Friedhofsgebühren Neubiberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Neubiberg · Bayern · PLZ 85579

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.10.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​‍

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung)

vom 19.09.2016

Gemeinderatsbeschluss 19. September 2016 Rechtsaufsichtliche Bekanntmachung entfällt Anschlag an den Amtstafeln 20.09.2016-06.10.2016 In-Kraft-Treten 01. Oktober 2016

  1. 1. Änderung 01. Mai 2019
  2. 2. Änderung 01. November 2019

Inhalt

§ 1 Gebührenerhebung und Gebührenarten

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

§ 4 Grabnutzungsgebühr

§ 5 Bestattungsgebühren

§ 6 Sonstige Gebühren

§ 7 Verwaltungsgebühren

§ 8 Streifenfundamente und Platten

§ 9 Erlaubnis zur Vornahme gewerblicher Arbeiten

§ 10 Datenschutz

§ 11 Inkrafttreten

Friedhofsgebührensatzung 1 Auf Grund von Art. 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) und Art. 20 Abs. 1 Halbsatz 2 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) erlässt die Gemeinde Neubiberg folgende

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen

§ 1 – Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Neubiberg erhebt für die Benutzung und Inanspruchnahme der von ihr für das Friedhofs- und Bestattungswesen bereitgestellten Einrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Grabnutzungsgebühren (§ 4)
  1. 2. Bestattungsgebühren (§ 5)
  1. 3. Sonstige Gebühren (§ 6)
  1. 4. Verwaltungsgebühren (§ 7)
  1. 5. Streifenfundamente (§ 8)
  1. 6. Erlaubnis zur Vornahme gewerblicher Arbeiten (§ 9)

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

  1. 1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  1. 2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  1. 3. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  1. 4. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert. Friedhofsgebührensatzung 2 (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs-be-rechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebüh- renpflichtigen Leistung
  1. 2. im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
  1. 3. im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 3 mit der Auftragserteilung,
  1. 4. im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 4 mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungs- rechts für die gesamte beantragte Dauer.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebüh-renschuldner fällig.

§ 4 – Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der für die Grabplätze ansatzfähigen Kosten für die in der Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten Grabnutzungsgebühren.

(2) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr

  1. 1. bei Grabstätten für Erdbestattungen: pro Jahr Ruhezeit insgesamt

a) Einzelgräber € 173,00 10 € 1.730,00

b) Doppelgräber € 346,00 10 € 3.460,00

c) Kindergrab € 84,00 10 € 840,00

d) Erdgrab anonym € 115,00 10 € 1.150,00 Friedhofsgebührensatzung 3 2. bei Grabstätten für Urnenbestattungen:

a) Urnengräber mit Abdeckplatte € 120,00 10 € 1.200,00

b) Urnengräber einheitlich bepflanzt € 147,00 10 € 1.470,00

c) Urnengräber bepflanzbar € 138,00 10 € 1.380,00

d) Urnennische € 119,00 10 € 1.190,00

e) Baumgrab inkl. Pflege € 83,00 20 € 1.660,00

f) Anonymes Urnengrab € 83,00 10 € 830,00

g) Gemeinschaftsgrab € 83,00 10 € 830,00

Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten: die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der ge-samten Infrastruktur. Dies sind u. a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Ka-nalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern). Abgegolten sind wei-terhin, mit Ausnahme der Gemeinschaftsgräber, die Pflege und der Unterhalt der Fried-hofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur sowie mit der Grabnutzung ver-bundenen Verwaltungskosten für die Dauer des Nutzungsrechts. Für die Gemeinschaft-gräber ist durch den Nutzungsberechtigten zusammen mit dem Graberwerb ein Pflege-vertrag für die Dauer des Nutzungsrechts über den Anbieter dieser Grabart zu schließen.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts an den Grabstätten richtet sich nach den in der Friedhofs-und Bestattungssatzung festgelegten Ruhezeiten (§ 10). Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrech-tes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht bzw. einer vorzeitigen Rückgabe, wird für das an-gefangene Jahr die volle Jahresgebühr erhoben. Eine Rückgabe und Erstattung der Gebüh-ren innerhalb einer Ruhefrist ist nicht möglich.

Friedhofsgebührensatzung 4 §5 Bestattungsgebühren

(1) Bei Bestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten:

  1. 1. für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres € 722,00
  1. 2. für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres mit Tieferlegung € 772,00
  1. 3. für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres € 462,00
  1. 4. für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern € 333,00
  1. 5. für die Bestattung von Urnen in Urnenmauernischen mit Öffnen und Schließen der Steinabdeckplatte € 293,00
  1. 6. Zuschlag für Bestattungen am Samstag 25 %

(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten: das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken der Leichenhalle, die Über-führung der Leiche zum Grab, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Gra-bes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwal-tungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen selbst erbracht werden können.

(3) Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet

  • für Särge und Urnen bei Aufbahrung € 100,00

(4) Gebühr für die Benutzung der Kühlzelle je Tag € 30,00

(5) Gebühr für die Nutzung der Aussegnungshalle € 300,00

(6) Gestaltung und Abhaltung der Trauerfeier € 145,00

(7) Gebühr für die Hinterstellung

  • einer Leiche € 60,00
  • einer Urne € 50,00

Friedhofsgebührensatzung 5 §6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Tieferlegung einer bereits bestatteten Leiche € 260,00

(2) Die Gebühr für das Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt ohne Überführung € 260,00

(3) Die Gebühr für die Exhumierung einer Leiche € 420,00

(4) Die Gebühr für die Wiederbeisetzung einer Leiche € 350,00

(5) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus dem Erd- bzw. Wandgrab und Wiederbeisetzung in einem Sammelgrab € 80,00

(6) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus einem Erd- bzw. Wandgrab zur weiteren Beisetzung € 80,00

§ 7 – Verwaltungsgebühren

(1) a) Gebühr für die Überführung einer Leiche nach auswärts € 120,00

b) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung € 120,00

c) Genehmigung zur Durchführung einer Umbettung € 120,00

d) Genehmigung einer Urnenüberführung € 50,00

e) Ausstellung von Bescheinigungen durch das Bestattungsamt € 25,00

(2) Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmals oder Einfassung € 60,00

(3) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Friedhofsgebührensatzung 6 §8 Streifenfundamente und Platten

Die Grabstätten für Erdbestattungen und Urnengräber (ausgenommen Ehrengrabstätten und Anlagengräber) werden von der Gemeinde mit ca. 30 cm breiten Streifenfundamenten versehen. Die Gebühr für diese erbrachte Vorleistung richtet sich nach der Breite des Grabfeldesund beträgt:

  1. 1. für Einzelgräber € 95,00
  1. 2. für Doppelgräber € 145,00

(1) Auf den Baumgräbern Feld 2 werden von der Gemeinde Metallgussplatten angebracht. Die Gebühr für diese erbrachte Vorleistung beträgt € 270,00

(2) Die Marmorplatten auf den Urnennischen sowie die Sandsteinplatten der Urnengräber mit Abdeckplatte und der Baumgräber mit Sandsteinplatten werden von der Gemeinde ange-bracht. Die Gebühr für die erbrachte Vorleistung beträgt € 72,00

§ 9 – Erlaubnis zur Vornahme gewerblicher Arbeiten

Die Gebühr für die Vornahme gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof beträgt:

  1. 1. einmalig € 25,00
  2. 2. für 1 Jahr € 150,00
  3. 3. für 4 Jahre € 400,00

§ 10 – Datenschutz

(1) Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Gemeinde Neubiberg und über Ihre Rechte nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz und der Datenschutz-grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner/innen in Datenschutzfragen entneh-men Sie bitte den Informationsschreiben der Verwaltung. Die Informationen finden Sie unter http://www.neubiberg.de/home/informationen/datenschutzerklaerung oder erhal-ten Sie bei der Verwaltung.

(2) Die in dieser Satzung beschriebene Datenverarbeitung erfolgt nach den jeweils gültigen Rechtsgrundlagen (BayDSG i.V.m. der DSGVO) und ausschließlich zu dem in der Satzung Friedhofsgebührensatzung 7 festgelegten Zweck. Eine Zweckänderung bedarf ausdrücklich der Einwilligung des Be-troffenen.

§ 11 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Fried-hofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Neubiberg vom 10. August 2010 au-ßer Kraft.

(2) Die 1. Änderung dieser Satzung tritt am 01.05.2019 in Kraft.

(3) Die 2. Änderung dieser Satzung tritt am 01.11.2019 in Kraft.

Gemeinde Neubiberg, den 22.10.2019

gez. Günter Heyland Erster Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung 8 Bekanntmachungsvermerk: Die 2. Änderung der Satzung wurde am 22.10.2019 in der Verwaltung der Gemeinde Neubiberg, Rathausplatz 12, 85579 Neubiberg, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurdedurch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge werden am 22.10.2019 angeheftet und am 05.11.2019 wieder abgenommen.

Neubiberg, den 22.10.2019

gez. Günter Heyland Erster Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung 9

Kombidokument (Satzung + Gebühren) Neubiberg

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Neubiberg

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 20. September 2016

Gemeinderatsbeschluss 19. September 2016 Rechtsaufsichtliche Bekanntmachung entfällt Anschlag an den Amtstafeln 20.09.2016 – 06.10.2016 In-Kraft-Treten 27. September 2016

  1. 1. Änderung 01. Mai 2019
  2. 2. Änderung 01. November 2019

Inhaltsübersicht Seite ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

ZWEITER TEIL - Der gemeindliche Friedhof

§ 2 Widmungszweck

§ 3 Friedhofsverwaltung

§ 4 Bestattungsanspruch

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten im Friedhof

§ 7 Dienstleistungstätigkeiten

§ 8 Umweltschutz / Abfallvermeidung

DRITTER TEIL - Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines und Anzeigepflicht

§ 10 Ruhezeiten

§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen

§ 12 Grabnutzungsrecht

§ 13 Umschreibung des Grabnutzungsrechtes

Friedhofs- und Bestattungssatzung 1 § 14 Verzicht auf Grabnutzungsrechte

VIERTER TEIL - Die einzelnen Grabstätten und Grabmäler

§ 15 Allgemeines

§ 16 Arten der Grabstätten

§ 17 Grabbelegung

§ 18 Beisetzung von Urnen

§ 19 Ausmaße der Grabstätten

§ 20 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

§ 22 Errichtung von Grabmälern

§ 23 Abteilungen mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 24 Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 25 Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 26 Standsicherheit

§ 27 Entfernung der Grabmäler

FÜNFTER TEIL - Das gemeindliche Leichenhaus und die Aussegnungshalle

§ 28 Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

§ 29 Benutzungszwang

§ 30 Aussegnungshalle

SECHSTER TEIL - Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 31 Leichenperson

§ 32 Leichenträger

§ 33 Friedhofswärter

SIEBENTER TEIL Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

§ 36 Bestattungsgebühren

§ 37 Haftung

§ 38 Datenschutz

§ 39 Inkrafttreten

Anlage 1: Empfohlene Bepflanzung (Symbolpflanzen) für die Grabstätten:

Friedhofs- und Bestattungssatzung 2 Die Gemeinde Neubiberg erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 22.08.1998 (GVBL S. 796, BayRS 2020-1-1-I) folgende

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Neubiberg

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gegenstand der Satzung

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Ge-meindeeinwohner, unterhält die Gemeinde als öffentliche Einrichtung:

a. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2-8, mit den einzelnen Grabstätten §§ 15-27), b. das gemeindliche Leichenhaus und die Aussegnungshalle (§§ 28-30),

Die unmittelbar mit der in Zusammenhang einer Bestattung stehenden hoheitlichen Auf-gaben werden nur durch Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§31-33) der Gemeinde oder durch einen vertraglich verpflichteten Bestatter durchgeführt. Sie kann sich daher vertraglich verpflichteter Dritter bedienen.

Die Benutzung dieser Einrichtungen ist gebührenpflichtig nach Maßgabe der jeweils gel-tenden Gemeindesatzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren.

(2) Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Lei-chenteilen und Gebeinen sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde oder in Ur-nennischen.

(3) Im Friedhof Neubiberg werden Bestattungen (§ 1 Abs. 2) und Umbettungen (§ 11) aus-schließlich von der Gemeinde Neubiberg durchgeführt oder in Auftrag gegeben.

Friedhofs- und Bestattungssatzung 3 ZWEITER TEIL

Der gemeindliche Friedhof

§ 2 – Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. Weiter erfüllt der Friedhof aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung, Lage und Einbindung in den Landschaftspark auch allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder Bürger die Möglichkeit, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Gedenken an Verstorbene die auswärtig bei-gesetzt wurden, sowie zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 – Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Für alle in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattungstehenden hoheitlichen Aufgaben, einschließlich Ausgrabungen und Umbettungen, wird Benutzungszwang angeordnet. Die Gemeinde bedient sich dazu eines vertraglich verpflichteten Bestattungsunternehmens.

§ 4 – Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

a. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,

b. der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen

c. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen

zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen (z. B. aus anderen Ge-meinden) bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des BestG.

Friedhofs- und Bestattungssatzung 4 §5 Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Ein-gang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofsper-sonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 11) – untersagen.

§ 6 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 8 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener ge-stattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

a. Tiere mit zu führen (ausgenommen Blindenhunde);

b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Handwa-gen, Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Ge-meinde zugelassenen Fahrzeuge;

c. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;

d. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder Trauerfeier stö-rende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

e. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreini-gen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten;

f. Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Friedhofs- und Bestattungssatzung 5 (5) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu verweisen, die den Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leisten.

(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind vorher anzu-melden.

§ 7 – Dienstleistungstätigkeiten

(1) Auf dem Friedhof können nach der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (DLRL-EU) Dienstleistungen erbracht werden, die im Zusammenhang mit Gestaltung und Instand-haltung von Grabstätten erforderlich sind. Sie dürfen nicht im Gegensatz zu § 6 dieser Satzung stehen.

(2) Dienstleistungserbringer müssen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sein. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Dienstleistungserbringer von Tätigkeiten auf dem Friedhof auszuschließen. Die Zulassung erfolgt nach Anzeige durch Zulassungsbescheid und ist für 1 Jahr gültig.

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbe-sondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Dienstleistungser-bringer können im Rahmen einer gebührenpflichtigen Nutzung die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeiten mit geeigneten Fahrzeugen bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht befahren. Die Fahrzeuge müssen als Firmenfahrzeuge gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur zum Abtransport von Gegenständen der täglichen Arbeit verwendet werden und sind außerhalb des Friedhofs abzustellen. Bei Regen- und Tauwetter kann die Einfahrt in den Friedhof oder in bestimmte Friedhofsteile untersagt werden.

(4) Dienstleistungen dürfen nur an Werktagen, während der Öffnungszeit und nur nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die Dienstleister haften für alle von ihnen oder ihren Beauftragten verursachten Schäden. Die Friedhofsverwal-tung kann anordnen, dass auf dem Friedhof zu bestimmten Tagen oder Stunden nicht gearbeitet werden darf.

(5) Dienstleistungserbringer, deren Dienstleistung ein unmittelbares Risiko für Sicherheit und Gesundheit bzw. die finanzielle Sicherheit des Dienstleistungsempfängers oder eines Dritten darstellen, haben eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzu-weisen.

(6) Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen, sauberen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Friedhofs- und Bestattungssatzung 6 (7) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teil-weise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(8) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Auf-nahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringer ha-ben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Zulassungsbescheid zu beantragen. Diese sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Das Ver-waltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfah-rensgesetz des Freistaates Bayern (BayVwVfG) abgewickelt werden.

(9) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfik-tion nach § 42a BayVwVfG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG sechs Wochen beträgt. Das Verfahren kann auch in elektronischer Form über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zu-ständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abgewickelt werden. Art. 42 a und Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG in der jeweils gelten-den Fassung finden Anwendung.

§ 8 – Umweltschutz / Abfallvermeidung

(1) Unkraut ist thermisch, manuell oder mechanisch zu bekämpfen. Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe (z. B. verzinkter Draht) sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.

(3) Auf die Verwendung von Torf zur Bodenverbesserung und Abdeckung der Pflanzflä-chen ist aus Gründen des Naturschutzes zu verzichten.

(4) Das Abbrennen von Einweggrablichtern sollte zur Vermeidung von Plastik-Abfällen nach Möglichkeit eingeschränkt werden. Die Verwendung der umweltfreundlicheren Mehrweggrablichter wird empfohlen.

Friedhofs- und Bestattungssatzung 7 (5) Abfälle sind in kompostierbare und nicht kompostierbare Materialien zu trennen und in den dafür bereitgestellten Behältnissen zu entsorgen.

DRITTER TEIL

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 – Allgemeines und Anzeigepflicht

(1) Bestattungen und Urnenbeisetzungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüg-lich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterla-gen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht be-steht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehöri-gen und dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen fest. Die Be-stattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4) Die einer Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an einer Grabstätte, wie zeitge-rechtes Entfernen verwelkter Blumen und Kränze, Anlage eines Grabhügels, Errichtung und Instandhaltung des Grabdenkmals, Bepflanzung und Pflege der Gräber, sind nicht Aufgabe der Gemeinde, sondern vom Nutzungsberechtigten oder durch von ihm Be-auftragte durchzuführen. Die Grabstätten müssen baldmöglichst, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, gärtnerisch angelegt werden.

§ 10 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste. Bei Baumbestattungen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. In begründeten Einzelfällen können auch längere Ruhezeiten angeordnet werden.

Friedhofs- und Bestattungssatzung 8 § 11 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ausgrabung oder Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Die Er-laubnis darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungs-verordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Grundsätzlich sind diese nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März zulässig. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentrans-portunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

(4) Zuschauer dürfen der Ausgrabung und Umbettung die innerhalb der Ruhezeit stattfin-den nicht beiwohnen. Während einer solchen wird der Friedhof geschlossen.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Gemeinde ausgegraben und in anderen Grabstätten be-stattet werden.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Gräbern durch die Ausgrabung entstehen, trägt der Antragsteller.

§ 12 – Grabnutzungsrecht

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte Drit-ter – im folgenden Nutzungsrechte genannt- nur nach Maßgabe dieser Satzung erwor-ben werden. Ein Anspruch auf Erwerb besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann nur von oder für eine Person zur Bestattung in Neubiberg erworben werden, die Ihren Wohn-sitz oder ständigen Aufenthalt in Neubiberg hat oder zuletzt hatte. Der Erwerb durch andere als die vorgenannten Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

(2) Der erstmalige Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte erfolgt bei Eintritt eines Sterbefalls oder durch Erwerb des Nutzungsrechts vor Belegung (Vorsorge).

Friedhofs- und Bestattungssatzung 9 (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird auf die Dauer der Ruhezeit (§ 10) begründet (= Nutzungszeit). Das Grabnutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Bestattung; im Fall des Erwerbs eines Nutzungsrechtes nach Absatz 2 Halbsatz 2 beginnt es, sobald der Auftrag bestätigt und die Grabgebühren bezahlt wurden. Das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit gegen erneute Leistung der Grabgebühr grundsätzlich nur um die vollständige Dauer der Nutzungszeit verlängert werden, wenn der Nut-zungsberechtigte vor Ablauf dieses Rechts die Verlängerung beantragt. Zur Vermei-dung von Härten kann auf Antrag bei der Verlängerung ausnahmsweise eine kürzere Dauer von mindestens fünf Jahren vereinbart werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Grabnutzungsrecht verlängert worden ist.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat vorbehaltlich des Absatzes 4 das Recht, in der jeweiligen Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, El-tern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(6) Die Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten wird erst durch Aushändigung bzw. Zustellung einer Graburkunde und nach Begleichung der Gebührenrechnung rechtswirksam.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig be-nachrichtigt.

(8) Eingetragene Lebenspartner sind nach § 11 LPartG insb. hinsichtlich § 12 und § 13 die-ser Satzung Ehegatten gleichgestellt.

§ 13 – Umschreibung des Grabnutzungsrechtes

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten können grundsätzlich nur die in § 13 Abs. 3 genannten Angehörigen die Umschreibung auf ihren Namen beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte schriftlich auf sein Nutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines lau-fenden Nutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem dieses Recht in einer

Friedhofs- und Bestattungssatzung 10 letztwilligen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Bei einer letztwilligen Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Ist ein Ehepaar an erster Stelle genannt, wird der Anspruch dem älteren Ehe-gatten zuerkannt. Leben der Ehegatte und Abkömmlinge des Nutzungsberechtigten, so haben diese den Vorrang vor den in der letztwilligen Verfügung bedachten Personen.

(3) In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung über das Nutzungsrecht wird die Um-schreibung in nachstehender Reihenfolge vorgenommen:

a. für den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus frühe-rer Ehe vorhanden sind;

b. für Kinder (auch die nichtehelichen Kinder eines Nutzungsberechtigten);

c. für die Adoptiv- und Stiefkinder, nicht aber Pflegekinder;

d. für die Enkel, in der Reihenfolge nach der Berechtigung ihrer Elternteile;

e. für die Eltern;

f. für die vollbürtigen Geschwister;

g. für die Stiefgeschwister;

h. für die nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehörenden Erben.

Innerhalb dieser Reihenfolge hat der Älteste den Vorrang.

(4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Er kann zu Gunsten des Nächstberechtigten darauf verzichten.

(5) Die Umschreibung wird erst durch die Aushändigung bzw. Zustellung einer Grabur-kunde und nach Begleichung der Gebühr für die Umschreibung rechtswirksam.

