📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.05.2025 (Inkrafttreten 01.07.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Ottobrunn
vom
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Ottobrunn folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
- a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
- b) eine Benutzungsgebühr für die Aufbewahrungsräume für Verstorbene (§ 5)
- c) eine Benutzungsgebühr für die Aussegnungshalle (§ 6)
- d) sonstige Gebühren (§ 7).
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
- a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts, mindestens jedoch für die Dauer der Ruhefrist nach § 24 der Friedhofs- und Bestattungssatzung,
- b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
- c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2)Die Benutzungsgebühr für die Aufbewahrungsräume für Verstorbene (§ 5) und die Benutzungsgebühr für die Aussegnungshalle (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3)Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4)Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| 4-stellige Anlagengräber | 717 € |
|---|---|
| 3-stellige Anlagengräber | 538 € |
| 2-stellige Anlagengräber | 358 € |
| 1-stellige Wahlgräber 1. Reihe | 182 € |
| 1-stellige Wahlgräber ab der 2. Reihe | 146 € |
| 2-stellige Wahlgräber 1. Reihe | 357 € |
| 2-stellige Wahlgräber ab der 2. Reihe | 285 € |
| 3-stellige Wahlgräber | 461 € |
| Reihengräber (Einzelbestattung- von Amts wegen) | 102 € |
| Urnengräber 1. Reihe | 216 € |
| Urnengräber ab der 2. Reihe | 173 € |
| Urnennische bis zu 4 Stellplätzen (UM I) pro Platz | 71 € |
| Urnennische bis zu 2 Stellplätzen (UM II) | 145 € |
| Urnennische bis zu 4 Stellplätzen (UM II) | 286 € |
| Baumbestattung | 153 € |
| Pflegeextensive Urnengräber | 163 € |
| Gemeinschaftliches pflegeextensives Urnengrab (1 Platz) | 86 € |
| Urne in einer Stele (Sichturne) | 113 € |
| Islamisches Gräberfeld | 185 € |
| Anonymes Urnengräberfeld | 57 € |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes nach § 9 Abs. 1 und 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5
Benutzungsgebühr für die Aufbewahrungsräume für Verstorbene
Die Gebühr für die Benutzung der Aufbewahrungsräume für Verstorbene beträgt pro angefangenem Benutzungstag 75 €.
§ 6
Benutzungsgebühr für die Aussegnungshalle
Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt pro angefangenem Benutzungstag 339 €.
§ 7
Sonstige Gebühren
Die Gebühr für die Zulassung von Bildhauern, Kunstschmieden, Steinmetzen und Bestattern, die auf dem Friedhof Arbeiten ausführen, beträgt
| bei Zulassung für einmalige Tätigkeiten | 60 € |
|---|---|
| bei Zulassung für die Dauer von 1 Jahr (für mehrmalige Tätigkeiten) | 120 € |
| bei Zulassung für die Dauer von 5 Jahren (für mehrmalige Tätigkeiten) | 350 € |
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Ottobrunn vom 24.06.2021 außer Kraft.
GEMEINDE OTTOBRUNN
Ottobrunn, den 12.05.2025
Thomas Loderer Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 12.05.2025 (Inkrafttreten 01.07.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofs- und Bestattungssatzung
der Gemeinde Ottobrunn
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Ottobrunn folgende Satzung:
Erster Teil
Der Friedhof
§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtung
(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde als öffentliche Einrichtung
- den gemeinslichen Friedhof am Haidgraben (Parkfriedhof) mit den einzelnen Grabstätten und
die gemeinslichen Aufbewahrungsräume
(2) Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der/die Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 2 Bestattungsanspruch
(1) Der gemeindliche Friedhof dient insbesondere der Bestattung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrecht berechtigten Personen,
- 4. von Verstorbenen, für die eine Bestattung vom Inhaber eines Nutzungsrechts gewünscht wird (§ 9 Abs. 4),
- 5. von Personen, die in Ottobrunn geboren sind,
- 6. von Personen, die unmittelbar vor ihrem Wegzug in Ottobrunn wohnhaft waren.
(2) Auf die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen besteht kein Rechtsanspruch. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Friedhofseingängen besteht gegeben. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 4 Verhalten im Friedhof
(1) Alle Besucher/-innen des Friedhofs haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
- 1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. 2. die Wege und Rasenflächen zu befahren (ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie Fahrräder und Karren, die zum Transport von Material für die Grabpflege benutzt werden, sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge);
- 3. 3. Abfälle an anderen als den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen;
- 4. 4. Abräume von Bestattern und Gärtnern an anderen als den im Vorfeld der Bestattung bzw. der Gärtnereiarbeiten vereinbarten Plätzen zu lagern bzw. zu entsorgen;
- 5. 5. an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten;
- 6. 6. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften vorzuzeigen oder zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 7. 7. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen;
- 8. 8. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren;
- 9. 9. fremde Grabplätze ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren oder zu filmen;
- 10. 10. frei lebende Tiere zu füttern
- 11. 11. zu rauchen, zu lärmen oder zu spielen.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist nachzukommen. Personen, die gegen die Bestimmungen verstoßen, können des Friedhofs verwiesen werden.
(4) Personen mit Behinderung kann im Einzelfall die Benutzung eines Fahrzeuges durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden.
(5) Der Parkplatz ist den Friedhofsbesucher/-innen vorbehalten.
§ 5 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen (Bestatter) sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten (Steinmetze, Kunstschmiede, Bildhauer), für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller/ die Antragstellerin in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.
(3) Der Antragsteller/die Antragstellerin erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er wird für einen bestimmten Zeitraum oder für die Ausführung einzelner Arbeiten ausgestellt und kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
(5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.
(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner/Ansprechpartnerin und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG).
(8) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Regelungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung zu beachten. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit ist vom Nachweis einer für die Ausführung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherung abhängig.
(9) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags und nach vorherigen Vereinbarung ausgeführt werden. Während der Dauer einer Bestattung oder Trauerfeier sind die Arbeiten einzustellen.
(10) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Der dauerhafte oder vorübergehende Stellplatz für Erdcontainer von Gewerbetreibenden wird von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze unverzüglich wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(11) Das Befahren der Friedhofswege im erforderlichen Umfang mit geeigneten Fahrzeugen ist den Gewerbetreibenden abweichend von § 4 Abs. 2 Ziff. 2 gestattet. Die Wege innerhalb der Grabfelder sowie die unbefestigten Wege und Rasenflächen dürfen grundsätzlich nicht befahren werden. Ausnahmen hiervon können genehmigt werden, wenn die beabsichtigten Arbeiten den Einsatz schwerer Geräte erfordern und es für die Durchführung dieser Arbeiten keine andere Möglichkeit gibt. Die befahrenen Wege und die Rasenflächen sind in diesem Zusammenhang vor dem Befahren in geeigneter Weise vor Beschädigungen von den jeweiligen Gewerbetreibenden zu schützen. Nach Beendigung der Arbeiten sind alle befahrenen Wege und im Ausnahmefall die Rasenflächen unverzüglich wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Aus zwingenden Gründen kann das Befahren der Friedhofswege ganz oder teilweise untersagt werden.
(12) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofsverwalters/der Friedhofsverwalterin verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
Zweiter Teil
Die Grabstätten
§ 6 Allgemeines
(1) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Grabstättenvergabeplan (Anlage 1) und nach den nummerierten Belegungsplänen (Anlage 2). Diese können im Friedhofsbüro während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. (3) Die Freigabe und Ausweisung von Grabstätten erfolgt durch die Gemeinde je nach Bedarf auf der Grundlage des Grabstättenvergabeplanes.
§ 7 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Reihengraber,
- 2. Wahlgraber (diese beinhalten auch islamische Grabstätten),
- 3. Anlagengräber (bereits vermessene 2 bis 4-stellige Familiengräber),
- 4. Ehrengrabstätten,
- 5. Urnengraber (diese beinhalten auch die Urnengraber im Rahmen der Bestattung unter Bäumen, pflegeextensive Urnengraber und Sichturnen),
- 6. Urnennischen in den Urnenmauern,
- 7. Grabstätten im Mustergrabfeld,
- 8. anonyme Beisetzungsflächen für Urnen.
(2) Sofern es sich nicht um bereits vermessene Grabstätten handelt, können die Gräber unter Zugrundelegung einer Rasterbreite von 0,80 m flexibel als 1- bis 3-stellige Grabstätten angelegt werden. Der seitliche Abstand zwischen den Gräbern beträgt mindestens 0,80 m (1 Rasterbreite). Die Belegung der Grabreihen kann nur von einer Seite erfolgen. Ab der 2. Grabreihe können nur 1- oder 2-stellige Gräber erworben werden.
Bei Urnenbestattungen unter Bäumen sind die Bestattungsplätze für die Urnen den jeweiligen Bäumen fest zugeordnet und im Grabstättenvergabeplan niedergelegt. Die Bestattungsplätze können nur unter den frei gegebenen Belegungsbäumen gewählt werden.
(3) Während der Ruhefrist (§ 24) sind folgende Bestattungen möglich:
- bei 1-stelligen Grabstätten
- bei Urnenbestattung unter Bäumen und pflegeextensiven Urnengrabern je ausgewiesen Bestattungsplatz
- gemeinschaftliches pflegeextensives Urnengrab
je Sichturne
- bei 2- und 3-stelligen Grabstätten
im Urnengrab
- bei 4-stelligen Grabstätten
bis zu zwei Bestattungen;
bis zu zwei Urnenbestattungen
bis zu einer Urnenbestattung
bis zu zwei Bestattungen
bis zu vier bzw. sechs Bestattungen
bis zu drei Urnenbestattungen
bis zu acht Bestattungen. In einem 1-stelligen Grab ist die Bestattung eines weiteren (dritten) Leichnams nur möglich, wenn die Ruhefrist der vorletzten Bestattung abgelaufen ist. Ausnahmen sind möglich, wenn die Familie (Eltern und Kinder) nur aus drei Personen besteht.
Bei mehrstelligen Wahlgräbern muss die zuerst geöffnete Grabseite voll belegt werden (i.d.Regel zwei Bestattungen übereinander), bevor eine weitere Grabseite zur Belegung freigegeben wird.
§ 8 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Einzelbestattungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (7 Jahre) vergeben werden. Die Gemeinde kann die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist neu belegen.
(2) Die Lage eines Reihengrabes wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 9 Wahlgräber, Anlagengräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen. Die Nutzungszeit kann auf Antrag für mindestens 7 Jahre (Dauer der Ruhefrist), 14 Jahre oder längstens 21 Jahre erworben werden. Weitere Verlängerungen in den angegebenen Zeiträumen sind möglich. Bei Bestattungen unter Bäumen muss das Nutzungsrecht für mindestens 14 Jahre erworben werden.
(2) Die Lage und Größe des Grabes (1- bis 3-stellig) wird im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem/der Erwerber/in bestimmt. Ein Anspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Die/der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
(3) Die Ruhefrist (§ 26) darf die Nutzungszeit nicht übersteigen; falls erforderlich, ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist zu verlängern.
(4) Der/die Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner/ihrer Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Lebenspartner/in) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann die Beisetzung anderer Personen zulassen.
- 5. Anlagengräber sind bereits vermessene 2- bis 4-stellige Wahlgräber. Ihre Lage ergibt sich aus dem Grabstättenvergabeplan und aus dem Belegungsplan.
§ 10 Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch die Gemeinde. Ihre Lage wird von der Friedhofsverwaltung gemeinsam mit den Angehörigen des Verstorbenen bestimmt.
(2) Die Anlage, der Unterhalt und die Pflege obliegen den Grabnutzungsberechtigten. Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten der Erstanlage der Ehrengrabstätte (Grabstein, Bepflanzung usw.) mit einem Pauschalbetrag, den das zuständige gemeindliche Gremium festsetzt.
(3) Die Gemeinde legt einmal jährlich an Allerheiligen einen Grabschmuck (Kranz, Gesteck o.ä.) auf der Ehrengrabstätte nieder.
(4) § 9 Abs. 1 bis 4 gilt analog.
§ 11 Urnengrabstätten
(1) Die Beisetzung von Urnen kann erfolgen
in einem Urnengrab, in einer Urnennische in der Urnenmauer, in einem Reihen-, Wahl- oder Anlagengrab sowie in einer Ehrengrabstätte, in einem pflegeextensiven Urnengrab, in einem gemeinschaftlichen pflegeextensiven Urnengrab
- unter einem Baum (Bestattung unter Bäumen)
in einer Sichturne oder im anonymen Graberfeld.
(2) Bei Erd-Urnengrabstätten, für die nach Inkrafttreten dieser Satzung ein Nutzungsrecht erworben wird und bei Baumbestattungen sind schnell verrottbare Materialien (wie z.B. gepresstes Maismehl) für die Aschekapsel und die Urne zu verwenden. Bei der Bestattung in einer Urnenmauer müssen dauerhafte und wasserdichte Urnen verwendet werden.
Bei Bestattungen in einer Sichturne muss der Ascherest bereits im Krematorium in ein Sichturnensäckchen gefüllt werden. Dieses darf vor der Bestattung in der Sichturne in keine weitere Urne eingebracht werden. Urnen, für die innerhalb von drei Monaten kein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben wurde, werden von der Gemeinde in einem Urnengrab oder in der Urnenmauer beigesetzt. Nach Ablauf von 7 Jahren werden sie in einem anonymen Urnenfeld (§ 13 Abs. 3) beigesetzt.
(3) Eine Urnennische kann entsprechend ihrer Höhe mit bis zu 4 Urnen belegt werden. Urnen, die den Maßen der Nischen nicht entsprechen, können Dort nicht beigesetzt werden. (4) Bei einer Urnenerdbestattung und bei Bestattungen unter Bäumen ist eine spätere Umbettung ausgeschlossen. (5) § 9 Abs. 1 bis 4 gilt analog.
§ 12 Anonymes Gräberfeld
(1) Im anonymen Graberfeld sind ausschließlich Beisetzungen von Urnen sowie von Fehlgeburten, Körper- und Leichnamstellen zulässig. Ausgrabungen oder Entnahmen von Urnen sind nicht möglich. (2) Anonyme Grabplätze werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Belegung erfolgt der Reihe nach.
§ 13 Übertragung und Verzicht bei Nutzungsrechten an Grabstätten
(1) Die/der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte durch Verfügung von Todes wegen in der Regel nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV genannten Angehörigen übertragen. Wird bis zu ihrem/seinem Tod keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, geht das Nutzungsrecht automatisch auf die Angehörigen in der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Reihenfolge über, sofern keine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben wird. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es die/der Älteste. Die/der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht bereits zu Lebzeiten auf ihre/seine Angehörigen übertragen. (2) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen und ist gegenüber der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärern. (3) Nach Beendigung des Nutzungsrechts verfügbar die Gemeinde über die Grabstände. Urnen werden im anonymen Urnenfeld (§ 12) beigesetzt. (4) Ein Rechtsanspruch auf die Veränderung eines Nutzungsrechts besteht nicht.
§ 14 Maße der Grabstätten
(1) Die Größe der Grabstätten ergibt sich in der Regel aus dem Belegungsplan. Folgende Maße sind üblich:
| Länge (einschl. Fundament 0,30 m) | Breite | |
|---|---|---|
| • Wahlgräber (1- bis 3-stellig) | 2,00 m | 0,80 - 2,40 m |
| • Reihengräber | 2,00 m | 0,80 m |
| • Anlagengräber (2- bis 4-stellig) | 2,00 m | 1,60 - 3,20 m |
| • Ehrengrabstätten | Festsetzung im Grabstättenvergabeplan | |
| • Urnengräber | 1,10 m | 0,80 m |
(2) Die Mindestgrabtiefen (ohne Grabhügel) betragen
a) wenn während der laufenden Ruhefrist mehrere Bestattungen übereinander möglich sind (Wahlgräber, Anlagengräber, Ehrengrabstätten) 2,40 m
b) bei Reihengrabern 1,80 m
c) bei der Beisetzung von Gebeinen 0,80 m
d) bei der Beisetzung von Urnen 0,80 m
e) bei der Beisetzung von einer Urne pro Grabstände unter einem Baum 0,80 m
f) bei der Beisetzung von zwei Urnen pro Grabstände unter einem Baum oder bei pflegeextensiven Urnengräbern - für die zuerst bestattete Urne 1,20 m
(3) Die Gräber für Erdbestattungen sind so tief anzulegen, dass sich die Sargoberkante der letzten Bestattung mindestens 1,00 m unterhalb des Niveaus des gewachsenen Bodens befindet. Andere Grabtiefen können im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt werden.
§ 15 Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten
(1) Sechs Monate nach der Bestattung ist die Grabstätte gärtnerisch anzulegen und so zu pflegen und zu unterhalten, wie es der Würde des Friedhofs entspricht. Es dürfen nur solche Gewächse gepflanzt werden, die die benachbarten Gräber sowie eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen neben der Grabstätte sind nicht zulässig. Die Höhe des Grabhügels soll 20 cm nicht überschreiten; wenn bei Frost mit Verklumpung der Erde zu rechnen ist, soll die Höhe des Grabhügels 40 cm nicht überschreiten. (2) Grabeinfassungen sollen in Form von Randbepflanzungen ausgeführt werden. Grabeinfassungen aus Naturstein sind bodeneben (max. 3 cm) über der Geländeoberkante anzulegen.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und – getrennt nach künstlichen und pflanzlichen Bestandteilen – von den Nutzungsberechtigten an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.
(4) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmälern dürfen keine umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel verwendet werden. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sind in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik (z. B. Kränze, Gestecke), im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht erlaubt. Das Anbringen von Blumenschmuck jeglicher Art an den Urnenmauern ist nicht zulässig.
(5) Bei der Bestattung unter Bäumen und bei pflegeextensiven Urnengräbern ist das Niederlegen von Kränzen, Blumen, Gestecken etc. nur auf dem dafür vorgesehenen Natursteinquader bzw. auf der Abdeckplatte erlaubt. Eigene Anpflanzungen sind im Bereich Bestattung unter Bäumen untersagt und werden ohne vorherige Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entfernt. Im Bereich pflegeextensiver Urnengräber sind eigene Anpflanzungen nur in den Aussparungen der Abdeckplatten erlaubt. In die Aussparungen der Abdeckplatten sind bauseits blaue Steine eingebracht. Bei eigener Anpflanzung sind diese Schmucksteine im Friedhofsbüro zu hinterlegen und nach Ablauf des Nutzungsrechts wieder in die entsprechende Aussparung einzubringen.
Kerzenlicht ist im Bereich der Baumbestattung aus feuerpolizeilichen Gründen nicht zulässig. Bei der Bestattung in einer Sichturne darf eine Bepflanzung in einem Radius von 20 cm um die Stele herum angebracht werden.
(6) Islamische Grabstätten sind nicht als Grabstätten anzulegen. Es verbleibt bodenebener Wiesenbewuchs. Eine Bepflanzung oder Niederlegung von Gegenständen jeglicher Art sind nicht erlaubt.
(7) Entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung, finden die §§ 27 (Ordnungswidrigkeiten) und 28 (Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel) Anwendung. Werden die Kosten für eine Ersatzvornahme nicht übernommen, gilt § 15 Abs. 9 Satz 3 entsprechend. Das Nutzungsrecht erlischt sofort ohne Anspruch auf Entschädigung.
(8) Die/der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet.
(9) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Verpflichtungen der freien Vereinbarung der Erben bzw. Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) überlassen. Die Gemeinde ist über den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen zu informieren. Übernimmt niemand die Gestaltung und Pflege und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen evtl. vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
Dritter Teil
Die Grabmäler
§ 16 Errichtung von Grabmälern
(1) Auf allen Erdgrabstätten und Erdurnengrabstätten muss spätestens 1 Jahr nach der Beisetzung ein Grabmal errichtet werden. Bei den pflegeextensiven Urnengrabstätten sind die Abdeckplatten innerhalb von einem Jahr zu beschriften (vgl. § 18 Abs. 5).
(2) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Grabmälern ist der Friedhofsverwaltung mindestens 7 Tage vor der Aufstellung oder der Änderung anzuzeigen. Der/die Antragsteller/in verpflichtet sich, die in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften zur Gestaltung von Grabmälern (§§ 16a, 17, 18, 19) einzuhalten.
(3) Entspricht das Grabmal nicht den gesetzlichen Bestimmungen oder den Vorschriften dieser Satzung, kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung verlangen.
(4) Vor Ablauf des Nutzungsrechts dürfen Grabmäler nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. Nach Beendigung des Nutzungsrechts ist das Grabmal zu entfernen, andernfalls geht es 3 Monate nach einer schriftlichen Aufforderung durch die Gemeinde in deren Eigentum über.
(5) Die Anbringung eines QR-Codes durch die Nutzungsberechtigten auf dem Grabmal zusätzlich zu einer Grabinschrift oder als Grabinschrift ist möglich. Die QR-Code-Fläche auf dem Grabmal darf eine maximale Größe von 12 cm Länge und 11 cm Breite nicht überschreiten. Der Inhalt des QR-Codes muss frei sein von jeglicher Werbung, Verunglimpfung, Diskriminierung und darf auch sonst nicht zu beanstanden sein. Der Inhalt (einschließlich Darstellungen) und jede Änderung des QR-Codes bedürfen der vorherigen vollständigen schriftlichen Anzeige und der vorherigen schriftlichen Freigabe durch die Friedhofsverwaltung. § 17 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Anbringung einer Firmenbezeichnung als QR-Code in angemessener Größe durch die auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden ist möglich. In dem Antrag ist der exakte Inhalt (einschließlich Darstellungen) des QR-Codes offen zu legen.
(6) Die Gemeinde Ottobrunn weist auf die Problematik von illegaler Kinderarbeit bei der Herstellung von Grabmälern oder Grabsteinen hin. Es wird daher empfohlen, nur Hersteller bzw. Lieferanten zu beauftragen, die ausschließlich Produkte ohne Kinderarbeit anbieten und eine entsprechende Zertifizierung vorlegen können.
§ 16a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S.1290, 1291) hergestellt worden sind und wenn hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird.
(2) Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(3) Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 nach Deutschland eingeführt wurden.
§ 16b Provisorien
Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal kann ein Provisorium aus Holz aufgestellt werden. Zugelassen sind nur unbehandelte Hölzer. Das Provisorium ist spätestens nach einem Jahr durch ein Grabmal zu ersetzen. Unansehnlich gewordene Provisorien werden von der Gemeinde entfernt.
§ 17 Größe der Grabmäler
(1) Grabmäler sollen einschließlich eines eventuell vorhandenen Sockels eine Höhe von 1,80 m grundsätzlich nicht überschreiben. (2) Grabsteine, die hoher sind als 1,00 m müssen eine Mindeststärke von 0,18 m aufweisen. Bei Grabsteinen von unter 1,00 m Höhe ist eine Mindeststärke von 0,15 m einzuhalten. (3) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder mit einer Neigung von maximal 10 Prozent auf die Grabstände gelegt werden. (4) Grabsteine dürfen nicht über die Grundfläche des Grabes hinausragen. Es sollen folgende Maße eingehalten werden:
• Steingrabmale stehend:
einstellig
zwei- und mehrstellig
bis 0,80 m Breite
bis 1,40 m Breite
• Steingrabmale liegend:
einstellig
zwei- und mehrstellig
bis 2,00 m Länge und bis 0,80 m Breite
bis 2,00 m Länge und bis 1,20 m Breite
• Grabmale aus Holz oder Metall einschließlich Sockel
einstellig
zwei- und mehrstellig
bis 0,80 m Breite
bis 1,20 m Breite
• Urnengräber (stehend und liegend)
nur einstellig
bis 1,10 m Höhe und bis 0,80 m Breite
• Bestattung unter Bäumen
a) Blätter
maximal 50 cm Länge und 40 cm Breite
maximale Stärke: 20 mm
Höhe des Befestigungsstabes einschließlich
des daran befestigten Blattgrabmals
über der Geländeoberkante: minimal: 10 cm,
maximal: 60 cm
b) Naturkieselsteine in Form von Findlingen
maximaler Durchmesser: 35 cm;
maximale Höhe: 20 cm;
Höhe des Naturkieselsteins über der
Geländeoberkante: auf dem Boden aufliegend; Die Einbindetiefe des Befestigungsstabes beträgt 80 cm. Für die Befestigung des Naturkieselsteins ist ein Erdnagel in die Erde zu schlagen. Anschließend wird der Stein mit einem starken Kleber (z. B. Epoxidharzkleber) an dem Nagel befestigt. Hierbei ist sicherzustellen, dass der Stein sich nicht von der Befestigung lösen lässt. Für die Befestigung der Blätter wird mit einem Erdbohrer mit einem Durchmesser von 20 cm ein entsprechendes Loch gebohrt. In dieses wird der Befestigungsstab für das Baumgrabmal eingelassen; der Hohlraum um den Befestigungsstab wird mit flüssigem Beton C 20/25 bis 10 cm unter der Geländeoberkante (insgesamt 70 cm hoch) ausgegossen.
- • Islamische Grabstätten
Die Errichtung der Grabsteine für islamische Grabstätten richtet sich ausschließlich nach dem von der Gemeinde Ottobrunn festgesetzten Musterplan. Die Vorschriften bezüglich des Materials/Werkstoffs, der Farbe und der Maße sind zwingend einzuhalten. Der Musterplan ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
- • Sichturnen
Sichturnen dürfen einschließlich der Stele eine Höhe von 1,20 m ab der Geländeoberfläche nicht unterschreiten und eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. Zur Gewährleistung der Standsicherheit der Sichturne, benötigt die Stele ein festes Fundament, dass mindestens 10 cm unter die Grasnarbe reicht. Die Stele darf eine maximale Grundfläche von 0,15 m² nicht überschreiten. Hinsichtlich der Breite einer Stele ist zwingend darauf zu achten, dass die Stele einen Säulencharakter aufweist und nicht wie ein Grabstein wirkt. Die Platzierung einer neu zu errichtenden Urnenstele ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde erlaubt. Neu errichtete Sichturnen müssen sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen, die nicht zuletzt durch ggf. bereits vorhandenen Stelen geprägt wird. Entsprechende Pläne sind vor Errichtung einer Sichturne bei der Gemeinde einzureichen und von dieser genehmigen zu lassen.
(5) Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 18 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs Rechnung tragen, sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen und darf nicht verunstaltend wirken. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen.
(3) Bei jedem Grabmal sind auf der rechten Seitenfläche in etwa 40 cm Höhe der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat und die Grablage gut lesbar, aber unauffällig einzugravieren. Die Gravur darf durch den Namen des Urhebers des Grabmals ergänzt werden. Weiter Zusätze sind nicht erlaubt. (4) Für die Bestattung unter Bäumen werden folgende Grabmale zugelassen:
a) Grabmale in Form von Blättern.
Zugelassene Materialien sind: Messing, Bronze, Kupfer, Cortenstahl oder walzblanker Stahl. Der Befestigungsstab für das Blattgrabmal muss aus dem gleichen Material sein, wie das darauf befestigte Blattgrabmal. Namensringe mittig des Befestigungsstabes sind möglich.
b) Naturkieselsteine in Form von Findlingen.
Es ist gestattet, durch einen Steinmetz in die Findlinge ein bis zu 2 cm breites Loch bohren zu lassen, um dort eine Vase zu versenken. Diese darf von außen nicht sichtbar sein. Als Blumenschmuck sind nur natürliche Blumen zugelassen. Künstlicher Blumenschmuck wird durch Mitarbeiter der Gemeinde Ottobrunn umgehend entfernt. Für die Beschriftung der Naturkieselsteine ist eine entsprechende Fachkraft zu beauftragen. Unfachmännisch angebrachte Schrift oder Namensschilder sind nicht erlaubt.
(5) Die Abdeckplatten der Urnengrabstätten im Bereich der pflegeextensiven Urnengräber sind einheitlich aus Granit gefertigt, Breite: ca. 45 cm, Länge: ca. 45 cm, Höhe: 10 cm; sie sind eben mit dem umgebenden Rasen verlegt. Die Beschriftung der Abdeckplatten erfolgt nach den Vorgaben der Gebührenschuldner (§ 2 Friedhofsgebührensatzung) und wird entweder in den bestehenden Stein eingraviert und dunkelbraun gefasst oder blattvergoldet, oder als Bronzeschrift (Tönung: Patina Nr. 21) aufgesetzt. Die Schrifttype wird ähnlich „ah Bader 75“ oder „ah Ernst 72“ oder „ah Richard 80“ ausgeführt, die Zeichen werden in gerader Linie angeordnet. Es dürfen Groß- und Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen mit einer Höhe von ca. 40 mm bei einer Gravur und ca. 30 mm bei aufgesetzter Bronzeschrift verwendet werden. Die Schrifttmuster sind Bestandteil der Satzung und sind ihr als Anlage beigefügt. Zeichen aus Bronze sind mit einer maximalen Größe von 20 cm erlaubt. Sie müssen vorher von der Gemeinde Ottobrunn genehmigt werden.
Die Abdeckplatten müssen nach der Beschriftung genauso wieder eingebracht werden, wie sie bauseits gelegt wurden. Dies ist per Lichtbildaufnahme zu dokumentieren (Liegesituation der Platte vor und nach der Beschriftung). Auf der Bilddokumentation sind die zu bearbeitende Abdeckplatte in der Mitte und als Referenzsteine die links und rechts davon befindlichen Abdeckplatten aufzunehmen. Die Kosten für die Beschriftung und die Entfernung der Beschriftung nach Ende der Nutzungszeit sind durch die Gebührenschuldner unmittelbar an den ausführenden Steinmetz zu entrichten. Die Abdeckplatten bleiben Eigentum der Gemeinde.
(6) Bei der gemeinschaftlichen Bestattung im Bereich der pflegeextensiven Urnenstele ist die Schrift der Firma Anetsberger & Herb nach dem Muster „ah Bader 75“ (in Bronze gegossen) zu verwenden. Hierzu sind folgende Schriftgrößen einzuhalten:
Nachname: 25 mm (je nach Anordnung der Namen)
Vorname: 25 mm
Zahlen: 20 mm
Die Beschriftung ist umlaufend um die Stele nach unten hin versetzt vorzunehmen. Sie erfolgt nach den Vorgaben der Gebührenschuldner (§ 2 Friedhofsgebührensatzung). Die Kosten für die Herstellung, Lieferung und Montage bzw. für die Entfernung nach Ende der Nutzungszeit sind durch die Gebührenschuldner unmittelbar an den ausführenden Steinmetz zu entrichten. (7) Bei der Urnenmauer 1 ist entweder die Skelettschrift der Firma Anetsberger & Herb handmodelliert (in Bronze gegossen) oder nach dem Muster „ah Bader 75“ (in Bronze gegossen) zu verwenden. Hierzu sind folgende Schriftgrößen einzuhalten:
Nachname: 25 mm Vorname: 25 mm Zahlen: 20 mm
Bei der Urnenmauer 2 ist die Schrift der Firma Anetsberger & Herb nach dem Muster „ah Bader 75“ (in Bronze gegossen) zu verwenden. Hierzu sind folgende Schriftgrößen einzuhalten:
Nachname: 25 oder 30 mm (je nach Anordnung der Namen) Vorname: 25 mm Zahlen: 20 mm
Auf den Urnenplatten dürfen ausschließlich die Namen und die Geburtsdaten der Verstorbenen angebracht werden. Das Anbringen jeglicher Symbole (z. B. Bronzerosen) ist verboten. Das Anbringen einer Laterne auf der Urnenplatte ist möglich. Um ein einheitliches Bild zu gewährleisten, darf ausschließlich die „Urnenwandlaterne Nr. 872/12 bronze (rauher Oberfläche)“ von der Firma Rampp verwendet werden. Die Laterne darf nicht zweckentfremdet werden. Bei Zuwiederhandlungen ist die Gemeinde Ottobrunn berechtigt, die Laterne zu leeren.
§ 19 Standsicherheit
(1) Grabmäler, Sockel, Einfriedungen usw. müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln fachgerecht zu befestigen.
(2) Für alle Grabstätten mit Ausnahme von Anlagengräbern, Ehrengrabstätten, Sichturnen, Bestattung unter Bäumen und pflegeextensiven Urnengräbern errichtet die Gemeinde Streifenfundamente.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, gilt § 28 (Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel) entsprechend.
(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen usw. entstehenden Schäden.
Vierter Teil
Gemeindliche Aufbewahrungsräume für Verstorbene
§ 20 Benutzung der Aufbewahrungsräume für Verstorbene, Aufbahrung
(1) Die gemeindlichen Aufbewahrungsräume dienen
- der Aufnahme aller im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, bis sie bestattet oder überführt werden;
- der Aufbewahrung von Urnen bis zur Beisetzung im Friedhof;
- der Aufnahme von auswärts Verstorbenen bis zur Bestattung;
Die Gemeinde stellt in den Aufbewahrungräumen für die Verstorbenen keine Kühlung zur Verfügung. Der/Die Bestattungspflichtige muss durch das von ihm/ihr beauftragte Bestattungsinstitut eine notwendig werdende Kühlung der verstorbenen Person sicherstellen.
(2) Die Verstorbenen werden in den Aufbewahrungsräumen aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wirddarüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. (3) Die Aufbahrung im offenen Sarg muss unterbleiben, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind, sie der Wurde des Verstorbenen widerspricht oder wenn der/die Amts- bzw. Leichenschauarzt/ärztin es angeordnet hat. Leichname von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, sind in einem gesonderten Raum unterzubringen. (4) Besucher und Angehörige haben nur Zutritt zum Besuchergang und dem Verabschiedungsraum. Den Aufbewahrungsraum für Verstorbene)dürfen sie nicht betreten. (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Verstorbenen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.
Fünfter Teil
Bestattungsvorschriften
§ 21 Begriff der Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in der Urnenmauer oder in Urnenstelen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt, oder die Urnennische bzw. die Urnenstele geschlossen ist.
§ 22 Anzeigepflicht, Bestattungszeitpunkt und Bestattungsverrichtungen
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Ein bereits bestehendes Nutzungsrecht an einer Grabstände ist nachzuweisen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterlieben und dem von diesen beauftragten und durch die Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäß an Werktagen. Folgen mehrere Sonn- und Feiertage aufeinander, so konnen Ausnahmen zugelassen werden. (3) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattungsform (Erd- oder Urnenbestattung, Umbettung oder Exhumierung) stehenden Verrichtungen sind durch den Bestattungspflichtigen an ein durch die Gemeinde zugelassenes Bestattungsinstitut zu beauftragen. Dies sind insbesondere
a) die Leichenbesorgung wie Reinigen, Ankleiden und Einsargen
b) der Leichentransport,
c) Träger
d) die Ausgestaltung der Trauerfeier,
e) Öffnen und Schließen der Grabstätte
f) Versenken des Sarges bzw. Beisetzung der Urne
g) die notwendigen Gegenstände zur sarglosen Bestattung
(4) Während der Trauerfeier ist der Sarg grundsätzlich geschlossen zu halten. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Öffentlichkeit von der Trauerfeier in der Aussegnungshalle ausgeschlossen werden.
(5) Die Gemeinde lässt Erdbestattungen ohne Sarg aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zu, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Sargpflicht und der geschlossene Sarg werden beim Transport der/des Verstorbenen zum Grabfeld, bei den Gebeten am Gebetsstein des Islamischen Grabfeldes und beim Transport des Sarges bis an die Grabkante vorgeschrieben. Die Beisetzung hat nach den jeweiligen religiösen oder weltanschaulichen Regeln pietätvoll zu erfolgen.
Der durch die Gemeinde zugelassene und von den Bestattungspflichtigen beauftragte Bestatter kann die ehrenamtliche Verfüllung der Grabstätte mit Erdmaterial durch Angehörige zulassen. Der Bestatter haftet für alle hierbei entstehenden Personen- und/oder Sachschäden. Eine Erdbestattung nach Satz 1 ist bei infektiösen oder hochkontagiösen Leichen untersagt.
(6) Der Grabnutzungsberchtigte hat für die Abfuhr des im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden, nicht einfüllbaren Erdmaterials Sorge zu tragen.
§ 23 Material der Särge und Bekleidung von Leichnamen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Tropenholz, Kunststoffen oder aus sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Zur Vermeidung der Umweltbelastung sollen Vollholzsärge verwendet werden, die keine PVC- oder PCB-haltige oder formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze (insbesondere Lösungsmittel) enthalten. Entsprechendes gilt auch für Desinfektionsmittel, Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der/des Verstorbenen soll nur aus Papierstoff, Leinen oder Baumwollstoff bestehen.
§ 24 Ruhefristen
Die Ruhefrist für sterbliche Überreste beträgt 7 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Beisetzung. Durch eine Umbettung oder Exhumierung (§ 25) wird die Ruhefrist nicht unterbrochen. Bei Umbettungen aus einem anderen Friedhof gilt Satz 1.
§ 25 Umbettungen, Exhumierungen
(1) Eine Umbettung oder Exhumierung von Leichnamen und Urnen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die Genehmigung durch die Gemeinde gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 BestV für eine Exhumierung entfällt, wenn es sich um eine Exhumierung aus strafprozessualen, seuchenrechtlichen oder sonstigen öffentlichen Gründen handelt, bei der eine hoheitliche Anordnung vorliegt. (2) Umbettungen und Exhumierungen können grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Der Grabnutzungsberechtigte muss einverstanden sein. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt von Umbettungen. Sie sollen auf die Monate Oktober bis März beschränkt und nur außerhalb der allgemeinen Besuchszeiten durchgeführt werden. (4) Soll eine Exhumierung zur Beisetzung in einem anderen Friedhof vorgenommen werden, ist die Zustimmung des zuständigen Friedhofsträgers vorzulegen. (5) Die Kosten von Umbettungen oder Exhumierungen trägt der Antragsteller. Für eventuell entstandene Schäden an anderen Grabstätten oder an den Friedhofsanlagen ist Ersatz zu leisten. (6) Die Umbettung und Exhumierung von Urnen aus verrottbaren Materialien (Urnenerdbestattungen) ist ausgeschlossen. Die Umbettung von anderen Urnen aus Grabstätten in Urnennischen oder auf einen anderen Friedhof ist nur gestattet, wenn sich die Urne im ursprünglichen Zustand befindet oder wenn die Aschenreste noch in eine neue Urne eingebracht werden können.
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
§ 26 Anlagen zur Satzung
Bestandteil dieser Satzung sind
der Grabstättenvergabeplan (Anlage 1) die einzelnen Belegungspläne (Anlage 2)
- Gräberplan Bestattung unter Bäumen (Anlage 3)
Musterplan Grabsteine fur islamischen Grabstätten (Anlage 4) Schriftmuster fur pflegeextensive Urnengräber (Anlage 5)
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer den folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt:
§ 3 Öffnungszteiten, Schliebung des Friedhofs aus besonderem Anlass
§ 4 Verhalten im Friedhof
§ 5 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
§ 15 Gartnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 16 Errichtung von Grabmälern
§ 17 Gröbe der Grabmäler
- § 18 Gestaltung von Grabmälern
- § 19 Standsicherheit
- § 20 Benutzung der Aufbewahrungsräume für Verstorbene, Aufbahrung
- § 22 Anzeigepflicht
- § 23 Material der Särge und Bekleidung von Leichnamen
- § 25 Umbettungen, Exhumierungen
§ 28 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Nach vorheriger schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung ist die Gemeinde berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme an Stelle und auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten nicht erfüllte Verpflichtungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner Anordnung oder Fristsetzung.
(2) Für die Durchsetzung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 29 Verkehrssicherungspflicht, Haftungsausschluss
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse oder durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Haftung der Gemeinde für Gegenstände, die auf dem Friedhof mit seinen Einrichtungen abhanden kommen.
(2) Für alle anderen Schäden haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ottobrunn erhoben.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Ottobrunn vom 23.06.2021 außer Kraft.
Ottobrunn, den 12.05.2025
GEMEINDE OTTOBRUNN
Thomas Loderer Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ottobrunn?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ottobrunn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!