Friedhofsgebühren Bergholz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Bergholz · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17321

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührensatzung vom 15.03.2023, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 03.09.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Ziff. 1a GebS (Einzelgrab für Erdbestattungen)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnengemeinschaftsgrab (Reihenbelegung) mit Stele; Namenstafel nach tatsächlichen Kosten
📄 § 7 Ziff. 4.1 GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 03.09.2025
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Ziff. 2a GebS (Urnenwahlgrabstätte)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Baumbestattung, nur Friedhof OT Caselow; nur 1 Urne je Grab; zugelassen nur Verstorbene mit letztem...
📄 § 7 Ziff. 4.3 GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 03.09.2025; Bedingung: § 9 Abs. 11 Friedhofssatzung
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Friedhof OT Caselow; je Baumgrab nur 1 Urne; keine Reservierung; zugelassen nur Verstorbene mit letztem...
📄 § 7 Ziff. 4.2 GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 03.09.2025; Bedingung: § 9 Abs. 11 Friedhofssatzung
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
75,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 9 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: Gebührensatzung vom 15.03.2023, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 03.09.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌ Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Bergholz (2023, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 03.09.2025)

GEBÜHKENSAT ZUNG über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Bergholz Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern (KV M-V) vom 13.Juli 2011 i.V.m. §§ l und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorponunern (KAG M-V) vom 12. April 2005, zuletzt geändert am 13.Juli 2021, hat die Gemeindevertretung Bergholz am .^..J.^J folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde beschlossen: § l Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringen der Leistung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

l. Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.

  1. 2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen. § 5 Stundung und Er l as s der Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. § 6 Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstellennutzungsrechten aus dieser Satzung werden an den Grabstellennutzer oder seinen Rechtsnachfolger keine Gebühren erstattet. § 7 Belegungsgebühren l. Wahlgrabstätten la. Einzelgrab fürErdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) lb. Verlängerung des Nutzungsrechtes/ Jahr 1c. Doppelgrab für Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) 350,00 € 10,00 € 700,00 € l

le. Verlängerung des Nutzungsrechtes/ Jahr Doppelgrab 2.Urnenwahlgrabstätten 2a. Urnengrabstätte (Nutzungszeit 20 Jahre) 2b. je Grabstelle für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes 3.Zusätzliche Beisetzung von Urnen 3a. Bei einer Beisetzung in einer einstelligen Wahlgrabstätte je Urne (Ruhezeit 20 Jahre) 4.Urnengemeinschaftsanlage

  1. 4.1. Urnengemeinschaftsgrab einschl. Namen 17,00 € 250,00 € 9,50 € 200,00 € 700,00 € § 8 Bestattungs- und Umbettungsgebühren Die Bestattungs- und Umbettungsgebühren werden durch das Bestattungsunternehmen erhoben. § 9 Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle Benutzung der Trauerhalle je Trauerfeier 75,00 € §10 Genehmigungsgebühren Für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen nach § 13 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben: Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgr ab statten 15,00€ § 11 Einebnung von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung l. Einebnungen von Erd- Doppelgrabstätten 200,00 € 2 . Einebnungen von Erd- Einzelgräbern
  2. 3. Einebnungen von Urnengrabstätten 150,00 € 50,00 € Gebühr für die vorzeitige Einebnung von Grabstätten entsprechend § 9 Nr. 10 der Friedhofsverwaltung
  3. 4. Urnengrabstätten Pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit
  4. 5. Erd- Einzelgräber Pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit
  5. 6. Erd- Doppelgräber Pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit 50, 00 € 80, 00 € 160,00 € § 12 Gebühren für Gewerbliche Arbeiten Entsprechend den Leistungen nach § 8 Nr. der Friedhofssatzung haben Unternehmen ihre Arbeiten auf dem Friedhof in der Friedhofsverwaltung anzumelden und eine Gebühr zu entrichten: l. Jahresgebühr: 120,00 €
  6. 2. Einmalige Gebühr: 20,00 €. Die Gebühren werden durch die Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 05.12.2001 einschließlich den Änderungen außer Kraft. Bergholz, d. }o 3 Z T, /.^^ 'Kersten Bürgermeister Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Bergholz Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpoinmern vom 12.Juli 2011 i.V.m. §§ l und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 12.04.2005 hat die Gemeinde Bergholz am 03.09.2025 folgende Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde beschlossen: Artikel l Änderung der Satzung Die Gebührensatzung vom 15.03.2023 wird wie folgt geändert: § 7 Belegungsgebühren
  7. 4. Urnengemeinschaftsanlage
  8. 4.1. Urnengemeinschaftsgrab Bergholz (Stele) 700,00€ Die Anbringung der Namenstafel richtet sich nach den tatsächlichen Kosten, die dem Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt werden
  9. 4.2. Baumbestattung (in Caselow)
  10. 4.3. Anonyme Baumbestattung (in Caselow) 800,00 € 800,00 € § 12 Inkrafttreten Die Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bergholz,d. ..-{9-(9Q. ^G/)2 ^ ^^ijlivi TavJ< Kathleen Paul Bürgermeisterin '^OE ^ <A >? v 's '- ^ k/ m. CsS 0 /": t- A LI K N ^ ^>/ ^ 4^ 1^ A..s> &,"/ <^

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Bergholz (Friedhofssatzung vom 03.09.2025, inkl. 1. Änderung der Gebührensatzung)

SATZUNG über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Bergholz Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern vom 13.Juli 2011 i.V.m. § 18 Abs. 2 Ziffer 3 des Bestattungsgesetzes (BestattG M-V) vom 3.Juli 1998, zuletzt geändert am 13.07.2021, hat die Gemeindevertretung Bergholz auf ihrer Sitzung am 03.09.2025 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde (Friedhofssatzung) beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § l Eigentum und Zweckbestimmung l.Die Gemeinde Bergholz ist Eigentümerin folgender Friedhöfe: Gemarkung Bergholz Caselow Flur Flurstück 4 l /Teil aus 2 4 50 2.Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bergholz waren oder ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte erworben haben. Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 2 Aufsicht und Verwaltung

Die Verantwortung für den Friedhof unterliegt der Gemeinde Bergholz. Nach ihrer Weisung erfolgt die Verwaltung. Die laufenden Verwaltungsaufgaben werden durch das Amt Löcknitz-Penkun (Friedhofsverwaltung) wahrgenommen.

§ 3 Ordnung

l. Für die Ordnung auf dem Friedhof können besondere Bestimmungen erlassen werden.

  1. 2. Der Friedhof ist von Tagesanbruch bis Beginn der Dämmerung für den Besuch geöffnet.
  2. 3. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. § 4 Verhalten auf dem Friedhof l.Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwider handelt, kann von dem Friedhof verwiesen werden. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
    • a) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen, Fahrräder und Krankenfahrstühlen zu befahren;
    • c) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen; l

d) Eiürichtungen und Anlageii ein&GJ'iließlicfa der GTabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;

e) Druckschriften zu verteilen, Waren all.er Art sowie gewerhliche Dienste anzubringen;

f) an Sonft- und B'eiertagen und •in der S.äh.e einer Bestafctungshandlung Arbeiten auszuführen;

g) zu lä:rmen und zu spielen;

h) Hunde frei laufen zu lassen;

i) j e de r Dur chgang s ve r kehr.

  1. 2. Reden und Feiern in der Trauerhalle und an den Grabstätten können von allen anerkannten Gemeinsehaften und Einzelpersonen durchgeführt werden. Sie sind der Würde des Ortes und dem Ernst der Handlung entsprechend auszugestalten. Eine Herabwürdigung weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen ist nieht statthaft. § 5 Gewerbliche Arbeiten l. Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
  2. 2. Den Gewerbetreibenden, ist zur Ausführung ihrer Arbeit innerhalb des Friedhofes das Befahren der Haüptwege mit geeigneten Fahrzeugen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten zu gestatten. Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem :Friedhof verursachen.
  3. 3. Gewerbetreibende haben ihre Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und eine Gebühr für ihre Arbeiten zu entrichten. Die Gebühren sind der Gsbuhrensätzung Zu entnehmen.
  4. 4. Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen,
  5. 5. Die Anlegung von Gcabstatten (Aushebung ün.d Verfüllen) von Reihen ~ und Wahlgrabern, einschl, der Benutzung des Leichenwagens werden auf das jeweilige Bestattungsunternehmen übertragen.
  6. 11. Bes tattungsVorschriften § 6 Allgemeines l. Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde vorzulegen, damit die Grabstelle und der Bestattungstermin fesfcge:legt werden können.
  7. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgtabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  8. 3. Den Bestattungstermin legt die E'riedho fs Verwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternel-Lmen fest.
  9. 4. Der Tran.spoTt der Leiche zum Friedhof exfolgt durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen im geschlossenen Sarg. Die Aufbewahrung der Verstorbenen bis zur Beisetzung erfolgt im dafür bestirnmten Raum der Trauerhalle. § 7 Ruhezeiten Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. § 8 Umbettungen l. Umbettungen dürfen zur 'Währung der Tote.nruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
  10. 2. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit ümbettungen vornehmen. Die Leichen oder Aschenreste sind in äiesen Fällen in ein anderes G-rab gleicher Art umzubetten. Die Hutzungsberechtigten sind vorhe:r anzuhören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig erroittelt werden können.
  11. 3. Sonstige UiTLbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der vorhexigen Genehmigung der Friedhöfsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so wird eine Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und der zuständigen Ordnüngsbehörde abhängig gemacht.
  12. 4. Sonstige ümbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Äntragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Kann 'der Antragsfceller nicht allein üher die ÜBibettung verfügen, so bat er die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen.
  13. 5. ümbefctungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahmen des Absatzes 2 nicht zulässig.
  14. 6. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wsnn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreff enden neuen Grababteilung verstoßen.
  15. 7. Die Kosten der Umbettung und äen Ersatz von Schaden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die ümbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. 8 . %lle Umbet'tungen werden von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestiimnt den Zeitpunkt der Umbettung.
  16. 9. Der Ablauf der Ruhefrist wird durch die Umbettung nicht geheinmt oder unterbrochen. III. Grabstätten § 9 Allgemeine Bestiinnungen über Gra.bstätten l. Die Grabstätten werden unterschieden in a. Erdgrabstätten; b. Urnengrabsfcätten; c. ürnengemeinschaftsfelder d. Baumbestattung im OT Caselow e. Baumbesltattung anonym in Caselow
  17. 2. Die Eigentumsverhältnisse an den Grabstätten bleiben unberührt. An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erwo rben we rden.
  18. 3. Recfate an einer Grabstätte werden nur beim Todesfälle vecliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. 4, Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestiminten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkei.t der Umgebung.
  19. 5. Erdgrabstätten und ürnengrabstätten werden einzeln oder für mehrere Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechtes zur Beisetzung von Leichen bzw. Urnen vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 25 Jahre für Erdgrabstatten und 20 Jahre für örnengräbstatfcen vom Tag. des Erwerbes angerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann das Nutzungsrecht nur auf Antrag und nur für die geßamte Erdgrabstatten und Örnengrabstätten ge:g'en Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung erneue r t we rden. Über das Nutzungsrecht wird eine Beseheinigung ausgestellt. Die E'riedhofsverwaltung ist verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordeFn. Wird durch Beisetzung auf einer Erdgrabstätten und üraengrabstätten das bestehende Nutzungsrecht überschritten, so findet die Beisetzung nur statt, wenn das Nutzungsrecht für die ganze Erdgrabstätten und ürnengrabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrisf des zuletzt Verstorbenen verlängert worden ist. Die Gebühr richtet sich nach der jeweilig geltenden Gebühr ens atzung.
  20. 6. ürnengemeinschaftsfelder sind Urnenreihengrabstätten, die der Reihe nach einzeln belegt und nur tm Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb von Urnenreihengrabstätten oder 4J-e Verlängerung der Ruhefrist ist nicht möglich. Auf diesen Grabstätten kann auf Antrag beigesetzt werden. Der Antrag kann zu Lebzeiten bzw. nach Eintritt eines Todesfalls von Angehö.rige.n gestellt werden. A

Beisetz-ung'en auf den ürnengemeinse'haftsfeldern können auch behöEdlich angeordnet werden. Das Betreten der ürnengemeinscbaftsfelder ist untersagt un4 nur den Friedhofsangestellten zur Unterhaltung der Flache und den Bes-tattungsunternehmen für Beisetzungen gestattet. Grabschinuök darf nu:r auf d^:n vorg'esehehen Stellen abgelegt werden. Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Ähnlichen fu.c die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

  1. 7. Bei Erdbeisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichz'eitig verstorben neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten. Auf einer Erdgrabstätte dürfen zusätzlich 2 Urnen beigesetzt werden.
  2. 8. Aschebeisetzungen sind nur unterirdisch gestattet. Es sind grundsätzlich nur biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Auf einer ürnengrabstätte dürfen zusätzlich zwei Urnen be i ge set zt werden.
  3. 9. Das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstattte geht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberecht-i-gt'sn üfcer (§ 9 Bestattungsgesetz MV): l.Ehegatte, 2 .Lebenspartner iin Sinne des liebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 'Kbs. 13 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBi. I S. 122), 3,Kinder, 4.Eltern, 5 , .Ges chw i st e r / 6.Große!tern, 7.Enkelkinder, B.-soastiger Partner einer auf Dauer angelegten ni chtehelichen Lebensgemeins c:ha ft
  4. 9. auf die nicht unter 1-8 fallenden Erben
  5. 10. Vorzeitige Einebnungen von Grabstätten sind grundsätzlich möglich. Die Nutzungsberechtigten haben hierzu einen formlosen Antrag in der Friedhofsverwaltung zustellen. Für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen ist eine Gebühr für die Pflege der Freifläche durch die Friedhofsangestellfcen zu. entrichten. Die Gebühr ist der Gebührensatzung zu entnehmen. 11, Baumbestattungen und anonyme Baumbestattungen sind Urnengräber, die der Reihe nach belegt werden. Es kann je nur eine Urne beigesetzt werden. Reservierungen von Baumgrabstätten sind nicht möglich. Beigesetzt werden: l. Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz in der Gemeinde Bergholz (inklusive OT Caselow) hatten
  6. 2. Verstorbene ehemalige Einwohner der Gemeinde Bergfaolz. Der NaGhweis ist; durcfa Meldebesche'inigung zu erbringen.
  7. 3. Familienangehörige l.Grades des Srabnutzungsberechtigten (Eltern, Kinder. §10 Grabregister Die Friedhofsverwaltung führt ein y.erzeiehnis der Beigesetzten der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten. IV. Gestaltung der Grabstätten § 11 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeit l. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in se.inen einzelnen Teilen und in seiner Gesämtanlage gewahrt wird.
  8. 2. Die Gemeinde Bergholz kann besondere Gestaltungsrichtlinien erlassen. § 12 Anlage, Größe und Unterhaltung der Grabstätten l. Die Grabstätten werden von einem beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.
  9. 2. Die Mindestgrabtiefe beträgt von de!r Oberkante Sarg bis zur Erdoberfläche ohne Grabhügel mindestens 0,90 m, von der Qberkante Urne bis zur Erdoberfläehe mindestens 0;, 60 m.
  10. 3. Die1 Gräber müssen voneinander durch miiidesfcens 0,30 ra starke Erdwände getrennt werden.
  11. 4. Neu anzulegende Grabstätten haben fo.lgende Größe: a. für Erdbestattungen von Kindern unter 6 Jahre Länge 1,20 m. Breite 0,60 m b. von Erwachsenen Länge 2,50 m, B£eite 1,20 m Breite Doppelgrabstätte Länge 2,50 m, Breite 2,40 m a. für Urnen Länge 1,00 m., Breite 1,00 m. Eine Gestaltung bzw, Begrün-üng ist nur innerhalb der Abmaße zulä.ssig. d. Baumbestattung (Grundplatte + Kissenstein mit Stütze) Grundplatte : 0,60 m x 0,60 m max. Höhe Kis:5enstein: 0/25 m
  12. 5. Alle Grabsfcätteii müssen he:rgeri eiltet und dau.ernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabsfcätten zu entfernen und an den dafür gekennzeichneten Plätzen abzulegen. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrauterbekämpfungsmitteln sowie von Ghemi sehen Reinigungsmifteln zur Grabpflege und .Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet. Produkte der Trauerfloristik, dj-e Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe iasbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gegtecken, sowie Kleinzubehör wie Blumentöpfe/ Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbaren Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Äbfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. :LED-Grabbeleuchtung/ Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.
  13. 6. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nich'tbeachtet oder wachsen die Pflanzenüber die Grabstätten hinaus, so ist die Frieähofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigten berechtigt, die Anpflanzung zuruckschneiden oder zu beseitigen.
  14. 7. Für Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Natzüngsberechtig-fcen verantwortlich. Sie können die Grabstätten selbst pflegen oder die Grabpflege in Auftrag geben. Die Verpfliehtuhg erlischt mit Ablauf des Nüt:zungsrechts. '8. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. § 13 Errichtung und Veränderung von Grabmalen l. Grabmale dürfen nur nach vorheriger schEiftlicher Genehmigung äer FriedhQfsyerwaltung errichtet oder verändert werden. Die Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals und der damit zusainmenhängenden Anlagen ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen.
  15. 2. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Priedhofsverwaltung. § 14 Standsicherheit der Grabmale l. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  16. 2. Alle Stehenden GFabmale müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 ram Starke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleiste.t ist. Für die Standsicheriieit de:r Srabmale sind die Fri'edhofsbenutzer verantwortlicih. Die FriedhGlfsver'waltung ist •gegebenenfalls verpfliehtet, Grabmale, die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer sachgemäß umzulegen.
  17. 3. Die Grabmale inüssen von den Nutzungsberechtigten so lange in gutem Zustand gehalten werden, wie ihnen ein Anrecht auf die betreffende Grabstelle zusteht. Wenn das ungea:chtet äer Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht geschieht, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Teile bzw. Stücke auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Durch die Form der Grabmale dürfen, religiöse Anschauungen nicht verletzt werden. § 15 Besondere Grabmale l. Historische oder künstlerisch wertvolle Grabmale, die als besondere EigeMart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen. Schutz der Friedb.ofsverwaltung.
  18. 2. Die sich auf dem Friedhof befindlichen Kriegsgräber, einschließlich der Grabmale, sind besonders geschützt und sind ohne zeitliche Begrenzung zu erhalten. § 16 Vernachlässigung l. Wird .eine Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung en.tsprechend angelegt oder länger als. l Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen schriftlich aufgefordert seiner Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege nachzukommen. Außerdem wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Frtedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
  19. 2. Kommt der Nutzungsberechtigte innerhalb vop. 6 Monaten nach Aufforderung seiner Verpflichtung zur Grabpflege nicht nach, kann die Friedhofs'verwaltung das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte beräum.en, einebnen und einsäen sowie Grabmale und die Ürarandung ohne Aufbewahrung auf Kosten des Nufczungsberechtigten beseitigen lassen. Bis zura Ende. der Ruhezeit.hat der bisherige Nutzungsberechtigte eine Gebühr zur Pflege gemäß der aktuellen Gebührensatzung zu entrichten.
  20. 3. Mit der Entziehung des Nutzungsrechtes endet jeder Anspruch auf die Girabstätte. V. Benutzung der Tx'auQ-rhalle § 17 Trauerhalle l. Die Trauerhalle dient zur Aufnahme von Verstorbenen bis zur Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaiibnis der Friedhofsverwaltung bet re ten v;e r den .
  21. 2. Für däL.e Traueffeier steht die Trauerhalle zur Verfügung.
  22. 3. Auf Wunsofe der Angehörigen kann der Sarg, sofern kein.e Bedenk-en bestehen, in der Trauerhalle von einem zugelasseaen Bestattyngsuntern.ehmeh geöffnet werden. Särge sollten spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden. VI. Schlussvorschrifteh § 18 Alte,Rechte . Bei Grabsfcätteny über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, bleibt die Ruhezeit unberührt. §19 Haftung Die Gemeinde Bergholz/Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schaden, die durch nichtsatzungsgemäße NutzuB:g des Friedhofs und seiner Einrichtungen durch dritte Personen, Tiere oder höhere Gewalt, ent s tehen. § 20 Gebühren Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. § 21 Ordnungswidrigkeiten/ Bußgeldvorschriften l. Zu einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 10;00,00 € kann in Verbindung mit § 5, Abs. 3 der Koimnunalverf'assung M-V herangezogen werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. l sich auf den Eriedhöfen nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält und den Anordn.ungen ei.es Friedhofpersonals.nicht folgt, entgegen § 5 Abs.. 3 eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ode.r sie auch an Sonn- und Feiertagen ausübt, entgegen dem § 12 die Grabmale nicht der Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und so befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können, die Grabmale und sonstige Anlagen nicht dauerhaft im Guten verkehrssicheren und würdigen Zustand hält.
  23. 2. Für die Verfolgung und Ahndung von Qrcln.ungswidrigkeiten gegen diese Satzung ist das Amt Löcknitz - Penkun als örtliche Ordnungsbehörde zuständig. § 21 Inkraftetreten Diese Satzung tritt am Tag nacli dsr Öffentlichsn Befcanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde: Bergholz vom
  24. 06.07.2.022. einschließlich den Änderungen außer Kraft. Bergholz, d. ...AtM.^.£ ^^8ü\ ^O^k Kathleen Paul Bürgermeistei'in ^DE Bf^ x> N ^ '-; •o m ^ r / ^^ N3 M i ^ & > Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung z-ur Satzung über das E'riedhofs- und Bestat'fcungswesen in der Gemeinde Bergholz Aufgrund von § 5 der KDifflnunalverfassung Mecklenburg - yorpommern vom 12. Juli 2 Qll i. V.m. §§ l und 6 des Kotmnnnalabgabengesetzes VGm 12.04.2005 hat die Gemeinde Bergholz am 03. 09..2025 folgende Erste Satzung' zar Änderung der G-ebühxensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und B'estattungswesen in der Gemeinde beschlossen: Artikel l &nderung der Satzung Die Gebührensatzung vom 15.03.202:3 wird wie folgt geändert; § 7 Belegungsgebühren
  25. 4. Urnengemeinschaffesanlage
  26. 4.1. ürnehgemeinschaftsgrab Bergholz (Stele) 7-00,'00€ Die Anbringung äer Naraenstafel richtet sich nach den tatsächliGhen Kosten, die dem Nutzungsberechtigten durch die Friedhof.sverwaltung in Rechnung gestellt werden
  27. 4.2. Baumbestattang (inCaselow)
  28. 4.3. Anonyme Baumbestattung (in Caselow) 8OQ,00 € §O.Q,QO € § 12 Inkrafttreten Die Erste Satzung z-ür Änderung der Gebührensat.zyiig zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bergholz, d. Jt ^, iö2 r l^^ite^ TaxL Kathleen Paul Bur ge rme i st er in ^DE ^ ^.\ 4> t^-' c> „. Sfe» -$• '<.' i m 0 r" N ""l a S>!t: ^ yv

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bergholz?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bergholz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 17xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bergholz anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bergholz
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnengemeinschaftsgrab (Reihenbelegung) mit Stele; Namenstafel nach tatsächlichen Kosten
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Bergholz nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bergholz (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 17xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bergholz:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €