Taufkirchen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 07.02.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt (Text nennt 'Grab 4. Ordnung / Einzelgräber' für 900,00 €)
Sargwahlgrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt (nur Familiengräber 1.-3. Ordnung genannt)
Urnenreihengrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt (Text nennt 'Urnenerdgräber' für 516,00 €)
Urnenwahlgrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt (nur Urnenwandgräber genannt)
Urnengrab anonym228,00 € Im Text als 'Anonymes Urnenerdgrab' für 12 Jahre aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben Nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt
Trauerhalle / Halle150,00 € Im Text als 'Aussegnungshalle' pauschal aufgeführt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührensatzung

zur Friedhofs- und Bestattungssatzung I der Gemeinde Taufkirchen(Vils) - Friedhofsgebührensatzung - Vom 17.12.1996

Die Gemeinde Taufkirchen(Vils) erlässt aufgrund der Art. 2 Abs.1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024- 1-I) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013- 1-1-F) beide in der jeweils gültigen Fassung, folgende Friedhofsgebührensatzung:

§ 1

Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinde Taufkirchen(Vils) erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtungen (§§ 1 und 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) Gebühren, Auslagen und sonstige Kosten nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Es werden erhoben:

  1. 1. Grabgebühren (Grabstättennutzungsgebühr) gemäß § 3,
  2. 2. Benutzungsgebühren gemäß § 4,
  3. 3. Friedhofspflegegebühren gemäß § 5,
  4. 4. Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) gemäß §§ 6 und 7,

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. wer den Auftrag zu einer Leistung gegeben hat,
  2. 2. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder auf welchen ein solches Nutzungsrecht nach § 19 der Friedhofs- und Bestattungssatzung I übergeht.
  3. 3. wer nach den Bestattungsvorschriften für die Bestattung oder die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen (§ 6 der Bestattungsverordnung) zu sorgen hat,
  4. 4. wer nach entsprechender Anwendung des Kostengesetzes die Kosten trägt. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Grabgebühren

„(1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Grabes oder für die Einräumung eines Nutzungsrechts beträgt für die Dauer der jeweils festgelegten Nutzungsrechte (§§ 18 und 20 der Friedhofs- und Bestattungssatzung)

ab dem 01.01.2023

2

a) bei Gräbern 1. Ordnung (für 20 Jahre) 1.820,00 € (Das sind alle Familiengräber, die an den jeweiligen Mittelwegen in den beiden älteren Friedhofsteilen angrenzen und deren Grabmalvorderseiten zum Weg zeigen)

b) bei Gräbern 2. Ordnung (für 20 Jahre) 1.540,00 € (Das sind alle Familiengräber, die mit ihren Grabmalvorderseiten unmittelbar zu einem Haupt- oder Nebenweg zeigen)

c) bei Gräbern 3. Ordnung (für 20 Jahre) 1.260,00 € (Das sind alle sonstigen Familiengräber im gesamten Friedhof)

d) bei Gräbern 4. Ordnung (für 20 Jahre) 900,00 € Das sind alle Einzelgräber im gesamten Friedhof)

e) bei Kindergräbern (für 10 Jahre) (Soweit noch im alten Teil des Friedhofs vorhanden) 150,00 €

f) bei Urnenerdgräbern (für 12 Jahre) 516,00 €

g) bei Urnenwandgräber (nördlicher Teil Friedhof, 12 Jahre) 1.056,00 € bei Urnenwandgräber (südlicher Teil Friedhof, 12 Jahre) 1.339,00 €

h) Grabplatte zum Verschließen der Urnenwandgräber (nördlicher Teil Friedhof) 104,00 € Grabplatte zum Verschließen der Urnenwandgräber (südlicher Teil Friedhof) 110,00 €

i) bei bestehenden Grüften (für 30 Jahre) 10.350,00 €

j) Anonymes Urnenerdgrab (für 12 Jahre) 228,00 €

k) teilanonymes Urnenerdgrab (für 12 Jahre) 378,00 € (2) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte verlängert (§§ 11, 18 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung), so wird für den Zeitraum der Verlängerung die entsprechende Gebühr nach Abs. 1 im Verhältnis der verlängerten Nutzungszeit zur regelmäßigen Nutzungszeit erhoben. Bei der Berechnung wird der angefangenen Zeitraum eines Jahres als volles Jahr gerechnet. Hierbei sind die Gebührenhöhen der jeweils geltenden Gebührensatzung maßgebend."

