Friedhofsgebühren Grabenstätt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Grabenstätt · Bayern · PLZ 83355

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Stammsatzung 05.08.2021, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 08.08.2025, i.K. 15.08.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
525,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. Grabeinfassung (in Rasenbereichen Pflicht): 127 € (§ 6 Abs. 3)
📄 § 6 Abs. 1 Nr. 1 GebS i.V.m. § 12 Abs. 1 FriedhofsS (Einzelgrab = Reihengrab)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
525,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. Grabeinfassung (in Rasenbereichen Pflicht): 127 € (§ 6 Abs. 3)
📄 § 6 Abs. 1 Nr. 1 GebS i.V.m. § 12 Abs. 2 FriedhofsS (Einzelgrab als Wahlgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. Grabeinfassung 102 €; pro Urnenschacht bis zu 4 Urnen möglich
📄 § 6 Abs. 1 Nr. 3 GebS
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenkammer für 3 Urnen oder 4 Aschenkapseln ohne Überurne (§ 15 Abs. 2 FriedhofsS); kein 1-Urnen-Tarif in...
📄 § 6 Abs. 1 Nr. 4 GebS i.V.m. § 15 Abs. 2 FriedhofsS (Urnenkammer für 3 Urnen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gemeinschaftsgrabanlage u.a. für anonyme Beisetzungen; Preis je Urne
📄 § 6 Abs. 1 Nr. 6 GebS i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 FriedhofsS (anonyme Beisetzung)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Urne; Baumgrab für bis zu 4 Urnen (§ 16 Abs. 2 FriedhofsS)
📄 § 6 Abs. 1 Nr. 5 GebS
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
590,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Urnenbeisetzung Baumgrab/Stelenanlage/Gemeinschaftsgrab: 170 € (Nr. 3)
🧮 Sarg: 590 € · Urne: 210 €
📄 § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 GebS (i.d.F. der Änderungssatzung vom 08.08.2025)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Stammsatzung 05.08.2021, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 08.08.2025, i.K. 15.08.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Grabenstätt – konsolidierte Fassung (Stand 2025)

Satzung der Gemeinde Grabenstätt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung (Friedhofsgebührensatzung)

Die Gemeinde Grabenstätt erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Grabgebühren (§ 6),
  2. 2. Bestattungsgebühren (§ 7),
  3. 3. Sonstige Gebühren (§ 8).

§ 2 – Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für die Beteiligten und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. 2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  3. 3. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  4. 4. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. §4 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebühr entsteht
  5. 1. im Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
  6. 2. im Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 2 mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
  7. 3. im Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 3 mit der Auftragserteilung,
  8. 4. im Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 4 mit Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist (§ 37 der Friedhofs- und Bestattungssatzung),
  9. 5. im Fall des § 3 Abs. 3 mit der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung.

§ 5 – Fälligkeit und Erhebung der Gebühren

(1) Alle nach dieser Gebührensatzung zu erhebenden Gebühren sind öffentliche Abgaben und werden von der Gemeinde mittels Gebührenbescheid festgestellt. Die Grabgebühren sind für die Grabnutzungszeit im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins erfolgt gebührenpflichtige Mahnung. Nach fruchtloser Mahnung wird das kostenpflichtige Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt.

Zweiter Teil

Die Gebühren im Einzelnen

§ 6 – Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt für die gesamte Nutzungszeit für

  1. 1. ein Einzelgrab 525,00 €,
  2. 2. ein Familiengrab 825,00 €,
  3. 3. ein Urnenreihengrab (inkl. Urnenschacht) 400,00 €,
  4. 4. eine Urnenkammer in der Urnenstelenanlage 1.000,00 €,
  5. 5. eine Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte 700,00 €,
  6. 6. eine Urnenbestattung in der Gemeinschaftsgrabanlage 400,00 €,
  7. 7. eine Urnenbestattung in der Grabanlage „Lebensweg“ 600,00 €. In den Gebühren nach Nrn. 1 bis 3 sind die Herstellungskosten für die Fundamente der Grabmale sowie das Abräumen der Grabhügel enthalten. Für Belegungen im Sternenkindergrab wird keine Grabgebühr erhoben. (2) Die Gebührensätze nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 gelten auch für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts mit den Maßgaben, dass
  8. 1. für jedes angefangene Jahr der Jahressatz berechnet wird und
  9. 2. Verlängerungen, die nicht durch einen Sterbefall veranlasst werden, wenigstens fünf Jahre betragen müssen. (3) Die Kosten für die Grabeinfassung betragen
  10. 1. für Einzelgräber 127,00 €,
  11. 2. für Familiengräber 153,00 €,
  12. 3. für Urnenreihengräber 102,00 €. In diesen Gebühren sind die Kosten für das Setzen der Grabumfassung durch die Gemeinde mit enthalten. (4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

