🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2011 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
GEBÜHRENSATZDNGüber das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Glasow Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern (KV M-V) vom 13.Juli 2011 i.V.m. §§ l und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12. April 2005, zuletzt geändert am 13.Juli 2021, hat die Gemeindevertretung Glasow am ^-^ ^ ^•''folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeindebeschlossen: § l Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungensowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabedieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringen der Leistung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeitl. Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen
Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
- 2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahreneingezogen. § 5 Stundung und Erlas s der Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegenpersönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oderteilweise erlassen werden. § 6 Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstellennutzungsrechten aus dieser Satzung werden an den Grabstellennutzer oder seinen Rechtsnachfolgerkeine Gebühren erstattet. § 7 Belegungsgebührenl. Erdgrabstättenla. Einzelgrab fürErdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) lb. Verlängerung des Nutzungsrechtes/ Jahr 1c. Doppelgrab für Erdbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) 200,00 € 10,00 € 400,00 € l
Ie. 2a. 2b. 3a. 3b. 3c. 3d. 4.1. 4.2. 4.3. Verlängerung des Nutzungsrechtes/ Jahr Doppelgrab 2.Urnengrabstätten Urnengrabstätte (Nutzungszeit 20 Jahre) je Grabstelle für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes 3.Zusätzliche Beisetzung von Urnen Bei einer Beisetzung in einer einstelligen Wahlgrabstätte je Urne (Ruhezeit 20 Jahre) Familiengrab l gemäß § 9 Abs.7a der Satzung Familiengrab 2 gemäß § 9 Abs.7b der Satzung Familiengrab 3 gemäß § 9 Abs.7c der Satzung 4.Anonyme Grabstätten Anonyme Grabstätten Halbanonyme Grabstätte mit Namensschriftzug Aschestreuwiese 20,00 € 180,00 € 9,00 € 120,00 € 500,00 € 750,00 € 1.000,00 € 350,00 € 600,00 € 450,00 €
§ 8 Bestattungs- und Umbettungsgebühren
Die Bestattungs- und Umbettungsgebühren werden durch das Bestattungsunternehmen erhoben.
§ 9 Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Trauerhalle -je Trauerfeier 150,00 €
§ 10 Genehmigungsgebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalennach § 13 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben: Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten 15,00€
§ 11 Einebnung von Grabstätten durch die Friedhofs Verwaltung
Einebnungen sind durch die Nutzungsberechtigten selbst vorzunehmen. Gebühren für die vorzeitige Einebnung von Grabstätten gemäß § 9 Abs.11 der Friedhofssatzungl. Urnengrabstätten pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit 50,00 €
- 2. Erd-Einzelgräber pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit 80,00 €
- 3. Erd-Doppelgräber pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit 160,00 € § 12 Gebühren für Gewerbliche Arbeiten Entsprechend den Leistungen nach § 5 Nr.3 der Friedhofssatzung haben Unternehmen ihre Arbeiten auf dem Friedhof in der Friedhofsverwaltung anzumelden und eine Gebühr zu entrichten: l. Jahresgebühr: 120,00 €
- 2. Einmalige Gebühr: 20,00 €. Die Gebühren werden durch die Friedhofsverwaltung in Rechnunggestellt. §13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. tritt die Gebührensatzunq,.v.©m..JO . 12 . 2004 außer Kraft. ';^^^ Glasow, d. ^^^ ^ Bürgermeisterv- si-egel
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Gemarkung Glasow, Flur 1, Flurstück 496, Größe 1.760m2, Eigentümerin ist die Gemeinde Glasow. Gemarkung Glasow, Flur 1, Flurstücke 498, 499 und 500, Gesamtgröße 4.013m2, Eigentümerin ist die Evangelische Kirche (Übertragungsvertrag vom 21.07.1992). (2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerder Gemeinde Glasow waren oder ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte erworben haben. Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 2 Aufsicht und Verwaltung
Die Verantwortung für den Friedhof unterliegt der Gemeinde Glasow. Nach ihrer Weisungerfolgt die Verwaltung. Die laufenden Verwaltungsaufgaben werden durch das Amt Löcknitz-Penkun (Friedhofsverwaltung) wahrgenommen.
§ 3 Ordnung
(1) Für die Ordnung auf dem Friedhof können besondere Bestimmungen erlassenwerden. (2) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile ausbesonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwiderhandelt, kann von dem Friedhof verwiesen werden. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortungbetreten. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zubeschädigen;
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagenund Krankenfahrstühlen zu befahren;
c) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungenabzulegen;
d) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen;
§ 5 Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausführung ihrer Arbeit innerhalbdes Friedhofes das Befahren der Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen währendder von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten zu gestatten. Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (3) Gewerbetreibende haben ihre Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung anzumelden undeine Gebühr für Ihre Arbeiten zu entrichten. Die Gebühren sind der Gebührensatzungzu entnehmen. (4) Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. (5) Die Anlegung von Grabstätten (Aushebung und Verfüllen) von Reihen - und Wahlgräbern, einschl. der Benutzung des Leichenwagens wird auf das jeweilige Bestattungsunternehmen übertragen. II. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei istdie vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde vorzulegen, damit die Grabstelleund der Bestattungstermin festgelegt werden können. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auchdas Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen fest. (4) Der Transport der Leiche zum Friedhof erfolgt durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen im geschlossenen Sarg. Die Aufbewahrung der Verstorbenen bis zur Beisetzung erfolgt im dafür bestimmten Raum der Trauerhalle.
§ 7 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. wird eine Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und derzuständigen Ordnungsbehörde abhängig gemacht. (4) Sonstige Umbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist derjeweilige Nutzungsberechtigte. Kann der Antragsteller nicht allein über die Umbettungverfügen, so hat er die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Formnachzuweisen. (5) Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab desgleichen Friedhofes sind mit Ausnahmen des Absatzes 2 nicht zulässig. (6) Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nichtgegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zutragen. (8) Alle Umbettungen werden von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltungdurchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (9) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch die Umbettung nicht gehemmt oderunterbrochen. III. Grabstätten
§ 9 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina. Familiengräber (Erdgrabstätten) b. Urnengrabstätten; c. anonyme Urnengrabstätten; d. halbanonyme Grabstätten mit Namensschriftzuge. Aschestreuwiese. (2) Die Eigentumsverhältnisse an den Grabstätten bleiben unberührt. An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfälle verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern. Wird durch Beisetzung auf einer Erdgrabstätten und Urnengrabstätten dasbestehende Nutzungsrecht überschritten, so findet die Beisetzung nur statt, wenn das Nutzungsrecht für die ganze Erdgrabstätten und Umengrabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen verlängert worden ist. Die Gebühr richtet sichnach der jeweilig geltenden Gebührensatzung. (6) Bei Erdbeisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetztwerden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenneugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren ineinem Grab zu bestatten. Auf einer Erdgrabstätte dürfen zusätzlich 2 Urnen beigesetzt werden. Die Lage der Erdbeisetzungen bezieht sich auf den Plan 2, Reihe 3 und Reihe 4. (7) In Glasow besteht die Möglichkeit Familiengräber zu erwerben. Diese werden nach Größe unterschieden:
a) Familiengrab 1: Länge 2,50 m, Breite 2,40 mb) Familiengrab 2: Länge 2,50 m, Breite 3,60 mc) Familiengrab 3: Länge 2,50 m, Breite 4,80 m. Beschreibung: Das Familiengrab 1 besteht aus zwei Erdhügeln, hier kann pro Seite eine Erdbestattung beigesetzt werden und eine unbestimmte Anzahl an Urnen. Das Familiengrab 2 besteht aus drei Erdhügeln, hier kann pro Seite eine Erdbestattung (insgesamt 3) beigesetzt werden und eine unbestimmte Anzahl Urnen. Das Familiengrab 3 besteht aus vier Erdhügeln, hier kann pro Seite eine Erdbestattung (insgesamt 4) beigesetzt werden und eine unbestimmte Anzahl an Urnen. Die Regelungen zur Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Beisetzung geltenentsprechend. Die Lage der Familiengräber bezieht sich auf den Plan 2, Reihe 8. (8) Anonyme Urnengrabstätten und halbanonyme Grabstätten mit Namensschriftzugsind Urnenreihengrabstätten, die der Reihe nach einzeln belegt und nur im Todesfallfür die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein4
für Beisetzungen gestattet. Grabschmuck darf nur an der vorgesehen Stelle an der Stehle abgelegt werden. Pro Beisetzung darf nur ein Urnengesteck abgelegt werden. Diverser Grabschmuck in Form von Figuren, Kerzen, Blumenschalen oder Gesteckenzum Totensonntag sind nicht gestattet und werden durch die Gemeinde Glasowentfernt. Die Anbringung des Namensschriftzuges wird von der Friedhofsverwaltungbeauftragt. Die Kosten werden entsprechend einer Rechnungslegung durch das Steinmetzunternehmen auf die Angehörigen umgelegt. (9) Aschebeisetzungen sind nur unterirdisch gestattet. Es sind grundsätzlich nurbiologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Auf einer Urnengrabstätte dürfen zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. (10) Das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte geht auf die Angehörigen desverstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) Ehegattenb) Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19.02.2007
c) Kinder,
d) Eltern,
e) Geschwister,
f) Großeltern,
g) Enkelkinder,
h) sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. (11) Vorzeitige Einebnungen von Grabstätten sind möglich für Erdgrabstätten nach 20 Jahren Ruhefrist. Dies gilt für die gesamte Grabstätte und nicht für die einzelnen Hügel. Für Urnengrabstätten ist keine vorzeitige Einebnung möglich. Ausnahmen bilden die Gräber, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung angelegtwurden. Da hier die Ruhezeiten für Erdbestattungen und Urnen auf 30 Jahrefestgelegt war. Diese Gräber dürfen somit frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeiten eingeebnet werden. Die Nutzungsberechtigten haben hierzu einen formlosen Antrag in der Friedhofsverwaltung zustellen. Für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen ist eine Gebühr für die Pflege der Freifläche durch die Friedhofsangestellten zu entrichten. Die Gebühr ist der Gebührensatzung zuentnehmen. (12) Es ist gestattet, dass Grabmal, nach der Einebnung zum Gedenken an die Verstorbenen auf die dafür vorgesehen Stellen auf dem Friedhof abzulegen. Umrandungen/ Einfassungen sind grundsätzlich vom Friedhofzu entfernen. Wirdeine Zuwiderhandlung festgestellt, wird die Gemeinde die Entfernung auf Kosten des5
gewahrt wird. (2) Die Gemeinde Glasow kann besondere Gestaltungsrichtlinien erlassen.
§ 12 Anlage, Größe und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden von einem beauftragten Bestattungsunternehmenausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Mindestgrabtiefe beträgt von der Oberkante Sarg bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 0,90 m, von der Oberkante Urne bis zur Erdoberflächemindestens 0,60 m. (3) Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrenntwerden. (4) Neu anzulegende Grabstätten haben folgende Größe: a. von Erwachsenen Länge 2,50 m, Breite 1,20 m Breite Doppelgrabstätte Länge 2,50 m, Breite 2,40 mb. für Urnen Länge 1,00 m, Breite 1,00 m. (5) Eine Gestaltung bzw. Begrünung/ Bepflanzung ist nur innerhalb der Grabumrandungzulässig. (6) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an dendafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (7) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder dieöffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (8) Für Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätten selbst pflegen oderdie Grabpflege in Auftrag geben. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts. § (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaftstandsicher sind und auch beim Offnen benachbarter Gräber nicht umstürzen odersich senken können. (2) Alle stehenden Grabmale müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheitgewährleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabmale sind die Friedhofsbenutzerverantwortlich. Die Friedhofsverwaltung ist gegebenenfalls verpflichtet, Grabmale, dienicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzersachgemäß umzulegen. (3) Die Grabmale müssen von den Nutzungsberechtigten so lange in gutem Zustandgehalten werden, wie ihnen ein Anrecht auf die betreffende Grabstelle zusteht. Wenndas ungeachtet der Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer zubestimmenden Frist nicht geschieht, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Teilebzw. Stücke auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Durch die Form der Grabmale dürfen religiöse Anschauungen nichtverletzt werden.
§ 15 Besondere Grabmale
(1) Historische oder künstlerisch wertvolle Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. (2) Die sich auf dem Friedhof befindlichen Soldatengräber, einschließlich der Grabmale, sind besonders geschützt und sind ohne zeitliche Begrenzung zu erhalten.
§ 16 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegtoder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen schriftlich aufgefordert seiner Verpflichtung zur Herrichtung und Pflegenachzukommen. Außerdem wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätteaufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte innerhalb von 6 Monaten nach Aufforderung seiner Verpflichtung zur Grabpflege nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätteberäumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und die Umrandung ohne Aufbewahrung auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Bis zum (1) Die Trauerhalle dient zur Aufnahme von Verstorbenen bis zur Beisetzung. Sie darfnur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Für die Trauerfeier steht die Trauerhalle zur Verfügung. (3) Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Trauerhalle von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen geöffnet werden. Särge sollten spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossenwerden. VI. Schlussvorschriften
§ 18 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, bleibt die Ruhezeit unberührt. Mit Ausnahme von § 9 Nr. 11.
§ 19 Haftung
Die Gemeinde Glasow/Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durchnichtsatzungsgemäße Nutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
§ 20 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach derjeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten/ Bußgeldvorschriften
(1) Zu einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1000,00 € kann in Verbindung mit § 5, Abs.3 der Kommunalverfassung M-V herangezogen werden, a. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nichtentsprechend der Würde des Ortes verhält und den Anordnungen des Friedhofpersonals nicht folgt, b. entgegen § 5 Abs. 3 eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassungoder sie auch an Sonn- und Feiertagen ausübt, c. entgegen dem § 12 die Grabmale nicht der Größe entsprechend nach den allgemeinanerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und so befestigt, dass siedauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nichtumstürzen oder sich senken können, die Grabmale und sonstige Anlagen nichtdauerhaft im guten verkehrssicheren und würdigen Zustand hält.
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