📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.04.2025 (i.K. 01.06.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Neuried (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz und Art. 20 Kostengesetz erlässt die Gemeinde Neuried folgende Satzung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die im Bestattungswesen erbrachten Leistungen und Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§3
Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 16 der Friedhofsbenutzungssatzung bzw. für die Dauer des zugeteilen Nutzungsrechts,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des bisherigen Nutzungsrechts für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Grabgebühr für den Grabplatz im anonymen Urnenfeld entsteht mit der Beisetzung der Urne für die Dauer der Ruhefrist. (3) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (4) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Die Gebühren (§§ 4 ff.) werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Zweiter Teil
Einzelne Gebühren
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen für die in der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Neuried festgelegte Ruhezeiten (§ 16) von 10 Jahren pro Jahr:
Im neuen Friedhof:
a) Doppelgrab 310,80 €
b) Einzelgrab 140,90 €
c) Urnenerdgrab ohne Gestaltungsmöglichkeit 101,40 €
d) Urnenerdgrab mit Gestaltungsmöglichkeit 121,40 €
e) Anonymes Urnengrab 107,30 €
f) Baumgrab 191,40 €
g) Sternenkindergrab 38,50 €
Im alten Friedhof:
h) Doppelgrab 259,60 €
i) Einzelgrab 129,80 €
(2) Soweit das erworbene Grabnutzungsrecht weniger als 10 Jahre beträgt, wird die gemäß
§ 3 Abs. 1 entstehende Gebühr anteilig aus dem jeweiligen vorstehenden Gebührensatz berechnet.
(3) Beim Wiedererwerb (Veränderung) eines Grabnutzungsrechts ist die Grabgebühr nach der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs geltenden Gebührensatzung zu entrichten. (4) Ein Anspruch auf Rückerstattung von bereits geleisteten Gebühren bei vorzeitigem Verzicht auf das Grabnutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist und Auflassung der Grabstände besteht nicht.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtung werden Gebühren gemäß der folgenden Absätze 2 bis 6 erhoben. (2) Bestattungsgebühr im neuen Friedhof:
a) für das Benutzen der Aussegnungshalle zur Trauerfeier 489,00 €
b) für das Benutzen des Leichenhauses (Aufbahrung je angefangene 24 Stunden) 244,00 €
c) für das Aufbewahren von Urnen bis zur Beisetzung je angefangene Woche (ohne Zugangsmöglichkeit der Hinterbliebenen) 195,00 €
(3) Bestattungsgebühr im alten Friedhof:
a) für das Benutzen des Leichenhauses (Aufbahrung je angefangene 24 Stunden) 162,00 €
(4) Grabherstellung:
a) Grab öffnen und schlieben bis zur Tiefe von 2,20 m (inkl. Einsatz von Container, provisorischem Grabhügel und Abfuhr von überschüssigem Erdreich) 550,00 €
b) Bei Beerdigung von Kindern bis zu 11 Jahren: Grab öffnen und schlieben bis zur Tiefe von 2,20 m (inkl. Einsatz von Container, provisorischem Grabhügel und Abfuhr von überschüssigem Erdreich) 225,00 €
(5) Durchführung von Bestattungen:
a) Beisetzung einer Urne 200,00 €
b) Bereitstellung von vier Trägern 200,00 €
c) Bereitstellung von zwei Trägern bei Beerdigung von Kindern 100,00 €
d) Abhaltung von Trauerfeiern mit zwei Trägern 140,00 €
e) Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab 650,00 €
f) Umbettung eines Verstorbenen oder der sterblichen Überreste aus einem Erdgrab 1.150,00 €
g) Privatrechtliche Bestattungsleistungen im Auftrag der Gemeinde 1.550,00 € (Abholung, Einsargen, Überführung und Erledigungen, incl. Sarg, Wäsche, Ausstattung, Polster, Sterbekleidung) ohne die Bestattungsleistungen nach LV 1 und 2
h) Regiestundensatz fur Zusatzleistungen 40,00 €
i) Bereitstellung eines Kuhlsarkophags für den 1. Tag 30,00 € für jeder weiteren Benutzungstag 20,00 €
(6) Verwaltungsgebühren:
| a) Verwaltungsgebühr pro Bestattung/Exhumierung | 122,00 € |
|---|---|
| b) Genehmigung einer Bestattung vor oder nach der gesetzlichen Bestattungszeit | 15,00 € |
| c) Befreiung vom Leichenhausbenutzungszwang | 26,00 € |
| d) Ausstellungsgebühr einer Graburkunde | 10,00 € |
| e) Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte | 20,00 € |
| f) Verzicht auf das Grabnutzungsrecht | 20,00 € |
| g) Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals - Einzelgrab | 16,00 € |
| h) Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals - Doppelgrab | 32,00 € |
| i) Genehmigung für Gewerbliche Arbeiten | |
| - Einzelgenehmigung | 20,00 € |
| - Jahresgenehmigung | 150,00 € |
Dritter Teil Schlussbestimmungen
§ 6 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.04.2024 außer Kraft.
Gemeinde Neuried Neuried, den 30.04.2025
Harald Zipfel Erster Bürgermeister
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
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Änderungssatzung zur Friedhofssatzung (Satzung über die Bestattungseinrichtungen) der Gemeinde Neuried – Einfügung § 26a Verbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit (2017)
GEMEINDE NEURIED
Satzung zur Änderung der
S A T Z U N G
über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Neuried
(Friedhofssatzung)
Die Gemeinde Neuried erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist folgende Änderung zur Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Neuried:
§ 1
Änderung der Satzung
§ 26a Verbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
wird nach dem bestehenden
§ 26 Grabmäler
eingefügt und enthält folgende Fassung:
Grabmale (Grabsteine und Grabeinfassungen) aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
Der Nachweis im Sinne dieser Bestimmung kann erbracht werden durch
(1) eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsa rum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder (2) die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist. (3) Ist die Vorlage eines Nachweises unzumutbar genugt es, dass der Letztveräußerer schriftlich
a) zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte davon besteht sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
Planegger Straße 2 . 82061 Neuried . Telefon 089/7 59 01-0 . Telefax 089/7 59 01-47 . [email protected] . www.neuried.de
GEMEINDE NEURIED
b) dargelegt, welche wirsamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden. (4) Eines solchen Nachweises bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2017 in Kraft.
Neuried, den 28.06.2017
Harald Zipfel
- 1. Bürgermeister
Planegger Straße 2 . 82061 Neuried . Telefon 089/7 59 01-0 . Telefax 089/7 59 01-47 . [email protected] . www.neuried.de
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neuried?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neuried mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!