§ 4

3

Benutzungsgebühren

Ab dem 01.03.2016 beträgt

(1) Die Benutzungsgebühr für die Aufbahrungsräume beträgt pauschal für Leichen, Leichenteile, Gebeine und Urnen120,00 €
(2) Die Benutzungsgebühr für die Aussegnungshalle einschließlich Orgel oder Tonanlage, Läuten der Friedhofsglocke und evtl. Heizung beträgt pauschal150,00 €
(3) Der Kostenersatz für die Nutzung der Grabsteinfundamentstreifen in der dritten Abteilung des Friedhofes (2. Erweiterungsteil) beträgt a) bei Einzel- und Reihengräbern b) bei Familien- bzw. Doppelgräbern c) bei Urnengräbern125,00 € 148,00 € 94,00 €
(4) Die Gebühr für verwesensfreie Aufbahrung (Kühlvitrine) beträgt pro angefangenen Tag24,00 €

Die Gebühren für die von der Gemeinde erstellten Fundamentstreifen sind für den jeweiligen Nutzungsberechtigten einmalige Gebühren. Sie sind bei jedem Graberwerb, nicht jedoch bei Verlängerungen und Umschreibungen innerhalb der Verwandtschaft, erneut zur Zahlung fällig.

§ 5

Friedhofspflegegebühren

Ab dem 01.03.2023

wird für die besondere Pflege dieser Friedhofsanlage (Grünanlagen, insbesondere Rasen- und Wegepflege, Heckenschnittarbeiten sowie für Wasserentnahmen und die regelmäßige Abfallbeseitigung) je Grabstätte folgende jährliche Gebühr erhoben:42,00 €

§ 6

Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren betragen ab 01.03.2016 für

- den Erwerb des Nutzungsrechts (einschließlich Graburkunde)37,00 €
- die Verlängerung des Nutzungsrechts24,00 €
- die Umschreibung des Nutzungsrechts24,00 €
- eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 der Friedhofs-satzung (Graberwerb anderer Personen)107,00 €

4

  • die Genehmigung nach § 18 Abs. 3 der Friedhofssatzung

(Beibettung anderer Personen) 59,00 €

  • die Genehmigung einer Umbettung oder Ausgrabung einer

Leiche 59,00 €

  • Genehmigung für frühere oder spätere Beisetzung 30,00 €
  • die Genehmigung zur Errichtung und zur Änderung eines

Grabmales 30,00 €

  • die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof

a) Einzelgenehmigung 19,00 €

b) Genehmigung für 1 Monat 24,00 €

c) Genehmigung für 1 Jahr 148,00 €

d) Genehmigung für 3 Jahre 355,00 €

§ 7

Auslagen

Neben den Gebühren nach den §§ 3 bis 6 erhebt die Gemeinde ihre im Einzelnen angefallenen Auslagen.

§ 8

Sonderfälle

Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung treffen.

§ 9

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die nach dieser Satzung gebührenpflichtige Leistung in Anspruch genommen wird bzw. die Gemeinde ein Recht einräumt. (2) Die Gebühren und Auslagen werden durch schriftlichen Verwaltungsakt der Ge- meinde (Gebührenbescheid) festgesetzt. Wenn die Gebührenzahlungen nicht hinreichend sichergestellt sind, können Vorauszahlungen oder Sicherheitsleis- tungen, insbesondere die Abtretung von Ansprüchen gegen Kranken- und Ster- bekassen bzw. Lebensversicherungen, gefordert werden.

5

(3) Wenn Gebühren weder im Voraus bezahlt werden können oder deren Einhebung nicht ausreichend gesichert ist, wird die Bestattung in einfacher, würdiger Form zunächst zu Lasten der Gemeinde durchgeführt.

(4) Bezüglich der Einziehung und Vollstreckung der geschuldeten Forderung sowie der Erhebung von Säumniszuschlägen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Art. 13 KAG in Verbindung mit den anzuwendenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977).

§ 10

Fälligkeit

(1) Die festgesetzten Grabgebühren (§ 3), die Benutzungsgebühren (§ 4) und die Verwaltungsgebühren (§ 6) sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Die Friedhofspflegegebühren sind jährlich am 15.05. zur Zahlung fällig. Maßgebend für den Beginn und das Ende des jeweiligen Erhebungszeitraumes ist dieser Stichtag in Verbindung mit der jeweiligen Nutzungsdauer.

Satzung vom 17.12.1996, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 07.02.2023

GEMEINDE TAUFKIRCHEN(VILS)

gez. Stefan Haberl Erster Bürgermeister