🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Die Gemeinde Ruhpolding erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende
SATZUNG
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS)
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Friedhofsunterhaltungsgebühren (FUG) (§ 5)
c) Bestattungsgebühren (§ 6)
d) sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 26 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr entsteht zum 1. Juli eines jeden Jahres; wenn von der Vorauszahlungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, zum gleichen Zeitpunkt wie die Nutzungsgebühren. (3) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(4) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) ein Einzelgrab 39,00 €
b) ein Familiengrab 78,00 €
c) ein Urnengrab 32,00 €
d) einen Platz im Gemeinschaftsurnengrab 75,00 €
e) ein Baumurnengrab 63,00 €
f) einen Platz im anonymen Urnengrab 34,00 € (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird der Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)
(1) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) ein Einzelgrab 38,00 €
b) ein Familiengrab 59,00 €
c) ein Urnengrab 25,00 €
d) einen Platz im Gemeinschaftsurnengrab 12,00 €
e) ein Baumurnengrab 12,00 €
f) einen Platz im anonymen Urnengrab 12,00 € (2) Die in Absatz 1 genannten Friedhofsunterhaltungsgebühren sind jährliche Gebühren und sind für die jeweils in einem Nutzungsrecht befindlichen Grabstätten am 01.07. zu entrichten. (3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann auch für den gleichen Zeitraum wie die Nutzungsgebühr im Voraus entrichtet werden. Danach eintretende Gebührenerhöhungen oder Gebührensenkungen werden nicht nachberechnet bzw. vergütet.
Wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr im Voraus bezahlt, ermäßigt sich die Gebühr nach Abs. 1 um 10 %. Diese Vergünstigung wird auch gewährt, wenn die Nutzungsdauer einer Grabstätte um mindestens 10 Jahre verlängert wird.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbewahrungsraumes
beträgt pro angefangenem Benutzungstag 54,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkühlraumes
beträgt pro angefangenem Benutzungstag 29,00 € (3) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle
beträgt pro angefangenem Benutzungstag 121,00 €
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Die Auflösung von Grabstätten wird nach den tatsächlich anfallenden Kosten berechnet. (2) Fundamente und Einfassungen werden nach den tatsächlich anfallenden Kosten berechnet. (3) Schrifttafel für Gemeinschaftsurnengrab 150,00 € (4) Verwaltungsgebühren:
- Bestattungen (alle Grabarten)
125,00 €
- Erlaubnis für eine Umbettung
50,00 €
- Ausstellung eines Leichenpasses
20,00 €
- Ausstellung von Graburkunden
10,00 €
- Genehmigungsgebühren zur Ausführung von gewerblichen Arbeiten
- Jahresgenehmigung
100,00 €
- Monatsgenehmigung, je angefangenen Monat
10,00 €
- Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals einer Einfriedung 50,00 €
und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen
solcher Anlagen (5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, bestimmt sich das erhobene Entgelt nach den tatsächlichen Aufwendungen.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 24.10.1996 außer Kraft.
Ruhpolding, 16.02.2022
Gemeinde Ruhpolding
Erster Bürgermeister Justus Pfeifer
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Die Gemeinde Ruhpolding erlässt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
S A T Z U N G
über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung – FS)
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereiche
(1) Die Gemeinde Ruhpolding unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen:
a) den gemeinsdeigen Friedhof, Fl.St. Nr. 122 Gemarkung Ruhpolding,
b) das gemeinsdeigene Leichenhaus,
c) das Bestattungspersonal.
(2) Die zu erhebenden Gebühren sind in einer eigenen Satzung geregelt. (3) Die Grabmalordnung für den Friedhof der Gemeinde (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Friedhofszweck und Nutzungsrecht
(1) Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als wurdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens. (2) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem beegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.
d) Tot- oder Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(3) Die Bestattung anderer als der in Abs. 2 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis durch die Gemeinde. (4) Der Friedhof wird von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.
§ 3 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Die Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, müssen spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus Ruhpolding verbracht werden. Ausnahmen können von der Gemeinde Ruhpolding - Friedhofsverwaltung - bewilligt werden. (2) Ebenso zu verfahren ist bei Totgeburten und Leichenteilen, sofern diese nicht sofort beerdigt werden können. (3) Leichen, die an einen anderen Ort außerhalb der Gemeinde überführten werden sollen, sind bis zur Überführung in das Leichenhaus zu verbringen. Die ersten Leichenschau muss bereits staatgebunden haben. (4) Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim u.a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist. (5) Leichen, die von auswärts in die Gemeinde überführten werden, sind sofort nach Ankunft im Gemeindegebiet in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Beerdigung unverzüglich staatfindet.
§ 4 Verhalten im Friedhof
(1) Die Besucher haben sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu verhalten. Insbesondere darf kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(2) Im Friedhof ist untersagt:
a) Friedhofflächen als Kinderspielplätze zu benutzenb) zu rauchen oder zu lärmenc) Tiere mitzuführend) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind (z. B. Sterbebilder)
e) Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbsmäßige und sonstige Dienste anzubieten oder ohne Erlaubnis auszuführenf) Reklame irgendwelcher Art zu treibeng) die Friedhofsanlagen und –gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigenh) Gräber oder Grabeinfassungen zu betreten, soweit dies nicht zur Pflege der Gräber notwendig isti) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten) auf den Gräbern aufzustellen, sowie solche Gefäße und Gießkannen innerhalb des Friedhofes abzustellenj) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzenk) das vorhandene Wasser in den Brunnenbecken zu verschmutzenl) von fremden Gräbern Grabschmuck zu entfernenm) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Das gilt nicht für kleine Handwagen, Kinderwagen sowie für das Schieben von Fahrrädern. Ausgenommen sind Dienst- und Berufsfahrzeuge, Gehbehinderten wird der Gebrauch eines Fahrzeuges gestattet.
n) fremde Grabplätze ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten für gewerbliche Zwecke zu fotografieren.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist bei der Gemeinde unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
(4) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
(5) Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstelle, wie Anlage des Grabes, Errichtung und Instandhaltung des Grabmals und der Einfassung, Bepflanzung und Pflege der Gräber oder der Urnengrabstätten sind nicht Aufgabe der Friedhofsverwaltung. Diese Aufgaben sind vom Grabnutzungsberechtigten persönlich oder durch von ihm Beauftragte durchzuführen.
§ 6 Särge, Urnen und Überurnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen. (2) Bei jeder Bestattung mussen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der Verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermögen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. (3) Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden.
Grabstätten
§ 7 Grabarten
(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:
a) Einzelgräberb) Familiengräberc) Urnengräberd) Gemeinschaftsurnengräbere) Baumgräber (nur Urnen)
f) anonyme Urnengräber
(2) Sümttliche Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren bestehen befristete Rechte Dritter nur nach Maßgabe dieser Satzung (offentlich-rechtliche Grabnutzungsrechte). Entsprechendes gilt für die Übertragbarkeit dieser Rechte. (3) Die Anlage von Gruften ist nicht gestattet. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Grabnutzungsrechten in einem bestimmten Teil des Friedhofes oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 8 Einzelgräber
(1) An Einzelgrabstätten wird grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhefrist ein Nutzungsrecht eingeräumt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. (2) Aus einem Einzelgrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.
§ 9 Familiengräber
(1) Ein Familiengrab besteht aus zwei nebeneinanderliegenden Grabstellen. (2) An einem Familiengrab kann ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist erworben werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. (3) Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, langstens jedoch für 40 Jahre, verliehen.
§ 10 Urnengräber (Aschenbeisetzung)
(1) Die Urnenbeisetzung ist der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 27 BestV gekennzeichnet sein. (3) In einer Grabstätte)durfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter.
(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für Familiengräber (§ 9). (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 11 Gemeinschaftsurnengrab
(1) Im Gemeinschaftsurnengrab wird grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhefrist (7 Jahre) ein Nutzungsrecht eingeräumt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. (2) Die Beschriftung der Namenstafel ist innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen.
§ 12 Baumgrab
(1) Ein Baumgrab ist eine Grabstätte, in der nur eine Urne beigesetzt werden kann. Die Urnenbeisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baumstatt. Der Nutzungsberechtigte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung eine Beschriftung nach der Vorgabe der Friedhofsverwaltung mit Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person in dem Bereich anbringen. (2) Es wird nur für die Dauer der Ruhefrist (7 Jahre) ein Nutzungsrecht eingeräumt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. (3) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstände zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
§ 13 Anonymes Urnengrab
(1) Das anonyme Urnengrab ist ein Grabfeld, in dem mehrere Urnen beigesetzt werden. Die Urnenbeisetzung findet auf dem Feld an einem freien Platzstatt. Eine Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht gestattet. (2) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstände zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
§ 14 Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:
a) Einzelgräber: Länge: 2,20 m Breite: 1,00 mb) Familiengräber: Länge: 2,20 m Breite: 2,00 mc) Urnengräber: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
(2) Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:
a) Erdbestattungsgräberfür Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 130 cmfür Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr 160 cmim Übrigen 240 cmfür die Beisetzung einer weiteren Leiche (übereinander) während einer noch laufenden Ruhefrist 180 cmfür die Beisetzung von Gebeinen 80 cmb) Urnengrabstätten 80 cm
§ 15 Nutzungsrechte
(1) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Angehörigen in gerader Linie, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
(3) Das Grabnutzungsrecht (Absatz 3) kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
§ 16 Umschreibung des Nutzungsrechts
(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte/Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese den Vorrang.
(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat die ältere Person das Vorrecht.
(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.
§ 17 Verzicht auf Grabnutzungsrechte
Nach Ablauf der Ruhefrist kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.
§ 18 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 19 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Der Nutzungsberechtigte an einem Grab ist verpflichtet, Grabplätze und Grabmal stets in einem sicheren und der Wüde des Friedhofes entsprechenden Zustand zu erhalten. (2) Entspricht der Zustand eines Grabplatzes oder Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so kann der Grabnutzungsberechtigte zur Beseitigung des satzungswidigen Zustandes nach den Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung gezwungen werden. (3) Die Friedhofsverwaltung kann im Wege der Ersatzvornahme bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen das Grabmal entfern den und das Grab einebnen. Wird innerhalb zweier Monate vom Tage der Entfernung an ein berechtigter Anspruch auf das Grabmal geltend gemacht, so wird das Grabmal (einschl. Einfassungen) herausgegeben, sobald alle der Gemeinde entstandenen Kosten ersetzt werden; andernfalls kann die Gemeinde über das Grabmal frei verfügen. Das gilt auch, wenn die gesetzte Zahlungsfrist nicht eingehalten wird. (4) Beantragt innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach dem Tode des Nutzungsberechtigten niemand die Umschreibung des Grabnutzungsrechts auf seinen Namen und hatte auch der verstorbene Grabnutzungsberechtigte nicht selbst bereits Vorsorge für eine ordnungsgemäß Grabpflege bis zum Ablauf des Nutzungsrechts getroffen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab einzuebnen und ein in nicht vorschrftmäßigem Zustand befindliches Grabmal zu entfernen. Die Gemeinde kann nach zwei Monaten vom Tage der Entfernung an über das Grabmal (einschl. der Einfassungen) verfügen. Das Grabnutzungsrecht selbst wird erst nach dessen Ablauf anderweitig vergeben. (5) Belegte Gräber sind spätestens sechs Monate nach der Beerdigung wurde herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer instand zu halten. Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 20 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte muss gartnerisch in einer wurdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Benachbarte Graber dürfen durch Anpflanzungen nicht beeinträchtigt werden. (2) Das Errichten von Sitzbänken jeder Art ist untersagt. (3) Das Anpflanzen hochwüchsiger Gehölze (z. B. Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass stark wuchernde Straucher zurückgeschnitten bzw. absterbende entfern werden. Die Entfernung kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Grabfeldes gestört ist. (4) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten dürfen nur von der Gemeinde ausgeführrt werden. (5) Verwelkte Blumen und verdorre Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (6) Die Bepflanzung der Grabstätten darf die Höhe der Grabdenkmäler nicht überschreiben. (7) Die Aufschüttung von Grabhügeln ist nicht erlaubt. (8) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Friedhofsteile besondere Anordnungen über die Bepflanzung der Gräber treffen.
§ 21 Errichtung von Grabmälern
(1) Der Benutzungsberechtigte an einer Grabstätte ist nur im Rahmen der Bestimmungen der Grabmalordnung (Anlage 1) berechtigt, ein Grabmal zu errichten. (2) Die Einbringung eines Grabmales ist nur zulässig, wenn es nach Prüfung der Übereinstimmung mit dem genehmigten Plan zur Aufstellung freigegeben ist.
§ 22 Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Paragrafen umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Der Nachweis kann im Sinne von Abs. 1 Satz 1 erbracht werden durch
- 1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
- 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
- a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist
- b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
- c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich
- 1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
- 2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
(3) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
Das Leichenhaus
§ 23 Benutzung des Leichenhauses
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung und zur Aufbewahrung von Totgeburten, Leichenteilen, sowie von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Bei Leichen, die von auswärts kommen, ist nach § 3 Abs. 5 zu verfahren.
(3) Bei Aufnahme der Leiche im Leichenhaus ist der Leichenschauschein vom begleitenden Leichenpersonal dem Leichendiener vorzulegen. Von auswärts überführte Leichen dürfen ohne die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde usw.) nicht aufgenommen werden.
(4) Ist jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben (Unfall, Mord, Selbstmord, usw.), so kann die Leiche auch vor der ersten Leichenschau auf Weisung der Staatsanwaltschaft des Gerichts oder der Polizei in das Leichenhaus gebracht werden.
Leichentransportmittel
§ 24 Leichentransport
Innerhalb des Gemeindegebietes dürfen Leichentransporte, soweit nicht nach der Bestattungsverordnung Ausnahmen zugelassen werden, nur mit ausschließlich zum Leichentransport vorgesehenen Fahrzeugen, die den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechen, durchgeführt werden.
Bestattungsvorschriften
§ 25 Aschenreste und Beisetzung von Urnen
(1) Urnen können beigesetzt werden in allen Arten von Grabstätten. (2) Eine Urnenbestattung kann auf Antrag auch in einer bereits bestehenden Grabstätte eines Angehörigen erfolgen. (3) Urnen, für deren Beisetzung innerhalb von 6 Wochen nach der Feuerbestattung oder nach dem Eintreffen von auswärts ein Grabnutzungsrecht nicht erworben wird, werden im anonymen Urnenfeld beigesetzt. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 26 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen (Erdbestattung) beginnt am Tage der Bestattung und beträgt 25 Jahre (für Totgeburten und Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 15 Jahre). Sie endet mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. (2) Die Ruhezeit für Urnen (Feuerbestattung) beträgt 7 Jahre. (3) Die Ruhezeiten können auf Verlangen der Gesundheitsbehörde bei Vorliegen zwingender Grunde für bestimmte Grabstätten verlangert oder verkürzt werden.
§ 27 Leichenausgrabung und Umbettung
(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten können nur vorgenommen werden, wenn sie das Staatl. Gesundheitsamt als unbedenklich erklär und die Bedingungen, unter denen sie zu erfolgen haben, angegeben wurden. (2) Sie können nur in den Monaten Oktober mit März mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde ausgeführrt werden. Die Teilnahme an Exhumierungen und Umbettungen ist nur den Bediensteten des Friedhofes oder der zuständigen Behörden gestattet. (3) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusagen und unverzüglich wieder zu bestatten. (4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
§ 28 Friedhofspläne
(1) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan. In diesen können für einzelne Friedhofsteile besondere Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Grabstätten vorgesehen werden, denen sich der Grabnutzungsberechtigte je nach Wahl des Grabfeldes im Einzelfall zu unterwerfen hat. (2) Die Grabmalordnung (Anlage 1) enthalt für einzelne Friedhofsteile (Sektionen) besondere Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Grabstätten, die für den Grabbenutzungsberechtigten je nach Wahl der Sektion verbindlich sind.
Ordnungsvorschriften
§ 29 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1)Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (3) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (4) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist, soweit erforderlich, die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. (5) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (6) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausfuhrt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. (7) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen. Eine dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung muss vorhanden sein.
Schlussbestimmungen
§ 30 Einzelanordnungen und Ersatzvornahme
Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,-- € und höchstens 1.000,-- € belegt werden:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmtd) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 17.04.1986 außer Kraft.
§ 34 Friedhof der Kath. Kirchenverwaltung
Die Friedhofsordnung des im Eigentum der Kath. Kirchenverwaltung befindlichen Friedhofes wird von dieser Satzung nicht berührt.
Ruhpolding, 22.11.2021
Gemeinde Ruhpolding
- 1. Bürgermeister Justus Pfeifer
Anlage 1
Grabmalordnung
für den Friedhof der Gemeinde Ruhpolding
§ 1 Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung eines Grabmals bedarf der Genehmigung der Gemeinde, Diese ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1 : 10 in dreifacher Ausfertigung bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein, der Antrag muss genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form, Farbe, Anordnung und Anbringung der Schrift, der Ornamente und Symbole enthalten; geben solche Zeichnungen und Anträge keine ausreichenden Beurteilungsgrundlagen, so sind Zeichnungen in größerem Maßstab, Modelle sowie Proben des Material und der vorgesehenen Bearbeitung vorzulegen. (2) Auch für die Ausführung aller sonstigen baulichen Anlagen auf und an Gräbern für Gräber ist die Genehmigung der Gemeinde einzuholen. (3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden; solche Auflagen können insbesondere baulicher oder gärtnerischer Art sein, die Dauer des Grabnutzungsrechts oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben. (4) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmals und anderer genehmigungspflichtiger Anlagen angeordnet werden, wenn Vorschriften dieser Grabmalordnung oder die in der Genehmigung ausgesprochenen Bedingungen oder Auflagen (Abs. 3) nicht beachtet worden sind. (5) Wenn die Änderung oder die Beseitigung eines Grabmals oder anderer baulicher Anlagen angeordnet wird, findet § 30 (Einzelanordnungen und Ersatzvornahme) der Friedhofssatzung entsprechende Anwendung. (6) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb eines Jahres nach ihrer Unanfechtbarkeit das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht errichtet wurden.
§ 2 Gestaltungsgrundsätze für Grabenanlagen
(1) Jedes Grabmal ist unbeschadet der besonderen Anforderungen so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs sowohl in seinen einzelnen Teilen als auch hinsichtlich der Gesamtanlagen gewahrt wird. (2) Größe der Grabdenkmäler
a) Einzelgräber
Grabdenkmäler aus Stein
Sockel:
Höhe bis 0,20 m, Breite bis 0,80 m
Tiefe min 0,16 m bis max. 0,24 m
Grabmal:
Höhe bis 1,05 m, Breite bis 0,70 m
Tiefe min. 0,16 m bis max. 0,22 m
Gesamthöhe bis 1,25 m über dem anstehenden Gelände
Die Ansichtsfläche darf 0,75 qm nicht überschreiten
Grabdenkmäler wie Holz- und schmiedeeiserne Kreuze
*Holzkreuz*
*Sockel:*
Höhe bis 0,20 m, Breite bis 0,80 m
Tiefe min. 0,16 m bis max. 0,24 m
*Grabmal:*
Höhe bis 1,25 m, Breite bis 0,70 m
Gesamthöhe bis 1,45 m über dem anstehenden Gelände
*Schmiedeeisernes Kreuz*
*Sockel:*
Höhe bis 0,20 m, Breite bis 0,80 m
Tiefe min. 0,16 m bis max. 0,24 m
*Grabmal:*
Höhe bis 1,45 m, Breite bis 0,70 m
Gesamthöhe bis 1,65 m über dem anstehenden Gelände
Zusammengesetzte Grabmäler (Stein + Holz/Eisen)
*Beschriftungssockel:*
Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,75 m
Tiefe min. 0,16 m bis max. 0,22 m
*Kreuz (Holz/Eisen):*
Höhe bis 1,05 m, Breite bis 0,70 m
Gesamthöhe bis 1,65 m über dem anstehenden Gelände
b) Familiengräber
Grabdenkmäler aus Stein
*Sockel:*
Höhe bis 0,20 m, Breite bis 1,50 m
Tiefe min. 0,16 m bis max. 0,24 m
*Grabmal:*
Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,20 m
Tiefe min. 0,16 m bis max. 0,22 m
Gesamthöhe bis 1,40 m über dem anstehenden Gelände
Die Ansichtsfläche darf 1,3 qm nicht überschreiten
Grabdenkmäler wie Holz- und schmiedeeiserne Kreuze
*Sockel:*
Höhe bis 0,20 m, Breite bis 1,50 m
Tiefe min. 0,16 m bis max. 0,24 m
*Grabmal:*
Höhe bis 1,50 m, Breite bis 0,80 m
Gesamthöhe bis 1,70 m über dem anstehenden Gelände
Zweiteilige Grabmäler
*Sockel:*
Höhe bis 0,20 m, Breite bis 1,60 m
Tiefe min. 0,16 m bis max. 0,24m
*Grabmal:*
Höhe bis 1,00 m, Breite bis 1,60m
Tiefe min. 0,16 m bis max. 0,22 m
Gesamthöhe bis 1,20 m über dem anstehenden Gelände
Dreiteilige Grabmäler
Sockel:
Höhe bis 0,20 m, Breite bis 1,60 m
Tiefe min. 0,16 m bis max. 0,24m
Grabmal:
Höhe bis 1,50 m, Breite bis 1,60 m
Tiefe min. 0,16 m bis max. 0,22 m
Gesamthöhe bis 1,70 m über dem anstehenden Gelände
Die äußeren Teile müssen 1/3 niedriger sein.
Zusammengesetzte Grabmäler (Stein + Holz/Eisen)
Beschriftungssockel:
Höhe bis 0,65 m, Breite bis 0,80 m
Tiefe min. 0,16 m bis max. 0,22 m
Kreuz (Holz/Eisen):
Höhe bis 1,15 m, Breite bis 0,80m
Gesamthöhe bis 1,70 m über dem anstehenden Gelände
c) Urnengräber
Grabdenkmäler aus Stein
Grabmal
Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,55m
Grabdenkmäler wie Holz- und schmiedeeiserne Kreuze
Grabmal
Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m
Zusammengesetzte Grabmäler (Stein + Holz/Eisen)
Beschriftungssockel:
Höhe bis 0,40 m, Breite bis 0,55 m
Tiefe min. 0,16 m bis max. 0,22 m
Kreuz (Holz/Eisen):
Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m
Gesamthöhe bis 1,20 m über dem anstehenden Gelände
§ 3 Provisorien
Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal kann bis zur Dauer von einem Jahr ein Provisorium aus Holz aufgestellt werden. Unansehnlich gewordene Provisorien können nach Anordnung durch die Friedhofsverwaltung auch während der Einjahresfrist entfernt werden. Für Beschädigungen an entfernten Provisorien wird kein Schadenersatz geleistet. Der Grabnutzungsberechtigte wird vor der Beseitigung verständigt.
§ 4 Wahlmöglichkeiten
(1) Der von der Gemeinde erstellte Friedhofsplan für den Friedhof ist für die Belegung maßgebend. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht unverzüglich Gebrauch gemacht, entscheidet die Friedhofsverwaltung, wo die Beisetzung erfolgen soll.
§ 5 Gestaltungsvorschriften
(1) Alle Grabstätten unterliegen Gestaltungsvorschriften. (2) Die Grabmäler müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein. (3) Bei der Errichtung oder Veränderung von Grabanlagen sind nicht zugelassen:
a) farbauffällige und grellweiße Steine;
b) schwarze oder annähernd schwarze Steine, deren Oberfläche spiegelt;
c) Grabplatten dürfen nicht größer als 30 % der Grabfläche sein;
d) Felsblöcke, Tropfsteine, Kunststeine und Kunststoffe;
e) verputztes und unverputztes Mauerwerk;
f) Glasplatten;
g) Glasbuchstaben, Keramik, Terrakotten, Kunststein-, Kunststoff- und Gipsarbeiten;
h) Anstriche, Gemälde;
i) Schriften, Symbole und Ornamente in auffallender Farbe, Gestaltung oder Anordnung;
(4) Zugelassen sind folgende Materialien:
a) Natursteineb) Holzc) Schmiedeeisen (Kupfer und Bronze)
(5) Für die Gestaltung von Grabmalen und Deckplatten gelten folgende weiter Bestimmungen:
a) Grabsteine und Deckplatten müssen aus einem einheitlichen Material hergestellt seinb) Abdeckungen aus Metall, Holz oder einem sonstigen Material sind nicht zulässig.
(6) Die gemeindliche Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 5 zulassen, wenn die Gesamtgestaltung des Friedhofes und seiner einzelnen Teile unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.
§ 6 Zugang zu Grabstätten
(1) Im Friedhof sind Kies- und Plattenwege als Zugang zu den Grabenstätten nicht gestattet. (2) Die Wege werden durch die Friedhofsverwaltung erstellt und unterhalten.
§ 7 Gründung
(1) Die Fundamente der Grabdenkmäler werden einheitlich durch die Friedhofsverwaltung erstellt. (2) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. (3) Die Einfassungen in der Sektion III des gemeindlichen Friedhofs werden einheitlich von der Friedhofsverwaltung erstellt. (4) Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie).
§ 8 Haftung
Der Grabnutzungsberechtigte hat die Grabstätte stets in verkehrssicherem Zustand zu halten; er ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Standsicherheit von Grabmälern oder Teilen hiervon gefährdet erscheint. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtungen haftet er für den hieraus entstehenden Schaden.
§ 9 Wiederverwendung
(1) Grabmäler dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen für den neuen Grabplatz entsprechen.
(2) Grabmäler, über die ein Jahr nach Ablauf des Grabnutzungsrechts noch nicht verfügt ist, gehen in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 10 Schutz von wertvollen Grabmälern
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler stehen unter dem besonderen Schutz der Gemeinde und werden im Einverständnis mit dem Grabbenutzungsberechtigten in einem Verzeichnis geführt. Die Entscheidung über die Inschutzstellung trifft die Gemeinde.
(2) Nach Eintrag in das Verzeichnis dürfen sie ohne Genehmigung der Gemeinde weder entfernt noch abgeändert werden.
§ 11 Aufstellernamen
Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise an den Grabmälern durch Schilder angebracht oder eingraviert werden.
§ 12 Verkehrssicherungspflicht
Der Grabnutzungsberechtigte hat die Grabstätte in stets verkehrssicherem Zustand zu halten; er ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Standsicherheit von Grabmälern oder Teilen hiervon gefährdet erscheint. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung haftet er für den hieraus entstandenen Schaden.
§ 13 Zuständigkeit
Zuständig zum Vollzug der Grabmalordnung, insbesondere zur Erteilung von Genehmigungen sowie zur Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 32 der Friedhofssatzung, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Grabmalordnung handelt, ist die gemeindliche Friedhofsverwaltung, soweit in der Grabmalordnung nicht anderes bestimmt ist.
Ruhpolding, den 22.11.2021
Gemeinde Ruhpolding
Gemeinde Ruhpolding Justus Pfeifer
- 1. Bürgermeister