🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.01.2025 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Rechststand 27.01.2025
Satzung der Gemeinde Bergen
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 4.10.2001 geändert durch
- 1. die Satzung vom 04.06.2003 (Amtsblatt Nr. 13 vom 20.06.2003)
- 2. die Satzung vom 26.01.2004 (Amtsblatt Nr. 3 vom 30.01.2004)
- 3. die Satzung vom 07.11.2005 (Amtsblatt Nr. 23 vom 11.11.2005)
- 4. die Satzung vom 15.09.2008 (Amtsblatt Nr. 20 vom 26.09.2008)
- 5. die Satzung vom 26.02.2010 (Amtsblatt Nr. 4 vom 05.03.2010)
- 6. die Satzung vom 29.05.2013 (Amtsblatt Nr. 11 vom 07.06.2013)
- 7. die Satzung vom 04.12.2023 (Amtsblatt Nr. 25 vom 08.12.2023)
- 8. die Satzung vom 27.01.2025 (Amtsblatt Nr. 3 vom 31.01.2025)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Bergen folgende Satzung:
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungs- und sonstige Gebühren (§ 5).
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
Es werden folgende Gebühren erhoben: Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für
a) eine Einzelgrabstätte für Kinder bis zu 10 Jahren
260,00 €
b) eine Einzelgrabstätte
980,00 €
c) eine Familiengrabstätte
1.300,00 €
d) eine Urnengrabstätte
735,00 €
e) Grabstätte an der Urnenwand
750,00 €
f) Baumgrab
1.050,00 €
g) Urnengemeinschaftsgrabanlage Grabfeld 4
1.200,00 €
h) Urnensammelgrabstätte
150,00 €
Die Grabgebühren werden für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren, bei Kindergräbern von 10 Jahren, bei Urnengräbern von 15 Jahren und für Grabstellen in der Urnenwand von 10 Jahren erhoben.
Die Gebühren nach Buchstaben a bis f sind erneut zu entrichten, wenn das Nutzungsrecht um die gleiche Zeit verlängert wird. Bei Verlängerung um einen Bruchteil der normalen Nutzungsdauer im Sinne des § 12 Abs. 3 der Friedhofs-, Leichenhaus- und Bestattungssatzung der Gemeinde Bergen wird für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr nach Buchstaben b und c bzw. ein Fünfzehntel der Gebühr nach Buchstabe d und f, ein Zehntel für Buchstabe a und e erhoben. Betrifft nicht Buchstabe g und h, da eine Verlängerung nicht nötig und nicht möglich ist.
§ 5 Bestattungs- und sonstige Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Ausheben und Schließen der Gräber Erdbestattung
- a) Normaltiefe inkl. Setzen des Metallrahmens
965,00 €
b) Tieferlegung
45,00 €
c) Kindergrab inkl. Setzen des Metallrahmens
560,00 € Feuerbestattung
d) Urnenerdgrab ohne Setzen des Metallrahmens
270,00 €
e) Rahmen setzen für Urnenerdgrab
52,00 €
f) Urnenwand, Baumgrab, Urnengemeinschaftsgrabanlage Grabfeld 4
80,00 € Erschwerniszuschläge
g) Frost Stundensatz
45,00 € Sonstige Zuschläge
h) Beerdigung/Urnenbeisetzung am Samstag
Pauschale 150,00 €
i) Erdabfuhr
Pauschale 45,00 €
- 2. Umbettung und Exhumierungen
- a) Exhumierung von Leichen oder Leichenteilen mit Umbettung 1.713,50 €
- b) Exhumierung von Leichen oder Leichenteilen ohne Umbettung 903,50 €
- c) Urnenausgrabung ohne Umbettung
157,50 €
d) Urnenentnahme aus Urnenwand, Baumgrab, Urnengemeinschaftsgrabanlage 125,00 €
e) Umbettung einer Urne die Gebühren entsprechend Nr. 1 d) – f)
f) Rahmen Setzen
155,00 €
- 3. Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab
- a) Erdbestattung – je Sargträger/ -in
50,00 €
b) Feuerbestattung – je Urnenträger/ -in
50,00 €
- 4. Sonstiges
- a) Benutzung des Leichenhauses und/oder der Kühlung – je Tag - 40,00 €
- b) Benutzung Grabaushang
5,00 €
c) Benutzung Dekoration Leichenhaus
15,00 €
d) vorbereitenden Arbeiten Friedhofswärter
43,00 €
e) Friedhofswärter
58,00 €
f) Schrifttafel für die Urnenwand
180,00 €
g) Bronzeschild für Baumgrab und Urnengemeinschaftsgrabanlage
300,00 €
Sonstige Kosten: Neben den obigen Gebühren sind der Gemeinde die sonstigen Kosten in der Höhe der entstandenen Auslagen zu ersetzen, auch wenn diese nicht in der Satzung aufgeführt sind. Werden technische Hilfsmittel von der Gemeinde gestellt, so werden die bei freien Unternehmern ortsüblichen Sätze verrechnet.
DRITTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 6 In Kraft treten
(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.4.1993, Amtsblatt Nr. 9 vom 30.4.1993, zuletzt geändert am 19.12.1997 (Amtsblatt Nr. 26 vom 19.12.1997) außer Kraft.
Bergen, 4.10.2001
Josef Gehmacher
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 4.10.2001 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Gemeinde Bergen
Auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Bergen folgende
S a t z u n g Über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
§ 1 – Die Gemeinde Bergen stellt als öffentliche gemeindliche Bestattungseinrichtungen
den Friedhof, das Leichenhaus sowie das zur Beisetzung von Leichen innerhalb des Gemeindegebietes notwendige Personal und Gerät nach näherer Bestimmung dieser Satzung zur Verfügung.
I. Friedhof
§ 2 – Der Friedhof dient zur Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der
Gemeinde Bergen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Besetzung eines Wahlgrabes haben. Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Bergen ihren ständigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten, können auch auf einem kirchlichen Friedhof beigesetzt werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Verwaltung eines solchen Friedhofes rechtzeitig vorher der Gemeindeverwaltung vorgelegt wird.
Ordnungsvorschriften
§ 3 – Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die
Besuchszeiten werden jeweils in ortsüblicher Weise und durch Anschlag beim Haupteingang zum Friedhof bekanntgegeben
§ 4 – Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu
benehmen. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
§ 5 – Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes
a) zu rauchen oder zu lärmen,
b) mit Fahrrädern, Rollern oder Motorfahrzeugen zu fahren,
c) Kinder unter 8 Jahren ohne Aufsicht im Friedhof zu lassen,
d) die Grabflächen zu betreten,
e) Tiere in den Friedhof zu bringen,
f) ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen,
g) Waren aller Art oder gewerbliche Leistungen anzubieten,
h) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulagern,
i) die Friedhofsanlagen (Einfriedungen, Denkmäler, Anpflanzungen usw.) zu beschädigen, zu besudeln oder zu verunreinigen,
j) von fremden Gräbern Grabschmuck zu entfernen.
§ 6 – Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei
der Gemeinde ausgeführt werden.
§ 7 – Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Der vom Standesbeamten auszustellende Beerdigungserlaubnisschein ist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Diese setzt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem Totengräber und soweit ein kirchliches Begräbnis gewünscht wird, im Benehmen mit dem zuständigen Pfarramt, Tag und Stunde der Beerdigung fest. Im Rahmen der allgemein vorgeschriebenen bzw. im Einzelfall vom Leichenschauer oder vom Landratsamt festgesetzten Beerdigungszeitraumes sind die Wünsche der Hinterbliebenen und der Pfarrämter soweit als möglich zu berücksichtigen.
(2) Jede Urnenbeisetzung ist unter Vorlage einer Sterbeurkunde sowie der Einäscherungsbescheinigung der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzuzeigen.
§ 8 – Grabstätten
Bei der Anlage von Grabstätten sind folgende Regeln und Maße zu beachten:
- 1. Neue Gräber dürfen erst gegraben werden, wenn sie nach dem Gräberplan abgesteckt sind.
- 2. Von der Erdoberfläche aus gerechnet müssen die Gräber folgende Ausmaße haben:
Bezeichnung Länge cm Breite cm Tiefe cm Reihengräber für Kinder bis zu 10 Jahren 120 130 Einzelgräber für Personen über 10 Jahren 170 180
Familiengräber
170 150 180 Urnenerdgräber 75
- 3. Urnen können in allen Arten von Grabstätten unter Beachtung der Bestimmungen des folgenden Absatzes beigesetzt werden. Eine Urnenbestattung kann auf Antrag auch in einer bestehenden Grabstätte eines Angehörigen erfolgen. Durch die Beisetzung von Urnen wird die Belegungsfähigkeit der Erdgrabstätten nicht berührt. Für Urnenbestattungen sind nur Urnen aus leicht verrottbarem Material zugelassen.
- 4. Die oberirdische Grabfläche wird durch einen rasenbündigen Rahmen einheitlich festgelegt und fixiert. (0,75 x 1,50 m, 1,50 x 1,50 m, 0,80 x 0,75 m, 0,60 x 1,20 m)
- 5. Abstände zwischen den Gräbern: Der Abstand zwischen den Gräbern wird einheitlich auf 0,75 m festgelegt. In den von der Gemeinde bestimmten Grabfeldern 1,2,3 sind zwischen den Gräbern Grünflächen, im Grabfeld 4 Kies vorgeschrieben.
- 6. Die Gräber werden vom beauftragten Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder zugefüllt.
- 7. Tieferlegungen und Exhumierungen sind nur bei geschlossenem Friedhof zulässig. Eine Tieferlegung in den unter § 8 Ziff. 2 genannten Gräbern bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
- 8. Es wird der Reihe nach beigesetzt, Sonderwünschen kann im Einzelfall entsprochen werden, wenn die Belange der Friedhofsgestaltung dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 9 – Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 20 Jahre, für Kinder unter 10 Jahren 10 Jahre. (2) Bei Urnenstätten beträgt die Ruhefrist allgemein 15 Jahre; in dieser Zeit können in der gleichen Grabstätte bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
Vergabe und Einteilung der Grabstätten
§ 10 – Alle Grabstellen bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte
nach dieser Satzung.
§ 11 – Es werden eingeteilt:
Kindergräber, Einzelgräber, Familiengräber, Urnengräber, Grabstätten in der Urnenwand, anonyme Urnengrabstätten.
§ 12 – (1) Die Grabstellen werden durch die Gemeinde auf die Dauer der Ruhefrist
vergeben. (2) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht verlängert werden, bei Kindergräbern jedoch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen. (3) Ist bei Familien- und Wahlgräbern das Nutzungsrecht abgelaufen, die Ruhefrist für die zuletzt beigesetzte Person aber noch nicht beendet, muss das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden.
§ 13
Familiengräber In den Familiengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten
a) Ehegatten
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
c) Die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung.
§ 14 – Wahlgräber
Personen und Familien, die sich eine Grabstelle an einer bestimmten Stelle sichern wollen, können zu Lebzeiten das Nutzungsrecht an einer Grabstelle (Wahlgrab) erwerben, soweit sich dies mit dem Gräberplan und der Gesamtgestaltung des Friedhofes vereinbaren lässt. Die 20 jährige Nutzungsfrist (§ 12 Abs. 1) beginnt mit der Vergabe des Wahlgrabes.
§ 15 – Urnenstätten
(1) Für Urnenbestattungen stehen zur Verfügung: Die unter § 8 Ziff. 2 genannten Grabstätten für nur unterirdische Beisetzung und die Urnenwand. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Urnenstätte hat die Gemeinde das Recht die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 16 – Ablauf von Nutzungsrechten
(1) Die Gemeinde gibt den Ablauf von Nutzungsrechten an Grabstellen jährlich vorher in ortsüblicher Weise bekannt. Werden diese nicht verlängert, kann die Gemeinde über die Grabstellen neu verfügen. (2) Die Übertragung von Grabnutzungsrechten an Dritte ist nicht zulässig.
§ 16 a
Umweltschutz auf dem Friedhof (1) Alle anfallenden pflanzlichen Rückstände und Abfälle sind durch Kompostierung in den natürlichen Kreislauf zurückzuführen. Um diese organischen Stoffe von nichtverwertbaren Fremdstoffen freizuhalten, ist eine getrennte Sammlung der kompostierbaren und wiederverwertbaren Stoffe, sowie der nichtwiederverwertbaren Fremdstoffe erforderlich. Es werden hierfür entsprechend beschriftete Behälter aufgestellt. (2) Es ist weiters folgendes zu beachten:
a) Die Verwendung von Pflanzen- und Unkrautvertilgungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
b) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere: für Kränze, Trauergebinde, Trauergestecke, in Grabschmuck und für Pflanzentöpfe, die an der Pflanze verbleiben.
c) Grablichthüllen aus Kunststoff sind nicht zulässig.
d) Die Trauerfloristikgebinde sind von den Verpflichteten nach § 2 der Gebührensatzung im Benehmen mit dem Friedhofswärter zu entsorgen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Monats nach der Beerdigung, so wird die Entsorgung von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verpflichteten vorgenommen.
Gestaltung und Pflege der Grabstätten – Grabdenkmäler
§ 17 – Bei der Ausgestaltung der Grabstätten ist auf die Würde des Ortes, die Eigenart der
Umgebung der Grabstätte und auf das gesamte einfache und naturverbundene Gepräge des Friedhofes Rücksicht zu nehmen. Die Gemeinde ist berechtigt, im Einzelfall entsprechende Anordnungen zu treffen. Für die Gestaltung der Urnenwandgrabstätte, dürfen nur die vorgegebenen Schrifttafeln verwendet werden. Diese sind von der Gemeinde zu erwerben und verbleiben nach Auflösung des Urnenwandgrabes, im Eigentum des Nutzungsberechtigten. Eine einheitliche Beschriftung ist vorgegeben. Bei den Grabstätten in der Urnenwand, ist für Kerzen und Blumen ausschließlich die gemeinschaftliche Aufstellungsmöglichkeit vor der Urnenwand zu benutzen.
§ 18 – (1) Die Errichtung von Grabdenkmälern und Gestaltung von überirdischen
Urnenstätten ist nur mit Genehmigung der Gemeinde gestattet. (2 a) Zugelassen sind Natursteindenkmäler, Holzkreuze und schmiedeeiserne Kreuze in handwerklich einwandfreier Verarbeitung und Gestaltung.
Die Höhe der Holz- und Eisenkreuze darf 1,60 m, die der Steindenkmäler 1,20 m ab Oberkante Rasen nicht überschreiten.
Bei Urnengräbern darf die Höhe der Holz- und Eisenkreuze 1,35 m, die der Steindenkmäler 0,80 m ab Rasen nicht überschreiten. Bei Steindenkmälern darf bei Einzelgräbern eine Breite von 0,70 m und eine Stärke von 0,20 m, bei Familiengräbern eine Breite von 1,0 m und eine Stärke von 0,20 m nicht überschritten werden. Ausnahme: Abt. I, hier gilt bei Familiengräbern eine Höchstbreite von 1,20 m.
Bei Urnengräbern darf bei Holz- und Eisenkreuzen eine Breite von 0,60 m und bei Steindenkmälern von 0,50 m und eine Stärke von 0,20 m nicht überschritten werden.
Sie sind auf den unter der Rasenfläche bereits vorhandenen Betonfundamenten lot- und fluchtgerecht zu befestigen. Die einzelnen Abteilungen sind im Friedhofsbelegplan, welcher im Rathaus aufliegt, ausgewiesen.
b) Im Bereich der Grabfelder 1, 2 und 3 (siehe Anlage 1 Lageplan) sind als Grabeinfassungen nur unsichtbare (d.h. nicht über den Erdboden aufragende) eiserne Grabeinfassungen zugelassen. Im Bereich des neuen Grabfeldes Nr. 4 sind nur Grabeinfassungen aus Naturstein, passend zum Grabstein zugelassen (hinsichtlich der Materialwahl findet § 18 Abs. 2 a Anwendung). Die Größe der Grabstätten aus § 8 Ziff. 2 sind Außenmaße. Die Einfassung darf max. 10 cm über die natürliche Erdoberkante aufragen. Die Breite der Grabeinfassungen richtet sich nach den Metallrahmen, welche von der Gemeinde je nach Grabgröße vorgegeben werden.
c) Im Rahmen der Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten kann die Gemeinde weitere Auflagen in Bezug auf die Werkstoffe, Art und Größe der Grabdenkmäler machen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht werden.
(3) Nicht zugelassen sind:
- 1. Aufgetragener und angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Beton oder Porzellan,
- 2. Grabdenkmäler aus Kunststeinen, Kunststoffen, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Tropf- und Grottensteinen oder aus glänzend polierten Natursteinen.
- 3. Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(4) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft befestigt sein und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes ordentlich erhalten werden. Die Inhaber der Nutzungsrechte haften für alle Schäden, die sich durch schuldhafte Vernachlässigung der Grabstelle ergeben.
(5) Sofern auf die Verwendung anderer Materialien als in Abs. 2 festgelegt, bestanden wird, z.B. hochpolierter dunkler Marmorstein, ist hierfür im Friedhof eine eigene Abteilung ausgewiesen. Auf § 19 Abs. 2 wird hierbei hingewiesen.
§ 19
(1) Die Genehmigung nach § 18 Abs. 1 ist bei der Gemeinde rechtzeitig vorher unter Vorlage von Plänen im Maßstab 1 : 10 zu beantragen. Aus den Zeichnungen und Beschreibungen müssen alle Einzelheiten und die Art der vorgesehenen Werkstoffe zu entnehmen sein.
(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die vorgesehene bauliche Gestaltung der Grabstelle den Vorschriften dieser Satzung widerspricht oder sich mit dem Charakter des Friedhofes nicht vereinbaren lässt.
§ 20
(1) Spätestens Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabdenkmäler zu entfernen und die Grabstellen ordnungsgemäß einzuebnen. Nicht rechtzeitig entfernte Grabmäler, Pflanzungen usw. werden von der Gemeinde auf Kosten der Pflichtigen entfernt.
(2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfernt oder geändert werden.
(3) Nicht genehmigte und den Bestimmungen dieser Satzung (§§ 17 ff.) widersprechende oder nicht ordnungsgemäß instandgehaltene Grabmäler kann die Gemeinde entfernen, wenn die Nutzungsberechtigten nach zweimaliger Aufforderung und Ablauf der angemessenen Frist die geforderten Maßnahmen nicht durchführen.
§ 21
(1) Alle Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach einer Beerdigung in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und erhalten werden.
(2) Die in § 8 Ziff. 2 von der Gemeinde festgelegte Plattenverlegung oder die Grünfläche dürfen nicht verändert werden. Das Grabfeld darf also keinesfalls mit Kies oder Sand umrandet werden.
(3) Die Grabaufschüttung darf nicht höher als 5 cm sein. Bei Verlegung von Platten haben die Grabaufschüttungen bündig mit diesen abzuschließen.
(4) Pflanzen, die stark wuchern oder in die Höhe wachsen oder die Nachbargräber beeinträchtigen, dürfen zur Bepflanzung der Grabstätten nicht verwendet werden. Bodenständige Pflanzen (Moos, Efeu usw.) sind erwünscht.
(5) Außerhalb der abgemessenen Grabstelle dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde, Bäume und Sträucher gepflanzt werden, diese gehen in das Eigentum der Gemeinde über.
(6) Unansehnlich gewordener Grabschmuck ist von den Gräbern zu entfernen und nach Maßgabe des § 16 a Abs. 1 getrennt zu entsorgen.
(7) Es ist nicht gestattet, die Grabstellen mit Kies aufzuschütten oder unwürdige Gefäße (Konservenbüchsen usw.) als Blumen- oder Weihwasserbehälter aufzustellen.
II. LEICHENHAUS
§ 22
(1) In das Leichenhaus werden die Leichen aller im Gemeindegebiet Bergen Verstorbenen aufgenommen und bis zur Beisetzung oder Verbringung nach auswärts aufbewahrt.
(2) Jede Leiche ist nach der 1. Leichenschau und nach der Einsargung unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu bringen.
§ 23
Die Überführung in das Leichenhaus ist von der Person zu veranlassen, die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dazu verpflichtet ist (Bestattungsgesetz mit Durchführungsvorschriften).
§ 24
(1) Leichen, die von außerhalb in die Gemeinde überführt werden, sind unverzüglich in das Leichenhaus zu bringen, wenn sie nicht unmittelbar nach der Ankunft beerdigt werden. § 23 gilt entsprechend.
(2) Der Sarg einer von auswärts überführten Leichen darf nicht mehr geöffnet werden. Mit Zustimmung des Gesundheitsamtes kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 25 – Im Leichenhaus dürfen Leichen nicht im offenen Sarg ausgestellt werden, wenn
a) der Tod infolge einer übertragbaren Krankheit eingetreten ist;
b) nach dem Gutachten des Leichenschauers die Ausstellung nicht tunlich ist;
c) das Aussehen der Leiche oder Gründe der Pietät die Ausstellung der Leiche verbieten. Der Sarg ist spätestens zu schließen, bevor er zur Beisetzung aus dem Leichenhaus gebracht wird.
§ 26
Die §§ 4 und 5 (Ordnungsvorschriften) gelten für das Leichenhaus sinngemäß.
§ 27
Leichenöffnungen werden im Leichenhaus nicht vorgenommen.
§ 28
Kränze und Blumen dürfen aus dem Leichenhaus nicht mir nach Hause genommen oder außerhalb des Friedhofes gebracht werden.
III. GERÄTE
§ 29
Zur Aufbewahrung und Beisetzung von Leichen dürfen nur die von der Gemeinde bereitgestellten Geräte verwendet werden.
IV. PERSONAL
§ 30
Die nachstehend bezeichneten Verrichtungen zur Versorgung von Leichen dürfen nur dem von der Gemeinde dafür bestellten Personal oder von dem beauftragten Bestattungsinstitut vorgenommen werden: Das Reinigen und Umkleiden, soweit dies nicht die nächsten Angehörigen selbst besorgen; die Aufbahrung und Wartung im Leichenhaus; das Einfüllen des Grabes.
V. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 31
(1) Für die Inanspruchnahme des gemeindlichen Friedhofes und der von der Gemeinde bereitgestellten Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben. (2) Die Verwaltung (Einhebung, Beitreibung, Niederschlagung usw.) der Gebühren erfolgt nach den für die Gemeindeabgaben maßgebenden Vorschriften.
§ 32
Ausnahmen
Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Satzung genehmigen, soweit das übergeordnete Recht nicht entgegensteht und die Belange der Hygiene und Pietät nicht gefährdet werden.
§ 33
Zwangsmaßnahmen und Ersatzvornahme
(1) Die Gemeinde kann die nach dieser Satzung notwendigen Maßnahmen mit Verwaltungszwang durchsetzen oder an Stelle und auf Kosten der Verpflichteten durchführen lassen, wenn diese ihre Verpflichtungen nicht erfüllen oder der Satzung zuwider handeln. (2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können erst durchgeführt werden, wenn die von der Gemeinde gesetzte Frist abgelaufen ist und die diesbezüglichen gemeindlichen Verfügungen rechtskräftig sind. Im öffentlichen Interesse kann von der Fristsetzung abgesehen und der sofortige Vollzug angeordnet werden (§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO).
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen diese Satzung werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet. Auf das Verfahren finden das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie
Artikel 4 und 5 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes Anwendung.
§ 35
Streitigkeiten
Gegen die Bescheide und Verfügungen der Gemeinde ist innerhalb eines Monats nach erfolgter Zustellung Widerspruch zulässig.
§ 36
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bergen,14.07.2011
Bernd Gietl
- 1. Bürgermeister
In der Fassung vom 14.07.2011
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Bergen
Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Bergen folgende
Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Bergen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofgebührensatzung)
§ 1 – Änderungen
Die Satzung der Gemeinde Bergen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen in der Fassung vom 04.10.2001 (Amtsblatt Nr. 24 vom 23.11.2001), zuletzt geändert am 26.02.2010 (Amtsblatt Nr. 4 vom 05.03.2010) wird wie folgt geändert:
§ 4 erhält folgende Fassung:
Es werden folgende Gebühren erhoben: Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für
a) eine Einzelgrabstätte für Kinder bis zu 10 Jahren
260,00 €
b) eine Einzelgrabstätte
980,00 €
c) eine Familiengrabstätte
1300,00 €
d) eine Urnengrabstätte
735,00 €
e) Grabstätte in der Urnenwand
750,00 €
f) Anonyme Grabstätte
150,00 €
Die Grabgebühren werden für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren, bei Kindergräbern von 10 Jahren, bei Urnengräbern von 15 Jahren und für Grabstellen in der Urnenwand von 10 Jahre erhoben.
Die Gebühren nach Buchstaben a bis e sind erneut zu entrichten, wenn das Nutzungsrecht um die gleiche Zeit verlängert wird. Bei Verlängerung um einen Bruchteil der normalen Nutzungsdauer im Sinne des § 12 Abs. 3 der Friedhofs-, Leichenhaus- und Bestattungssatzung der Gemeinde Bergen wird für jedes angefangene Jahr ein Zwanzigstel der Gebühr nach Buchstaben b und c bzw. ein Fünfzehntel der Gebühr nach Buchstabe d, ein Zehntel für Buchstabe a und e erhoben. Betrifft nicht Buchstabe f, da eine Verlängerung nicht nötig und nicht möglich ist.
§ 5 erhält folgende Fassung:
Es werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Ausheben und Schließen der Gräber Erdbestattung
- a) Normaltiefe inkl. Setzen des Metallrahmens 430,00 €
- b) Tieferlegung 65,00 €
- c) Kindergrab inkl. Setzen des Metallrahmens 325,00 € Feuerbestattung
- d) Urnenerdgrab ohne Setzen des Metallrahmens 86,00 €
- e) Rahmen setzen für Urnenerdgrab 52,00 €
- f) Urnenwand 86,00 € Erschwerniszuschläge
- g) Frost Stundensatz 41,00 € Sonstige Zuschläge
- h) Beerdigung am Samstagnachmittag ab 13:00 Uhr Pauschale 52,00 €
- i) Erdabfuhr Pauschale 45,00 €
- 2. Umbettung und Exhumierungen
- a) Exhumierung – Umbettung während der Ruhefrist 425,00 €
- b) Exhumierung – Umbettung nach der Ruhefrist 365,00 €
- c) Exhumierung ohne Umbettung während der Ruhefrist 340,00 €
- d) Exhumierung ohne Umbettung nach der Ruhefrist 305,00 €
- e) Urnenausgrabung mit Umbettung 172,00 €
- f) Urnenausgrabung ohne Umbettung 86,00 €
- g) Rahmen setzen 155,00 €
- 3. Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab
- a) Erdbestattung – Sargträger / Mann 33,00 €
- b) Feuerbestattung – Urnenträger/ Mann 33,00 €
- 4. Sonstiges
- a) für die Benutzung des Leichenhauses und der Kühlung – je Tag - 40,00 €
- b) für den Grabaushang 5,00 €
- c) für die vorbereitenden Arbeiten 43,00 €
- d) für den Friedhofswärter 58,00 €
- e) Schrifttafel Urnenwand 125,00 €
Sonstige Kosten: Neben den obigen Gebühren sind der Gemeinde die sonstigen Kosten in der Höhe der entstandenen Auslagen zu ersetzen, auch wenn diese nicht in der Satzung aufgeführt sind. Werden technische Hilfsmittel von der Gemeinde gestellt, so werden die bei freien Unternehmen ortsüblichen Sätze verrechnet.“
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Juli 2013 in Kraft.
Bergen, 29.05.2013
Bernd Gietl
- 1. Bürgermeister