🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 23.11.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung der Grambow
SATZUNGüber das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Grambow Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern vomvom 13. Juli 2011, geändert durch Artikel l des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOB1. M-V S. 467) i.V.m § 18 Abs. 2 Ziffer 3 des Bestattungsgesetzes (BestattG M-V) vom 13.07.2021 hat die Gemeindevertretung Grambow auf ihrer Sitzung am 25.10.2023 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde (Friedhofssatzung) beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § l Eigentiim und Zweckbestimmungl. Die Gemeinde ist Eigentümerin des Grundstückes Flur 4 Fist. 15 mit einer Größe von 3.364 m2.
- 2. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde und der Ortsteile waren oder ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte erworbenhaben. Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnisder Friedhofsverwaltung. § 2 Aufsicht und Verwaltung Die Verantwortungen für die Friedhöfe unterliegen der Gemeinde Grambow. Nach ihrer Weisung erfolgt die Verwaltung. Die laufenden Verwaltungsaufgaben werden durch das Amt Löcknitz-Penkun (Friedhofsverwaltung) wahrgenominen. § 3 Ordnungl. Für die Ordnung auf den Friedhöfen können besondere Bestimmungen erlassen werden.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. § 4 Verhalten auf dem Friedhofl. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwiderhandelt, kann von dem Friedhof verwiesen werden. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenenund unter deren Verantwortung betreten. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
- a) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstättenunbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zubeschädigen;
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Krankenfahrstühlen zubefahren;
- c) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen;
- d) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstättenzu verunreinigen oder zu beschädigen; le) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowiegewerbliche Dienste anzubringen;
- f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen;
- g) zu lärmen und zu spielen;
- h) Hunde auf dem Friedhof zu führen;
- i) jeder Durchgangsverkehr.
- 2. Reden und Feiern in der Trauerhalle und an den Grabstättenkönnen von allen anerkannten Gemeinschaften und Einzelpersonendurchgeführt werden. Sie sind der Würde des Ortes und dem Ernstder Handlung entsprechend auszugestalten. Eine Herabwürdigungweltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen ist nichtstatthaft. § 5 Gewerbliche Arbeitenl. Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
- 2. Den Gewerbetreibenden ist zur Ausführung ihrer Arbeit innerhalbdes Friedhofes das Befahren der Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen während der von der Friedhofsverwaltungfestgesetzten Zeiten zu gestatten. Gewerbetreibende haften füralle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aufdem Friedhof verursachen.
- 3. Gewerbetreibende haben ihre Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und eine Gebühr für Ihre Arbeiten zu entrichten. Die Gebühren sind der Gebührensatzungzu entnehmen.
- 4. Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksichtzu nehmen.
- 5. Die Anlegung von Grabstätten (Aushebung und Verfallen) von Reihen - und Wahlgräbern, einschl. der Benutzung des Leichenwagens werden auf das jeweilige Bestattungsunternehmenübertragen. II. Bestattungsvorschriften § 6 Allgemeinesl. Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Dabei ist die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde vorzulegen, damit die Grabstelle und der Bestattungstermin festgelegt werden können.
- 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstättebeantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmenfest.
- 4. Der Transport der Leiche zum Friedhof erfolgt durch einbeauftragtes Bestattungsunternehmen im geschlossenen Sarg. Die
Aufbewahrung der Verstorbenen bis zur Beisetzung erfolgt imdafür bestimraten Raum der Trauerhalle.
§ 7 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 8 Umbettungenl. Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlichnicht vorgenommen werden.
- 2. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit Uinbettungenvornehmen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällenin ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Die Nutzungsberechtigten sind vorher anzuhören, es sei denn, dassdie Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
- 3. Sonstige Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen dervorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so wird eine Umbettungvon der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und derzuständigen Ordnungsbehörde abhängig gemacht.
- 4. Sonstige Umbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Kannder Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, sohat er die Einwilligung der anderen Berechtigten inschriftlicher Form nachzuweisen.
- 5. Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahmen des Absatzes 2 nicht zulässig.
- 6. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien derbetreffenden neuen Grababteilung verstoßen.
- 7. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die anbenachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettungentstehen, hat der Antragsteller zu tragen. 8 . Alle Umbettungen werden von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunktder Umbettung.
- 9. Der Ablauf der Ruhefrist wird durch die Umbettung nicht gehemratoder unterbrochen.
- ^.
III. Grabstätten
§ 9 Allgemeine Bestimmungen über Grabstättenl. Die Grabstätten werden unterschieden ina. Erdwahlgrabstättenb. Urnenwahlgrabstättenc. anonyme Urnengrabstätten als Reihengrabstätted. halbanonyme Grabstätten mit Stele
- 2. Die Eigentumsverhältnisse an den Grabstätten bleiben unberührt. An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzungerworben werden.
- 3. Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfälleverliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
- 4. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstättenoder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 5. Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten werden einzeln oderfür mehrere Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechtes zur Beisetzung von Leichen bzw. Urnen vergeben. Das Nutzungsrechtbeträgt 20 Jahre bzw. 25 Jahre vom Tag des Erwerbes angerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann das Nutzungsrecht nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdgrabstätten und Urnengrabstätten gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung erneuert werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern. Die Wird durch Beisetzung auf einer Erdgrabstätten und Urnengrabstätten das bestehende Nutzungsrecht überschritten, sofindet die Beisetzung nur statt, wenn das Nutzungsrecht für dieganze Erdgrabstätten und Urnengrabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen verlängert worden ist. Die Gebühr richtet sich nach der jeweilig geltenden Gebührensatzung.
- 6. Anonyme Urnengrabstätten und halbanonyme Grabstätten mit Stelesind ürnenreihengrabstätten, die der Reihe nach einzeln belegtund nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzungeiner Urne vergeben werden. Nutzungsrechte über die Ruhezeithinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerbvon Urnenreihengrabstätten oder die Verlängerung der Ruhefristist nicht möglich. Auf diesen Grabstätten kann auf Antrag beigesetzt werden. Der Antrag kann zu Lebzeiten bzw. nach Eintritt eines Todesfallsvon Angehörigen gestellt werden.
Die Beisetzung auf anonymen Grabstätten und den halbanonymen Grabstätten erfolgt ohne Trauergäste. Zuvor haben Angehörigedie Möglichkeit, an der Verabschiedung in der Trauerhalle oderabseits der anonymen und halbanonymen Felder teilzunehmen. Beisetzungen auf anonymen Grabstätten können auch behördlichangeordnet werden. Das Betreten des anonymen und halbanonymen Grabfeldes istuntersagt und nur den Friedhofsangestellten zur Unterhaltungder Fläche und den Bestattungsunternehmen für Beisetzungengestattet. Grabschmuck darf nur auf den vorgesehenen Stellenabgelegt werden.
- 7. Bei Erdbeisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Muttermit einem gleichzeitig verstorben neugeborenen Kind oder zweigleichzeitig verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren in einem Grabzu bestatten. Auf einer Erdgrabstätte dürfen zusätzlich 2 Urnen beigesetztwerden. Aschebeisetzungen sind nur unterirdisch gestattet. Es sindvorzugsweise biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Auf einer Urnengrabstätte dürfen zusätzlich 2 Urnen beigesetztwerden. Das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte geht auf die Angehörigendes verstorbenen Nutzungsberechtigten über: l-Ehegatte, 2.Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGB1. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGB1. I S. 122), a.Kinder, b.Eltern, c.Geschwister, d.Großeltern, e.Enkelkinder, f.sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
- 8. Vorzeitige Einebnungen von Grabstätten sind generell möglich. Die Nutzungsberechtigten haben hierzu einen formlosen Antrag andie Friedhofsverwaltung zu stellen. Für die Zeit bis zum Ablaufder Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen ist eine Gebühr für die Pflege der Freifläche durch die Friedhofsangestellten zuentrichten. Die Gebühr ist der Gebührensatzung zu entnehmen.
§ 10 Grabregister
Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis der Beigesetztender Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten. IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 11 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeitl. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebunganzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen
Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 2. Die Gemeinde Grambow kann besondere Gestaltungsrichtlinienerlassen. § 12 Anlage, Größe und Unterhaltung der Grabstättenl. Die Grabstätten werden von einem beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfallt.
- 2. Die Mindestgrabtiefe beträgt von der Oberkante Sarg bis zur Erdoberfläche ohne Grabhügel) mindestens 0,90 m, von der Oberkante Urne bis zur Erdoberfläche mindestens 0, 60 m.
- 3. Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt werden.
- 4. Neu anzulegende Grabstätten haben folgende Größe: a. für Erdbestattungenvon Kindern unter 6 Jahre Länge 1,20 m. Breite 0,60 mb. von Erwachsenen Länge 2,50 m. Breite 1,20 m Breite Doppelgrabstätte Länge 2,50 m. Breite 2,40 mc. für Urnen Länge 1,40 m. Breite 0,70 m Eine Gestaltung bzw. Begrünung ist nur innerhalb der Abmaßezulässig.
- 5. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauerndinstandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind vonden Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
- 6. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebunganzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nursolche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oderdie öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Bepflanzung darf die Höhe von 1,50 m nichtüberschreiten.
- 7. Für Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind diejeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie könnendie Grabstätten selbst pflegen oder die Grabpflege in Auftrag geben. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts.
- 8. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung dergärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegenausschließlich der Friedhofsverwaltung. § 13 Errichtung und Veränderung von Grabmalenl. Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigungder Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Die Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals und der damitzusammenhängenden Anlagen ist bei der Friedhofsverwaltungschriftlich zu beantragen.
- 2. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarfebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 14 Standsicherheit der Grabmalel. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinanerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zubefestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senkenkönnen.
- 2. Alle stehenden Grabmale müssen durch nichtrostende Metalldübelmit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbundenwerden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabmale sind die Friedhofsbenutzerverantwortlich. Die Friedhofsverwaltung ist gegebenenfallsverpflichtet, die Nutzungsberechtigten innerhalb einerangemessenen Frist aufzufordern, die Standsicherheit wiederherzustellen.
- 3. Die Grabmale müssen von den Nutzungsberechtigten so lange ingutem Zustand gehalten werden, wie ihnen ein Anrecht auf diebetreffende Grabstelle zusteht. Wenn das ungeachtet der Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer zubestimmenden Frist nicht geschieht, ist die Friedhofsverwaltungberechtigt, die Teile bzw. Stücke auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Durch die Form der Grabmale dürfen religiöse Anschauungen nichtverletzt werden. § 15 Besondere Grabmalel. Historische oder künstlerisch wertvolle Grabmale, die alsbesondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dembesonderen Schutz der Friedhofsverwaltung.
- 2. Die sich auf dem Friedhof befindlichen Soldatengräber, einschließlich der Grabmale, sind besonders geschützt und sindohne zeitliche Begrenzung zu erhalten.
§ 16 Vernachlässigungl.Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzungentsprechend angelegt oder länger als l Jahr in der
Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigteoder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen schriftlich aufgefordertseiner Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege nachzukommen. Außerdem wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätteaufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindungzu setzen. 2.Kommt der Nutzungsberechtigte innerhalb von 6 Monaten nach Aufforderung seiner Verpflichtung zur Grabpflege nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätteberäumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und die Umrandungohne Aufbewahrung auf Kosten des Nutzungsberechtigtenbeseitigen lassen. Bis zum Ende der Ruhezeit hat der bisherige Nutzungsberechtigte eine Gebühr zur Pflege gemäß der aktuellen Gebührensatzung zu entrichten. 3.Mit der Entziehung des Nutzungsrechtes endet jeder Anspruchauf die Grabstätte. V. Benutzung der Trauerhalle
§ 17 Trauerhallel. Die Trauerhalle dient zur Aufnahme von Verstorbenen zur
Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltungbetreten werden.
- 2. Für die Trauerfeiern steht die Trauerhalle zur Verfügung.
- 3. Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg, sofern keine Bedenkenbestehen, in der Trauerhalle von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen geöffnet werden. Särge solltenspätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossenwerden. VI. Schlussvorschriften § 18 Alte Rechte Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzungbereits verfügt war, bleibt die Ruhezeit unberührt. §19 Haftung Die Gemeinde Grambow/Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Nutzung des Friedhofs undseiner Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. §20 Gebühren Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzungerhoben.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten/ Bußgeldvorschriften
(l) Zu einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1000,00 € kann in Verbindung mit § 5, Abs. 3 der Kommunalverfassung M-Vherangezogen werden, wer vorsätzlich oder fahrlässigl. entgegen § 4 Abs. l sich auf den Friedhöfen nicht entsprechendder Würde des Ortes verhält und den Anordnungen des Friedhofpersonals nicht folgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3 eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung oder sie auch an Sonn- und Feiertagenausübt,
- 3. entgegen dem § 12 die Grabmale nicht der Größe entsprechendnach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerksfundamentiert und so befestigt, dass sie dauerhaft standsichersind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzenoder sich senken können, die Grabmale und sonstige Anlagennicht dauerhaft im guten verkehrssicheren und würdigen Zustandhält. (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitengegen diese Satzung ist das Amt Löcknitz-Penkun als örtliche Ordnungsbehörde zuständig. § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachungin Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Grambow vom 13.06.2002 einschließlich den Änderungen außer Kraft. Grarabow,d. ^ 3 •/-4. A3 ^efimke Bürgermeister ^'i:'3vf\ , ^'r- N^" ^\ /s^&^ ^ < ^Sl^g?!) s. ,/'/'''yf •r (:".) ( .}
Gebuehrenordnung
GEBÜHRENSATZUNGüber das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Grambow Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern (KV M-V) vom 13.Juli 2011, geändert durch Artikel l des Gesetzes vom 23.Juli 2019 i.V.m. §§ l und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpoinmern (KAG M-V) vom 12. April 2005 hat die Gemeindevertretung Grambow am 25.10.2023 folgende Gebührensatzungzur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen beschlossen: § l Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungensowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabedieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringen der Leistung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeitl. Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen
Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
- 2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahreneingezogen. § 5 Stundung und Er las s der Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegenpersönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oderteilweise erlassen werden. § 6 Erstattung von Gebühren für Gräbnutzungsrechte Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstellennutzungsrechten aus dieser Satzung werden an den Grabstellennutzer oder seinen Rechtsnachfolgerkeine Gebühren erstattet. § 7 Belegungsgebührenla.Einzelgrab für Erdwahlbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) lb.Verlängerung des Nutzungsrechtes/ Jahrjedoch mindestens 10 Jahre 1c.Zusätzlich für die Anpassung an die neue Ruhezeit 700,00 € 28,00 € 28,00 € l
Id.Doppelgrab für Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) 1400,00 € le.Verlängerung des Nutzungsrechtes/ Jahrjedoch mindestens 10 Jahre 56,00 € If.Zusätzlich für die Anpassung an die neue Ruhezeit 56,00 € Ig.Urnengrabstätte 765,00 € (Nutzungszeit 20 Jahre) lh.je Grabstelle für jedes Jahr der Verlängerungdes Nutzungsrechtes 30,00 € jedoch mindestens 10 Jahreli.Zusätzlich für die Anpassung an die neue Ruhezeit 30,00 € 2.Anonyme Grabstätten (Urnenreihengrab) 800,00 € Halbanonyme Granstätte mit Stele 850,00 € Die Kosten für das Namensschild werden auf die Nutzungsberechtigten umgelegt. 3.Auf Erdwahl-und Urnenwahlgrabstätten können entsprechend § 9 Nr. 7 der Friedhofssatzung zusätzlich 2 weitere Urnen, auf Erdgrabstättenzusätzlich 2 weitere Urnen beigesetzt werden. l. Urne 150,00 €
- 2. Urne 150,00 € § 8 Bestattungs- und Umbettungsgebühren Die Bestattungs- und Umbettungsgebühren werden durch das Bestattungsunternehmen erhoben. § 9 Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle Benutzung der Trauerhalle je Trauerfeier 225,00 € § 10 Genehmigungsgebühren Für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalennach § 13 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben: l. Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten 15,00€
§ 11 Einebnung von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltungl.Einebnungsarbeiten pro Stunde
- 2. Abriss und Entsorgung Erdeinzelgrab Erddoppelgrab Urnengrab 35,00 Euro 20,00 Euro 25,00 Euro 20,00 Eure Grabmal klein Grabmal mittel Grabmal groß Hecken/ Koniferenpro Meterjeder weitere Meter 3.vorzeitige Einebnung Erdgrab Doppelgrab Urne 20,00 Euro 25,00 Euro 30,00 Euro 20,00 Euro 10,00 Euro 10,00 Euro/ Jahr 10,00 Euro/ Jahr 10,00 Euro/ Jahr §12 Gebühren für Gewerbliche Arbeiten Entsprechend § 5 Nr.l der Friedhofssatzung der Gemeinde Grambowhaben Unternehmen ihre Arbeiten auf dem Friedhof in der Friedhofsverwaltung anzumelden und eine Gebühr zu entrichten: l. Jahresgebühr: 120,00 €
- 2. Einmalige Gebühr: 20,00 €. Die Gebühren werden durch die Friedhofsverwaltung in Rechnunggestellt. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Grambow vom 13.06.2002 einschließlich den Änderungen außer Kraft. Grambow, 23.11.2023 :e Bürgermeister ^-^..A ^tttil ...^•('K"''1^ /^;" Off ffl/1^ /f^ s!;w /'y^?;/., ^.ik "^..lis^^ i ^Sffi '%^.ys ^^' , Ä/