§ 7 – Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgt

  1. 1. bei der Beisetzung 65,00 €
  2. 2. bei der Beerdigung 65,00 €
  3. 3. für die organisatorische Dienstleistung je Sterbefall 85,00 € Diese Gebühren gelten bei Urnenbestattungen entsprechend. (2) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes beträgt
  4. 1. bei normalen Erdbestattungen 590,00 €
  5. 2. zusätzlich bei Tieferlegung einer Grabsohle 180,00 €
  6. 3. bei Urnenbestattungen im Baumgrab, Urnenstelenanlage, Gemeinschaftsgrab und Sternenkindergrab 170,00 €
  7. 4. bei Urnenbestattungen in Erdgräbern, Urnenreihengrab und Lebensweg 210,00 €
  8. 5. Grabdekoration mit Grünmatten/vorhandenen Blumen 140,00 €
  9. 6. Abtransport überschüssiges Erdreich 95,00 €
  10. 7. Abbau von Steineinfassungen 85,00 €
  11. 8. Erschwerniszuschlag (Frost, Wurzeln, Altfundamente), je Std. 95,00 €
  12. 9. Mehraufwand Facharbeiter (Schneeräumen, Sonstiges), je Std. 60,00 € (3) Bei Exhumierungen werden für das Öffnen und Schließen des Grabes die Gebühren nach Absatz 2 erhoben. Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird für die Bergung der sterblichen Überreste (Entnahme der Leiche bzw. der Gebeine) eine Gebühr von 300,00 € erhoben. Die Gebühr nach Absatz 2 Nr. 3 und Nr. 4 beinhaltet auch die Entnahme der Urne bzw. der sterblichen Überreste. (4) Bei Umbettung innerhalb des Friedhofes gelten für das Öffnen und Schließen des neuen Grabes die Gebührensätze nach Absatz 2, zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 3. (5) Für Mehrleistungen und sonstige Sachleistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. (6) Soweit mit der Durchführung der Tätigkeiten nach den Absätzen 1 mit 5 Umsatzsteuer als Vorsteuer erhoben wird, werden im Falle einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer diese Gebührensätze jeweils unter Berücksichtigung des neuen Steuersatzes erhoben.

§ 8 – Sonstige Gebühren

Die Gemeinde erhebt ferner für die mit der Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen entsprechend der gemeindlichen Kostensatzung und dem kommunalen Kostenverzeichnis (KommKVz).

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

§ 9 – Inkraftreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. September 2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Grabenstätt vom 05.08.2016 außer Kraft.

Grabenstätt, den 05.08.2021 Gemeinde Grabenstätt gez. Wirnshofer

  1. 1. Bürgermeister

Die Wiedergabe des Textes stellt die zur Zeit in allen Teilen gültige Fassung der Satzung dar. Hinweise zu den Veröffentlichungen der Stamm- bzw. Änderungssatzung(en):

Beschluss des Satzung vom / Veröffentlicht im Satzung Gemeinderates Nr. / vom Inkrafttreten Gemeindeanzeiger Nr. / vom 05.08.2021 Stammsatzung GR 83/2021, 19. Juli 2021 17 / 19.08.2021 01.09.2021

Änderungssatzung 08.08.2025 zu § 7 Abs. 1 und GR 148/2025, 28. Juli 2025 17 / 14.08.2025 15.08.2025 Abs. 2 und Abs. 3

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 05.08.2021, i.K. 01.09.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Grabenstätt (Stand 2021)

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Grabenstätt (Friedhofs- und Bestattungssatzung) Die Gemeinde Grabenstätt erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung: A: Allgemeine Vorschrift

§ 1 – Gegenstand der Satzung

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner stellt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 - 8) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9 - 32) sowie das zur Besorgung, zum Transport und zur Beisetzung notwendige Personal und Gerät nach näherer Bestimmung dieser Satzung bereit. (2) Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben nicht nur durch eigenes Personal und eigene Bestattungseinrichtungen, sondern bedient sich – soweit die Aufgabe dafür geeignet ist - auch privater Unternehmen und jener Bestattungseinrichtungen, welche von Dritten bereitgehalten, von der Gemeinde aber weder hergestellt, unterhalten oder betrieben werden. Dies betrifft im besonderen

  1. 1. die kirchlichen Leichenhäuser (§ 33),
  2. 2. die Leichentransportmittel und Geräte (§ 34), sowie
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 35). B: Der gemeindliche Friedhof I. Allgemeines § 2 Widmungszweck Der gemeindliche Friedhof an der Eichbergstraße in Grabenstätt ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. § 3 Friedhofsverwaltung Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Trägerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 – Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes. II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten (1) Der gemeindliche Friedhof ist geöffnet in den Monaten April mit September von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr, in den Monaten Oktober mit März von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Die Besuchszeiten werden durch Anschlag am Haupteingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 38) - untersagen. § 6 Verhalten im Friedhof (1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
  4. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  5. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  6. 3. Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, Dienstleistungen anzubieten;
  7. 4. zu rauchen, zu lärmen oder während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  8. 5. Abraum-Aushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
  9. 6. die Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
  1. 7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen, solche Gefäße sowie Pflanz- und Gießgeräte an den Grabstätten abzustellen. (3) Für die Ausführungen gewerbsmäßiger oder sonstiger Arbeiten gegen Entgelt im Friedhof können von der Gemeinde Ausnahmen von dem Verbot des Abs. 2 Nr. 2 gewährt werden. § 7 Dienstleistungen auf dem Friedhof (1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. (3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (4) Die für alle Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. § 8 Richtlinien zum Umweltschutz auf dem Friedhof (1) Auch für den Friedhofsbereich gilt die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Traunstein. (2) Im Friedhofsbereich dürfen nur kompostierbare Abfälle in die dafür vorgesehenen Behälter eingeworfen werden. Alle anderen Abfälle dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden. Die Verwendung von Kunstoffen und anderer nicht verwertbarer Werkstoffe ist weitestgehend zu vermeiden. (3) Nichtverwertbare Abfälle sind solche Abfälle, die nicht verrotten und nicht in Wertstoffcontainer gebracht werden können. Derartige Abfälle (Restmüll) hat der Grabnutzungsberechtigte (Grabpflegende) in eigener Verantwortung selbst geeignet zu entsorgen. (4) Wiederverwertbare Abfälle, die zu Wertstoffcontainern zu bringen sind, dürfen nicht auf dem Friedhofsgelände entsorgt werden. Die Entsorgung obliegt dem Grabnutzungsberechtigten (Grabpflegenden). (5) Im Übrigen gilt § 24 Absatz 6.

C: Die einzelnen Grabstätten - Die Grabmäler I. Grabstätten

§ 9 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem gemeindlichen Friedhofsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten verschiedenen Abteilungen und Reihen zugeordnet und fortlaufend nummeriert (§ 10).

§ 10 – Friedhofseinteilung

Der gemeindliche Friedhof verfügt über folgende Grabfelder:

  1. 1. Abteilung A - für den östlichen Bereich im alten Friedhofsteil,
  2. 2. Abteilung B - für den westlichen Bereich im alten Friedhofsteil,
  3. 3. Abteilung C - für den gesamten südlichen Bereich (Erweiterungsteil). § 11 Arten der Grabstätten (1) Die Gemeinde unterhält folgende Grabstätten:
  4. 1. Einzelgräber (§ 12),
  5. 2. Familiengräber (§ 13),
  6. 3. Urnenreihengrabstätten (§ 14),
  7. 4. Urnenkammern in der Urnenstelenanlage (§ 15),
  8. 5. Baumgräber für Urnen (§ 16),
  9. 6. eine Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen (§ 17),
  10. 7. ein Sternenkindergrab (§ 18),
  11. 8. Urnengrabanlage „Lebensweg“ (§ 19). (2) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu. § 12 Einzelgräber (1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 37) des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) Auf Antrag kann bereits zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einem Einzelgrab für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 37) begründet und dessen Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt werden (Wahlgrab). Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (3) In einem Einzelgrab ist die Beisetzung von einer, bei einer bereits tiefergelegten Erdbestattung die Beisetzung von zwei Leichen möglich. In einem Einzelgrab können auch bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Neben einer Erdbestattung dürfen dann nur noch drei Urnenbestattungen, neben zwei Erdbestattungen nur noch zwei Urnenbestattungen erfolgen.

