🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.12.2019 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Baierbrunn vom 20. November 2019 (gültig ab 01.12.2019)
Gemeinde Baierbrunn Landkreis München
Inhaltsübersicht
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- § 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten (Seite 2)
- § 2 Gebührenschuldner (Seite 2)
- § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr (Seite 2)
Zweiter Teil: Einzelne Gebühren
- § 4 Grabnutzungsgebühren (Seite 3)
- § 5 Bestattungsgebühren (Seite 4)
- § 6 Sonstige Gebühren (Seite 5)
Dritter Teil: Schlussbestimmungen
- § 7 Datenschutz (Seite 6)
- § 8 Inkrafttreten (Seite 6)
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ERSTER TEIL: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht, Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Baierbrunn, nachfolgend kurz „Gemeinde“ genannt, erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
- a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
- b) Bestattungsgebühren (§ 5)
- c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist:
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat;
- c) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt bzw. verlängert.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Gebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren entstehen:
- a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. A mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
- b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde;
- c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung
- d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
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ZWEITER TEIL: Einzelne Gebühren
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für:
| Grabstättentyp | Pro Jahr (Ruhezeit) | 10 Jahre |
|---|---|---|
| a) Einzelgrabstätte | 44,--€ | 440,--€ |
| b) Familiengrabstätte mit 2 Grabstellen | 88,--€ | 880,--€ |
| c) Familiengrabstätte mit 3 Grabstellen | 132,--€ | 1.320,--€ |
| d) Urnengrabstätte | 51,--€ | 510,--€ |
| e) Urnennische (Steinkreis, Metallkreis) | 58,--€ | 580,--€ |
| f) Urnennische (Stelen) | 47,--€ | 470,--€ |
| g) Baumgrabstätte | 23,--€ | 230,--€ |
(2) Die Grabnutzungsgebühren sind für die Dauer des Nutzungsrechts (10 Jahre) vom Nutzungsberechtigten im Voraus zu entrichten.
(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. des Absatzes 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren.
§ 5 Bestattungsgebühren
1. Dienstleistung anlässlich einer Erdbestattung
- a) Benutzung der Leichenhalle je Werktag (Mo-Fr): 100,--€
- b) Aufbahrung eines Leichnams: 30,--€
- c) Benutzung der Aussegnungshalle: 250,--€
- d) Grabherstellung (Öffnen und Schließen des Grabes, Erdabfuhr): 550,--€
- e) Dienstleistung Erdbestattung: 470,--€
2. Dienstleistung von einer Feuerbestattung
- a) Benutzung der Leichenhalle je Werktag (Mo-Fr): 100,--€
- b) Aufbahrung eines Leichnams: 30,--€
- c) Benutzung der Aussegnungshalle: 250,--€
- d) Dienstleistung Feuerbestattung: 230,--€
3. Dienstleistung anlässlich einer Urnenbeisetzung in ein Grab
- a) Urnenverwahrung - Urnenaufbahrung: 60,--€
- b) Herstellen des Urnengrabs (Öffnen und Schließen des Grabs): 90,--€
- c) Urnenbeisetzung: 90,--€
4. Dienstleistung anlässlich einer Urnenbeisetzung in ein Baumgrab
- a) Urnenverwahrung - Urnenaufbahrung: 60,--€
- b) Herstellen des Baumgrabs (Öffnen und Schließen des Grabs): 90,--€
- c) Urnenbeisetzung: 90,--€
- d) Kosten der Deckplatte für das Baumgrab: 55,--€
5. Dienstleistung anlässlich einer Urnenbeisetzung in einer Urnennische
- a) Urnenverwahrung - Urnenaufbahrung: 60,--€
- b) Urnenbeisetzung: 90,--€
- c) Kosten der Marmordeckplatte (28 cm x 44 cm) für eine Urnennische im Steinkreis: 77,--€
- d) Kosten der Marmordeckplatte (32 cm x 48 cm) für eine Urnennische im Metallkreis: 50,--€
- e) Kosten der Deckplatte für die Urnenstele: 70,--€
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Verschiedene Gebühren
- a) Benutzung der Kühlvitrine: 20,-- €/pro Tag
- b) in beauftragten Ausnahmefällen: 54,-- € (Ausrichtung einer einfachen Grabdekoration durch Gemeinde Baierbrunn)
- c) Ausstellung des Leichenpasses: 44,-- €
- d) Ausstellung einer Grabnutzungsurkunde: 29,-- €
- e) Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes: 29,-- €
- f) Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes: 29,-- €
(2) Genehmigung
- a) zur Errichtung eines Einzel-, Familien- oder Urnengrabmals: 29,-- €
- b) zur Bestattung eines Leichnams gem. § 2 Abs. 2 der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Baierbrunn: 29,-- €
- c) für die Verlegung eines Bestattungstermins: 29,-- €
- d) einer Ausgrabung: 29,-- €
- e) einer Verlegung eines Leichnams oder Urne: 29,-- €
- f) einer Bestattung vor oder nach der gesetzlichen Bestattungszeit (§§ 18, 19 BestV): 29,-- €
- g) zur Vornahme gewerblicher Arbeiten: 59,-- €
