Friedhofsgebühren Schleching 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Schleching · Bayern · PLZ 83259

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.03.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung

(Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Schleching folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung (Friedhofsgebührensatzung):

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

  1. 1. Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
  1. 2. Als Gebühren werden erhoben:
    • a) Grabgebühren (§ 4)
    • b) Bestattungsgebühren (§ 5)

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner ist,
    • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (Art. 15 BestG i. V. mit § 15 BestVO)
    • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
    • c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
    • d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
    • e) wer als Nutzungsberechtigter das Nutzungsrecht an einer Grabstätte verlängert.
  1. 2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

  1. 1. Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
    • a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 23 Friedhofssatzung,
    • b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
    • c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Abrechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
  1. 2. Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
  2. 3. Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4

Grabgebühren

  1. 1. Die Grabgebühr beträgt für das Nutzungsrecht
    • a) an einer Einzelgrabstelle (2 Personen) für 20 Jahre 1.000,00 €
    • b) an einer Einzelgrabstelle für 10 Jahre (nur für Urnen) 500,00 €
    • c) an einer Familiengrabstelle (4 Personen) für 20 Jahre 2.000,00 €
    • d) an einer Familiengrabstelle für 10 Jahre (nur für Urnen) 1.000,00 €
    • e) an einer Urnennische/Urnenerdgrab (2 Urnen) für 10 Jahre 900,00 €
    • f) an einer anonymen Grabstelle (1 Urne) 450,00 €
  2. 2. Bei Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der erforderlichen Ruhezeit, wird als Grabgebühr nur ein anteiliger Betrag für den Zeitraum der Verlängerung, mindestens jedoch 1 Jahresgebühr erhoben.

§ 5

Bestattungsgebühren

1. Bestattungsdienste

1.1. Erdbestattungen

  • Öffnen und Schließen des Grabes inkl. aller erforderlichen Arbeiten 194,96 €

Tieferlegung (über 1,80 m bis 2,20 m) 46,22 €

  • Verkleinern des Grabhügels inkl. Entsorgung der Erdreste und Dekorieren der Blumenspenden auf Grabhügel 46,22 €

1.2. Feuerbestattung

  • Urnenerdgrab

Öffnen und Schließen des Grabes inkl. aller erforderlichen Arbeiten und Entsorgung des überschüssigen Erdreichs 72,27 €

  • Urnenwand

Öffnen und Schließen der Urnenwand inkl. Nebenarbeiten 72,27 €

1.3. Erschwerniszuschläge

Kompressoreinsatz bei Frost, Fels, Steinen etc. pro Std. 29,41 €

1.4. Sonstige Zuschläge

  • Beerdigung am Samstag ab 13.00 Uhr 42,02 €
  • Lautsprecher aufstellen und bedienen 25,21 €
  • Leitung Beerdigung, Trauerzug und Leichenhausglocke läuten 41,60 €
  • Vorbereitung Bestattung - Entfernung von Wegplatten, Einfassungen etc. vor Grabaushub 29,41 €
  • Vorbereitungsarbeiten Erdbestattung - Dekoration des Leichenhauses und der Grabstelle mit Grünmatte, Tüchern, Verbringen der Blumen und Kränze zum Grab etc. 79,83 €

• Vorbereitungsarbeiten Urnenbestattung - Dekoration des Leichenhauses und der Grabstelle mit Grünmatte, Tüchern, Verbringen der Blumen u. Kränze zum Grab etc. 60,50 €

2. Transport des Sarges oder der Urne von der Trauerhalle zum Grab

2.1. Träger

bei Erd- und Urnenbestattungen, falls keine Angehörigen, Nachbarn oder Vereinsmitglieder zur Verfügung stehen, inkl. Anfahrtskosten, pro Mann 25,21 €

3. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

§ 6

Säumniszuschläge

Werden Gebühren nach den §§ 3 und 4 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 13 Abs. 1 i. V. m. § 240 AO.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung (Friedhofsgebührensatzung) vom 30.09.1994 außer Kraft.

Schleching, den 23.03.2021 Gemeinde Schleching

Gemeinde Schleching (Dienstsiegel) gez. Loferer, Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Die Gemeinde Schleching erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung folgende

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Schleching (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Schleching folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschrift

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, betreibt die Gemeinde als öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 – 7) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 – 19)
  2. 2. das gemeindliche Leichenhaus (§ 20)
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 21).

Zweiter Teil

Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 2

Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde Schleching als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof erfolgt die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister).

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Abschnitt 2

Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen – untersagen.

