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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, wer a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) ein Grabnutzungsrecht erwirbt, d) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder einer Urne in einem Grab, für das das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist, monatsgenau für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die einzelnen Grabstätten pro Jahr: a) Einzelgrabstätte 40,00 € b) Familiengrabstätte 59,00 € c) Kindergrabstätte 30,00 € d) Urnenerdgrabstätte 50,00 € e) Urnennische inklusive Kammer Verschlussplatte 79,00 € f) Urnenfamiliennische inklusive Kammer Verschlussplatte 138,00 € g) Urnengemeinschaftsgrabanlage 32,00 € h) Platz für Sternenkinder 0,00 € (2) Für einen Platz auf dem Gräberfeld für anonyme Urnenbeisetzungen wird einmalig eine Gebühr von 390,00 € (26,00 € x 15 J.) erhoben. (3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 15 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs.1 c). (4) Bei vorzeitiger Auflösung des Grabnutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Grabnutzungsgebühren. (5) Zum 1. Januar der Jahre 2023, 2024 und 2025 werden die Jahresgebühren der Absätze 1 a) – g) und 2 jeweils um 5,00 € erhöht.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums beträgt pro angefangenen Benutzungstag max. Gebühr pro Bestattung i. H. v. drei Tagesgebühren 90,00 €; 270,00 €.
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 254,00 €.
(3) Die Gebühr für die Aufbewahrung der Urne beträgt pro angefangenen Monat 26,00 €.
(4) Die Gebühr für die Bereitstellung von Aufbahrungsgegenständen und Aufbahrungsschmuck (Grundausstattung) beträgt je Tag 17,60 €.
(5) Die Gebühr für die Aufbahrung einschl. Leichenwärterdienst beträgt 41,00 €.
(6) Die Gebühren für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte betragen (a) bis 1,90 m Tiefe Oberkante Sarg (b) bis 2,20 m Tiefe Oberkante Sarg (c) bei Kindern bis 6 Jahre 150,00 €, 167,60 €, 75,00 €.
(7) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger (4 Träger) während der Beerdigung beträgt bei Kindern bis 6 Jahre 141,10 €, 70,50 €.
(8) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne beträgt a) ohne Angehörige b) mit Angehörige 44,10 €, 55,90 €.
(9) Werden Bestattungsleistungen im Sinne der Abs. 1 bis 8 an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht, wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 23,50 €.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Eine Gebühr für ein Grabmalfundament wird nur beim Ersterwerb eines Nutzungsrechts erhoben.
Die Gebühr beträgt
a) für eine Familiengrabstätte 95,00 €, b) für eine Einzelgrabstätte 63,00 €, c) für eine Umenerdgrabstätte 51,00 €.
(2) Die Gebühr für eine Urnenplatte für die Urnengemeinschaftsgrabanlage beträgt 160,00 €.
(3) Die Gebühr beträgt einmalig je Bestattung
a) für das Abfahren überschüssigen Erdreichs bei einer Erdgrabstätte 55,00 €, b) für die Grabräumung
-bei einer Erdgrabstätte 326,00 €,
- bei einer Umengrabstätte 163,00 €.
(4) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 11,00 €.
(5) Für die Erlaubnis ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr in Höhe von 22,00 € erhoben.
§ 7 Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Der 1. Bürgermeister wird zur Neubekanntmachung dieser Satzung ermächtigt. Die Neubekanntmachung soll erfolgen, wenn die Satzung durch Änderungen unübersichtlich geworden ist. Dies gilt auch für redaktionelle Änderungen, z. B. neue Paragraphenfolge und Beseitigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts.
§ 8 Inkrafttreten
(1) These Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten samentliche bisherigen Friedhofsgebührensatzungen der Gemeinde Aschheim außer Kraft.

Aschheim, 19.03.2022

Robert Ertl
- Bürgermeister
Paragraph 01
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
Paragraph 02
(1) Gebührenpflichtiger ist, wer a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) ein Grabnutzungsrecht erwirbt, d) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Paragraph 03
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder einer Urne in einem Grab, für das das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist, monatsgenau für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 04
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die einzelnen Grabstätten pro Jahr: a) Einzelgrabstätte 40,00 € b) Familiengrabstätte 59,00 € c) Kindergrabstätte 30,00 € d) Urnenerdgrabstätte 50,00 € e) Urnennische inklusive Kammer Verschlussplatte 79,00 € f) Urnenfamiliennische inklusive Kammer Verschlussplatte 138,00 € g) Urnengemeinschaftsgrabanlage 32,00 € h) Platz für Sternenkinder 0,00 € (2) Für einen Platz auf dem Gräberfeld für anonyme Urnenbeisetzungen wird einmalig eine Gebühr von 390,00 € (26,00 € x 15 J.) erhoben. (3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 15 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs.1 c). (4) Bei vorzeitiger Auflösung des Grabnutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Grabnutzungsgebühren. (5) Zum 1. Januar der Jahre 2023, 2024 und 2025 werden die Jahresgebühren der Absätze 1 a) – g) und 2 jeweils um 5,00 € erhöht.
Paragraph 05
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums beträgt pro angefangenen Benutzungstag max. Gebühr pro Bestattung i. H. v. drei Tagesgebühren 90,00 €; 270,00 €.
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 254,00 €.
(3) Die Gebühr für die Aufbewahrung der Urne beträgt pro angefangenen Monat 26,00 €.
(4) Die Gebühr für die Bereitstellung von Aufbahrungsgegenständen und Aufbahrungsschmuck (Grundausstattung) beträgt je Tag 17,60 €.
(5) Die Gebühr für die Aufbahrung einschl. Leichenwärterdienst beträgt 41,00 €.
(6) Die Gebühren für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte betragen (a) bis 1,90 m Tiefe Oberkante Sarg (b) bis 2,20 m Tiefe Oberkante Sarg (c) bei Kindern bis 6 Jahre 150,00 €, 167,60 €, 75,00 €.
(7) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger (4 Träger) während der Beerdigung beträgt bei Kindern bis 6 Jahre 141,10 €, 70,50 €.
(8) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne beträgt a) ohne Angehörige b) mit Angehörige 44,10 €, 55,90 €.
(9) Werden Bestattungsleistungen im Sinne der Abs. 1 bis 8 an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht, wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 23,50 €.
Paragraph 06
(1) Eine Gebühr für ein Grabmalfundament wird nur beim Ersterwerb eines Nutzungsrechts erhoben.
Die Gebühr beträgt
a) für eine Familiengrabstätte 95,00 €, b) für eine Einzelgrabstätte 63,00 €, c) für eine Umenerdgrabstätte 51,00 €.
(2) Die Gebühr für eine Urnenplatte für die Urnengemeinschaftsgrabanlage beträgt 160,00 €.
(3) Die Gebühr beträgt einmalig je Bestattung
a) für das Abfahren überschüssigen Erdreichs bei einer Erdgrabstätte 55,00 €, b) für die Grabräumung
-bei einer Erdgrabstätte 326,00 €,
- bei einer Umengrabstätte 163,00 €.
(4) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 11,00 €.
(5) Für die Erlaubnis ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr in Höhe von 22,00 € erhoben.
Paragraph 07
Der 1. Bürgermeister wird zur Neubekanntmachung dieser Satzung ermächtigt. Die Neubekanntmachung soll erfolgen, wenn die Satzung durch Änderungen unübersichtlich geworden ist. Dies gilt auch für redaktionelle Änderungen, z. B. neue Paragraphenfolge und Beseitigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts.
Paragraph 08
(1) These Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten samentliche bisherigen Friedhofsgebührensatzungen der Gemeinde Aschheim außer Kraft.

Aschheim, 19.03.2022

Robert Ertl
- Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung errichtet und unterhält die Gemeinde die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) die Friedhöfe in Aschheim am Herdweg, in Dornach an der Friedhofstraße und den im katholischen Kirchenfriedhof Aschheim südlich des Missionskreuzes gelegen den Friedhofsteil, b) die Leichenhauser in den Friedhofen in Aschheim und Dornach, c) das Bestattungspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die beim Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) durch Grabnutzungsrecht berechtigte Personen und ihre Familienangehorgen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist, d) “Sternenkinder” gem. § 13 dieser Satzung.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf im Einzelfall auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuchsverkehr geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist insbesondere nicht gestattet:
a) Hunde frei laufen zu laxen (Leinenzwang); b) zu rauchen, zu spiel den und zu larmen; c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen; d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben; e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; f) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszufahren; g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen; h) Grabhugel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen; i) Urnennischen zu verändern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnahmen; k) vor bzw. an den Urnenwänden und im Urnengebäude Wachskerzen aufzustellen oder anzubringen; J) außerhalb der Ablageflächen bei der Urnengemeinschaftsgrabanlage, den Urnenwänden und im Urnengebäude Blumen und sonstige Erinnerungsgegenstände abzustellen. Die Friedhofsverwaltung kann diese Gegenstände ohne Ankündigung jederzeit entfernen.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Erlaubnis durch die Gemeinde. Diese Erlaubnis ist mindestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten im Rahmen des Antrags gem. § 20 schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht; für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise (Handwerkskarte) verlangen.
(2) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Arbeiten dürfen nur werktags während der allgemeinen Öffnungszteiten vorgenommen werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Friedhofswege dürfen mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln geeigneten Fahrzeugen im Schrittenempe befahren werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen diese Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen hat. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
III. Grabstätten und Grabmäler
§ 8 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtig sich nach den Belegungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können.
§ 9 Grabarten
(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:
- Einzelgrabstätten
- Familiengrabstätten
- Kindergrabstätten
- Umnerdgrabstätten
- Urnennischen
- Urnenfamiliennischen
- Urnengemeinschaftsgrabanlage
- Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder
- anonymes Urnengräberfeld
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
§ 10 Einzel-, Familien-, Kinder- und Urnenerdgräber
(1) In Einzelgräbern können innerhalb der Ruhefrist zwei Verstorbene im Sarg übereinander und maximal vier Urnen bestattet werden. (2) In Familiengräbern können während der Ruhefrist vier Verstorbene gleichzeitig (je zwei Personen neben- bzw. entsprechend übereinander) im Sarg und maximal fünf Urnen bestattet werden. (3) In Kindergräbern kann während der Ruhefrist ein Kind bestattet werden. (4) In Urnenerdgräbern können während der Ruhefrist max. vier Urnen bestattet werden. (5) In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde auf Antrag bei der Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen Ausnahmen zulassen.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (2) Urnen können in den unter § 9 genannten Grabarten bestattet werden.
Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Eine spätere Umbettung der Aschenreste ist nicht zulässig. Urnen, die in Nischen beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) Urnennischen können während der Ruhefrist belegt werden in Aschheim
-im Urnengebäude und in den Urnenwänden XX-A und XX-B drei Urnen ohne Überurnen, -in den Urnenwänden XX-C bis XX-M zwei Urnen einschl. Überurnen oder drei Urnen ohne Überurnen, -in den Urnenfamiliennischen vier Urnen einschl. Überurnen oder sechs Urnen ohne Überurnen, in Dornach -in der Urnenstele bis zu zwei Urnen ohne Überurnen.
(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs, Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Urnengemeinschaftsgrabanlage
(1) In der Urnengemeinschaftsgrabanlage (§ 9 Abs.1 Nr.7) werden Urnen zusammen mit Urnen anderer Verstorbener beigesetzt. Der Grabplatz wird von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. Pro Grabplatz kann nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten.
§ 13 Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder
(1) In thisem Gräberfeld (§ 9 Abs.1 Nr. 8) kann die Beisetzung von Leibesfrüchten, Fehl- und Frühgeburten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BestG mit einem Gewicht bis 500 Gramm erfolgen. (2) Eine spätere Umbettung ist nicht zulässig. (3) An der Gedenk- und Ruhestätte kann kein Nutzungsrecht erworben werden. (4) Die Gedenk- und Ruhestätte wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten.
§ 14 Anonymes Urnengräberfeld
(1) Auf dem anonymen Urnengräberfeld (§ 9 Abs.1 Nr. 9) werden Urnen zusammen mit Urnen anderer Verstorbener beigesetzt. (2) Eine Beisetzung auf dem Gräberfeld für anonyme Urnenbeisetzungen ist nur auf schriftlichem Wunsch des Verstorbenen zulässig. (3) Der Erwerb oder die Verlängerung eines Nutzungsrechts an anonymen Grabstätten ist nicht möglich. (4) Das anonyme Urnengräberfeld wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten. (5) Die Beisetzung der Urne findet in Abwesenheit der Angehörigen staat. Der Beisetzungstermin und -ort wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt und den Angehörigen nicht mitgeteilt.
§ 15 Größe der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten im neuen Teil des Gemeindefriedhofs Aschheim haben folgende Ausmaße (Länge x Breite x Tiefe):
- Einzelgrabstätten: 2,00 m x 1,00 m x 2,20 m
- Familiengrabstätten: 2,00 m x 1,50 m x 2,20 m
- Kindergrabstätten: 1,50 m x 1,00 m x 1,00 m
- Urnenerdgrabstätten: 0,80 m x 0,80 m x 0,80 m
- Der Abstand zwischen den Grabstätten, gemessen von Außenkante zu Außenkante, darf 0,60 m nicht untersreiben.
(2) Die Grabgrößen im alten Teil des Gemeindefriedhofs in Aschheim sowie im Friedhof Dornach und im katholischen Kirchenfriedhof Aschheim südlich des Missionskreuz gelegenen Friedhofsteils, haben in der Regel folgende Ausmaße und müssen der Umgebung angepasst sein:
- Einzelgrabstätten: 2,00 m x 0,80 m x 2,20 m
- Familiengrabstätten: 2,00 m x 1,50 m x 2,20 m
- Urnenerdgrabstätten: 0,80 m x 1,00 m x 0,80 m
- Der Abstand zwischen den Grabstätten, gemessen von Außenkante zu Außenkante, darf 0,50 m nicht untersreiben.
(3) Für die Grabnischen gelten die baulichen Gegebenheiten gem. § 11 Abs. 3.
§ 16 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Nutzungsrechte an Erdgrabstände und Urnennischen gem. § 9 Nr. 1 bis 6 konnen bereits zu Lebzeiten, an Gemeinschaftsgrabständen nur im Todesfall, erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelnene natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten beim Ersterwerb eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 15 Jahre verlangert werden, soweit es der Platzbedarf des Friedhofs zulast. (4) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch die Gemeinde wirksam. (5) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. (6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu Bestattenden über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu verlangern. (7) Jede Anderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (8) Die Gemeinde kann Ausnahmen hiervon zulassen.
§ 17 Übertragung des Nutzungsrechts
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht
a) auf den überlebenden Ehegatten, bzw. eingetragenen Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter, d) auf die Eltern, e) auf die leiblichen Geschwister, f) auf die Stiefkinder, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a)-g) fallenden Erben, übertragen werden. Innerhalb dieser Reihenfolge hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person das Vorrecht vor der jüngeren. Stimmen die Vorberechtigten zu, so kann auf Antrag in begründeten Einzelltall das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte auf Wunsch eine Graburkunde. (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In this Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an eine Person überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatte. (5) Bei Grabstätten, an denen niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 übernimmt, sorgt die Gemeinde auf Kosten des Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtigen gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Pflege und Unterhaltung der Grabstände.
Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 18 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Der Nutzungsberechtigte oder, sofern dieser verstorben ist, die in § 17 Abs. 2 genannte Person ist zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 17 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Gemeinde unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 32). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abzuräumen, einzuebnen, den vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
§ 19 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber, die Anpflanzungen und eine spätere Wiederbelegung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich durch die Gemeinde ausgeführrt. (2) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmälern)dürfen umwelt-,pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden. (3) Die Höhe der Grabhügel und die Gestaltung der Grabstätte sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (4) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Gehölze und Straucher dürfen nicht higher als der Grabstein sein und diesen verdecken. (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kranze sind von der Grabstände zu entfernen und an den damit vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Gemeinde auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 32).
§ 20 Erlaubnisvorbehalt für Grabmäler und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen, sowie deren Änderung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (2) Der Antrag auf Erlaubnis ist mindestens 4 Wochen vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch die ausfuhrende Firma schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufugen, insbesondere:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf, bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht, b) eine Angabe des Materials, seiner Farbe, Bearbeitung und Herkunft, c) eine Angabe über Art und Ausführung der Beschriftung und der Symbole.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den Bestimmungen dieser Satzung oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder sich nicht in die Umgebung einfegt. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errecht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass in diesen Fällen ein Erlaubnisantrag nachträglich gestellt wird. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten, das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen dieser Satzung nicht entspricht (Ersatzvornahme § 32). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze (Vortragskreuz) zulässig und dürfen nicht länger als 12 Monate nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21 Verbot von Grabmälern aus Kinderarbeit
Die ausführende Firma muss in ihrem Antrag bestätigen, dass das Grabmal und die Grabeinfassung von der Gewinnung des Materials bis zum Endprodukt nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit gem. Art. 9 a BestG hergestellt worden ist.
Die Gemeinde kann einen zusätzlichen Nachweis hierüber fordern.
§ 22 Art der Grabmäler und Einfassungen
(1) Zulässig sind stehende und liegende Grabmäler. In den Urnenerdgrababteilungen sind nur liegende bzw. nur stehende Grabmäler entsprechend dem Belegungsplan erlaubt. Eine Kombination ist ausschließlich bei stehenden Grabmälern zulässig.
(2) Grabmäler dürfen folgende Ansichtsflächen und Höhen nicht überschreiten:
- Einzelgrab: (0,80\mathrm{m}^2) 1,50 m Familiengrab: (1,20\mathrm{m}^2) 1,50 m
- Urnenerdgrab: (0,50\mathrm{m}^2) 1,00 m
(3) Die Grabeinfassungen dürfen, gemessen von Außenkante zu Außenkante, folgende Maße nicht unter- bzw. überschreiten:
- Einzel- und Familiengräber: Breite: mind. 8 cm, max. 10 cm, Höhe: max. 15 cm
- Urnenerdgrabstätten: Breite: mind. 4 cm, max. 8 cm, Höhe: max. 15 cm.
(4) An Urnenerdgrabstätten sind Einfassungen aus Metall nur in einer Stärke von 10 mm bis 15 mm zulässig. (5) Außerhalb der Einfassung ist kein Rollkies zulässig. (6) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für die Abteilung XIII im Gemeindefriedhof Aschheim und Abteilung 4 im Gemeindefriedhof Dornach.
§ 23 Gestaltung der Grabmäler und Urnenplatten
(1) Jedes Grabmal muss dem Friedhofszweck des Friedhofs (§ 2) Rechnung/TRagen und sich in die Umgebung der Grabstände einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Folgende Materialien sind für Grabmäler und Einfassungen nicht zugelassen:
- Betonwerkstein (sog. Kunststein), Findlinge,
- tiefschwarze und grellweiße Natursteine, Kunststoff.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. (4) Alle Urnennischen sind mit abnehmbaren Verschlussplatten, die Gemeinschaftsgrabanlage mit Platten auf der Einfassung (Urnenplatten) ausgestattet, welche ausschließlich von der Gemeinde beschafft und dem Nutzungsberechtigten gegen Gebühr überlassen werden. Sie gehen nach Verzicht oder Ablauf des Nutzungsrechts in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. (5) Für die Schrift auf den Urnenplatten sind nur Gravuren und keine erhabenen Buchstaben zugelassen.
§ 24 Standsicherheit, Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Höhe dauerhaft und standsicher gegrundet werden. Die Fundamente für die Grabmäler werden bei Erstbelegung von der Gemeinde hergestellt. (2) Beim Erwerb des Nutzungsrechts an einem aufgelösten Grab oder in der Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften ist durch eine fachkundige Firma zu prufen, in wie welt ein Fundament erforderlich bzw. ein bestehendes Fundament ausreichend vorhanden ist. Ggf. ist ein Fundament nach den neuesten Bestimmungen und den neuesten Richtlinien der Baukunst herzustellen. (3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. (4) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung des Nutzungsberechtigten das Grabmal auf dessen Kosten entfern oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen (Ersatzvornahme § 32). (5) In der Erlaubnis (§ 7 Abs. 1) ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen. (6) Grabmäler und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler und die Bepflanzung innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Verzichtserklarung durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen und die Grabstände einzuebnen. (8) Falls die Grabstände nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung aufgelost wird, kann die Gemeinde das Grabmal und die Bepflanzung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten entfern, beides geht in das Eigentum der Gemeinde über (Ersatzvornahme § 32).
IV. Bestattungsvorschriften
§ 25 Leichenhäuser und Aussegnungsräume
(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewährung der Leichen bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Aussegnungsräume dieren der Verabschiedung und der Trauerfeier für die Verstorbenen. (3) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen in Absprache eines Vertreters der Gemeinde sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (4) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BestV gelitten haben, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (5) Das Leichenhaus darf nur von einem Gemeinde-beauftragten geöffnet werden. Besucher haben keinen Zutritt zum eigentlichen Aufbahrungsraum. (6) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der Bestattungsverordnung.
§ 26 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Leichen, die auf einem der Friedhöfe im Gemeinde-gebiet beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in eines der gemeinslichen Leichenhäuser gebracht werden. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- und Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtingen Bestattungsort zur früheren Einsatzung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird. c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung oder Exhumierung und Umbettung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines privaten Bestattungsunternehmens als Erfüllungsgehilfen. Das gilt insbesondere für
a) die Grundausstattung mit Trauerschmuck und die Aufbahrung (§ 5 Abs. 4 und 5 FGS), b) das Öffnen und Schlieben der Gräber (§ 5 Abs. 6 FGS), c) das Versenken des Sarges in das Grab (§ 5 Abs. 7 FGS), d) die Beisetzung der Urne (§ 5 Abs. 8 FGS).
§ 28 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde oder in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische verschlossen ist.
§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 30 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 6 Jahre; für alle anderen Gräber auf 15 Jahre festgelegt und gilt für Urnenerdgräber und Urnennischen entsprechend. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Bestattung.
§ 31 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 32 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichten vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichten nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichten adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 33 Haftungsausschluss
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde betriebenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung (FGS) zu entrichten.
§ 35 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mind. 5,– € bis zu 1.000,– € belegt werden, wer
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 18 bis 24 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhalt oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 36 Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Der 1. Bürgermeister wird zur Neubekanntmachung dieser Satzung ermächtigt. Die Neubekanntmachung soll erfolgen, wenn die Satzung durch Änderungen unübersichtlich geworden ist. Dies gilt auch für redaktionelle Änderungen z.B. neue Paragraphenfolge und Beseitigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts.
§ 37 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten samtliche bisherigen Friedhofssatzungen der Gemeinde Aschheim außer Kraft.
Aschheim, 15.03.2022


Robert Ertl
- Bürgermeister
Paragraph 01
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung errichtet und unterhält die Gemeinde die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) die Friedhöfe in Aschheim am Herdweg, in Dornach an der Friedhofstraße und den im katholischen Kirchenfriedhof Aschheim südlich des Missionskreuzes gelegen den Friedhofsteil, b) die Leichenhauser in den Friedhofen in Aschheim und Dornach, c) das Bestattungspersonal.
Paragraph 02
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.
Paragraph 03
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die beim Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) durch Grabnutzungsrecht berechtigte Personen und ihre Familienangehorgen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist, d) “Sternenkinder” gem. § 13 dieser Satzung.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf im Einzelfall auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
Paragraph 04
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuchsverkehr geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
Paragraph 06
(1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist insbesondere nicht gestattet:
a) Hunde frei laufen zu laxen (Leinenzwang); b) zu rauchen, zu spiel den und zu larmen; c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen; d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben; e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; f) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszufahren; g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen; h) Grabhugel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen; i) Urnennischen zu verändern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnahmen; k) vor bzw. an den Urnenwänden und im Urnengebäude Wachskerzen aufzustellen oder anzubringen; J) außerhalb der Ablageflächen bei der Urnengemeinschaftsgrabanlage, den Urnenwänden und im Urnengebäude Blumen und sonstige Erinnerungsgegenstände abzustellen. Die Friedhofsverwaltung kann diese Gegenstände ohne Ankündigung jederzeit entfernen.
Paragraph 07
(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Erlaubnis durch die Gemeinde. Diese Erlaubnis ist mindestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten im Rahmen des Antrags gem. § 20 schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht; für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise (Handwerkskarte) verlangen.
(2) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Arbeiten dürfen nur werktags während der allgemeinen Öffnungszteiten vorgenommen werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Friedhofswege dürfen mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln geeigneten Fahrzeugen im Schrittenempe befahren werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen diese Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen hat. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
III. Grabstätten und Grabmäler
Paragraph 08
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtig sich nach den Belegungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können.
Paragraph 09
(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:
- Einzelgrabstätten
- Familiengrabstätten
- Kindergrabstätten
- Umnerdgrabstätten
- Urnennischen
- Urnenfamiliennischen
- Urnengemeinschaftsgrabanlage
- Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder
- anonymes Urnengräberfeld
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
Paragraph 10
(1) In Einzelgräbern können innerhalb der Ruhefrist zwei Verstorbene im Sarg übereinander und maximal vier Urnen bestattet werden. (2) In Familiengräbern können während der Ruhefrist vier Verstorbene gleichzeitig (je zwei Personen neben- bzw. entsprechend übereinander) im Sarg und maximal fünf Urnen bestattet werden. (3) In Kindergräbern kann während der Ruhefrist ein Kind bestattet werden. (4) In Urnenerdgräbern können während der Ruhefrist max. vier Urnen bestattet werden. (5) In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde auf Antrag bei der Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen Ausnahmen zulassen.
Paragraph 11
(1) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (2) Urnen können in den unter § 9 genannten Grabarten bestattet werden.
Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Eine spätere Umbettung der Aschenreste ist nicht zulässig. Urnen, die in Nischen beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) Urnennischen können während der Ruhefrist belegt werden in Aschheim
-im Urnengebäude und in den Urnenwänden XX-A und XX-B drei Urnen ohne Überurnen, -in den Urnenwänden XX-C bis XX-M zwei Urnen einschl. Überurnen oder drei Urnen ohne Überurnen, -in den Urnenfamiliennischen vier Urnen einschl. Überurnen oder sechs Urnen ohne Überurnen, in Dornach -in der Urnenstele bis zu zwei Urnen ohne Überurnen.
(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs, Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
Paragraph 12
(1) In der Urnengemeinschaftsgrabanlage (§ 9 Abs.1 Nr.7) werden Urnen zusammen mit Urnen anderer Verstorbener beigesetzt. Der Grabplatz wird von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. Pro Grabplatz kann nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten.
Paragraph 13
(1) In thisem Gräberfeld (§ 9 Abs.1 Nr. 8) kann die Beisetzung von Leibesfrüchten, Fehl- und Frühgeburten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BestG mit einem Gewicht bis 500 Gramm erfolgen. (2) Eine spätere Umbettung ist nicht zulässig. (3) An der Gedenk- und Ruhestätte kann kein Nutzungsrecht erworben werden. (4) Die Gedenk- und Ruhestätte wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten.
Paragraph 14
(1) Auf dem anonymen Urnengräberfeld (§ 9 Abs.1 Nr. 9) werden Urnen zusammen mit Urnen anderer Verstorbener beigesetzt. (2) Eine Beisetzung auf dem Gräberfeld für anonyme Urnenbeisetzungen ist nur auf schriftlichem Wunsch des Verstorbenen zulässig. (3) Der Erwerb oder die Verlängerung eines Nutzungsrechts an anonymen Grabstätten ist nicht möglich. (4) Das anonyme Urnengräberfeld wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten. (5) Die Beisetzung der Urne findet in Abwesenheit der Angehörigen staat. Der Beisetzungstermin und -ort wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt und den Angehörigen nicht mitgeteilt.
Paragraph 15
(1) Die einzelnen Grabstätten im neuen Teil des Gemeindefriedhofs Aschheim haben folgende Ausmaße (Länge x Breite x Tiefe):
- Einzelgrabstätten: 2,00 m x 1,00 m x 2,20 m
- Familiengrabstätten: 2,00 m x 1,50 m x 2,20 m
- Kindergrabstätten: 1,50 m x 1,00 m x 1,00 m
- Urnenerdgrabstätten: 0,80 m x 0,80 m x 0,80 m
- Der Abstand zwischen den Grabstätten, gemessen von Außenkante zu Außenkante, darf 0,60 m nicht untersreiben.
(2) Die Grabgrößen im alten Teil des Gemeindefriedhofs in Aschheim sowie im Friedhof Dornach und im katholischen Kirchenfriedhof Aschheim südlich des Missionskreuz gelegenen Friedhofsteils, haben in der Regel folgende Ausmaße und müssen der Umgebung angepasst sein:
- Einzelgrabstätten: 2,00 m x 0,80 m x 2,20 m
- Familiengrabstätten: 2,00 m x 1,50 m x 2,20 m
- Urnenerdgrabstätten: 0,80 m x 1,00 m x 0,80 m
- Der Abstand zwischen den Grabstätten, gemessen von Außenkante zu Außenkante, darf 0,50 m nicht untersreiben.
(3) Für die Grabnischen gelten die baulichen Gegebenheiten gem. § 11 Abs. 3.
Paragraph 16
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Nutzungsrechte an Erdgrabstände und Urnennischen gem. § 9 Nr. 1 bis 6 konnen bereits zu Lebzeiten, an Gemeinschaftsgrabständen nur im Todesfall, erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelnene natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten beim Ersterwerb eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 15 Jahre verlangert werden, soweit es der Platzbedarf des Friedhofs zulast. (4) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch die Gemeinde wirksam. (5) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. (6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu Bestattenden über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu verlangern. (7) Jede Anderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (8) Die Gemeinde kann Ausnahmen hiervon zulassen.
Paragraph 17
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht
a) auf den überlebenden Ehegatten, bzw. eingetragenen Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter, d) auf die Eltern, e) auf die leiblichen Geschwister, f) auf die Stiefkinder, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a)-g) fallenden Erben, übertragen werden. Innerhalb dieser Reihenfolge hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person das Vorrecht vor der jüngeren. Stimmen die Vorberechtigten zu, so kann auf Antrag in begründeten Einzelltall das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte auf Wunsch eine Graburkunde. (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In this Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an eine Person überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatte. (5) Bei Grabstätten, an denen niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 übernimmt, sorgt die Gemeinde auf Kosten des Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtigen gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Pflege und Unterhaltung der Grabstände.
Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
Paragraph 18
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Der Nutzungsberechtigte oder, sofern dieser verstorben ist, die in § 17 Abs. 2 genannte Person ist zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 17 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Gemeinde unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 32). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abzuräumen, einzuebnen, den vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
Paragraph 19
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber, die Anpflanzungen und eine spätere Wiederbelegung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich durch die Gemeinde ausgeführrt. (2) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmälern)dürfen umwelt-,pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden. (3) Die Höhe der Grabhügel und die Gestaltung der Grabstätte sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (4) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Gehölze und Straucher dürfen nicht higher als der Grabstein sein und diesen verdecken. (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kranze sind von der Grabstände zu entfernen und an den damit vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Gemeinde auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 32).
Paragraph 20
(1) Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen, sowie deren Änderung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (2) Der Antrag auf Erlaubnis ist mindestens 4 Wochen vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch die ausfuhrende Firma schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufugen, insbesondere:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf, bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht, b) eine Angabe des Materials, seiner Farbe, Bearbeitung und Herkunft, c) eine Angabe über Art und Ausführung der Beschriftung und der Symbole.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den Bestimmungen dieser Satzung oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder sich nicht in die Umgebung einfegt. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errecht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass in diesen Fällen ein Erlaubnisantrag nachträglich gestellt wird. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten, das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen dieser Satzung nicht entspricht (Ersatzvornahme § 32). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze (Vortragskreuz) zulässig und dürfen nicht länger als 12 Monate nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 21
Die ausführende Firma muss in ihrem Antrag bestätigen, dass das Grabmal und die Grabeinfassung von der Gewinnung des Materials bis zum Endprodukt nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit gem. Art. 9 a BestG hergestellt worden ist.
Die Gemeinde kann einen zusätzlichen Nachweis hierüber fordern.
Paragraph 22
(1) Zulässig sind stehende und liegende Grabmäler. In den Urnenerdgrababteilungen sind nur liegende bzw. nur stehende Grabmäler entsprechend dem Belegungsplan erlaubt. Eine Kombination ist ausschließlich bei stehenden Grabmälern zulässig.
(2) Grabmäler dürfen folgende Ansichtsflächen und Höhen nicht überschreiten:
- Einzelgrab: (0,80\mathrm{m}^2) 1,50 m Familiengrab: (1,20\mathrm{m}^2) 1,50 m
- Urnenerdgrab: (0,50\mathrm{m}^2) 1,00 m
(3) Die Grabeinfassungen dürfen, gemessen von Außenkante zu Außenkante, folgende Maße nicht unter- bzw. überschreiten:
- Einzel- und Familiengräber: Breite: mind. 8 cm, max. 10 cm, Höhe: max. 15 cm
- Urnenerdgrabstätten: Breite: mind. 4 cm, max. 8 cm, Höhe: max. 15 cm.
(4) An Urnenerdgrabstätten sind Einfassungen aus Metall nur in einer Stärke von 10 mm bis 15 mm zulässig. (5) Außerhalb der Einfassung ist kein Rollkies zulässig. (6) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für die Abteilung XIII im Gemeindefriedhof Aschheim und Abteilung 4 im Gemeindefriedhof Dornach.
Paragraph 23
(1) Jedes Grabmal muss dem Friedhofszweck des Friedhofs (§ 2) Rechnung/TRagen und sich in die Umgebung der Grabstände einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Folgende Materialien sind für Grabmäler und Einfassungen nicht zugelassen:
- Betonwerkstein (sog. Kunststein), Findlinge,
- tiefschwarze und grellweiße Natursteine, Kunststoff.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. (4) Alle Urnennischen sind mit abnehmbaren Verschlussplatten, die Gemeinschaftsgrabanlage mit Platten auf der Einfassung (Urnenplatten) ausgestattet, welche ausschließlich von der Gemeinde beschafft und dem Nutzungsberechtigten gegen Gebühr überlassen werden. Sie gehen nach Verzicht oder Ablauf des Nutzungsrechts in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. (5) Für die Schrift auf den Urnenplatten sind nur Gravuren und keine erhabenen Buchstaben zugelassen.
Paragraph 24
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Höhe dauerhaft und standsicher gegrundet werden. Die Fundamente für die Grabmäler werden bei Erstbelegung von der Gemeinde hergestellt. (2) Beim Erwerb des Nutzungsrechts an einem aufgelösten Grab oder in der Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften ist durch eine fachkundige Firma zu prufen, in wie welt ein Fundament erforderlich bzw. ein bestehendes Fundament ausreichend vorhanden ist. Ggf. ist ein Fundament nach den neuesten Bestimmungen und den neuesten Richtlinien der Baukunst herzustellen. (3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. (4) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung des Nutzungsberechtigten das Grabmal auf dessen Kosten entfern oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen (Ersatzvornahme § 32). (5) In der Erlaubnis (§ 7 Abs. 1) ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen. (6) Grabmäler und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler und die Bepflanzung innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Verzichtserklarung durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen und die Grabstände einzuebnen. (8) Falls die Grabstände nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung aufgelost wird, kann die Gemeinde das Grabmal und die Bepflanzung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten entfern, beides geht in das Eigentum der Gemeinde über (Ersatzvornahme § 32).
IV. Bestattungsvorschriften
Paragraph 25
(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewährung der Leichen bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Aussegnungsräume dieren der Verabschiedung und der Trauerfeier für die Verstorbenen. (3) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen in Absprache eines Vertreters der Gemeinde sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (4) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BestV gelitten haben, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (5) Das Leichenhaus darf nur von einem Gemeinde-beauftragten geöffnet werden. Besucher haben keinen Zutritt zum eigentlichen Aufbahrungsraum. (6) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der Bestattungsverordnung.
Paragraph 26
(1) Leichen, die auf einem der Friedhöfe im Gemeinde-gebiet beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in eines der gemeinslichen Leichenhäuser gebracht werden. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- und Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtingen Bestattungsort zur früheren Einsatzung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird. c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
Paragraph 27
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung oder Exhumierung und Umbettung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines privaten Bestattungsunternehmens als Erfüllungsgehilfen. Das gilt insbesondere für
a) die Grundausstattung mit Trauerschmuck und die Aufbahrung (§ 5 Abs. 4 und 5 FGS), b) das Öffnen und Schlieben der Gräber (§ 5 Abs. 6 FGS), c) das Versenken des Sarges in das Grab (§ 5 Abs. 7 FGS), d) die Beisetzung der Urne (§ 5 Abs. 8 FGS).
Paragraph 28
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde oder in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische verschlossen ist.
Paragraph 29
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. dem zuständigen Pfarramt fest.
Paragraph 30
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 6 Jahre; für alle anderen Gräber auf 15 Jahre festgelegt und gilt für Urnenerdgräber und Urnennischen entsprechend. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Bestattung.
Paragraph 31
(1) Die Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
Paragraph 32
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichten vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichten nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichten adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Paragraph 33
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Paragraph 34
Für die Benutzung der von der Gemeinde betriebenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung (FGS) zu entrichten.
Paragraph 35
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mind. 5,– € bis zu 1.000,– € belegt werden, wer
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 18 bis 24 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhalt oder die festgelegten Verbote missachtet.
Paragraph 36
Der 1. Bürgermeister wird zur Neubekanntmachung dieser Satzung ermächtigt. Die Neubekanntmachung soll erfolgen, wenn die Satzung durch Änderungen unübersichtlich geworden ist. Dies gilt auch für redaktionelle Änderungen z.B. neue Paragraphenfolge und Beseitigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts.
Paragraph 37
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten samtliche bisherigen Friedhofssatzungen der Gemeinde Aschheim außer Kraft.
Aschheim, 15.03.2022


Robert Ertl
- Bürgermeister
Gebührenordnung
Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, wer a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) ein Grabnutzungsrecht erwirbt, d) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder einer Urne in einem Grab, für das das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist, monatsgenau für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die einzelnen Grabstätten pro Jahr: a) Einzelgrabstätte 40,00 € b) Familiengrabstätte 59,00 € c) Kindergrabstätte 30,00 € d) Urnenerdgrabstätte 50,00 € e) Urnennische inklusive Kammer Verschlussplatte 79,00 € f) Urnenfamiliennische inklusive Kammer Verschlussplatte 138,00 € g) Urnengemeinschaftsgrabanlage 32,00 € h) Platz für Sternenkinder 0,00 € (2) Für einen Platz auf dem Gräberfeld für anonyme Urnenbeisetzungen wird einmalig eine Gebühr von 390,00 € (26,00 € x 15 J.) erhoben. (3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 15 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs.1 c). (4) Bei vorzeitiger Auflösung des Grabnutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Grabnutzungsgebühren. (5) Zum 1. Januar der Jahre 2023, 2024 und 2025 werden die Jahresgebühren der Absätze 1 a) – g) und 2 jeweils um 5,00 € erhöht.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums beträgt pro angefangenen Benutzungstag max. Gebühr pro Bestattung i. H. v. drei Tagesgebühren 90,00 €; 270,00 €.
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 254,00 €.
(3) Die Gebühr für die Aufbewahrung der Urne beträgt pro angefangenen Monat 26,00 €.
(4) Die Gebühr für die Bereitstellung von Aufbahrungsgegenständen und Aufbahrungsschmuck (Grundausstattung) beträgt je Tag 17,60 €.
(5) Die Gebühr für die Aufbahrung einschl. Leichenwärterdienst beträgt 41,00 €.
(6) Die Gebühren für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte betragen (a) bis 1,90 m Tiefe Oberkante Sarg (b) bis 2,20 m Tiefe Oberkante Sarg (c) bei Kindern bis 6 Jahre 150,00 €, 167,60 €, 75,00 €.
(7) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger (4 Träger) während der Beerdigung beträgt bei Kindern bis 6 Jahre 141,10 €, 70,50 €.
(8) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne beträgt a) ohne Angehörige b) mit Angehörige 44,10 €, 55,90 €.
(9) Werden Bestattungsleistungen im Sinne der Abs. 1 bis 8 an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht, wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 23,50 €.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Eine Gebühr für ein Grabmalfundament wird nur beim Ersterwerb eines Nutzungsrechts erhoben.
Die Gebühr beträgt
a) für eine Familiengrabstätte 95,00 €, b) für eine Einzelgrabstätte 63,00 €, c) für eine Umenerdgrabstätte 51,00 €.
(2) Die Gebühr für eine Urnenplatte für die Urnengemeinschaftsgrabanlage beträgt 160,00 €.
(3) Die Gebühr beträgt einmalig je Bestattung
a) für das Abfahren überschüssigen Erdreichs bei einer Erdgrabstätte 55,00 €, b) für die Grabräumung
-bei einer Erdgrabstätte 326,00 €,
- bei einer Umengrabstätte 163,00 €.
(4) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 11,00 €.
(5) Für die Erlaubnis ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr in Höhe von 22,00 € erhoben.
§ 7 Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Der 1. Bürgermeister wird zur Neubekanntmachung dieser Satzung ermächtigt. Die Neubekanntmachung soll erfolgen, wenn die Satzung durch Änderungen unübersichtlich geworden ist. Dies gilt auch für redaktionelle Änderungen, z. B. neue Paragraphenfolge und Beseitigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts.
§ 8 Inkrafttreten
(1) These Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten samentliche bisherigen Friedhofsgebührensatzungen der Gemeinde Aschheim außer Kraft.

Aschheim, 19.03.2022

Robert Ertl
- Bürgermeister
Paragraph 01
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
Paragraph 02
(1) Gebührenpflichtiger ist, wer a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) ein Grabnutzungsrecht erwirbt, d) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Paragraph 03
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder einer Urne in einem Grab, für das das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist, monatsgenau für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 04
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die einzelnen Grabstätten pro Jahr: a) Einzelgrabstätte 40,00 € b) Familiengrabstätte 59,00 € c) Kindergrabstätte 30,00 € d) Urnenerdgrabstätte 50,00 € e) Urnennische inklusive Kammer Verschlussplatte 79,00 € f) Urnenfamiliennische inklusive Kammer Verschlussplatte 138,00 € g) Urnengemeinschaftsgrabanlage 32,00 € h) Platz für Sternenkinder 0,00 € (2) Für einen Platz auf dem Gräberfeld für anonyme Urnenbeisetzungen wird einmalig eine Gebühr von 390,00 € (26,00 € x 15 J.) erhoben. (3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 15 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs.1 c). (4) Bei vorzeitiger Auflösung des Grabnutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Grabnutzungsgebühren. (5) Zum 1. Januar der Jahre 2023, 2024 und 2025 werden die Jahresgebühren der Absätze 1 a) – g) und 2 jeweils um 5,00 € erhöht.
Paragraph 05
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums beträgt pro angefangenen Benutzungstag max. Gebühr pro Bestattung i. H. v. drei Tagesgebühren 90,00 €; 270,00 €.
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 254,00 €.
(3) Die Gebühr für die Aufbewahrung der Urne beträgt pro angefangenen Monat 26,00 €.
(4) Die Gebühr für die Bereitstellung von Aufbahrungsgegenständen und Aufbahrungsschmuck (Grundausstattung) beträgt je Tag 17,60 €.
(5) Die Gebühr für die Aufbahrung einschl. Leichenwärterdienst beträgt 41,00 €.
(6) Die Gebühren für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte betragen (a) bis 1,90 m Tiefe Oberkante Sarg (b) bis 2,20 m Tiefe Oberkante Sarg (c) bei Kindern bis 6 Jahre 150,00 €, 167,60 €, 75,00 €.
(7) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger (4 Träger) während der Beerdigung beträgt bei Kindern bis 6 Jahre 141,10 €, 70,50 €.
(8) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne beträgt a) ohne Angehörige b) mit Angehörige 44,10 €, 55,90 €.
(9) Werden Bestattungsleistungen im Sinne der Abs. 1 bis 8 an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht, wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 23,50 €.
Paragraph 06
(1) Eine Gebühr für ein Grabmalfundament wird nur beim Ersterwerb eines Nutzungsrechts erhoben.
Die Gebühr beträgt
a) für eine Familiengrabstätte 95,00 €, b) für eine Einzelgrabstätte 63,00 €, c) für eine Umenerdgrabstätte 51,00 €.
(2) Die Gebühr für eine Urnenplatte für die Urnengemeinschaftsgrabanlage beträgt 160,00 €.
(3) Die Gebühr beträgt einmalig je Bestattung
a) für das Abfahren überschüssigen Erdreichs bei einer Erdgrabstätte 55,00 €, b) für die Grabräumung
-bei einer Erdgrabstätte 326,00 €,
- bei einer Umengrabstätte 163,00 €.
(4) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 11,00 €.
(5) Für die Erlaubnis ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr in Höhe von 22,00 € erhoben.
Paragraph 07
Der 1. Bürgermeister wird zur Neubekanntmachung dieser Satzung ermächtigt. Die Neubekanntmachung soll erfolgen, wenn die Satzung durch Änderungen unübersichtlich geworden ist. Dies gilt auch für redaktionelle Änderungen, z. B. neue Paragraphenfolge und Beseitigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts.
Paragraph 08
(1) These Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten samentliche bisherigen Friedhofsgebührensatzungen der Gemeinde Aschheim außer Kraft.

Aschheim, 19.03.2022

Robert Ertl
- Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung errichtet und unterhält die Gemeinde die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) die Friedhöfe in Aschheim am Herdweg, in Dornach an der Friedhofstraße und den im katholischen Kirchenfriedhof Aschheim südlich des Missionskreuzes gelegen den Friedhofsteil, b) die Leichenhauser in den Friedhofen in Aschheim und Dornach, c) das Bestattungspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die beim Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) durch Grabnutzungsrecht berechtigte Personen und ihre Familienangehorgen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist, d) “Sternenkinder” gem. § 13 dieser Satzung.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf im Einzelfall auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuchsverkehr geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist insbesondere nicht gestattet:
a) Hunde frei laufen zu laxen (Leinenzwang); b) zu rauchen, zu spiel den und zu larmen; c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen; d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben; e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; f) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszufahren; g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen; h) Grabhugel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen; i) Urnennischen zu verändern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnahmen; k) vor bzw. an den Urnenwänden und im Urnengebäude Wachskerzen aufzustellen oder anzubringen; J) außerhalb der Ablageflächen bei der Urnengemeinschaftsgrabanlage, den Urnenwänden und im Urnengebäude Blumen und sonstige Erinnerungsgegenstände abzustellen. Die Friedhofsverwaltung kann diese Gegenstände ohne Ankündigung jederzeit entfernen.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Erlaubnis durch die Gemeinde. Diese Erlaubnis ist mindestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten im Rahmen des Antrags gem. § 20 schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht; für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise (Handwerkskarte) verlangen.
(2) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Arbeiten dürfen nur werktags während der allgemeinen Öffnungszteiten vorgenommen werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Friedhofswege dürfen mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln geeigneten Fahrzeugen im Schrittenempe befahren werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen diese Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen hat. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
III. Grabstätten und Grabmäler
§ 8 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtig sich nach den Belegungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können.
