Friedhofsgebühren Unterhaching 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Unterhaching · Bayern · PLZ 82008

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührensatzung 01.01.2022, unverändert bestätigt durch Informationsblatt Stand 01/2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
413,00 €
Gesamtkosten für 7 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 59 €/J. × 7 J. = 413 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS (Einzelgräber, Grabstätten für Erdbestattungen)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
413,00 €
Gesamtkosten für 7 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 59 €/J. × 7 J. = 413 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS (Einzelgräber; kein gesonderter Wahlgrab-Tarif ausgewiesen – 1-stelliges Einzelgrab; Doppelgräber für 2 Stellen: 118 €/Jahr)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
294,00 €
Gesamtkosten für 7 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 42 €/J. × 7 J. = 294 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS (Urnengräber, Grabstätten für Urnenbestattungen)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
210,00 €
Gesamtkosten für 7 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 30 €/J. × 7 J. = 210 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS (Urnennische für 1 Urne – kleinste Einheit)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
580,00 €
für 7 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 b GebS (Anonyme Urnenbestattung – einmalige Bestattungsgebühr inkl. aller Leistungen; keine separate Grabnutzungsgebühr für das anonyme Grabfeld ausgewiesen); § 10 Friedhofssatzung
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
497,00 €
Gesamtkosten für 7 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 71 €/J. × 7 J. = 497 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS (Baumgräber, Grabnutzungsgebühr pro Jahr); zusätzlich einmalige Bestattungsgebühr Baumbestattung 660 € gem. § 5 Abs. 1 c GebS
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
770,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 770 € · Urne: 440 €
📄 § 5 Abs. 1 a, b GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 f GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: Gebührensatzung 01.01.2022, unverändert bestätigt durch Informationsblatt Stand 01/2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​​ Informationsblatt Gemeindefriedhof Unterhaching (Friedhofsordnung und Gebühren), Stand 01/2026

Während der Bestattungszeiten haben nur Trauergäste Zutritt in Bestattungsgebühren Informationsblatt für den die Aussegnungs- und Leichenhalle. Gemeindefriedhof Unterhaching Erdbestattung 770.-- Euro (Stand 01/2026) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in (darin enthalten sind: Auftragsbearbeitung, Benutzung der Lei-Begleitung Erwachsener erlaubt. chenhalle mit Aufbahrung, Benutzung der Aussegnungshalle, Besuch des Friedhofes Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen, Graböffnung Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Die und -schließung, Trauerfeier) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofes hat sich ruhig und Aufsichtspersonen sind berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. verweisen, die den Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder Urnenbestattung 440.-- Euro den Anordnungen der Aufsichtspersonen keine Folge leisten. Anonyme Urnenbestattung: 580.-- Euro Die Besucher haben sich im Friedhof so zu benehmen, dass kein (darin enthalten sind: Auftragsbearbeitung, Benutzung der Aus-anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen segnungshalle, Trauerfeier, Benutzung der allgemeinen Fried-unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Grabnutzungsgebühren hofseinrichtungen, bei Urnengrab Graböffnung und -schließung) Baumbestattung 660.—Euro Im Friedhofsgelände ist insbesondere untersagt: Die Grabnutzungsgebühren betragen pro Jahr Friedhofsflächen als Kinderspielplätze zu benützen; Grabstätten für Erdbestattungen Bei anonymen Bestattungen wird keine Auskunft über die Grab-zu lärmen; Anlagengrabstätten 262.-- Euro lage gegeben und kann nur von Unterhachinger Bürgern in An-Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde; große Nischengräber 196.-- Euro spruch genommen werden. Druckschriften zu verteilen, mittlere Nischengräber 161.-- Euro Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, kleine Nischengräber 118.-- Euro Das Nutzungsrecht an Erdgrabstätten, Urnengrabstätten und gewerbsmäßige und sonstige Dienste anzubieten oder Doppelgräber 1. Reihe 118.-- Euro Urnennischen wird auf bestimmte Zeit, mindestens auf die auszuführen, es sei denn es liegt eine Erlaubnis vor; Einzelgräber 1. Reihe 59.-- Euro Dauer der Ruhefrist (7 Jahre) und längstens 49 Jahre verlie-Reklame irgendwelcher Art zu treiben; Kindergräber 25.-- Euro hen. Es kann auf die Laufzeit der Ruhefrist beschränkt werden. die Friedhofsanlagen und -gebäude und die Grabstätten zu Das Nutzungsrecht an Grüften wird auf mindestens 50 Jahre und verunreinigen oder zu beschädigen; Grabstätten für Urnenbestattungen jeweils weitere volle 10 Jahre bis zu 100 Jahren vergeben. Rasenflächen, soweit dies nicht zum Besuch der Gräber Urnengräber 42.-- Euro unumgänglich ist, Grabhügel oder Grabeinfassungen zu Baumgräber 71.-- Euro Die Grabstätten sind stets in einem sicheren und der Würde des betreten; Urnennische für 1 Urne 30.-- Euro Friedhofes entsprechenden Zustand zu erhalten. Einmal jährlich der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendo- für 2 Urnen 63.-- Euro (Frühjahr) wird die Standfestigkeit sowie die Pflege der Grabstät-sen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten) auf den Gräbern für 3 Urnen 96.-- Euro te durch die Gemeinde überprüft. aufzustellen, sowie solche Gefäße und Gießkannen innerhalb für 4 Urnen 124.-- Euro Bitte halten Sie die Größen der Gräber ein und verzichten Sie auf des Friedhofes zu hinterstellen; freistehende Urnenwand (für 2 Urnen) 63.-- Euro das Pflanzen von Bäumen und großen Sträuchern neben den künstliche Blumen, sowie Perlkränze als Grabschmuck zu bei den freistehenden Urnenwänden ist Grabsteinen und auf den Gräbern. verwenden; für die Verschlussplatte ein einmaliger Fotografien an Denkmälern anzubringen; Betrag von 70.-- Euro Bei Aufgabe der Grabstätte werden bereits entrichtete Grabnut-fremde Grabplätze ohne Genehmigung der Friedhofsverwal- fällig zungsgebühren nicht zurückerstattet. tung und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu Urnenstele 71,-- Euro Das Grab ist abzuräumen (Steinmetz), Grabstein/Einfriedung und fotografieren; (zzgl. Nutzungsgebühr für das Blatt/Jahr) 35,-- Euro Aufwuchs sind zu entfernen und das Grab einzuebnen. An der die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; das gilt nicht Urnenwand ist die Grabplatte zu entfernen für Handwagen, Rollstühle, Kinderwagen, sowie für das Schie-ben von Fahrrädern. Verwaltungsgebühren Nach dem Ableben des Grabnutzungsberechtigten ist bei der Ausgenommen sind Dienstfahrzeuge und Berufsfahrzeuge. Ausfertigung einer Graburkunde 15.-- Euro Friedhofsverwaltung die Umschreibung des Grabnutzungsrechts während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in Verlängerung des Grabnutzungsrechts 15.-- Euro auf die Erben zu beantragen. der Nähe zu verrichten; Umschreibung des Grabnutzungsrechts 15.-- Euro Bestätigungen und Bescheinigungen Die Besuchertoilette ist täglich von 7 Uhr bis 19 Uhr geöffnet. Untersagt ist der Aufenthalt mit Kinderwagen oder Fahrrädern in (Urnenannahme, Umbettungen u.a.) 15.-- Euro Bitte halten Sie diese stets in einem sauberen Zustand. Das Rei-unmittelbarer Nähe von Bestattungsfeiern und Leichenzügen, Grabsteingenehmigung 30.-- Euro nigen von Blumenschalen etc. in den Waschbecken ist zu unter-sowie vor der Aussegnungs- und Leichenhalle. Bei großem An- lassen. Bitte nutzen Sie hierfür den kleinen Brunnen an der Mau-drang oder sonstigen besonderen Anlässen kann das gemeindli- er neben den WC-Anlagen. che Bestattungsamt Unterhaching die Mitnahme von Fahrrädern und Kinderwagen ganz untersagen. Für Pflanzen und sonstige Abfälle stehen auf dem Friedhof ent- zusätzlich Heiratsurkunde oder Stammbuch gericht, Maxburgstr. 4, 80333 München, Tel: (0 89) 55 97-2448 sprechende Körbe zur Verfügung. Bitte trennen Sie Pflanzen- und abzugeben. Plastikabfälle. Bei Verstorbenen, die zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet oder geschieden waren: Wird ein Erbschein benötigt, ohne dass ein Testament vorliegt, Heiratsurkunde oder Stammbuch und zusätzlich Ster- wird empfohlen, beim Nachlassgericht anzufragen, welche Unter-beurkunde des vorverstorbenen Ehegatten bzw. das lagen zur Beantragung eines Erbscheins vorgelegt werden müs-Was ist bei einem Sterbefall zu tun? Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk. sen.