§ 6

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwägen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge und Fahrzeuge von Firmen, die im Auftrag der Gemeinde tätig sind;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Beisetzung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. 5. ohne Genehmigung der Gemeinde Ehrensalute zu schießen;
  6. 6. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkästen) auf den Gräbern aufzustellen, sowie solche Gefäße innerhalb des Friedhofs abzustellen;
  7. 7. von fremden Gräbern Grabschmuck zu entfernen;
  8. 8. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
  9. 9. Grababraum oder sonstigen Abfall abzulagern.

§ 7

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten jeder Art auf dem gemeindlichen Friedhof bedarf der vorherigen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung. Die Anzeige hat spätestens 1 Tag vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

(2) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(3) Die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof kann von der Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat.

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

Abschnitt 1 Grabstätten

§ 8

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

(3) Das Grabnutzungsrecht kann nicht im Voraus erworben werden. Neue Grabstätten werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von der Gemeinde vergeben.

§ 9

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzel- und Familiengrabstätten (§ 10),
  2. 2. Urnennischen und Urnenerdgräber (§ 11),
  3. 3. Anonyme Urnenerdgräber (§ 12).

(2) Die Gemeinde weist die Grabstellen zu. Soweit möglich werden Wünsche der Angehörigen bei der Belegung berücksichtigt.

§ 10

Einzel- und Familiengrabstätten

(1) Einzel- und Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen das Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht verlängert werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. In jedem Einzelgrab sind maximal 2 Erd- oder Urnenbestattungen zulässig. In Familiengräbern sind bis zu 4 Erd- oder Urnenbestattungen zulässig.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Personenkreis einen Nachfolger bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(4) Auf das Nutzungsrecht an Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Abs. 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

§ 11

Urnennischen und Urnenerdgräber

(1) Urnennischen sind Grabstätten, die in Urnenwänden eingelassen sind und der Reihe nach belegt werden. Urnenerdgräber sind Grabstätten, wo Urnen in Röhren oder direkt in der Erde versenkt werden. In den Urnennischen und Urnenerdgräbern können jeweils bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird für jeweils 10 Jahre erworben.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist bei der Gemeinde rechtzeitig vorher, unter Vorlage der standesamtlichen Urkunde und der Einäscherungsbescheinigung, anzumelden.

(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Bei Bestattung in einem Urnenerdgrab müssen die Urnen aus kompostierbarem Material beschaffen sein.

(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzel- und Familiengräber für Urnennischen und Urnenerdgräber entsprechend. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat die Gemeinde das Recht, die in den Urnennischen beisetzten Urnen zu entfernen. Die Aschen werden an von ihr bestimmter, geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 12

Anonyme Urnenerdgräber

In den anonymen Urnenerdgräbern werden die Urnen mit der Asche der Verstorbenen bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 26) bestattet,

  1. 1. soweit der/die Verstorbene dies in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich bestimmt hat oder
  2. 2. wenn er/sie eine letztwillige Verfügung nicht getroffen hat, aber die zur Bestattung verpflichtete(n) Person/Personen diese Form der Bestattung ausdrücklich wünscht/wünschen oder
  3. 3. durch Bestimmung der Gemeinde, wenn weder eine letztwillige Verfügung vorliegt noch ein oder mehrere Verpflichtete ermittelt werden können.

§ 13

Ausmaße der Grabstätten

(1) Von der Erdoberfläche aus gerechnet haben die Grabstätten folgende Ausmaße (Außenmaße):

  1. 1. Einzelgräber: Länge: 1,65 m, Breite: 0,90 m, Tiefe: 1,80 m
  2. 2. Familiengräber: Länge: 1,65 m, Breite: 1,65 m, Tiefe: 1,80 m
  3. 3. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,75 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
  4. 4. Grabbeete (Grabhügel) sowie Grabeinfassungen dürfen eine Gesamthöhe von 0,20 m (gemessen ab Rasenkante) nicht überschreiten.

(2) Gräber dürfen nur von dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen gegraben werden. Die Maße werden von gemeindlichen Mitarbeitern abgesteckt.

§ 14

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet und haftet für alle Schäden, die sich durch schuldhafte Vernachlässigung der Grabstelle ergeben. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte würdig zu gestalten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. (3) Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(4) Unansehnlich gewordener Grabschmuck (verwelkte Blumen und Kränze usw.) ist von den Gräbern zu entfernen und zu entsorgen.

Abschnitt 2

Die Grabmäler

§ 15

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Für Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs im Maßstab 1:10 oder ein entsprechendes Foto mit Bemaßung,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich verändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

§ 16

Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Die Höhe der Holz- und Eisenkreuze soll 1,70 m inkl. des Sockels, die der Steindenkmäler 1,20 m nicht überschreiten. In jedem Fall muss eine Breite bis zu 0,90 m eingehalten werden.

(2) Grabeinfassungen sind zulässig, soweit sie aus heimischen Natursteinen bestehen und eine Höhe von 20 cm nicht überschreiten. Ebenso erlaubt sind liegende Platten aus heimischen Natursteinen bis zu einer Breite von 20 cm. Stehende Platten jeglicher Art sind nicht gestattet.

§ 17

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofes (§ 2) Rechnung tragen und sich in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals und der Einfassungen zu stellen. Insbesondere wird vorausgesetzt, dass

  1. 1. gleiches Material bei Sockel und Randsteinen verwendet wird, oder
  1. 2. bei unterschiedlichen Materialien, diese in Form und Farbe angeglichen sind.
  2. 3. für Grabmäler folgende Materialien verwendet werden: heimischer Kalkstein und Marmor, Travertin, Muschelkalk, Donau- und Jurakalk, Nagelfluh, Dolomit und Sandstein. Granit ist nur als bruchrauhes Material zulässig. Das Polieren von Oberflächen sowie die Verwendung von Waschbetonplatten ist nicht erlaubt.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschriften müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen. Die Beschriftung der Urnenplatten an den Urnenwänden hat in eingravierter Form und in Goldschrift zu erfolgen. Die Beschriftung der Urnenplatten auf den Urnenerdgräbern soll aus Witterungsgründen durch aufgesetzte Metallbuchstaben in Bronze oder Aluminium erfolgen. Die Schriftgröße beträgt 25 – 40 mm.

§ 17 a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinn von Art. 9 a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

§ 18

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 19

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler zu entfernen und die Grabstellen ordnungsgemäß einzuebnen. Nicht rechtzeitig entfernte Grabmäler, Pflanzungen usw. werden von der Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten

nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

Vierter Teil

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 20

Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Leichen von Verstorbenen, die auf dem gemeindlichen Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.

(3) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheiten) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes und wenn das Aussehen der Leiche oder Gründe der Pietät die offene Aufbahrung der Leiche verbieten.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

Fünfter Teil

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 21

Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen nur dem von der Gemeinde Schleching beauftragten Bestattungsunternehmen.

Die Beförderung des Sarges bzw. der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte kann auch von Angehörigen, Nachbarn und Vereinsmitgliedern übernommen werden.

Sechster Teil

Bestattungsvorschriften

§ 22

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. Die vom Standesbeamten auszustellende Bescheinigung/Urkunde über die Beurkundung des Sterbefalles ist bei der Gemeindeverwaltung vorzulegen.

(2) Jede Urnenbeisetzung ist unter Vorlage einer Sterbeurkunde und der Einäscherungsbescheinigung der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzuzeigen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen und, soweit ein kirchliches Begräbnis gewünscht wird, dem zuständigen Pfarramt, fest.

§ 23

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen (auch für Kinder) beträgt 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt 10 Jahre in Erdgräbern und Urnennischen.

§ 24

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund für die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Nutzungsberechtigten notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und lässt die Umbettung von dem für den gemeindlichen Friedhof zuständigen Bestattungsunternehmen durchführen. Der Leichen-/Aschenrestetransport zum auswärtigen Bestattungsort kann auch von einem anderen anerkannten Leichentransportunternehmen vorgenommen werden.

Siebter Teil

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 25

Ausnahmen

Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Satzung zulassen, soweit das übergeordnete Recht und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Des Weiteren dürfen Belange der Hygiene und Pietät nicht gefährdet werden.

§ 26

Haftung

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§§ 13 und 14)
  5. 5. die Bestimmungen über die Errichtung (§ 15) und die Gestaltung (§ 17) von Grabmälern nicht beachtet.

§ 28

Einzelfallanordnungen; Zwangsmaßnahmen, Ersatzvornahme

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Die Gemeinde kann die nach dieser Satzung notwendigen Maßnahmen mit Verwaltungszwang durchsetzen oder an Stelle und auf Kosten der Verpflichteten durchführen lassen, wenn diese ihre Verpflichtungen nicht erfüllen oder der Satzung zuwiderhandeln. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 29

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Schleching (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 14.11.2011 mit den erfolgten Änderungen außer Kraft.

Schleching, den 23.03.2021 Gemeinde Schleching

Gemeinde Schleching (Dienstsiegel) gez. Loferer, Erster Bürgermeister