(3) Bei zusätzlichem Grasaushub bei Sarghöhen über 65 cm bzw. Sargarbeiten (einschließlich Griffe) über 70 cm, Tieferlegung von Grabsohlen und Verschalen von Gräbern werden die dafür entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
(4) Für die Reinigung des Leichenhauses aus außergewöhnlichem Anlass (z. B. Verunreinigung durch undichten Sarg) sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
(5) Die Dienstleistungen bei der Sektion werden in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt.
(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde.
(7) Für Dienstleistungen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 3 Buchstabe c, für Nr. 4 Buchstabe d und Nr. 5 Buchstabe b (freitags ab 12 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) wird ein Zuschlag von 30% erhoben.
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DRITTER TEIL: Schlussbestimmungen
§ 7 Datenschutz
(1) Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Gemeinde Baierbrunn und über Ihre Rechte nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz und der Datenschutzgrundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner/innen in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte den Informationsschreiben der Verwaltung. Die Informationen finden Sie unter https://www.baierbrunn.de/datenschutzinformationen-gem.-dsgvo oder erhalten Sie bei der Verwaltung.
(2) Die in dieser Satzung beschriebene Datenverarbeitung erfolgt nach den jeweils gültigen Rechtsgrundlagen (BayDSG i.V.m. der DSGVO) und ausschließlich zu dem in der Satzung festgelegten Zweck. Eine Zweckänderung bedarf ausdrücklich der Einwilligung des Betroffenen.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung trat zum 01. Dezember 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen vom 20.11.2011, zuletzt geändert am 26.8.2019 außer Kraft.
Baierbrunn, den 20.11.2019 Wolfgang Jirschik Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 20.11.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Baierbrunn vom 20. November 2019 (gültig ab 01.12.2019)
Gemeinde Baierbrunn Landkreis München
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Baierbrunn
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 20. November 2019
Gemeinderatsbeschluss: 19. November 2019 Anschlag an den Amtstafeln: vom 22.11.2019 bis 10.12.2019 Inkrafttreten: 01. Dezember 2019
Inhaltsübersicht:
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften Seite
§ 1 Gegenstand der Satzung 3
Zweiter Teil: Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1 : Allgemeines
§ 2 Widmungszweck 3
§ 3 Friedhofsverwaltung 3
§ 4 Bestattungsanspruch 3
Abschnitt 2 : Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten 4
§ 6 Verhalten im Friedhof 4
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof 5
Dritter Teil: Die einzelnen Grabstätten/ Die Grabmäler
§ 8 Allgemeines 6
§ 9 Arten der Grabstätten 6
§ 10 Einzel-, Doppel-, Dreifachgräber 6
§ 11 Urnengrabstätten 7
§ 12 pflegefreie Urnennischen 8
§ 13 pflegefreie Urnenbaumgräber 8
§ 14 Größe der Gräber, Grabmäler und Einfassungen 9
§ 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten 10
Friedhofs- und Bestattungssatzung _01.12.2019 1 § 16 Errichtung von Grabmälern/ Genehmigungspflicht 11
§ 17 Gestaltung von Grabmälern 12
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit 12
§ 18 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen 12
§ 19 Grabnutzungsrecht 13
§ 20 Umschreibung des Grabnutzungsrechts 14
Vierter Teil: Das gemeindliche Leichenhaus
§ 21 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses 15
Fünfter Teil: Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 22 Friedhofs- und Bestattungspersonal 15
Sechster Teil: Bestattungsvorschriften
§ 23 Anzeigepflicht 16
§ 24 Ruhefrist 16
§ 25 Umbettungen 16
Siebter Teil: Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 26 Ersatzvornahme 16
§ 27 Haftungsausschluss 17
§ 28 Ordnungswidrigkeiten 17
§ 29 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel 17
§ 30 Datenschutz 17
§ 31 Inkrafttreten 18
Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 2 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn.1 und 2 und Absatz 2 sowie Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Baierbrunn folgende
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Baierbrunn:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschrift
§ 1 – Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2-7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-20),
- 2. das gemeindliche Leichenhaus (§ 21),
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 22)
ZWEITER TEIL
Der gemeindliche Friedhof
ABSCHNITT 1 Allgemeines
§ 2 – Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 – Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 – Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet — oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet — Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 3 Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
ABSCHNITT 2 Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 25) - untersagen.