Leider lassen sich auch bei einem Sterbefall, der für die An- Pass oder Ausweis der anzeigenden Person des Sterbefalls. Renten gehörigen meist ohnehin Trauer, Sorge und Aufregung her-vorruft, die Beachtung verschiedener Rechtsvorschriften und Das Standesamt wird Ihnen nach der Beurkundung die benötigten Hat der Verstorbene bereits Rente bezogen, so sollte die Wit-Behördengänge nicht vermeiden. Sterbeurkunden (für Krankenkasse, Versicherungen, Rente usw.) we/der Witwer innerhalb von 20 Tagen bei der Deutschen Post ausstellen. AG, Niederlassung Renten Service, 13497 Berlin, Tel: (01803) - Die nachfolgenden Hinweise sollen deshalb 12 45 78 Antrag auf Vorschusszahlung stellen. Nach Ablauf der eine gewisse Hilfe sein. Weitere Veranlassungen Frist erfolgen Zahlungen erst mit Erhalt des Witwenrentenbe-scheides. Nach Eintritt eines Sterbefalls besteht für die Angehörigen die Im Friedhof Unterhaching können Sie gemeinsam mit unserem Verpflichtung, die Bestattung sowie die ihr vorausgehenden Friedhofsverwalter, Herrn Nunberger (Telefon: 089/61599797), Antrag auf Hinterbliebenenrente ist bei der Gemeinde Unter-notwendigen Verrichtungen für den Verstorbenen in die Wege zu ein für Ihre Familie geeignetes Grab aussuchen. haching, Frau Reiterberger Tel: 66 55 1 -304 zu stellen. Bitte leiten. vereinbaren Sie vorher telefonisch einen Termin. Zur Beisetzung in einem auswärtigen Friedhof wird eine Bestäti-Die Verpflichtung besteht in folgender Reihenfolge: gung der dortigen Friedhofsverwaltung benötigt, aus der hervor-Ehegatte, Kinder und Adoptivkinder, Eltern, bei Adoption die geht, dass der Verstorbene dort beigesetzt werden kann. Wichtige Telefonnummern und Adressen Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Kinder der Geschwister und die Verschwägerten Für eine kirchliche Trauerfeier setzen Sie sich bitte mit Ihrem Rettungsdienst: 112 ersten Grades, Personensorgeberechtigte, Betreuer. Pfarramt in Verbindung. Standesamt Unterhaching Verständigungen, Ab- bzw. Ummeldungen Rathausplatz 7, 82008 Unterhaching, Zimmer 008 EG Leichenschau und Todesbescheinigung Tel: (0 89) 66 55 1 – 308 Verständigen Sie Angehörige, den Arbeitgeber sowie Freunde, Nach Eintritt eines Sterbefalls ist unverzüglich ein Arzt Ihrer Bekannte evtl. den Vermieter des Verstorbenen. Gemeinde Unterhaching –Friedhofsverwaltung-Wahl zu verständigen. Dieser hat nach Vornahme der Leichen- Frau Meiser / Frau Marr schau eine Todesbescheinigung (vertraulicher und nicht vertrauli- Das Ab- bzw. Ummelden von Versicherungen (Haftpflicht-, Rathausplatz 7, 82008 Unterhaching, Zimmer 008 EG cher Teil) auszustellen. Hausrat-, KFZ-Versicherung usw.) sollte nicht vergessen werden. Tel: (0 89) 66 55 1 – 310 oder 328 Zu beachten ist, dass vor der Leichenschau keine Leiche einge- Das gleiche gilt für Bank- und Sparkonten, Bauspar- und Miet-sargt werden darf. verträge sowie für alle anderen laufenden Verpflichtungen. Ge- Friedhof Unterhaching Bitte setzen Sie sich mit einem Bestattungsinstitut Ihrer Wahl in gebenenfalls sollten Mitgliedschaften bei Vereinen und anderen Herr Straßgütl (Friedhofsverwalter) Verbindung. Organisationen gekündigt werden. Oberweg 3, 82008 Unterhaching Tel: (0 89) 615 997 97 Beurkundung des Sterbefalls beim Standesamt Bereits zu Lebzeiten kann für jedes Bank- oder Sparkonto eine Vollmacht für den Todesfall abgegeben werden. Diese Regelung Gemeinde Unterhaching, -Rentenstelle-Die Beurkundung des Sterbefalls beim Standesamt wird entweder hat für die bevollmächtigte Person den Vorteil, dass sofort nach Frau Reiterberger vom Bestattungsinstitut veranlasst oder kann auch persönlich Eintritt des Todesfalles gegen Vorlage der Sterbeurkunde über Rathausplatz 7, 82008 Unterhaching, Zimmer 006 EG erfolgen. das Guthaben zur Bestreitung dringender Ausgaben verfügt wer- Tel: (0 89) 66 55 1 - 304 Folgende Urkunden werden benötigt: den kann. Auskünfte hierüber erhalten Sie von Ihrer Bank oder Todesbescheinigung (vertraulicher und nicht vertrauli- Sparkasse. Amtsgericht München, Nachlassgericht, cher Teil) Maxburgstr. 4, 80333 München Geburtsurkunde des Verstorbenen Die Abmeldung des Verstorbenen beim Einwohnermeldeamt der Tel: (0 89) 55 97 – 06 Gemeinde Unterhaching erfolgt durch das Standesamt. Bei Verstorbenen, die zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet Landespolizei-Inspektion 31 waren: Jedes Testament ist unverzüglich nach dem Tode des Erblassers Ottobrunner Str. 7, 82008 Unterhaching mit einer Sterbeurkunde beim Amtsgericht München, Nachlass- Tel: (0 89) 61 56 20

Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Unterhaching, Stand 01.01.2022

Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren

VII – 554/2

Daten über Erlass und Rechtswirksamkeit der Satzung

  1. 1. Gemeinderatsbeschluss vom 27.10.2021
  1. 2. Tag der Bekanntmachung durch Aushang 04.11.2021
  1. 3. Tag des Inkrafttretens 01.01.2022
  1. 4. Geltungsdauer (unbeschränkt/gültig bis) Unbeschränkt
  1. 5. Registrierung (Az.) - Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes Bay RS 2024-1-I und Art. 20 des Kostengesetzes (Bay RS 2013-1-1-F) erlässt die Gemeinde Unterhaching fol-gende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht

Die Nutzung des gemeindlichen Friedhofes, sowie die damit in Zusammenhang ste-henden Amtshandlungen der Bestattungseinrichtungen sind gebührenpflichtig. Als Gebühren werden Grabnutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Sondergebüh-ren erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag an das Bestattungsamt der Gemeinde Unterhaching erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchstabe a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchstabe b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c) mit der Auftragserteilung

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit der Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

§4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen pro Jahr

Grabstätten für Erdbestattungen • Anlagengräber 262 € • Gruften 232 € • große Nischengräber 196 € • mittlere Nischengräber 161 € • kleine Nischengräber 118 € • Doppelgräber 118 € • Einzelgräber 59 € • Kindergräber 25 €

• Grabstätten für Urnenbestattungen • Urnengräber 42 € • Urnennischen  für 1 Urne 30 €  für 2 Urnen 63 €  für 3 Urnen 96 €  für 4 Urnen 124 €  freistehende Urnenwand 63 € bei den freistehenden Urnenwänden ist für die Verschlussplatte ein einmaliger Betrag fällig von 70 € • Baumgräber 71 € • Urnenstele – Gesamt - 585 € • Urnenstele – Einzeln - 37 € • Urnenwürfel für 1 Urne 33 € • Urnenwürfel für 2 Urnen 67 € • Urnenwürfel für 4 Urnen 122 €

(2) Schreibgebühren:

• Ausfertigung einer Graburkunde 15 € • Verlängerung des Grabnutzungsrechts 15 € • Umschreibung des Grabnutzungsrechts 15 € • Bestätigungen und Bescheinigungen (Urnenannahme, Umbettungen u.a.) 15 € • Grabsteingenehmigung 30 €

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt Abs.1 und 2 entsprechend. In Fäl-len, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Grabgebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Bei Aufgabe der Grabstätte werden bereits entrichtete Grabnutzungsgebühren nicht zurückerstattet.