§ 13 – Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 37) des zu Bestattenden auf Antrag vergeben werden. Die Lage eines Familiengrabes bestimmt grundsätzlich die Gemeinde. (2) Auf Antrag kann bereits zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einem Familiengrab für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 37) begründet und dessen Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt werden (Wahlgrab). Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (3) In einem Familiengrab ist die Beisetzung von zwei, bei bereits tiefergelegten Erdbestattungen die Beisetzung von vier Leichen möglich. In einem Familiengrab können auch bis zu acht Urnen beigesetzt werden. Neben einer oder zwei Erdbestattungen dürfen dann nur noch sechs Urnenbestattungen, neben drei oder vier Erdbestattungen nur noch vier Urnenbestattungen erfolgen.

§ 14 – Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnengräber, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 37) vergeben werden. (2) Urnenreihengrabstätten sind im Erdboden mit vorgefertigten Schächten versehen. In jedem Urnenschacht dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Ein Anspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit besteht nicht. (3) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzel- und Familiengräber auch für die Urnenreihengrabstätten entsprechend.

§ 15 – Urnenkammern in der Urnenstelenanlage

(1) Urnenkammern in der Urnenstelenanlage werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 37) vergeben. Ein Anspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit besteht nicht. (2) Urnenkammern dienen zur Aufnahme von 3 Urnen oder 4 Aschenkapseln (ohne Überurne). (3) Jede Urnenkammer wird mit einer Platte dauerhaft verschlossen. Die Verschlussplatte bleibt Eigentum der Gemeinde. Das Aufbringen der Inschrift erfolgt auf Kosten des Nutzungsberechtigten. Für die Gestaltung und Genehmigung der Inschrift gelten besondere Vorschriften nach dieser Satzung (§ 30).

(4) Die Urnenstelenanlage wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Eigene Grabausstattungen sind nicht zulässig. § 24 Abs. 8 ist zu beachten.

§ 16 – Baumgräber für Urnen

(1) Baumgräber sind mit Bodenhülsen vorgefertigte Urnengräber. Sie werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 37) vergeben. Ein Anspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit besteht nicht. (2) Baumgräber dienen zur Aufnahme von bis zu 4 Urnen. (3) Jedes Baumgrab wird mit einem Bronzedeckel dauerhaft verschlossen. Der Bronzedeckel bleibt Eigentum der Gemeinde. Für den Bronzedeckel werden passgenaue Gravurschilder bereitgestellt. Die Gravur erfolgt auf Kosten des Nutzungsberechtigten. (4) Der Bereich der Baumgräber wird durch die Gemeinde gepflegt. Eigene Grabausstattungen sind nicht zulässig. § 24 Abs. 8 ist zu beachten.

§ 17 – Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen

(1) Die Gemeinschaftsgrabanlage dient der Aufnahme von Urnen

  1. 1. bei anonymen Beisetzungen,
  2. 2. im Rahmen von Sozialbestattungen,
  3. 3. wenn dies zu Lebzeiten so gewünscht und erklärt wurde,
  4. 4. wenn dies von den Angehörigen, die aufgrund Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes für die Bestattung zu sorgen haben, beantragt wird. (2) Als Belegungszeit gilt die Dauer der Ruhezeit (§ 37). Der vorzeitige Erwerb eines Nutzungsrechts oder eine Reservierung sind nicht möglich. (3) Für die Verstorbenentafel werden Gravurschilder mit Namen, Geburts- und Sterbedaten von der Gemeinde bereitgestellt. § 16 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Die Gemeinschaftsgrabanlage wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Eigene Grabausstattungen sind nicht zulässig. § 24 Abs 8 ist zu beachten. § 18 Sternenkindergrab (1) Das Sternenkindergrab ist ein Gemeinschaftsgrab. In diesem Grab können Fehlgeburten (totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm) sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte zur Ruhe gebettet werden. Ein Nutzungsrecht an dieser Grabstätte kann nicht erworben werden. Die Ruhezeit (§ 37) ist jedoch einzuhalten. (2) Im Sternenkindergrab sind sowohl Sarg- als auch Urnenbestattungen möglich.

§ 19 – Urnengrabanlage „Lebensweg“

(1) Die Urnengrabanlage „Lebensweg“ dient ausschließlich der Aufnahme von verrottbaren Urnen. Im Todesfall wird die zugewiesene Parzelle für die Dauer der Ruhezeit (§ 37) vergeben. Ein Anspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit besteht nicht. Der vorzeitige Erwerb eines Nutzungsrechts oder eine Reservierung sind nicht möglich. (2) Für die Verstorbenentafel werden Gravurschilder mit Namen, Geburts- und Sterbedaten von der Gemeinde bereitgestellt. § 16 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Das Anrecht auf Beibehaltung eines Gravurschildes kann nach Ablauf der Ruhezeit (§ 37) verlängert werden. (3) Die Pflanzfläche der Urnengrabanlage wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Eigene Grabausstattungen sind nicht zulässig. § 24 Abs. 8 ist zu beachten.

§ 20 – Beschaffenheit von Aschenresten und Urnen

(1) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (2) Bei Urnenbeisetzungen in Einzel- oder Familiengräbern (§§ 12 und 13) ist zu beachten, dass das Urnenbehältnis aus leicht verrottbarem Material besteht. Gleiches gilt bei Urnenbeisetzungen in der Gemeinschaftsgrabanlage (§ 17), im Sternenkindergrab (§ 18) sowie in der Urnengrabanlage „Lebensweg“ (§ 19). Bei allen anderen Grabarten sind Urnen aus beständigem Material zu verwenden. (3) Bei der Inanspruchnahme eines Baumgrabes (§ 16) oder der Gemeinschaftsgrabanlage (§

  1. 17. dürfen Aschenkapseln mit ihren Überurnen einen Durchmesser von 19 cm nicht überschreiten. (4) Wird von der Gemeinde entsprechend § 22 Abs. 1 über eine Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Dies gilt auch für noch vorhandene Aschenbehälter in Einzel- und Familiengräbern. § 21 Begründung von Nutzungsrechten (1) Das Grabnutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhezeit (§ 37) für die zuletzt bestattete Person verliehen. (2) Die Grabstätten werden von der Gemeinde zugewiesen und vergeben. Den Wünschen der Hinterbliebenen wird nach Lage des Einzelfalls Rechnung getragen (es gilt § 29 Abs. 5). (3) Die Gemeinde kann die Vergabe von Grabplätzen in verschiedenen Friedhofsbereichen für bestimmte Zeit aussetzen, sofern dies aus gestalterischen, belegungs- oder grabherstellungsbedingten Gründen erforderlich ist. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Verlängerung der Nutzungszeit genehmigen, wenn dies der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Nutzungsrechts beantragt. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht aber nicht. (5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber (Nutzungsberechtigte) für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 5 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 5 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 5 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 6 entsprechend.

§ 22 – Ablauf von Nutzungsrechten

(1) Die Gemeinde gibt den Ablauf von Nutzungsrechten an Grabstätten jeweils jährlich vorher in ortsüblicher Weise bekannt. Wird das Nutzungsrecht bis zum Ablauf des Nutzungsrechts nicht verlängert, kann die Gemeinde über die Grabstätte neu verfügen. (2) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. (3) Für die Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen gilt § 32.

§ 23 – Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Erd-Grabstätten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) haben einschließlich Zugang und Vorplatz vor der Grabfläche grundsätzlich folgende Ausmaße:

  1. 1. Abteilung A:
    • a) Einzelgräber

Länge: 2,45 m , Breite: 1,40 m

b) Familiengräber

Länge: 2,45 m, Breite: 2,80 m

  1. 2. Abteilung B:
    • a) Einzelgräber

Länge: 2,40 m, Breite: 1,30 m

b) Familiengräber

Länge: 2,40 m, Breite: 2,00 m

  1. 3. Abteilung C:
    • a) Einzelgräber

Länge: 3,25 m, Breite: 1,40 m

b) Familiengräber

Länge: 3,25 m, Breite: 2,80 m

c) Urnenreihengräber

Länge: 1,20 m, Breite: 1,20 m (2) Die Tiefe einer Grabstätte, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante eines Sarges, beträgt

  1. 1. bei normalen Erdbestattungen 1,20 m,
  2. 2. bei tieferzulegenden Erdbestattungen mindestens 1,80 m.

(3) Die Grabtiefe für eine Urne beträgt 0,80 m. In Urnenreihengrabstätten ist die Grabtiefe durch die vorgefertigten Urnenschächte festgelegt.

§ 24 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die den Zwischenraum zwischen den Gräbern und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Als Pflanz- und Wuchsfläche gilt die Fläche innerhalb der Grabeinfassung. Die Errichtung von Grabhügeln ist nicht zulässig. Nicht gestattet ist ferner die Ausgestaltung zu einem Alpinum. (4) Ausdauernde Gehölze auf den Grabstätten (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen) dürfen eine Höhe von 1,30 m nicht überschreiten. Die Gemeinde kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten und absterbende entfernt werden. Die Entfernung kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild des Friedhofes oder die unmittelbare Umgebung der Grabstätte gestört wird. (5) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten dürfen nur von der Gemeinde ausgeführt werden. Das Bestreuen der Grabplätze und der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies und ähnlichem Material, das Auslegen von Steinplatten zwischen den Grabstellen und den Friedhofswegen ist nicht gestattet. (6) Verwelkte Kränze, Pflanzen, Laub und jegliche andere Abfälle sind ohne Rücksicht auf ihre Herkunft von den Gräbern zu entfernen. Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen keine chemischen Mittel verwendet werden. (7) Blumentöpfe und Gefäße zur zeitweisen Aufnahme von Blumen und Sträußen müssen beim Abräumen der Blumen mit entfernt werden. (8) Der Unterhalt und die Pflege der Urnenstelenanlage, der Baumgräber, der zentralen Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen, der Urnengrabanlage „Lebensweg“ sowie des Sternenkindergrabes obliegt der Friedhofsverwaltung. Vor diesen Grabstellen dürfen Kränze und Grabschmuck nur im Rahmen einer Trauerfeier abgelegt werden; verwelkter Blumenschmuck ist von den Angehörigen wieder selbständig zu beseitigen. Sonstige Grabdekorationen, wie z.B. Kerzen, Grablichter, Vasen, Ornamente etc., sind nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann nach angemessener Zeit die Beseitigung solcher Grabausschmückungen vornehmen. (9) Die Übernahme der in den Absätzen 1 - 8 genannten Rechte und Pflichten bleibt der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein und andere Grabbestandteile zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(10) Bei Einzel-, Familien- und Urnenreihengräbern (§ 12 bis 14) ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 41 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 9 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen. II. Die Grabmäler

§ 25 – Errichtung und Änderung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für die Planung, Erstellung und Ausführung sowie für die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt § 31. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen, Verschlussplatten und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs mit allen seinen Bestandteilen, einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 (bei Verschlussplatten ein Inschrift-/ Ornamententwurf im Maßstab von 1:1),
  2. 2. die Gründungsart sowie die Darstellung der Befestigungs- und Gründungsmittel
  3. 3. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
  4. 4. die Angabe über Inhalt, Form, Farbe und Verteilung der Schrift, Ornamente und Symbole. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt oder widerrufen werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht oder die in der Erlaubnis enthaltenen Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet werden. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet, wesentlich geändert oder abweichend von den Antragsunterlagen ausgeführt, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals (bzw. den Austausch von Verschlussplatten) anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. § 26 Ausmaße der Grabmäler (1) Grabmäler dürfen incl. Sockel folgende Höchstmaße nicht überschreiten (gemessen ab Oberkante Rasen):
  5. 1. für Einzel- und Familiengräber (§§ 12 und 13):
    • a) bei Naturstein-Denkmälern und Holzkreuze 1,50 m,
    • b) bei schmiedeeisernen Kreuzen

1,80 m,

  1. 2. für Urnenreihengräber (§ 14) generell

0,60 m. Sockel über 25 cm Höhe sind nicht zulässig.

(2) Die Breite eines Grabmals darf das Innenmaß der zugelassenen Grabeinfassung nach § 27 nicht überschreiten. (3) Naturstein-Denkmale und Sockel müssen mindestens 16 cm stark sein. Eine Stärke von mehr als 25 cm ist unzulässig.

§ 27 – Grabeinfassungen

(1) In allen Rasenbereichen (Abteilung A und C) wird die sichtbare Grabfläche durch einen rasenbündigen, eisernen Rahmen einheitlich festgelegt und fixiert. Die Errichtung anderer Grabeinfassungen in diesen Bereichen ist nicht zulässig. Die Größe dieser Rahmen beträgt bei

  1. 1. Einzelgräber:

innen 0,74 x 1,64 m außen 0,80 x 1,70 m,

  1. 2. Familiengräber:

innen 1,64 x 1,64 m außen 1,70 x 1,70 m,

  1. 3. Urnenreihengräber:

innen 0,64 x 0,84 m außen 0,70 x 0,90 m. Die Rahmen sind nur bei der Gemeinde zu erwerben. Sie werden vom gemeindlichen Friedhofspersonal gesetzt. (2) Im Kiesbereich (Abteilung B) und in allen Mauerbereichen des alten Friedhofteils können auch andere Grabeinfassungen zugelassen werden. Diese dürfen im Regelfall folgende Außenmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Einzelgräber:

0,80 x 1,60 m,

  1. 2. bei Familiengräber:

1,60 x 1,60 m. Die Einfassungen dürfen in diesem Bereich eine Höhe von 15 cm und eine Stärke von 10 cm nicht überschreiten.

