Friedhofsgebühren Grasbrunn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Grasbrunn · Bayern · PLZ 85630

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 17.12.2024 (in Kraft 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.098,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 2 GebS (Einfachgräber Innenlage mit 2 Grabstellen – kleinster Sarggrab-Tarif; die Gebührensatzung kennt keinen 1-stelligen Tarif und keinen separaten Reihengrab-Tarif)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.098,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 2 GebS (Einfachgräber Innenlage mit 2 Grabstellen) i.V.m. § 11 Friedhofssatzung (Wahlgrab/Familiengrab mit Nutzungsrecht für 10 Jahre); die Gebührensatzung kennt keinen eigenen Wahlgrab-Tarif – einheitlicher Einfachgräber-Tarif, kein 1-stelliger Tarif vorhanden
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.317,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 6 GebS (Urnennischen in einer Urnenstele mit 4 Grabstellen) i.V.m. § 12a Abs. 1 Friedhofssatzung (Urnennischen werden der Reihe nach belegt = Urnenreihengrab); kein 1er-Nischen-Tarif in der Satzung vorhanden
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.935,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 5 GebS (Urnengräber mit 4 Grabstellen) i.V.m. § 12 Abs. 2 Friedhofssatzung (Urnenwahlgrabstätte = Nutzungsrecht auf Antrag für 10 Jahre); kein 1-stelliger Tarif in der Satzung vorhanden
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
214,20 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 214,20 € · Urne: 71,40 €
📄 § 8 Abs. 1 und Abs. 3 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.12.2024 (in Kraft 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌ Gemeinde Grasbrunn

Grasbrunn • Neukeferloh • Harthausen • Keferloh • Möschenfeld

Satzung

über die Gebühren für das Bestattungswesen in der Gemeinde Grasbrunn (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Grasbrunn folgende Satzung:

§ 1

Gebührenart und Gebührenpflicht

Die Gemeinde Grasbrunn erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungs-einrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(1) Die Gemeinde erhebt:

  1. 1. Grabnutzungsgebühren (§ 3)
  2. 2. Bestattungsgebühren (§ 5)
  3. 3. Sonstige Gebühren (§ 6)
  4. 4. Verwaltungsgebühren (§ 7)

§ 2

Gebührenschuldner, Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt oder verlangert.

Mehrere Schuldner einer Gebühr sind Gesamtschuldner.

(2) Die Gebühr entsteht:

a) im Fall des § 2 Abs.1 Satz 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs.1 Satz 1 Buchst. c mit der Antragstellung,

d) im Fall des § 2 Abs.1 Satz 1 Buchst. d mit der Zuteilung oder Verlängerung des Grabnutzungsrechts jeweils für die gesamte beantragte Dauer.

(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 3

Grabnutzungsgebühren

(1) Für den Erst-Erwerb eines Nutzungsrechts für einen Nutzungszeitraum von 10 Jahren werden folgende Grabnutzungsgebühren erhoben:

  1. 1. für Einfachgräber Randlage mit 2 Grabstellen 1.209,00 Euro
  2. 2. für Einfachgräber Innenlage mit 2 Grabstellen 1.098,00 Euro
  3. 3. für Zweifachgräber Randlage mit 4 Grabstellen 2.531,00 Euro
  4. 4. für Zweifachgräber Innenlage mit 4 Grabstellen 2.375,00 Euro
  5. 5. für Urnengräber mit 4 Grabstellen 1.935,00 Euro
  6. 6. für Urnennischen in einer Urnenstele mit 4 Grabstellen 1.317,00 Euro

(2) für die Verlängerung von Nutzungsrechten werden pro Jahr folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. für Einfachgräber 98,00 Euro
  2. 2. für Zweifachgräber 190,00 Euro
  3. 3. für Urnenerdgräber 179,00 Euro
  4. 4. für Urnennischen in der Urnenste 125,00 Euro

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts an den Grabstätten richtet sich nach den in der Friedhofs- und Bestattungssatzung festgelegten Ruhezeiten (§ 25). Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit, für volle Jahre, im Voraus zu entrichten.

§ 4

Rückzahlung von Grabnutzungsgebühren

Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der frühere Gebührenschuldner – wenn er nicht feststellbar ist, die Person, die den Verzicht erklärt – ab Rechtswirksamkeit des Verzichts für die vollen Jahre, die das Grabnutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr anteilig zurückerstattet.

