Friedhofsgebühren Feldkirchen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Feldkirchen · Bayern · PLZ 85622

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.07.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​‍

Anlage zu Beschluss Nr. 729

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung

Satzung der Gemeinde Feldkirchenüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 23.07.2013 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Feldkirchen folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenart

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damitin Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4),

b) Leichenhausbenutzungsgebühr (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entstehta) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzunggebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

Anlage zu Beschluss Nr. 729

ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr füra) ein Reihengrab (§ 10 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 12,50 Euro,

b) ein Einzelgrab (§ 11 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 12,50 Euro,

c) ein Doppelgrab (§ 11 Abs. 3 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 25,00 Euro,

d) eine Urnennischengrabstätte (§ 12 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 15,00 Euro,

e) eine Urnengrabstätte (§ 13 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 25,00 Euro. (2) Für eine Verlängerung des Grab- oder Urnennutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (3) Die Grabgebühr ist für die Zeit der Ruhefrist (§ 23 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) insgesamt im Voraus zu entrichten. Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeitab für die vollen Monate, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr, zurückerstattet.

§ 5 Leichenhausbenutzungsgebühr

(1) Die Leichenhausbenutzungsgebühr wird pro Benutzung erhoben. (2) Sie beträgt bei Särgenbei Urnen

50,00 Euro, 40,00 Euro.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Verlegung eines Bestattungstermins beträgt 5,00 Euro. (2) Die Gebühr für das Ausstellen einer Graburkunde beträgt 10,00 Euro. (3) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt 10,00 Euro. (4) Die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhoferledigen zu dürfen, beträgt 15,00 Euro. (5) Die Gebühr, für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälernund Einfassungen etc.) beträgt 10,00 Euro. (6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.01.1993, in der Form der letzten Änderung vom 20.12.2001, außer Kraft. Feldkirchen, 24.07.2013

Barbara Unger, Erste Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 23.07.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Merkblatt – Friedhof

Stand: 01.2026 Der Friedhof Feldkirchen ist in Grabfelder aufgeteilt, welche unterschiedlichen Vorschriften unterliegen.

Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern, auch die Beschriftung/Gravur von Verschlussplatten der Urnennische sowie das Gravieren und Setzen der Bodenplatten von Baumgräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Diese muss über einen Steinmetzfachbetrieb bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden.

Die exakten Informationen bzgl. Größe, Bearbeitung und Material, sowie die Art des Denkmals (Liegestein, stehender Stein, Holz- oder schmiedeeisernes Kreuz) erhalten Sie in der Friedhofs- und Bestattungssatzung unter den §§ 16 - 18. Das Abfragen der Vorschriften übernimmt im Regelfall die von Ihnen gewählte Fachfirma.

Einzel- und Familiengräber

 das Grabmal darf inkl. Sockel nicht höher als 1,50 m sein  bei Einzelgräbern beträgt die maximale Breite 0,70 m und bei Familiengräbern max. 1,40 m  Einfassungen oder Einfriedungen (auch Hecken) dürfen nicht höher als 0,20 m über das umgebende Erdreich herausragen

Urnengräber (nicht Urnennische!)

 das Grabmal darf inkl. Sockel nicht höher als 0,80 m sein  max. Breite kann inkl. Sockel bis 0,50 m sein  Einfassungen oder Einfriedungen (auch Hecken) dürfen nicht höher als 0,20 m über das umgebende Erdreich herausragen

Urnennischen im Kolumbarium

 Verschlussplatten werden von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig zur Verfügung gestellt  die Gravur der Verschlussplatten ist nur durch einem nachweislich geeignetem Fachbetrieb erlaubt  die Verschlussplatte muss mind. mit einem Symbol gekennzeichnet werden  im Kolumbarium ist die Verwendung von Weihwasser nicht gestattet  ausschließlich LED-Kerzen verwenden und keine Kränze am Boden abstellen  Grabschmuck nur auf der vorhandenen Nischenbank

Baumgräber

 die Baumgräber müssen mit einer Bodenplatte (aus Metall oder Stein) versehen werden  die Bodenplatte soll ein Maß von 20 x 20 cm und 4 – 5 cm Höhe haben und muss mind. mit der Grabnummer versehen werden  die Bodenplatte muss von einem nachweislich geeigneten Fachbetrieb graviert (erhabene Schriften bitte vermeiden) und anschließend gesetzt werden  die Baumgräber dürfen nicht bearbeitet, geschmückt oder in sonstiger Form verändert werden  in diesem Grabfeld dürfen keine Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke, Kerzen oder Lampen aufgestellt werden  die Grabpflege ist untersagt

Auf unserer Internetseite https://www.feldkirchen.de/rathaus/verwaltung/einrichtungen-dergemeinde/friedhof finden Sie die Friedhofs- und Bestattungssatzung sowie die Friedhofsgebührensatzung.

Friedhofssatzung

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Inhaltsübersicht

Erster Teil: Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zweiter Teil: Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt1: Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

§ 3 Friedhofsverwaltung

§ 4 Bestattungsanspruch

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten im Friedhof

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

Dritter Teil: Die einzelnen Grabstätten. Die Grabmäler

Abschnitt 1: Die Grabstätten

§ 8 Allgemeines

§ 9 Arten der Grabstätten

§ 10 Reihengräber

§ 11 Wahlgräber

3 12 Urnenreihen- und Urnenwahlnischen

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

§ 14 Ausmaße der Grabstätten

§ 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten und Urnennischen

Abschnitt 2:Die Grabmäler

§ 16 Errichtung von Grabmälern

§ 17 Ausmaße der Grabmäler

§ 18 Gestaltung der Grabmäler und Urnennischen

§ 19 Standsicherheit

§ 20 Entfernung der Grabmäler

Vierter Teil: Das gemeindliche Leichenhaus

§ 21 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

Fünfter Teil: Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 22 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Sechster Teil: Bestattungsvorschriften

§ 23 Anzeigepflicht

§ 24 Ruhezeiten

§ 25 Umbettungen

Siebter Teil: Übergangs- / Schlussbestimmungen

§ 26 Alte Benutzungsrechte

§ 27 Haftung

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Anordnungen für den Einzelfall

§ 30 In-Kraft-Treten

Schnellübersicht

Allgemeine Vorschriften (§ 1)

Die Bestattungseinrichtungen (§§ 2-22):

Der Grab- Das Friedhofs-Friedhof stätten Leichen- personal Grabmäler haus (§§ 2-7) (§§ 8-20) (§ 21) (§§ 22)

Bestattungsvorschriften (§§ 23-25)

Übergangs-/Schlussvorschriften (§§ 26-30)

Satzungüber die öffentliche Bestattungseinrichtungder Gemeinde Feldkirchen

(Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 23.07.2013

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Feldkirchen folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeein-wohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2-7), mit den einzelnen Grabstätten,
  2. 2. das gemeindliche Leichenhaus (§ 21),
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal mit Bestattungsunternehmen (§ 22).

ZWEITER TEIL Der gemeindliche Friedhof

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

(1) Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

(1) Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beauf-sichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemä- ße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigte Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

ABSCHNITT 2 Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 25) – untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entspre-chend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Aus- genommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Ge- meinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. 5. zu rauchen,
  6. 6. Alkohol zu konsumieren.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbebetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde - Friedhofsverwaltung - zu beantragen. Das Genehmi-gungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; Die Art. 71a – 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschie-den, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Die Zulassung wird nur Gewerbebetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persön-licher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeu-gen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu brin-gen. (7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbebetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnun-gen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

ABSCHNITT 1 Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Sat-zung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Fried-hofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber) (§ 10),
  2. 2. Wahlgräber (§ 11),
  3. 3. Urnenreihennischen (§ 12),
  4. 4. Urnenwahlnischen (§ 12),
  5. 5. Urnenreihengrabstätten (§ 13)
  6. 6. Urnenwahlgrabstätten (§ 13). (1) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu. (2) Urnenbeisetzungen sind in allen Grabarten zulässig. Bei den Grabarten Nummern 1, 2, 5 und 6 sind verrottbare Aschenbehälter zu verwenden.

§ 10 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im To-desfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) des zu Bestattenden vergeben werden. (2) In jedem Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Für die Erdbestat-tung von zwei Leichen übereinander muss bei der Bestattung der zuerst verstorbenen Person eine Tieferlegung auf 2,20 m durchgeführt worden sein. (3) Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit (§ 23) neu belegt.

§ 11 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkun-de. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Ein als Einzelgrab ausgeführtes Wahlgrab (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) besteht aus einer Grabstelle. Für die Erdbestattung von zwei Leichen übereinander muss bei der Bestattung der zuerst verstor-benen Person eine Tieferlegung auf 2,20 m durchgeführt worden sein. Neben den Erdbestat-tungen können in einem Einzelgrab noch zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (3) Ein als Doppelgrab ausgeführtes Wahlgrab (§ 14 Abs. 1 Nr. 3) besteht aus zwei nebeneinander-liegenden Grabstellen für die Bestattung von vier Leichen. Für die Erdbestattung von zwei Lei-chen übereinander muss bei der Bestattung der zuerst verstorbenen Person eine Tieferlegung auf 2,20 m durchgeführt worden sein. Neben den Erdbestattungen können in einem Einzelgrab noch zusätzlich bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. (4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (6) Eine Beisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (9) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil) belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die ge-samte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (10) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtig.

§ 12 Urnenreihen- und Urnenwahlnischen (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenreihennischen sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden. In einer Urnenreihennische können bis zu vier Urnen (Aschenbehälter) beigesetzt werden. (2) Urnenwahlnischen sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlnische können bis zu vier Ur-nen (Aschenbehälter) beigesetzt werden. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihennischen und die Vorschriften über Wahlgrä-ber für Urnenwahlnischen entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 11 Abs. 10 über die Urnenwahlnische verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden. In einem Urnenreihengrab können bis zu vier Urnen (Aschenbehälter) beigesetzt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen (Aschenbehälter) beigesetzt werden. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahl-gräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 11 Abs. 10 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 14 Ausmaße der Grabstätten (1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Reihengräber (§ 10): Länge: 2 m, Breite 1 m
  2. 2. Einzelgräber (§ 11 Abs. 2): Länge: 2 m, Breite 1 m
  3. 3. Doppelgräber (§ 11 Abs. 3): Länge: 2 m, Breite 1,6 m
  4. 4. Urnennischen (§ 12): Höhe: 0,50 m, Breite: 0,50 m, Tiefe: 0,40 m
  5. 5. Urnengräber (§ 13): Länge: 0,80 m, Breite 0,80 m (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außen- kante) nicht unterschreiten. (3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt: • bei Kindern bis zum 2. Lebensjahr wenigstens 0,80 m, • bei Kindern bis zum 12. Lebensjahr wenigstens 1,30 m • bei Urnenerdbestattungen wenigstens 0,80 m • ansonsten wenigstens 1,80 m.

§ 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grab-stätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dür-fen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflich-ten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§15 der Bestattungsverord-nung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Über-nimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel ein-zuebnen, einen vorhanden Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt –ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

ABSCHNITT 2 Die Grabmäler

§ 16 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschrif-ten für Grabmäler entsprechende, soweit nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Un-terlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maß- stab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefor- dert werden. (1) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (2) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Wei- se rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 17 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen (1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 2. bei Reihengräber (§ 10): Höhe: 1,40 m, Breite: 0,80 m
  2. 3. bei Einzelgräber (§ 11 Abs. 2) Höhe: 1,40 m, Breite: 0,80 m
  3. 4. bei Doppelgräber (§ 11 Abs. 3) Höhe: 1,40 m, Breite: 1,60 m
  4. 5. bei Urnenreihengrabstätten (§ 13 Abs. 2): Höhe: 0,85 m, Breite: 0,60 m
  5. 6. bei Urnenwahlgrabstätten (§ 13 Abs. 3): Höhe: 0,85 m, Breite: 0,60 m (2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkan- te) nicht überschreiten:
  6. 1. Reihengräber (§ 10): Länge: 2 m, Breite 1 m
  7. 2. Einzelgräber (§ 11 Abs. 2): Länge: 2 m, Breite 1 m
  8. 3. Doppelgräber (§ 11 Abs. 3): Länge: 2 m, Breite 1,6 m

§ 18 Gestaltung der Grabmäler und Urnennischen

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig unge-wöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. Bei Urnennischenabdeckungen sind die Vorgaben der Gemeinde zu beachten.

§ 19 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ent-stehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zu-stand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 20 Entfernung der Grabmäler und Urnennischenabdeckplatten

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler und Einfassungen bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht inner-halb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. (3) Der bisherige Nutzungsberechtigte hat bei Auflassung der Urnennische der Gemeinde eine neue unversehrte Abdeckplatte kostenlos in dem Zustand zur Verfügung zu stellen, wie diese vor In-anspruchnahme der Urnennische war.

VIERTER TEIL Das gemeindliche Leichenhaus

§ 21 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen (auch Urnen), die auf dem gemeindlichen oder auf dem kirchlichen Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeind-liche Leichenhaus gebracht werden. (2) Die Toten als auch die Urnen werden im Leichenhaus aufgebahrt. In Ausnahmefällen kann die Gemeinde auch einer zusätzlichen Aufbahrung in der Kirche St. Laurentius, Feldkirchen, zu-stimmen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsordnung) entscheiden, ob die Aufbe-wahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getrof-fen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Lei-chenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben außerhalb der Trauerfeierlichkeiten keinen Zutritt zu dem Auf-bahrungsraum. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

FÜNFTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 22 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trau-erschmuck) obliegt den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen. Näheres regelt die Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem beauftragten Bestattungsunternehmen.

SECHSTER TEIL Bestattungsvorschriften

§ 23 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 24 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 25 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vor-schriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichti-ger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Ange-hörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninha-bers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportun-ternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL Übergangs- / Schlussbestimmungen

§ 26 Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 20 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit Ablauf der Ruhefrist des in die-ser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

§ 27 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet des Absatzes 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungs-gemäße Benetzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflich-tungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer An- ordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 23 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 25),
  6. 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und unterhält (§ 15).

§ 29 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anord-nungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstre-ckungsgesetzes.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 17.07.2008 außer Kraft.

Ort, Datum: Siegel: Unterschrift