🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.08.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
GEBÜHRENSATZUNGüber das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Plöwen
Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung MV vom 12. Juli 2011 i.V.m. §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes MV vom 12.04.2005 hat die Gemeinde Plöwen am ..13.08.2015. folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Plöwen beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftragder Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringen der Leistung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranzierung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.
§ 5 Stundung und Erlass der Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicheroder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6 Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte
Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstellennutzungsrechten aus dieser Satzungwerden an den Grabstellennutzer oder seinen Rechtsnachfolger keine Gebührenerstattet.
§ 7 Belegungsgebühren
(1) Für Grabstätten/Urnengrabstätten gemäß § 9 Abs. 1 a und b dieser Satzung
- 1. Je Grabstätte für Erdbestattungen 150,00 a. (Nutzungszeit 25 Jahre)
- 1. Je Grabstelle für jeder Jahr der 6,00 b. Veränderung des Nutzungsrechts
- 2. Je Grabstätte für 150,00 a. Urnenbeisetzungen
- 2. Je Grabstelle für jeder Jahr der 6,00 b. Veränderung des Nutzungsrechts
(2). Zusätzliche Beisetzung von Urnenin einer Grabstätte bzw. Urnengrabstätte:
| bei einer Beisetzung in einer | 150,00 |
|---|---|
| einstelligen Grabstätte | € |
| je Urne | |
| (Ruhezeit 25 Jahre) |
(3) Urnengrabstelle für anonyme Beisetzungen 250,00 €
(4) Urnengrabstätte (biologisch) 250,00 €
§ 8 Bestattungs- und Umbettungsgebühren
Die Bestattungs- und Umbettungsgebühren werden durch das Bestattungsunternehmen erhoben.
§ 9 Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Trauerhalle je Trauerfeier 75,00 €
§ 10 Genehmigungsgebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen nach § 13 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben:
je Grabstätte 7,50 €
§ 11 Einebnung von Grabstätten
Die Einebnung von Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu erfolgen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Plöwen vom 16.10.2001 und die Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 05.02.2009 außer Kraft.
Plöwen, den 13.08.2015
Bürgermeister
Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Plöwen
Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern vom 12.Juli 2011 i.V.m. §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 12.04.2005 hat die Gemeinde Plöwen am 29.11.2018 folgende Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Plöwen beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung
Die Gebührensatzung vom 13.08.2015 wird wie folgt geändert:
§ 7 Belegungsgebühren
(5) Vorzeitige Einebnung von Grabstätten entsprechend § 9 Nr. 5 der Friedhofssatzunga. Urnengrabstätten: pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit 50,00 € b. Erd- Einzelgräber: pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit 60,00 € c. Erd- Doppelgräber: pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit 120,00 €
Mit Genehmigung der vorzeitigen Einebnung ist die Grabumrandung zu entfernen, der Grabstein bleibt bis zum Ablauf der Ruhefrist stehen. Die Gebühr für die vorzeitige Einebnung der Grabstätte ist mit Genehmigung der Antragsstellung als Einmalbetrag zu entrichten.
§ 12 Inkrafttreten
Die Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Plöwen tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Plöwen, den 29.11.2018
Stv
Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
SATZUNGüber das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Plöwen
Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung vom 12. Juli 2011 i.V.m.
§ 18 Abs. 2 Ziffer 3 des Bestattungsgesetzes (BestattG M-V) vom
3.Juli 1998 hat die Gemeindevertretung Plöwen auf ihrer Sitzung am 13.08.2015 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesenin der Gemeinde Plöwen (Friedhofssatzung) beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Eigentum und Zweckbestimmung
(1) Die Gemeinde Plöwen ist Eigentümerin des Grundstücks Flur 15, Flurstück 153, große 4108 m² in der Gemarkung Plöwen. Auf diesem Grundstück unterhalb die Gemeinde einen Friedhof. (2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen.
§ 2 Aufsicht und Verwaltung
Die Verantwortung für den Friedhof unterliegt der Gemeinde Plöwen. Nach ihrer Weisung erfolgt die Verwaltung. Die laufenden Verwaltungsaufgaben werden durch das Amt Löcknitz - Penkun (Friedhofsverwaltung) wahrgenommen.
§ 3 Ordnung
(1) Für die Ordnung auf dem Friedhof konnen besondere Bestimmungen erlassen werden. (2) Der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwiderhandelt, kann von dem Friedhof verwiesen werden. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen undunter deren Verantwortung betreten.
Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Krankenfahrstühlen zu befahren;
c) Abraum außerhalb der dafur vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen;
d) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;
e) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubringen;
f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen;
g) zu lärmen und zu spielen;
h) Hunde frei laufen zu lassen;
i) jeder Durchgangsverkehr.
(2) Reden und Feiern in der Trauerhalle und an den Grabstätten können von allen anerkannten Gemeinschaften und Einzelpersonen durchgeführt werden. Sie sind der Würde des Ortes und dem Ernst der Handlung entsprechend auszugestalten. Eine Herabwürdigung weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen ist nicht statthaft.
§ 5 Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetriebende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Den Gewerbetriebenden ist zur Ausführung ihrer Arbeit innerhalb des Friedhofes das Befahren der Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten zu gestattet. Gewerbetriebende haften gegenüber der Gemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (3) Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehem.
II. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde vorzulegen, damit die Grabstelle und der Bestattungstermin festgelegt werden konnen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen fest. (4) Der Transport der Leiche zum Friedhof erfolgt durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen im geschlossenen Sarg.
§ 7 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 8 Umbettungen
(1) Umbettungen)dürfen zur Währung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlagen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Die Nutzungsberechtigten sind vorher anzuhoren, es sei dann, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden konnen. (3) Sonstige Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so wird eine Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig gemacht. (4) Sonstige Umbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Kann der Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat er die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. (5) Umbettungen von Leichen aus einem Grab in ein anderes Grab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahmen des Absatzes 2 nicht zulässig. (6) Die Grabmale und ihr Zubehör konnen nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8)Alle Umbettungen werden von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgefuhrt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (9) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch die Umbettung nicht gehemmt oder unterbrochen.
III. Grabstätten
§ 9 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina. Erdgrabstättenb. Urnengrabstättenc. Urnengrabstätten (biologisch abbaubar) d. Anonyme Grabstätten
(2) Die Eigentumsverhältnisse an den Grabstätten bleiben unberührt. An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(3) Rechte an einer Grabstände werden nur beim Todesfall verlichen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Die Grabstände gemäß § 9 Abs. 1 a und b dieser Satzung werden einzeln oder für mehrere Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechts zur Beisetzung von Leichen bzw. Urnen vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 25 Jahre vom Tag des Erwerbes an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann das Nutzungsrecht nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstände bzw. Urnengrabstände gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung erneuert werden.
Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.
Wird durch Beisetzung auf einer Erdgrabstätte bzw. Urnengrabstätte das bestehende Nutzungsrecht überschritten, so findet die Beisetzung nur statt, wenn das Nutzungsrecht für die ganze Grabstätte bzw. Urnengrabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen verlängert worden ist. Die Gebühr richtet sich nach der jeweilig geltenden Gebührensatzung.
(6) Die Beisetzung auf der Urnengrabstände gemäß § 9 Abs. 1 c dieser Satzung mit biologisch abbaubaren Urnen erfolgt um die darauf vorgesehenen Bäume auf dem Friedhof. Zur Erinnerung an den Verstorbenen ist eine Gedenktafel mit eingemeißelten Namen und den Jahreszahlen des Verstorbenen in einer Höhe von 30 x 40 cm ebenerdig durch die Angehörigen auf ihre Kosten einzulassen. Oberhalb der Gedenktafel darf Blumengebinde aufgestellt werden. Das erworbene Nutzungsrecht ist nicht verlangerbar. (7) Anonyme Grabstände sind Urnengrabstände. Auf anonymen Grabstände kann auf Antrag beigesetzt werden. Der Antrag kann zu Lebzeiten bzw. nach Eintritt eines Todesfalls von Angehörigen gestellt werden. Beisetzungen auf anonymen Grabstände können auch behördlich angeordnet werden. Das erworbene Nutzungsrecht ist nicht verlangerbar. An der darauf vorgesehenen Stelle auf dem Gräberfeld besteht die Möglichkeit, Blumengebinde abzulegen. (8) Bei Erdbeisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten. (9) Aschebeisetzungen sind nur unterirdisch gestattet. Auf einer Grabstelle darf zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.
(10) Das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte geht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) Ehegatteb) Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19.02.2007
c) Kinder,
d) Elterne) Geschwisterf)Großelterng) Enkelkinderh) Sonstige Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
§ 10 Grabregister
Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis der Beigesetzten der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 11 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeit
(1)Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2)Die Gemeinde Plowen kann besondere Gestaltungsrichtlinien erlassen.
§ 12 Anlage, Größe und Unterhaltung der Grabstätten
(1)Die Grabstätten werden von einem beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2)Die Mindestgrabtiefe beträgt von der Oberkante Sarg bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 0,90m, von der Oberkante Urne bis zur Erdoberfläche mindestens 0,60m. (3)Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt werden. (4)Neu anzulegende Grabstätten haben folgende Gröbe:
Einzelgrabstätte: Länge 2,50 m, Breite 0,90 m Doppelgrabstätte: Länge 2,50 m, Breite 2,40 m
Eine Gestaltung bzw. Begrünung ist nur innerhalb der Abmaße zulässig.
(5)Alle Grabstätten gemäß § 9 Abs. 1 dieser Satzung mussen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6)Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung
anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(7) Für Herrichten und Instandhalten der Grabstätten gemäß § 9 Abs. 1 a, b und c dieser Satzung sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätten selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgartner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts. (8) Grabstätten gemäß § 9 Abs. 1 a, b und c dieser Satzung müssen in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten und Grabstätten gemäß § 9 Abs. 1 c und d dieser Satzung obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 13 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
(1) Grabmale)dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Die Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals und der damit zusammenhängenden Anlagen ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. (2) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 14 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Gröbe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. (2)Alle stehenden Grabmale müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabmale sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung ist gegebenenfalls verpflichtet, Grabmale, die nicht mehr standlicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbesucher sachgemäß umzulegen. (3) Die Grabmale müssen von den Nutzungsberechtigten so lange in gutem Zustand gehalten werden, wie ihren ein Anrecht auf die betreffende Grabstelle zusteht. Wenn das ungeachtet der Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht geschieht, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Teile bzw. Stücke auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Durch die Form der Grabmale dürfen religiöse Anschauungen nicht verletzt werden.
(4) Nach Ablauf der Nutzungsberechtigung ist die Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten nach den friedhofsrechtlichen Bestimmungen auf dessen Kosten zu beräumen nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.
§ 15 Besondere Grabmale
(1) Historische oder künstlerisch wertvolle Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. (2) Die sich auf dem Friedhof befindlichen Soldatengräber, einschließlich der Grabmale, sind besonderss geschützt und sind ohne zeitliche Begrenzung zu erhalten.
V. Benutzung der Trauerhalle
§ 16 Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient zur Aufnahme von Verstorbenen zur Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Für die Trauerfeier steht die Trauerhalle zur Verpfugung. (3) Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Trauerhalle geöffnet werden. Särge sollenn spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
VI. Schlussvorschriften
§ 17 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, richtet sich die Ruhezeit nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 18 Haftung
Die Gemeinde Plöwen/Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Nutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
§ 19 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Plöwen vom 16.10.2001 und die Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 01.12.2009 außer Kraft.
Plöwen, den 13.08.2015
Bürgermeister
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Plöwen
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern vom 13. Juli 2011 i.V.m. § 18 Abs. 2 Ziffer 3 des Bestattungsgesetzes (BestattG M-V) vom 03.Juli 1998 hat die Gemeinde Plöwen in ihrer Sitzung am 29.11.2018 folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung
Die Friedhofssatzung vom 13.08.2015 wird wie folgt geändert:
§ 9 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten
(5)Die Grabstätten gemäß § 9 Abs. 1 a und b dieser Satzung werden einzeln oder für mehrere Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechtes zur Beisetzung von Leichen bzw. Urnen vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 25 Jahre vom Tag des Erwerbes an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann das Nutzungsrecht nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte bzw. Urnengrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung erneuert werden.
Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.
Wird durch Beisetzung auf einer Erdgrabstätte bzw. Urnengrabstätte das bestehende Nutzungsrecht überschritten, so findet die Beisetzung nur statt, wenn das Nutzungsrecht für die ganze Grabstätte bzw. Urnengrabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen verlängert worden ist. Die Gebühr richtet sich nach der jeweilig geltenden Gebührensatzung.
Anträge auf eine vorzeitige Einebnung von Grabstätten sind in Ausnahmefällen möglich. Dafür werden Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben.
§ 20 Inkrafttreten
Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Plöwen tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Plöwen, den 29.11.2018
By Bürgermeister
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Plöwen
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern vom 13. Juli 2011 i.V.m. § 18 Abs. 2 Ziffer 3 des Bestattungsgesetzes (BestattG M-V) vom 03.Juli 1998 hat die Gemeinde Plöwen in ihrer Sitzung am 23.05.2019 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung
Die Friedhofssatzung vom 13.08.2015 sowie die Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 29.11.2018 werden wie folgt geändert:
§ 12 Anlage, Größe und Unterhaltung der Grabstätten
Absatz (4) - neu -
Neu anzulegende Grabstätten haben folgende Größen
| Einzelgrabstätte: Länge 2,50 m | Breite 1,20 m |
|---|---|
| Doppelgrabstätte: Länge 2,50 m | Breite 2,40 m |
| Urnengrabstätte: Länge 1,40 m | Breite 1,00 m |
Eine Gestaltung bzw. Begrünung ist nur innerhalb der Abmaße zulässig.
Bei einer Urnenbeisetzung im Bereich der Einzelgrabstätten werden die Maße und die Gebühren für eine Einzelgrabstätte festgesetzt.
§ 20 Inkrafttreten
Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Plöwen tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Plöwen, den 23.05.2019
Bürgermeister