Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.06.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur 'Einzelgräber' (130,00 Euro) und 'Doppelgräber' (236,00 Euro) genannt. |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben Nicht im Text enthalten. |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur 'Urnennischen' (831,00 Euro) und 'Partnerurnengrabstätten' (803,00 Euro) genannt. |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben Nicht im Text enthalten. |
| Urnengrab anonym | 105,00 Euro Aufgeführt als 'Beisetzung von Urnen in das anonyme Urnengrab' (Friedhofsunterhaltungsgebühr, beinhaltet Jahres- und Grundgebühr anteilmäßig). |
| Baumbestattung | nicht angegeben Nicht im Text enthalten. |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 415,00 Euro (Sarg) / 103,00 Euro (Urne) Separat als 'Öffnen und Schließen des Grabes incl. aller Arbeiten' unter Beerdigungsdienst aufgeführt. |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben Nicht im Text enthalten; nur 'Leichenhaus' wird genannt. |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Rechtsstand zum 03.06.2023
**Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindlichen
Bestattungseinrichtungen vom 16.12.2015, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 01.06.2023, veröffentlicht mit Bekanntmachung vom 02.06.2023**
Die Gemeinde Reit im Winkl erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 Kostengesetzes (KG) folgende
Gebührensatzung
§ 1
Für die Inanspruchnahme des gemeindlichen Friedhofes, Leichenhauses und der Bestattungseinrichtungen sowie für die Verrichtungen des von der Gemeinde beauftragten Personals werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Grabgebühren
A) Grundgebühren bei Zuteilung einer Grabstätte:
| 1. Einzelgräber | mit 15 Jahren Nutzungsdauer | 130,00 Euro |
|---|---|---|
| 2. Doppelgräber | mit 15 Jahren Nutzungsdauer | 236,00 Euro |
| 3. Urnennischen | mit 10 Jahren Nutzungsdauer | 831,00 Euro |
| 4. Urnengemeinschaftsgrab | mit 10 Jahren Nutzungsdauer | 704,00 Euro |
| 5. Partnerurnengrabstätten im Rosengarten pro Urnenplatz | mit 10 Jahren Nutzungsdauer | 803,00 Euro |
B) Jahresgebühr während der Nutzungsdauer:
| 1. Einzelgräber | 42,00 Euro |
|---|---|
| 2. Doppelgräber | 64,00 Euro |
| 3. Urnennischen | 42,00 Euro |
| 4. Urnengemeinschaftsgrab pro Urnenplatz | 83,00 Euro |
| 5. Partnerurnengrabstätten im Rosengarten pro Urnenplatz | 83,00 Euro |
C) Die unter Buchstabe A) festgesetzten Grundgebühren sind erneut zu zahlen, wenn das Nutzungsrecht um die gleiche Zeit verlängert wird. Bei Verlängerung des Nutzungsrechts um nur einen Bruchteil der normalen Nutzungsdauer (§ 10 und § 11 der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung – Friedhofs – und Bestattungssatzung-) wird nur der anteilige Betrag der Grundgebühr nach Buchstabe A) erhoben.
(2) Leichenwärterdienst
1. Erdbestattungen
| Benutzung Leichenhaus je angefangener Tag | 105,00 Euro |
|---|---|
| Vorbereitung der Beerdigung | 52,00 Euro |
| Aufbahrung im Leichenhaus incl. der Leichenwärterdienste | 37,00 Euro |
| 4 Wachskerzen mit Ständer | 23,00 Euro |
| Reinigung und Wartung Leichenhaus | 37,00 Euro |
| Öffnen und Schließen Leichenhaus | 37,00 Euro |
2. Bestattung von Fehl- und Totgeburten
| Benutzung Leichenhaus je angefangener Tag | 90,00 Euro |
|---|---|
| Vorbereitung der Beerdigung | 37,00 Euro |
| Aufbahrung im Leichenhaus incl. der Leichenwärterdienste | 37,00 Euro |
| 2 Wachskerzen mit Ständer | 12,00 Euro |
| Reinigung und Wartung Leichenhaus | 37,00 Euro |
| Öffnen und Schließen Leichenhaus | 37,00 Euro |
3. Urnenbestattungen
| Benutzung Leichenhaus je angefangener Tag | 90,00 Euro |
|---|---|
| Vorbereitung Beerdigung | 37,00 Euro |
| Aufbahrung im Leichenhaus incl. der Leichenwärterdienste | 37,00 Euro |
| 2 Wachskerzen mit Ständer | 12,00 Euro |
| Reinigung und Wartung Leichenhaus | 37,00 Euro |
| Öffnen und Schließen Leichenhaus | 37,00 Euro |
4. Hinterstellung von Verstorbenen
| Benutzung Leichenhaus je angefangener Tag | 105,00 Euro |
|---|---|
| Aufbahrung im Leichenhaus incl. der Leichenwärterdienste bei Entgegennahme | 37,00 Euro |
| Aufbahrung im Leichenhaus incl. der Leichenwärterdienste bei Herausgabe | 37,00 Euro |
| Reinigung und Wartung Leichenhaus | 37,00 Euro |
| Öffnen und Schließen Leichenhaus | 37,00 Euro |
(3) Beerdigungsdienst
1. Erdbestattungen
| Anbringung von Blumenschmuck vor und Entfernung nach der Bestattung incl. der kompletten Dekoration im Leichenhaus und der Grabstelle | 168,00 Euro |
|---|---|
| Öffnen und Schließen des Grabes incl. aller Arbeiten | 415,00 Euro |
| Anlegen eines provisorischen Grabhügels nach der Beerdigung | 42,00 Euro |
| Tieferlegung | 62,00 Euro |
| Leichenträger (pro Person) | 34,00 Euro |
| Koordination und Überwachung der Bestattung | 41,00 Euro |
2. Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
| Anbringung von Blumenschmuck vor und Entfernung nach der Bestattung incl. der kompletten Dekoration im Leichenhaus und der Grabstelle | 91,00 Euro |
|---|---|
| Öffnen und Schließen des Grabes incl. aller Arbeiten | 205,00 Euro |
| Anlegen eines provisorischen Grabhügels nach der Beerdigung | 21,00 Euro |
| Tieferlegung | 31,00 Euro |
| Leichenträger (pro Person) | 34,00 Euro |
| Koordination und Überwachung der Bestattung | 41,00 Euro |
3. Erdbestattung von Fehl- und Totgeburten
| Anbringung von Blumenschmuck vor und Entfernung nach der Bestattung incl. der kompletten Dekoration im Leichenhaus und der Grabstelle | 74,00 Euro |
|---|---|
| Öffnen und Schließen des Grabes incl. aller Arbeiten | 103,00 Euro |
| Leichenträger (pro Person) | 34,00 Euro |
| Koordination und Überwachung der Bestattung | 41,00 Euro |
4. Urnenbestattungen
4.1 Erdbestattungen von Urnen
| Anbringung von Blumenschmuck vor und Entfernung nach der Bestattung incl. der kompletten Dekoration im Leichenhaus und der Grabstelle | 84,00 Euro |
|---|
| Öffnen und Schließen des Grabes incl. aller Arbeiten | 103,00 Euro |
|---|---|
| 1 Urnenträger | 34,00 Euro |
| Koordination und Überwachung der Bestattung | 41,00 Euro |
4.2 Beisetzung von Urnen in das anonyme Urnengrab
| Friedhofsunterhaltungsgebühr (beinhaltet Jahres- und Grundgebühr anteilmäßig) | 105,00 Euro |
|---|---|
| Leichenwärterdienst | 250,00 Euro |
| Beerdigungsdienst | 262,00 Euro |
4.3 Urnenbeisetzung in Urnennische
| Anbringung von Blumenschmuck vor und Entfernung nach der Bestattung incl. der kompletten Dekoration im Leichen- haus und der Urnennische | 84,00 Euro |
|---|---|
| Öffnen und Schließen der Urnennische | 95,00 Euro |
| 1 Urnenträger | 34,00 Euro |
| Koordination und Überwachung der Bestattung | 41,00 Euro |
5. Ausgrabungen (Exhumierungen) und Verlegungen (Umbettungen)
5.1 Ausgrabungen (Exhumierungen) und Verlegungen (Umbettungen) von Leichen, Leichenteilen und Gebeinen
| Öffnen und Schließen des Grabes incl. aller Arbeiten | 368,00 Euro |
|---|---|
| Leichenträger (pro Person) | 34,00 Euro |
5.2 Wiederbestattung nach Ausgrabungen (Exhumierungen) und Verlegungen (Umbettungen) von Leichen, Leichenteilen und Gebeinen im Friedhof Reit im Winkl
| Öffnen und Schließen des Grabes incl. aller Arbeiten | 368,00 Euro |
|---|---|
| Leichenträger (pro Person) | 34,00 Euro |
5.3 Ausgrabungen (Exhumierungen) und Verlegungen (Umbettungen) von Urnen
| Öffnen und Schließen des Grabes incl. aller Arbeiten | 120,00 Euro |
|---|---|
| 1 Urnenträger | 34,00 Euro |
5.4 Wiederbestattungen von Urnen
| Öffnen und Schließen des Grabes incl. aller Arbeiten | 120,00 Euro |
|---|---|
| 1 Urnenträger | 34,00 Euro |
(4) Sonstige Gebühren
| Ausstellung einer Graburkunde | 10,00 Euro |
|---|---|
| Verwaltungspauschale pro Bestattung | 135,00 Euro |
§ 2
(1) Gebühren- und Kostenschuldner ist der Verpflichtete im Sinne des Art. 15 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung). Die Gebührenschuld entsteht mit jeder Inanspruchnahme einer gemeindlichen Einrichtung oder Leistung.
(2) Die Gebühren und Kosten nach § 1 werden vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bzw. der Kostenrechnung zur Zahlung an die Gemeinde Reit im Winkl fällig.
(3) Die Jahresgebühren (§ 1 Abs. 1 Buchstabe B) sind jeweils am 31. März eines Jahres zur Zahlung fällig und sind entsprechend dem erstmaligen Bescheid während der Nutzungsdauer unaufgefordert,
ohne dass es eines weiteren Gebührenbescheides bedarf, bei der Gemeinde Reit im Winkl zu begleichen.
Im Jahr der Entstehung der Gebührenschuld ist die Gebühr nur für die restlichen Monate des Jahres zu entrichten (pro Monat 1/12 der Jahresgebühr). Der Monat des Nutzungsbeginns wird hierbei nicht eingerechnet. Bei Änderungen der Bemessungsgrundlage ergeht ein neuer Gebührenbescheid.
(4) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.01.2009 außer Kraft.
Reit im Winkl, den 16.12.2015
Gemeinde Reit im Winkl
Josef Heigenhauser
Erster Bürgermeister
- [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 16.12.2015, veröffentlicht mit Bekanntmachung vom 17.12.2015. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
Berücksichtigt ist die Änderungssatzung vom 01.06.2023
Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen wurde am 02.06.2023 in der Verwaltung der Gemeinde Reit im Winkl zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an der gemeindlichen Amtstafel hingewiesen.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung – FS)
vom 01.06.2023
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Reit im Winkl folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsanspruch § 4 Friedhofsverwaltung § 5 Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszteiten § 7 Verhalten im Friedhof § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten § 10 Grabarten § 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen § 12 Pflegefreie Urnengemeinschaftsgräber § 13 Partnerurnengrabstätten im Rosengarten § 14 Urnennischen § 15 Gröbe der Grabstätten § 16 Rechte an Grabstätten § 17 Übertragung von Nutzungsrechten § 18 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 19 Gartnerische Gestaltung der Gräber § 20 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen § 21 Gestaltung von Grabmälern auf pflegefreien Urnengemeinschaftsgrabern und Partnerurnengrabstätten im Rosengarten § 22 Gestaltung von Grabmälern und Urnennischen § 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 24 Leichenhaus § 25 Leichenhausbenutzungszwang § 26 Leichentransport § 27 Leichenbesorgung § 28 Friedhofs- und Bestattungspersonal § 29 Bestattung § 30 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 31 Ruhefrist § 32 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 33 Ausnahmen § 34 Anordnungen und Ersatzvornahme § 35 Haftungsausschluss § 36 Zuwiderhandlungen § 37 Inkrafttreten
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den gemeinslichen Friedhof (§§ 2-8) mit den einzelnen Grabstätten (§§9-23)
b) das Leichenhaus (§§24-27)
c) das Bestattungspersonal (§28)
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV), sofern sie mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde gemeldet waren,
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu larmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
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(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten und Familiengräber (§ 10)
b) pflegefreie Urnengemeinschaftsgräber (§ 12)
c) Partnerurnengrabstätten im Rosengarten (§ 13)
d) Urnennischen (§ 14)
e) Anonyme Urnenerdgrabstätten (§ 11 Abs. 3) (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten sind maximal zwei Erd- oder vier Urnenbestattungen zulässig. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen der Erdbestattungen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Es sind bis zu vier Erd- oder acht Urnenbestattungen zulässig.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Einzelgrabstätten, Familiengräbern, pflegefreien Urnengemeinschaftsgräbern, Partnerurnengrabstätten im Rosengarten und anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. (3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, bei Urnenerdgräbern muss die Urne aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern über der Erde wird nach Ablauf der Ruhefrist durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde
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gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(4) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 16 und 17. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab die Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Pflegefreie Urnengemeinschaftsgräber
(1) Die Anlage, gartnerische Gestaltung und Pflege der pflegefreien Urnengemeinschaftsgräber obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (2) Es konnen bis zu acht Urnen je Grab beigesetzt werden.
§ 13 Partnerurnengrabstätten im Rosengarten
Bei den Partnerurnengrabstätten handelt es sich um zwei einzelne, nebeneinanderliegende Urnengrabstätten mit jeweils vorgesehener Einfachbelegung.
§ 14 Urnennischen
(1) Urnennischen (§ 10 Abs. 1 Buchstabe d) sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 31) durch Erwerb eines Nutzungsrechts bereitgestellt werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechts umfasst auch die Nutzung der im Eigentum der Gemeinde stehenden Abdeckplatte der jeweiligen Urnennische. (2) Eine Urnenbeisetzung ist bei der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden (§ 30). (3) In den Urnennischen konnen bis zu zwei Urnen aufgestellt werden.
§ 15 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
a) Einzelgrabstätten 1,30 m × 0,75 m
b) Familiengräber 1,30 m × 1,10 m
c) pflegefreie Urnengemeinschaftsgräber 1,30 m × 1,10 m
d) Bestattungsplatz im Rosengarten 0,25 m × 0,25 m
(2) Der Abstand zwischen den Grabstätten darf 0,5 0m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben. (3) Grabeinfassungen sind mit einer Gesamthöhe bis zu 0,10 m, an Hanglagen maximal 0,15m, zulässig (Maße jeweils ab Rasenkante). Zur Stabilität der Grabeinfassungen sind Stahlrahmen einzubauen. (4) Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich und müssen von der Gemeinde genehmigt werden. (5) Gräber werden ausschließlich von dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder eingefüllt.
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§ 16 Rechte an Grabstätten
(1) An einer begebungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlösen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 17 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV)
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für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfach bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung.
§ 18 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 17 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 17 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 34). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 17 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 19 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Sträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (§ 34). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Die in §§ 12-14 geregelten pflegefreien Gemeinschaftsgräber, die Partnerurnengrabstätten im Rosengarten sowie die anonymen Urnenerdgräber)dürfen in dem von der Friedhofsverwaltung hergestellen Erscheinungsbild nicht verändert werden. Insbesondere ist es untersagt,
a) Grabpflege vorzunehmen,
b) Grabschmuck niederzulegen,
c) Blumenschmuck nach Abschluss der Beisetzung niederzulegen.
Der Friedhofsträger entfernt den während der Beisetzung abgelegten Blumenschmuck zeitnah nach der Beisetzung. Im übrigen satzungswidrig abgelegter Blumen- oder Grabschmuck wird von dem Friedhofsträger entfernt § 34).
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§ 20 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sowie das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 15 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:
d) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung;
e) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 17 Abs. 2 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht. (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als sechs Monate nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21 Gestaltung von Grabdenkmälern auf pflegefreie Urnengemeinschaftsgräber (§ 12) und Partnerurnengrabstätten im Rosengarten (§ 13)
(1) Pflegefreie Urnengemeinschaftsgräber (§ 12) und Partnerurnengrabstätten im Rosengarten (§ 13) dürfen mit Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen durch Anbringen einer Bronze- oder Aluminiumtafel des Formats 15 cm x 15 cm gekennzeichnet werden. Für die Patina/Oberfläche ist eine Auswahl aus den Farben Braun, Dunkelbraun, Hellgrün, Asche, Schwarz, Grau oder Dunkelgrau zu treffen.
Gestaltung und Schriftsetzung haben in einer angemessenen, pietätvollen Art und Weise zu erfolgen.
Vor der Anfertigung ist eine Erlaubnis der Friedhofsverwaltung einzuholen.
(2) Die Montage der Tafeln ist durch eine Fachfirma, z.B. einen Steinmetz oder einen Kunstschmied, vornehmen zu halten. (3) Im Übrigen dürfen an den Grabstätten keine Veränderungen vorgenommen werden. Es ist insbesondere nicht gestattet, a) Grabmale und Gedenksteine sowie andere bauliche Anlagen oder sonstige Aufbauten, z.B. Grabkreuze, Grabtafeln zu errichten b) Grablaternen aufzustellen,
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c) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen bzw. anzubringen
d) Anpflanzungen vorzunehmen.
(4) Pflegeeingriffe, die aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anlässlich der Beisetzung von Urnen notwendig sind, werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen und sind Grabnutzungsberechtigten oder den durch sie Beauftragten nicht gestattet.
§ 22 Gestaltung der Grabmäler und Urnennischen
(1) Jedes Grabmal ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten und der (zum Teil unter Denkmalschutz stehende) bauliche Charakter der Anlage sowohl in seinen einzelnen Teilen als auch hinsichtlich der Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Für die Grabmäler sind nur folgende Materialien zugelassen:
a) Heimische Kalksteine und Marmor, Travertin, Muschelkalk, Donau-und Jurakalk, Nagelfluh, Dolomit und Sandstein. Die Bearbeitung muss handwerklich (rauh bis fein) sein. Granit ist nur als bruchrauhes Material zulässig. Untersagt ist die Verwendung von weiß - gebändertem Marmor (insbesondere Cristallino und Carrara). Das Polieren der Oberflächen ist nicht gestattet.
b) Schmiedeeisen oder Holz (für Grabkreuze).
(3) Für die Gestaltung von Steingrabmalen gelten folgende Bestimmungen:
a) Grabsteine müssen aus einem Stück, mindestens 16 cm und maximal 25 cm stark, hergestellt sein. Sie dürfen nicht breiter als 0,80 m und higher als 1,10 m sein. Im neuen Friedhofsteil sind sie auf den unter der Rasenfläche bereits vorhandenen Betonfundamenten lot-und fluchtgerecht zu befestigen.
b) Das Anbringen von Stahlrahmen zu Stabilität der Grabeinfassungen ist erforderlich (§ 15 Abs. 3 Satz 2)
(4) Grabkreuze sind so anzubringen, dass sie im Bedarfsfall abgeschraubt werden konnen. Aus gestalterischen Gründen wird die Aufstellung von schmiedeeisernen Kreuzen empfohlen. Hierzu sind handwerklich bearbeitete Steinsockel bis maximal 50 cm Höhe erlaubt. (5) Die Höhe der Kreuze darf 1,80 m ab Rasenkante bzw. Einfassung im alten Friedhof nicht überschreiben. (6) Inhalt und Ausführung der Inschrift müssen der Wurde des Friedhofs in besonderem Maße entsprechen. Schrift, Symbole und Ornamente müssen gut verteil sein und dürfen nicht in aufdringlicher Höhe oder Farbe ausgeführrt werden. (7) Bei der Errichtung oder Veränderung von Grabanlagen sind insbesondere nicht zugelassen:
a) Schwarze und annahernd schwarze Steine
b) Grabdeckel oder liegende Steine
c) Tropfsteine, Kunststeine und Kunststoffe
d) Glasplatten
e) Glasmosaike, Glasbuchstaben, Terrakotten, Porzellan-Kunststein, Kunststoff und Gipsarbeiten
f) Verputztes oder unverputztes Mauerwerk
g) Freistehende oder liegende Schriftplatten.
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(8) Der Inhalt und die Ausführung der Inschrift bei den Urnenplatten müssen der Würde des Friedhofs in besonderem Maße entsprechen. Die Beschriftung der Urnenplatten hat in eingefraster Gravur zu erfolgen. (9) Im Rahmen der Vorgaben über die Gestaltung der Grabstätten kann die Gemeinde weitere Auflagen in Bezug auf die Werkstoffe, Art und Größe der Grabdenkmäler und der eventuellen Grabeinfassungen machen. Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden. (10) Schriftplatten in den vorhandenen Grabnischen dürfen ohne Einwilligung der Gemeinde nicht entfernt werden.
§ 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der Fassung vom Februar 2019. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 17 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 34). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 20 und § 22) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht
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bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 24 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 25 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 26 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 27 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
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§ 28 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 29 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
§ 30 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterlieben, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 31 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Erdgrabstätten wird auf fünfzehn Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 32 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
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V. Schlussbestimmungen
§ 33 Ausnahmen
Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Satzung zulassen, soweit das übergeordnete Recht sowie Rechte Dritter nicht entgegenstehen und Belange der Hygiene und Pietät nicht gefährdet werden.
§ 34 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 35 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 36 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 18 bis 23 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 37 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 03. Juni 2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.02.2009, zuletzt geändert mit Satzung vom 04.03.2015 mit den erfolgten Änderungen außer Kraft.
Gemeinde Reit im Winkl, den 01. Juni 2023
Matthias Schlechter Erster Bürgermeister

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