Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (5. Änderungssatzung vom 12.12.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Traunreut (Friedhofsgebührensatzung), konsolidierte Fassung Stand 2024
EUROPASTADT TRAUNREUT
Gebührensatzung
zur Friedhofssatzung der Stadt Traunreut (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 27. April 2012
Die vorliegende Fassung ergibt sich aus den Änderungen durch die:
- 1. Änderungssatzung vom 26.03.2018 (Amtsblatt vom 28.03.2018)
- 2. Änderungssatzung vom 27.04.2021 (Amtsblatt vom 29.04.2021)
- 3. Änderungssatzung vom 20.12.2021 (Amtsblatt vom 23.12.2021)
- 4. Änderungssatzung vom 26.05.2023 (Amtsblatt vom 31.05.2023)
- 5. Änderungssatzung vom 12.12.2024 (Amtsblatt vom 20.12.2024)
Auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Traunreut folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Stadt Traunreut erhebt für die Benutzung ihrer in § 1 der Friedhofssatzung genannten Bestattungseinrichtungen Grab- und Bestattungsgebühren.
§ 2
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist gemäß Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 4) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
§ 3
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren werden für das Nutzungsrecht in Grabplätzen wie folgt erhoben:
a) Kindergrab bei 9 Jahren Ruhezeit: 219,53 €
b) Einzelgrab bei 18 Jahren Ruhezeit: 1.829,46 €
c) Einzelgrab bei 25 Jahren Ruhezeit: 2.540,91 €
d) Doppelgrab bei 18 Jahren Ruhezeit: 2.551,31 €
e) Doppelgrab bei 25 Jahren Ruhezeit: 3.543,48 €
f) Urnenerdgrab bei 9 Jahren Ruhezeit: 614,70 €
g) Urnenwandgräber bei 9 Jahren Ruhezeit: 1.420,33 €
h) Anonymes Grabfeld bei 9 Jahren Ruhezeit: 292,71 €
i) Gruftgrabstätte bei 50 Jahren Ruhezeit: 27.848,38 €
j) Anonymes Kindergrab bei 3 Jahren Ruhezeit: 97,57 €
k) Baumgräber für Urnenbestattungen bei 9 Jahren Ruhezeit: 1.569,86 €
l) Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen bei 9 Jahren Ruhezeit: 2.754,75 €
m) Gemeinschafts – Urnenwandgräber bei 9 Jahren Ruhezeit: 658,52 €
(2) Die Grabgebühren beinhalten auch alle Aufwendungen für die Friedhofsunterhaltung auf Dauer des Nutzungsrechts.
(3) Bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird die Grabgebühr anteilig entsprechend des Verlängerungszeitraums erhoben.
§ 4
Bestattungsgebühren
(1) Bestattungsgebühren werden für Arbeiten und Kosten, die im Zusammenhang mit einem
Sterbefall entstehen, wie folgt erhoben:
- 1. Verwaltungsgebühr
Grundgebühr für Bestattung, Ausgrabung und Umbettung: 257,70 €
- 2. Grabherstellung
a) Öffnen und Schließen eines Erdgrabes bei Kindern (Sarglänge max. 0,60 m): 211,36 €
b) Öffnen und Schließen eines Erdgrabes bei Kindern (Sarglänge max. 1,30 m): 237,78 €
c) Öffnen und Schließen eines Erdgrabes (Normaltiefe): 422,72 €
d) Öffnen und Schließen eines Erdgrabes (Tiefgrabung): 475,56 €
e) Öffnen und Schließen eines Urnengrabes: 211,36 €
f) Öffnen und Schließen der Urnenwand: 158,52 €
g) Öffnen und Schließen Baumgrab: 211,36 €
h) Öffnen und Schließen Gemeinschaftsgrabanlage: 264,20 €
- 3. Leichen- und Aussegnungshalle
a) Benutzung der Leichenhalle (pro Tag): 99,48 €
b) Benutzung der Aussegnungshalle (pro Tag): 221,51 €
c) Benutzung der Klimatruhe (pro Tag): 15,00 €
(2) Für andere Leistungen, die nicht aufgeführt sind, werden die Bruttostundenlöhne, die tatsächlichen Auslagen und Fremdkosten berechnet.
§ 5
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 6
Fälligkeit
Die Grab- und Bestattungsgebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2012 in Kraft ¹). (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 27.04.2007, veröffentlicht im Amtsblatt („Traunreuter Anzeiger“) vom 30.04.2007, außer Kraft.
Traunreut, den 27.04.2012
STADT TRAUNREUT
Franz Parzinger Erster Bürgermeister
¹) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 27.04.2012 (veröffentlicht im Amtsblatt „Traunreuter Anzeiger“ vom 28./29.04.2012). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Traunreut?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Traunreut mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Traunreut (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: