Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.080,00 € als 'Einzelgrab für 2 Erdbestattungen' (Nutzungsdauer 15 Jahre); jährliche Rate 72,00 € |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur Einzel-/Doppel-/Dreifach-/Vierfachgräber für Erdbestattung genannt |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit als 'Reihengrab' aufgeführt; verschiedene Urnengrabtypen (z.B. in S/SCH/ST, Urnenschnecke, Gemeinschaftsanlagen) sind gelistet |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 250,00 € als 'Anonymes Urnengrab für 1 Urnenbestattung' (Nutzungsdauer 10 Jahre); jährliche Rate 25,00 € |
| Baumbestattung | 2.030,00 € als 'Baumbestattungsgrab für 1 Urnenbestattung' (Nutzungsdauer 10 Jahre); jährliche Rate 203,00 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 696,00 € / 210,00 € Grundbeträge für Sarg- bzw. Urnenbestattung laut § 5 Abs. 1 a) und f); separat von Grabgebühr |
| Trauerhalle / Halle | 196,00 € als 'Aussegnungshalle' bezeichnet (§ 5 Abs. 4) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung der Stadt Trostberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Gebührenerhebung und Gebührenarten ...3 § 2 Gebührenschuldner ...3 § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr ...3 § 4 Grabnutzungsgebühr ...4 § 5 Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren ...5 § 6 Verwaltungsgebühren ...6 § 7 Inkrafttreten ...6
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Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Trostberg folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Stadt Trostberg erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Städtische Friedhöfe Trostberg mit Leichenhaus und Aussegnungshalle und Friedhof Deinting mit Leichenhaus) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren (§ 5)
c) Verwaltungsgebühren (§ 6).
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes. (2) Die sonstigen Gebühren (§ 5 Abs. 2 bis 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
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§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Auf den städtischen Friedhöfen Trostberg und Deinting beträgt die Gebühr pro Grabstätte und Jahr bzw. Nutzungsdauer
| Gräber für Erdbestattung, Ruhefrist 15 Jahre | Pro Jahr | Pro Nutzungsdauer |
|---|---|---|
| Einzelgrab für 2 Erdbestattungen | 72,00 € | 1.080,00 € |
| Einzelgrab mit Grabkreuz für 2 Erdbestattungen | 255,00 € | 3.825,00 € |
| Kindergrab, Ruhefrist 10 Jahre | 33,00 € | 330,00 € |
| Doppelgrab für 4 Erdbestattungen | 144,00 € | 2.160,00 € |
| Dreifachgrab für 6 Erdbestattungen | 216,00 € | 3.240,00 € |
| Vierfachgrab für 8 Erdbestattungen | 288,00 € | 4.320,00 € |
| Gräber für Urnenbestattung, Ruhefrist 10 Jahre | ||
| Urnennische in Urnenwand für 2 Urnenbestattungen | 65,00 € | 650,00 € |
| Urnennische in Urnenwand für 4 Urnenbestattungen | 130,00 € | 1.300,00 € |
| Urnengrab in S, SCH, ST für 4 Urnenbestattungen | 126,00 € | 1.260,00 € |
| Grab in Urnenschnecke für 4 Urnenbestattungen | 214,00 € | 2.140,00 € |
| Anonymes Urnengrab für 1 Urnenbestattung | 25,00 € | 250,00 € |
| Baumbestattungsgrab für 1 Urnenbestattung | 203,00 € | 2.030,00 € |
| Urnengrab in Ruhegemeinschaftsgrabanlage für 1 Urnenbestattung | 115,00 € | 1.150,00 € |
| Urnengrab mit Steinkreuz für 2 Urnenbestattungen | 50,00 € | 500,00 € |
| Urnenstele in Deinting für 4 Urnenbestattungen | 102,00 € | 1.020,00 € |
| Urnengrab in der Urnenring-Gemeinschaftsgrabanlage für 2 Urnenbestattungen | 198,00 € | 1.980,00 € |
| Urnengrab in der Stelengrabanlage für 2 Urnenbestattungen | 185,00 € | 1.850,00 € |
(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Entsorgung des Grünguts von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür. (3) Mit der Grabnutzungsgebühr für die Einzelgräber mit Grabkreuz ist zusätzlich abgegolten die Nutzung des Grabkreuzes für die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit der Verlängerung. (4) Mit der Grabnutzungsgebühr für die Urnenerdgräber in der Ruhegemeinschaftsgrabanlage ist zusätzlich abgegolten die jährliche gärtnerische Pflege des Gemeinschaftsgrabfeldes. (5) Mit der Grabnutzungsgebühr für die Baumurnengräber ist zusätzlich die Nutzung der dazugehörenden Liegesteine abgegolten. (6) Mit der Grabnutzungsgebühr für die Urnengräber in der Urnenring-Gemeinschaftsgrabanlage sind zusätzlich die Schriftplatten sowie die jährliche gärtnerische Pflege abgegolten.
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(7) Mit der Grabnutzungsgebühr für die Urnengräber in der Stelengrabanlage ist zusätzlich die jährliche gärtnerische Pflege abgegolten. Die Stelen sind von den Grabnutzungsberechtigten zusätzlich zu erwerben. (8) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss bei Erdgräbern für 15 Jahre erworben werden; bei einem Kindergrab verkürzt sich die Zeit auf 10 Jahre. Bei Aschenresten in Urnen muss das Nutzungsrecht an einer Grabstätte für 10 Jahre erworben werden. Die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes erfolgt für mindestens 5 weitere Jahre. (9) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten. Die Berechnung erfolgt Tag genau.
§ 5
Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren
(1) Gebühren für die folgenden Bestattungsleistungen:
| a) Grundbetrag für eine Erdbestattung (180 cm tief) | 696,00 € |
|---|---|
| b) Grundbetrag für eine Erdbestattung Totgeburt/Frühchen | 174,00 € |
| c) Grundbetrag für eine Erdbestattung Kind bis 14 Jahre | 348,00 € |
| d) Zuschlag für eine Tieferlegung (210 cm tief) | 147,00 € |
| e) Entfernung der Grabeinfassung (Lagerung und Beschriftung) | 295,00 € |
| f) Grundbetrag für Urnenbestattung | 210,00 € |
| g) Öffnen und Schließen eines Grabes für Urnenbestattung | 231,00 € |
| h) Leichenträger bei Beerdigung oder Urnenbeisetzung pro Person (soweit für die Beisetzung erforderlich) | 80,00 € |
| i) Grabdekoration | 95,00 € |
| j) Exhumierung und Umbettung eines Sarges | |
| - von Grab zu Grab innerhalb des Friedhofs | 720,00 € |
| - bei Überführung nach auswärts | 360,00 € |
| - bei Überführung von auswärts | 360,00 € |
| k) Exhumierung und Umbettung einer Urne | |
| - von Grab zu Grab innerhalb des Friedhofs | 240,00 € |
| - bei Überführung nach auswärts | 150,00 € |
| - bei Überführung von auswärts | 120,00 € |
| l) Auflösung einer Urnennische in einer Urnenwand | 298,00 € |
(2) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet
| a) für Särge | 130,00 € |
|---|---|
| b) für Urnen | 130,00 € |
(3) Gebühr für die Benutzung der Kühlzelle pro Tag 20,00 €
(4) Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle 196,00 €
(5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Der Stundensatz hierfür beträgt 48,50 €. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
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(6) Für die Ablöse eines nicht mehr im Nutzungsrecht befindlichen und in das Eigentum der Stadt Trostberg übergegangenen historischen Grabmales wird eine Gebühr von 100,00 € erhoben.
§ 6
Verwaltungsgebühren
(1) Für folgende Tätigkeiten werden Verwaltungsgebühren erhoben:
| a) Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals | 20,00 €–60,00 € |
|---|---|
| b) Genehmigung zur Änderung einer Einfriedung oder sonstiger baulicher Anlagen | 20,00 €–60,00 € |
| c) Verwaltungsgebühr bei Bestattungen | 100,00 € |
| d) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung | 45,00 € |
| e) Genehmigung zur Durchführung einer Umbettung | 45,00 € |
| f) Gebühr für die Genehmigung der Bestattung vor oder nach dem gesetzlich festgelegten Bestattungszeitpunkt | 20,00 € |
(2) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von 10,00 € bis 45,00 € erhoben werden.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 22.12.2022 außer Kraft.
Trostberg, den 26.09.2024
Karl Schleid Erster Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung der Stadt Trostberg
über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Inhaltsverzeichnis:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 4 § 1 Geltungsbereich... 4 § 2 Friedhofsverwaltung... 4 § 3 Bestattungsanspruch... 4 § 4 Schließung und Entwidmung ... 5 II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN... 5 § 5 Öffnungszeiten ... 5 § 6 Verhalten in den Friedhöfen... 5 § 7 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ... 6 § 8 Abfall- und Wertstoffentsorgung ... 7 III. GRABSTÄTTEN UND GRABMALE... 7 § 9 Grabstätten ... 7 § 10 Arten der Grabstätten ... 7 § 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen ... 8 § 12 Größe der Grabstätten ... 8 § 13 Rechte an Grabstätten... 9 § 14 Beschränkung der Rechte an Grabstätten... 9 § 15 Übertragung des Nutzungsrechts ... 10 § 16 Pflege, Instandhaltung und Gestaltung der Gräber ... 10 § 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber ... 11 § 18 Erlaubnispflicht für Grabmäler, Grabanlagen und bauliche Anlagen... 11 § 19 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit ... 12 § 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen ... 12 § 21 Grabgestaltung ... 12 § 22 Gründung, Standsicherheit, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern und sonstigen Grabanlagen ... 13 IV. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN ... 14 § 23 Leichenhaus... 14 § 24 Benutzungszwang... 14 § 25 Leichentransport... 15 § 26 Leichenbesorgung ... 15 § 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal ... 15 § 28 Bestattung... 15 § 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt... 15 § 30 Ruhefrist ... 16 § 31 Exhumierung und Umbettung ... 16 V. SCHLUSSVORSCHRIFTEN ... 16 § 32 Anordnungen und Ersatzvornahme ... 16 § 33 Haftungsausschluss ... 17 § 34 Ordnungswidrigkeiten... 17 § 35 Gebühren im Bestattungswesen ... 17 § 36 Inkrafttreten ... 17 ANLAGE ... 18 GRABGESTALTUNGSORDNUNG ... 18 I. ALLGEMEINE GESTALTUNGSGRUNDSÄTZE ... 18 II. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR GRABMALE ... 18
- 1. Nischenwandgräber... 19
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- 2. Abteilungen A, B, C, D, E und F ... 19
- 3. Abteilungen G, H, J, K, L, M, N, O, P, R, S, SC, ST, U und ehemals kirchlicher Friedhof Deinting (KD) ... 19
- 4. Abteilungen T1, T2, T4, T5 sowie EB und EC (Friedhofserweiterung Deinting)... 20
- 5. Abteilung T3 (Rasenfeld)... 20
- 6. „Alte“ Urnenmauer, Urnen-Gabionenwand und Urnen-Nischenwände ... 20
- 7. Urnenschnecke ... 20
- 8. Historische Grabkreuze ... 21
- 9. Urnen-Steinkreuze an Nischenwand ... 21
- 10. Urnenstelen in Deinting ... 21
- 11. Baumbestattung von Urnen ... 21
- 12. Ruhegemeinschaftsgrabanlage für Urnen ... 22
- 13. Urnenring-Gemeinschaftsgrabanlage ... 22
- 14. Stelengrabanlage ... 22 IV. ÜBERGANGSVORSCHRIFT ... 22
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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Trostberg folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Stadt Trostberg unterhält folgende für das Bestattungswesen erforderliche Einrichtungen:
- 1. einen Friedhof mit einem Leichenhaus in Trostberg an der Altöttinger Straße;
- 2. einen Friedhof mit Aufbahrungsraum in Deinting;
- 3. das Bestattungspersonal.
Die Friedhöfe nach Nrn. 1 und 2 werden als Einrichtungseinheit geführt (Art. 21 Abs. 2 GO).
(2) Unabhängig hiervon und in eigener Zuständigkeit können die Kirchen Bestattungseinrichtungen bereitstellen.
§ 2 Friedhofsverwaltung
(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der städtischen Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Stadt Trostberg.
(2) Die Bestattung auf den städtischen Friedhöfen und die damit unmittelbare zusammenhängenden Dienstleistungen obliegen dem von der Stadt zugelassenen Bestattungsunternehmen.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) In den beiden städtischen Friedhöfen werden die verstorbenen Einwohner der Stadt Trostberg bestattet und außerdem die im Stadtgebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, soweit eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist.
(2) Ein Bestattungsrecht besteht auch für Personen, die ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, sowie ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung. Die Stadt kann von der Beschränkung auf Familienmitglieder Ausnahmen bewilligen.
(3) Die Bestattung anderer als in den Absätzen 1 und 2 genannten, auswärtigen Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Trostberg. Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Platzverhältnisse im jeweiligen Friedhof dies gestatten.
(4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
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§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Die städtischen Friedhöfe können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Das gleiche gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verlieren die städtischen Friedhöfe ihre Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt Trostberg kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt Trostberg kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Friedhöfe sind geöffnet in den Monaten
| April bis Oktober | von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, |
|---|---|
| November bis März | von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. |
(2) Die Stadt kann das Betreten der städtischen Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 6
Verhalten in den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher hat sich im Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
- 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle und von der Stadt zugelassene Fahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge und Gehbehinderte mit Berechtigungsschein);
- 2. zu rauchen und zu lärmen oder sonstiges ungebührliches Benehmen;
- 3. Tiere in den Friedhof mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde);
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- 1. 4. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
- 2. 5. Druckschriften zu verteilen bzw. Plakate, Reklameschilder oder dergleichen anzubringen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
- 3. 6. die Friedhofsanlagen einschließlich des Friedhofsgeländes, die Gedenkzeichen, Anpflanzungen usw. zu beschädigen oder zu verunreinigen, insbesondere Grabmäler zu beschädigen und zu beschmutzen, die Rasen- und Blumenbeete sowie die Grabhügel zu betreten, Blumen und Zweige abzureißen; Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze wegzuwerfen bzw. abzulegen;
- 4. 7. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder private Pflanz- und Gießgeräte an den Gräbern oder im Friedhofsbereich aufzubewahren;
- 5. 8. das Verunreinigen der Friedhofswege mit Erdreich und dergleichen; das Verunreinigen von Brunnen, sowie jede missbräuchliche Benutzung der Wasserleitung;
- 6. 9. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten; einen Leichenzug zu unterbrechen oder zu hemmen;
- 7. 10. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Grabnutzungsberechtigten zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. des beauftragten Bestattungs- und/oder Friedhofspflegedienstes ist Folge zu leisten. Wer gegen die Verhaltensregeln der Absätze 1 bis 3 verstößt, kann von der Friedhofsverwaltung bzw. dem beauftragten Bestattungs- und/oder Friedhofspflegedienstes aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 7 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen nur nach vorheriger Erlaubnis durch die städtische Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann von der Friedhofsverwaltung vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die in ihrem Vollzug erlassenen Anordnungen zu beachten. Durch die Vornahme gewerblicher Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten während der Bestattungszeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen.
(3) Die Ausführung von Arbeiten auf den Friedhöfen kann durch schriftlichen Bescheid auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn trotz schriftlicher oder mündlicher Hinweise wiederholt gegen Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen wird.
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§ 8
Abfall- und Wertstoffentsorgung
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat die bei ihm anfallende Abfallmenge möglichst gering zu halten. Für den Schmuck von Grabstätten und für Trauerfeierlichkeiten dürfen nur wiederverwertbare bzw. kompostierbare Produkte verwendet werden.
(2) Grablichter können bis auf Widerruf in den dafür vorhandenen Behältern entsorgt werden.
(3) Blumentöpfe und Steckhilfen, soweit nicht verrottbar, sowie alle Arten von Verpackungsmaterial, andere Abfälle und Restmüll sind vom Besucher selbst außerhalb des Friedhofes zu entsorgen (zum Beispiel im Wertstoffhof).
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Trostberg. An ihnen können Benutzungs- und Pflegerechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 10
Arten der Grabstätten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
- a) Einzelgräber (2 Grabstellen),
- b) Einzelgräber mit Grabkreuz (2 Grabstellen),
- c) Kindergräber (1 Grabstelle),
- d) Doppelgräber und Nischenwandgräber (4 Grabstellen),
- e) Dreifachgräber (6 Grabstellen),
- f) Vierfachgräber (8 Grabstelle),
- g) Urnennischen (2 bzw. 4 Urnen) in „alter“ Urnenmauer, Urnen-Gabionenwand und Urnen-Nischenwänden,
- h) Urnengräber in den Abteilungen S, SC und ST (4 Urnen),
- i) Urnengräber in der Urnenschnecke (4 Urnen),
- j) Urnengräber im anonymen Urnengrab (1 Urne),
- k) Baumbestattungsgräber (1 Urne),
- l) Urnengräber in der Ruhegemeinschaftsgrabanlage (1 Urne),
- m) Urnengräber mit Steinkreuz an der Nischenwand (2 Urnen),
- n) Urnenstelen im Friedhof Deinting (4 Urnen),
- o) Urnengräber in den Urnenring-Gemeinschaftsgrabanlagen (2 Urnen),
- p) Urnengräber in der Stelengrabanlage (2 Urnen).
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(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Friedhofsverwaltung freigegebenen Grabstätten erfolgen.
(3) Im Rahmen der Aufnahmefähigkeiten steht ein Wahlrecht für die einzelnen Abteilungen mit den verschiedenen Grabgestaltungsmöglichkeiten zu. Innerhalb einer Abteilung erfolgt die Zuweisung der Grabstätte durch die Stadt. Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabplatzes in einer bestimmten Lage besteht nicht.
(4) In Einzelgräbern können durch Erdbestattung (Sargbestattung) maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. In Doppel-, Dreifach- und Vierfachgräbern können durch Erdbestattung maximal zwei Verstorbene übereinander und jeweils zwei bzw. drei bzw. vier Verstorbene nebeneinander beigesetzt werden.
§ 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können sowohl in Urnengrabstätten als auch in allen Erdgräbern beigesetzt werden. Die maximale Anzahl der in den jeweiligen Grabstätten zu bestattenden Urnen ergibt sich aus den Grabstellen nach § 10 dieser Satzung. Es ist dabei unerheblich, ob die freien Grabstellen mit Urnen oder Särgen belegt werden.
(3) Urnen, die in der Erde bestattet werden, müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.
(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben
(2) Die Ausgrabungstiefe beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel):
a) bei Sargbestattungen in Tieflage: 2,10 m,
b) bei Sargbestattungen in Normallage: 1,80 m,
c) bei Sargbestattungen von Totgeburten und Frühchen mit einer Sarglänge von max. 60 cm: 0,80 m,
d) bei Sargbestattungen von Kindern bis 14 Jahren mit einer Sarglänge ab 60 cm, abhängig von der erforderlichen Sarglänge: 0,80 m bis 1,80 m,
e) bei Urnenbestattungen in Erdgräbern: 0,80m.
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Rechte an Grabstätten
(1) Die belegungsfähigen Grabstätten werden durch die Stadt Trostberg mindestens auf die Dauer der in § 30 bestimmten jeweiligen Ruhezeit vergeben. Die Vergabe erfolgt anlässlich eines Todesfalles oder auf Antrag von Einwohnern der Stadt Trostberg bzw. auswärtigen Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Das Nutzungsrecht wird nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen.
(2) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht gegen erneute Zahlung der Grabnutzungsgebühr um jeweils mindestens weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des jeweiligen Friedhofs dies zulässt. Die Gebühren für die Verlängerung sind fristgerecht bis längstens einen Monat nach Ablauf des Nutzungsrechts zu bezahlen, andernfalls erlischt das Nutzungsrecht. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte rechtzeitig schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist, durch einen zweimonatigen Hinweis an der Grabstätte - aufmerksam gemacht.
(3) Wird während einer laufenden Nutzungszeit eine erneute Bestattung in der Grabstätte durchgeführt, so ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit dieser Bestattung zu verlängern.
(4) Grundsätzlich kann jede Grabstätte so oft belegt werden, wie Grabstellen gemäß § 10 vorhanden sind, vorausgesetzt, dass bei der ersten Sargbestattung eine Tieferlegung (2,10 m tief) erfolgte. Nach Ablauf der Ruhezeit für die letzte Beisetzung kann die Grabstelle dann erneut belegt werden; dabei steht der Stadt aber das Recht zu, bei etwaigen Bedenken bezüglich einer ausreichenden Verwesung eine erneute Bestattung aus diesem Grunde abzulehnen.
(5) Erlischt das Nutzungsrecht an einer Grabstätte und wird keine Verlängerung nach Abs. 2 beantragt, kann die Stadt über die Grabstätte frei verfügen. Beigesetzte Urnen können dann von der Stadt entfernt werden, um sie an einer von ihr bestimmten Stelle in einem der städtischen Friedhöfe in einer würdigen Weise der Erde zu übergeben. Die Erwerber, die Angehörigen in gerader Linie, die Erben oder die Pfleger des Grabes werden davon rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Grabnutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist, es sei denn, dass vorrangige sicherheitsrechtliche oder organisatorische Gründe (z. B. bei notwendigen Friedhofserweiterungen) eine vorzeitige Auflassung der Grabstelle dringend erfordern und unter Abwägung aller Umstände zumutbar erscheinen lassen.
(2) Bei Entzug dieser Rechte wird eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit (Ruhezeit) zugewiesen.
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§ 15
Übertragung des Nutzungsrechts
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebenspartner oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 16
Pflege, Instandhaltung und Gestaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte mit Pflanzbeet ist spätestens sechs Monate nach der Bestattung in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten bzw. zu pflegen.
(2) Zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandsetzung der Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Wird dies unterlassen oder ist die Grabstätte mit einem der Würde und Pietät des Friedhofs nicht entsprechenden Grabschmuck versehen, hat der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (§ 15 Abs. 2) auf schriftliche Anforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete der Aufforderung der Stadt innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32).
(3) Ist ein Nutzungsberechtigter nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zu ermitteln oder ist ein sonstiger Verpflichteter nicht vorhanden, so wird das Grab nach entsprechendem zweimonatigem Hinweis an der Grabstätte eingeebnet und das Grabmal entfernt. Grabschmuck und Grabmal gehen hier in das Eigentum der Stadt über.
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§ 17
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Bezüglich der Gestaltung der Grabstätte ist die Grabgestaltungsordnung (Anlage) bindend; in ihr sind für die einzelnen Friedhofsabteilungen besondere Bestimmungen bezüglich der Grabgestaltung getroffen, denen sich der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen je nach Wahl des Grabfeldes im Einzelfall zu unterwerfen haben.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt bzw. des Friedhofspflegedienstes und/oder beauftragten Dritten ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(4) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
(5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzte Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 32).
(6) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 18
Erlaubnispflicht für Grabmäler, Grabanlagen und bauliche Anlagen
(1) Für die Errichtung und die wesentliche Änderung von Grabdenkmälern, den Ausbau von Gruften, die Anlage von Grabeinfassungen, den Anstrich und Verputz der Fassaden und Nischen, Wandgräber und Kapellen ist die Genehmigung der Stadt erforderlich. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich und rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder baulichen Anlage durch den Grabnutzungsberechtigten oder beauftragten Dritten zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen.
Dazu gehören:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10;
- 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitungsweise;
- 3. Angaben über die Schrift- und Schmuckverteilung.
Soweit es erforderlich ist, kann die Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
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(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabgestaltung den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Grabgestaltungsordnung (Anlage), entspricht.
(4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der Grabgestaltungsordnung (Anlage) widerspricht (Ersatzvornahme, § 32).
(5) Werden nach Aufstellung des Grabmals bzw. Grabeinfassung Abweichungen zur Grabmalgenehmigung festgestellt, liegt grundsätzlich keine Genehmigung mehr vor und durch die Friedhofsverwaltung kann die nachträgliche, genehmigungskonforme Herstellung des Grabmales bzw. Einfassung verlangt werden.
(6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 19
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 20
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes nicht überschreiten. Die zulässige Höhe der Grabmale richtet sich nach dem Bestand in den jeweiligen Abteilungen der Friedhöfe; die Grabmale müssen sich gleich- bzw. unterordnen. Im Übrigen gelten die Vorgaben der Grabgestaltungsordnung (Anlage).
(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 21 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.
§ 21
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
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§ 22
Gründung, Standsicherheit, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern und sonstigen Grabanlagen
(1) Grabmäler und sonstige Grabanlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabanlagen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen, ebenso bei Einfassungsschäden, auch wenn diese durch Grabsetzungen eines Nachbargrabes verursacht wurden.
(3) Die Stadt kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern bzw. Mängel bei der Einfassung aufgrund Grabsetzungen feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Stadt, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
(4) Grabdenkmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.
(5) Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise des Nutzungsrechts sind die Grabdenkmäler und sonstigen Grabanlagen grundsätzlich zu entfernen, wenn nicht die Stadt ausdrücklich einem Verbleib zustimmt. Der Grabnutzungsberechtigte hat bei selbstständiger Entfernung des gesamten Grabmales samt Einfassung den Zeitpunkt bzw. die Erledigung an die Friedhofsverwaltung zu melden. Alternativ kann das Abräumen des Grabmals durch einen beauftragten Dritten (z.B. Bestattungsunternehmen, Steinmetz, etc.) erfolgen. Falls der Verpflichtete das Grabdenkmal trotz nochmaliger Aufforderung nach o. g. Frist nicht entfernt, kann die Stadt das Grabdenkmal auf Kosten des Verpflichteten entfernen lassen und anderweitig verwerten.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.
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IV. Bestattungsvorschriften
§ 23
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Bei Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, bleibt der Sarg geschlossen.
(3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen zu halten.
(4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 24
Benutzungszwang
(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
- 1. Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges);
- 2. Beisetzung von Urnen.
(2) Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch städtische Beauftragte eingesargt werden.
(3) Sofern ein kirchlicher Friedhofsträger aus dem Stadtgebiet für die ordnungsgemäße Durchführung der in Abs. 1 aufgeführten Verrichtungen Sorge trägt, wird Befreiung von dem Benutzungszwang erteilt.
(4) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
(5) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen.
(6) Dies gilt nicht, wenn
- 1. der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
- 2. die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
- 3. die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
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§ 25
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 26
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 27
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere
- a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- b) das Versenken des Sarges,
- c) die Beisetzung von Urnen,
- d) die Überführung des Sarges/der Urne von dem Leichenhaus bzw. der Aussegnungshalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
- e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und des Leichenhauses bzw. der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien.
§ 28
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
§ 29
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen bzw. Überführungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Ein neues Grabnutzungsrecht ist spätestens 36 Stunden vor der Bestattung bei der Stadt zu beantragen.
(3) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
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(4) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 30 Ruhefrist
Die Ruhefrist in den beiden städtischen Friedhöfen beträgt bei Erdbestattungen für alle Gräber 15 Jahre. Bei Kindergräber verkürzt sich die Ruhefrist auf 10 Jahre. Die Ruhefrist für Urnengräber, gleich ob in Urnenerdgräbern oder einer Urnenwand, beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 31 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen in den städtischen Friedhöfen bedarf, ungeachtet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Exhumierung bzw. Umbettung die Zustimmung des Nutzungsberechtigten und des Gesundheitsamtes notwendig.
(3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Exhumierung bzw. Umbettung und lässt sie durchführen. Exhumierungen und Umbettungen werden grundsätzlich nur in der Zeit von Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten vorgenommen. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(4) Die Kosten der Exhumierung bzw. Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.
(5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.
(6) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussvorschriften
§ 32 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Die Stadt kann die nach dieser Satzung notwendigen Maßnahmen mit Verwaltungszwang durchsetzen oder an Stelle und auf Kosten des Pflichtigen durchführen lassen, wenn diese ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen oder der Satzung zuwiderhandeln.
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(3) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme im dringenden öffentlichen Interesse ist.
§ 33
Haftungsausschluss
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofs- und Bestattungsanlagen samt dazugehöriger Einrichtungen entstehen oder die durch Beauftragte dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindesten 5,- Euro und höchstens 1.000,- Euro belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. den Bestattungsvorschriften (§ 24 Abs. 1 und 2),
- 2. den Bestimmungen über die Grabstätten (§ 16 in Verbindung mit der Grabgestaltungsordnung, § 18 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 2, 4 und 5),
- 3. den Ordnungsvorschriften (§§ 5, 6, 7 und 8) zuwiderhandelt.
§ 35
Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der städtischen Gebührensatzung für das Bestattungswesen in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 36
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Trostberg über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 22.12.2022 außer Kraft.
Trostberg, den 28.11.2024
Karl Schleid Erster Bürgermeister
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Anlage
Grabgestaltungsordnung
I. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet den besonderen Anforderungen so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes, sowohl in seinen einzelnen Teilen als auch hinsichtlich der Gesamtanlage, gewahrt wird.
(2) Pflanzen, die stark wuchern oder sehr in die Höhe wachsen oder die Nachbargräber beeinträchtigen, dürfen zur Bepflanzung der Grabstätten nicht verwendet werden; ebenso wenig Blumen und Pflanzen aus künstlichen Materialien.
(3) Außerhalb des abgemessenen Grabbeetes dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Bäume und Sträucher gepflanzt werden, die in das Eigentum der Stadt übergehen.
(4) Es ist nicht gestattet, die Grabstätte mit Kies, Edelsplitt oder dergleichen aufzuschütten oder unwürdige Gefäße (Konservenbüchsen usw.) als Blumen- oder Weihwasserbehälter aufzustellen.
(5) Unansehnlich gewordener Grabschmuck (verwelkte Blumen, Kränze usw.) ist von den Gräbern zu entfernen und umweltgerecht zu entsorgen.
(6) Laubbefall und Tropfwasser von den Bäumen sind jahreszeitlich und witterungsbedingte Einflüsse, die den natürlichen Charakter eines Friedhofes prägen und sind daher zu dulden.
II. Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) Die Aufstellung von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckungen aus Werkstoff sowie deren Veränderung bedarf der Genehmigung durch die Stadt.
(2) Grundsätzlich sind alle Werkstoffe zugelassen die sich in Form und Bearbeitung harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen.
(3) Die Gestaltung des Denkmals (gegebenenfalls einschließlich Grabeinfassung, Sockel und anderen Bauwerken) sollte grundsätzlich in einer Art und Weise erfolgen, die der Würde des Friedhofs entspricht. In den verschiedenen Abteilungen können entsprechend dem jeweiligen Charakter unterschiedliche Ausführungen zulässig sein (siehe Gestaltungsvorschriften unter Ziffer III.). Vor dem Neuerwerb einer Grabstätte empfiehlt sich daher eine Rücksprache bei der Stadt zur Abstimmung der verschiedenen Möglichkeiten.
(4) Soweit den Gestaltungswünschen von Nutzungsberechtigten durch die Stadt nicht entsprochen wird, bei widersprüchlichen Meinungen oder grundsätzlichen Fragen zur Ausführung, wird auf Verlangen des Nutzungsberechtigten oder der Stadtverwaltung der Kulturausschuss der Stadt Trostberg eingeschaltet. Der Ausschuss ist in seiner Meinung und Beschlussfassung unabhängig. Er entscheidet unter Beachtung einer weitestgehenden Gestaltungsfreiheit allein nach künstlerischen Gesichtspunkten. Die Entscheidung dieses Gremiums ist bindend. Bei dessen Beratung haben der Nutzungsberechtigte und dessen Grabmalgestalter ein Recht auf Erläuterung ihrer Wünsche und Vorhaben.
(5) Beim anonymen Urnengrab, bei der Baumbestattung, bei den Steinkreuzen an der Nischenwand sowie bei allen baulichen Urnenanlagen und Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen sind Kerzen und Blumenschmuck sowie jegliche anderweitige Grabgestaltung verboten.
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III. Gestaltungsvorschriften in den Abteilungen
In beiden Friedhöfen gilt grundsätzlich:
(1) Polierte Grabmale samt Einfassung sind zulässig. (2) Setzungen der Grabbeet-Einfassung müssen durch den Grabnutzungsberechtigten zeitnah ausgeglichen/angehoben werden. (3) Der Grabstein ist direkt auf der Oberkante des bestehenden Beton-(Streifen)-Fundamentes aufzusetzen und das Grabbeet in dieser entsprechenden Höhe einzurichten. (4) Die Grabbepflanzung darf in Höhe und Breite nicht über das Grabmal samt Grabeinfassung hinauswachsen. (5) Bei der Neuanlage eines Grabes wird durch das Personal des beauftragten Bestattungsdienstes die Mitte des Grabbeetes vorgegeben, welche bindend für alle weiteren Arbeiten ist. Für die Flucht der Grabsteine ist das vorhandene Fundament ausschlaggebend und bindend.
1. Nischenwandgräber
(1) Grabeinfassungen sind in ihrer Größe (Länge und Breite) den Nachbargräbern anzupassen. (2) In der Gräberreihe links und rechts des Priestergrabes muss sich bei der Grabmalerrichtung ebenfalls an das bestehende Fundament orientiert werden. Aufgrund der schwierigen Höhenverhältnisse darf hier die Oberkante der Grabeinfassung nicht höher als die Einfassung des Priestergrabes liegen. (3) Wird das Grabnutzungsrecht an Nischenwandgräbern gekündigt oder nicht mehr verlängert, so ist neben dem Abbau der Einfassung und des Pflanzfeldes auch die Nischenwand von Grabmälern und Wandverkleidungen wieder frei zu machen. Die freigemachte Nischenwand wird im Auftrag der Stadt wiederinstandgesetzt. Die Kosten hierfür sind vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
2. Abteilungen A, B, C, D, E und F
(1) Bei diesen Grabfeldern handelt es sich um den ältesten Teil des Friedhofes. Dieser wird besonders durch einige historische Grabsteine geprägt, die es besonders zu erhalten gilt. Die Gestaltung neuer Grabdenkmäler muss sich diesem wertvollen Bestand in Höhe und Breite des Grabmales gleich- bzw. unterordnen. (2) Grabeinfassungen sind in ihrer Größe den Nachbargräbern anzupassen.
3. Abteilungen G, H, J, K, L, M, N, O, P, R, S, SC, ST, U und ehemals kirchlicher Friedhof Deinting (KD)
(1) Die Gestaltung der Grabmale ist weitgehend freigestellt. Neue Grabdenkmäler müssen sich in Höhe und Breite dem Bestand gleich- bzw. unterordnen. Das Gesamtbild des Friedhofes darf nicht gestört oder das allgemeine sittliche Empfinden nicht verletzt werden. (2) Grabeinfassungen sind in ihrer Größe den Nachbargräbern anzupassen.
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4. Abteilungen T1, T2, T4, T5 sowie EB und EC (Friedhofserweiterung Deinting)
(1) Neue Grabmale müssen sich in Höhe und Breite zu den vorhandenen Gräbern in dem jeweiligen Grabfeld gleich- bzw. unterordnen.
(2) Dezente, geschlossene Einfassungen ohne Vorsprünge mit einer Höhe von max. 5 cm aus den Materialien Stein, Holz und Metall (keine Einfassungen aus Plastik) werden zugelassen. Das Grabbeet muss zum überwiegenden Teil mit lebenden Pflanzen bepflanzt sein; Grabbeet-Platten sind hier nicht erlaubt. Umgebende Rasenflächen können weiterhin als glatte Kante abgestochen werden.
(3) Grabeinfassungen (geschlossene oder natürliche) sind in ihrer Größe den Nachbargräbern anzupassen
5. Abteilung T3 (Rasenfeld)
(1) Neue Grabmale müssen sich in Höhe und Breite zu den vorhandenen Gräbern in dem jeweiligen Grabfeld gleich- bzw. unterordnen.
(2) Grabbeete und Blumengaben wie Pflanzschalen etc. sind nicht zugelassen. Der angelegte Rasen wird von der Stadt unterhalten. Die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern wird ebenfalls von der Stadt durchgeführt.
6. „Alte“ Urnenmauer, Urnen-Gabionenwand und Urnen-Nischenwände
(1) Die beiden Urnenmauern und die Urnen-Nischenwände wurden in ihrer Gesamtheit von der Stadt erstellt; sie kommt auch für die Pflege auf. Eine individuelle gärtnerische Ausschmückung des Pflanzbeetes an der „alten“ Urnenmauer ist nicht gestattet. An allen genannten Urnenanlagen sind Blumengaben sowie anderer Grabschmuck nicht zugelassen.
(2) Die Beschriftung der Abschlussplatten bei der alten Urnenmauer ist in einem Schriftzug zu gestalten. Die Schriftart kann frei gewählt werden. Die Schriftgröße hat sich an den bestehenden Beschriftungen zu orientieren. Die Schrift ist aus Bronze oder anderen gleichwertigen Metallen zusammenhängend in bis zu vier Gruppen (Vorname - Familienname - Geburtstag mit Symbol - Sterbetag mit Symbol) zu fertigen. Bei der Gabionenwand und den Urnen-Nischenwänden hat die Beschriftung in gravierter Form zu erfolgen.
(3) Die Höhe des Urnengefäßes einschließlich einer eventuellen Überurne darf höchstens 29 cm betragen. Wird die Belegungsmöglichkeit einer Urnengrabstätte aufgrund der Urnenmaße (Höhe und Breite) eingeschränkt, hat dies der Grabnutzungsberechtigte selbst zu verantworten.
7. Urnenschnecke
Neue Grabmale müssen sich in Höhe und Breite zu den vorhandenen Gräbern gleich- bzw. unterordnen.
Das Ausmaß der Grabmale ist mit der Größe des Grabbeetes von 80 Zentimeter Breite und 100 Zentimeter Länge (einschließlich Grabdenkmal) sowie den geringen Abständen zu den Nachbargräbern (seitlich 50 cm, davor 100 cm) in Einklang zu bringen. Es sind auch liegende Grabsteine zulässig. Die Größe der Grabmale ist den Platz-Gegebenheiten der Urnenschnecke anzupassen. Die Lage des Grabbeetes richtet sich nach dem Konzeptplan, der bei der Friedhofsverwaltung einsehbar ist.
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8. Historische Grabkreuze
(1) Die historischen Grabkreuze sind Eigentum der Stadt und werden auf Antrag für die Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte dem Nutzungsberechtigten zur Verfügung gestellt.
(2) Das Grabkreuz ist vom Nutzungsberechtigten grundsätzlich in dem Zustand wie bei Beginn des Nutzungsrechtes dauernd an der Grabstätte zu erhalten. Jegliche Veränderungen oder Ergänzungen (Malerei, Schrift) bedürfen der Genehmigung durch die Stadt; ebenso die Aufstellung von Namenstafeln, Weihwasserbehältern und Laternen an der Grabstätte (auch ohne Verbindung mit dem Grabkreuz). Die Auswahl des mit bestimmten Arbeiten am Grabkreuz zu verpflichtenden qualifizierten Handwerkers ist ebenfalls Bestandteil der Genehmigung durch die Stadt. Die Maßnahmenkosten trägt der Nutzungsberechtigte. Die Genehmigung nach § 18 gilt als erteilt.
(3) Das Grabbeet ist dem Grabkreuz entsprechend in passender Form, orientiert an den Nachbargräbern in der Reihe, zu gestalten. Die maximale Länge beträgt 120 cm, die höchstmögliche Breite 60 cm. Geschlossene Einfassungen sind nicht zulässig (allenfalls lose Steine). Rankgewächse und Pflanzen sollten in Höhe und Breite das Grabkreuz nicht überragen. Im Einzelfall kann die Stadt unter Würdigung des Gesamtbildes Einzelgenehmigungen erteilen.
(4) Bei Beendigung des Nutzungsrechts werden Kostenaufwendungen des Nutzungsberechtigten für das Grabkreuz nicht erstattet.
(5) Soweit an der Grundsubstanz des Grabkreuzes Schäden auftreten, die der Nutzungsberechtigte nicht zu vertreten hat, sorgt die Stadt für deren Beseitigung oder einen Ersatz des Grabkreuzes. Die Kosten dafür trägt die Stadt.
9. Urnen-Steinkreuze an Nischenwand
(1) Die Beschriftung der Steinkreuze ist in einem Schriftzug zu gestalten. Die Schriftart kann frei gewählt werden. Die Schriftgröße hat sich an den bestehenden Beschriftungen zu orientieren. Die Schrift ist aus Bronze oder anderen gleichwertigen Metallen zu fertigen. Eine Beschriftung in Gravur ist ebenfalls möglich.
(2) Grabschmuck (z. B. Blumen, Kerzen) auf oder neben dem Kreuz ist unzulässig.
10. Urnenstelen in Deinting
(1) Die Beschriftung der Urnenstelen ist in einem Schriftzug zu gestalten. Die Schriftart kann frei gewählt werden. Die Schriftgröße hat sich an den bestehenden Beschriftungen zu orientieren. Die Schrift ist aus Bronze oder anderen gleichwertigen Metallen zu fertigen. Eine Beschriftung in Gravur ist ebenfalls möglich.
(2) Ausschließlich auf dem Granitsockel ist eine Pflanzschale zugelassen. Grabbeete sind nicht möglich.
11. Baumbestattung von Urnen
(1) Auf den von der Stadt Trostberg festgelegten Flächen werden Baumbestattungen ermöglicht. Der Grabplatz wird von der Friedhofsverwaltung nach vorliegendem Plan vergeben.
(2) An den Baumgrabstätten werden ausschließlich Urnenbestattungen zugelassen.
(3) Die Beschriftung der Grabsteine muss in Gravur erfolgen.
(4) Grabschmuck (z. B. Blumen, Kerzen) ist bei Urnengräbern unter Bäumen unzulässig.
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12. Ruhegemeinschaftsgrabanlage für Urnen
(1) In der Ruhegemeinschaftsgrabanlage werden ausschließlich Urnengrabstätten eingerichtet. Die Herstellung und Unterhaltung dieser Anlage erfolgt durch die Stadt Trostberg. Der Grabplatz wird von der Friedhofsverwaltung nach vorliegendem Plan vergeben.
(2) Die Bepflanzung des Beetes sowie die entsprechende Pflege wird durch einen mit der Friedhofsverwaltung abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrag abgewickelt. Eine Grabpflege durch den einzelnen Grabnutzer fällt somit nicht an. Weiterer Grabschmuck (z. B. Blumen, Kerzen) ist unzulässig.
(3) Die Beschriftung der Stelen muss in Gravur erfolgen.
13. Urnenring-Gemeinschaftsgrabanlage
(1) In der Urnenring-Gemeinschaftsgrabanlage werden ausschließlich Urnengrabstätten eingerichtet. Die Herstellung und Unterhaltung dieser Anlage erfolgt durch die Stadt Trostberg. Der Grabplatz wird von der Friedhofsverwaltung nach vorliegendem Plan vergeben.
(2) Die Bepflanzung des Beetes sowie die entsprechende Pflege wird durch einen mit der Friedhofsverwaltung abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrag abgewickelt. Eine Grabpflege durch den einzelnen Grabnutzer fällt somit nicht an. Weiterer Grabschmuck (z. B. Blumen, Kerzen) ist unzulässig.
(3) Die Beschriftung der Grabplatten ist in einem Schriftzug zu gestalten. Die Schriftart kann frei gewählt werden. Die Schriftgröße hat sich an den bestehenden Beschriftungen zu orientieren. Die Schrift ist aus Bronze oder anderen gleichwertigen Metallen zusammenhängend in bis zu vier Gruppen (Vorname - Familienname - Geburtstag mit Symbol - Sterbetag mit Symbol) zu fertigen.
14. Stelengrabanlage
(1) In der Stelengrabanlage werden ausschließlich Urnengrabstätten eingerichtet. Die Herstellung und Unterhaltung dieser Anlage erfolgt durch die Stadt Trostberg. Der Grabplatz wird von der Friedhofsverwaltung nach vorliegendem Plan vergeben. Die dazugehörige Stele ist vom Grabnutzungsberechtigten separat vom Steinmetzbetrieb zu erwerben.
(2) Die Bepflanzung des Beetes sowie die entsprechende Pflege wird durch einen mit der Friedhofsverwaltung abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrag abgewickelt. Eine Grabpflege durch den einzelnen Grabnutzer fällt somit nicht an. Weiterer Grabschmuck (z. B. Blumen, Kerzen) ist unzulässig. Neue Stelen müssen sich in Höhe und Breite zu den vorhandenen Stelen gleich- bzw. unterordnen.
(3) Die Beschriftung der Stelen ist in einem Schriftzug zu gestalten. Die Schriftart kann frei gewählt werden. Die Schriftgröße hat sich an den bestehenden Beschriftungen zu orientieren. Die Schrift ist aus Bronze oder anderen gleichwertigen Metallen bzw. in Gravur zusammenhängend in bis zu vier Gruppen (Vorname - Familienname - Geburtstag mit Symbol - Sterbetag mit Symbol) zu fertigen.
IV. Übergangsvorschrift
Soweit Grabdenkmäler nicht mit den geltenden Richtlinien übereinstimmen, sind diese spätestens nach deren Entfernung durch ein entsprechendes Grabmal zu ersetzen.
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