§ 5 – Bestattungsgebühren

(1) Die Bestattungsgebühren betragen:

Erwachsene Kinder bis zum 11. Lebensjahr

a) Erdbestattung 770 € 530 € (darin enthalten sind: Auftragsbearbeitung, Benutzung der Leichenhalle mit Aufbahrung, Benut-zung der Aussegnungshalle, Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrich-tungen, Graböffnung- und Schließung, Trauerfeier)

b) Urnenbestattung (darin enthalten sind: Auftragsbearbeitung, Benutzung der Aussegnungshalle, Trauerfeier, Be-nutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen, bei Urnengrab Graböff-nung- und Schließung) 440 € Anonym 580 €

c) Baumbestattung (darin enthalten sind: Auftragsbearbeitung, Benutzung der Aussegnungshalle, Trauerfeier, Be-nutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen, bei Baumbestattung Öff-nung und Schließung des Erdreiches, sowie ein unbeschriftetes vorgefer-tigtes Gedenkblatt) 660 €

d) Bestattung von Körperteilen oder einer Leibesfrucht 60 €

e) Hinterstellung 110 €

f) Aufbahrung mit Trauerfeier 150 €

(2) Bei Verlegung von Leichen, Gebeinen und Urnen sind folgende Gebühren zu entrichten:

(3)

a) Gebühren für Verlegung von Leichen und Gebeinen: Leichen Gebeine • im gleichen Friedhof ohne Sarg 530 € 360 €

• nach auswärts (ohne Sarg und Überführungskosten) 360 € 280 €

• von auswärts (ohne Sarg und Überführungskosten) 420 € 160 € Für Kinder bis zum vollendeten 6.Lebensjahr ermäßigt sich die Gebühr um 30 v.H.

b) Gebühren für Urnenverlegung

• von Nische zu Nische 60 € • von Nische zu Grabstätte oder umgekehrt 160 € • von Grabstätte zu Grabstätte 190 € • aus einer Nische 50 € • aus einer Grabstätte 100 € • Urnenverlegung von auswärts

  • in ein Grab 280 €

• - in eine Urnennische 200 €

c) Tieferlegung • Erwachsene 400 € • Kinder bis zum vollendeten 11.Lebensjahr 170 €

d) Bei jeder Verlegung ist eine Bearbeitungsgebühr von 15 € zu entrichten.

(3) Die Gebühren für Sterbeurkunden sowie evtl. notwendige Überführungspapiere werden gesondert erhoben.

(4) Sonder-Gebühren:

a) Bestattung außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten 100 €

b) Benutzung des Unfallsarges 70 €

c) Reinigung und Desinfektion des Unfallsarges 60 €

d) Zusätzlicher Grabaushub bei Sarghöhen über 65 cm

e) bzw. -breiten über 70 cm 80 €

f) Gruftreinigung (nur bei Bestattung von zweiten und

g) folgenden Leichen) 100 €

h) Herstellungskosten für Fundament (bei Sektionen mit Streifen-fundamenten) Einzelgrab 100 € Doppelgrab 190 €

i) Genehmigung für Gewerbliche Arbeiten Einzelgenehmigung 15 € Jahresgenehmigung 100 €

(5) Leistungen bei einem Sterbefall, welche nach Art, Zeit, Beanspruchung über das Normale reichen (z.B. Versorgung einer Unfall-Leiche, Auffinden von Leichen in verwestem oder halbverwestem Zustand und dgl.) werden gesondert berechnet. (6) Allgemeine Bestimmungen

a) Bei der gleichzeitigen Bestattung, Urnenbeisetzung, Überführung oder Ver-legung von Leichen, Gebeinen oder Urnen von zwei Angehörigen in einem Grab wird das Eineinhalbfache der Gebühr erhoben. Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt wird, entfallen für das Kind die Gebühren.

b) Sonderleistungen der Gemeinde Unterhaching, die nicht in der Satzung aufgeführt sind, werden zusätzlich berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

c) Leichentransporte werden nach dem beim Bestattungsamt der Gemeinde auffliegenden Kostenverzeichnis für Leichentransporte verrechnet. Das Kostenverzeichnis wird der jeweiligen Lohn- und Preissituation angepasst. Diese Leistungen erfolgen privatrechtlich. Die Satzung über die Friedhofs-und Bestattungsgebühren findet auf diese Leistung keine Anwendung.

§ 6 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gemeindesatzung über die Friedhofs- und Bestattungsge-bühren vom 01.01.2018 außer Kraft.

Unterhaching, den 28.10.2021

Gemeinde Unterhaching

Wolfgang Panzer Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung 01.05.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung – Satzung über die Nutzung des Gemeindefriedhofes Unterhaching, Stand 01.05.2022

Satzung über

die Nutzung des

Gemeindefriedhofes Unterhaching

VII - 554/1

Daten über Erlass und Rechtswirksamkeit der Sat zung

  1. 1. Gemeinderatsbeschluss vom 23.03.2022
  1. 2. Tag der Bekanntmachung durch Aushang 31 .03.2022
  1. 3. Tag des lnkrafttretens 01.05.2022
  1. 4. Geltungsdauer (unbeschränkt/gültig bis) Unbeschränkt
  1. 5. Registrierung (Az.) - Satzung über die Nutzung des Gemeindefriedhofes Unterhaching

Die Gemeinde Unterhaching erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekannt-machung vom 22. August 1998 (GVBI S. 796, BayRS 2020-1-1-1) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. März 2021 (GVBI. S. 74) folgende Satzung:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gegenstand der Satzung; Kreis der Berechtigten

(1) Der Friedhof und der Bestattungsbetrieb sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Unterhaching. (2) Diese Satzung regelt den Ablauf im gemeindlichen Bestattungsbetrieb und die Nutzung des Friedhofs. Die Anlage 1 (Grabmaiordnung für den Friedhof der Gemeinde Unterhaching) ist Bestandteil der Satzung. (3) Die Gemeinde stellt den Friedhof für die Bestattung aller Personen zur Verfügung.

§ 2 – Aufgaben des der Friedhofsverwaltung; Widmung des Friedhofs

(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Bestattungsamtes und des Friedhofes obliegt der Gemeinde Unterhaching. (2) Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeein-wohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. (3) Die Pflege und Erhaltung der Friedhofsanlagen untersteht der Aufsicht der Friedhofsverwaltung. (4) Bestattungen und Exhumierungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung oder dessen Beauftragten durchgeführt.

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist ganzjährig tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben. (2) Die Gemeinde kann in Einzelfällen andere Öffnungszeiten festsetzen. Sie kann aus zwingenden Gründen ( z.B. bei Exhumierungen und Umbettungen) den Friedhof ganz oder zum Teil für den Besuch sperren.

§4 Besuch

des Friedhofes

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Die Besucher haben sich im Friedhof so zu benehmen, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (3) Im Friedhofsgelände ist insbesondere untersagt:

a) Friedhofsflächen als Kinderspielplätze zu benützen;

b) zu lärmen oder zu spielen;

c) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde;

d) Druckschriften zu verteilen, Waren oder Dienste aller Art feilzubieten oder anzupreisen;

e) Reklame irgendwelcher Art zu treiben;

f) die Friedhofsanlagen und -gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;

g) Rasenflächen - soweit dies nicht zum Besuch der Gräber unumgänglich ist, Grabhügel oder Grabeinfassungen zu betreten;

h) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Ein-machgläser, Flaschen, Blumenkisten) auf den Gräbern aufzustellen, so- wie solche Gefäße und Gießkannen innerhalb des Friedhofes zu hinter- stellen;

i) künstliche Blumen und Grabschmuck aus Plastik oder Kunststoff zu verwenden;

j) Lichtbilder an den Verschlussplatten der freistehenden Urnenwänden anzubringen;

k) Blumen, Grabschmuck oder sonstige Gegenstände in der Wiese der Baumgräber, Urnenstelen und Urnenwürfel abzulegen oder an den Verschlussplatten der freistehenden Urnenwänden anzubringen, außer an Allerheiligen und Heilig Abend kann entsprechende Grabfloristik aufgestellt werden, welche nach 10 Tagen wieder zu entfernen ist.

  1. 1. fremde Grabplätze ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren;
    • m) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; das gilt nicht für Handwagen, Rollstühle, Kinderwagen, sowie für das Schieben von Fahrrädern.
    • n) Ausgenommen sind Dienstfahrzeuge der Gemeinde Unterhaching und Firmen bzw. Gewerbetreibende, die eine Einfahrtsgenehmigung vorliegen haben.
    • o) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten
    • p) frei lebende Tiere zu füttern (4) Untersagt ist der Aufenthalt mit Kinderwagen oder Fahrrädern in unmittelbarer Nähe von Bestattungsfeiern und Leichenzügen, sowie vor der Aussegnungs- und Leichenhalle. Bei großem Andrang oder sonstigen besonderen Anlässen kann das gemeindliche Bestattungsamt Unterhaching die Mitnahme von Fahrrädern und Kinderwagen ganz untersagen. (5) Während der Bestattungszeiten haben nur Trauergäste Zutritt in die Aussegnungs- und Leichenhalle. (6) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener erlaubt. (7) Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Die Aufsichtsper- sonen sind berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu verweisen, die den Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder den Anordnungen der Aufsichtspersonen keine Folge leisten. (8) II. Vorschriften für die Bestattung

§ 5 – Begriff der Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen und Leichen-teilen und die Beisetzung von Urnen unter oder über der Erde.

§ 6 – Durchführung der Bestattung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung legt die Friedhofsverwaltung in Benehmen mit dem Auftraggeber fest. (2) Die Gemeinde Unterhaching hat die Bestattungsaufgabe vertraglich einem Bestatter übertragen. Der Bestatter ist zuständig von der Aufbahrung bis zur Beerdigung bzw. bei Urnen bis zur Beisetzung (mit Ausnahme der Verbrennung). Mit dem Verfüllen des Grabes, Schließen der Urnennische ist die Bestattung abgeschlossen. (3) Alle sonstigen Einzelheiten der Bestattung regelt die Friedhofsverwaltung mit dem Auftraggeber, sofern nicht Angehörige bzw. Personensorgeberechtigte oder derjenige, der zur Tragung der Kosten verpflichtet ist, widersprechen. (4) Die religiösen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt. (5) Nachrufe und Niederlegungen von Kränzen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen. (6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen, sowie bei Pflanzen-zuchtbehältern die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (7) Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte, wie zeitge-rechtes Entfernen verwelkter Blumen und Kränze, Anlage des Grabhügels, Errichtung und Instandhaltung des Grabdenkmals und der Einfriedung, Bepflanzung und Pflege der Gräber oder der Urnenstätten, sind nicht Aufgabe der Friedhofsverwaltung, sondern sind vom Grab- nutzungsberechtigten persönlich oder durch von ihm Beauftragte durchzuführen.

§ 7 – Aufbahrung

(1) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. (2) Besucher und Angehörige können sich im Besuchsraum vom Verstorbenen verabschieden, haben jedoch keinen Zutritt zu den Aufbahrungsräumen. (3) Die Aufbahrung erfolgt grundsätzlich im geschlossenen Sarg. Ausnahmen genehmigt das Bestattungsamt der Gemeinde. (4) Der Sarg muss stets geschlossen bleiben wenn,

a) der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod an einer Krankheit im Sinne des§ 3 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung vom 18.12.1979 (BGBI S.1012, 1300 gelitten hat,

b) das staatliche Gesundheitsamt dies aus sonstigen seuchenhygienischen Gründen angeordnet hat,

c) die Leiche abstoßend wirkt,

d) die Angehörigen es bestimmen. (5) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn das Staatliche Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat. (6) Für die Aufbahrung bestimmte Kränze dürfen keine Dornen oder scharfe Spitzen (z.B. Stechpalmen, Rosen, ungesicherte Drahtenden) enthalten. (7) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Genehmigung des gemeindlichen Bestattungsamtes Unterhaching. Diese kann nur erteilt werden, wenn derjenige, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat, einverstanden ist, sofern nicht Angehörige bzw. Personensorgeberechtigte widersprechen. Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.

§ 8 – Trauerfeiern

(1) Die Aussegnungshalle kann für Trauerfeiern genutzt werden. (2) Die Trauerfeier findet vor der Bestattung in der Aussegnungshalle statt. (3) Auf Wunsch der Angehörigen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden. (4) Lichtbild-, Film- und Tonaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenk-feiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des gemeindlichen Bestattungsamtes Unterhaching. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen einverstanden sind oder ein vom gemeindlichen Bestattungsamt Unterhaching anerkanntes öffentliches Interesse vorliegt, sofern nicht eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen entgegensteht. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen des gemeindlichen Bestattungsamtes sind zu beachten.

III. Grabnutzungsrechte

§ 9 – Grabarten

(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:

a) Einzel-, Doppel- und Nischengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen

b) Urnengrabstätten und Urnennischen

c) Kindergräber für Erd- und Urnenbestattungen von Kindern bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr.
    • d) Gemeinschaftsurnengrabstätten an Bäumen, Urnenstelen und Urnenwürfel auf der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Fläche (2) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen Rechte Dritter - im folgenden Grabnutzungsrecht genannt - nur nach Maßgabe dieser Satzung. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungs- rechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Familiengrabstätten, an Urnengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 10 Anonyme Bestattung

(1) Neben den Grabstätten in§ 9 stellt die Gemeinde ein Grabfeld für anonyme Bestattungen, die nur als Urnenbestattungen erfolgen können, zur Verfügung. (2) Bei anonymen Bestattungen wird keine Auskunft über die Grablage gegeben. (3) Anonym beigesetzt werden können nur Verstorbene, die zum Zeitpunkt des Ablebens ihren Wohnsitz in Unterhaching hatten. (4) Grabschmuck oder sonstige Gegenstände dürfen auf dem anonymen Grabfeld nicht angebracht werden. (5) Bei anonymer Bestattung gibt es keine Möglichkeit der Umbettung.

§ 11 – Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für den Zeitraum einer Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an Erdgrabstätten, Urnengrabstätten, Urnennischen und Gemeinschaftsurnengrabstätten wird auf bestimmte Zeit, mindestens auf die Dauer der Ruhefrist und längstens 49 Jahre verliehen. Es kann auf die Laufzeit der Ruhefrist beschränkt werden. Das Nutzungsrecht an Grüften wird auf mindestens 50 Jahre und jeweils weitere volle 10 Jahre bis zu 100 Jahren vergeben. (3) In eine Gruft kann nur bestattet 1.\lerden, v.ienn das Nutzungsrecht noch mindestens 30 Jahre läuft; ist die Lauffrist kürzer, so muss das Recht vor der Bestattung auf mindestens 30 Jahre verlängert werden. Das gemeindliche Bestattungsamt Unterhaching kann Ausnahmen be1A1illigen.

§ 12 – Unmittelbare Grabnutzungsrechte

(1) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (2) Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt. Die Friedhofsverwaltung weist den jeweiligen Inhaber des Nutzungsrechts auf den Ablauf hin. (3) Die Verleihung und Verlängerung von Grabnutzungsrechten werden erst durch Eintragung in der Gräberkartei rechtswirksam. Bei Neuerwerb erhält der Nutzungsberechtigte darüber eine Graburkunde ausgestellt. Bei Verlängerung des Nutzungsrechts wird nur auf Wunsch eine Urkunde ausgestellt. (4) Zur Betreuung kann eine Grabstätte an Personen überlassen werden, die das Grabnutzungsrecht nach dieser Satzung nicht erwerben können, jedoch zu einem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten, wenn kein Grabnutzungs-berechtigter vorhanden ist und solange kein nach § 14 Berechtigter das Grabnutzungsrecht erwerben will. (5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 13 Mittelbare

Grabnutzungsrechte

(1) Mittelbar wird das Nutzungsrecht durch Überlassung eines Gräberfeldes oder eines Teils davon an eine Körperschaft verliehen. Die Überlassung wird durch schriftliche Vereinbarung geregelt. Die Körperschaft hat der Gemeinde gegen- über für die überlassene Gesamtfläche die gleichen Verpflichtungen, wie sonst der Nutzungsberechtigte an einer Familiengrabstätte. Die Körperschaft darf bei Bestattungen nur ihre Mitglieder und deren Familienangehörige berücksichtigen; diese sind an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. Sie können Rechte jedoch nur gegenüber der Körperschaft selbst geltend machen. (2) Bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehende Regelungen, die von den Bestim-mungen des Abs.1 abweichen, bleiben bis zu ihrem Ablauf aufrechterhalten.

§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,

h) die Stiefkinder,

i) auf die Stiefgeschwister,

j) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben,

k) die Verschwägerten ersten Grades übertragen werden. Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. Stimmen die Vorberechtigten zu, so kann auf Antrag im begründeten Einzelfall das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Diese Reihenfolge ändert sich im Falle der Wiederverehelichung des überlebenden zugunsten der Abkömmlinge. (3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Er kann zugunsten des Nächstberechtigten verzichten. (4) Über die Umschreibung, die erst durch Eintrag in die Gräberkartei rechtswirksam wird, erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde) ausgestellt. (5) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

§ 15 – Verzicht auf Grabnutzungsrechte

Abgesehen von den Fällen des§ 14 Abs.1 mit 3 kann nach Ablauf der Ruhefrist auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht nur mit Einwilligung des gemeind-lichen Bestattungsamtes verzichtet werden. Der Verzicht wird erst durch Eintragung in die Gräberkartei rechtswirksam. Das Grabmal und die Einfassung sind durch den vorherigen Nutzungsberechtigten oder den nach §14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstellen müssen von allen Bepflanzungen und evtl. Wurzelstöcke abgeräumt und eingeebnet werden.

§ 16 – Auflösung von Grabstätten seitens der Gemeinde Unterhaching

(1 )Ist ein/e Grabnutzungsberechtigte/r einer Grabstätte verstorben oder unbekannt verzogen so wird die Friedhofsverwaltung eine Angehörigenermittlung durchführen. Konnten keine Angehörigen ausfindig gemacht werden, erfolgt ein Aushang in allen Schaukästen der Gemeinde für 3 Monate oder in sonstiger geeigneter Weise bekanntgemacht. Nach Ablauf dieser Frist wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung aufgelassen.

§ 17 – Urnengräber

(1) Urnen können in Erd- und Urnengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten oder in Urnennischen beigesetzt werden. (2) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die in einer Nische beigesetzt werden, muss mindestens die Überurne aus dauerhaftem und wasserdichtem Material bestehen. Überurnen aus Kunststoff und Metall dürfen eine Höhe von 33 cm und einen Durchmesser von 20 cm nicht überschreiten. (3) Bei einer Urnenerdbestattung ist eine spätere Umbettung ausgeschlossen.

§ 18 – Baumgräber, Urnenstelen und Urnenwürfel

(1) In Gemeinschaftsurnengrabstätten auf der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Fläche können nur Personen bestattet werden, die zum Zeitpunkt des Ablebens ihren Wohnsitz in Unterhaching hatten. Die Bestattung anderer Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Lage. Bei der Bestattung wird die Lage der Urne von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. (3) Bei den Baumgräbern kann als Hinweis auf den beigesetzten Verstorbenen ein vorgefertigtes Gedenkblatt beschriftet werden. Die Beschriftung muss durch den von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Steinmetz erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf die Auswahl eines bestimmten Gedenkblattes. (4) Grabschmuck oder sonstige Gegenstände dürfen auf der Gemeinschafts-urnengrabstätte oder an den Bäumen nicht angebracht werden. Blumenschmuck und Gebinde anlässlich einer Bestattung werden in der Regel 2 Wochen danach durch den Friedhofsverwalter abgeräumt.

§ 19 – Grabschmuck oder sonstige Gegenstände

(1) Blumen, Grabschmuck oder sonstige Gegenstände dürfen auf den Gemeinschafts-urnengrabstätten oder an den Bäumen nicht angebracht werden. (2) Blumen, Grabschmuck oder sonstige Gegenstände an den Verschlussplatten der freistehenden Urnenwände dürfen nicht angebracht werden. (3) Bei den Urnenwänden ist erlaubt, eine Halterung für ein Grablicht oder eine Laterne von einem Steinmetz an der Verschlussplatte anbringen zu lassen. (4) An Allerheiligen und Heilig Abend kann entsprechende Grabfloristik aufgestellt werden, welche nach 10 Tagen wieder zu entfernen ist.

§ 20 – Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt 7 Jahre. Aus Pietätsgründen ist für Urnen die gleiche Frist anzuwenden. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. (2) Die Ruhefristen können auf Verlangen des Staatlichen Gesundheitsamtes München bei Vorliegen zwingender Gründe für bestimmte Friedhofsteile verlängert oder verkürzt werden. (3) Die Bestimmungen des Abs.1 und 2 finden auf Leichen und Aschen in Grüften keine Anwendung.

§ 21 – Bestattung innerhalb laufender Ruhefristen

• In einer Einzelgrabstätte, die nur mit einer Leiche belegt ist, kann jederzeit eine zweite Leiche bestattet werden. Die Bestattung einer weiteren Leiche ist nur möglich, wenn die Ruhefrist der vorletzten Leiche abgelaufen ist; eine Ausnahme von dieser Bestimmung kann gemacht werden, wenn die Familie (Eltern und Kinder) des Grabnutzungsberechtigten nur aus drei Personen besteht. Auf § 21 Abs. 1 Buchstabe a, Ausnahmefälle wird verwiesen. • In Erdgrabstätten die keine Urnengrabstätten sind, können unbeschadet des Rechts zu weiteren Bestattungen ohne Rücksicht auf Ruhefristen auch die Urnen von Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden. • In einer Urnengrabstätte können bis zu 5 Urnen beigesetzt werden. • In Grüfte kann im Rahmen der vorhandenen, noch nicht belegten Zellen, bestattet werden IV. Anlage, Pflege und Instandhaltung der Familiengrabstätten

§ 22 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Auf dem Friedhof Unterhaching können nach der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (DLRL-EU) Dienstleistungen erbracht werden, die im Zusammenhang mit Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten erforderlich sind. (2) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten durch Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede und Gärtner dürfen nur nach vorheriger gebührenpflichtiger Genehmigung der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. (3) Die Genehmigung kann wahlweise als Einzelgenehmigung oder als Jahresgenehmigung erteilt werden. Die Jahresgenehmigung gilt immer für das Kalenderjahr. (4) Der Gewerbetreibende erhält einen Berechtigungsschein und ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Dienstleister können die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeiten mit geeigneten Fahrzeugen nur die Hauptwege befahren. Schritttempo ist einzuhalten. (6) Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Grabstätten wieder in einen ordnungsgemäßen, sauberen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. (7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.

§ 23 – Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Aufteilungsplänen der Friedhofsverwaltung. In diesen können für einzelne Friedhofsteile besondere Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Grabstätten vorgesehen werden, die der Grabnutzungsberechtigte je nach Wahl des Gräberfeldes im Einzel- fall zu erfüllen hat.

§ 24 – Grabtiefe

Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:

a) Erdbestattungsgräber (ausgenommen Grüfte) für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 80cm für Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr 120 cm im Übrigen 220 cm für die Beisetzung einer weiteren Leiche während einer noch laufenden Ruhefrist 140 cm für die Beisetzung von Gebeinen 80 cm

b) Urnengrabstätten 80 cm § 25 Errichtung von Grabmälern

(1) Der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte ist nur im Rahmen der Bestim-mungen der Grabmaiordnung (Anlage 2) berechtigt Grabmale aufzustellen. (2) Die Einbringung von Grabmälern ist nur zulässig, wenn das Grabmal nach Prüfung der Übereinstimmung mit dem genehmigten Plan zur Aufstellung freigegeben ist. (3) Ein Grabplatz muss spätestens 12 Monate nach einer Bestattung mit einem endgültigen Grabmal versehen werden.

§ 26 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) In dem gemeindlichen Friedhof werden Grabstätten mit Grabhügeln, mit eben-erdigen Pflanzflächen ausgewiesen. (2) Für Einzelgrabstätten gelten folgende Höchstmaße:

a) Erdgräber Grabhügel: Länge 170 cm Breite 75 cm Höhe 15 cm

Pflanzflächen: Länge 120 cm Breite 55 cm

b) Urnengräber Grabhügel: Länge 120 cm Breite 60cm Höhe 15 cm

Pflanzflächen Länge 80 cm Breite 55 cm

Bei mehrfachen Grabstätten beträgt die Breite, soweit möglich, das Mehrfache der Einzelgrabstätten zusätzlich der Zwischenräume. Für Grüfte sowie für Anlagen- und Nischengrabstätten können von der Friedhofsverwaltung abweichende Maße festgesetzt werden. Grabstätten ohne Pflanzflächen werden mit Rasen angesät. (3) Jeder Grabplatz muss spätestens 6 Monate nach einer Bestattung gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Benachbarte Gräber dürfen durch Anpflanzungen nicht beeinträchtigt werden. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem Gräberfeld und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (4) Beim Anpflanzen ausdauernder und hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, Strauch- oder Baumartige Pflanzen) auf den Grabstätten darf das Gehölz eine Höhe von 1 Meter nicht überschreiten. Beim Erreichen von einer Höhe von 1,50 Meter ist das Gehölz vom Nutzungsberechtigten auf 1 Meter zurückzuschneiden. (5) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten dürfen ausschließlich nur von der Gemeinde ausgeführt werden. (6) Das gemeindliche Bestattungsamt Unterhaching kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten oder entfernt werden. Absterbende Bäume und Sträucher sind ebenfalls zu entfernen. Die Entfernung kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist. Bei der Entfernung des Gehölzes ist auch der Wurzelstock zu entfernen. (7) Das gemeindliche Bestattungsamt Unterhaching kann für Gräberfelder mit Gestaltungsvorschriften Richtlinien für die gärtnerische Anlage der Grabstätten und für Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Sondervorschriften erlassen. (8) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 27 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder- sofern dieser verstorben ist die in§ 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Entspricht der Zustand eines Grabplatzes oder Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so kann der Grabnutzungsberechtigte zur Beseitigung des satzungswidrigen Zustandes nach den Vorschriften des Bayr. Verwaltungs-zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gezwungen werden. (3) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (4) Das gemeindliche Bestattungsamt Unterhaching kann im Wege der Ersatzvor-nahme bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen das Grabmal entfernen bzw. den Grabhügel einebnen. Wird innerhalb zweier Monate vom Tag der Entfernung an ein berechtigter Anspruch auf das Grabmal geltend gemacht, so wird, das Grabmal herausgegeben, sobald alle dem gemeindlichen Bestattungsamt Unterhaching entstandenen Kosten ersetzt werden. (5) Beantragt innerhalb eines Zeitraumes von 2 Monaten nach dem Tode des Nutzungsberechtigten keine der in§ 14 Abs. 2 bezeichneten Personen die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes auf ihren Namen und hatte auch der verstorbene Grabnutzungsberechtigte nicht selbst bereits Vorsorge für eine ordnungsgemäße Grabpflege bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes getroffen, ist das gemeindliche Bestattungsamt Unterhaching ohne weiteres berechtigt, den Grabplatz einzuebnen und ein in nicht vorschriftsmäßigen Zustand befindliches Grabmal zu entfernen. Die Gemeinde kann nach 2 Monaten vom Tage der Entfernung an über das Grabmal verfügen. Das Grabnutzungsrecht selbst wird erst nach dessen Ablauf anderweitig wieder vergeben. V. Exhumierung, Umbettung

§ 28 – Exhumierung, Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Exhumierungen und Umbettungen auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten können nur vorgenommen werden, wenn sie das Staatliche Gesundheitsamt als unbedenklich erklärt und die Bedingungen, unter denen sie zu erfolgen haben, angegeben hat. (3) Exhumierungen können in den Monaten Oktober mit März und nur außerhalb der Friedhof-öffnungszeiten ausgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die Exhumierung von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet wurde. Die Teilnahme an Exhumierungen und Umbettungen ist nur den Bediensteten der Gemeinde Unterhaching oder den zuständigen Behörden gestattet. (4) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten. (5) Umbettungen von Urnen erfolgen nur auf Antrag des Grabnutzungsberechtigen , unbeschadet sonstiger gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (6) Die Kosten der Exhumierung, Umbettung und den Ersatz von Schäden, die dadurch an den Grabstätten entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

VI. Schlussbestimmungen

§ 29 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Von jeder Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Grabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsbe-rechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-falles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 30 Haftungsausschluss

Die Gemeinde Unterhaching übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsmäßige Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch nicht von der Gemeinde beauftragte dritte Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 31 – Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 S. 2 i. V. mit§ 17 OWiG der Gemeindeordnung kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

a) sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Friedhofes benimmt (§ 4 Abs.1);

b) sich als Benutzer so verhält, dass andere gefährdet geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden (§ 4 Abs.2);

c) gegen die Einzelbestimmungen des § 4 Abs. 3 mit 6 zuwiderhandelt;

d) den Bestimmungen über Anlage und Pflege der Grabstätten zuwiderhandelt (§ 26);

e) Lichtbild-, Film- oder Tonaufnahmen im Friedhofsbereich ohne Genehmigung macht (§ 7 Abs. 7, § 8 Abs. 4 );

f) falls Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht nicht unverzüglich auf sich um-schreiben lässt oder nicht unverzüglich zugunsten des Nächstberechtigten darauf verzichtet(§ 14 Abs. 3);

g) entgegen den Bestimmungen der Grabmaiordnung ein Grabmal errichtet oder ein Grabmal ohne Freigabe zur Aufstellung einbringt (§25 Abs. 1, Abs. 2);

h) die Grabstätte nicht innerhalb der 12 Monate nach einer Bestattung mit einem endgültigen Grabmal versehen hat. (§25 Abs. 3);

i) Grabplatz und Grabmal nicht stets in einem sicheren und der Würde des Friedhofes entsprechenden Zustand erhält. (§ 25, § 26); (2) Mit einer Geldbuße kann ferner belegt werden, wer vorsätzlich

a) die Genehmigungsvorschriften und Gestaltungsgrundsätze für die Errichtung von Grabmälern nicht beachtet (§§ 1, 2, 6, Abs. 1 Grabmaiordnung) oder ein nicht zugelassenes Provisorium aufstellt (§ 3 Anlage 2);

b) die Genehmigung der Gewerbearbeiten nicht vorweist(§ 22);

c) den Gestaltungsvorschriften für Grabmäler zuwiderhandelt(§§ 7, 8, Anlage 2);

d) die Vorschriften über den Zugang zu Grabstätten, Einfassungen und Einfriedungen, über Gräber für Sozialberechtigte, über die Anbringung der Aufstellernamen und über die Gründung der Grabmäler nicht beachtet (§§ 9, 10, 11, 12, Anlage 2);

e) den Verkehrssicherungspflichten des§ 13 Anlage 2 zuwiderhandelt; Grabmäler ohne Genehmigung wiederverwendet, Grüfte nicht durch einen vom gemeindlichen Bestattungsamt Unterhaching beauftragten Fachmann öffnen und schließen lässt, wertvolle Grabmäler ohne Genehmigung entfernt oder abändert(§§ 13, 14, Abs. 1, 15 Abs. 7, 16, Abs.2 Anlage 2).

§32 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitigerfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen . Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 33 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2022 in Kraft. (2) Die Satzung vom 01.01.2015 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Unterhaching, den 24.03.2022 GEMEINDE UNTE~G ING

~ . _ ,, Wolfgang Panzer ~-

_/

  1. 1. Bürgermeister

Grabmalordnung für den Friedhof der Gemeinde Unterhaching, Stand 24.03.2022

Ortsrecht der Gemeinde Unterhaching

Grabmaiordnung für den Friedhof der Gemeinde Unterhaching

§ 1 – Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung eines Grabmals bedarf der Genehmi-gung. Diese ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1: 10 in zweifacher Ausfertigung zu beantragen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten er-sichtlich sein. Der Antrag muss genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift, der Orna-mente und Symbole enthalten; geben solche Zeichnungen und Anträge keine ausreichenden Beurteilungsgrundlagen, so sind Zeichnungen in größerem Maß-stab, Modelle sowie Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorzulegen. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahme zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19.11.2000, hergestellt wurden. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für die Errichtung sowie jede Ände-rung von Grüften. (3) Die Ausführung aller sonstigen baulichen Anlagen auf und an Gräbern einschließ-lich der Grüfte, sowie die Anbringung von Deckplatten für Urnennischen bedarf der Genehmigung. (4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden; solche Auflagen können insbesondere baulicher oder gärtnerischer Art sein, die Dauer des Grabnutzungsrechts oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben. (5) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines be-reits aufgestellten Grabmals und anderer genehmigungspflichtiger Anlagen ange-ordnet werden, wenn die Vorschriften dieser Grabmaiordnung oder die in der Ge-nehmigung ausgesprochenen Bedingungen oder Auflagen (Abs.4) nicht beachtet worden sind. Die Änderung bedarf neuerlicher Genehmigung. (6) Wenn die Änderung oder die Beseitigung eines Grabmals oder anderer baulicher Anlagen angeordnet wird, findet§ 23 Abs.2 und 3 der Friedhofssatzung entspre-chende Anwendung. (7) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb eines Jahres nach ihrer Unanfechtbar-keit das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht errichtet worden sind.

§ 2 – Gestaltungsgrundsätze für Grabanlagen

Jedes Grabmal ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 7 und 8 - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs sowohl in seinen einzelnen Teilen als auch hinsichtlich der Gesamtanlagen gewahrt wird.

§3 Provisorien

Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal kann ein Provisorium aus Holz aufgestellt wer-den. Zugelassen sind nur die vom gemeindlichen Bestattungsamt vorgesehenen Grabzeichen; diese werden von der Friedhofsverwaltung aufgestellt. Unansehnlich gewordene Provisorien werden von der Friedhofsverwaltung entfernt, frühestens je-doch 1 Jahr nach der Aufstellung. Spätestens 12 Monate nach einer Bestattung ist auf der Grabstätte ein endgültiges Grabmal zu setzen.

§ 4 – Wahlmöglichkeiten

(1) Nach den näheren Bestimmungen der Gesamt- und Belegungspläne werden Friedhofsteile ohne Gestaltungsvorschriften (§ 6) und mit Gestaltungsvorschriften (§ 7) eingerichtet. Für bestimmte Friedhofsteile gelten zusätzliche Gestaltungsvor-schriften (§ 8). (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglich-keit nicht unverzüglich Gebrauch gemacht, entscheidet die Friedhofsverwaltung, wo die Beisetzung erfolgen soll.

§ 5 – Aufteilungspläne

(1) Für den Friedhof sind Aufteilungspläne erstellt, die beim gemeindlichen Bestat-tungsamt und bei der Friedhofsverwaltung zur Einsichtnahme aufgelegt werden. In den Aufteilungsplänen sind für die Grabmäler Höchstmaße und Werkstoffe (z.B. Stein, Holz, Metall) vorgesehen, die der Grabnutzungsberechtigte je nach Wahl des Gräberfeldes im Einzelfall einhalten muss. (2) Soweit im alten Friedhofsteil keine Aufteilungspläne bestehen, richten sich Ab-messungen und Werkstoffe der Grabmäler nach den in der unmittelbaren Umge-bung vorhandenen Grabmälern.

§ 6 – Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmäler in den Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften unterliegen in ih-rer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Das Denkmal darf jedoch über die Grundfläche des Grabhügels nicht hinausragen und die Durchführung von weiteren Erdbestattungen nicht behindern. (2) Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind Sekt. 1 mit Sekt. XIV.

§7 Abteilungen

mit Gestaltungsvorschriften

(1) Alle nicht in§ 6 Abs. 2 aufgeführten Grabfelder unterliegen Gestaltungsvorschrif-ten. (2) Die Grabmäler in diesen Abteilungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein. (3) Bei der Errichtung oder Veränderung von Grabanlagen und Grüften sind insbe-sondere nicht zugelassen:

a) unbehandelte Felsblöcke, Tropfsteine, Kunststeine und Kunststoffe;

b) verputztes und unverputztes Mauerwerk;

c) liegende Glasplatten;

d) Glasmosaiken, Glasbuchstaben, Keramiken, Terrakotten, Porzellan-, Kunst-stein-, Kunststoff- und Gipsarbeiten;

e) Anstriche und Gemälde;

f) Lichtbilder an den Verschlussplatten der freistehenden Urnenwänden;

g) Schriften, Symbole und Ornamente in auffallender Farbe, Gestaltung oder An-ordnung, insbesondere in auffallender Gold- oder Silberausführung;

h) Holzkreuze mit einer Stammbreite von mehr als 8% der Gesamthöhe und sog. Totenbretter mit mehr als 40 cm Breite. (4) Ausnahmen von Abs. 3 werden zugelassen, wenn die Gestaltung des Friedhofes, auch in seinen einzelnen Teilen, nicht beeinträchtigt wird.

§ 8 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Zur Erhaltung ihrer überkommenen Eigenart oder ihrer besonderen Gestaltung gelten in den Sektionen XIV mit XXVII nach der Maßgabe der Abs. 2 bis 6 die im einzelnen aufgeführten zusätzlichen Vorschriften. (2) Die Höchst- und Mindestmaße sowie die zulässigen Werkstoffe der Grabmäler werden nach Maßgabe der Aufteilungspläne durch Einzelanordnung festgesetzt (§ 5). Soweit zur bildhauerischen Gestaltung größere Breiten, als in den Ausfüh-rungsplänen festgelegt, notwendig sind, können Abweichungen genehmigt wer-den, wenn dadurch das Gesamtbild der jeweiligen Sektion nicht beeinträchtigt wird. Die Ansichtsflächen stehender und liegender Grabmale müssen eine senk-rechte Symmetrieachse aufweisen. (3) Für die Grabmäler sind nur folgende Materialien zugelassen:

a) Naturstein: Tuff, Travertin, Muschelkalk, Donau- und Jurakalk, Euvilles, Dolo-mit, Untersberger Marmor, Sandstein und Granit (handgearbeitet nicht ge-schurrt) sowie andere Natursteine, die den hier aufgeführten hinsichtlich Struktur und Farbe ähnlich sind;

b) Holz;

c) Schmiedeeisen. (4) Inhalt und Ausführungen der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs in beson-derem Maße entsprechen. Schrift, Symbole und Ornamente müssen gut verteilt sein und dürfen nicht in aufdringlicher Größe oder Farbe insbesondere nicht in Gold und Silber, ausgeführt werden; serienmäßig hergestellte Metallschrift und Symbole dürfen nicht verwendet werden. (5) Grablaternen, die mit dem Boden oder dem Grabmal fest verbunden sind, sind nicht zugelassen. (6) Für die Gestaltung von Steingrabmälern und Deckplatten für Urnennischen gelten folgende weitere Bestimmungen:

a) Grabsteine müssen aus einem einheitlichen Material, mindestens 18 cm stark, hergestellt sein;

b) Die Steine müssen allseitig gleichartig handwerklich bearbeitet sein. Schriftrü-cken können fein geschliffen sein.

c) Abdeckungen aus Metall, Holz oder einem sonstigen Material sind nicht zuläs-sig;

d) Grabeinfassungen sind im schmalsten Betonstein (Bodenbretter) bodeneben zu erstellen;

e) Deckplatten für Urnennischen müssen eine Mindeststärke von 3 cm haben, bezüglich der zu verwendenden Materialien gilt Abs. 3 Buchstabe a. Die Plat-ten dürfen geschnitten und geschliffen sein. (7) Das Gemeindliche Bestattungsamt kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs.2 bis 6 zulassen, wenn die Gesamtgestaltung des Friedhofes und seiner ein-zelnen Teile unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen nicht beein-trächtigt wird.

§ 9 – Zugang zu Grabstätten

In Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften sind Kies- und Plattenwege als Zugang zu den Grabstätten nicht gestattet; im Einzelfall können Natursteinplatten von knappen Ausmaßen und unauffälliger Wirkung und Anordnung als sog. Trittplatten zugelassen werden.

§ 10 – Aufstellernamen

Auf jedem Grabmal ist auf der rechten Seitenfläche, vom Beschauer aus gesehen, etwa in einer Höhe von 40 cm der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat, und die Nummer des Gräberfeldes und des Grabes in gut lesbarer, unauffälliger Weise einzugravieren. Der Name des Urhebers (Schöpfers) des Grabmals kann in unauffälliger Weise ohne weitere Zusätze angebracht werden.

§ 11 – Gründung

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet sowie aus-reichend verdübelt werden. (2) Die Art der Gründung, die Größe und Stärke der Gründungsplatten, Grundmau-ern oder Betongründungen sowie das Ausmaß der Verdübelung bestimmt das gemeindliche Bestattungsamt bei der Genehmigung (§ 1). (3) Die Ausführung der Grundmauern und Betongründungen kann das gemeindliche Bestattungsamt Unterhaching veranlassen.

§ 12 Haftung

Der Grabnutzungsberechtigte hat die Grabstätte stets in verkehrssicherem Zustand zu halten. er ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Standsicherheit von Grabmälern oder Teilen hiervon gefährdet erscheint. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung haftet er für den hieraus entstehenden Schaden.

§ 13 – Wiederverwendung

(1) Grabmäler dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderun-gen für den neuen Grabplatz entsprechen. (2) Grabmäler, Überurnen, Einfassungen und Einfriedungen, über die ein Jahr nach Ablauf des Grabnutzungsrechts noch nicht verfügt ist, gehen in das Eigentum der Gemeinde über.

§ 14 – Sonderbestimmungen über Grüfte

(1) Gruftanlagen können in Beton, Stahlbeton oder Klinkermauerwerk ausgeführt werden. Die Umfassungswände sind innen mit Zement-Glattstrich wasserdicht zu glätten. Im Boden ist ein Sickerloch anzubringen. (2) Eine Freilandgruft (Gruft ohne Überbau) ist mindestens 40 cm unter der Erdober-fläche mit einem gut abschließbaren Doppeldeckel aus Stahlbeton zu versehen. (3) Für eine Gruftzelle sind folgende Mindestlichtmaße einzuhalten: Länge 2,30 m Breite 1m und Höhe 1,05 m. (4) Die Einsenkschächte der Grüfte müssen mit genügend großen und starken Plat-ten ohne größere Fugen versehen sein. (5) In einer Gruftzelle darf nur eine Leiche, und zwar im Metallsarg oder Holzsarg mit Zinkeinsatz luftdicht abgeschlossen (verlötet), bestattet werden. (6) Grüfte dürfen nur durch einen vom gemeindlichen Bestattungsamt Unterhaching beauftragten Fachmann geöffnet und geschlossen werden.

§ 15 – Schutz von wertvollen Grabmälern

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler stehen unter dem besonde-ren Schutz der Gemeinde und werden im Einverständnis mit dem Grabnutzungs-berechtigten in einem Verzeichnis geführt. (2) Nach Eintrag in das Verzeichnis dürfen sie ohne Genehmigung der Gemeinde weder entfernt noch abgeändert werden; die Entscheidung wird vom Gemeindli-chen Bestattungsamt Unterhaching getroffen.

§ 16 Zuständigkeit

Zuständig zum Vollzug der Grabmaiordnung, insbesondere zur Erteilung von Geneh-migungen sowie zur Durchführung von Bußgeldverfahren nach§ 31 der Friedhofs-satzung, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Grab-maiordnung handelt, ist das gemeindliche Bestattungsamt, soweit in der Grabmaiord-nung nicht anders bestimmt ist.

Unterhaching, den 24.03.2022

Gemeinde Unterhaching

6 ~ Wolfga~ anzer

  1. 1. Bürgermeister Grabmaiordnung für den Friedhof der Gemeinde Unterhaching

Sektion I bis Sektion XIV sind ohne Gestaltungsvorschriften

Einfassung Doppelgrab 1,70mx1,40m Einfassung für Einzelgrab 1,70 m x 0,75 m

Besonderheit: Aufgrund der Bodenbeschaffenheit sind ab dem 01.04.2022 nur Grü-neinfassung bei folgenden Grabstätten erlaubt:

Sektion IV 078-095 Sektion V 078-095 Sektion VI 001-019 Sektion VI 1 001-018

Sektion XV ist die Urnenwand

Sektion XVI ist die Urnengrabsektion

In den Bereichen mit stehenden Steinen können auch liegende Steine eingebracht werden.

001 - 018 Urnensteine 80-40-18

019 - 033 Urnenliegesteine 40-60

034- 038 Urnenliegestein oder Stehstein Maße wie in vorgegeben

039- 052 Urnensteine 80-40-18

053-068 Urnensteine 100 - 40- 18

069- 074 Urnenliegesteine 40-60

075-082 Urnensteine 80-40-18

083-090 Urnensteine 100-40 -18

091 - 102 Urnenliegesteine 40-60

103 - 114 Urnensteine 80-40-18

115-126 Urnensteine 100 -40 -18 127 - 147 Urnensteine 80-40-18

148-156 stehende Steine 140 - 45 - 18 (früher Doppelgräber, jetzt Einzelgräber)

157 - 185 stehende Steine 140-45-18 (Einzelgräber)

186 - 194 Nischengräber groß Ansichtsfläche bis 1,20 qm Höchste Breite 0,70 m Größte Höhe 1, 75 m Steinstärke mind. 0,20 cm

Sektion XVII

Im Urnengrabbereich mit stehenden Steinen, können auch liegende Steine einge-bracht werden.

001 - 021 Urnenliegesteine 60-40

022- 050 Urnensteine 80-40-18

051 - 085 Urnensteine 100-40-18

086- 095 Doppelgräber Ansichtsfläche bis 1,0 qm Höchste Breite 0,60 m Größte Höhe 1, 75 m Steinstärke mind. 25 cm*

096- 113 Doppelgräber Ansichtsfläche bis 1,2 qm Höchste Breite 0,70 m Größte Höhe 1, 75 m Steinstärke mind. 25 cm*

114 - 139 Urnensteine 100-40- 18

140- 165 Urnensteine 80-40-18

166 - 191 Urnenliegesteine 60-40

*bis 1,40 m Höhe ist auch eine Steinstärke von 18 cm möglich! Sektion XVIII

001 - 017 stehende Steine 120-40-18 (Einzelgräber)

018 - 041 stehende Steine 140-45 - 18 (Einzelgräber)

042- 049 stehende Steine 150- 50-25 (Einzelgräber)

050- 060 stehende Steine 140-45-18 (Einzelgräber)

061 -072 stehende Steine 150- 50-25 (Einzelgräber)

073- 076 stehende Steine 140-45-18 (Einzelgräber)

077-083 Nischengräber Ansichtsfläche bis 1,20 qm Höchste Breite 0,70 m Größte Höhe 1,75 m Steinstärke mind. 0,25 cm

Abdeckplatten max. L 1,45 m - B 1,40 m

084-099 stehende Steine 140 -45 - 1 8 (Einzelgräber)

100-115 Urnengräber stehende Steine 80-40-18 liegende Steine 60-40

116 - 152 stehende Steine 150-50-25 (Einzelgräber)

153-161 stehende Steine 140-45 - 18 (Einzelgräber)

162 - 177 stehende Steine 120-40 - 18 (Einzelgräber) Sektion XIX

001 - 017 Urnengräber stehende Steine 80-40-18 liegende Steine 60-40

018-034 Einzelgräber 140 - 45 - 18

035-053 Einzelgräber 150- 50-25

Sektion XIX a

Urnengräber

001 - 011 liegende Steine 60-40

012-064 liegende oder stehende Steine 60 - 40 oder 100-40-18

Sektion XX

001 - 027 stehende Steine 140-45-18 (Einzelgräber)

028-052 stehende Steine 140-45-18 (Einzelgräber)

053- 068 stehende Steine 150- 50-25 (Einzelgräber)

069- 072 stehende Steine 140- 45 - 18 (Einzelgräber)

073- 087 Doppelgräber Ansichtsfläche bis 1,00 qm Höchste Breite 0,70 m Größte Höhe 1,75 m Steinstärke mind. 0,25 cm

088- 093 Urnengräber neu stehende Steine 80-40-18

094-117 stehende Steine 140-45-18 (Einzelgräber) 118 - 142 stehende Steine 150- 50- 25 (Einzelgräber)

143- 145 stehende Steine 140-45-18 (Einzelgräber)

146 - 150 Urnengräber 60-40 (liegende Steine)

151a - Urnengrab 80-40-18 liegend oder stehend

Sektion XXI

001 - 023 (1.Reihe) stehende Steine 100 -40 - 18 liegende Steine 40-60

024 - 077 (2.+3.Reihe) stehende Steine 100-40 - 18 liegende Stein 40-60

Sektion XXII

001 - 005 liegende Steine 110 - 50 (Einzelgräber)

006- 050 stehende Steine 120-40 - 18

051 - 056 stehende Steine 140-45-18

057 -062 stehende Steine 150- 50-25

063- 074 stehende Steine 140-45-18

075-082 1.Reihe 92 - 112 140-45-18

083-088 2.Reihe 75- 92 150- 50-25

089 - 108 stehende Steine 140-45-18

109- 114 stehende Steine 150- 50-25

115 - 135 stehende Steine 140-45 - 18 Sektion XXIII

001 - 019 stehende Steine 100-40 - 18 liegende Steine 40-60

020 - 039 (2.Reihe) stehende Steine 100 -40 - 18 liegende Steine 40-60

039-058 (3.Reihe) stehende Steine 100-40 - 18 liegende Steine 40-60

Sektion XXIV

001 - 008 (1.Reihe) stehende Steine 140 -45 - 18

009 - 016 (2.Reihe) stehende Steine 140 -45 - 18

017 - 023 (3.Reihe) stehende Steine 140-45-18

024 - 030 (4.Reihe) stehende Steine 140-45-18

Die Höhen- und Breitenmaße sind Höchstmaße die Stärken sind Mindestmaße

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Unterhaching?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Unterhaching mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 82xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Unterhaching anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Unterhaching
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 440 € (Urne) bzw. 770 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Unterhaching (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 82xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Unterhaching:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €