Friedhofsgebühren Rothenklempenow 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Rothenklempenow · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17321

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 13. Juli 2011 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung der Rothenklempenow

SATZUNGüber das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Rothenklempenow Aufgrund § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern vom 13. Juli 2011, geändert durch Artikel l des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOB1. M-V S. 467) i.V.m § 18 Abs. 2 Ziffer 3 des Bestattungsgesetzes (BestattG M-V) vpm 13.07_.<sup>021</sup> hat die Gemeindevertretung auf ihrer Sitzung am/\/^.^.-<^£Si.^olgende Satzungüber das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde (Friedhofssatzung) beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § l Eigentum und Zweckbestimmungl. Die Gemeinde ist Eigentümerin der Grundstücke: Rothenklempenow Flur 11 Fist. 96 7680 m2 Mewegen Flur 2 Fist. 56 3830 m2 Glashütte Flur l Flst. 56 4799 m2 i

  1. 2. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde und der Ortsteile waren oder ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte erworbenhaben. Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnisder Friedhofsverwaltung. § 2 Aufsicht und Verwaltung Die Verantwortungen für die Friedhöfe unterliegen der Gemeinde Rothenklempenow. Die laufenden Verwaltungsaufgaben werden durch das Amt Löcknitz-Penkun (Friedhofsverwaltung) wahrgenommen. § 3 Ordnungl. Für die Ordnung auf den Friedhöfen können besondere Bestimmungen erlassen werden.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. § 4 Verhalten auf dem Friedhofl. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwiderhandelt, kann von dem Friedhof verwiesen werden. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenenund unter deren Verantwortung betreten. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
    • a) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstättenunbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zubeschädigen;
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Krankenfahrstühlen zubefahren;
    • c) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen; ld) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstättenzu verunreinigen oder zu beschädigen;
    • e) Druckschriften zu verteilen. Waren aller Art sowiegewerbliche Dienste anzubringen;
    • f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen;
    • g) zu lärmen und zu spielen;
    • h) Hunde frei laufen zu lassen;
    • i) jeder Durchgangsverkehr.
  3. 2. Reden und Feiern in der Trauerhalle und an den Grabstättenkönnen von allen anerkannten Gemeinschaften und Einzelpersonendurchgeführt werden. Sie sind der Würde des Ortes und dem Ernstder Handlung entsprechend auszugestalten. Eine Herabwürdigungweltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen ist nichtstatthaft. § 5 Gewerbliche Arbeitenl. Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
  4. 2. Den Gewerbetreibenden ist zur Ausführung ihrer Arbeitinnerhalbdes Friedhofes das Befahren der Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen während der von der Friedhofsverwaltungfestgesetzten Zeiten zu gestatten. Gewerbetreibende haften füralle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aufdem Friedhof verursachen.
  5. 3. Gewerbetreibende haben ihre Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und eine Gebühr für ihre Arbeiten zu entrichten. Die Gebühren sind der Gebührensatzungzu entnehmen.
  6. 4. Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksichtzu nehmen.
  7. 5. Die Anlegung von Grabstätten (Aushebung und Verfallen) von Reihen - und Wahlgräbern, einschl. der Benutzung des Leichenwagens werden auf das jeweilige Bestattungsunternehmenübertragen. II. Bestattungsvor Schriften § 6 Allgemeinesl. Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Dabei ist die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde vorzulegen, damit die Grabstelle und der Bestattungstermin festgelegt werden können.
  8. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstättebeantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 3. Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmenfest.
  2. 4. Der Transport der Leiche zum Friedhof erfolgt durch einbeauftragtes Bestattungsunternehmen im geschlossenen Sarg. § 7 Ruhezeiten Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre. § 8 Umbettungenl. Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlichnicht vorgenommen werden.
  3. 2. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit Umbettungenvornehmen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällenin ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Die Nutzungsberechtigten sind vorher anzuhören, es sei denn, dassdie Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
  4. 3. Sonstige Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen dervorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so wird eine Umbettungvon der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und derzuständigen Ordnungsbehörde abhängig gemacht.
  5. 4. Sonstige Umbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Kannder Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, sohat er die Einwilligung der anderen Berechtigten inschriftlicher Form nachzuweisen.
  6. 5. Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahmen des Absatzes 2 nicht zulässig.
  7. 6. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien derbetreffenden neuen Grababteilung verstoßen.
  8. 7. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die anbenachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettungentstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  9. 8. Alle ümbettungen werden von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunktder Umbettung.
  10. 9. Der Ablauf der Ruhefrist wird durch die ümbettung nicht gehemmtoder unterbrochen.

III. Grabstätten

§ 9 Allgemeine Bestimmungen über Grabstättenl. Die Grabstätten werden unterschieden ina. Erdgrabstättenb. Urnengrabstättenc. anonyme Urnengrabstätten als Reihengrabstätted. halbanonyme Grabstätten mit Stele in Mewegen

  1. 2. Die Eigentumsverhältnisse an den Grabstätten bleiben unberührt. An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzungerworben werden.
  2. 3. Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfälleverliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
  3. 4. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätteoder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
  4. 5. Erdgrabstätten und Urnengrabstätten werden einzeln oder fürmehrere Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechtes zur Beisetzung von Leichen bzw. Urnen vergeben. Das Nutzungsrechtbeträgt 25 Jahre vom Tag des Erwerbes an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann das Nutzungsrecht nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdgrabstätten und Urnengrabstätten gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung erneuert werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern. Wird durch Beisetzung auf einer Erdgrabstätten und Urnengrabstätten das bestehende Nutzungsrecht überschritten, sofindet die Beisetzung nur statt, wenn das Nutzungsrecht für dieganze Erdgrabstätten und Urnengrabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen verlängert worden ist. Die Gebühr richtet sich nach der jeweilig geltenden Gebührensatzung.
  5. 6. Anonyme Urnengrabstätten und halbanonyme Grabstätten mit Stelesind ürnenreihengrabstätten, die der Reihe nach einzeln belegtund nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzungeiner Urne vergeben werden. Nutzungsrechte über die Ruhezeithinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerbvon Urnenreihengrabstätten oder die Verlängerung der Ruhefristist nicht möglich.

Auf diesen Grabstätten kann auf Antrag beigesetzt werden. Der Antrag kann zu Lebzeiten bzw. nach Eintritt eines Todesfallsvon Angehörigen gestellt werden. Die Beisetzung auf anonymen Grabstätten und halbanonymen Grabstätten erfolgt ohne Trauergäste. Zuvor haben Angehörigedie Möglichkeit, an der Verabschiedung in der Trauerhalleteilzunehmen. Beisetzungen auf anonymen Grabstätten können auch behördlichangeordnet werden. Das Betreten des anonymen und halbanonymen Grabfeldes istuntersagt und nur den Friedhofsangestellten zur Unterhaltungder Fläche und den Bestattungsunternehmen für Beisetzungengestattet. Grabschmuck darf nur auf den vorgesehenen Stellenabgelegt werden.

  1. 7. Bei Erdbeisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, ein Elternteil mit einem oder zwei gleichzeitig verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten. Auf einer Erdgrabstätte dürfen zusätzlich 4 Urnen beigesetztwerden. Aschebeisetzungen sind nur unterirdisch gestattet. Es sindbiologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Auf einer ürnengrabstätte dürfen zusätzlich' drei Urnenbeigesetzt werden. Das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte geht auf die Angehörigendes verstorbenen Nutzungsberechtigten über: l.Ehegatte, 2.Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGB1. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGB1. I S. 122), a.Kinder, b.Eltern, c.Geschwister, d.Großeltern, e.Enkelkinder, f.sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
  2. 8. Vorzeitige Einebnungen von Grabstätten sind generell möglich. Die Nutzungsberechtigten haben hierzu einen schriftlichen Antrag in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu stellen.

Für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen ist eine Gebühr für die Pflege der Freiflächedurch die Friedhofsangestellten zu entrichten. Die Gebühr istder Gebührensatzung zu entnehmen.

§ 10 Grabregister

Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis der Beigesetztender Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten. IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 11 Allgemeine Gestaltungsgrundsätzel. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebunganzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen

Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 2. Die Gemeinde Rothenklempenow kann besondere Gestaltungsrichtlinien erlassen. § 12 Anlage, Größe und Unterhaltung der Grabstättenl. Die Grabstätten werden von einem beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.
  2. 2. Die Mindestgrabtiefe beträgt von der Oberkante Sarg bis zur Erdoberfläche ohne Grabhügel, mindestens 0,90 m, von der Oberkante Urne bis zur Erdoberfläche mindestens 0,60 m.
  3. 3. Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt werden.
  4. 4. Neu anzulegende Grabstätten haben folgende Größe: a. für Erdbestattungenvon Kindern unter 6 Jahre Länge 1,20 m. Breite 0,60 mb. von Erwachsenen Länge 2,50 m. Breite 1,20 m Breite Doppelgrabstätte Länge 2,50 m. Breite 2,40 mc. für Urnen Länge 1,00 m. Breite 1,00 m Eine Gestaltung bzw. Begrünung ist nur innerhalb der Abmaßezulässig.
  5. 5. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauerndinstandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind vonden Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  6. 6. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebunganzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nursolche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oderdie öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  7. 7. Für Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind diejeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie könnendie Grabstätten selbst pflegen oder die Grabpflege in Auftrag geben. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts.
  8. 8. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung dergärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegenausschließlich der Friedhofsverwaltung. § 13 Errichtung und Veränderung von Grabmalenl. Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigungder Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Die Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals und der damitzusammenhängenden Anlagen ist bei der Friedhofsverwaltungschriftlich zu beantragen.
  9. 2. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarfebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 14 Standsicherheit der Grabmalel. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinanerkannten Normen des Handwerks zu fundamentieren und so zubefestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senkenkönnen.
  10. 2. Für die Standsicherheit der Grabmale sind die Friedhofsbenutzerverantwortlich. Die Friedhofsverwaltung ist gegebenenfallsverpflichtet, die Nutzungsberechtigten innerhalb einerangemessenen Frist aufzufordern, die Standsicherheit wiederherzustellen.
  11. 3. Die Grabmale müssen von den Nutzungsberechtigten so lange ingutem Zustand gehalten werden, wie ihnen ein Anrecht auf diebetreffende Grabstelle zusteht. Wenn das ungeachtet der Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer zubestimmenden Frist nicht geschieht, ist die Friedhofsverwaltungberechtigt, die Teile bzw. Stücke auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Durch die Form der Grabmale dürfen religiöse Anschauungen nichtverletzt werden. § 15 Besondere Grabmalel. Historische oder künstlerisch wertvolle Grabmale, die alsbesondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dembesonderen Schutz der Friedhofsverwaltung.
  12. 2. Die sich auf dem Friedhof befindlichen Soldatengräber, einschließlich der Grabmale, sind besonders geschützt und sindohne zeitliche Begrenzung zu erhalten.

§ 16 Vernachlässigungl.Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzungentsprechend angelegt oder länger als l Jahr in der Unterhaltungvernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn einsolcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigenschriftlich aufgefordertseiner Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege nachzukommen.

Außerdem wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätteaufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindungzu setzen. 2.Kommt der Nutzungsberechtigte innerhalb von einem Monat nach Aufforderung seiner Verpflichtung zur Grabpflege nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätteberäumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und die Umrandungohne Aufbewahrung auf Kosten des Nutzungsberechtigtenbeseitigen lassen. Bis zum Ende der Ruhezeit hat der bisherige Nutzungsberechtigte eine Gebühr zur Pflege gemäß der aktuellen Gebührensatzung zu entrichten. 3.Mit der Entziehung des Nutzungsrechtes endet jeder Anspruchauf die Grabstätte. V. Benutzung der Trauerhalle

§ 17 Trauerhallel. Die Trauerhalle dient zur Aufnahme von Verstorbenen bis zur

Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltungbetreten werden.

  1. 2. Für die Trauerfeiern steht die Trauerhalle zur Verfügung.
  2. 3. Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg, sofern keine Bedenkenbestehen, in der Trauerhalle von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen geöffnet werden. Särge solltenspätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossenwerden. VI. Schlussvorschriften § 18 Alte Rechte Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzungbereits verfügt war, bleibt die Ruhezeit unberührt. §19 Haftung Die Gemeinde Rothenklempenow/Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Nutzung des Friedhofs undseiner Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. §20 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzungerhoben.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten/ Bußgeldvorschriften

(l) Zu einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1000,00 € kann in Verbindung mit § 5, Abs. 3 der Kommunalverfassung M-Vherangezogen werden, wer vorsätzlich oder fahrlässigl. entgegen § 4 Abs. l sich auf den Friedhöfen nicht entsprechendder Würde des Ortes verhält und den Anordnungen des Friedhofpersonals nicht folgt,

  1. 2. entgegen § 5 Abs. 3 eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung oder sie auch an Sonn- und Feiertagenausübt,
  2. 3. entgegen dem § 12 die Grabmale nicht der Größe entsprechendnach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerksfundamentiert und so befestigt, dass sie dauerhaft standsichersind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzenoder sich senken können, die Grabmale und sonstige Anlagennicht dauerhaft im guten verkehrssicheren und würdigen Zustandhält. (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitengegen diese Satzung ist das Amt Löcknitz-Penkun als örtliche Ordnungsbehörde zuständig. § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachungin Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Rothenklempenow vom 07.07.2008 einschließlich den Änderungenaußer Kraft. «? Rothenklempenow , / (f. yil.^O^^, ^L Schulze Bürgermeister ^WTli^^ a-. Ss 7< Q -0^ .cs ^^-^

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Gebuehrenordnung

GEBÜHRENSAT ZUNGüber das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Rothenklempenow Aufgrund 5 der Koimnunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern (KV M-V) vom 13.Juli 2011, geändert durch Artikel l des Gesetzes vom 23.Juli 2019 i.V.m. §§ l und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12. April<sup>200</sup>^ hat die Gemeindevertretung Rothenklempenow am /'1/1..<IC<-, Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesenbeschlossen: § l Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungensowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabedieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt wird. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringen der Leistung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeitl. Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen

Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.

  1. 2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahreneingezogen. § 5 Stundung und Er las s der Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag gestundetsowie ganz oder teilweise erlassen werden gemäß der Satzung der Gemeinde über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen. § 6 Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstellennutzungsrechten aus dieser Satzung werden an den Grabstellennutzer oder seinen Rechtsnachfolgerkeine Gebühren erstattet. § 7 Belegungsgebührenl.Erdgrabstätten/ Urnengrab statten: la. Einzelgrab für Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) lb. Verlängerung des Nutzungsrechtes/ Jahrjedoch mindestens 10 Jahre 175,00 € 7,00 € l

1c. Zusätzlich für die Anpassung an die neue Ruhezeit 7,00€ Id. Doppelgrab für Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) le. Verlängerung des Nutzungsrechtes/ Jahrjedoch mindestens 10 Jahre If. Zusätzlich für die Anpassung an die neue Ruhezeit Ig. Urnengrabstätte (Nutzungszeit 25 Jahre) 1h. je Grabstelle für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtesjedoch mindestens 10 Jahreli. Zusätzlich für die Anpassung an die neue Ruhezeit

  1. 2. Anonyme Grabstätten (Urnenreihengrab) Halbanonyme Grabstätte mit Stele 350,00 € 14,00 € 14,00 € 120,00 € 5,00 € 5,00 € 1250,00 € 1500,00 € 3.Zusätzliche Beisetzungen von Urnen in vorhandenen Erd- oder Urnengrabstatten: Auf Erd-und ürnengrabstätten können entsprechend § 9 Nr.7 der Friedhofssatzung zusätzlich 3 weitere Urnen, auf Erdgrabstätten zusätzlich 4 weitere Urnen beigesetztwerden. l. Urne 150,00€
  2. 2. Urne 150,00€ jede weitere Urne 150,00 € § 8 Bestattungs- und Umbettungsgebühren Die Bestattungs- und Umbettungsgebühren werden durch das Bestattungsunternehmen erhoben. § 9 Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle Benutzung der Trauerhalle je Trauerfeier 150,00 €

§ 10 Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalennach § 13 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben: l. Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten 15,00€

§ 11 Einebnung von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltungl.Die Einebnungen erfolgen durch die jeweiligen

Nutzungsberechtigten in Absprache mit der Friedhofsverwaltung.

  1. 2. Kommt der Nutzungsberechtigte dem nicht nach, erfolgtvon Amts wegen die Einebnung durch eine Fremdfirma zu Lasten des Nutzungsberechtigten. 3.Gebühren für voreilige Einebnungen: Einzelgrab Doppelgrab Urnengrab 75,00 € /Jahr 150,00 € / Jahr 50,00 €/ Jahr § 12 Gebühren für Gewerbliche Arbeiten Entsprechend § 5 Nr.l der Friedhofssatzung der Gemeinde haben Gewerbetreibende ihre Arbeiten auf dem Friedhof in der Friedhofsverwaltung anzumelden und eine Gebühr zu entrichten: l. Jahresgebühr: 120,00 €
  2. 2. Einmalige Gebühr: 20,00 €. Die Gebühren werden durch die Friedhofsverwaltung in Rechnunggestellt. §13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Rothenklempenowvom 07.07.2008 einschließlich den Änderungen außer Kraft. Rot^enklempenow • ^^.<sup>2</sup>.<sup>02</sup>^) / Bürgermeister Q ^^ ^ IS .^