Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (beschlossen am 23.06.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Boock (2026)
GEBÜHRENSAT ZUNG über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Boock Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern (KV M-V) vom 16.05.2025 i.V.m. §§ l und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.Mai 2023, hat die Gemeindevertretung Boock am 23.06.2026 folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde beschlossen: § l Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringen der Leistung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
l. Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
- 2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen. § 5 Stundung und Er las s der Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. § 6 Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstellennutzungsrechten aus dieser Satzung werden an den Grabstellennutzer oder seinen Rechtsnachfolger keine Gebühren erstattet. § 7 Belegungsgebühren l. Erdgrabstätten la. Einzelgrab fürErdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) Verlängerung des Nutzungsrechtes/ Jahr lb. Doppelgrab für Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) 400,00 € 16,00 € 800,00 € l
Verlängerung des Nutzungsrechtes/ Jahr 32,00 € 1c. Erdgrab3-stellig (Nutzungszeit 25 Jahre) Verlängerung des Nutzungsrechtes/Jahr 48,00 € Id. Erdwiesengrab Verlängerung des Nutzungsrechtes/ Jahr 1.000,00 € 48,00 € 2.Urnengrabstätten ürnengrabstätte (Nutzungszeit 20 Jahre) Verlängerung des Nutzungsrechtes/ Jahr 500,00 € 20,00 € 3.Zusätzliche Beisetzung von Urnen in Erd-bzw. Urnengrabstätten 3a. Bei einer Beisetzung in einer Erdgrabstätte 200,00 € je Urne (Ruhezeit 20 Jahre) 3b. Bei einer Beisetzung einer weiteren Urne in 200,00 € einer Urnengrabstätte (Ruhezeit 20 Jahre) 4.Urnengemeinschaftsanlage 4a. Urnengemeinschaftsgrabstätte 600,00 €
§ 8 Bestattungs- und Uinbettungsgebühren
Die Bestattungs- und Umbettungsgebühren werden durch das Bestattungsunternehmen erhoben.
§ 9 Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Trauerhalle je Trauerfeier 150,00€
§ 10 Genehmigungsgebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen nach § 13 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben: 15,00€
§ 11 Gebühren für Gewerbliche Arbeiten
Entsprechend den Leistungen nach § 5 der Friedhofssatzung haben Unternehmen ihre Arbeiten auf dem Friedhof in der Friedhofsverwaltung anzumelden und eine Gebühr zu entrichten: l. Jahresgebühr: 120,00 €
- 2. Einmalige Gebühr: 20,00 €. Die Gebühren werden durch die Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt. §12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 16.06.2016 außer Kraft. Boock, d. a-^G-^ö^ Mj s ng Bürgermeister Ü^D£ ßö ^ ^ -f- ^^ ^-, -J •^«y tt"I:"'
2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (beschlossen am 23.06.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Boock (Friedhofssatzung, 2026)
SATZUNG über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Boock Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 i.V.m. § 18 Abs. 2 Ziffer 3 des Bestattungsgesetzes (BestattG M-V) vom 3.Juli 1998, zuletzt geändert am 13.07.2021, hat die Gemeindevertretung Boock auf ihrer Sitzung am 23.06.2026 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde (Friedhofssatzung) beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § l Eigentum und Zweckbestimmung l.Die Gemeinde Boock ist Eigentümerin des Grundstückes Flur 2 Fist. 103 und 104 mit einer Größe von 6.883 m2 in der Gemarkung Boock. 2.Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen.
§ 2 Aufsicht und Verwaltung
Die Verantwortung für den Friedhof unterliegt der Gemeinde Boock. Nach ihrer Weisung erfolgt die Verwaltung. Die laufenden Verwaltungsaufgaben werden durch das Amt Löcknitz-Penkun (Fr iedhofs Verwaltung) wahrgenommen.
§ 3 Ordnung
l.Für die Ordnung auf dem Friedhof können besondere Bestimmungen erlassen werden. 2.Der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet. 3.Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
l.Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwider handelt, kann von dem Friedhof verwiesen werden. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Krankenfahrstühlen zu befahren;
c) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen;
d) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;
e) Druckschriften zu verteilen. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubringen; l
f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen;
g) zu lärmen und zu spielen;
h) Hunde frei laufen zu lassen;
i) jeder Durchgangsverkehr.
- 2. Reden und Feiern in der Trauerhalle und an den Grabstätten können von allen anerkannten Gemeinschaften und Einzelpersonen durchgeführt werden. Sie sind der Würde des Ortes und dem Ernst der Handlung entsprechend auszugestalten. Eine Herabwürdigung weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen ist nicht statthaft. § 5 Gewerbliche Arbeiten l. Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
- 2. Den Gewerbetreibenden ist zur Ausführung ihrer Arbeit innerhalb des Friedhofes das Befahren der Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten zu gestatten. Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
- 3. Gewerbetreibende haben ihre Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und eine Gebühr für ihre Arbeiten zu entrichten. Die Gebühren sind der Gebührensatzung Zu entnehmen.
- 4. Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
- 5. Die Anlegung von Grabstätten (Aushebung und Verfüllen) von Reihen - und Wahlgräbern, einschl. der Benutzung des Leichenwagens werden auf das jeweilige Bestattungsunternehmen übertragen. II. Bestattungsvorschriften § 6 Allgemeines l. Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde vorzulegen, damit die Grabstelle und der Bestattungstermin festgelegt werden können.
- 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen fest.
- 4. Der Transport der Leiche zum Friedhof erfolgt durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen im geschlossenen Sarg. Die Aufbewahrung der Verstorbenen bis zur Beisetzung erfolgt im dafür bestiimnten Raum der Trauerhalle. § 7 Ruhezeiten Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. § 8 Umbettungen l. Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
- 2. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen oder Aschenroste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Die Nutzungsberechtigten sind vorher anzuhören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
- 3. Sonstige ümbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so wird eine Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig gemacht.
- 4. Sonstige Umbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Kann der Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat er die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen.
- 5. Unbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahmen des Absatzes 2 nicht zulässig.
- 6. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.
- 7. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 8. Alle Umbettungen werden von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 9. Der Ablauf der Ruhefrist wird durch die Umbettung nicht gehemmt oder unterbrochen. III. Grabstätten § 9 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten l. Die Grabstätten werden unterschieden a. Erdgrabstätten; b. Erdwiesengrabstätte, c. Urnengrabstätten; d. Urnengemeinschaftsanlage in
- 2. Die Eigentumsverhältnisse an den Grabstätten bleiben unberührt. An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 3. Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfälle verliehen.
- 4. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 5. Erdgrabstätten und Urnengrabstätten werden einzeln oder für mehrere Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechtes zur Beisetzung von Leichen bzw. Urnen vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 25 Jahre für Erdgrabstätten und 20 Jahre für Urnengrabstätten vom Tag des Erwerbes an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann das Nutzungsrecht nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdgrabstätten und Urnengrabstätten gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung erneuert werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern. 6.Wird durch Beisetzung auf einer Erdgrabstätten und Urnengrabstätten das bestehende Nutzungsrecht überschritten, so findet die Beisetzung nur statt, wenn das Nutzungsrecht für die ganze Erdgrabstätten und Urnengrabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen verlängert worden ist. Die Gebühr richtet sich nach der jeweilig geltenden Gebührensatzung. 7.Bei der Urnengemeinschaftsanlage handelt es sich um Urnenreihengrabstätten. Die Beisetzung erfolgt auf Antrag, Von der Gemeinde wird eine einheitlich gestaltete Tafel mit Hinweisen auf den Verstorbenen (Vor- und Zuname) angebracht. Die Gebühr für das Namensschild richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten, die vom Nutzungsberechtigten zu erstatten sind. Die Beisetzung erfolgt im Beisein von Trauergästen. Zur Beisetzung ist es gestattet, Blumenschmuck auf der von der Gemeinde ausgewiesenen Fläche niederzulegen.
- 8. Bei Erdbeisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorben neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.
- 9. Aschebeisetzungen sind nur unterirdisch gestattet. Auf einer Urnengrabstätte dürfen zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. Weiter Ausnahmen sind schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
- 10. Erdwiesengrabstätte ist eine Einzelgrabstätte auf einer dafür ausgewiesenen begrünten Fläche mit einem stehenden Grabstein. 11.Das Nutzungsrecht einer Grabstätte geht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über (§ 9 Bestattungsgesetz MV): l.Ehegatte, 2.Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGB1. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGB1. I S. 122) , 3.Kinder, 4.Eltern, 5.Geschwister, 6.Großeltern, 7.Enkelkinder, 8.sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- 9. auf die nicht unter 1-8 fallenden Erben § 10 Grabregister Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis der Beigesetzten der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten. IV. Gestaltung der Grabstätten § 11 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeit l. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 2. Die Gemeinde Boock kann besondere Gestaltungsrichtlinien erlassen. § 12 Anlage, Größe und Unterhaltung der Grabstätten l. Die Grabstätten werden von einem beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.
- 2. Die Mindestgrabtiefe beträgt von der Oberkante Sarg bis zur Erdoberfläche ohne Grabhügel mindestens 0,90 m, von der Oberkante Urne bis zur Erdoberfläche mindestens 0, 60 m.
- 3. Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt werden.
- 4. Neu anzulegende Grabstätten haben folgende Größe: a.Einzelgrabstätte: Länge 2,50 m; Breite 0,90 m b. Doppelgrabstätte: Länge 2,50 m; Breite 2,40 m c.ürnengrabstätten: Länge 1,00 m; Breite 1,00 m d. Größe des Steines Erdwiesengrabstätte: Breite 0,60 m Höhe 0,50 m Tiefe 0,12 m Eine Gestaltung bzw. Begrünung ist nur innerhalb der Abmaße Zulässig, ausgenommen die Erdwiesengrabstätte.
- 5. Alle Grabstätten gemäß § 9 Abs. l dieser Satzung müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
- 6. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- 7. Für Herrichten und Instandhalten der Grabstätten gemäß § 9 Abs. l a - c sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätten selbst pflegen oder die Grabpflege in Auftrag geben. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts.
- 8. Grabstätten gemäß § 9 Abs. l a - c dieser Satzung müssen in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.
- 9. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten gemäß § 9 Abs. l c und d obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 10. Die Einebnung von Grabstätten und die damit verbundene Rückgabe des Nutzungsrechtes ist vor Ablauf der Ruhefrist nicht gestattet. Die Rückgabe kann, wie auch die Verlängerung von Grabstätten, nur für die gesamte Grabstätte erfolgen und nicht nur für einzelne Stellen. Bei der Rückgabe des Nutzungsrechtes verliert der Nutzungsberechtigte sämtliche Rechte an der Grabstätte. Bei der Einebnung der Grabstätte ist sämtliche Grabausstattung von der Grabstätte zu entfernen, die Grabstätte eben gemacht und Rasen einzusäen. Es ist gestattet, das Grabmal nach der Einebnung zum Gedenken an die Verstorbenen auf die dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. Umrandungen sind grundsätzlich vom Friedhof zu entfernen. Wird eine Zuwiderhandlung festgestellt, wird die die Gemeinde die Entfernung auf Kosten des Verursachers veranlassen. §13 Errichtung und Veränderung von Grabmalen l. Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Die Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals und der damit zusammenhängenden Anlagen ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Wird festgestellt, dass ein Grabmal ohne Antrag aufgestellt oder verändert wird, wird die Zuwiderhandlung mit einer Geldstrafe geahndet.
- 2. Die Verkleinerung von Grabstätten ist nur mit vorheriger Antragstellung und in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung gestattet. Eine Verkleinerung einer Erdgrabstätte auf die Maße einer ürnengrabstätte ist nicht gestattet.
- 3. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 14 Standsicherheit der Grabmale l. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
- 2. Alle stehenden Grabmale müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabmale sind die Friedhofsbenutzer verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung ist gegebenenfalls verpflichtet, Grabmale, die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer sachgemäß umzulegen.
- 3. Die Grabmale müssen von den Nutzungsberechtigten so lange in gutem Zustand gehalten werden, wie ihnen ein Anrecht auf die betreffende Grabstelle zusteht. Wenn das ungeachtet der Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht geschieht, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Teile bzw. Stücke auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Durch die Form der Grabmale dürfen religiöse Anschauungen nicht verletzt werden. § 15 Besondere Grabmale l. Historische oder künstlerisch wertvolle Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung.
- 2. Die sich auf dem Friedhof befindlichen Kriegsgräber, einschließlich der Grabmale, sind besonders geschützt und sind ohne zeitliche Begrenzung zu erhalten. §16 Vernachlässigung (l) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt oder länger als l Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen schriftlich aufgefordert seiner Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege nachzukommen. Außerdem wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. (2) Mit der Entziehung des Nutzungsrechtes endet jeder Anspruch auf die Grabstätte. V. Benutzung der Trauerhalle §17 Trauerhalle l. Die Trauerhalle dient zur Aufnahme von Verstorbenen bis zur Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. Für die Trauerfeier steht die Trauerhalle zur Verfügung.
- 3. Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Trauerhalle von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen geöffnet werden. Särge sollten spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden. VI. Schlussvorschriften § 18 Alte Rechte Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, bleibt die Ruhezeit und das Nutzungsrecht unberührt. §19 Haftung Die Gemeinde Boock/Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Nutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. §20 Gebühren Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. § 21 Ordnungswidrigkeiten/ Bußgeldvorschriften (l)Zu einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1000,00 € kann in Verbindung mit § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V herangezogen werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig l.entgegen § 4 Abs. l sich auf den Friedhöfen nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält und den Anordnungen des Friedhofpersonals nicht folgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3 eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung oder sie auch an Sonn- und Feiertagen ausübt,
- 3. entgegen dem § 12 die Grabmale nicht der Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und so befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können; die Grabmale und sonstige Anlagen nicht dauerhaft im verkehrssicheren und würdigen Zustand hält. (2)Fur die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gegen diese Satzung ist das Amt Löcknitz - Penkun als örtliche Ordnungsbehörde zuständig. § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Boock vom 16.06.2016 und der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung vom 07.12.2017 außer Kraft. Boo. d ng . Zl.06. iOZ6 Bürgermeister ^Nl>^ ' i&^..te^ •-^ ^. s ^ .-j -/'• 1?^ / .t" ^,^^r^..Ä/ ^ ^y •^•"r A-'-/' rlV?MV?-
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Boock?
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