Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2019
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (Text nennt nur 'Einzelgrabstätte') |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (Text nennt nur 'Urnenerdgrabstätte') |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 77,00 € pro Jahr / 539,00 € pro Nutzungsdauer § 4 Abs. 1 h) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 433,00 € (Erdgrab Normallage) / 473,00 € (Tieflage) / 248,00 € (Urnengrab) separat als Grabherstellungsgebühr in § 5 Abs. 1 aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten (nur Überführungsraum mit 96,00 € genannt) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
der Gemeinde Tacherting über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS) Vom 23.11.2018

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Tacherting folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
- 1. Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
- 2. Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5) und
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
- 1. Gebührenpflichtiger ist, wer
a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
- 2. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
- 3. Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
- 1. Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Tacherting,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
- 2. Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
- 3. Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
- 4. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
- 1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt für:
| pro Jahr | pro Nutzungsdauer | |
|---|---|---|
| a) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene | 82,00 € | 1.230,00 €, |
| b) eine Einzelgrabstätte für Kinder unter 10 Jahren | 82,00 € | 574,00 €, |
| c) eine Einzelgrabstätte für Kinder über 10 Jahren | 82,00 € | 1.230,00 €, |
| d) eine Doppelgrabstätte (mit zwei Grabstellen) | 139,00 € | 2.085,00 €, |
| e) eine Familiengrabstätte (mit vier Grabstellen) | 207,00 € | 3.105,00 €, |
| f) eine Urnenerdgrabstätte | 79,00 € | 553,00 €, |
| g) eine Urnenwand- oder Urnenstelengrabstätte | 91,00 € | 637,00 €, |
| h) eine Urnenerdgrabstätte anonym | 77,00 € | 539,00 €, |
| i) eine Urnenerdgrabstätte halb anonym | 82,00 € | 574,00 €. |
- 2. Bei der erstmaligen Nutzung einer Grabstätte werden zusätzlich folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr für Grabplatten bei Urnennischen | einmalig |
|---|---|
| (bei Urnenwand- oder Urnenstelengrabstätten) | 128,00 €, |
| Gebühr für Schrifttafeln bei halb anonymen Urnengrabstätten | 95,00 €. |
- 3. Eintretende Gebührenänderungen werden nicht nachberechnet, bzw. vergütet.
- 4. Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts für weitere fünf, zehn oder fünfzehn Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 Buchst. c).
§ 5 Bestattungsgebühren
- 1. Die Gebühr für die Grabherstellung beträgt:
a) für das Öffnen und Schließen eines Erdgrabes (Normallage) 433,00 €,
b) für das Öffnen und Schließen eines Erdgrabes (Tieflage) 473,00 €,
c) für das Öffnen und Schließen eines Urnengrabes oder einer Urnennische 248,00 €.
- 2. Die Gebühr für den Beerdigungsdienst beträgt:
a) für den Leichenträger bei Beerdigung (je Träger) 28,00 €,
b) für den Leichenträger bei Beisetzung oder Überführung (je Träger) 23,00 €,
c) für den Träger bei Urnenbeisetzung (je Träger) 17,00 €,
d) für das Abtragen und Herrichten eines Grabhügels nach der Bestattung 85,00 €,
e) für das Verlegen von Grabplatten nach einer erfolgten Bestattung 34,00 €.
- 3. Die Gebühr für die Exhumierung und Umbettung beträgt:
a) für das Öffnen und Schließen eines
Grabes anlässlich und inkl. einer Exhumierung (innerhalb des Friedhofs) 633,00 €,
b) für die Beisetzung in einem Grab nach Exhumierung von
und nach anderen Orten 503,00 €.
- 4. Die Gebühr für den Überführungsraum beträgt:
a) für die Benutzung des Überführungsraums 96,00 €.
§ 6 Sonstige Gebühren
- 1. Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt 25,00 €.
- 2. Für die Erstellung des Bestattungsbescheides wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € erhoben.
§ 7 Inkrafttreten
- 1. These Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Tacherting vom 10.07.1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.02.2004 außer Kraft.
Tacherting, den 23.11.2018

Johann Hellmeier
Erster Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Tacherting (FBS)
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung
II. Der gemeindliche Friedhof
- § 2 Widmungszweck
- § 3 Friedhofsverwaltung
- § 4 Bestattungsanspruch
- § 5 Öffnungszeiten
- § 6 Verhalten auf dem Friedhof
- § 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Die einzelnen Grabstätten, die Grabmäler
- § 8 Allgemeines
- § 8 a) Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
- § 9 Umweltschutz auf dem Friedhof
- § 10 Arten der Grabstätten
- § 11 Rechte an Grabstätten
- § 12 Einzelgrabstätten
- § 13 Doppel- und Familiengrabstätten
- § 14 Urnenbeisetzungen
- § 15 Ausmaße der Grabstätten und des Pflanzfeldes
- § 16 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
- § 17 Errichtung von Grabmälern
- § 18 Ausmaße der Grabmäler
- § 19 Gestaltungsgrundsätze, Gestaltung der Grabmäler und Einfassungen
- § 20 Gestaltung der Urnengrabstätten
- § 21 Standsicherheit
- § 22 Entfernung der Grabmäler
IV. Das Leichenhaus, der gemeindliche Überführungsraum und Leichentransport
- § 23 Benutzung des Leichenhauses der Kirchenstiftung Tacherting
- § 24 Benutzung des gemeindlichen Überführungsraumes und Leichentransport
V. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
VI. Bestattungsvorschriften
- § 26 Anzeigepflicht
- § 27 Ruhezeiten
- § 28 Exhumierung und Umbettung
VII. Übergangs-/Schlussbestimmungen
- § 29 Haftung
- § 30 Ersatzvornahme
- § 31 Ordnungswidrigkeiten
- § 32 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
- § 33 Gebühren
- § 34 Übergangsvorschrift
- § 35 Inkrafttreten
Satzung
über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Tacherting (Friedhofs- und Bestattungssatzung - FBS) Vom 24.11.2017
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Tacherting folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde Tacherting als eine öffentliche Einrichtung
- 1. den gemeindlichen Friedhof (Gemeindefriedhof, §§ 2 - 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 - 22),
- 2. das durch Vertrag zur Verfügung stehende Leichenhaus der Kirchenstiftung Tacherting (Mitbenutzung) und den gemeindlichen Überführungsraum (§§ 23 und 24) und
- 3. das durch Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen zur Verfügung stehende erforderliche Bestattungspersonal (§ 25).
II. Der Gemeindefriedhof
§ 2 Widmungszweck
Der Gemeindefriedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der Gemeindefriedhof wird von der Gemeinde Tacherting als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
- 1. Auf dem Gemeindefriedhof ist die Beisetzung
- a) der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- b) der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, oder
- c) der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
- 2. Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
- 3. Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).
§ 5 Öffnungszeiten
- 1. Der Gemeindefriedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
- 2. Die Gemeinde Tacherting kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) – vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Gemeindefriedhof
- 1. Jeder Besucher des Gemeindefriedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Gemeindefriedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- 3. Auf dem Gemeindefriedhof ist insbesondere untersagt,
- a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, sowie die von der Gemeinde Tacherting zugelassenen Fahrzeuge,
- c) ohne Genehmigung der Gemeinde Tacherting Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, vorbehaltlich von § 7 gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- d) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
- e) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
- f) Wege, Plätze und Gräber, sowie den Teich zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken, Grabstätten, Beete zu übersteigen, Pflanzen und Sträucher unbefugt abzuschneiden,
- g) in der Örtlichkeit nicht angemessene Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen oder ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen, sowie Gefäße und Gießkannen zwischen oder hinter den Gräbern abzustellen,
- h) Wasser zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Grabpflege zu entnehmen,
- i) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten,
- j) das Ablegen von verwelkten Blumen, Kränzen und sonstigem Abraum, sowie Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze zu entsorgen,
- k) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Gemeindefriedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeiten auf dem Gemeindefriedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich bei der Gemeinde Tacherting anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
- 2. Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für sie gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen.
- 3. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar.
- 4. Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71 a bis 71e BayVwVfG).
- 5. Durch die Arbeiten darf die Würde des Gemeindefriedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Buchst. b) im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Gemeindefriedhof nur während der von der Gemeinde Tacherting festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
- 6. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
- 7. Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Gemeindefriedhof gewerblich Tätigen, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind von diesen vom Gemeindefriedhof zu entfernen. Sand und Erdreich, das bei der Errichtung von Grabmälern und beim Anpflanzen von Gräbern anfällt, alte Grabsteine und Grabmalteile, sind von den Gewerbetreibenden ganz aus dem Gewerbefriedhof zu entfernen. Die für die Friedhofsbesucher aufgestellten Abfallbehälter dürfen nicht benutzt werden. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Arbeiten im Gemeindefriedhof nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung. Die für Arbeiten erforderlichen Materialien und Werkzeuge dürfen auf dem Gemeindefriedhof nur an den hierfür bestimmten Stellen vorübergehend gelagert werden; die Lagerung zwischen Gräbern und auf den Rasenflächen oder gärtnerischen Anlagen ist nicht gestattet.
- 8. Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Die einzelnen Grabstätten, die Grabmäler
§ 8 Allgemeines
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Tacherting. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Grabfelderplan. Dieser kann bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. In dem Grabfelderplan sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
- 3. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 8 a) Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
- 1. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
- 2. Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 9 Umweltschutz auf dem Gemeindefriedhof
- 1. Die gesetzliche Verpflichtung zur Vermeidung, bzw. zur Wiederverwertung von Abfällen besteht im besonderen Maße für den Gemeindefriedhof.
- 2. Abfälle müssen in den dafür vorgesehenen Behältern, getrennt nach kompostierfähigen Teilen und Restmüll entsorgt werden.
- 3. Die Verwendung von nichtkompostierfähigen Teilen als Grabschmuck (Kränze und Gestecke) ist nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für Kunststoffblumen, Plastiktrauerschleifen und Styropor. Zulässig sind nur Kränze und Gestecke mit Unterlagen aus Stroh oder Altpapier, die nach Möglichkeit mit Bast, anstelle von Draht gebunden sein müssen.
§ 10 Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Einzelgrabstätten für Erwachsene (§ 12) mit einer Grabstelle,
- b) Kindereinzelgrabstätten (§ 12) mit einer Grabstelle,
- c) Doppelgrabstätten (§ 13) mit zwei Grabstellen,
- d) Familiengrabstätten (§ 13) mit vier Grabstellen,
- e) Urnenerdgrabstätten (§ 14) für bis zu zwei Urnen,
f) Urnenwand- und Urnenstelengrabstätten (§ 14) für bis zu zwei Urnen,
g) Urnenerdgrabstätten - anonyme Grabstätten (§ 14) für eine Urne,
h) Urnenerdgrabstätten - halb anonyme Grabstätten (§ 14) für eine Urne.
- 2. Wird weder ein Erdgrab (§§12, 13) in Anspruch genommen, noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Erdgrab (§ 12) oder ein Urnengrab (§ 14) zu.
§ 11 Rechte an Grabstätten
- 1. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht (= Nutzungszeit) wird mindestens für die Dauer der Ruhezeit begründet.
- 2. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird.
- 3. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
- 4. Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr auf Antrag um weitere fünf, zehn oder fünfzehn Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte rechtzeitig schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist, durch einen vierwöchigen Hinweis an der Grabstätte - aufmerksam gemacht. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
- 5. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in § 13 Abs. 5 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.
- 6. Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Grab anderweitig verfügen. Hiervon wird der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Auf das Nutzungsrecht an (teil)belegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
§ 12 Einzelgrabstätten
- 1. Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen (von Kindern und Erwachsenen), die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle vergeben werden.
