Oberhaching

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.05.2025 · Friedhofssatzung: 01.05.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab626 € im Text als 'Einzelgrab' (10 Jahre) bezeichnet
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt, nur Einzel- und Doppelgrab unterschieden
Urnenreihengrab274 € im Text als 'Urnengräbern' (10 Jahre) bezeichnet
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben keine separate Grabgebühr; anonyme Beisetzung nach Ruhefrist lt. § 5 Abs. 5, Kosten für Beisetzung lt. Abs. 11 i/j
Baumbestattung274 € im Text als 'Baumgräber' (10 Jahre) bezeichnet
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)136 € Grab öffnen und schließen; Urnenbeisetzung separat: 36 € (ohne Angehörige) / 51 € (mit Angehörigen)
Trauerhalle / Halle500 € im Text als 'Aussegnungshalle' bezeichnet; 300 € für Kinder bis 5 Jahre

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Ausfertigung

Oberhaching

Satzung

über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Die Gemeinde Oberhaching erlässt aufgrund des Artikels 8, Artikel 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Artikel 20 Absatz 1 Kostengesetzes (KG) folgende Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Gemeindefriedhofes und seiner Einrichtungen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 5),

b) eine Benutzungsgebühr für die Aufbewahrungsräume für Verstorbene (§ 6)

c) eine Benutzungsgebühr für die Aussegnungshalle (§ 7)

d) Bestattungsgebühren (§ 8),

e) sonstige Gebühren (§ 9).

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner bei Grabgebühren ist der Erwerber des Nutzungsrechtes. (2) Gebührenschuldner bei Bestattungsgebühren ist

a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu Bestattungsleistungen erteilt hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 mit der Zuteilung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechtes,

b) im Fall des § 2 Abs. 2 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistungen,

c) im Fall des § 2 Abs. 2 Buchst. b) mit der Antragstellung,

d) im Fall des § 2 Abs. 2 Buchst. c) mit der Auftragserteilung.

(2) Die Benutzungsgebühr für die Aufbewahrungsräume für Verstorbene (§ 6), die Benutzungsgebühr für die Aussegnungshalle (§7) Beerdigungsgebühren (§ 8) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 9) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

Oberhaching

(4) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren, können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher und sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Gebührentarif

(1) Die Grabplatzgebühren für 10 Jahre betragen bei

a) Einzelgräbern 626 €

b) Doppelgräbern 1.253 €

c) Urnengräbern 274 €

d) Baumgräber 274 €

(2) Die Grabplatzgebühren für 20 Jahre betragen bei Grüften je angefangener m² 783 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts sind die in Absatz 1 bis 2 festgelegten Gebühren zu entrichten.

(4) Im Falle des § 12 Absatz 4 der Satzung über die Benutzung des Gemeindefriedhofes Oberhaching ist für die Verlängerung der Nutzungszeit eine Grabplatzgebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem Verhältnis der Dauer des Verlängerungszeitraumes zum üblichen Nutzungszeitraum bemisst.

(5) Urnen, die nach Ablauf der Ruhefrist und Auflösung der Grabstelle noch vorhanden sind, werden anonym am Friedhof beigesetzt, sofern die Angehörigen nichts anderes bestimmen. Die Kosten bemessen sich nach Absatz 11.

(6) Für die Aufbewahrung einer Urne in einem Sammelraum wird ab dem vierten Monat nach der Einäscherung bzw. Überführung von auswärts eine Gebühr in Höhe von 10 € pro angefangenen Monat erhoben.

(7) Für die Anfertigung und die Anbringung eines Namensschildes an den Stelen für die Baumgräber wird je Namensschild eine Gebühr in Höhe von 148 € erhoben.

(8) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 15 €

(9) Die Gebühr für die Verwaltung und die Unterhaltung des Friedhofes beträgt pro Bestattung 470 €

(10) Die Gebühr für Friedhofsdienste (Reinigung, Schließdienste und Nebenarbeiten) beträgt pro Bestattung 59 €

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(11) Die Gebühren für Bestattungsdienste betragen pro Bestattung

a) Grab öffnen und schließen136 €
b) Zuschlag für Tieferlegung30 €
c) Trägerstellung zur Beerdigung, 4 Träger118 €
d) Bestattungsdienst für Kinder bis 2 Jahre59 €
e) Bestattungsdienst für Kinder bis 12 Jahre89 €
f) Zuschlag Samstag, Sonntag und Feiertag18 €
g) Exhumierung von Leichen und Umbettung226 € 47 €
h) Exhumierung von Gebeinen und Umbettung113 € 17 €
i) Urnenbeisetzung ohne Angehörige je Urne36 €
j) Urnenbeisetzung mit Angehörigen je Urne51 €

§ 6

Benutzungsgebühr für die Aufbewahrungsräume für Verstorbene

Die Gebühr für die Benutzung der Aufbewahrungsräume beträgt pro angefangen Benutzungstag:

a) bei Kindern bis 5 Jahre190 €
b) bei allen übrigen Personen320 €

§ 7

Benutzungsgebühr für die Aussegnungshalle

Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt pro angefangen Benutzungstag:

a) bei Kindern bis 5 Jahre300 €
b) bei allen übrigen Personen500 €

§ 8 Gebührenerstattungen

Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

§ 9 Alte Rechte

Für die bereits erworbenen Grabstätten werden die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren erst bei der nächsten Fälligkeit erhoben.

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§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2025 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 21.07.2015 außer Kraft.

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Oberhaching, den 09.04.2025

GEMEINDE OBERHACHING

Stefan Schelle

  1. 1. Bürgermeister

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