📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.08.2023 (FGS vom 15.04.2021 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 30.05.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Straßlach-Dingharting, konsolidiertes Arbeitsexemplar, Stand 01.08.2023 (mit 1. Änderungssatzung vom 30.05.2023)
FGS – Arbeitsexemplar (Stand: 01.08.2023)
Arbeitsexemplar
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Straßlach-Dingharting (FSG)
Dieses Arbeitsexemplar entspricht dem Rechtsstand vom 01.08.2023
Berücksichtigt sind die Satzungen vom
15. April 2021 30. Mai 2023
FGS – Arbeitsexemplar (Stand: 01.08.2023)
Friedhofsgebührensatzung
FGS
der Gemeinde Straßlach-Dingharting
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Straßlach-Dingharting folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
FGS – Arbeitsexemplar (Stand: 01.08.2023)
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für zehn Jahre:
a) im Friedhof Großdingharting, Friedhofstraße, für
- 1. ein Doppelgrab 902,00 €,
- 2. ein Einzel- bzw. Urnengrab 446,00 €,
- 3. einen Platz in einem Baumurnengrab 345,00 €,
- b) im Friedhof Straßlach, Mühlstraße, für
- 1. ein Doppelgrab
- a) im Gräberfeld 1.012,00 €,
- b) am Rand 1.210,00 €,
- 2. ein Einzelgrab
- a) im Gräberfeld 506,00 €,
- b) am Rand 605,00 €,
- 3. Urnenstätten eine Nische in der Urnenhalle 605,00 €,
- 4. einen Platz in einem Baumurnengrab 405,00 €. (2) ¹Ein Grab ist gebührenrechtlich dann ein Grab „am Rand“, wenn zwischen Grabstätte und dem nächst angrenzenden Weg eine andere Grabstätte nach Maßgabe des bei Entstehung der Grabgebühr gültigen Friedhofplanes nicht zulässig ist. ²Die Grabstätten „am Rand“ ergeben sich im Einzelnen aus Anlage 1, welche Inhalt der Gebührensatzung ist. ³Alle anderen Grabstätten sind gebührenrechtlich Gräber „im Gräberfeld“. (3) ¹Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird auf die Dauer von zehn Jahren erworben. ²Diese Frist beginnt mit dem Tage der Belegung oder bei Erwerb des Grabes vor der Belegung mit dem Tage der Aushändigung der Graburkunde. ³Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist frühestens ein Jahr vor Ablauf der Nutzungsfrist möglich. (4) ¹Erstreckt sich die Ruhefrist über die Nutzungszeit hinaus, so muss die zum Wiedererwerb des Nutzungsrechts festgesetzte Grabgebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus entrichtet werden. ²Dabei wird der angefangene Zeitraum eines Jahres als volles Jahr gerechnet. (5) Für die Vergabe des Nutzungsrechts auf besonderen Wunsch auf die Dauer von 20 oder 30 Jahren gelten die Gebühren und Preise zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der beantragten Verlängerung. (6) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Nutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tage der Rechtswirksamkeit an die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch gelaufen wären, die bei der Verleihung bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleisteten Grabgebühren zurück, abzüglich einer Gebühr in Höhe eines Jahresbetrages.
FGS – Arbeitsexemplar (Stand: 01.08.2023)
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) ¹Bestattungsgebühren bei Erdbestattungen:
| 1. Öffnen und schließen einer Grabstätte bis zu einer Grabtiefe von 180 cm | 595,00 Euro |
|---|---|
| 2. Öffnen und schließen einer Grabstätte bis zu einer Grabtiefe von 220 cm | 654,50 Euro |
| 3. Zuschlag zu Pos. 1. oder 2. für die Tieferlegung von Gebeinen innerhalb eines bestehenden Grabes unterhalb der Grabsohle | 119,00 Euro |
| 4. Zuschlag für Bodenfrost | 90,00 Euro |
| 5. Transport des Sarges auf dem Friedhof einschließlich Trägerstellung (4 Träger in einheitlicher Kleidung) und Versenken des Sarges | 240,00 Euro |
| 6. Zuschlag zu Pos. 1. oder 2. für Öffnen und schließen einer Grabstätte mit Handschaufeln (Mitwirkung der Angehörigen im Rahmen der Unfallvorschriften) | 500,00 Euro |
| 7. Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen | 200,00 Euro |
| 8. Zuschlag zu Pos. 1. oder 2. für die Exhumierung eines Verstorbenen während der Ruhefrist | 500,00 Euro |
| 9. Zuschlag zu Pos. 1. oder 2. für die Umbettung eines Verstorbenen oder der sterblichen Überreste in einen neuen Sarg/Gebeinekiste | 500,00 Euro |
| 10. Zuschlag zu Pos. 9. für Umbettung weiterer Gebeine aus derselben Grabstätte | 150,00 Euro |
²Bestattungsgebühren bei Urnenbestattungen:
| 1. Öffnen und schließen eines Erdgrabes bis zu 80 cm per Hand | 200,00 Euro |
|---|---|
| 2. Öffnen und schließen einer Urnennische (Urnenwand) | 90,00 Euro |
| 3. Öffnen und schließen eines Baumurnengrabes | 90,00 Euro |
| 4. Transport der Urne auf dem Friedhof einschließlich Trägerstellung (1 Träger) und Beisetzen/Versenken der Urne | 148,00 Euro |
| 5. Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen | 90,00 Euro |
| 6. Zuschlag zu Pos. 1. für die Entnahme einer wasserfesten Aschenkapsel aus einer Erdgrabstätte | 50,00 Euro |
| 7. Zuschlag zu Pos. 6. für die Entnahme einer weiteren wasserfesten Urne aus derselben Grabstätte | 50,00 Euro |
| 8. Öffnen einer wasserfesten Aschenkapsel und Beisetzung der Asche im Sammelgrab sowie fachgerechtes Entsorgen der Kapsel nach Auflösung eines Urnengrabes oder einer Urnennische | 178,50 Euro |
FGS – Arbeitsexemplar (Stand: 01.08.2023)
³Sonstige Bestattungsgebühren:
| 1. Koordinierung der Trauerfeier | 35,00 Euro |
|---|
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird jeweils eine Gebühr von 26,00 € erhoben. (2) Für die Benutzung
a) des Aufbahrungsraumes werden 31,00 €,
b) der Aussegnungshalle werden 31,00 €,
c) des Sezierraumes werden 31,00 €,
d) und der Tonanlage werden 31,00 € erhoben. (3) Die Gebühr für die in den Friedhöfen Straßlach und Großdingharting in den Abteilungen 6 und 7 bzw. D, E und F erstellten Grabsockel beträgt beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts für ein
a) Einzelgrab 292,00 €
b) Doppelgrab 583,00 €.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. August 2023 in Kraft.
Straßlach, 30.05.2023
Gemeinde Straßlach-Dingharting
Gez.
Hans Sienerth
- 1. Bürgermeister
Betrifft das Inkrafttreten der Satzung vom 15.04.2021 trat am 01.05.2021 in Kraft
Die 1. Änderungssatzung vom 30.05.2023 trat am 01.08.2023 in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 14.01.2021 (Friedhofssatzung, in Kraft seit 01.02.2021) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
vom 14. Januar 2021
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Straßlach-Dingharting folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Geltungsbereich | Seite: 2 |
|---|---|---|
| § 2 | Friedhofszweck | Seite: 2 |
| § 3 | Bestattungsanspruch | Seite: 2 |
| § 4 | Friedhofsverwaltung | Seite: 3 |
II. Ordnungsvorschriften
| § 5 | Öffnungszeiten | Seite: 3 |
|---|---|---|
| § 6 | Verhalten im Friedhof | Seite: 3 |
| § 7 | Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof | Seite: 4 |
III. Grabstätten und Grabmale
| § 8 | Grabstätten | Seite: 4 |
|---|---|---|
| § 9 | Grabarten | Seite: 4 |
| § 10 | Aschenreste und Urnenbeisetzungen | Seite: 5 |
| § 11 | Grabtiefe | Seite: 5 |
| § 12 | Größe der Grabstätten | Seite: 6 |
| § 13 | Rechte an Grabstätten | Seite: 6 |
| § 14 | Verzicht auf Grabbenutzungsrechte | Seite: 7 |
| § 15 | Übertragung von Nutzungsrechten | Seite: 7 |
| § 16 | Pflege und Instandhaltung der Gräber | Seite: 8 |
| § 17 | Gärtnerische Gestaltung der Gräber | Seite: 8 |
| § 18 | Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen | Seite: 9 |
| § 19 | Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit | Seite: 9 |
| § 20 | Größe von Grabmalen und Einfriedungen | Seite: 10 |
| § 21 | Grabgestaltung | Seite: 10 |
| § 22 | Nichtzugelassene Gestaltung | Seite: 10 |
| § 23 | Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften | Seite: 10 |
| § 24 | Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen | Seite: 11 |
IV. Bestattungsvorschriften
| § 25 | Leichenhaus | Seite: 12 |
|---|---|---|
| § 26 | Leichentransport | Seite: 12 |
| § 27 | Leichenbesorgung | Seite: 12 |
| § 28 | Friedhofs- und Bestattungspersonal | Seite: 12 |
| § 29 | Bestattung | Seite: 13 |
| § 30 | Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt | Seite: 13 |
| § 31 | Ruhefrist | Seite: 13 |
V. Schlussbestimmungen
| § 32 | Ersatzvornahme | Seite: 13 |
|---|---|---|
| § 33 | Haftungsausschluss | Seite: 14 |
| § 34 | Zuwiderhandlungen | Seite: 14 |
| § 35 | Inkrafttreten | Seite: 14 |
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- a) die Friedhöfe Straßlach und Großdingharting und
- b) die Aussegnungshalle im Gemeindefriedhof Straßlach.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
- (1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
- a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
- b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§1 Abs.1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
- c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
- (2) Die Bestattung anderer als der in Abs.1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
¹Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. ²Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Trauerfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. ²Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. ³Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) ¹Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 6 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. ²Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. ³Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) ¹Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. ²Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 8 Grabstätten
(1) ¹Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. ²An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 9 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind: (a) Einzelgräber, (b) Doppelgräber, (c) Urnengräber (d) Urnennischen, (e) Baumurnengräber
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. (3) In den Abteilungen, in denen ausschließlich Einzelgräber vorgesehen sind, werden Doppelgräber nicht zugelassen, ebenso in den Abteilungen, in denen ausschließlich Doppelgräber vorgesehen sind, keine Einzelgräber. (4) In Doppelgräbern können gleichzeitig 4, in Einzelgräbern 2 Leichen bestattet werden. (5) In einem Einzelgrab können bis zu 4, in einem Doppelgrab bis zu 8 Urnen beigesetzt werden. (6) In den Urnennischen können nur je 2 Urnen beigesetzt werden. (7) In Baumurnengräbern können gleichzeitig bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (8) ¹In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. ²Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (9) ¹In Doppelgrabstätten können nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 mehrere Verstorbene beigesetzt werden. ²Erst nach Ablauf der Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich.
§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) ¹Urnen können in Urnengräbern, Urnennischen oder in Baumurnengräbern beigesetzt werden. ²Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. ³Urnen, die in den Urnennischen beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) ¹In einem Urnengrab und einer Urnennische dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff 1 BestV) beigesetzt werden. ²In einem Baumurnengrab dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 bis 15 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in ein anonymes Urnensammelgrab die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 11 Grabtiefe
¹Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:
| für die Beisetzung einer weiteren Leiche während einer laufenden Ruhefrist | 150 cm |
|---|---|
| für die Beisetzung von Gebeinen | 80 cm |
| für die Beisetzung von Urnen | 80 cm |
| im Übrigen | 220 cm |
²Die Gemeinde kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.
§ 12 Größe der Grabstätten
¹Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend.
²Die Grabhügel dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:
| bei Einzelgräbern | Länge 200 cm, Breite 80 cm, Höhe 20 cm |
|---|---|
| bei Doppelgräbern | Länge 200 cm, Breite 180 cm, Höhe 20 cm |
| bei Urnengräbern | Länge 140 cm, Breite 60 cm, Höhe 20 cm |
³In den Abteilungen D, E und F des Friedhofes in Großdingharting und in der Abteilung 7 des Friedhofes in Straßlach dürfen die Grabhügel bei Doppelgräbern folgende Höchstmaße nicht überschreiten:
Länge 200 cm, Breite 160 cm, Höhe 20 cm.
⁴Das Grabdenkmal ist innerhalb der genannten Grundfläche zu errichten.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) ¹An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. ²Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. ³Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es auf die Dauer von 10 Jahren verliehen. ⁴Auf besonderen Wunsch kann das Nutzungsrecht auch auf die Dauer von 20 oder 30 Jahren vergeben werden. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) ¹Das Grabbenutzungsrecht wird gegen erneute Leistung der Grabgebühren verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt. ²Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist frühestens ein Jahr vor Ablauf der Nutzungsfrist möglich (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Verzicht auf Grabbenutzungsrechte
¹Auf ein Grabbenutzungsrecht kann, abgesehen von den Fällen des § 15 Abs. 1 mit 2, nach Ablauf der Ruhefrist auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.
²Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch die Gemeinde rechtswirksam.
§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) ¹Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. ²Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang ³Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. ⁴Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. ⁵Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. ⁶Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) ¹Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. ²In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) ¹Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (nach § 1968 BGB oder § 15 BestV) für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. ²Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) ¹Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. ²Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 33). (4) ¹Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. ²Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) ¹Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. ²Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art außerhalb von Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) ¹Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. ²Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. ³Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 33). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten unverzüglich zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Das Bestreuen der Grabplätze und der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies und ähnlichem Material sowie das Auslegen von mehr als 25% der Grabfläche mit Steinplatten ist untersagt. (7) Grabeinfassungen sind aus Buchs, ähnlichen Pflanzen oder einer höchstens 10 cm hohen Steinkante zulässig. (8) Das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenständen innerhalb der Baumurnengräber ist nicht gestattet.
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) ¹Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. ²Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) ¹Die Erlaubnis ist mindestens 4 Wochen vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. ²Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 20 bis 22 dieser Satzung entspricht. (4) ¹Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. ²Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. ³Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 20 bis 22 widerspricht (Ersatzvornahme, § 33). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Deckplatten an den Urnenmauern sowie deren Beschriftung und die Grabplatten der Baumurnengräber sowie die dazugehörigen Metallplättchen werden von der Gemeinde auf Kosten des Benutzungsberechtigten in Auftrag gegeben.
§ 19 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
¹Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. ²Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. ³Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) ¹Die Höhe der Grabmale aus Stein und Holz soll, insbesondere im Innern der Grabfelder, im Allgemeinen bei Einzelgräbern 150 cm, bei Doppelgräbern 180 cm, die der schmiedeeisernen Kreuze 180 cm nicht überschreiten. ²Die Höhenmaße verstehen sich von dem als Grabmal umgebenden Friedhofsgelände bis zur Oberkante des Grabmalkernes gemessen (Kernmaß). ³Ausnahmen sind nur an einzelnen Plätzen (an Endpunkten von Wegen, vor größeren Sträuchern oder Baumgruppen) zulässig. ⁴Entlang der Friedhofseingrünungen sind Grabmale bis 2,50 m zugelassen. (2) Steingrabmale mit Sockel müssen eine Mindeststärke von 14 cm, Steingrabmale ohne Sockel eine Mindeststärke von 18 cm aufweisen
§ 21 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist
Für Grabmale sind nur folgende Materialien zugelassen:
- Naturstein
- Holz
- Schmiedeeisen
§ 22 Nichtzugelassene Gestaltung
¹Bei der Errichtung von Grabmalen sind nicht zugelassen:
- Tropfsteine, nachgeahmtes Mauerwerk, Glasplatten und Keramik
- Ölfarbenstriche auf Steingrabmalen;
- Glasbuchstaben;
- Gemälde
²Als Zugang zu den Grabstätten sind Kies- und Plattenwege nicht gestattet.
³Fabrikmäßig hergestellte Serienware ist ausgeschlossen
§ 23 Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften
¹Die Grabmale in der Abteilung VII D des Friedhofes in Straßlach unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.
²Das Denkmal darf jedoch über die Grundfläche des Grabhügels nicht hinausragen
§ 24 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) ¹Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. ²Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. ³Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlagen B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwaltung Deutschlands e.V.) in ihrer jeweils geltenden Fassung. ⁴Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. ⁵Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) ¹Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. ²Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. ³Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 33). ⁴Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 18 und 20) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorherigen Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) ¹Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. ²Die Grabstätten sind einzuebnen. ³Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. ⁴Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 33). ⁵Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. ⁶Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. ⁷Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 25 Leichenhaus
(1) ¹Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. ²Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) ¹Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. ²Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. ³Die Aufbahrung hat im geschlossenen Sarg zu erfolgen. ⁴Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. ⁵Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. ⁶Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Im besonderen Einzelfall kann auf Antrag eine Aufbahrung im offenen Sarg genehmigt werden.
§ 26 Leichentransport
¹Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. ²Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 27 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 28 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) ¹Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen.
²Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) befreien.
§ 29 Bestattungen
¹Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen oder Baumurnengräbern. ²Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische/das Baumurnengrab geschlossen ist.
§ 30 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 31 Ruhefrist
Die Ruhefristen für Leichen und Aschen betragen
- 7 Jahre bei Kindern unter 10 Jahre
- 10 Jahre bei Erwachsenen und Kindern über 10 Jahre.
Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 32 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 33 Ersatzvornahme
(1) ¹Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. ²Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) ¹Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. ²Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. ³Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. ⁴Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. ⁵Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 34 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 35 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Februar 2021 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft
a) die Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe vom 13.03.1989,
b) die 1. Änderungssatzung vom 17.02.1992
c) die 2. Änderungssatzung vom 18.05.1993
d) die 3. Änderungssatzung vom 28.12.1994 sowie
e) die 4. Änderungssatzung vom 25.02.2009
Gemeinde Straßlach-Dingharting
Den 14. Januar 2021
Hans Sienerth
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Straßlach-Dingharting?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Straßlach-Dingharting mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!