📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.10.2023 (gültig ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Calvörde – Friedhofsgebührensatzung –
Aufgrund des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46) i.V. mit der Friedhofssatzung der Gemeinde Calvörde und der §§ 5, 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), in Verbindung mit §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA in der Fassung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 370), jeweils in den derzeit gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Calvörde in seiner Sitzung am 12.10.2023 folgende Satzung zur Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Calvörde – Friedhofsgebührensatzung – beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
¹Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Calvörde gilt für alle in der Gemeinde Calvörde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfen lt. § 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Calvörde.
§ 2
Gebührenpflicht
¹Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Calvörde und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen und damit verbundene Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des dieser Gebührensatzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Gebührenpflichtige
(1) ¹Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der eine Leistung nach dieser Satzung beauftragt oder eine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch nimmt. (2) ¹Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) ¹Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Gemeinde Calvörde. (2) ¹Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5
Stundung und Erlass von Gebühren
¹Gebühren können im Einzelfall gestundet, in Raten gezahlt oder erlassen werden. ²Dazu gelten die Bestimmungen des KAG LSA i.V. mit der Abgabenordnung.
§ 6
Auslagen
¹Auslagen für nicht in der Friedhofsgebührensatzung enthaltene, aber nachweisbar erbrachte Leistungen sind vom Gebührenschuldner in voller Höhe zu erstatten.
§ 7
Inkrafttreten
¹Diese Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Calvörde – Friedhofsgebührensatzung – tritt nach ihrer Bekanntmachung zum 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig treten nachfolgende Friedhofsgebührensatzungen außer Kraft:
- Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Calvörde vom 22.09.2015
- 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Calvörde vom 28.04.2022
Calvörde, den 12.10.2023
V. Schliephake Bürgermeister
Anlage
zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde
Calvörde vom 12.10.2023
Gebührenverzeichnis
| Gebührenart | Euro |
|---|---|
| Einzelgrab/ Neukauf | 612,00 |
| Einzelgrab/ Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/ Jahr | 30,00 |
| Doppelgrab/ Neukauf | 1.363,00 |
| Doppelgrab/ Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/ Jahr | 67,00 |
| Urneneinzelgrab/ Neukauf | 151,00 |
| Urneneinzelgrab/ Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/ Jahr | 7,00 |
| Urnendoppelgrab/ Neukauf | 345,00 |
| Urnendoppelgrab/ Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/ Jahr | 16,00 |
| Kindergrab/ Neukauf | 219,00 |
| Kindergrab/ Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/ Jahr | 10,00 |
| UGA (Urnengemeinschaftsanlage) | 498,00 |
| Erwerb und Aufbringung eines Namensschildes auf einer Stele | 200,00 |
| Verlängerung eines Namensschildes für 5 Jahre | 20,00 |
| Nutzung Trauerhalle | 150,00 |
| Begradigung Einzelgrab | 192,00 |
| Begradigung Doppelgrab | 433,00 |
| Begradigung Urneneinzelgrab | 79,00 |
| Begradigung Urnendoppelgrab | 111,00 |
| Begradigung Kindergrab | 74,00 |
| Urnenentnahme aus Erdgrabstätte | 74,00 |
| Urnenentnahme aus Urnengrabstätte | 37,00 |
| Urnenversandgebühren | 101,00 |
| Genehmigung Errichtung/ Veränderung Grabmal und Einfassung | 30,00 |
| Genehmigung Selbstbegradigung | 30,00 |
| Ausnahmegenehmigung | 30,00 |
2. Friedhofssatzung Stand: 12.10.2023 (Inkrafttreten 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
der Gemeinde Calvörde
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1,8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl.LSA, S. 46), in den jeweils zurzeit aktuellen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Calvörde in seiner Sitzung am 12.10.2023 folgende Satzung beschlossen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
¹Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Calvörde gelegenen und von ihren verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Berenbrock, Parleiber Straße
b) Friedhof Dorst, Dorfstraße
c) Friedhof Elsebeck, Hauptstraße
d) Friedhof Grauingen, Dorfstraße
e) Friedhof Klüden, Rotdornstraße
f) Friedhof Lõssewitz, Dorfstraße
g) Friedhof Mannhausen, Hauptstraße
h) Friedhof Velsdorf, Im Winkel
i) Friedhof Wegenstedt, Annastraße
j) Friedhof Zobbenitz, Parleiber Straße
§ 2
Begriffsbestimmungen
¹Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung ist die Verbandsgemeinde Flechtingen im Auftrag der Gemeinde Calvörde. ²Friedhofspersonal im Sinne dieser Satzung sind die Mitarbeiter des Bereiches Bauhof Calvörde sowie die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Friedhofszweck
¹Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. ²Sie dienen der Bestattung aller verstorbener Gemeindeeinwohner sowie derjenigen Personen, die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und für Verstorbene, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. ³Soweit Grabstätten in ausreichender Zahl vorhanden sind, dürfen auch andere Personen beigesetzt werden. ?Die entsprechende Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) ¹Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden.