§ 6 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge, Fahrräder dürfen geschoben werden;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Tätigkeiten in der Nähe zu verrichten; insbesondere:
- 5. zu rauchen;
- 6. Wege, Plätze oder Gräber zu verunreinigen;
- 7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern zu hinterstellen,
- 8. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.
Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 4 §7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde - Friedhofsverwaltung - zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a-71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten.
Artikel 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.
(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
(9) Die gewerbliche Betätigung kann für ein Kalenderjahr zugelassen werden. Soweit die Genehmigung für ein Kalenderjahr erteilt worden ist, verlängert sich diese um den gleichen Zeitraum, wenn sie nicht einen Monat vor Ablauf widerrufen wird.
(10) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der Öffnungszeit des Friedhofes ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen.
Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 5 DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
§ 8 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzelgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen (§ 10)
- 2. Familiengrabstätten mit zwei oder drei Grabstellen für Erd- und Urnenbestattungen (§10)
- 3. Urnengrabstätten (§ 11)
- 4. Urnennischen (pflegefrei) (§12)
- 5. Baumgräber (pflegefrei) (§13)
(2) Wird weder eine Einzel- noch eine Familiengrabstätte in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Grab zu.
§ 10 – Einzel – bzw. Doppel- (Familien-) bzw. Dreifachgrabstätten (Wahlgräber)
(1) Einzel-, Doppel- bzw. Dreifachgräber sind Grabstätten für Erd – und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 24), längstens für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 6 unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil) belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes, sofern bekannt, rechtzeitig benachrichtigt.
§ 11 – Urnengrabstätten für Aschenbeisetzungen
(1) Urnengräber sind Erdgräber für Urnen in dafür ausgewiesenen Feldern des Friedhofs.
(2) Urnengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
(5) Wird von der Gemeinde entsprechend § 10 Abs. 7 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
(6) Es können bis zu vier Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhezeit in einer Urnengrabstätte bestattet werden.
Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 7 § 12 Urnennischengräber für Aschenbeisetzungen
(1) Urnennischen sind mit einer Abdeckplatte mit Inschrift versehene Kammern in den Urnenwänden/ -stelen auf dem Friedhof.
(2) Für die Beisetzung von Urnen stehen neben Erdgrabstätten Urnennischen in den Urnenwänden/ Urnenstelen zur Verfügung.
(3) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen können die Namen, Geburts- und Todesjahr anzubringen. Die Auswahl der Schrift und die Form des Schrifttyps gibt die Gemeinde Baierbrunn vor.
(4) Urnennischen sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(5) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(6) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein (dauerhaft und wasserdicht).
(7) Wird von der Gemeinde entsprechend § 10 Abs. 7 über die Urnennische verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
(8) In einer Nische darf die Asche je nach Art des Nischengrabes von höchstens 4 Verstorbenen bei gleichzeitig laufender Ruhezeit beigesetzt werden.
Nische in der Urnenstele: 3 Urnen ohne Überurne Nische im Steinkreis: 4 Urnen ohne Überurnen Nische im Metallkreis: 4 Urnen ohne Überurnen
(9) Die Urnengrößen sind der Nischengröße anzupassen (§ 14 Abs. 5).
(10) Grabschmuck an den Nischen ist nur an den zugelassenen Flächen möglich. Grabschmuck auf anderen Flächen im Bereich der Nischen kann vom Friedhofspersonal ohne Rücksprache entfernt werden.
§ 13 – Baumgrabstätten für Aschenbeisetzungen
(1) In einer Baumgrabstätte dürfen Aschenreste von einem Verstorbenen bestattet werden.
(2) Es dürfen nur „Bio-Urnen“ und „Bio-Aschekapseln“ (verrottbar) verwendet werden.
(3) Das Grab wird von der Gemeinde zugewiesen.
(4) Baumgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 8 (5) Das Nutzungsrecht kann verlängert werden.
(7) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(8) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein (biologisch abbaubar).
(9) Wird von der Gemeinde entsprechend § 10 Abs. 7 über die Baumgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
(10) Grabschmuck/Grabkerzen an den Baumgräbern sind nicht erlaubt und kann vom Friedhofspersonal ohne Rücksprache entfernt werden.
§ 14 – Größe der Gräber, Grabmäler und Einfassungen
(1) Die Gräber werden von Gemeindebediensteten oder von einem von der Gemeinde beauftragten Unternehmen geöffnet und wieder geschlossen.
(2) Jedes Grab muss
a) von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Unterkante des Sarges mindestens eine Tiefe von 2,30 m haben,
b) bei der Beisetzung einer Leiche über einer bereits beigesetzten Leiche während einer noch laufenden Ruhefrist mindestens eine solche Tiefe von 1,55 m haben,
c) bei Umbettungen nach Ablauf der Ruhefrist mindestens eine solche Tiefe von 1,55 m haben.
(3) Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,60 m ab der Oberkante der Urne.
(4) Die Gemeinde kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.
(5) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:
a) Einzelgräber (§10): Länge 2,10 m Breite 1,20 m
b) Familiengräber (§10): Länge 2,10 m (doppelt) Breite 2,40 m (doppelt) bzw. 3,60 m (dreifach)
c) Urnengräber (§ 11): Länge 1,00 m Breite 0,70 m
d) Urnennischen (§ 12): Nischengröße im Steinkreis: Breite: 44 cm, Höhe: 28 cm, Tiefe: 40,5 cm Nischengröße im Metallkreis : Breite: 50,5 cm, Höhe: 33 cm, Tiefe: 39 cm Nischengröße in der Stele: Breite: 29 cm, Höhe: 35 cm, Tiefe: 53 cm
e) Baumgräber (§13): Länge: 0,30 m Breite: 0,30 m Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 9 (6) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 0,60 m (bei Doppelgräber) bzw. 0,40 m (bei Einzelgräbern).
(7) Grabmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei Einzelgräbern: Höhe 1,20 m, Breite 0,60 m
b) bei Familiengräbern: Höhe 1,50 m, Breite 1,60 m
Bei Grabkreuzen darf der Querbalken auf höchstens 1,50 m Höhe über dem Erdboden liegen; der senkrechte Balken darf die Gesamthöhe von 2,00 m ab Erdoberkante nicht überschreiten.
(8) Grabplatten dürfen bei Breite: Länge:
a) Einzelgräbern 0,80 m 1,60 m
b) Familiengräbern mit zwei Grabstellen 1,60 m 1,60 m
c) Familiengräbern mit drei Grabstellen 2,40 m 1,60 m
d) Urnengräbern 0,40 m 0,60 m der Grabfläche bedecken.
(9) Grabeinfassungen dürfen folgende Maße (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:
a) Breite: bei Einzelgräbern 0,80 m bei Familiengräbern 1,60 m bzw. 2,40 m
b) Länge: bei allen Gräbern 1,60 m
(10) Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 7, 8 und 9 kann die Gemeinde bei Vorliegen besonderer Gründe zulassen.
§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Grabstätten und des Grabmals
(1) Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte und das Grabmal stets in einem sicheren und der Würde des Friedhofes entsprechenden Zustand zu erhalten. Die Aufbringung von Kies auf das Grab als Ersatz für eine Bepflanzung ist nicht gestattet.
(2) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen ist die Verwendung von Pflanzenschutz-und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie steinschädigender Mittel nicht gestattet.
(3) Mit Ablauf des Nutzungsrechts ist die Bepflanzung der Grabstätte zu entfernen.
(4) Entspricht der Zustand einer Grabstätte oder eines Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so kann von dem Nutzungsberechtigten die Beseitigung dieses ordnungswidrigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Bei Nichtbefolgung findet § 26 der Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden auf ergangene Aufforderung hin die entstandenen Kosten nicht ersetzt, kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Fall berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Wird innerhalb zweier Monate vom Tage der Entfernung an einen berechtigten Anspruch auf das Grabmal geltend
Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 10 gemacht, so wird es herausgegeben, sobald alle der Gemeinde entstandenen Kosten ersetzt worden sind.
(5) Beantragt innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach dem Tode eines Nutzungsberechtigten keine in § 20 bezeichnete Person die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes auf ihren Namen und hatte auch der verstorbene Nutzungsberechtigte nicht selbst bereits Vorsorge für eine ordnungsgemäße Grabpflege bis zum Ablauf des Nutzungsrechts getroffen, ist die Gemeinde ohne weiteres berechtigt, den Grabhügel einzuebnen und ein in nicht vorschriftsmäßigem Zustand befindliches Grabmal zu entfernen. Die Gemeinde kann nach zwei Monaten vom Tage der Entfernung an über das Grabmal verfügen. Das Grabnutzungsrecht selbst wird erst nach dessen Ablauf anderweitig wieder vergeben.
§ 16 – Errichtung von Grabmälern /Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung eines Grabmals bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht
im Maßstab 1: 10,
- die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- die Angabe über die Schriftverteilung.
(2) Deckplatten an den Urnennischen werden von der Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Auftrag gegeben.
(3) Die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden; solche Auflagen können baulicher oder künstlerischer Art sein.
(4) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmales und anderer genehmigungspflichtiger Anlagen angeordnet werden, wenn die Vorschriften von Abschnitt V dieser Satzung oder die in der Genehmigung ausgesprochenen Bedingungen und Auflagen nicht beachtet worden sind. Die Änderung bedarf einer neuerlichen Genehmigung.
(5) Bei der Anordnung der Änderung oder Beseitigung eines Grabmals oder anderer baulicher Anlagen findet § 16 Abs. 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von 2 Jahren nach ihrer Anfechtbarkeit das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht errichtet worden ist.
(7) Das Grabmal darf erst nach erfolgter Vorabnahme durch die Gemeinde aufgestellt werden.
(8) Nicht genehmigungspflichtig ist die Aufstellung provisorischer Grabmale für die Dauer von 6 Monaten.
(9) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 11 § 17 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 17a – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinn von Art 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
§ 18 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend nach den anerkannten Regeln des Handwerks dauerhaft und standsicher gegründet werden. Soweit Streifenfundamente von der Gemeinde erstellt sind, sind diese zu benutzen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in
§ 10 Abs. 4 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die
Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 26). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 15 und §17) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 19 Abs. 1 Verpflichteten innerhalb von 1 Monat
Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 12 zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen.
(6) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 26). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
§ 19 – Grabnutzungsrecht
(1) Das Grabnutzungsrecht wird nur an Einzelpersonen vergeben. Es beginnt mit dem Tag der Bestattung.
(2) Die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist nur auf Antrag vor Ablauf des Rechts und nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Das Grabnutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.
(6) Aus dem Grabnutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Erfolgt eine Beisetzung während der noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit, so ist die Nutzungszeit des Grabes ab dem Zeitpunkt der Beisetzung auf volle 10 Jahre zu verlängern.
(9) Das Grabnutzungsrecht an einer unbelegten Grabstätte kann jederzeit, an einer belegten Grabstätte erst nach Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben werden. Dadurch gehen alle Rechte an der Grabstätte verloren. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 13 Grabstätte möglich. Die Rückgabe wird erst durch Eintrag in der Grabkartei rechtswirksam.
(10) Das Benutzungsrecht an einer Grabstätte kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Dem Nutzungsberechtigten wird in diesem Falle eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
(11) Das Benutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn diese nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt oder wenn die Unterhaltung vernachlässigt wird. In diesem Fall wird die Nutzungsgebühr nicht erstattet.
§ 20 – Umschreibung des Grabnutzungsrechts
(1) Die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts auf seinen Namen kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten der Ehegatte oder ein Abkömmling des Nutzungsberechtigten verlangen, wenn dieser zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Bei einer letztwilligen Verfügung zugunsten mehrerer Personen wird der Anspruch nur einer Person anerkannt; die Reihenfolge der Anerkennung beurteilt sich nach Abs. 3 dergestalt, dass die vorhergehend genannte Person die nachfolgenden ausschließt. Ist ein Ehepaar an erster Stelle genannt, wird der Anspruch mit Zustimmung des einen Ehegatten dem anderen zuerkannt.
(3) In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung über das Nutzungsrecht wird die Umschreibung auf Antrag in nachstehender Reihenfolge vorgenommen:
a) für den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus früherer Ehe vorhanden sind;
b) für die Kinder (auch die nicht ehelichen Kinder eines Nutzungsberechtigten);
c) für die Adoptiv- und Stiefkinder, nicht aber Pflegekinder;
d) für die Enkel, in der Reihenfolge nach der Berechtigung ihrer Elternteile;
e) für die Eltern;
f) für die vollbürtigen Geschwister;
g) für die Stiefgeschwister;
h) für die nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehörenden Erben.
Diese Reihenfolge ändert sich im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten zugunsten der Abkömmlinge.
(4) Innerhalb der einzelnen Nachfolgeklassen hat das höhere Alter das Vorrecht.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 14 VIERTER TEIL Das gemeindliche Leichenhaus
§ 21 – Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
FÜNFTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 22 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges
von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle
(Grundausstattung mit Trauerschmuck).
obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde (und/oder: den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen).
Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 15 SECHSTER TEIL Bestattungsvorschriften
§ 23 – Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 24 – Ruhefristzeit
Die Ruhefrist für Leichen und Aschenreste beträgt 10 Jahre. Sie beginnt am Tag der Bestattung.
§ 25 – Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
SIEBTER TEIL Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 26 – Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 16 (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 27 – Haftungsausschluss
(1) Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Die Gemeinde haftet nicht bei Diebstahl von privatem Eigentum oder bei Schäden die durch höhere Gewalt entstehen, ebenso nicht für Schäden die durch Tiere verursacht werden.
(2) Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts-und Bewachungspflicht.
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
- 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält.
§ 29 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 30 – Datenschutz
(1) Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Gemeinde Baierbrunn und über Ihre Rechte nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz und der Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 17 Datenschutzgrundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner/innen in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte den Informationsschreiben der Verwaltung. Die Informationen finden Sie unter https://www.baierbrunn.de/datenschutzinformationen-gem.-dsgvo oder erhalten Sie bei der Verwaltung.
(2) Die in dieser Satzung beschriebene Datenverarbeitung erfolgt nach den jeweils gültigen Rechtsgrundlagen (BayDSG i.V.m. der DSGVO) und ausschließlich zu dem in der Satzung festgelegten Zweck. Eine Zweckänderung bedarf ausdrücklich der Einwilligung des Betroffenen.
§ 31 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung trat zum 01. Dezember 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Baierbrunn vom 20.11.2011, zuletzt geändert am 26.8.2019 außer Kraft.
Baierbrunn, den 20.11.2019
Wolfgang Jirschik Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk: Die Satzung wurde am 22.11.2019 in der Verwaltung der Gemeinde Baierbrunn, Bahnhofsstraße 2, 82065 Baierbrunn, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 22.11.2019 angeheftet und am 10.12.2019 wieder abgenommen.
Baierbrunn, den 11.12.2019
Wolfgang Jirschik Erster Bürgermeister
Friedhofs- und Bestattungssatzung_ 01.12.2019 18