§ 14 – Verzicht auf Grabnutzungsrechte

Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten (s. o.) kann jederzeit, an (teil)beleg-ten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst durch Eintrag in der Grabkartei rechtswirksam. Ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits im Voraus ge-zahlten Grabgebühr besteht nur bei unbelegten Grabstätten. Friedhofs- und Bestattungssatzung 11 VIERTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten und Grabmäler

§ 15 – Allgemeines

(1) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. In dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan können für den Friedhof oder Friedhofsteile zusätzlich zu den Anfor-derungen in dieser Satzung besondere Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Grabstätten und Grabmäler vorgesehen werden, die der/die Nutzungsberechtigte je nach Wahl des Gräberfeldes im Einzelfall zu erfüllen hat.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach be-stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 16 – Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:

a. Einzelgräber

b. Einzelgräber für Kinder

c. Doppelgräber

d. Urnengräber aa. Urnengräber mit Abdeckplatte bb. Urnengräber bepflanzbar cc. Urnengräber mit vorgegebener einheitlicher Bepflanzung

e. Urnennischen

f. Baumgräber

g. Gemeinschaftsgräber für Urnen

Friedhofs- und Bestattungssatzung 12 § 17 Grabbelegung

(1) In den Erdgräbern können Leichen, Leichenteile (Erdbestattungen) und Aschenreste beigesetzt werden, in den Urnengräbern und –nischen sowie unter den dazu bestimm-ten Bäumen nur Aschenreste.

(2) Für die Grabbelegung der einzelnen Gräber wird folgendes bestimmt: a. Einzelgräber: In den Einzelgräbern können innerhalb der Ruhezeit maximal zwei Leichen oder Urnen übereinander beigesetzt werden, wenn die erste Lei-che tiefbestattet ist. Diese Regelung gilt auch für die Kindergräber (kleine Kin-dergräber für Säuglinge und große Kindergräber für Kleinkinder bis 6 Jahre).

b. Doppelgräber: In den Doppelgräbern können innerhalb der Ruhezeit maximal vier Leichen oder Urnen beigesetzt werden, wenn die jeweils erste Leiche tief-bestattet ist.

c. Urnengräber/Urnennischen: In Urnengräbern mit Bepflanzung und Urnengrä-bern mit Abdeckplatte sowie in den Urnennischen können maximal zwei Aschenurnen beigesetzt werden.

d. Baumbestattungen: Um jeden als Grabstätte ausgewiesenen Baum werden 16 Urnengräber in der vorgegebenen Reihenfolge vergeben. In jedem dieser Grä-ber kann nur eine Urne beigesetzt werden. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Gemeinschaftsgräber.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeiten können in eine Grabstelle soweit hiervon nicht die Ruhe-zeit der letzten bestatteten Leiche oder Urne verletzt wird, erneut Bestattungen erfol-gen.

§ 18 – Beisetzung von Urnen

(1) Urnen können in Urnengräbern sowie Urnennischen und in den Gräbern für Erdbestat-tungen unter Beachtung der Ruhefristen beigesetzt werden.

(2) Urnen müssen entsprechend der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. be-schaffen sein. In den Urnengräbern mit Abdeckplatte, Urnennischen sowie den Baum-gräbern dürfen keine Überurnen beigesetzt werden. Für diese Grabarten sind aus-schließlich Urnen aus biologisch abbaubarem Material zu verwenden, bei den anderen Grabarten werden solche empfohlen.

Friedhofs- und Bestattungssatzung 13 (3) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Gräber bei Erdbestattungen für Urnengrabstätten bzw. Ur-nennischen entsprechend. Nach Aufgabe des Nutzungsrechts ist die Gemeinde berech-tigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 19 – Ausmaße der Grabstätten

(1) Für die einzelnen Grabstätten gelten für die äußere Grabgröße folgende Ausmaße:

Einzelgräber Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m

Kindergräber für Säuglinge und Kleinkinder bis 6 Jahre: Länge: 1,10 m Breite: 0,76 m

Doppelgräber Länge: 2,00 m Breite: 1,80 m

Urnengräber mit vorge-gebener Staudenbepflanzung: Länge: 1,00 m Breite: max. 1,00 m

Urnengräber bepflanzbar: Länge: 1,00 m Breite: max. 1,00 m

Bei den Urnengräbern richten sich die Maße nach dem Belegungsplan und sind je Sek-tion einheitlich zu halten

(2) Der einzuhaltende Abstand zwischen den Gräbern ergibt sich aus dem Friedhofs-(Bele-gungs-)Plan.

(3) Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben wer-den:

a. für die Beisetzung einer Leiche in Kindergräbern:

aa. Gräber für Säuglinge: Erstbelegung 1,30 m Fortbelegung 1,10 m bb. Gräber für Kleinkinder bis 6 Jahre: Erstbelegung 1,70 m Folgebelegung 1,30 m

Friedhofs- und Bestattungssatzung 14 b. für die Beisetzung einer Leiche in den übrigen Gräbern: Erstbelegung 2,20 m Folgebelegung 1,80 m

c. für die Beisetzung von Gebeinen 0,80 m

d. für die Beisetzung von Urnen 0,80 m

Zu beachten ist, dass zwischen der Oberkante des letztbeerdigten Sarges bis zur Ober-kante des Grabes immer ein Abstand von mindestens 0,90 m eingehalten sein muss

§ 20 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte muss gärtnerisch angelegt und gestaltet werden. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift nach Absatz 1 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Ver-welkte Blumen, Kränze und sonstige anfallende Abfälle sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und getrennt in die jeweils dafür vorgesehenen Sammelbe-hälter abzulagern.

(3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab-stätten dürfen nur mit Pflanzen, vorzugsweise einheimischen Gewächsen, bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein-trächtigen. Empfohlen werden die in der Anlage 1 zur Satzung zusammengestellten Pflanzen. Die Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(5) Bezüglich der Frist zur Herrichtung der Grabstätten wird auf § 9 Absatz 4 verwiesen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt bzw. angelegt werden, au-ßer bei Gräbern mit liegenden Grabsteinen. Hier muss die gesamte verbleibende Randfläche bepflanzt bzw. angelegt werden. Friedhofs- und Bestattungssatzung 15 (8) Unzulässig ist

a. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern (zulässig sind nur Kleingehölze, z. B. Rosen, Buchs, Kleinsträucher und Kleinkoniferen bis zu einer maximalen Wuchshöhe von 1,50 m),

b. das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen oder Riesel, unbearbeitetem Metall mit einer Stärke von weniger als 8mm, Glas, Kunststoff oder ähnlichem sowie eine über die Bodenoberkante mehr als 10 Zentimeter herausragende Steineinfassung,

c. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,

e. die Verwendung von Torf zur Bodenverbesserung.

(9) Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften des Ab-satzes 8 zulassen.

§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nut-zungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab-stätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsbe-rechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefor-dert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforde-rung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

Friedhofs- und Bestattungssatzung 16 (3) Kosten, die dadurch entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

§ 22 – Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern, Grabeinfassungen und Gra-beinrichtungen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, liegende Grab-steine, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vor-schriften entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalan-lagen (TA Grabmal) und den Unfallverhütungsvorschriften (VSG 4.7) in der jeweils gel-tenden Fassung sowie die Gestaltungsrichtlinien dieser Satzung.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich durch einen nach § 7 dieser Satzung zugelassenen Fachbe-trieb zu beantragen. Dieser hat auch die Arbeiten auszuführen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbe-sondere:

a. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenan-sicht im Maßstab 1:10,

b. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,

c. eine Angabe über die Schriftenverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. Firmenname und Grablage sind seitlich am Stein anzubringen.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Ge-meinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Ge-meinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal kann auf die Dauer von längstens einem Jahr nach Anmeldung bei der Gemeinde ein Provisorium aus Holz aufgestellt werden. Un-ansehnlich gewordene Provisorien werden von der Gemeinde entfernt. Nach Ablauf dieser Frist ist, mit Ausnahme von Gräbern in der Sektion 18, verpflichtend ein Grab-mal nach den Bestimmungen der §§ 23ff. zu errichten. Friedhofs- und Bestattungssatzung 17 (7) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderar-beit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182) hergestellt sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Der Nachweis darüber kann im Sinne von Abs. 7 Satz 1 erbracht werden durch

  1. 1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassun- gen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  2. 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach a. die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, b. dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und c. die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztver-äußerer schriftlich zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(8) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 7 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräuße-rer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wur-den.

§ 23 – Abteilungen mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Gestaltungsvorschriften für Grabmäler bemessen sich danach, ob die Grabstätte in einer Abteilung des Friedhofs mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvor-schriften liegt. Die unterschiedlichen Abteilungen werden im Friedhofs-(Belegungs-) Plan ausgewiesen.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abtei-lung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmög-lichkeit bei Anmeldung einer Beerdigung nicht Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

Friedhofs- und Bestattungssatzung 18 (3) Die Lage der Grabstätten innerhalb der Abteilungen mit oder ohne besondere Gestal-tungsvorschriften wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten von der Fried-hofsverwaltung festgesetzt.

(4) Für Einfassungen gelten die sich aus § 19 ergebenden Maße. Abweichungen sind aus Rücksicht auf ein harmonisches Gesamtbild in den Sektionen nicht zulässig.

(5) Grabplatten können in allen Abteilungen auch in Verbindung mit stehenden Grabmä-lern, auf Antrag zugelassen werden. Es ist ein zu bepflanzender Bereich von mind. 30% der Gesamtfläche anzulegen. Die Plattenteile sowie der stehende Stein sind aus einheitlichem Material herzustellen, bzw. farblich harmonisch aufeinander abzustim-men.

§ 24 – Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Jedes Grabmal ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der Gestaltungsvor-schriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Grabmale in der Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen außer in der Höhe keinen besonderen Anforderungen. Das Grabmal darf jedoch über die Grundfläche des Grabhügels und eine Höhe von max. 1,80m nicht hinausragen und die Durchführung von weiteren Erdbestattungen nicht behindern. Inhalt und Gestal-tung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. Grabmal und Sockel sind aus einheitlichem Material herzustellen bzw. harmonisch farblich auf-einander abzustimmen. Grabmäler sind aus Naturstein, Schmiedeeisen oder behandel-tem Holz zu fertigen. Bestandteile, soweit sie untergeordneter Bedeutung sind, kön-nen auch aus anderen Materialien wie Metalle (nicht aus unbehandeltem Eisen), Glas oder Holz bestehen. Nicht genehmigt werden Ausführungen mit farbauffälligen Stei-nen oder Farbanstrichen, Schriften, Symbole und Ornamente in aufdringlicher Farbe, Gestaltung oder Anordnung.

§ 25 – Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Friedhofs- und Bestattungssatzung 19 (1) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten besondere Anforderun-gen hinsichtlich der Höchstmaße, des Materials sowie der Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung der Grabmäler an die Umgebung.

(2) Für den Friedhof ist ein Friedhofs-(Belegungs-)Plan erstellt, der bei der Friedhofsver-waltung eingesehen werden kann. Zusätzlich zu den Anforderungen in dieser Satzung sind in diesem Friedhofsplan für die Grabmäler zulässige Werkstoffe (z. B. Naturstein, Schmiedeeisen, geschmiedete Bronze, behandeltes Holz) und Vorgaben für die Gestal-tung und Bearbeitung der Grabmäler in den einzelnen Friedhofsbereichen vorgesehen, die der/die Nutzungsberechtigte je nach Wahl des Gräberfeldes im Einzelfall einhalten muss. Bestandteile, soweit sie untergeordneter Bedeutung sind, können auch aus an-deren Materialien wie Metalle (nicht aus unbehandeltem Eisen), Glas oder Holz beste-hen.

(3) Die Grabmale dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:

a. stehende Grabmäler: Art der Grabstätte Maximale Ansichtsfläche Maximale Breite der Grabmäler der Grabmäler Einzelgrab 0,80 qm 0,74 m Doppelgrab 1,20 qm 1,45 m Kindergrab für Säuglinge 0,25 qm 0,30 m für Kleinkinder ? 6 Jahre 0,45 qm 0,40 m Urnengrab mit vorgegebener 0,45 qm 0,50 m einheitlicher Staudenbe-pflanzung Urnengrab bepflanzbar 0,45 qm 0,50 m

b. liegende Grabmäler: Art der Grabstätte Maximale Länge der Maximale Breite Grabmäler der Grabmäler Einzelgrab 1,50 m 0,50 m Kindergrab einstellig für Kleinkinder ? 6 Jahre 1,00 m 0,50 m Urnengrab mit vorgegebener 0,60 m 0,40 m einheitlicher Staudenbe-pflanzung Urnengrab bepflanzbar 0,60 m 0,40 m

Stehende Grabmäler dürfen bei den Urnengräbern eine Höhe von 90cm nicht über-schreiten. Bei den Doppelgräbern und den Kindergräbern für Säuglinge sind liegende Grabsteine nicht zugelassen.

Friedhofs- und Bestattungssatzung 20 (4) Metallschrift und Symbole müssen handwerklich gefertigt sein. Bei den Urnenwahlgrä-bern mit Abdeckplatte ist eine handwerklich einheitliche Schrift einzuhalten.

(5) Für die Gestaltung von Steingrabmalen gelten folgende weitere Bestimmungen:

a. die Grabsteine müssen bei Urnenwahlgräbern mindestens 15 cm und bei Grä-bern für Erdbestattungen mindestens 18 cm stark hergestellt sein. Sockel über 20 cm Höhe (vom Boden abgemessen) sind nicht zulässig.

b. Die Steine müssen werkgerecht durch einen Fachbetrieb bearbeitet sein.

(6) Ausnahmen von Abs. 5 können zugelassen werden, wenn eine künstlerische Konzep-tion, die auf die Persönlichkeit des Verstorbenen Bezug nimmt, nachvollziehbar ist und die Gestaltung des Friedhofes, auch in seinen einzelnen Teilen, nicht beeinträchtigt wird.

(7) Für die Abdeckplatten von Urnengräbern und Nischen gelten folgende Bestimmungen:

a. Es dürfen nur die bauseits vorhandenen Platten verwendet werden. b. Ihre Beschriftung erfolgt nach Antrag bei der Friedhofsverwaltung auf Wunsch und Kosten des Nutzungsberechtigten. Die Gestaltung (Schriftbild, –Farbe und -Größe) sowie das Anbringen von Porzellanbildern und Laternen hat nach einem bei der Friedhofsverwaltung vorliegenden Ausführungsmuster zu erfolgen. c. Für die og. Ausführung ist ein Fachbetrieb nach § 7 dieser Satzung zu beauftragen. d. Die Platten dürfen nicht vermauert oder durch andere Personen als dem Friedhofs-personal geöffnet werden. Ferner ist es nicht gestattet Nägel einzuschlagen, Zier-gegenstände, Vasen oder Lampen (außer in den zugelassenen Halterungen) auf o-der vor den Platten anzubringen, verkleben oder auf andere das Bauwerk schädi-gende Art zu befestigen. e. Ziergegenstände sowie Blumen.- und Grabschmuck unter Berücksichtigung von § 8 sind in die dafür vorgesehenen offenen Nischen zu stellen und zu entfernen so-bald sie unansehnlich geworden bzw. verwelkt sind. f. an Baum.- Rasen.- Gemeinschafts- sowie anonymen Gräbern dürfen keine Zierge-genstände, Vasen oder Pflanzschalen sowie persönlichen Gegenstände, Schmuck, Lichtbilder o.ä. abgelegt werden. g. Kränze oder Gestecke sind innerhalb von zwei Wochen nach einer Beisetzung zu entfernen.

§ 26 – Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. Die Standsicherheit der Grabmäler muss gewährleistet sein. Hierfür hat der Steinmetzbe-trieb auf Verlangen der Verwaltung den Nachweis zu erbringen. Friedhofs- und Bestattungssatzung 21 (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zu-stand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, ver-geblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 27 – Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 10) oder des Nutzungsrechts nur mit Er-laubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer ent-sprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht inner-halb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

FÜNFTER TEIL

Das gemeindliche Leichenhaus und die Aussegnungshalle

§ 28 – Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) -

a. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet - oder in den angren-zenden gemeindefreien Gebieten - Verstorbenen, bis sie bestattet oder über-führt werden,

b. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beiset-zung im Friedhof sowie

c. zur Vornahme von Leichenöffnungen.

Friedhofs- und Bestattungssatzung 22 Verstorbene, die auf dem kirchlichen Friedhof im Ortsteil Unterbiberg beerdigt wer-den, sind ebenfalls im gemeindlichen Leichenhaus aufzubahren. Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Be-stattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarz-tes.

(2) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum, wenn es sich um Leichen von Personen handelt, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren.

(3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 29 – Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Ge-bieten – Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau in das gemeindliche Lei-chenhaus zu verbringen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unver-züglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung un-mittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a. der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur Einsargung freigegeben und unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, überführt wird.

c. Aus wichtigem Grund kann im Einzelfall von Abs. 1 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit nicht beeinträchtigt wird und die Würde des Verstorbenen so-wie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

Friedhofs- und Bestattungssatzung 23 § 30 Aussegnungshalle

(1) Vor der Bestattung findet in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg statt. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(2) Unwürdig gekleidete Personen kann die Teilnahme an der Trauerfeier versagt werden.

(3) Lichtbild-, Film- und Tonfilmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Angehörigen. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Dekorationsgegen-stände, die Musikanlage sowie die Orgel sind nach Absprache mit dem Friedhofswärter zu benutzen. Besondere Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.

Friedhofs- und Bestattungssatzung 24 SECHSTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 31 – Leichenperson

(1) Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen übernimmt eine von der Gemeinde bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

(2) Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Absatz 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 32 – Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwir-kung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen werden von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt.

(2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.

§ 33 – Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswärter oder dem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.

Friedhofs- und Bestattungssatzung 25 SIEBENTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

a. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),

b. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),

c. die Bestimmungen über die Dienstleistungstätigkeiten auf dem Friedhof nicht be-achtet (§ 7),

d. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 9 Abs. 1),

e. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 11),

f. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 22) oder diese entgegen § 27 entfernt,

g. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 20).

§ 35 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtun-gen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Dul-dens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustel-lungs- und Vollstreckungsgesetzes.

Friedhofs- und Bestattungssatzung 26 § 36 Bestattungsgebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Kosten, die auf dem Gebiet des Bestattungswesens entstanden sind, werden Gebühren nach der Gebührensatzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Neubiberg - in ihrer jeweils gelten-den Fassung - erhoben.

§ 37 – Haftung

Die Gemeinde Neubiberg haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgenmäße Be-nutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinaus-gehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Gemeinde Neubiberg nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 38 – Datenschutz

(1) Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Gemeinde Neubi-berg und über Ihre Rechte nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz und der Daten-schutzgrundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner/innen in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte den Informationsschreiben der Verwaltung. Die Informationen finden Sie unter http://www.neubiberg.de/home/informationen/datenschutzerklae-rung oder erhalten Sie bei der Verwaltung.

(2) Die in dieser Satzung beschriebene Datenverarbeitung erfolgt nach den jeweils gülti-gen Rechtsgrundlagen (BayDSG i.V.m. der DSGVO) und ausschließlich zu dem in der Satzung festgelegten Zweck. Eine Zweckänderung bedarf ausdrücklich der Einwilli-gung des Betroffenen.

Friedhofs- und Bestattungssatzung 27 § 39 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Neubiberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 8. Dezember 1999 außer Kraft.

(2) Die 1. Änderung dieser Satzung tritt am 01.05.2019 in Kraft.

(3) Die 2. Änderung dieser Satzung tritt am 01.11.2019 in Kraft.

Gemeinde Neubiberg, den 22.10.2019

gez. Günter Heyland Erster Bürgermeister

Friedhofs- und Bestattungssatzung 28 Anlage 1: Empfohlene Bepflanzung (Symbolpflanzen) für die Grabstätten:

  1. 1. Kleingehölze/Rosen: Buchsbaum – Buxus sempervirens Eibe - Taxus baccata in Sorten Lorbeer – Laurus nobilis Myrte – Myrtus communis Rosen in Sorten Seidelbast – Daphne mezereum Weinstock – Vitis vinifera Wildrosen Wacholder – Juniperus in Arten Weide – Salix in Arten
  1. 2. Stauden: Akelei – Aquilegia vulgaris Alant – Inula helenium Anemone – Anemonen in Arten Arnika – Arnica montana Christophskraut – Actaea spicata Ehrenpreis – Veronica in Arten Erdbeere – Fragaria vesca Frauenmantel – Alchemilla mollis Gräser in Arten Heiligenkraut - Santolina chamaecyparissus Immergrün – Vinca minor Lavendel - Lavandula angustifolia Lilie – Lilium candidum Margarite - Chrysanthemum in Arten Mohn – Papaver in Arten Nelke – Dianthus in Arten Pfingstrose – Paeonia in Sorten Rittersporn – Delphinium in Arten Ringelblume – Calendula officinalis Salbei – Salvia in Arten Schwertlilie – Iris in Arten Sonnenblume – Helianthus annuus Steinbrech – Saxifragra in Arten Stiefmütterchen – Viola tricolor Stockrose – Malva alcea Veilchen – Viola odorata

Friedhofs- und Bestattungssatzung 29 3. Blumenzwiebeln: Blaustern Krokus in Arten Maiglöckchen Narzissen in Arten Schneeglöckchen Tulpen in Arten Winterling

Friedhofs- und Bestattungssatzung 30 Bekanntmachungsvermerk: Die 2. Änderung der Satzung wurde am 22.10.2019 in der Verwaltung der Gemeinde Neu-biberg, Rathausplatz 12, 85579 Neubiberg, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge werden am 22.10.2019 angeheftet und am 05.11.2019 wieder abgenommen.

Neubiberg, den 22.10.2019 gez. Günter Heyland Erster Bürgermeister

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