ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Katholische Pfarrkirchenstiftung St. Stephan Putzbrunn. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Katholische Pfarrkirchenstiftung St. Stephan Putzbrunn

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Kath. Pfarramt
St. Stephan
Putzbrunn
Kath. Pfarramt St. Stephan. Glonner Str. 19c. 85640 Putzbrunn
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Glonner Str. 19c
85640 Putzbrunn
Telefon: 089 / 42 00 179 - 00
Telefax: 089 / 42 00 179 - 06
Email: [email protected]
I nternet: www.st-stephan-putzbrunn. de
Bestattervertrag ab 01 .01.2012
zwischen der
Katholischen Kirchenstiftung St. Stephan Putzbrunn
vertreten durch den Kirchenvenrualtungsvorstand Nobs, Christoph, Pfarradministrator,
handelnd aufgrund Kirchenvenrvaltungsbeschluss vom 24.06 .201 1
und
Schwarz Bestattungsdienst Gmbh,
85540 Haar, Auzingerstraße 16
vertreten durch Herrn Werner Schwarz.
Putzbrunn ,21.12.2011

Friedhofsordnung
für den kirchlichen Friedhof in
85640 Putzbrunn, Glonner Straße 1gc
g 1 Ailgemeines
Der Friedhof in Putzbrunn ist ein kirchlicher Friedhof im Sinn des kirchlichen Gesetzbuches
(cc' 1240 - 1243 CIC). Er wird gemäß Art. 23 Abs, 1 Satz 2 BayStiftG und Art, 9 KiStiftO von
der Kirchenverwaltung St, Stephan, putzbrunn, verwaltet.
g 2 Zweckbestimmung
(1) Der Friedhof dient zur Bestattung der Katholiken der Pfarrei St. Stephan, putzbrunn, mit
den Ortsteilen Oeaienstockach, Solalinden und Waldkolonie, die bei ihrem Tod in dieser
Pfarrei wohnten oder sich aufhielten oder nach den Bestimmungen dieser Fr,iedhofsord-
nung Anspruch auf Bestattung haben,
(2) Mit Erlaubnis der Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige Kathotiken
bestattet werden, die ihn entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder
nach dem Wunsch ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen. Wenn eine ord-
nungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergeitellt ist, ist auch die Beisetzung der
im Gemeindegebiet oder in einem angrenlenden gemeindefreien Gebiet Verstorbänen
oder tot Aufgefundenen zu gestatten.
(3) Nichtkatholiken und Katholiken, denen das kirchliche Begräbnis nicht gewährt werden
kann' werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen in diesem Fri'edhof beerdigt,
wenn sie im Gebiet der Pfarrei entweder wohnten oder dort gestorben sind und wenn kei-
ne andere geeignete Grabstätte vorhanden ist.
g 3 Anmeldung der Bestattung
Bestattungen sind unverzüglich beim Pfanamt anzumelden, damit Grabstelle und Bestat-
tungstermin festgelegt werden können.
$ 4 Grabtiefe
(1) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass der Abstand von der Erdoberfläche bis
zur Grabsohle mindestens 1,80 m, beirieferlegung 2,40 m beträgt.
(2) Aschenreste von Verstorbenen sind mindestens 1 m unter der Erdoberfläche beizuset-
zen.
$ 5 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt 10 Jahre, bei Kindern bis
zum vollendeten 5. Lebensjahr 7 Jahre.
S 6 Grabstätten
(1) sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Kirchenstiftung.
(2) Es kann nur ein Nutzungsrecht an ihnen nach den Bestimmungen dieser Friedhofsord-
nung eMorben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts wird duöh die Ruhefrist der letz-
ten Bestattung bestimmt.
EOM RA
Friedhofsordnung V 2009. 1

(3) Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind Einzelgräber, Doppelgräber,
(4) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, in dem die Grabstätten
fortlaufend nummeriert sind,
(5) Eine Ubertragung. des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung
der Kirchenverwaltung zulässig.
(6) Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Recht auf die in g 7 Abs. 1 Satz 2 be-
zeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über, unbesöhadet einer anderen
vertraglichen oder testamentarischen Regelung. Innerhalb der genannten Reihenfolge
hat das höhere Alter das Vorrecht.
$ 7 Belegung
(1) In ein Grabnutzungsrecht können innerhalb einer Ruhefrist der Nutzungsberechtigte und
dessen Angehörige bestattet werden, Angehörige im Sinne dieser Bestimmung JinO: e-
hegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern) und der absteigenden tiniä (t

Quelle

Katholische Pfarrkirchenstiftung St. Stephan Putzbrunn

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