- 2. In jedem Einzelgrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
- 3. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit begründet. § 11 gilt entsprechend.
§ 13 Doppel- und Familiengrabstätten
- 1. Doppel- und Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen (von Kindern und Erwachsenen), die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle vergeben werden.
- 2. Je Familiengrabstätte dürfen neben dem Erdbestatteten bis zu drei Urnen, je Doppelgrabstätte darf neben dem Erdbestatteten eine zusätzliche Urne mit noch nicht abgelaufenen Ruhezeiten beigesetzt werden und zwar auch während der Ruhezeit einer in der Grabstelle beigesetzten Leiche.
- 3. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit begründet. § 11 gilt entsprechend.
- 4. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- a) die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- b) das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
- 5. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Erdgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
§ 14 Urnenbeisetzungen
- 1. Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
- 2. Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten, Urnenwandgrabstätten, Urnenstelengrabstätten, anonymen Urnenerdgrabstätten oder in halb anonymen Urnenerdgrabstätten beigesetzt werden.
- 3. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch leicht abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
- 4. Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen.
- 5. Urnenerdgrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit vergeben. In Urnenerdgrabstätten dürfen bis zu 2 Aschenurnen beigesetzt werden.
- 6. Urnenwandgrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit vergeben. In Urnenwandgrabstätten dürfen bis zu 2 Aschenurnen beigesetzt werden.
- 7. Für Urnenstelengrabstätten gilt Abs. 6 analog.
- 8. Anonyme Urnenerdgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit ein Nutzungsrecht vergeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabs wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen nicht angebracht werden.
- 9. Halb anonyme Urnenerdgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit ein Nutzungsrecht vergeben werden. Abs. 8 gilt analog. Das Anbringen von Namenstafeln an der vorgesehenen Säule obliegt ausschließlich der Gemeinde.
- 10. Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Erdgräber für Urnenbeisetzungen entsprechend. Wir von der Gemeinde entsprechend § 11 Abs. 6 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 15 Ausmaße der Grabstätten und des Pflanzfeldes
- 1. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
a) Einzelgrabstätten (§ 12): Länge: 2,10 m, Breite: 1,00 m, Tiefe: 1,80 m
b) Kindereinzelgrabstätten (§ 12): Länge: 2,10 m, Breite: 1,00 m, Tiefe: 1,30 m
c) Doppelgrabstätten (§ 13): Länge: 2,10 m, Breite: 1,60 m, Tiefe: 2,10 m, 1,60 m
d) Familiengrabstätten (§ 13): Länge: 2,10 m, Breite: 1,60 m, Tiefe: 2,10 m, 1,60 m
e) Urnenerdgrabstätten (§ 14): Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m, Tiefe: 0,80 m
f) Urnenwandgrabstätten (§ 14): Länge: 0,30 m, Breite: 0,26 m, Tiefe: 0,37 m Beschriftungsplatte: Höhe: 0,36 m, Breite: 0,32 m
g) Urnenstelengrabstätten (§ 14): Länge: 0,33 m, Breite: 0,22 m, Tiefe: 0,49 m Beschriftungsplatte: Höhe: 0,39 m, Breite: 0,29 m
h) Anononyme Urnenerdgräber (§ 14): Länge: 0,60 m, Breite: 0,60 m, Tiefe: 0,80 m
i) Halb anonyme Urnenerdgräber (§ 14): Länge: 0,60 m, Breite: 0,60 m, Tiefe: 0,80 m
- 2. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben.
- 3. Die Grabstattentiebe bis zur Oberkante des Sarges beträgt weniger stens 1,00 m.
- 4. Die einzelnen Pflanzfelder haben in der Regel folgende Ausmaße:
a) Einzelgrabstätten (§ 12): Länge: 1,60 m, Breite: 1,00 m
b) Kindereinzelgrabstätten (§ 12): Länge: 1,60 m, Breite: 1,00 m
c) Doppelgrabstätten (§ 13): Länge: 1,60 m, Breite: 1,30 m
d) Familiengrabstätten (§ 13): Länge: 1,60 m, Breite: 1,30 m
e) Urnenerdgrabstätten (§ 14): Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m
§ 16 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
Sechs Monate nach der Bestattung, bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Diese Gewächse dürfen nicht höher als 1,00 m sein. Grabbeete dürfen nicht höher als 30 cm sein. Grabstätten im Sinne von § 15 Abs. 1 Buchst. a) – e) sind um die jeweilige Einfassung herum in den dort genannten Ausmaßen durch den Nutzungsberechtigten entsprechend zu pflegen (z. B. Mähen des Grases).
- 2. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
- 3. Ist der Verantwortliche nicht bereits oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände. Wir die Aufforderung nicht befolgt, ist die Gemeinde berechtigt, eine Ersatzvornahme nach § 30 zu veranlassen.
- 4. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist im Falle des Satzes 1 nicht, in anderen Fällen einen Monat lang zu seiner Aufbewährung verpflichtet.
- 5. Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstände verpflichtet (Ausnahme: anonyme und halb anonyme Urnenerdgrabstätten). Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 31 Anwendung.
Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme (§ 30) nicht ersetzt, so ist die Gemeinde Tacherting befugt, die Grabstätte einzuebnen, ein vorhandenes Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
Das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
§ 17 Errichtung von Grabmälern
- 1. Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowieit nichts andes bestimmt ist.
- 2. Als Materialien sind zugelassen: Naturstein, geschmiedetes oder gegossenes Metall und Holz.
- 3. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in 2-facher Fertigung beizufugen, insbesondere:
a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschl. Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
b) die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung und
c) die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit erforderlich, können von der Gemeinde weitere Unterlagen angefordert werden.
- 4. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
- 5. Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errecht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 18 Ausmaße der Grabmäler
Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) bei Einzelgräbern (§ 12):
b) bei Kindereinzelgräbern (§ 12):
c) bei Doppel- und Familiengräbern (§ 13):
d) bei Urnenerdgrabstätten (§ 14):
e) bei Urnenwandgrabstätten (§ 14):
f) bei Urnenstelengrabstätten (§ 14):
Hohe: 1,30 m, Breite 0,80 m Hohe: 1,30 m, Breite 0,80 m Hohe: 1,30 m, Breite 1,10 m Hohe: 0,80 m, Breite 0,60 m Hohe: 0,36 m, Breite 0,32 m Hohe: 0,39 m, Breite 0,29 m.
Die Mindeststärke der Grabmäler für die Buchst. a) - d) beträgt 0,20 m.
In Einzelfällen kann die Gemeinde Tacherting hiervon Ausnahmen zulassen, sofern die Standsicherheit nicht beeinträchtigt ist.
§ 19 Gestaltungsgrundsätze, Gestaltung der Grabmäler und Einfassungen
- 1. Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des Gemeindefriedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Die Gemeinde Tacherting ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
- 2. Inhalt und Gestaltung der Inschriften müssen mit der Wurde des Gemeindefriedhofs in Einklang stehen.
- 3. Die Gestaltung der Grabmäler hat sich nachfolgenden Grundsätzen (Mindestanforderungen) zu halten:
a) Die Grabmäler haben sich in Werkstoff und Gestaltung harmonisch in das Gesamtbild des Gemeindefriedhofs einzuordnen und müssen mit der Wurde des Gemeindefriedhofs in Einklang stehen.
b) Aufdringlich wirkendes Material darf jeder nicht verwendet werden. Das Grabmal muss allsits gleichmäßig handwerklich bearbeitet sein.
c) Nicht erlaubt ist:
- an Grabmälern in Zement, Gips oder Kunststoff aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
- an Grabsteinen: Ölfarbenanstrich.
- 4. Firmenbezeichnungen des Herstellers dürfen in unauffälliger Weise an der rechten Kantenseite des Grabmals, in max. 20 cm Höhe angebracht werden.
- 5. Für nicht aus Stein gefertigte Grabmäler werden die Maße nach den Grundsätzen des § 18 im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
- 6. Grababdeckplatten (sog. Vollabdeckungen) sind bei Erdbestattungen im Sinne von §§ 12, 13 nicht gestattet.
- 7. Beschriftungsplatten und Abdeckplatten (Teilabdeckungen) hingegen sind wie folgt gestattet: Bei Erdbestattungen im Sinne von §§ 12, 13)dürfen Abdeck- und Beschriftungsplatten maximal die Hälfte des jeweiligen Pflanzfeldes abdecken. Die Platten müssen sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen; diese ersetzen jedoch nicht den Grabstein.
- 8. Zulässige Werkstoffe für Grabeinfassungen sind: Naturstein, geschmiedetes oder gegossenes Metall und Holz. Die Werkstoffe müssen handwerklich bearbeiteten sein.
Einfassungen aus Stein dürfen eine Höhe von: ebenerdig - 10 cm (Außenkante) und eine Breite von 4 cm - 10 cm nicht unter- bzw. überschreiten.
Die restlichen Einfassungen dürfen eine Höhe von: ebenerdig - 10 cm (Außenkante) und eine Breite von 2 cm - 10 cm nicht unter- bzw. überschreiten.
Die Grabstätten mit Einfassungen dürfen die Höchstmaße (Abs. 1) nicht überschreiten.
§ 20 Gestaltung der Urnengrabstätten
- 1. Die Beschriftung der Urnen-Nischenabdeckplatten und der Grabmäler haben sich harmonisch in das Gesamtbild der Urnenmauern, der Urnenstelen und des Friedhofes einzufügen.
- 2. An den Urnen-Nischenabdeckplatten und den Urnenstelen-Abdeckplatten dürfen nur gravierte oder gestrahlte Schriften in Gold angebracht werden. Die Schriftart hat sich an die bereits vorhandenen Schriftzüge anzupassen. Schwarz/weiße sowie farbige Bilder und Fotografien mit ovalem Rahmen in den Ausmaßen \(60\mathrm{mm}\times 80\mathrm{mm}\) sind zulässig.
- 3. An allen übrigen Urnenplatten und Grabmälern können entweder aufgesetzte Bronze- oder Goldschriftzüge oder gravierte Schriften verwendet werden. Diese Schriftarten haben sich an die bereits vorhandenen Schriftzüge anzupassen. Kleine, nicht aufdringlich wirkende Ornamente sind zulässig. Schwarz/weiße sowie farbige Bilder und Fotografien mit ovalem Rahmen in den Ausmaßen 60 mm x 80 mm sind zulässig.
- 4. Grababdeckplatten und Beschriftungsplatten sind bei Urnenerdgrabstätten nach § 10 Abs. 1 Buchst. e) gestattet. Die Höchstmaße von § 15 Abs. 1 Buchst. e) sind zu berücksichtigen. Die Platten müssen sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.
- 5. An den Urnenwänden sind die angebrachten Wandhalterungen lediglich für Grablichter vorgesehen. Jegliches Anbringen von Kunststoffblumen, Kränzen, Plastiktrauerschleifen etc. ist nicht gestattet.
§ 21 Standsicherheit
- 1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- 2. Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
- 3. Stellt die Gemeinde Tacherting Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
- 4. Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 22 Entfernung der Grabmäler
- 1. Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde Tacherting entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei entsprechender Aufforderung der Gemeinde Tacherting zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Tacherting über.
- 3. Sofern Grabstätten von der Gemeinde Tacherting abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
IV. Das Leichenhaus, der gemeindliche Überführungsraum und Leichentransport
§ 23 Benutzung des Leichenhauses der Kirchenstiftung Tacherting
- 1. Soweit die Bestattung nicht auf den kirchlichen Friedhöfen Emertsham oder Peterskirchen erfolgen, dient das durch Vertrag zur Verfügung stehende Leichenhaus der Kirchenstiftung Tacherting nach Durchführung der Leichenschau zur:
- a) Aufbewahrung der Leichen aller, im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder in den Gemeindefriedhof überführt werden,
- b) Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
- c) Vornahme von Leichenöffnungen.
- 2. Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das Leichenhaus gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn:
- a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
- b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
- c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
- 3. Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 BestV (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
- 4. Lichtbildaufnahmen oder Ähnliches von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Kirchenstiftung Tacherting und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 24 Benutzung des gemeindlichen Überführungsraumes
- 1. Der Überführungsraum auf dem gemeindlichen Friedhof dient zur vorübergehenden Aufbewahrung der Leichen ab dem Transport vom Leichenhaus der Kirchenstiftung Tacherting bis zur Bestattung. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Überführungsraum.
- 2. Die Beförderung von Leichen innerhalb und außerhalb des Friedhofs, die Leichenversorgung, der Grabaushub, das Wiederauffüllen des Grabes, sowie alle dem ordnungsgemäßen Ablauf der Beisetzung und für das öffentliche Wohl erforderlichen Dienstleistungen dürfen nur von anerkannten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.
V. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die, im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Gemeindefriedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- die Leichenbeförderung innerhalb des Gemeindefriedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab, einschließlich der Stellung der Sargträger,
- Ausgrabungen und Umbettungen, einschließlich notwendiger Umsargungen,
- Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
obliegt den von den Gemeinde Tacherting beauftragten Bestattungsunternehmen.
VI. Bestattungsvorschriften
§ 26 Anzeigepflicht
- 1. Bestattungen auf dem Gemeindefriedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Tacherting anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
- 2. Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
- 3. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde Tacherting im Benehmen mit den Angehörigen und im Bedarfsfall mit dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 27 Ruhezeiten
- 1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt grundsätzlich 15 Jahre.
- 2. Bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 7 Jahre.
- 3. Für jegliche Urnenbeisetzungen beträgt die Ruhezeit einheitlich 7 Jahre.
§ 28 Exhumierung und Umbettung
- 1. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Tacherting. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
- 2. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
- 3. Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Exhumierung bzw. Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
- 4. Die Gemeinde Tacherting bestimmt den Zeitpunkt der Exhumierung und Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchfuhren. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
- 5. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
- 6. Im Übrigen gilt § 21 BestV.
VII. Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 29 Haftung
- 1. Die Gemeinde Tacherting haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die durch nicht satzungs-gemäße Benutzung der Friedhofsanlage durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
- 2. Die Gemeinde Tacherting haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlösigkeit zur Last fällt.
§ 30 Ersatzvornahme
- 1. Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
- 2. Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung -GO- i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € belegt werden, wer:
- 1. die besteht gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit missachtet (§ 8 a),
- 5. den Umweltschutz auf dem Friedhof nicht einhalt (§ 9 Abs. 2 und 3),
- 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§§ 10, 16, 19 - 21),
- 7. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 17) oder diese entgegen § 22 entfernt,
- 8. die Ausmaße der Grabstätten und Pflanzfelder (§ 15) deutlich überschreitet,
- 9. die Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen (§ 18) deutlich überschreitet,
- 10. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 26 Abs.1),
- 11. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 28).
§ 32 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
- 1. Die Gemeinde Tacherting kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnung für den Einzelfall erlassen.
- 2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtung und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 34 Übergangsvorschrift
Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bestehende Grabnutzungsrechte und Anforderungen bleiben im bisherigen Umfang durch die Neuregelungen dieser Satzung unberührt. Im Übrigen, insbesondere bei Verlängerungen der Grabnutzungsrechte gilt diese Satzung.
§ 35 Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Tacherting vom 10.07.1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.12.2005 außer Kraft.
Tacherting, den 24.11.2017
Johann Hellmeier Erster Bürgermeister