§ 9 Grabarten
(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:
- Einzelgrabstätten
- Familiengrabstätten
- Kindergrabstätten
- Umnerdgrabstätten
- Urnennischen
- Urnenfamiliennischen
- Urnengemeinschaftsgrabanlage
- Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder
- anonymes Urnengräberfeld
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
§ 10 Einzel-, Familien-, Kinder- und Urnenerdgräber
(1) In Einzelgräbern können innerhalb der Ruhefrist zwei Verstorbene im Sarg übereinander und maximal vier Urnen bestattet werden. (2) In Familiengräbern können während der Ruhefrist vier Verstorbene gleichzeitig (je zwei Personen neben- bzw. entsprechend übereinander) im Sarg und maximal fünf Urnen bestattet werden. (3) In Kindergräbern kann während der Ruhefrist ein Kind bestattet werden. (4) In Urnenerdgräbern können während der Ruhefrist max. vier Urnen bestattet werden. (5) In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde auf Antrag bei der Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen Ausnahmen zulassen.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (2) Urnen können in den unter § 9 genannten Grabarten bestattet werden.
Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Eine spätere Umbettung der Aschenreste ist nicht zulässig. Urnen, die in Nischen beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) Urnennischen können während der Ruhefrist belegt werden in Aschheim
-im Urnengebäude und in den Urnenwänden XX-A und XX-B drei Urnen ohne Überurnen, -in den Urnenwänden XX-C bis XX-M zwei Urnen einschl. Überurnen oder drei Urnen ohne Überurnen, -in den Urnenfamiliennischen vier Urnen einschl. Überurnen oder sechs Urnen ohne Überurnen, in Dornach -in der Urnenstele bis zu zwei Urnen ohne Überurnen.
(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs, Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Urnengemeinschaftsgrabanlage
(1) In der Urnengemeinschaftsgrabanlage (§ 9 Abs.1 Nr.7) werden Urnen zusammen mit Urnen anderer Verstorbener beigesetzt. Der Grabplatz wird von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. Pro Grabplatz kann nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten.
§ 13 Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder
(1) In thisem Gräberfeld (§ 9 Abs.1 Nr. 8) kann die Beisetzung von Leibesfrüchten, Fehl- und Frühgeburten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BestG mit einem Gewicht bis 500 Gramm erfolgen. (2) Eine spätere Umbettung ist nicht zulässig. (3) An der Gedenk- und Ruhestätte kann kein Nutzungsrecht erworben werden. (4) Die Gedenk- und Ruhestätte wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten.
§ 14 Anonymes Urnengräberfeld
(1) Auf dem anonymen Urnengräberfeld (§ 9 Abs.1 Nr. 9) werden Urnen zusammen mit Urnen anderer Verstorbener beigesetzt. (2) Eine Beisetzung auf dem Gräberfeld für anonyme Urnenbeisetzungen ist nur auf schriftlichem Wunsch des Verstorbenen zulässig. (3) Der Erwerb oder die Verlängerung eines Nutzungsrechts an anonymen Grabstätten ist nicht möglich. (4) Das anonyme Urnengräberfeld wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten. (5) Die Beisetzung der Urne findet in Abwesenheit der Angehörigen staat. Der Beisetzungstermin und -ort wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt und den Angehörigen nicht mitgeteilt.
§ 15 Größe der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten im neuen Teil des Gemeindefriedhofs Aschheim haben folgende Ausmaße (Länge x Breite x Tiefe):
- Einzelgrabstätten: 2,00 m x 1,00 m x 2,20 m
- Familiengrabstätten: 2,00 m x 1,50 m x 2,20 m
- Kindergrabstätten: 1,50 m x 1,00 m x 1,00 m
- Urnenerdgrabstätten: 0,80 m x 0,80 m x 0,80 m
- Der Abstand zwischen den Grabstätten, gemessen von Außenkante zu Außenkante, darf 0,60 m nicht untersreiben.
(2) Die Grabgrößen im alten Teil des Gemeindefriedhofs in Aschheim sowie im Friedhof Dornach und im katholischen Kirchenfriedhof Aschheim südlich des Missionskreuz gelegenen Friedhofsteils, haben in der Regel folgende Ausmaße und müssen der Umgebung angepasst sein:
- Einzelgrabstätten: 2,00 m x 0,80 m x 2,20 m
- Familiengrabstätten: 2,00 m x 1,50 m x 2,20 m
- Urnenerdgrabstätten: 0,80 m x 1,00 m x 0,80 m
- Der Abstand zwischen den Grabstätten, gemessen von Außenkante zu Außenkante, darf 0,50 m nicht untersreiben.
(3) Für die Grabnischen gelten die baulichen Gegebenheiten gem. § 11 Abs. 3.
§ 16 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Nutzungsrechte an Erdgrabstände und Urnennischen gem. § 9 Nr. 1 bis 6 konnen bereits zu Lebzeiten, an Gemeinschaftsgrabständen nur im Todesfall, erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelnene natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten beim Ersterwerb eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 15 Jahre verlangert werden, soweit es der Platzbedarf des Friedhofs zulast. (4) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch die Gemeinde wirksam. (5) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. (6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu Bestattenden über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu verlangern. (7) Jede Anderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (8) Die Gemeinde kann Ausnahmen hiervon zulassen.
§ 17 Übertragung des Nutzungsrechts
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht
a) auf den überlebenden Ehegatten, bzw. eingetragenen Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter, d) auf die Eltern, e) auf die leiblichen Geschwister, f) auf die Stiefkinder, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a)-g) fallenden Erben, übertragen werden. Innerhalb dieser Reihenfolge hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person das Vorrecht vor der jüngeren. Stimmen die Vorberechtigten zu, so kann auf Antrag in begründeten Einzelltall das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte auf Wunsch eine Graburkunde. (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In this Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an eine Person überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatte. (5) Bei Grabstätten, an denen niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 übernimmt, sorgt die Gemeinde auf Kosten des Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtigen gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Pflege und Unterhaltung der Grabstände.
Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 18 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Der Nutzungsberechtigte oder, sofern dieser verstorben ist, die in § 17 Abs. 2 genannte Person ist zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 17 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Gemeinde unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 32). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abzuräumen, einzuebnen, den vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
§ 19 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber, die Anpflanzungen und eine spätere Wiederbelegung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich durch die Gemeinde ausgeführrt. (2) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmälern)dürfen umwelt-,pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden. (3) Die Höhe der Grabhügel und die Gestaltung der Grabstätte sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (4) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Gehölze und Straucher dürfen nicht higher als der Grabstein sein und diesen verdecken. (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kranze sind von der Grabstände zu entfernen und an den damit vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Gemeinde auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 32).
§ 20 Erlaubnisvorbehalt für Grabmäler und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen, sowie deren Änderung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (2) Der Antrag auf Erlaubnis ist mindestens 4 Wochen vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch die ausfuhrende Firma schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufugen, insbesondere:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf, bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht, b) eine Angabe des Materials, seiner Farbe, Bearbeitung und Herkunft, c) eine Angabe über Art und Ausführung der Beschriftung und der Symbole.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den Bestimmungen dieser Satzung oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder sich nicht in die Umgebung einfegt. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errecht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass in diesen Fällen ein Erlaubnisantrag nachträglich gestellt wird. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten, das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen dieser Satzung nicht entspricht (Ersatzvornahme § 32). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze (Vortragskreuz) zulässig und dürfen nicht länger als 12 Monate nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21 Verbot von Grabmälern aus Kinderarbeit
Die ausführende Firma muss in ihrem Antrag bestätigen, dass das Grabmal und die Grabeinfassung von der Gewinnung des Materials bis zum Endprodukt nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit gem. Art. 9 a BestG hergestellt worden ist.
Die Gemeinde kann einen zusätzlichen Nachweis hierüber fordern.
§ 22 Art der Grabmäler und Einfassungen
(1) Zulässig sind stehende und liegende Grabmäler. In den Urnenerdgrababteilungen sind nur liegende bzw. nur stehende Grabmäler entsprechend dem Belegungsplan erlaubt. Eine Kombination ist ausschließlich bei stehenden Grabmälern zulässig.
(2) Grabmäler dürfen folgende Ansichtsflächen und Höhen nicht überschreiten:
- Einzelgrab: (0,80\mathrm{m}^2) 1,50 m Familiengrab: (1,20\mathrm{m}^2) 1,50 m
- Urnenerdgrab: (0,50\mathrm{m}^2) 1,00 m
(3) Die Grabeinfassungen dürfen, gemessen von Außenkante zu Außenkante, folgende Maße nicht unter- bzw. überschreiten:
- Einzel- und Familiengräber: Breite: mind. 8 cm, max. 10 cm, Höhe: max. 15 cm
- Urnenerdgrabstätten: Breite: mind. 4 cm, max. 8 cm, Höhe: max. 15 cm.
(4) An Urnenerdgrabstätten sind Einfassungen aus Metall nur in einer Stärke von 10 mm bis 15 mm zulässig. (5) Außerhalb der Einfassung ist kein Rollkies zulässig. (6) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für die Abteilung XIII im Gemeindefriedhof Aschheim und Abteilung 4 im Gemeindefriedhof Dornach.
§ 23 Gestaltung der Grabmäler und Urnenplatten
(1) Jedes Grabmal muss dem Friedhofszweck des Friedhofs (§ 2) Rechnung/TRagen und sich in die Umgebung der Grabstände einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Folgende Materialien sind für Grabmäler und Einfassungen nicht zugelassen:
- Betonwerkstein (sog. Kunststein), Findlinge,
- tiefschwarze und grellweiße Natursteine, Kunststoff.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. (4) Alle Urnennischen sind mit abnehmbaren Verschlussplatten, die Gemeinschaftsgrabanlage mit Platten auf der Einfassung (Urnenplatten) ausgestattet, welche ausschließlich von der Gemeinde beschafft und dem Nutzungsberechtigten gegen Gebühr überlassen werden. Sie gehen nach Verzicht oder Ablauf des Nutzungsrechts in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. (5) Für die Schrift auf den Urnenplatten sind nur Gravuren und keine erhabenen Buchstaben zugelassen.
§ 24 Standsicherheit, Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Höhe dauerhaft und standsicher gegrundet werden. Die Fundamente für die Grabmäler werden bei Erstbelegung von der Gemeinde hergestellt. (2) Beim Erwerb des Nutzungsrechts an einem aufgelösten Grab oder in der Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften ist durch eine fachkundige Firma zu prufen, in wie welt ein Fundament erforderlich bzw. ein bestehendes Fundament ausreichend vorhanden ist. Ggf. ist ein Fundament nach den neuesten Bestimmungen und den neuesten Richtlinien der Baukunst herzustellen. (3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. (4) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung des Nutzungsberechtigten das Grabmal auf dessen Kosten entfern oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen (Ersatzvornahme § 32). (5) In der Erlaubnis (§ 7 Abs. 1) ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen. (6) Grabmäler und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler und die Bepflanzung innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Verzichtserklarung durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen und die Grabstände einzuebnen. (8) Falls die Grabstände nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung aufgelost wird, kann die Gemeinde das Grabmal und die Bepflanzung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten entfern, beides geht in das Eigentum der Gemeinde über (Ersatzvornahme § 32).
IV. Bestattungsvorschriften
§ 25 Leichenhäuser und Aussegnungsräume
(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewährung der Leichen bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Aussegnungsräume dieren der Verabschiedung und der Trauerfeier für die Verstorbenen. (3) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen in Absprache eines Vertreters der Gemeinde sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (4) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BestV gelitten haben, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (5) Das Leichenhaus darf nur von einem Gemeinde-beauftragten geöffnet werden. Besucher haben keinen Zutritt zum eigentlichen Aufbahrungsraum. (6) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der Bestattungsverordnung.
§ 26 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Leichen, die auf einem der Friedhöfe im Gemeinde-gebiet beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in eines der gemeinslichen Leichenhäuser gebracht werden. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- und Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtingen Bestattungsort zur früheren Einsatzung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird. c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung oder Exhumierung und Umbettung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines privaten Bestattungsunternehmens als Erfüllungsgehilfen. Das gilt insbesondere für
a) die Grundausstattung mit Trauerschmuck und die Aufbahrung (§ 5 Abs. 4 und 5 FGS), b) das Öffnen und Schlieben der Gräber (§ 5 Abs. 6 FGS), c) das Versenken des Sarges in das Grab (§ 5 Abs. 7 FGS), d) die Beisetzung der Urne (§ 5 Abs. 8 FGS).
§ 28 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde oder in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische verschlossen ist.
§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 30 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 6 Jahre; für alle anderen Gräber auf 15 Jahre festgelegt und gilt für Urnenerdgräber und Urnennischen entsprechend. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Bestattung.
§ 31 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 32 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichten vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichten nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichten adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 33 Haftungsausschluss
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde betriebenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung (FGS) zu entrichten.
§ 35 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mind. 5,– € bis zu 1.000,– € belegt werden, wer
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 18 bis 24 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhalt oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 36 Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Der 1. Bürgermeister wird zur Neubekanntmachung dieser Satzung ermächtigt. Die Neubekanntmachung soll erfolgen, wenn die Satzung durch Änderungen unübersichtlich geworden ist. Dies gilt auch für redaktionelle Änderungen z.B. neue Paragraphenfolge und Beseitigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts.
§ 37 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten samtliche bisherigen Friedhofssatzungen der Gemeinde Aschheim außer Kraft.
Aschheim, 15.03.2022


Robert Ertl
- Bürgermeister
Paragraph 01
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung errichtet und unterhält die Gemeinde die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) die Friedhöfe in Aschheim am Herdweg, in Dornach an der Friedhofstraße und den im katholischen Kirchenfriedhof Aschheim südlich des Missionskreuzes gelegen den Friedhofsteil, b) die Leichenhauser in den Friedhofen in Aschheim und Dornach, c) das Bestattungspersonal.
Paragraph 02
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.
Paragraph 03
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die beim Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) durch Grabnutzungsrecht berechtigte Personen und ihre Familienangehorgen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist, d) “Sternenkinder” gem. § 13 dieser Satzung.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf im Einzelfall auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
Paragraph 04
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuchsverkehr geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
Paragraph 06
(1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist insbesondere nicht gestattet:
a) Hunde frei laufen zu laxen (Leinenzwang); b) zu rauchen, zu spiel den und zu larmen; c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen; d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben; e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; f) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszufahren; g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen; h) Grabhugel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen; i) Urnennischen zu verändern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnahmen; k) vor bzw. an den Urnenwänden und im Urnengebäude Wachskerzen aufzustellen oder anzubringen; J) außerhalb der Ablageflächen bei der Urnengemeinschaftsgrabanlage, den Urnenwänden und im Urnengebäude Blumen und sonstige Erinnerungsgegenstände abzustellen. Die Friedhofsverwaltung kann diese Gegenstände ohne Ankündigung jederzeit entfernen.
Paragraph 07
(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Erlaubnis durch die Gemeinde. Diese Erlaubnis ist mindestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten im Rahmen des Antrags gem. § 20 schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht; für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise (Handwerkskarte) verlangen.
(2) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Arbeiten dürfen nur werktags während der allgemeinen Öffnungszteiten vorgenommen werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Friedhofswege dürfen mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln geeigneten Fahrzeugen im Schrittenempe befahren werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen diese Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen hat. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
III. Grabstätten und Grabmäler
Paragraph 08
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtig sich nach den Belegungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können.
Paragraph 09
(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:
- Einzelgrabstätten
- Familiengrabstätten
- Kindergrabstätten
- Umnerdgrabstätten
- Urnennischen
- Urnenfamiliennischen
- Urnengemeinschaftsgrabanlage
- Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder
- anonymes Urnengräberfeld
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
Paragraph 10
(1) In Einzelgräbern können innerhalb der Ruhefrist zwei Verstorbene im Sarg übereinander und maximal vier Urnen bestattet werden. (2) In Familiengräbern können während der Ruhefrist vier Verstorbene gleichzeitig (je zwei Personen neben- bzw. entsprechend übereinander) im Sarg und maximal fünf Urnen bestattet werden. (3) In Kindergräbern kann während der Ruhefrist ein Kind bestattet werden. (4) In Urnenerdgräbern können während der Ruhefrist max. vier Urnen bestattet werden. (5) In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde auf Antrag bei der Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen Ausnahmen zulassen.
Paragraph 11
(1) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (2) Urnen können in den unter § 9 genannten Grabarten bestattet werden.
Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Eine spätere Umbettung der Aschenreste ist nicht zulässig. Urnen, die in Nischen beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) Urnennischen können während der Ruhefrist belegt werden in Aschheim
-im Urnengebäude und in den Urnenwänden XX-A und XX-B drei Urnen ohne Überurnen, -in den Urnenwänden XX-C bis XX-M zwei Urnen einschl. Überurnen oder drei Urnen ohne Überurnen, -in den Urnenfamiliennischen vier Urnen einschl. Überurnen oder sechs Urnen ohne Überurnen, in Dornach -in der Urnenstele bis zu zwei Urnen ohne Überurnen.
(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs, Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
Paragraph 12
(1) In der Urnengemeinschaftsgrabanlage (§ 9 Abs.1 Nr.7) werden Urnen zusammen mit Urnen anderer Verstorbener beigesetzt. Der Grabplatz wird von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. Pro Grabplatz kann nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten.
Paragraph 13
(1) In thisem Gräberfeld (§ 9 Abs.1 Nr. 8) kann die Beisetzung von Leibesfrüchten, Fehl- und Frühgeburten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BestG mit einem Gewicht bis 500 Gramm erfolgen. (2) Eine spätere Umbettung ist nicht zulässig. (3) An der Gedenk- und Ruhestätte kann kein Nutzungsrecht erworben werden. (4) Die Gedenk- und Ruhestätte wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten.
Paragraph 14
(1) Auf dem anonymen Urnengräberfeld (§ 9 Abs.1 Nr. 9) werden Urnen zusammen mit Urnen anderer Verstorbener beigesetzt. (2) Eine Beisetzung auf dem Gräberfeld für anonyme Urnenbeisetzungen ist nur auf schriftlichem Wunsch des Verstorbenen zulässig. (3) Der Erwerb oder die Verlängerung eines Nutzungsrechts an anonymen Grabstätten ist nicht möglich. (4) Das anonyme Urnengräberfeld wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten. (5) Die Beisetzung der Urne findet in Abwesenheit der Angehörigen staat. Der Beisetzungstermin und -ort wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt und den Angehörigen nicht mitgeteilt.
Paragraph 15
(1) Die einzelnen Grabstätten im neuen Teil des Gemeindefriedhofs Aschheim haben folgende Ausmaße (Länge x Breite x Tiefe):
- Einzelgrabstätten: 2,00 m x 1,00 m x 2,20 m
- Familiengrabstätten: 2,00 m x 1,50 m x 2,20 m
- Kindergrabstätten: 1,50 m x 1,00 m x 1,00 m
- Urnenerdgrabstätten: 0,80 m x 0,80 m x 0,80 m
- Der Abstand zwischen den Grabstätten, gemessen von Außenkante zu Außenkante, darf 0,60 m nicht untersreiben.
(2) Die Grabgrößen im alten Teil des Gemeindefriedhofs in Aschheim sowie im Friedhof Dornach und im katholischen Kirchenfriedhof Aschheim südlich des Missionskreuz gelegenen Friedhofsteils, haben in der Regel folgende Ausmaße und müssen der Umgebung angepasst sein:
- Einzelgrabstätten: 2,00 m x 0,80 m x 2,20 m
- Familiengrabstätten: 2,00 m x 1,50 m x 2,20 m
- Urnenerdgrabstätten: 0,80 m x 1,00 m x 0,80 m
- Der Abstand zwischen den Grabstätten, gemessen von Außenkante zu Außenkante, darf 0,50 m nicht untersreiben.
(3) Für die Grabnischen gelten die baulichen Gegebenheiten gem. § 11 Abs. 3.
Paragraph 16
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Nutzungsrechte an Erdgrabstände und Urnennischen gem. § 9 Nr. 1 bis 6 konnen bereits zu Lebzeiten, an Gemeinschaftsgrabständen nur im Todesfall, erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelnene natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten beim Ersterwerb eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 15 Jahre verlangert werden, soweit es der Platzbedarf des Friedhofs zulast. (4) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch die Gemeinde wirksam. (5) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. (6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu Bestattenden über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu verlangern. (7) Jede Anderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (8) Die Gemeinde kann Ausnahmen hiervon zulassen.
Paragraph 17
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht
a) auf den überlebenden Ehegatten, bzw. eingetragenen Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter, d) auf die Eltern, e) auf die leiblichen Geschwister, f) auf die Stiefkinder, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a)-g) fallenden Erben, übertragen werden. Innerhalb dieser Reihenfolge hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person das Vorrecht vor der jüngeren. Stimmen die Vorberechtigten zu, so kann auf Antrag in begründeten Einzelltall das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte auf Wunsch eine Graburkunde. (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In this Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an eine Person überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatte. (5) Bei Grabstätten, an denen niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 übernimmt, sorgt die Gemeinde auf Kosten des Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtigen gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Pflege und Unterhaltung der Grabstände.
Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
Paragraph 18
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Der Nutzungsberechtigte oder, sofern dieser verstorben ist, die in § 17 Abs. 2 genannte Person ist zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 17 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Gemeinde unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 32). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abzuräumen, einzuebnen, den vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
Paragraph 19
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber, die Anpflanzungen und eine spätere Wiederbelegung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich durch die Gemeinde ausgeführrt. (2) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmälern)dürfen umwelt-,pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden. (3) Die Höhe der Grabhügel und die Gestaltung der Grabstätte sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (4) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Gehölze und Straucher dürfen nicht higher als der Grabstein sein und diesen verdecken. (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kranze sind von der Grabstände zu entfernen und an den damit vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Gemeinde auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 32).
Paragraph 20
(1) Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen, sowie deren Änderung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (2) Der Antrag auf Erlaubnis ist mindestens 4 Wochen vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch die ausfuhrende Firma schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufugen, insbesondere:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf, bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht, b) eine Angabe des Materials, seiner Farbe, Bearbeitung und Herkunft, c) eine Angabe über Art und Ausführung der Beschriftung und der Symbole.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den Bestimmungen dieser Satzung oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder sich nicht in die Umgebung einfegt. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errecht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass in diesen Fällen ein Erlaubnisantrag nachträglich gestellt wird. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten, das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen dieser Satzung nicht entspricht (Ersatzvornahme § 32). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze (Vortragskreuz) zulässig und dürfen nicht länger als 12 Monate nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 21
Die ausführende Firma muss in ihrem Antrag bestätigen, dass das Grabmal und die Grabeinfassung von der Gewinnung des Materials bis zum Endprodukt nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit gem. Art. 9 a BestG hergestellt worden ist.
Die Gemeinde kann einen zusätzlichen Nachweis hierüber fordern.
Paragraph 22
(1) Zulässig sind stehende und liegende Grabmäler. In den Urnenerdgrababteilungen sind nur liegende bzw. nur stehende Grabmäler entsprechend dem Belegungsplan erlaubt. Eine Kombination ist ausschließlich bei stehenden Grabmälern zulässig.
(2) Grabmäler dürfen folgende Ansichtsflächen und Höhen nicht überschreiten:
- Einzelgrab: (0,80\mathrm{m}^2) 1,50 m Familiengrab: (1,20\mathrm{m}^2) 1,50 m
- Urnenerdgrab: (0,50\mathrm{m}^2) 1,00 m
(3) Die Grabeinfassungen dürfen, gemessen von Außenkante zu Außenkante, folgende Maße nicht unter- bzw. überschreiten:
- Einzel- und Familiengräber: Breite: mind. 8 cm, max. 10 cm, Höhe: max. 15 cm
- Urnenerdgrabstätten: Breite: mind. 4 cm, max. 8 cm, Höhe: max. 15 cm.
(4) An Urnenerdgrabstätten sind Einfassungen aus Metall nur in einer Stärke von 10 mm bis 15 mm zulässig. (5) Außerhalb der Einfassung ist kein Rollkies zulässig. (6) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für die Abteilung XIII im Gemeindefriedhof Aschheim und Abteilung 4 im Gemeindefriedhof Dornach.
Paragraph 23
(1) Jedes Grabmal muss dem Friedhofszweck des Friedhofs (§ 2) Rechnung/TRagen und sich in die Umgebung der Grabstände einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Folgende Materialien sind für Grabmäler und Einfassungen nicht zugelassen:
- Betonwerkstein (sog. Kunststein), Findlinge,
- tiefschwarze und grellweiße Natursteine, Kunststoff.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. (4) Alle Urnennischen sind mit abnehmbaren Verschlussplatten, die Gemeinschaftsgrabanlage mit Platten auf der Einfassung (Urnenplatten) ausgestattet, welche ausschließlich von der Gemeinde beschafft und dem Nutzungsberechtigten gegen Gebühr überlassen werden. Sie gehen nach Verzicht oder Ablauf des Nutzungsrechts in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. (5) Für die Schrift auf den Urnenplatten sind nur Gravuren und keine erhabenen Buchstaben zugelassen.
Paragraph 24
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Höhe dauerhaft und standsicher gegrundet werden. Die Fundamente für die Grabmäler werden bei Erstbelegung von der Gemeinde hergestellt. (2) Beim Erwerb des Nutzungsrechts an einem aufgelösten Grab oder in der Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften ist durch eine fachkundige Firma zu prufen, in wie welt ein Fundament erforderlich bzw. ein bestehendes Fundament ausreichend vorhanden ist. Ggf. ist ein Fundament nach den neuesten Bestimmungen und den neuesten Richtlinien der Baukunst herzustellen. (3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. (4) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung des Nutzungsberechtigten das Grabmal auf dessen Kosten entfern oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen (Ersatzvornahme § 32). (5) In der Erlaubnis (§ 7 Abs. 1) ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen. (6) Grabmäler und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler und die Bepflanzung innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Verzichtserklarung durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen und die Grabstände einzuebnen. (8) Falls die Grabstände nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung aufgelost wird, kann die Gemeinde das Grabmal und die Bepflanzung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten entfern, beides geht in das Eigentum der Gemeinde über (Ersatzvornahme § 32).
IV. Bestattungsvorschriften
Paragraph 25
(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewährung der Leichen bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Aussegnungsräume dieren der Verabschiedung und der Trauerfeier für die Verstorbenen. (3) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen in Absprache eines Vertreters der Gemeinde sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (4) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BestV gelitten haben, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (5) Das Leichenhaus darf nur von einem Gemeinde-beauftragten geöffnet werden. Besucher haben keinen Zutritt zum eigentlichen Aufbahrungsraum. (6) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der Bestattungsverordnung.
Paragraph 26
(1) Leichen, die auf einem der Friedhöfe im Gemeinde-gebiet beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in eines der gemeinslichen Leichenhäuser gebracht werden. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- und Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtingen Bestattungsort zur früheren Einsatzung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird. c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
Paragraph 27
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung oder Exhumierung und Umbettung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines privaten Bestattungsunternehmens als Erfüllungsgehilfen. Das gilt insbesondere für
a) die Grundausstattung mit Trauerschmuck und die Aufbahrung (§ 5 Abs. 4 und 5 FGS), b) das Öffnen und Schlieben der Gräber (§ 5 Abs. 6 FGS), c) das Versenken des Sarges in das Grab (§ 5 Abs. 7 FGS), d) die Beisetzung der Urne (§ 5 Abs. 8 FGS).
Paragraph 28
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde oder in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische verschlossen ist.
Paragraph 29
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. dem zuständigen Pfarramt fest.
Paragraph 30
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 6 Jahre; für alle anderen Gräber auf 15 Jahre festgelegt und gilt für Urnenerdgräber und Urnennischen entsprechend. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Bestattung.
Paragraph 31
(1) Die Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
Paragraph 32
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichten vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichten nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichten adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Paragraph 33
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Paragraph 34
Für die Benutzung der von der Gemeinde betriebenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung (FGS) zu entrichten.
Paragraph 35
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mind. 5,– € bis zu 1.000,– € belegt werden, wer
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 18 bis 24 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhalt oder die festgelegten Verbote missachtet.
Paragraph 36
Der 1. Bürgermeister wird zur Neubekanntmachung dieser Satzung ermächtigt. Die Neubekanntmachung soll erfolgen, wenn die Satzung durch Änderungen unübersichtlich geworden ist. Dies gilt auch für redaktionelle Änderungen z.B. neue Paragraphenfolge und Beseitigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts.
Paragraph 37
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten samtliche bisherigen Friedhofssatzungen der Gemeinde Aschheim außer Kraft.
Aschheim, 15.03.2022


Robert Ertl
- Bürgermeister