann aus Gründen der Einheit-lichkeit oder aus Gründen der Sicherheit die Nutzung von bestimmten Platten vorschreiben. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 13 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 13 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Einzel- und Doppelgräber und der Urnengräber mit Beet sind nur geeignete Gewächse, die eine Höhe von 0,80 m haben dürfen, zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze bis max. 1,30 m (Zwergsträucher, strauch-oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass zu hohe oder stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten oder entfernt werden. (4) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmälern dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden. Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Wertstoffe sind bei Kränzen, Gestecken, im sonstigen Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht erlaubt. Insbesondere nicht erlaubt ist jeglicher Grabschmuck (pflanzlich oder Kunststoff) bei den Urnengräbern mit Namensplatte, halbanonyme Urnengräber mit Nummernplatte und an oder neben den Urnenstelen bzw. Urnenwänden. Die Gemeinde ist befugt unberechtigt abgestellten Grabschmuck zu entfernen und zu entsorgen. (5) Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind alle Grabanpflanzungen und sonstiger Grabschmuck zu entfernen. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 29). Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über. (6) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind getrennt nach künstlichen und pflanzlichen Bestandteilen von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 11 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage und der Einfassung im Maßstab 1:10 mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 17 und 18 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 17 und 18 widerspricht (Ersatzvornahme, § 29). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig, wenn sie regelmäßig gepflegt werden und nicht den Gesamteindruck des Friedhofs beeinträchtigen. Ansonsten müssen sie nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 17 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes nicht überschreiten. Für die Höhe gilt folgende Regelung:

Friedhof an der Kirche alter und neuer Teil: Einzel- und Doppelgräber maximale Höhe 1,70 m Urnengräber mit Beet maximale Höhe 1,00 m

Waldfriedhof: Einzel- und Doppelgräber maximale Höhe 1,70 m Urnengräber mit Beet maximale Höhe 1,00 m (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 18 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt

§ 18 Grabgestaltung

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI.2001 II S.1290,1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. (2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend nach den anerkannten Regeln des Handwerks dauerhaft und standsicher gegründet werden. Es sind die vorhandenen Streifenfundamente zu verwenden. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 13 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme,

§ 29 ). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal

eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 16 und § 17) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 13 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. (6) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 20 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheits-aufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen nach Absprache sehen. Die Bestattungspflichtigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV, zusätzlich wird geregelt, dass weder Tropenholz noch Kunststoffe verwendet werden dürfen.

§ 21 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

d) die Bestattung im Friedhof an der Kirche erfolgt und hierfür das kirchliche Leichenhaus genutzt wird.

§ 22 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 23 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchstabe d) befreien.

§ 25 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 27 Ruhefrist

Die Ruhefrist wird auf einheitlich 10 Jahre festgesetzt. Sie beginnt am Tag der Bestattung.

§ 28 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. V. Schlussbestimmungen

§ 29 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 30 Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Die Gemeinde haftet nicht bei Diebstahl von privatem Eigentum oder bei Schäden die durch höhere Gewalt entstehen, ebenso nicht für Schäden die durch Tiere verursacht werden. (2) Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts-und Bewachungspflicht.

§ 31 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang nach §§ 21, 22, 23, 24 und 26 zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis nach §§ 3 Abs. 2, 16 Abs. 1 und 28 der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 14 bis 19 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom 23.12.2009 tritt außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Putzbrunn?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Putzbrunn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 85xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Putzbrunn anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Putzbrunn
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: zzgl. Kosten für Verschluss-/Abdeckplatte bei erstmaliger Verleihung des Nutzungsrechts (§ 4 Abs. 1 GebS);...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg: Erdgrab 1,60 m tief (579,80 €, § 5 Nr. 3); Urne: 340,80 € (§ 5 Nr. 5); Zuschläge nach Aufwand möglich...
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Putzbrunn (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Aufbahrung, Transport zur Kirche und Reinigung
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 85xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Putzbrunn:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Putzbrunn: