Gebührenordnung – Aschhei

Vollständige Gebührenordnung für Aschhei.

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist, wer a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) ein Grabnutzungsrecht erwirbt, d) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder einer Urne in einem Grab, für das das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist, monatsgenau für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die einzelnen Grabstätten pro Jahr: a) Einzelgrabstätte 40,00 € b) Familiengrabstätte 59,00 € c) Kindergrabstätte 30,00 € d) Urnenerdgrabstätte 50,00 € e) Urnennische inklusive Kammer Verschlussplatte 79,00 € f) Urnenfamiliennische inklusive Kammer Verschlussplatte 138,00 € g) Urnengemeinschaftsgrabanlage 32,00 € h) Platz für Sternenkinder 0,00 € (2) Für einen Platz auf dem Gräberfeld für anonyme Urnenbeisetzungen wird einmalig eine Gebühr von 390,00 € (26,00 € x 15 J.) erhoben. (3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 15 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs.1 c). (4) Bei vorzeitiger Auflösung des Grabnutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Grabnutzungsgebühren. (5) Zum 1. Januar der Jahre 2023, 2024 und 2025 werden die Jahresgebühren der Absätze 1 a) – g) und 2 jeweils um 5,00 € erhöht.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums beträgt pro angefangenen Benutzungstag max. Gebühr pro Bestattung i. H. v. drei Tagesgebühren 90,00 €; 270,00 €.

(2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 254,00 €.

(3) Die Gebühr für die Aufbewahrung der Urne beträgt pro angefangenen Monat 26,00 €.

(4) Die Gebühr für die Bereitstellung von Aufbahrungsgegenständen und Aufbahrungsschmuck (Grundausstattung) beträgt je Tag 17,60 €.

(5) Die Gebühr für die Aufbahrung einschl. Leichenwärterdienst beträgt 41,00 €.

(6) Die Gebühren für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte betragen (a) bis 1,90 m Tiefe Oberkante Sarg (b) bis 2,20 m Tiefe Oberkante Sarg (c) bei Kindern bis 6 Jahre 150,00 €, 167,60 €, 75,00 €.

(7) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger (4 Träger) während der Beerdigung beträgt bei Kindern bis 6 Jahre 141,10 €, 70,50 €.

(8) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne beträgt a) ohne Angehörige b) mit Angehörige 44,10 €, 55,90 €.

(9) Werden Bestattungsleistungen im Sinne der Abs. 1 bis 8 an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht, wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 23,50 €.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Eine Gebühr für ein Grabmalfundament wird nur beim Ersterwerb eines Nutzungsrechts erhoben.

Die Gebühr beträgt

a) für eine Familiengrabstätte 95,00 €, b) für eine Einzelgrabstätte 63,00 €, c) für eine Umenerdgrabstätte 51,00 €.

(2) Die Gebühr für eine Urnenplatte für die Urnengemeinschaftsgrabanlage beträgt 160,00 €.

(3) Die Gebühr beträgt einmalig je Bestattung

a) für das Abfahren überschüssigen Erdreichs bei einer Erdgrabstätte 55,00 €, b) für die Grabräumung

-bei einer Erdgrabstätte 326,00 €,

  • bei einer Umengrabstätte 163,00 €.

(4) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 11,00 €.

(5) Für die Erlaubnis ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr in Höhe von 22,00 € erhoben.

§ 7 Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Der 1. Bürgermeister wird zur Neubekanntmachung dieser Satzung ermächtigt. Die Neubekanntmachung soll erfolgen, wenn die Satzung durch Änderungen unübersichtlich geworden ist. Dies gilt auch für redaktionelle Änderungen, z. B. neue Paragraphenfolge und Beseitigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts.

§ 8 Inkrafttreten

(1) These Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten samentliche bisherigen Friedhofsgebührensatzungen der Gemeinde Aschheim außer Kraft.

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Aschheim, 19.03.2022

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Robert Ertl

  1. Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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