§ 28 – Provisorien

Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal kann bis zur Dauer von einem Jahr ein Provisorium aus Holz aufgestellt werden. Unansehnlich gewordene Provisorien können von der Gemeinde vorzeitig entfernt werden. Für Beschädigungen an entfernten Provisorien wird kein Schadensersatz geleistet.

§ 29 – Gestaltung der Grabmäler

(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen müssen dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofes (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. Schriften, Symbole und Ornamente in übertriebener Größe und Farbe sind nicht zugelassen. (3) Nicht zugelassen sind zudem liegende Steine oder Grabplatten, wenn diese mehr als die Hälfte der Grabfläche abdecken.

(4) Herstellernamen dürfen am Grabmal nur unauffällig (wenn möglich unten seitlich) angebracht werden. (5) Der Erwerber einer Grabstätte kann einen beliebigen Friedhofsteil auswählen (§ 10). Die in den jeweiligen Friedhofsteilen geltenden allgemeinen Vorgaben (§§ 26 bis 28) sind einzuhalten. Für Urnenkammern, Baumgräber, für die Gemeinschaftsgrabanlage und die Urnengrabanlage „Lebensweg“ gelten besondere Gestaltungsvorschriften (§ 30). Nach der Begründung eines Nutzungsrechts ist der Grabnutzungsberechtigte an die einschlägigen Gestaltungsgrundsätze gebunden. (6) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.

§ 30 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Bei der Gestaltung und Bearbeitung von Verschlussplatten für die Urnenkammern sind folgende Vorgaben einzuhalten:

  1. 1. Als Inschrift dürfen nur Namen, Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen sowie Ornamente eingraviert werden. Ergänzende Schriften sind nicht zugelassen. Die Gravur ist durch eine Fachfirma mittels Sandstrahltechnik vorzunehmen. Zugelassen ist die Schriftart Antiqua, Farbe Gold. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, die Größe von Zahlen auf 20 mm und Symbole bzw. Ornamente auf 90 mm festgelegt. Der Entwurf ist der Gemeinde vorher vorzulegen (§ 25). Kleinere Schriftgrößen sind im Einzelfall zugelassen, so dass die Möglichkeit besteht, die Namen- Geburts- und Sterbedaten von mehr als zwei Verstorbenen auf der Verschlussplatte einzugravieren.
  2. 2. Auf Verschlussplatten dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse oder sonstige Verzierungen angebracht werden.
  3. 3. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die Kosten hierfür tragen der Steinmetz bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner. (2) Auf den Bronzedeckeln der Baumgräber können formgerechte Gravurschildchen eingenietet werden. Als Gravur ist der Name sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen möglich. Die Gravur hat der Nutzungsberechtigte zu veranlassen. Die Befestigung des Gravurschildchens erfolgt durch die Gemeinde. (3) Im Bereich der Gemeinschaftsgrabanlage und der Urnengrabanlage „Lebensweg“ können auf einer Erinnerungstafel Gravurschildchen angebracht werden. Die einheitlichen Gravurschildchen mit Namen- Geburts- und Sterbedaten werden von der Gemeinde bereitgestellt und befestigt. (4) Am Sternenkindergrab wird kein gesonderter Bereich für Inschriften bereitgestellt. Zur Trauerbewältigung können allerdings für die zur Ruhe gebetteten Fehlgeburten kleinere Gedenkstücke abgelegt werden, so lange diese schicklich sind und dem Gesamtbild der Grabstätte nicht entgegen stehen.

§ 31 – Standsicherheit, Haftung

(1) Grabmäler sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebliches Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V.“ in der jeweils neuesten Fassung. (2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) die Vorgaben der neuesten Fassung der TA Grabmal (Regelwerk der Deutschen Natursteinakademie) zu beachten. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung innerhalb von 6 Wochen eine Abnahmebescheinigung vorzulegen. (3) Fachlich geeignet i.S.v. § 7 Abs. 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, diese zu kontrollieren und zu dokumentieren. (4) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal dauerhaft in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu unterhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder des sonst zum Unterhalt Verpflichteten instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 42). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Gemeinde berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (5) Für die jährliche Standsicherheitsprüfung der Grabmäler gilt die aktuelle Fassung der Anleitung für die jährliche Standsicherheitskontrolle des Bundesverbandes Deutscher Friedhofsverwalter. (6) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

§ 32 – Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 37) oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den sonst zum Unterhalt Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 42). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum der Gemeinde über. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. D: Die Leichenhäuser

§ 33 – Die kirchlichen Leichenhäuser

(1) Im Bereich der Gemeinde Grabenstätt bestehen die Leichenhäuser

  1. 1. der katholischen Pfarrgemeinde Grabenstätt beim kirchlichen Friedhof in Grabenstätt und
  2. 2. der katholischen Pfarrgemeinde Erlstätt beim kirchlichen Friedhof in Erlstätt. (2) Die Gemeinde bedient sich dieser Leichenhäuser als fremde Einrichtung. Sie dienen - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff der Bestattungsverordnung) -
  3. 1. zur Aufnahme und Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden, und
  4. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Überführung oder Beisetzung im Friedhof. (3) Die beiden Pfarrgemeinden Grabenstätt und Erlstätt regeln die Benutzung ihrer Leichenhäuser durch eigene Vorschriften. E: Leichentransportmittel, Geräte § 34 Leichentransport, Geräte (1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes ein anerkanntes Leichentransportunternehmen oder die Gemeinde mit ihren Leichentransportmitteln (Bahr- bzw. Transportwagen).

(2) Bei Überführungen nach auswärts oder zur Einbringung eines außerhalb des Gemeindegebiets Verstorbenen ist der Leichentransport von einem anerkannten Bestattungsunternehmen vorzunehmen. (3) Zur Aufbahrung und Beisetzung von Leichen dürfen nur die von der Gemeinde oder dem damit beauftragten Bestattungsunternehmen bereitgestellten Gerätschaften verwendet werden. F: Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 35 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere  das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,  das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,  die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,  Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,  Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck), obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde und den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen. G: Bestattungsvorschriften

§ 36 – Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Anzeigepflichtig sind die in § 1 der Bestattungsverordnung (BestV) genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 37 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt im gesamten Friedhofsbereich 15 Jahre. Bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sowie für Fehlgeburten (§ 18) beträgt die Ruhezeit 10 Jahre; gleiches gilt auch für alle Aschenreste (Urnen). (2) Die Frist beginnt ab dem Tag der Beisetzung.

§ 38 – Umbettungen, Exhumierungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung innerhalb des Friedhofes und nach auswärts von einem anerkannten Bestattungs-bzw. Leichentransportunternehmen vornehmen. (4) Die Durchführung von Exhumierungen richtet sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Exhumierung oder Umbettung innerhalb des Friedhof der Gemeinde Grabenstätt nicht gehemmt. H: Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 39 – Ausnahmen

Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Satzung genehmigen, soweit das übergeordnete Recht nicht entgegen steht und die Belange der Hygiene und Pietät nicht gefährdet werden.

§ 40 – Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere oder durch besondere Umstände, wie Vandalismus oder höhere Gewalt, entstehen. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 41 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. die Richtlinien zum Umweltschutz auf dem Friedhof nicht befolgt (§ 8),
  5. 5. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und unterhält (§ 24, § 29),
  1. 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 26) oder diese entgegen § 32 entfernt,
  2. 7. Verschlussplatten entgegen den Vorgaben des § 30 Abs. 1 beschriftet oder verändert,
  3. 8. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 36 Abs. 1),
  4. 9. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 38). § 42 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. § 43 Inkraftreten (1) Diese Satzung tritt am 01. September 2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes und der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen in Grabenstätt (Friedhofssatzung) vom 05.08.2016 außer Kraft. Grabenstätt, den 05.08.2021 Gemeinde Grabenstätt

gez. Wirnshofer

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Grabenstätt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Grabenstätt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 83xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Grabenstätt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Grabenstätt
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zzgl. Grabeinfassung 102 €; pro Urnenschacht bis zu 4 Urnen möglich
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 210 € (Urne) bzw. 590 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenbeisetzung Baumgrab/Stelenanlage/Gemeinschaftsgrab: 170 € (Nr. 3)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 83xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Grabenstätt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
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