§ 5

Bestattungsgebühren

Folgende Gebühren werden erhoben:

  1. 1. für die Benutzung der Aussegnungshalle Neukeferloh 150,00 Euro
  2. 2. für die Benutzung des Leichenhauses Harthausen 100,00 Euro

§ 6

Sonstige Gebühren

Folgende Gebühren werden erhoben:

  1. 1. für die Entsorgung des Grabaushubs 30,00 Euro

§ 7

Verwaltungsgebühren

Folgende Gebühren werden erhoben:

  1. 1. für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts 15,00 Euro
  2. 2. für die Genehmigung einer Bestattung vor oder nach der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist 15,00 Euro
  3. 3. für eine Erlaubnis zum Errichten oder Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen 25,00 Euro
  4. 4. für die Genehmigung von anderen Ausnahmen nach der Friedhofssatzung 25,00 Euro
  5. 5. für die Ausstellung einer Graburkunde auf Grund Neuerwerb oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechts 25,00 Euro

§ 8

Gebühren für Bestattungsleistungen

(1) Grabherstellung Öffnen und Schließen des Grabes 214,20 € (2) Bereitstellung von 4 Trägern zur Beerdigung von Montag bis Freitag je Träger 35,70 € 142,80 € (3) Urnenbeisetzung ohne Angehörige 65,45 € Urnenbeisetzung mit Angehörigen 71,40 € (4) Exhumierungen und Wiederbestattungen

Exhumierung von Leichen 166,60 € Exhumierung von Gebeinen 142,80 €

Wiederbestattung

  • von Leichen im alten Grab 83,30 €
  • von Leichen in einem neuen Grab 83,30 €
  • von Gebeinen im alten Grab 59,50 €
  • von Gebeinen in einem neuen Grab 59,50 €

Bei Exhumierungen und Wiederbestattungen kommen die jeweils notwendigen Grabarbeiten –Öffnen und Schließen– in Höhe von 214,20 € hinzu. Ferner eventuell zu benötigende Träger – je Träger 35,70 €. (5) Durchführung der Trauerfeier 71,40 € (6) Bei Kindern bis zu 12 Jahren fallen jeweils die Hälfte der Kosten an. (7) Aufbahrungs- und Hallenschmuck nur im Friedhof Neukeferloh 41,65 € Kerzen Friedhof Neukeferloh 28,56 € (8) Kühlung im Friedhof Neukeferloh

  1. 1. Tag 29,75 € jeder weitere Tag 17,85 €

Diese Gebühren sind im Dienstleistungsvertrag mit dem Bestattungsinstitut geregelt und werden zum gleichen Wert durchverrechnet.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Grasbrunn vom 15.12.2010, sowie die 1. Änderung der Gebühren Satzung vom 21.06.2011 und die 2. Änderung der Gebührensatzungen vom 29.09.2022 außer Kraft.

Grasbrunn, den 17.12.2024

Klaus Korneder Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15.12.2010 (in Kraft 01.01.2011), zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 19.05.2026 (in Kraft 01.06.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Grasbrunn vom 01.01.2011

Friedhofs – und Bestattungssatzung der Gemeinde Grasbrunn

Friedhofs- und Bestattungssatzung I n h a l ts ü be r s i c h t

Erster Teil: Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zweiter Teil: Der gemeindliche Friedhof Abschnitt 1: Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

§ 3 Friedhofsverwaltung

§ 4 Bestattungsanspruch

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten im Friedhof

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

Dritter Teil: Die einzelnen Grabstätten Abschnitt 1: Die Grabstätten

§ 8 Allgemeines

§ 9 Arten der Grabstätten

§ 10 Reihengräber

§ 11 Familiengrab

§ 12 Urnengräber, Urnenwahlgräber

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

§ 14 Vergabe Grabnutzungsrecht

§ 15 Graburkunde

§ 16 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

Abschnitt 2: Die Grabmäler

§ 17 Errichtung von Grabmälern

§ 18 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

§ 19 Gestaltung der Grabmäler

§ 20 Standsicherheit

§ 21 Entfernung der Grabmäler

Vierter Teil: Das gemeindliche Leichenhaus

§ 22 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

Fünfter Teil: Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 23 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Sechster Teil: Bestattungsvorschriften

§ 24 Anzeigepflicht

§ 25 Ruhezeiten

§ 26 Umbettungen

Siebter Teil: Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 27 Alte Nutzungsrechte

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

§ 30 In-Kraft-Treten

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Grasbrunn (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 01.01.2011 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl S.400), erlässt die Gemeinde Grasbrunn folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung i.S.d. Art 21 GO

  1. 1. die gemeindlichen Friedhöfe in Neukeferloh und Harthausen(§§ 2-7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-21),
  2. 2. das gemeindliche Leichenhaus in Neukeferloh und Harthausen (§ 22)
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 23)

ZWEITER TEIL Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet, oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besondere Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes (4) Für Feten und Embryonen gilt Art. 6Abs.2 i.V.m. Abs 1Sätze 2-7 BestG

ABSCHNITT 2 Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 26) –untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behinderten- fahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. 5. zu rauchen
  6. 6. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße ( z.B. Flaschen, Einmachgläser, u. ä. Gegenstände) hinter den Gräbern aufzustellen. § 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a-71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten.

Artikel 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(9) Die gewerbliche Bestätigung kann für ein Kalenderjahr oder für einen kürzeren Zeitraum zugelassen werden. Soweit die Genehmigung für ein Kalenderjahr erteilt worden ist, verlängert sich diese um den gleichen Zeitraum, wenn sie nicht einen Monat vor Ablauf widerrufen wird.

(10) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten der Friedhöfe und Leichenhäuser ausgeführt werden, nicht jedoch an Sonn- und Feiertagen. DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten

ABSCHNITT 1 Die Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Familiengräber
  3. 3. Urnengräber

§ 10 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 25) des zu Bestattenden vergeben werden.

§ 11 Familiengrab

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 25), längstens für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn: die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12 Urnengräber, Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 25) bereitgestellt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 28 Abs. 6 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße: Reihengräber (§ 10 Abs. 3 ) Länge: 2,00 m, Breite: 0,90 m Wahlgräber (§ 11): Länge: 2,00 m, Breite: 1,50 m Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1): Länge: 1,00 m, Breite: 0,75 m (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,60 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. (3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt wenigstens 2,20 m ansonsten wenigstens 0,80m bei Urnen.

§ 14 Vergabe des Grabnutzungsrechtes

(1) Das Grabnutzungsrecht wird grundsätzlich nur an einer natürlichen Person, dem Grabnutzungsberechtigten, verliehen. (2) In begründetet Sonderfällen kann der Erwerb eines Grabnutzungsrecht vor einem Todesfall durch die Gemeinde genehmigt werden. Die Bestimmungen der Friedhofsatzung gelten in diesem Fall ab Erwerb des Grabnutzungsrechts, insbesondere diejenigen der Grabmalgestaltung und Grabpflege.

§ 15 Graburkunde

Nach Zahlung der satzungsmäßigen Gebühr und Eintragung in die Grabkartei wird dem Grabnutzungsberechtigten über den Erwerb des Grabes eine Graburkunde ausgestellt.

§ 16 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 29 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

ABSCHNITT 2 Die Grabmäler

§ 17 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere: eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung, die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 18 Ausmaße

der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Reihengräbern (§ 10 Abs.3) Höhe 1,40 m, Breite 0,90 m
  2. 2. bei Wahlgräbern (§ 11): Höhe 1,40 m, Breite 1,50 m
  3. 3. bei Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1): Höhe 1,20 m, Breite 0,70 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. bei Reihengräbern: 0,90 m
  2. 2. bei Wahlgräbern: 1,50 m
  3. 3. bei Urnenreihengrabstätten: 0,70 m

§ 19 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 20 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 21 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 25) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

VIERTER TEIL Das gemeindliche Leichenhaus

§ 22 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

FÜNFTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 23 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des

Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger

  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
  • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle

(Grundausstattung mit Trauerschmuck). obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal oder den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

SECHSTER TEIL Bestattungsvorschriften

§ 24 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 25 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 26 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 27 Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrecht bleiben davon unberührt. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 24 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 26),
  6. 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 16)

§ 29 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs - und Bestattungswesen in der Gemeinde Grasbrunn (Friedhofsatzung) vom 14.September 1982 außer Kraft.

Grasbrunn, den 14.12.2010

Klaus Korneder Erster Bürgermeister Änderungen gegenüber der alten Satzung vom 27.03.2002

§ 2 Gebührenschuldner Abs.1 Nr.1-4 und Abs.2

§ 3 Grabgebühren Abs.1 ersetzt durch § 3 Grabnutzungsgebühren Abs.1 Nr.1-5,Abs.2

§ 5 Gebühren bei verlängerung des Grabnutzungsrechtes bei Bestattungen ersetzt

durch § 5 Bestattungsgebühren

§ 7 Nr. 7 , Nr. 8 , Nr. 9 , Nr.10 gestrichen

§ 6 Bestattungsgebühren ersetzt durch § 6 Sonstige Gebühren

§ 8 Sonderfälle ersetzt durch § 8 Gebühren für Bestattungsleistungen

§ 9 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld , nach angabe LRA geändert

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gemeinde Grasbrunn

Grasbrunn • Neukeferloh • Harthausen • Keferloh • Möschenfeld

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Grasbrunn (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Die Gemeinde Grasbrunn erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Grasbrunn folgende Satzung:

§ 1

Änderung der Satzung

Die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Grasbrunn (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 15.12.2010 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 9 Abs. 1 wird durch folgende neue Ziffer ergänzt:

„4. Urnennische in Urnenstelen“,

  1. 2. Nach § 12 wird folgender § 12 a neu eingefügt:

„§ 12a Urnennische in den Urnenstelen

(1) Urnennischen sind Urnenkammern in den Urnenstelen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden. (2) Eine Urnennische kann entsprechend ihrer Höhe mit bis zu vier Aschekapsseln oder bis zu 2 Überurnen belegt werden. Urnen, die den Maßen der Nischen nicht entsprechen, können Dort nicht beigesetzt werden. Die Urnen müssen aus dauerhaftem und wasserdichtem Material bestehen. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

  1. 3. Nach § 19 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 neu eingefügt:

„ (3) Für die Verschlussplatten von Urnennischen gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

  1. 1. Die Verschlussplatten der Urnennischen werden ausschließlich von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Es sind nur die gemeindlichen Verschlussplatten zulässig. Diese gehen in das Eigentum der Nutzungsberechtigten über.
  2. 2. die Beschriftung erfolgt durch Eingravieren auf Wunsch und Kosten des Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb gemäß § 7 dieser Satzung. Für die Beschriftung sind ausschließlich die Farben „Schwarz“ und „Anthrazit“ zulässig.
  3. 3. Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind Namen sowie Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen anzubringen. Das Anbringen von Porzellanbildern und gravierten religiösen Ornamenten auf den Verschlussplatten ist zulässig.
  4. 4. Die Platten dürfen nicht vermauert oder durch andere Personen als dem Friedhofspersonal geöffnet werden. Ferner ist es nicht gestattet, Nägel einzuschlagen, Ziergegenstände, Vasen oder Lampen auf oder vor den Platten anzubringen, zu verkleben oder auf andere das Bauwerk schädigende Art zu befestigen.
  5. 5. Der Entwurf der Beschriftung ist der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.
  6. 6. Im gesamten Bereich der Vorfläche der Urnenstelen ist das Abstellen von Grabschmuck (z.B. Kränze, Blumen, Vasen, Schalen, windfeste Grablichter) nur für einen Zeitraum von 2 Monaten nach der Beisetzung zugelassen.
  7. 7. Ansonsten darf der Grabschmuck nur auf den dafür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten (Gedenkstein) neben den Urnenstelen niedergelegt werden. Die Gemeinde ist bei Zuwiderhandlungen berechtigt, unzulässig angebrachte oder aufgestellte Gegenstände ohne vorherige Rücksprache zu beseitigen."

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.10.2020 in Kraft.

Grasbrunn, 29.09.2020

Detlef Wildenheim Zweiter Bürgermeister

2. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Grasbrunn vom 19.05.2026

GEMEINDE GRASBRUNN

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Grasbrunn (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Die Gemeinde Grasbrunn erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Grasbrunn folgende Satzung:

§ 1

Änderung der Satzung

Die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Grasbrunn (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 15.12.2010 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 13 Abs. 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. Ausnahmen hiervon können im Einzelfall beantragt werden.“

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.06.2026 in Kraft.

Grasbrunn, 19.05.2026

Sebastian Stüwe Erster Bürgermeister

www.grasbrunn.de

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Grasbrunn?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Grasbrunn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 85xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Grasbrunn anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Grasbrunn
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 71 € (Urne) bzw. 214 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Grasbrunn (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 85xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Grasbrunn:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €