Friedhofsgebühren Traunstein 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Große Kreisstadt Traunstein · Bayern · PLZ 83278

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.11.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌‍

Stadtrecht der Seite 1 Gebührensatzung Großen Kreisstadt Traunstein zur Friedhofsatzung 554-2

Gebührensatzung

zur

Friedhofsatzung der Stadt Traunstein

(Friedhofsgebührensatzung)

  1. 1. Stadtratsbeschluss: 29.09.2016
  1. 2. Veröffentlichung: Amtsblatt (Traunsteiner Tagblatt) Nr. 40 vom 08.10.2016; Anschlag an den Amtstafeln vom 06.10. - 13.10.2016
  1. 3. Ausfertigungsdatum: 05.10.2016
  1. 4. Inkrafttreten: 01.11.2016
  1. 1. Änderung
  1. 1. Geänderte Vorschriften: § 1 Nummern 1.4.1, 1.4.2, 2.2.1 und 2.2.2
  1. 2. Stadtratsbeschluss: 24.11.2016
  1. 3. Veröffentlichung: Amtsblatt (Traunsteiner Tagblatt) Nr. 48 vom 03.12.2016; Anschlag an den Amtstafeln vom 01.12. - 08.12.2016
  1. 4. Ausfertigungsdatum: 29.11.2016
  1. 5. Inkrafttreten: 04.12.2016 Stadtrecht der Seite 2 Gebührensatzung Großen Kreisstadt Traunstein zur Friedhofsatzung 554-2
  1. 2. Änderung
  1. 1. Geänderte Vorschriften: § 1 Nummern 1.6.7 (neu),
  2. 2.4.5. (neu) und 3.2.6 (neu)
  1. 2. Stadtratsbeschluss: 21.06.2018
  1. 3. Veröffentlichung: Amtsblatt (Traunsteiner Tagblatt) Nr. 26 vom 30.06.2018; Anschlag an den Amtstafeln vom 28.06. - 05.07.2018
  1. 4. Ausfertigungsdatum: 22.06.2018
  1. 5. Inkrafttreten: 01.07.2018 Stadtrecht der Seite 3 Gebührensatzung Großen Kreisstadt Traunstein zur Friedhofsatzung 554-2

Die Stadt Traunstein erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 ÄndG vom 08.03.2016 (GVBl. S. 36), folgende Satzung:

§ 1 – Gebühren

Die Stadt Traunstein erhebt für die Nutzung, für die Unterhaltung des städtischen Waldfriedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen folgende Gebühren:

  1. 1. Nutzung Grabgebühren:
  1. 1.1. Grüfte
  2. 1.1.1. Kapellengruft und Arkadengruft für 25 Jahre 6725,00 €
  3. 1.1.2. Freigruft für 25 Jahre 5900,00 €
  1. 1.2. Eckgräber
  2. 1.2.1. zwei Grabstätten für 15 Jahre 1125,00 €
  3. 1.2.2. drei Grabstätten für 15 Jahre 1665,00 €
  1. 1.3. Mauergräber
  2. 1.3.1. eine Grabstätte für 15 Jahre 757,50 €
  3. 1.3.2. zwei Grabstätten für 15 Jahre 1515,00 €
  4. 1.3.3. drei Grabstätten für 15 Jahre 2272,50 €
  1. 1.4. Wechselgräber
  2. 1.4.1. eine Grabstätte für 15 Jahre 349,50 €
  3. 1.4.2. zwei Grabstätten für 15 Jahre 699,75 €
  4. 1.4.3. drei Grabstätten für 15 Jahre 1050,00 €
  1. 1.5. Kindergräber
  2. 1.5.1. eine Grabstätte für 8 Jahre 136,00 €
  3. 1.5.2. eine Grabstätte (für Totgeburten) für 6 Jahre 102,00 €
  1. 1.6. Urnenstätten
  2. 1.6.1. eine Urnenerdgrabstätte für 4 für 10 Jahre 250,00 € Urnen
  3. 1.6.2. eine Urnenstätte in der Krypta für 10 Jahre 910,00 € für 4 Urnen
  4. 1.6.3. eine Urnennische in der Mauer für 10 Jahre 1490,00 € Nord für 4 Urnen
  5. 1.6.4. Urnenanlage-Arkaden Süd für 10 Jahre 350,00 € für 1 Urne
  6. 1.6.5. Baumgrab für 2 Urnen für 10 Jahre 1000,00 €
  7. 1.6.6. Naturnahe Urnenerdgrabstätte für 10 Jahre 500,00 € für 1 Urne
  8. 1.6.7. Gärtnergepflegte Urnengemeinschaftsanlagen für 10 Jahre 500,00 € Stadtrecht der Seite 4 Gebührensatzung Großen Kreisstadt Traunstein zur Friedhofsatzung 554-2
  1. 1.7. Für Grabstätten ohne Gestaltungsvorschriften (§ 6 Grabmalordnung, Anlage 1 zur Friedhofssatzung) erhöht sich die Gebühr um 30 %
  1. 2. Unterhaltung Friedhofunterhaltungsgebühren
  1. 2.1. Grüfte Arkaden- und Freigrüfte (Ziff. 1.1) für 25 Jahre 2225,00 €
  1. 2.2. Eck-, Mauer- und Wechselgrabstätten (Ziff. 1.2, 1.3, 1.4)
  2. 2.2.1. eine Grabstätte für 15 Jahre 429,75 €
  3. 2.2.2. zwei Grabstätten für 15 Jahre 859,50 €
  4. 2.2.3. drei Grabstätten für 15 Jahre 1290,00 €
  1. 2.3. Kindergrabstätten (Ziff. 1.5)
  2. 2.3.1. eine Grabstätte für 8 Jahre 228,00 €
  3. 2.3.2. eine Grabstätte (für Totgeburten) für 6 Jahre 171,00 €
  1. 2.4. Urnengrabstätten (Ziff. 1. 6)
  2. 2.4.1. Urnenstätten (Ziff. 1.6.1 – 1.6.3) für 10 Jahre 286,00 €
  3. 2.4.2. Urnenanlage Arkaden-Süd für 10 Jahre 127,00 € (Ziff. 1.6.4)
  4. 2.4.3. Baumgräber (Ziff. 1.6.5) für 10 Jahre 180,00 €
  5. 2.4.4. Naturnahe Urnenerdgrabstätten für 10 Jahre 180,00 € (Ziff. 1.6.6)
  6. 2.4.5. Gärtnergepflegte Urnengemeinschaftsanlagen (Ziff. 1.6.7) für 10 Jahre 450,00 €
  1. 3. Bestattungsgebühren
  1. 3.1. Für Erdbestattungen gelten folgende Gebühren:
  1. 3.1.1. Erwachsene 1000,00 €

Mit der Grundgebühr nach 3.1.1 sind folgende Einzelleistungen abgegolten:

  1. 3.1.1.1. Vorbereitung der Beerdigung 58,00 €
  2. 3.1.1.2. Aufbahrung (ohne Benutzung der Kühlräume) 115,00 €
  3. 3.1.1.3. Kerzen (4 Stück) 6,00 €
  4. 3.1.1.4. Benutzung der Aussegnungshalle 99,00 €
  5. 3.1.1.5. Musik (Orgel oder CD) 23,00 €
  6. 3.1.1.6. Geläute 20,00 €
  7. 3.1.1.7. Grab öffnen und schließen 419,00 €
  8. 3.1.1.8. Träger (4 Personen) 160,00 €
  9. 3.1.1.9. Verwaltungsgebühr je Bestattung 100,00 €
  1. 3.1.2. Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr 815,00 €

Mit der Grundgebühr nach 3.1.2 sind folgende Einzelleistungen abgegolten: Stadtrecht der Seite 5 Gebührensatzung Großen Kreisstadt Traunstein zur Friedhofsatzung 554-2

  1. 3.1.2.1. Vorbereitung der Beerdigung 58,00 €
  2. 3.1.2.2. Aufbahrung (ohne Benutzung der Kühlräume) 115,00 €
  3. 3.1.2.3. Kerzen (4 Stück) 6,00 €
  4. 3.1.2.4. Benutzung der Aussegnungshalle 99,00 €
  5. 3.1.2.5. Musik (Orgel oder CD) 23,00 €
  6. 3.1.2.6. Geläute 20,00 €
  7. 3.1.2.7. Grab öffnen und schließen 314,00 €
  8. 3.1.2.8. Träger (2 Personen) 80,00 €
  9. 3.1.2.9. Verwaltungsgebühr je Bestattung 100,00 €
  1. 3.1.3. Totgeburten (Bestattung in Kinder- bzw. Wechselgrabstätten)
  1. 3.1.3.1. Grab öffnen und schließen 85,00 €
  2. 3.1.3.2. Weitere Einzelleistungen werden gem. Ziff.
  3. 3.1.2. erhoben
  4. 3.1.3.3. Die Verwaltungsgebühr beträgt 22,00 €
  1. 3.1.4. Bestattung in einer Gruft 774,00 €
  1. 3.1.4.1. Vorbereitung der Beerdigung 58,00 €
  2. 3.1.4.2. Aufbahrung (ohne Ben. d. Kühlräume) 115,00 €
  3. 3.1.4.3. Kerzen (4 Stück) 6,00 €
  4. 3.1.4.4. Benutzung Aussegnungshalle 99,00 €
  5. 3.1.4.5. Musik (Orgel oder CD) 23,00 €
  6. 3.1.4.6. Geläut 20,00 €
  7. 3.1.4.7. Gruft öffnen/schließen 193,00 €
  8. 3.1.4.8. Träger (4 Personen) 160,00 €
  9. 3.1.4.9. Verwaltungsgebühr 100,00 €
  1. 3.2. Für Urnenbeisetzungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten:
  1. 3.2.1. in einer Erdgrabstätte 390,00 €

Mit der Grundgebühr nach 3.2.1 sind folgende Einzelheiten abgegolten:

  1. 3.2.1.1. Vorbereitung der Beerdigung 58,00 €
  2. 3.2.1.2. Kerzen (2 Stück) 3,00 €
  3. 3.2.1.3. Benutzung der Aussegnungshalle 99,00 €
  4. 3.2.1.4. Musik (Orgel oder CD) 23,00 €
  5. 3.2.1.5. Geläute 20,00 €
  6. 3.2.1.6. Grab öffnen und schließen 47,00 €
  7. 3.2.1.7. Urnenträger (1 Person) 40,00 €
  8. 3.2.1.8. Verwaltungsgebühr 100,00 €
  1. 3.2.2. in der Krypta und in der Urnenanlage Mauer Nord 376,00 €

Mit der Grundgebühr nach 3.2.2 sind folgende Einzelleistungen abgegolten:

  1. 3.2.2.1. Vorbereitung der Beerdigung 58,00 €
  2. 3.2.2.2. Kerzen 3,00 € Stadtrecht der Seite 6 Gebührensatzung Großen Kreisstadt Traunstein zur Friedhofsatzung 554-2
  1. 3.2.2.3. Benutzung der Aussegnungshalle 99,00 €
  2. 3.2.2.4. Musik (Orgel oder CD) 23,00 €
  3. 3.2.2.5. Geläute 20,00 €
  4. 3.2.2.6. Grab öffnen und schließen 33,00 € (nur provisorisch durch Verkeilung)
  5. 3.2.2.7. Träger (1 Person) 40,00 €
  6. 3.2.2.8. Verwaltungsgebühr 100,00 €
  1. 3.2.3. in der Urnenanlage Arkaden Süd 388,00 €

Mit der Grundgebühr nach 3.2.3 sind folgende Einzelleistungen abgegolten:

  1. 3.2.3.1. Vorbereitung der Beerdigung 58,00 €
  2. 3.2.3.2. Kerzen 3,00 €
  3. 3.2.3.3. Benutzung der Aussegnungshalle 99,00 €
  4. 3.2.3.4. Musik (Orgel oder CD) 23,00 €
  5. 3.2.3.5. Geläute 20,00 €
  6. 3.2.3.6. Grab öffnen und schließen 45,00 €
  7. 3.2.3.7. Urnenträger (1 Person) 40,00 €
  8. 3.2.3.8. Verwaltungsgebühr 100,00 €
  1. 3.2.4. in einem Baumgrab 378,00 €

Mit der Grundgebühr nach 3.2.4 sind folgende Einzelleistungen abgegolten:

  1. 3.2.4.1. Vorbereitung der Beerdigung 58,00 €
  2. 3.2.4.2. Kerzen 3,00 €
  3. 3.2.4.3. Benutzung der Aussegnungshalle 99,00 €
  4. 3.2.4.4. Musik (Orgel oder CD) 23,00 €
  5. 3.2.4.5. Geläute 20,00 €
  6. 3.2.4.6. Grab öffnen und schließen 35,00 €
  7. 3.2.4.7. Urnenträger (1 Person) 40,00 €
  8. 3.2.4.8. Verwaltungsgebühr 100,00 €
  1. 3.2.5. in der naturnahen Urnengrabstätte 390,00 €

Mit der Grundgebühr nach 3.2.5 sind folgende Einzelleistungen abgegolten:

  1. 3.2.5.1. Vorbereitung der Beerdigung 58,00 €
  2. 3.2.5.2. Kerzen 3,00 €
  3. 3.2.5.3. Benutzung der Aussegnungshalle 99,00 €
  4. 3.2.5.4. Musik (Orgel oder CD) 23,00 €
  5. 3.2.5.5. Geläute 20,00 €
  6. 3.2.5.6. Grab öffnen und schließen 47,00 €
  7. 3.2.5.7. Urnenträger (1 Person) 40,00 €
  8. 3.2.5.8. Verwaltungsgebühr 100,00 €
  1. 3.2.6. in gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsanlagen 390,00 €

Mit der Grundgebühr nach 3.2.6 sind folgende Einzelleistungen abgegolten:

  1. 3.2.6.1. Vorbereitung der Beerdigung 58,00 €
  2. 3.2.6.2. Kerzen 3,00 € Stadtrecht der Seite 7 Gebührensatzung Großen Kreisstadt Traunstein zur Friedhofsatzung 554-2
  1. 3.2.6.3. Benutzung der Aussegnungshalle 99,00 €
  2. 3.2.6.4. Musik (Orgel oder CD) 23,00 €
  3. 3.2.6.5. Geläute 20,00 €
  4. 3.2.6.6. Grab öffnen und schließen 47,00 €
  5. 3.2.6.7. Urnenträger (1 Person) 40,00 €
  6. 3.2.6.8. Verwaltungsgebühr 100,00 €
  1. 3.3. Trauerfeiern 363,00 €
  2. 3.3.1. Benutzung Aussegnungshalle 99,00 €
  3. 3.3.2. Aufbahrung 115,00 €
  4. 3.3.3. Musik (Orgel oder CD) 23,00 €
  5. 3.3.4. Kerzen 6,00 €
  6. 3.3.5. Geläut 20,00 €
  7. 3.3.6. Verwaltungsgebühren 100,00 €
  8. 3.3.7. Alternativ Benutzung Verabschiedungsraum 50,00 €
  1. 3.4. Sofern Teilleistungen zu 3.1 – 3.3, die durch die Grundgebühr abgegolten sind, nicht erbracht wurden, ist die Grundgebühr entsprechend zu reduzieren.
  1. 3.5. Verwaltungsgebühren zu 3.1 – 3.3 werden nur einmal erhoben.
  1. 3.6. Die Gebühren für behördliche Urkunden oder Unterlagen sind in den Grundge- bühren nicht enthalten; sie werden gesondert erhoben.
  1. 4. Gebühren für Ausgrabungen (Exhumierungen) und Verlegungen (Umbet- tungen) von Leichen, Leichenteilen, Gebeinen und Urnen, ohne Gebühren für die nachfolgende Wiederbestattung
  1. 4.1. Grundgebühr für Ausgrabungen von Leichen und Gebeinen 669,00 €

Mit der Grundgebühr nach 4.1 sind folgende Einzelleistungen abgegolten:

  1. 4.1.1. Grab öffnen und schließen 419,00 €
  2. 4.1.2. Erschwerniszuschlag für Umbettung von Leichen 70,00 € und Leichenteilen
  3. 4.1.3. Leichenträger (2 Personen) 80,00 €
  4. 4.1.4. Verwaltungsgebühr 100,00 €
  1. 4.2. Für Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr ermäßigt sich die Gebühr um 25 % nach 4.1
  1. 4.3. Urnenverlegung aus einer Urnenanlage
  2. 4.3.1. Urnennischen öffnen und schließen 33,00 € (einschl. Nebenarbeiten)
  3. 4.3.2. Urnenanlagen Arkaden-Süd 45,00 €
  4. 4.3.3. Baumgrab 35,00 €
  5. 4.3.4. Verwaltungsgebühr 100,00 €
  1. 4.4. Urnenausgrabung 147,00 € Stadtrecht der Seite 8 Gebührensatzung Großen Kreisstadt Traunstein zur Friedhofsatzung 554-2

Mit der Grundgebühr nach 4.4 sind folgende Einzelleistungen abgegolten:

  1. 4.4.1. Grab öffnen und schließen 47,00 € (einschl. Nebenarbeiten)
  2. 4.4.2. Verwaltungsgebühr 100,00 €
  1. 4.5. Umbettung aus Grüften 561,00 €
  2. 4.5.1. Gruft öffnen und schließen 193,00 €
  3. 4.5.2. Gruftreinigung 198,00 €
  4. 4.5.3. Erschwerniszuschlag pro Sarg 70,00 €
  5. 4.5.4. Verwaltungsgebühr 100,00 €
  1. 4.6. Die Gebühren für sonstige Genehmigungen oder zur Beschaffung von behördli- chen Unterlagen sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten; sie werden ge- sondert erhoben.
  1. 5. Sondergebühren
  2. 5.1. Bestattungen außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten 115,00 € (§ 10 Abs. 1 der Friedhofsatzung)
  3. 5.2. Bestattungen vor Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist 37,00 €
  4. 5.3. Bestattungen nach Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist 70,00 €
  5. 5.4. Benutzung der Kühlräume pro Tag 48,00 €
  6. 5.5. Für die Bestattung von Fehlgeburten auf Wunsch der Personensorgeberechtigten gelten die Bestimmungen über Totgeburten.
  7. 5.6. Beerdigungen von Leichenteilen, etc. 77,00 €
  8. 5.7. Tieferlegungen 112,00 €
  9. 5.8. Tieferlegung Gebeinekiste 55,00 €
  10. 5.9. Träger (1 Person) 40,00 € 5.10 Kerze (1 Stück) 1,50 € 5.11 Gruftanlagen öffnen und schließen 193,00 € 5.12 Leihgruftbenutzung pro Tag 139,00 € 5.13 Gruftreinigung 198,00 € 5.14 Gebeinekiste 65,00 € 5.15 Bestattung Gebeinekiste in einer Grabstätte 84,00 € 5.16 Urnenhinterstellung je angefangenen Monat 25,00 €
  1. 6. Besondere Gebührenbestimmungen
  2. 6.1. Bei der gleichzeitigen Beerdigung von zwei Familienangehörigen in ei- nem Grab oder einer Gruft ist das 1 ½ fache der Grundgebühr (Ziff. 3.1) zu entrichten.
  3. 6.2. Wird eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt, entfallen für das Kind die Gebühren nach 3.1.2 bzw. 3.1.3.
  1. 7. Auflösung von Grabstätten
  2. 7.1. Eck-, Wechsel-, Mauer- und Urnenerdgrabstätten 100,00 € Entfernung von Grabdenkmal, Grabeinfassung, ggf. bis 1.000 € Fundament, einschließlich Entsorgung (nach Aufwand)
  1. 7.2. Gruftanlagen Stadtrecht der Seite 9 Gebührensatzung Großen Kreisstadt Traunstein zur Friedhofsatzung 554-2
  1. 7.2.1. Öffnen und schließen 193,00 €
  2. 7.2.2. Gruftreinigung 198,00 €
  3. 7.2.3. Überführung Sammelgrab pro Sarg 50,00 €
  4. 7.2.4. Erschwerniszuschlag pro Sarg 70,00 €
  1. 7.3. Urnenanlagen
  2. 7.3.1. Urnennischen öffnen und schließen 33,00 €
  3. 7.3.2. Urnenanlage Arkaden-Süd 45,00 €
  4. 7.3.3. Baumgrab 35,00 €
  5. 7.3.4. Überführung Sammelgruft 40,00 €
  1. 8. In besonderen Ausnahmefällen kann die Stadt Traunstein die Gebühren- ermäßigen oder in besonderen Härtefällen ganz erlassen.
  1. 9. Die Gebühren und Auslagen werden durch Kostenbescheide erhoben. Bedienstete des städtischen Waldfriedhofes sind nicht inkassoberechtigt.

§ 2 – Schuldner

Gebühren- und Kostenschuldner ist der Verpflichtete i. S. des Art. 15 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV); in den übrigen Fällen der Antragsteller bzw. Verantwortliche.

§ 3 – Entstehen der Gebühren und Kosten

Fälligkeit

  1. 1. Die Gebühren und Kosten entstehen mit Beendigung der Amtshandlung, mit Inanspruchnahme städt. Bestattungseinrichtungen und Dienstleistungen bzw. mit Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten.
  2. 2. Die Gebühren und Kosten nach § 1 werden 1 Monat nach Zustellung des Be- scheides unbar zur Zahlung an die Stadtkasse fällig. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 *)

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.11.2016 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Traunstein vom 24.12.2009, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Traunstein (Traunsteiner Tagblatt) Nr. 52 vom 24.12.2009 außer Kraft.

*) Das Inkrafttreten der jeweiligen Änderungssatzungen ist auf Seite 1 ff. nachzulesen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 05.10.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Stadtrecht der Friedhofsatzung Großen Kreisstadt Traunstein

554-1

S a t z u n g

über die Benutzung des städt. Friedhofes

in Traunstein (Friedhofsatzung)

  1. 1. Stadtratsbeschluß: 22. Januar 1976 und

12. Mai 1976

  1. 2. Rechtsaufsichtliche Landratsamt Traunstein  Genehmigung: Schreiben vom 05.04.1976

Az.: II 2 554/1-2

und 11.05.1978,

Az.: II 2 554/1-2

  1. 3. Veröffentlichung: Traunsteiner Wochenblatt Nr. 29

vom 26.05.1976, Anschlag

an den Amtstafeln vom

26.05. - 11.06.1976

  1. 4. Inkrafttreten: 27. Mai 1976
  1. 1. Änderung
  1. 1. Geänderte Vorschriften: § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 3

Buchst. c, h, l u. k,

§ 15 Abs. 1 Buchst. b,

§ 16 (Überschrift), § 16

Abs. 1 Buchst. c, § 25

(Überschrift), § 25 Abs. 1

u. 2, § 27 Abs. 1 u. 2,

§ 28 Abs. 2, § 29 Abs. 4,

§ 30 Abs. 1 u. 2, § 33;

Anlage 1: § 1 Abs. 3,

§ 6 , § 7 Abs. 7 a, § 8

Abs. 1;

Anlage 3

  1. 2. Stadtratsbeschluß: 10. August 1978
  1. 3. Rechtsaufsichtliche Landratsamt Traunstein;  Genehmigung: Schreiben vom 07.09.1978

Az.: 21 - 554/1-2

Stadtrecht der Friedhofsatzung Großen Kreisstadt Traunstein

554-1

  1. 4. Veröffentlichung: Traunsteiner Wochenblatt

vom 14.10.1978; ber.

11.11.1978, Anschlag an

den Amtstafeln vom

12.10. - 27.10.1978

  1. 5. Inkrafttreten: 15. Oktober 1978
  1. 2. Änderung
  1. 1. Geänderte Vorschriften: § 5, § 8, § 11, § 6 Grab-

malordnung

  1. 2. Stadtratsbeschluß: 21.04. und 08.12.1983
  1. 3. Rechtsaufsichtliche entfällt  Genehmigung:
  1. 4. Veröffentlichung: Amtsblatt (Traunsteiner

Wochenblatt) Nr. 4 vom

21.01.1984, Anschlag an

den Amtstafeln vom

19.01. - 20.02.1984

  1. 5. Inkrafttreten: 22. Januar 1984
  1. 3. Änderung
  1. 1. Geänderte Vorschriften: §§ 30, 30 a neu, 31 Abs. 2, 32,

35, 36

  1. 2. Stadtratsbeschluß: 25.02.1999
  1. 3. Veröffentlichung: Amtsblatt (Traunsteiner Wochen-

blatt) Nr. 11 vom 13.03.1999,

Anschlag an den Amtstafeln vom

  1. 04.03. – 13.04.1999
  1. 4. Datum der Ausfertigung: 13.03.1999
  1. 5. Inkrafttreten: 14.03.1999
  1. 4. Änderung:
  1. 1. Geänderte Vorschriften: § 35
  1. 2. Stadtratsbeschluß: 17.10.2001

Stadtrecht der Friedhofsatzung Großen Kreisstadt Traunstein

554-1

  1. 3. Veröffentlichung: Amtsblatt (Traunsteiner Tagblatt)

Nr. 43 vom 10.11.2001,

Anschlag an den Amtstafeln

vom 09.11. – 28.11.2001

  1. 4. Datum der Ausfertigung: 10.11.2001
  1. 5. Inkrafttreten: 01.01.2002
  1. 5. Änderung:
  1. 1. geänderte Vorschriften: § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 17,

§ 22 Abs. 1, neu: § 29 a

  1. 2. Stadtratsbeschluss: 25.03.2004
  1. 3. Veröffentlichung: Amtsblatt (Traunsteiner Tagblatt)

Nr. 13 vom 27.03.2004;

Anschlag an den Amtstafeln

vom 25.03. - 27.04.2004

  1. 4. Datum der Ausfertigung: 27.03.2004
  1. 5. Inkrafttreten: 01.04.2004
  1. 6. Änderung:
  1. 1. geänderte Vorschriften: § 3, § 4, § 14 Abs. 1 Satz1,

§ 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 u.

Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1

Buchst. f) (neu), § 22 Abs. 4 (neu),

§ 23 Abs. 1 Buchst. c) und d),

§ 24 Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 2,

§ 29 b (neu), § 30 Abs. 5;

§ 30 Abs. 6 (neu), § 31 Abs. 1, § 35,

Anlage 1: § 3, § 6 Satz 3, § 8 Abs. 2,

§ 10 ; Anlage 2: § 1, § 2, § 4

  1. 2. Stadtratsbeschluss: 17.12.2009
  1. 3. Veröffentlichung: Amtsblatt (Traunsteiner Tagblatt)

Nr. 52 vom 24.12.2009;

Anschlag an den Amtstafeln

vom 22.12.2009 - 11.01.2010

  1. 4. Datum der Ausfertigung: 24.12.2009
  1. 5. Inkrafttreten: 01.01.2010

Stadtrecht der Friedhofsatzung Großen Kreisstadt Traunstein

554-1

  1. 7. Änderung:
  1. 1. geänderte Vorschriften: § 22 Abs. 1, § 29 b
  1. 2. Stadtratsbeschluss: 29.09.2016
  1. 3. Veröffentlichung: Amtsblatt (Traunsteiner Tagblatt)

Nr. 40/2016 vom 08.10.2016;

Anschlag an den Amtstafeln

vom 06.10.2016 - 13.10.2016

  1. 4. Datum der Ausfertigung: 05.10.2016
  1. 5. Inkrafttreten: 01.11.2016
  1. 8. Änderung:
  1. 1. geänderte Vorschriften: § 22 Abs. 1, § 29 c (neu), § 35
  1. 2. Stadtratsbeschluss: 21.06.2018
  1. 3. Veröffentlichung: Amtsblatt (Traunsteiner Tagblatt)

Nr. 26/2018 vom 30.06.2018;

Anschlag an den Amtstafeln

vom 28.06.2018 - 05.07.2018

  1. 4. Datum der Ausfertigung: 22.06.2018
  1. 5. Inkrafttreten: 01.07.2018

Stadtrecht der Friedhofsatzung Großen Kreisstadt Traunstein

554-1

Die Stadt Traunstein erläßt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende mit Schreiben des Landratsamtes Traunstein vom 05.04.1976, Az.: II 2-554/1-2 und vom 11.05.1976, Az.: II 2-554/1- 2 rechtsaufsichtlich genehmigte Satzung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Die Stadt Traunstein stellt als öffentliche, der Bestattung dienende Einrichtung einen Friedhof mit Leichenhalle im Stadtteil Haidforst (Waldfriedhof) sowie das zur Besorgung, zum Transport und zur Beisetzung von Leichen innerhalb des Stadtgebietes notwendige Personal und Gerät nach näherer Maßgabe dieser Satzung bereit.

(2) Der Friedhof (Waldfriedhof) in Traunstein und seine Einrichtungen sind Eigentum der Stadt Traunstein.

§ 2 – Verwaltung

(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Waldfriedhofes und des Bestattungswesens obliegt der Stadt Traunstein.

(2) Die Bestattung auf dem Waldfriedhof und die damit unmittelbar zusammenhängenden Dienstleistungen - soweit sie öffentliche Aufgaben sind - werden von städtischen Bediensteten oder Beauftragten wahrgenommen.

§ 3 – Benutzungsrecht

(1) Der Friedhof steht allen Einwohnern und Grabnutzungsberechtigten der Stadt Traunstein im Rahmen des Widmungszweckes zur Verfügung.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 4 – Benutzungszwang

(1) Die Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, sofern nicht die Bestattung auf kirchlichen Friedhöfen stattfindet, müssen nach Vornahme der ersten Leichenschau unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden, in das städt. Lei-

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554-1

chenhaus verbracht werden. Ausnahmen können von der Stadt Traunstein – Friedhofsverwaltung – bewilligt werden.

(2) Leichen, die an einen anderen Ort außerhalb der Stadt überführt werden sollen, sind bis zur Überführung in ein Leichenhaus zu verbringen. Die erste Leichenschau muss bereits stattgefunden haben.

(3) Leichen, die von auswärts in die Stadt überführt werden, sind unverzüglich nach Ankunft im Stadtgebiet in ein Leichenhaus zu verbringen.

§ 5 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der städt. Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Das gleiche gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Vor jeder Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll den jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Grabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 6 – Öffnungszeiten des städt. Friedhofes

(1) Der städt. Friedhof ist geöffnet in den Monaten

April bis September von 07.00 - 20.00 Uhr, Oktober von 07.00 - 19.00 Uhr, November bis März von 08.00 – 18.00 Uhr.

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(2) In Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung andere Öffnungszeiten festsetzen und die vorübergehende Schließung aus besonderem Anlaß anordnen.

(3) Das Schließen des Friedhofes wird 15 Minuten vorher durch ein Glockenzeichen angekündigt.

§ 7 – Besuch des städt. Friedhofes

(1) Die Besucher haben sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu verhalten.

(2) Die Benützer haben sich ferner im Friedhof so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Im Friedhof ist untersagt:

a) Friedhofflächen als Kinderspielplätze zu benutzen;

b) zu rauchen und zu lärmen sowie ohne Genehmigung der Friedhofverwaltung Ehrensalut zu schießen;

c) Tiere mitzuführen oder in Tragetaschen o.ä. mitzunehmen;

d) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbsmäßige und sonstige Dienste anzubieten oder ohne Erlaubnis auszuführen;

e) Reklame irgendwelcher Art zu treiben;

f) die Friedhofsanlagen und -gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;

g) Rasenflächen, Grabhügel oder Grabeinfassungen zu betreten soweit dies nicht zum Besuch und zur Pflege der Gräber notwendig ist;

h) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten) auf den Gräbern aufzustellen sowie Gegenstände aller Art im Friedhof, insbesondere hinter den Grabstätten zu hinterstellen;

i) Perlkränze als Grabschmuck zu verwenden;

j) fremde Grabplätze ohne Genehmigung der Friedhofverwaltung und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren;

k) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind kleine Handwagen, Kinderwagen, das Schieben von Fahrrädern, Dienstfahrzeugen, Berufsfahrzeugen (Anlage 2 zu § 7) und Gehbehindertenfahrzeuge. Es darf nur im Schrittempo gefahren werden.

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l) das Ablagern von Abfällen aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Behälter.

(4) Untersagt ist der Aufenthalt mit Kinderwagen oder Fahrrädern in unmittelbarer Nähe von Bestattungsfeiern und Leichenzügen sowie vor der Trauer- und Leichenhalle. Bei großem Andrang oder besonderen Anlässen kann der Friedhofwärter die Mitnahme von Fahrrädern und Kinderwagen untersagen.

(5) Während der Bestattungszeiten haben nur Trauergäste Zutritt in die Leichenhalle. Kindern unter 14 Jahren ist das Betreten nur in Begleitung Erwachsener erlaubt.

(6) Für die Ausführung gewerbsmäßiger oder sonstiger Arbeiten gegen Entgelt im Friedhof können von der Friedhofsverwaltung Ausnahmen von dem Verbot des Abs. 3 Buchst. d gewährt werden, soweit dies den Grundsätzen des Abs. 1 und 2 nicht zuwiderläuft und Rechte Dritter, insbesondere der Grabnutzungsberechtigten, nicht entgegenstehen.

II. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeige des Sterbefalls

(1) Jeder im Stadtgebiet eingetretene Todesfall ist sofort der städt. Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Tritt der Todesfall nach 18.00 Uhr ein, so hat die Anzeige an die Friedhofsverwaltung am darauffolgenden Tag, spätestens um 8.00 Uhr zu erfolgen. Ist der Tod auf nicht natürliche Art eingetreten, so ist die Polizei unverzüglich zu verständigen.

(2) Anzeigepflichtig sind die in § 1 der Bestattungs-VO vom 9.12.1970 (GVBl S. 671) genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge. Dazu gehören auch diejenigen Personen, in deren Wohnung oder sonstigem Besitztum sich der Tote befindet oder aufgefunden wurde.

§ 9 – Anmeldung der Bestattung

(1) Erdbestattungen sowie Überführungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und die Beisetzung von Aschenurnen unter oder über der Erde.

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§ 10 – Bestattung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung bestimmt die Friedhofsverwaltung.

(2) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.

(3) Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstelle, wie zeitgerechtes Entfernen verwelkter Blumen und Kränze, evtl. Anlage des Grabhügels, Errichtung und Instandhaltung des Grabdenkmals und der Einfriedung, Bepflanzung und Pflege der Gräber oder der Urnenstätten, sind nicht Aufgabe der städt. Friedhofverwaltung. Diese Aufgaben sind vom Grabnutzungsberechtigten persönlich oder durch von ihm Beauftragte durchzuführen.

§ 11 – Einsargung, Beisetzung, Leichentransport

Innerhalb des Stadtgebietes dürfen Leichentransporte, soweit nicht nach § 8 der 2. Bestattungs-VO vom 21.7.1976 (GVBl S. 219) Ausnahmen zugelassen werden, nur mit ausschließlich zum Leichentransport vorgesehenen Fahrzeugen, die den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechen, durchgeführt werden.

§ 12 – Benützung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient zur Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung und zur Aufbewahrung von Fehlgeburten, Leichenteilen sowie von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Die Aufbahrung erfolgt nach Einsargung grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Kühlräumen.

(3) Der Sarg muß geschlossen bleiben oder geschlossen werden, wenn

a) der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tode an einer der folgenden Krankheiten gelitten hat:

Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, übertragbare Kinderlähmung, Milzbrand, Papageienkrankheit, Paratyphus, Pest, Pocken, Rotz, übertragbare Ruhr, Scharlach, Tollwut, Tularaemie, Typhus,

b) die Gesundheitsbehörde dies aus sonstigen seuchenhygienischen Gründen angeordnet hat,

c) die Leiche abstoßend wirkt (z.B. bei entstellenden Krankheits- oder Unfallfolgen).

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(4) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt ferner, wenn die Gesundheitsbehörde aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.

(5) Bei Aufnahme einer Leiche im Leichenhaus ist der Leichenschauschein vom begleitenden Leichenpersonal dem Friedhofwärter vorzulegen. Von auswärts überführte Leichen dürfen ohne die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde usw.) nicht aufgenommen werden.

(6) Ist jemand eines nichtnatürlichen Todes gestorben (Unfall, Mord, Selbstmord usw.), so kann die Leiche auch vor der ersten Leichenschau auf Weisung der Staatsanwaltschaft, des Gerichts oder der Polizei in das Leichenhaus gebracht werden.

§ 13 – Aufbahrung

(1) Die Aufbahrung und Dekoration der Leiche in der Leichenhalle erfolgt durch den Friedhofswärter.

(2) Die Aufbahrung erfolgt nach der Einsargung in den dafür bereitgestellten Leichentruhen.

(3) Die Leichen werden entsprechend dem Wunsch der nächsten Angehörigen in offenen oder geschlossenen Särgen aufgebahrt.

(4) Für die Aufbahrung bestimmte Kränze dürfen keine Dornen oder scharfe Spitzen enthalten.

(5) Gegenstände, die sich im Aufbahrungsraum befinden, werden vor Aushändigung an die Hinterbliebenen desinfiziert.

(6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Genehmigung der Friedhofverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn derjenige, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat, einverstanden ist. Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.

§ 14 – Trauerfeiern

(1) Vor der Bestattung kann in den Verabschiedungsräumen eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg stattfinden. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden.

(2) Lichtbild-, Film- und Tonfilmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der städt. Friedhofsverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen einverstanden sind oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Bei den Aufnahmen ist jede Stö-

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rung der Feierlichkeit zu vermeiden. Besondere Auflagen der städt. Friedhofsverwaltung sind zu beachten.

III. Grabnutzungsrechte

§ 15 – Grabarten und allgemeine Erwerbs- und

Nutzungsbestimmungen

(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:

a) Familiengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen

b) Gemeinschaftsgrabanlagen

(2) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen bestehen befristete Rechte Dritter nur nach Maßgabe dieser Satzung (öffentlich-rechtliche Grabnutzungsrechte). Entsprechendes gilt für die Übertragbarkeit dieser Rechte (§ 20).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Grabnutzungsrechten in einem bestimmten Teil des Friedhofes, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Familiengrabstätten, an Urnengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 16 – Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind

a) alle Erdgrabstätten,

b) Grüfte (ausgemauerte Grabstätten) jeder Art,

c) Urnengrabstätten und Urnenplätze, die nicht Gemeinschaftsgrabanlagen sind.

(2) Das Nutzungsrecht an Erdgrabstätten und Grüften wird grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Die Grabstätten können frühestens nach Ablauf der Ruhefrist aufgelöst werden; in diesem Falle werden die für eine längere Nutzungszeit bereits entrichteten Gebühren anteilmäßig zurückerstattet. Für Urnengrabstätten und Urnenplätze wird ein eigener Nutzungszeitraum festgelegt.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Familiengrabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die städt. Friedhofsverwaltung kann von der Beschränkung auf Familienmitglieder Ausnahmen bewilligen.

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(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Gruft nicht erneuert, werden die in der Gruft bestatteten Leichen und Urnen in Familiengrabstätten bzw. Urnensammelgrabstätten bestattet, sofern nicht die Angehörigen etwas anderes bestimmen und die hierfür anfallenden Kosten und Gebühren entrichtet haben.

Der Unterhalt und die Instandsetzung einer Gruft obliegt während der Nutzungsdauer dem Nutzungsberechtigten. Den Weisungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. § 29 gilt sinngemäß.

§ 17 – Gemeinschaftsgrabanlagen

Gemeinschaftsgrabanlagen sind die Urnenanlage Arkaden-Süd und die Urnensammelgrabstätten.

§ 18 – Unmittelbare Grabnutzungsrechte

(1) Unmittelbar wird das Grabnutzungsrecht an eine einzelne natürliche Person nach Entrichtung der Grabnutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr (nach der Friedhofgebührensatzung) verliehen.

(2) Das Grabnutzungsrecht kann gegen erneute Leistung der Grabnutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt. Ist die Schließung des Friedhofes durch den Stadtrat angeordnet worden, wird das Recht nicht über den für die Schließung festgesetzten Tag hinaus verlängert.

(3) Die Verleihung und die Verlängerung von Grabnutzungsrechten werden erst durch Eintrag im Grabbuch (Grabkartei) rechtswirksam. Der Nutzungsberechtigte erhält darüber eine Graburkunde ausgestellt.

(4) Zur Betreuung kann eine Grabstätte überlassen werden an Personen, die das Grabnutzungsrecht nach dieser Satzung nicht erwerben können, jedoch zu einem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten, wenn kein Grabnutzungsberechtigter vorhanden ist und solange kein nach § 20 Berechtigter das Grabnutzungsrecht erwerben will.

§ 19 – Mittelbare Grabnutzungsberechtigte

(1) Mittelbar wird das Nutzungsrecht durch Überlassung eines Gräberfeldes oder eines Teiles davon an eine Körperschaft verliehen. Die Überlassung wird durch schriftliche Vereinbarung geregelt. Die Körperschaft hat, unabhängig von der tatsächlichen Belegung, die Gebühr für alle zusammengefaßten Grabplätze zu entrichten. Sie hat der Stadt gegenüber für die überlassene Gesamtfläche die gleichen Verpflichtun-

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gen wie sonst der Nutzungsberechtigte an einer Familiengrabstätte. Die Körperschaft darf bei Bestattungen nur ihre Mitglieder und deren Familienangehörige berücksichtigen; diese sind an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. Sie können Rechte jedoch nur gegenüber der Körperschaft selbst geltend machen.

(2) Bei Beendigung des Nutzungsrechts hat die Körperschaft für alle Grabstätten die Gebühren jeweils noch bis zum Ablauf der Ruhefristen zu entrichten.

(3) Beim Inkrafttreten dieser Satzung bestehende Regelungen, die von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 abweichen, bleiben bis zu ihrem Ablauf aufrechterhalten.

§ 20 – Umschreibung unmittelbarer Grabnutzungsrechte

(1) Die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts auf seinen Namen kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten der Ehegatte oder ein Abkömmling des Nutzungsberechtigten beanspruchen, wenn dieser zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich verzichtet hat. Die städt. Friedhofsverwaltung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Beschränkung auf Ehegatten oder Abkömmlinge bewilligen.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Anordnung ausdrücklich zugewendet wurde. Eine derartige letztwillige Anordnung kann nur zugunsten einer Person getroffen werden; werden entgegen dieser Vorschrift mehrere Personen benannt, so sind sie in der Reihenfolge ihrer Benennung anspruchsberechtigt.

In Ermangelung einer letztwilligen Anordnung über das Nutzungsrecht wird die Umschreibung auf Antrag in nachstehender Reihenfolge vorgenommen:

a) Auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die -ehelichen und nichtehelichen- Kinder,

c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a - g fallenden Erben.

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Innerhalb der einzelnen Gruppen b - h wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Diese Reihenfolge ändert sich im Falle der Wiederverehelichung des hinterbliebenen Ehegatten zugunsten der Abkömmlinge.

(3) Der nach Abs. 2 Umschreibungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Er kann zugunsten eines anderen Anspruchsberechtigten verzichten.

(4) Über die Umschreibung, die erst durch Eintragung im Grabbuch rechtswirksam wird, erhält der Nutzungsberechtigte eine Urkunde ausgestellt.

§ 21 – Verzicht auf Grabnutzungsrechte

(1) Abgesehen von den Fällen des § 20 kann nach Ablauf der Ruhefrist auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht stets nur mit Einwilligung der städt. Friedhofsverwaltung verzichtet werden.

(2) Der Verzicht wird erst durch die Eintragung ins Grabbuch (Grabkartei) rechtswirksam. Der Verzichtende erhält vom Tage der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Grabnutzungsrecht noch gelaufen wäre bei der Verleihung bzw. Verlängerung des Rechts, für diese Jahre geleisteten Grabgebühren zurück, abzüglich einer Gebühr in Höhe eines Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag errechnet sich aus der Gesamtgebühr geteilt durch die Nutzungsdauer.

§ 22 – Beisetzung von Urnen

(1) Urnen können beigesetzt werden

a) in allen Arten von Grabstätten unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 2,

b) in die Urnenkrypta und

c) im Urnenhain für unterirdische Beisetzungen

d) in den Urnenmauern Nord

e) in der Urnenanlage Arkaden-Süd (anonym)

f) in den naturnahen Urnenerdgrabstätten

g) in Baumgräbern

h) in gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsanlagen

(2) Eine Urnenbestattung kann auf Antrag auch in einer bereits bestehenden Grabstätte eines Angehörigen erfolgen. Durch die Beisetzung von Urnen wird die Bele-

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gungsfähigkeit dieser Grabstätte nicht berührt.

(3) Urnen, für deren Beisetzung innerhalb von 6 Wochen nach der Feuerbestattung oder nach dem Eintreffen von auswärts ein Grabnutzungsrecht nicht erworben wird, werden in einem Urnensammelraum aufbewahrt und nach Ablauf von 7 Jahren seit der Feuerbestattung in einem Sammelgrab beigesetzt.

(4) Für Urnengrabstätten gilt ein Nutzungszeitraum nach Maßgabe der Gebührensatzung zur Friedhofsatzung.

§ 23 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beginnt am Tage der Bestattung und beträgt

a) für Totgeburten und Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 6 Jahre

b) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 8 Jahre

c) für Beisetzungen in Grüften 25 Jahre

d) im Übrigen 15 Jahre

(2) Die Ruhezeiten können auf Verlangen der Gesundheitsbehörde bei Vorliegen zwingender Gründe für bestimmte Grabstätten verlängert werden.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 finden auch auf Leichen und Aschen in Grüften Anwendung.

§ 24 – Bestattungen innerhalb laufender Ruhezeiten

(1) In einer Familiengrabstätte, die nur mit einer Leiche belegt ist, kann jederzeit eine zweite Leiche bestattet werden. Die Bestattung einer weiteren Leiche ist nur möglich, wenn die Ruhezeit der vorletzten bestatteten Leiche abgelaufen ist. Die Tieferlegung einer Leiche während der Ruhezeit zum Zwecke der Unterbringung einer weiteren Leiche wird nur in Ausnahmefällen mit besonderer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung genehmigt, wenn Belange der staatlichen Gesundheitsvorsorge nicht entgegenstehen.

In Grüften kann im Rahmen der vorhandenen, noch nicht belegten Zellen bestattet werden.

(2) In einer Urnengrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

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In Familiengrabstätten, die keine Urnengrabstätten sind, können unbeschadet des Rechts zu weiteren Bestattungen ohne Rücksicht auf Ruhezeiten auch die Urnen mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden.

IV. Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

§ 25 – Friedhofspläne und Belegung

(1) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem vom Stadtrat beschlossenen Belegungsplan. In diesen können für einzelne Friedhofsteile besondere Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Grabstätten vorgesehen werden, denen sich der Grabnutzungsberechtigte je nach Wahl des Grabfeldes im Einzelfall zu unterwerfen hat (Anlage 1). Belegungspläne und Gestaltungsbestimmungen liegen in der städtischen Friedhofsverwaltung zu jedermanns Einsicht auf.

(2) Die Anweisung der Gräber erfolgt durch den Friedhofswärter im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung. Der Nutzungsberechtigte kann unter den von der Friedhofsverwaltung angewiesenen Grabplätzen wählen.

§ 26 – Grabtiefe

(1) Vor einer Bestattung muß jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:

a) Familiengrabstätten (ausgenommen Grüfte und Urnengrabstätten)

für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 80 cm, für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 120 cm, für Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr 140 cm, im übrigen 180 cm.

b) für die Beisetzung einer weiteren Leiche während einer noch laufenden Ruhefrist 120 cm, für Ausnahmefälle gemäß § 23 Abs. 1 220 cm, für die Beisetzung von Gebeinen 80 cm,

c) Urnengrabstätten 80 cm.

(2) Die städt. Friedhofverwaltung kann eine andere Grabtiefe mit Zustimmung des Staatl. Gesundheitsamtes festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.

§ 27 – Größe der Grabstätten

(1) Die Familiengrabstätten werden wie folgt eingeteilt:

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a) Arkadengrüfte,

b) Eckgräber (Einfach- und Doppelbreite),

c) Mauergräber (Einfach- und Doppelbreite),

d) Reihengräber (Einfach- und Doppelbreite),

e) Kindergräber (für Kinder bis 12 Jahre),

f) Urnengrabstätten die nicht Gemeinschaftsgrabanlagen sind.

(2) Die Maße und Abstände der einzelnen Grabstätten betragen bei

Länge Breite Abstände zwischen den Grabstätten einfach breiten Gräbern 1,60 m 0,90 m 0,60 m doppelt breiten Gräbern 1,60 m 1,60 m 0,60 m Kindergräben 1,20 m 0,60 m 0,60 m Urnengräben 1,10 m 0,60 m 0,60 m

Die Grabgröße bei Gemeinschaftsgrabanlagen wird durch die Friedhofsverwaltung gesondert festgesetzt.

(3) Abweichungen sind nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.

§ 28 – Errichtung von Grabmälern

(1) Der Nutzungsberechtigte an einer Familiengrabstätte ist nur im Rahmen der Bestimmungen der Grabmalordnung (Anlage 1) berechtigt, ein Grabmal zu errichten.

(2) Grabmäler dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie von der Friedhofsverwaltung genehmigt sind. Das Stadtbauamt ist zu beteiligen.

(3) Ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung nicht entschieden worden, gilt die Genehmigung als erteilt.

§ 29 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte muß gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Benachbarte Gräber dürfen durch Anpflanzungen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Das Bestreuen der Grabplätze und der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies, Steinen und ähnlichem Material, das Belegen mit Steinplatten sowie das Errichten von Sitzbänken jeder Art ist untersagt.

(3) Das Anpflanzen ausdauernder hochwüchsiger Gehölze ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, daß stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten, absterbende entfernt werden.

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554-1

Die Entfernung kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Grabfeldes gestört ist.

(4) Außerhalb der Grabstätten dürfen keine Anpflanzungen vorgenommen und keinerlei Blumenschmuck oder sonstige Gegenstände aufgestellt oder an Bäumen und Sträuchern aufgehängt werden.

(5) Die Gehölze gehen in das Eigentum der Stadt über.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Friedhofsteile besondere Anordnungen über Bepflanzung der Gräber treffen. In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Anlage 1) darf die Bepflanzung nur aus einheimischen, bodendeckenden, niedrigen Gewächsen bestehen.

(7) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(8) Von den Bestimmungen der Abs. 2 und 6 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

§ 29 a

Pflege und Gestaltung der Urnenanlage Arkaden-Süd

(1) Die Beisetzung der Urnen erfolgt in anonymer Weise.

(2) Am denkmalgeschützten Grabmal dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

(3) Die Urnenanlage wird von der Stadt unterhalten.

(4) Im Übrigen ist die individuelle Grabgestaltung nicht gestattet.

§ 29 b

Baumgräber und naturnahe Urnenerdgrabstätten

(1) Die Beisetzung der Urnen erfolgt in dem von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenem Friedhofsgelände.

(2) Es dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden.

(3) Die individuelle Grabgestaltung und -dekoration ist nicht gestattet.

§ 29 c

Gärtnergepflegte Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Die Beisetzung der Urnen erfolgt in dem von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenem Friedhofsteil.

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(2) In den gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsanlagen dürfen nur verrottbare Einzelurnen beigesetzt werden.

(3) Der Friedhofsträger übernimmt die gärtnerische Pflege und Unterhaltung der Grabanlage.

(4) Die individuelle Grabgestaltung und -dekoration ist nicht gestattet.

(5) Im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung können Fachbetriebe am Grabmal 1-zeilige Inschriften, fortlaufend und in einheitlicher Schriftgestaltung anbringen. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

§ 30 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(6) Der Grabnutzungsberechtigte an einem Familiengrab nach § 16 ist verpflichtet, Grabplatz und Grabmal stets in einem sicheren, der Würde des Friedhofes und dem gestalterischen Gesamtkonzept entsprechenden Zustand zu erhalten.

(7) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmälern dürfen keine umwelt-, gesundheits-, pflanzen- und steinschädigenden Mittel verwendet werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann bei konkreter Gefahrenlage das Grabmal umlegen bzw. entfernen.

(9) Beantragt innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach dem Tode des Nutzungsberechtigten keine der in § 20 Abs. 2 bezeichneten Personen die Umschreibung des Grabnutzungsrechts auf ihren Namen und hatte auch der verstorbene Grabnutzungsberechtigte nicht selbst bereits Vorsorge für eine ordnungsgemäße Grabpflege bis zum Ablauf des Nutzungsrechts getroffen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab einzuebnen und ein in nicht vorschriftsmäßigem Zustand befindliches Grabmal zu entfernen. Die Stadt kann nach 6 Monaten vom Tage der Entfernung ab über das Grabmal, einschließlich der Einfassungen bzw. Einfriedungen, verfügen. Das Grabnutzungsrecht selbst wird erst nach dessen Ablauf anderweitig wieder vergeben.

(10) Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach Nutzungsbeginn bzw. nach Durchführung der Beerdigung anzulegen und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer in einem würdigen Zustand zu erhalten.

(11) Grabstätten die dauerhaft nicht der Würde des städtischen Waldfriedhofes entsprechen, können durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet werden.

§ 30 a

Auflösung von Grabstätten

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(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Grabnutzungsrechts die Grabstätte auf eigene Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, insbesondere Grabdenkmal, -einfassung und -bepflanzung fachgerecht zu entfernen.

(2) Die Entfernung eines Grabmales ist der Friedhofsverwaltung mind. 8 Tage vorher anzuzeigen.

(3) Sind Grabmal, -einfassung und -bepflanzung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt worden, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Für die fachgerechte Entfernung und Entsorgung werden die Kosten nach Maßgabe der Friedhofgebührensatzung erhoben.

(4) Erhaltenswerte Grabmäler werden von der Stadt nach schriftlicher Übereignung kostenfrei übernommen.

(5) Für die Räumung von Grüften und Urnenstätten werden Kosten nach Maßgabe der Friedhofgebührensatzung erhoben.

V. Exhumierung, Umbettung

§ 31

(1) Exhumierungen und Umbettungen können auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten, nach Beteiligung des Gesundheitsamtes, nur in besonderen Ausnahmefällen genehmigt werden.

(2) Exhumierungen und Umbettungen können nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ausgeführt werden. Die Teilnahme ist nur Bediensteten des städt. Friedhofs und der zuständigen Fachbehörde gestattet.

(3) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.

§ 32 – Verwaltungsverfahren

Verfügungen, Entscheidungen und Anordnungen der Friedhofsverwaltung werden dem Nutzungsberechtigten grundsätzlich nach Maßgabe des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zugestellt.

VI. Gebühren

§ 33

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Art und Höhe der Gebühren für die Benutzung des städt. Friedhofes und seiner Einrichtungen ergeben sich aus der Gebührensatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Traunstein. Gebührenvorschüsse können im voraus erhoben werden.

VII. Schlußbestimmungen

§ 34 – Haftungsausschluß

Die Stadt Traunstein übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch nicht von der Stadt beauftragte dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung.

§ 35 – Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7, 28, 29, 29 a, 29 b, 29c, 30 können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis 2.500,-- € geahndet werden.

§ 36 – Verwaltungszwangsmaßnahmen

Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Satzung zum Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichten, können nach Maßgabe des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes durchgesetzt werden.

§ 37 *)

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Grabmalordnung (Anlage 1 zur Friedhofsatzung), die Ordnung über die Ausführung gewerblicher Arbeiten (Anlage 2) und die Ordnung über Ehrengräber und Gräber berühmter Persönlichkeiten (Anlage 3) sind Bestandteil dieser Satzung.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Traunstein vom 7.11.1963 außer Kraft.

*) § 37 regelt das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung der Satzung. Das Inkrafttreten der Änderungen ist aus der Übersicht auf Seite 1 ff. ersichtlich.

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Anlage 1

zur Friedhofsatzung der Stadt Traunstein

G r a b m a l o r d n u n g

für den städt. Waldfriedhof in Traunstein

§ 1 – Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung eines Grabmals bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein, der Antrag muß genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole enthalten; geben solche Zeichnungen und Anträge keine ausreichende Beurteilungsgrundlage, so sind Zeichnungen in größerem Maßstab, Modelle sowie Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorzulegen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für die Errichtung sowie jede Änderung von Grüften und Gruftdenkmälern.

(3) Die Ausführung aller sonstigen baulichen Anlagen auf und an Gräbern, die Instandsetzung der grabseitigen Mauerfassade (Erneuerung des Mauerputzes und des Farbanstriches usw.) sowie der Grüfte, das Anbringen von Urnennischen, Deckplatten zu Urnennischen und deren Beschriftung, ferner das Aufstellen sonstiger Gegenstände (Steinkreuze, Figuren usw.), Weihwasserbehälter und Grablaternen mit Steinplatten bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, Auflagen können insbesondere über die bauliche oder gärtnerische Gestaltung sein, sie können auch die Dauer des Grabnutzungsrechts oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben.

(5) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmals und anderer genehmigungspflichtiger Anlagen angeordnet werden, wenn die Vorschriften dieser Grabmalordnung oder die in der Genehmigung ausgesprochenen Bedingungen oder Auflagen (Abs. 4) nicht beachtet worden sind.

Die Änderung bedarf der erneuten Genehmigung.

(6) Wenn die Änderung oder Beseitigung eines Grabmals oder anderer baulicher Anlagen angeordnet wird, finden § 30 und § 36 der Friedhofsatzung der Stadt Traunstein entsprechend Anwendung.

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(7) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb eines Jahres nach ihrer Unanfechtbarkeit das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht errichtet worden ist.

§ 2 – Gestaltungsgrundsätze für Grabanlagen

Jedes Grabmal ist unbeschadet der besonderen Anforderungen so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes sowohl in seinen einzelnen Teilen als auch hinsichtlich der Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 3 – Provisorien

Als vorläufiger Ersatz für ein Grabdenkmal kann bis zur Dauer von 1 Jahr ein Provisorium aus Holz aufgestellt werden. Vor der Aufstellung ist der Friedhofsverwalter zu verständigen. Unansehnlich gewordene Provisorien können auch während der Jahresfrist entfernt werden. Für Beschädigungen an entfernten Provisorien wird kein Schadensersatz geleistet. Der Grabnutzungsberechtigte wird vor der Beseitigung verständigt.

§ 4 – Wahlmöglichkeiten

(1) Der von der Stadt erstellte Gesamt- und Belegungsplan für den städt. Waldfriedhof ist für die Belegung maßgebend. Der Plan gliedert sich in verschiedene Sektionen, in denen die Belegung ohne Gestaltungsvorschriften (§ 6) und mit Gestaltungsvorschriften (§ 7) erfolgt.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht unverzüglich Gebrauch gemacht, entscheidet die Friedhofsverwaltung, wo die Beisetzung erfolgen soll.

§ 5 – Aufteilungspläne

Für den städt. Friedhof sind Aufteilungspläne erstellt, die bei der Friedhofsverwaltung und beim Friedhofswärter zur Einsichtnahme aufliegen. In den Aufteilungsplänen sind für die Grabmäler Höchstmaße und Werkstoffe vorgesehen, denen sich der Grabnutzungsberechtigte je nach Wahl des Gräberfeldes im Einzelfall zu unterwerfen hat.

§ 6

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Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften

Die Grabmäler in den Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Das Denkmal darf jedoch über die Grundfläche der Grabstätte nicht hinausragen und die Durchführung von weiteren Erdbestattungen nicht behindern.

Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind: Sektionen 22, 26, 27, U 2 und U 5.

§ 7 – Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

(1) Alle nicht in § 6 aufgeführten Abteilungen unterliegen den Gestaltungsvorschriften.

(2) Die Grabmäler in diesen Abteilungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepaßt sein.

(3) Bei der Errichtung oder Veränderung von Grabanlagen und Grüften sind insbesondere nicht zugelassen

a) farbauffällige und grellweiße Steine;

b) schwarze und annähernd schwarze Steine, deren Oberfläche spiegelt;

c) Grabplatten oder liegende Steine;

d) Tropfsteine, Kunststeine und Kunststoffe;

e) verputztes und unverputztes Mauerwerk (ausgenommen bei Arkadengrüften);

f) Glasplatten;

g) Glasmosaike, Glasbuchstaben, Keramiken, Terrakotten, Porzellan-, Kunststein-, Kunststoff- und Gipsarbeiten;

h) Anstriche, Gemälde und Lichtbilder;

i) Schriften, Symbole und Ornamente in auffallender Farbe, Gestaltung oder Anordnung, insbesondere in auffallender Gold- oder Silberausführung;

j) Holzkreuze mit einer Stammbreite von mehr als 8 % der Gesamthöhe und sog. Totenbretter mit mehr als 40 cm Breite;

k) Photographien an Denkmälern anzubringen.

(4) Für die Grabmäler sind nur folgende Materialien zugelassen:

a) Natursteine:

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Tuff, Travertin, Muschelkalk, Donau- und Jurakalk, Euvilles, Dolomit, Untersberger und Ruhpoldinger Marmor, Sandstein und Granit (handgearbeitet, nicht geschurt), sowie andere Natursteine, die den hier aufgeführten hinsichtlich Struktur und Farbe ähnlich sind;

b) Holz;

c) Schmiedeeisen.

(5) Inhalt und Ausführung der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes in besonderem Maße entsprechen.

(6) Grablaternen, die mit dem Boden oder dem Grabmal fest verbunden sind, sind nicht zugelassen.

(7) Für die Gestaltung von Steingräbern gelten folgende weitere Bestimmungen:

a) Grabsteingrößen Höhe Breite Stärke einfach breite Gräber 1,4 – 1,8 m 0,6 m 0,18 – 0,6 m doppelt breite Gräber 1,4 – 1,8 m 1,2 m 0,18 – 0,6 m Kindergräber 0,8 – 1,4 m 0,6 m 0,18 – 0,6 m Urnengräber 0,8 – 1,4 m 0,6 m 0,18 – 0,6 m

Die Grabsteingrößen für Gemeinschaftsgrabanlagen werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

Grabsteine müssen aus einem einheitlichen Material sein; Sockel über 15 cm Höhe sind nicht zulässig.

b) Die Steine müssen allseitig handwerklich bearbeitet sein; polierte, gespitzte und gespaltene Steine sind nicht zulässig.

c) Verzierungen und Zutaten aus einem anderen Material als dem des Grabsteines sind nicht zulässig.

d) Abdeckungen aus Metall, Holz oder einem sonstigen Material sind nicht zulässig.

(8) Die Stadtverwaltung -Friedhofsverwaltung- kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 bis 7 zulassen, wenn die Gestaltung des Friedhofes und seiner einzelnen Teile unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.

§ 8

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Zugang zu den Grabstätten; Einfassungen und Einfriedungen

(1) In allen Abteilungen sind Kies und Plattenwege als Zugang zu den Grabstätten nicht gestattet; im Einzelfall können Natursteinplatten von knappen Ausmaßen und unauffälliger Wirkung und Anordnung als sog. Trittplatten zugelassen werden.

(2) Einfassungen und Einfriedungen sind hinsichtlich Material und Beschaffenheit grundsätzlich an das Grabmal und die Umgebung anzupassen. Die Stärke soll 6 cm betragen. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden.

§ 9 – Aufstellernamen

Auf jedem Grabmal ist auf der rechten Seitenfläche vom Beschauer aus gesehen, etwa in einer Höhe von 40 cm, der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat, und die Nummer der Abteilung, der Reihe und des Grabes in gut lesbarer, unauffälliger Weise einzugravieren. Der Name des Urhebers (Schöpfers) des Grabmals kann in unauffälliger Weise ohne weitere Zusätze angebracht werden.

§ 10 – Gründung

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (TA Grabmal in der jeweils gültigen Fassung) dauerhaft gegründet, sowie ausreichend fundamentiert und verdübelt werden.

(2) Die Art der Gründung, Größe und Stärke der Gründungsplatten, Grundmauern oder Betongründungen sowie das Ausmaß der Verdübelungen sind dem Grabmal entsprechend zu wählen.

§ 11 – Haftung

Der Grabnutzungsberechtigte hat die Grabstätte in stets verkehrssicherem Zustand zu halten; er ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Standsicherheit von Grabmälern oder Teilen hiervon gefährdet erscheint. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtungen haftet er für den hieraus entstandenen Schaden.

§ 12 – Wiederverwendung

Grabmäler dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen für den neuen Grabplatz entsprechen. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung in Verbindung mit dem Stadtbauamt.

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Anlage 2

zur Friedhofsatzung der Stadt Traunstein

Ausführung von gewerblichen Arbeiten im städt. Friedhof

§ 1 – Genehmigungspflicht

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Dienstleistungserbringer bedürfen für Tätigkeiten auf dem städt. Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 2 – Dienstleistungserbringer

(1) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer, die

a) in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) über die fachliche Eignung verfügen und

c) eine dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung oder vergleichbare Sicherheiten nachweisen können.

(2) Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die erforderlichen Dienstleistungen auszuführen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Berechtigungsschein.

(4) Die Berechtigungsscheine sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer halten für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

§ 3

Stadtrecht der Friedhofsatzung Großen Kreisstadt Traunstein

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Geltungsdauer

(1) Die Berechtigungsscheine und Zusatzberechtigungsscheine gelten jeweils für den Kalendermonat oder das Kalenderjahr des Ausstellungsdatums.

(2) Die erteilte Berechtigung kann durch Zurücknahme des Berechtigungsscheines widerrufen werden,

a) wenn der Inhaber in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt eine strafbare Handlung oder eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Friedhofsatzung oder ihrer Anlagen (§ 29 dieser Satzung) begangen hat,

b) wenn das persönliche Verhalten des Inhabers die Zurücknahme im öffentlichen Interesse angezeigt erscheinen läßt.

§ 4 – Gebühren

Die Ausgabe der Berechtigungsscheine ist gebührenpflichtig nach Tarifnummer 750 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Traunstein – Kostensatzung –.

§ 5 – Vorzeigepflicht

(1) Dem Aufsichtspersonal des städt. Friedhofs sind die Berechtigungsscheine auf Verlangen vorzuzeigen. Das Friedhofspersonal weist sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis aus.

(2) Wer ohne einen solchen Berechtigungsschein gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt im städt. Friedhof Arbeiten verrichtet, wird zur Unterbindung dieser Arbeiten aus dem Friedhof verwiesen.

§ 6 – Untersagte Tätigkeit

Untersagt ist

a) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeierlichkeiten vorzunehmen;

b) an Samstagnachmittagen sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, sofern es sich nicht um Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Bestattungen handelt;

c) Gerüste, Pflanzenkübel, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräbern abzustellen;

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d) kleine Gerüste, Schalungsmaterial und ähnliche Gegenstände über die Sonn- und Feiertage stehen zu lassen;

e) Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmälern im Friedhof vorzunehmen, wenn die Bearbeitung außerhalb des Friedhofs möglich ist;

f) Kies oder Sand innerhalb der Grabfelder zu verarbeiten und Reste von Material zu hinterlassen. Nach Abschluß der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätte wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Bei den Arbeiten übriggebliebener Erd- und Pflanzenabraum ist aus dem Friedhof zu entfernen. Er darf nicht an den vorgesehenen Abfallplätzen für Privatpersonen im Friedhof abgelagert werden.

§ 7 – Benutzung von Fahrzeugen

(1) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof und nur mit solchen Fahrzeugen gestattet, die mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entsprechend gekennzeichnet sind. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Für Lastwagen mit mehr als 1 1/2 Tonnen Tragkraft ist in jedem Falle die Ausnahmegenehmigung der Stadt - Friedhofsverwaltung- erforderlich.

(2) Für bestimmte Arten von Fahrzeugen können einzelne Zugänge gesperrt werden.

(3) Die Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden. Bei aufgeweichten Wegen kann das Befahren des Friedhofsgeländes durch das Friedhofspersonal verboten werden.

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Anlage 3

zur Friedhofsatzung der Stadt Traunstein

Ehrengrabmalordnung

§ 1 – Berechtigte

(1) Ehrenbürger und Oberbürgermeister der Stadt Traunstein werden nach ihrem Tode in einer Ehrengruft oder einem Ehrengrab des städt. Waldfriedhofes Traunstein bestattet, sofern der Wille des Verstorbenen oder der nach § 20 der Friedhofsatzung maßgeblichen Grabnutzungsberechtigten nicht entgegensteht.

Oberbürgermeister jedoch nur dann, wenn sie mindestens über eine Wahlperiode hinweg als Oberbürgermeister in der Stadt Traunstein tätig waren.

(2) Bürger der Stadt Traunstein und solche Personen, die sich besondere Verdienste um die Stadt erworben haben, können ein Ehrengrab erhalten.

(3) Berühmten Persönlichkeiten kann auf Antrag der Hinterbliebenen ein Ehrengrab zugewiesen werden.

(4) Die Entscheidung nach Abs. 2 und 3 trifft der Stadtrat.

§ 2 – Standort der Ehrengrabstätten

(1) Der Standort der Ehrengrüfte und Ehrengräber wird durch Stadtratsbeschluß festgelegt.

(2) Grabstätten, die sich außerhalb der festgesetzten Abteilung für Ehrengräber befinden, können durch Stadtratsbeschluß zu Ehrengräbern erhoben werden.

§ 3 – Belegungsdauer

(1) Die Belegungsdauer von Ehrengrüften und Ehrengräbern beträgt 25 Jahre. Ein Grabnutzungsrecht an Ehrengrüften und Ehrengräbern von Angehörigen im Sinne der §§ 18 und 20 der Friedhofsatzung wird damit nicht begründet. Grabnutzungsberechtigter bleibt während der Belegungsdauer die Stadt Traunstein.

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(2) Familienangehörigen kann die Beisetzung in Ehrengrüften oder Ehrengrabstätten nur mit Zustimmung des Stadtrates gestattet werden. Überschreitet die Ruhefrist nach § 23 der Friedhofsatzung die Belegungsdauer um mehr als 5 Jahre, so kann eine Beisetzung nur dann erfolgen, wenn für die überschreitende Zeit ein käufliches Nutzungsrecht (§ 1 Ziffer 1 der Friedhofgebührensatzung) erworben wird. Die Rechtsnachfolge der Grabnutzungsberechtigten bestimmt sich dann nach §§ 18 und 20 der Friedhofsatzung.

(3) Nach Beendigung der Belegungsdauer können die sterblichen Überreste der unter

§ 1 Abs. 1 mit 3 genannten Personen auf Wunsch der Angehörigen in der Gemeinschaftsehrengruft der Stadt Traunstein beigesetzt werden. Die Beisetzung in der

Gemeinschaftsehrengruft erfolgt durch die Stadt, wenn keine Angehörigen mehr vorhanden sind oder kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Grabstätte durch die Angehörigen besteht.

(4) Die vorzeitige Auflassung von Ehrengrüften und Ehrengräbern kann nur auf Antrag der nächsten Angehörigen in der Reihenfolge der unter § 20 Abs. 2 a bis h genannten Personen mit Zustimmung des Stadtrates erfolgen.

§ 4 – Gemeinschaftsehrengruft

Zur Beisetzung der sterblichen Überreste der in § 1 genannten Personen nach Ablauf der Belegungsdauer stellt die Stadt eine Gemeinschaftsehrengruft an den Arkaden bereit. In dieser Gemeinschaftsehrengruft ist die Beisetzung anderer Personen nicht erlaubt.

§ 5 – Aufwendungen

Für die Bestattung der unter § 1 genannten Personen übernimmt die Stadt Traunstein

a) die Bestattungskosten,

b) den Unterhalt, die Instandsetzung und Pflege während der Belegungsdauer,

c) die Umbettung, Einsargung und Bestattung nach § 3 Abs. 3,

d) die Instandhaltung und Pflege der Gemeinschaftsehrengruft.

§ 6 – Ausnahmen

Der Stadtrat kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Ehrengrabmalordnung durch Beschluß zulassen.