(2) ¹Bei Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. ²Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft der Friedhöfe als Ruhestätte der Toten verloren. ³Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, an den sämtliche Ruhezeiten der auf den Friedhöfen vorgenommener Beisetzungen abgelaufen ist.
(3) ¹Schließung und Entwidmung bedürfen eines Beschlusses der Gemeinde und werden öffentlich bekannt gegeben.
§ 5
Bestattungspflicht
¹Innerhalb des Gebietes der Gemeinde müssen menschliche Leichen und Aschereste aus der Einäscherung grundsätzlich auf den Friedhöfen bestattet werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) ¹Der Besuch der Friedhöfe ist auf die Tageszeit beschränkt.
(2) ¹Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile untersagen.
(3) ¹Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) ¹Jeder hat sich auf den Friedhöfen, der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher gegenüber, entsprechend zu verhalten. ²Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. ³Wer diesen Anordnungen zuwider handelt, kann des Friedhofs verwiesen werden.
(2) ¹Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) ¹Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet:
a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Fahrräder, Inlineskater) zu befahren. Ausgenommen sind Sargtransportwagen, Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeinde und zugelassene Dienstleistungserbringer sowie Fahrzeuge mit entsprechender Genehmigung,
b. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten sowie Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren, c. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, d. an Sonn- und Feiertagen und bei einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen zu verrichten, e. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, f. Druck- oder sonstige Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und/oder üblich sind, g. Abraum und Grababfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h. private oder gewerbliche Abfälle auf den für Friedhofsabfällen vorgesehenen Stellen zu deponieren, i. zu lärmen, zu speilen und Radios oder ähnliches zu benutzen, j. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, k. Hausrats- oder sonstige Gegenstände auf dem Friedhof zu lagern, I. Konservendosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden, m. chemische Unkrautbekämpfungsmittel im Rahmen privater Grabpflege zu verwenden, n. Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke sowie Symbole (z.B. Fahren oder Banner) als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen.
(4) ¹Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) 1Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhofen). (2) ^{1}Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglich sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Gemeinde die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name Auftraggeber und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtiger Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen. (3) ^{1}Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. ²Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Gemeinde oder des Friedhofspersonals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
(4) ¹Eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier bis zum Ende der Beisetzung sind alle störenden Handlungen auf dem Friedhof zu unterlassen.
(5) ¹Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. ²Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. ³Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) ¹Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) ¹Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen, wie Sterbefallbescheinigung des Standesamtes sowie der Antrag auf Bestattung und Graberwerb vorzulegen. ²Wird die Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) ¹Der Bestattungstermin wird in Absprache mit der Friedhofsverwaltung festgelegt. ²Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. ³Mit der Bestattung ist ein amtlich zugelassenes Bestattungsunternehmen zu beauftragen.
(4) ¹An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. ²Auf Antrag kann aus besonderen Gründen die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
§ 10
Särge und Urnen
¹Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. ²Urnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit ohne Rückstände vergehen.
§ 11
Ausheben der Gräber
(1) ¹Die Gräber für Erd- und Urnenbestattungen werden durch das jeweilige Bestattungsinstitut auf eigene Gefahr ausgehoben und wieder verfüllt, ausgenommen sind Beisetzungen in anonymen Urnengrabstätten. (2) ¹Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) ¹Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 12
Ruhezeit
¹Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt für die unter § 1 Geltungsbereich genannten Friedhöfe 20 Jahre. ²Die Ruhezeit kann auf schriftlichen Antrag jeweils um 5 Jahre verlängert werden.
§ 13
Umbettungen
(1) ¹Die Ruhe der Totenarf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) ¹Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. ²Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. ³Umbettungen aus anonymen Grabstätten sind nicht möglich. (3) ¹Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag und sind durch ein zu beauftragendes Bestattungsunternehmen durchzuführen. ²Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. ³Mit dem Antrag ist die Rechnung für den Erwerb der betroffenen Grabstätte bzw. die Graburkunde vorzulegen. (4) ¹Umbettungen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden. (5) ¹Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) ¹Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) ¹Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 14
Allgemeines
(1) ¹Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Kindergrabstätten
- Einzelgrabstätten
- Doppelgrabstätten
- Urneneinzelgrabstätten
- Urnendoppelgrabstätten
- Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
- Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage
(3) {}^{1} Rechte an einer Grabstände werden nur nach einem Todesfall verliehen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) {}^{1} Grufen und Grabgebäude neu zu errichten,ist grundsätzlich nicht zugelassen. {}² Beisetzungen in vorhandenen Grufen konnen bei gutem baulichem Zustand der Gruft erfolgen. (6) {}^{1} Das Nutzungsrecht endet jeweils am 31.12. des letzten Jahres der Nutzungszeit.
§ 15
Kindergrabstätten
(1) {}^{1} Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr. (2) {}^{1} Wiedererwerb und Veränderung des Nutzungsrechts sind auf Antrag möglich. (3) {}^{1} Die Grabfläche beträgt: 1,{20}\;m x 0,{70}\;m ; Abstand in der Reihe 0,{30}\;m .
§ 16
Einzelgrabstätten
(1) {}^{1} Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, in der nur eine Erdbestattung zugelassen wird. (2) {}^{1} Als nachfolgende Bestattung sind zwei Urnenbeisetzungen durch ein bei der Vergabe per Urkunde eingeräumtes Nutzungsrecht möglich. {}² Bei Inanspruchnahme des Nutzungsrechts beginnnt eine erneute Vergabe der gesamten Grabstände auf die Dauer der Ruhezeit. (3) {}^{1} Eine Einzelgrabstände kann aber auch zur Beisetzung von zwei Urnen genutzt werden. {}² Mit der Vergabe der ersten wird gleichzeitig das Nutzungsrecht für die zweite Urnenbeisetzung per Urkunde eingeräumt. {}³ Bei Inanspruchnahme des Nutzungsrechtsbeginn eine erneute Vergabe der gesamten Grabstände auf die Dauer der Ruhezeit. (4) {}^{1} Die Grabfläche beträgt 2,{20}\;m x 1,{10}\;m ; Abstand in der Reihe 0,{30}\;m
§ 17
Doppelgrabstätten
(1) ¹Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, in der zwei Erdbestattungen zugelassen werden. ²Mit der ersten Vergabe wird gleichzeitig ein Nutzungsrecht für die zweite Erdbestattung eingeräumt. ³Bei der Inanspruchnahme des folgenden Nutzungsrechts beginnt die Ruhefrist der gesamten Grabstätte auf die Dauer der Ruhezeit.
(2) ¹Als nachfolgende Bestattungen sind eine bzw. zwei Urnenbeisetzungen je Grabstätte durch ein bei der Vergabe per Urkunde eingeräumtes Nutzungsrecht möglich. ²Bei Inanspruchnahme des Nutzungsrechts beginnt eine erneute Vergabe der gesamten Grabstätte auf die Dauer der Ruhezeit.
(3) ¹Die Grabfläche beträgt 2,20 m x 2,50 m; Abstand in der Reihe 0,30 m.
§ 18
Urneneinzelgrabstätten
(1) ¹Urneneinzelgrabstätten sind Grabstätten, in der eine Urnenbestattung zugelassen wird.
(2) ¹Als nachfolgende Bestattung ist eine Urnenbestattung durch ein bei der Vergabe per Urkunde eingeräumtes Nutzungsrecht möglich. ²Bei Inanspruchnahme des Nutzungsrechts beginnt eine erneute Vergabe der gesamten Grabstätte für die Dauer der Ruhezeit.
(3) ¹Die Grabfläche beträgt 1,00 m x 0,70 m; Abstand in der Reihe 0,30 m
§ 19
Urnendoppelgrabstätten
(1) ¹Urnendoppelgrabstätten sind Grabstätten, in denen zwei Urnenbestattungen zugelassen werden. ²Mit der ersten Vergabe wird gleichzeitig ein Nutzungsrecht für die zweite Urnenbestattung eingeräumt. ³Bei Inanspruchnahme des folgenden Nutzungsrechts beginnt die Ruhefrist der gesamten Grabstätte auf die Dauer der Ruhezeit.
(2) ¹Als Nachfolgende Bestattung ist eine Urnenbeisetzung je Grabstätte durch ein bei der Vergabe per Urkunde eingeräumtes Nutzungsrecht möglich. ²Bei Inanspruchnahme des Nutzungsrechts beginnt eine erneute Vergabe der gesamten Grabstätte für die Dauer der Ruhezeit.
(3) ¹Die Grabfläche beträgt 1,00 m x 1,40 m; Abstand in der Reihe.
§ 20
Anonyme Urnengemeinschaftsanlage/ Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage
(1) ¹Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die von der Friedhofsverwaltung anonym für die Dauer der Ruhezeit gem. § 12 des zu Bestattenden zugeteilt werden.
(2) ¹Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen sind Daueranlagen. Ein Nutzungsrecht für die Bestattungsart kann nicht erworben werden.
(3) ¹Die Beisetzung auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage erfolgt in Abwesenheit der Hinterbliebenen durch das Friedhofspersonal gegen Gebühr. ²Die genaue Lage der Grabstätte wird den Hinterbliebenen nicht bekannt gegeben.
(4) ¹Die Pflege der gesamten Anlage obliegt dem Friedhofsträger.
(5) ¹Für die Dauer der Ruhezeit besteht die Möglichkeit zum Erwerb und Aufbringung eines Namensschildes auf einer Gedenkstele.
(6) ¹Die Namensplatte kann zweimal um fünf Jahre verlängert werden.
(7) ¹Urnen, die auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage vor dem Aufstellen der Gedenkstele beigesetzt wurden, wird die erste Verlängerung des Namensschildes kostenfrei verlängert.
§ 21
Übertragung des Nutzungsrechts – Vererbung
¹Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens, aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger bezüglich des Nutzungsrechts einer Grabstätte bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. ²Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a. auf den überlebenden Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner b. auf die Kinder c. auf die Eltern d. auf die Großeltern e. auf die Geschwister f. auf die Enkel g. auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben
§ 22
Erlöschen des Nutzungsrechts
(1) ¹Das Nutzungsrecht erlischt, wenn trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung, bis zum Ablauf der Nutzungsdauer, das Nutzungsrecht nicht verlängert wird. ²Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis mittels Aufkleber auf der Grabstätte. (2) ¹Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit wird anderweitig über die Grabstätte verfügt. ²Einebnungen dieser Grabstätten werden grundsätzlich durch die Gemeinde oder durch ein beauftragtes Unternehmen zu Lasten des Nutzungsberechtigten durchgeführt.
§ 23
Rückgabe
¹Das Nutzungsrecht an belegten und teilbelegten Grabstätten kann Vorliegen von wichtigen Gründen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. ²Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Für die Genehmigung zur Beräumung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten ist eine Gebühr entsprechend der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 24
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den öffentlichen Flächen der Friedhöfe steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale
§ 25
Aufstellen von Grabmalen
¹Das Aufstellen von Grabmalen hat durch einen fachlich geeigneten Gewerbebetrieb zu erfolgen. ²Das Aufstellen durch private Personen ist nicht zulässig.
§ 26
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) {}^{1} Die Grabmale müssen sich in ihrer Form,Große,Flache und Bearbeitung der Umgebung anpassen. (2) {}^{1} Für Grabmale)dürfen Naturstein,vom Steinmetz bedarfsgerecht gefertigtter Kunststein, Holz, gegossene Bronze, Metall oder Schmiedeeisen verwendet werden. (3) {}^{1} Inhalt und Gestaltung müssen mit der Wurde des Friedhofs im Einklang stehen. (4) 1Geschichtlich wertvolle Grabmale des Friedhofes aus früheren Zeiten unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. 2These dürfen nicht ohne besondere Genehmigung entfernt oder geändert werden. ³Eine Übernahme durch den Friedhofsträger nach Ablauf des Nutzungsrechts ist möglich.
§ 27
Zustimmungserfordernis
(1) ¹Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. ²Die Zustimmung ist vor der Errichtung oder Veränderung des Grabmals einzuholen. (2) ¹Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. (3) ¹Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung erreicht oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Auftraggebers entfernt werden. (4) ¹Die Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung erreicht ist.
§ 28
Standsicherheit der Grabmale
¹Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch für sonstige bauliche Anlagen.
§ 29
Unterhaltung
(1) ¹Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) ¹Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet und berechtigt, die Standsicherheit der Grabmale einmal jährlich zu überprüfen. ²Auf mangelhafte Standsicherheit wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. ³Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist beheben zu lassen. ?Wird bei einer Nachprüfung festgestellt, dass dies nicht erfolgte, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten sichern zu lassen (z.B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen). (3) ¹Für Schäden, die durch nicht standsichere Grabmale entstehen, haftet der Nutzungsberechtigte.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30
Allgemeines
(1) ^{1}Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. ²Verwekte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. ³Die Trennung der verschiedene Materialien ist entsprechend zu beachten. (2) ^{1}Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. ²Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,50 m bepflanzt werden, um die anderen Grabstäten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht zu beeinträchtigen. ³Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmale, Grabeinfassungen oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) ^{1}Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten verantwortlich. ²Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. ³Die Grabstätten sind innerhalb von drei Monaten nach der Belegung herzurichten. (4) ^{1}Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. ²Außerhalb der Grabstätten dürfen keine Grabaufbauten erreicht, keine Steine und Platten gelegt, keine privaten Sitzgelegenheiten, Gerätekästen oder ähnliches aufgestellt sowie keine zusätzlichen Wegabgrenzungen angelegt werden. ³Private Anpflanzungen außerhalb Grabstätten sind unzulässig. (5) ^{1}Die Gemeinde kann die Entfernung oder Änderung ordnungswidriger Anlagen verlangen oder selbst durchführren.
§ 31
Vernachlässigung der Grabpflege
¹Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. ²Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis mittels Aufkleber auf der Grabstätte. ³Bleibt die Aufforderung unbeachtet, können Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt und eingeebnet werden.
§ 32
Einebnung und Beräumung
(1) ¹Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind eigenverantwortlich vom Friedhof zu entfernen. ²Die geräumte Grabstätte ist zudem auf das Höhenniveau des Grabfeldes anzugleichen.
(2) ¹Vor Einebnung der Grabstätte ist ein Antrag bei der Gemeinde zu stellen. ²Nach Genehmigung des Antrages ist die Grabstätte abzuräumen. ³Das gleiche gilt, wenn vor Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhezeit die Grabmale beräumt werden sollen. ?Die vollzogene Einebnung ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
(3) ¹Auf Antrag kann die Einebnung und Beräumung der Grabstätte durch die Gemeinde erfolgen. ²Die Gebühren sind dem Antragsteller entsprechend der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde in Rechnung zu stellen.
VIII. Trauerhallen und Trauerfeiern
§ 33
Benutzung der Trauerhalle
(1) ¹Die Trauerhallen dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. ²Sie dürfen nur in Begleitung des Bestattungspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) ¹Die Benutzung kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche besteht.
(3) ¹Die Leichen müssen eingesargt sein. ²Sofern keine gesundheitsauffälligen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen ihre Verstorbenen sehen. ³Spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung ist der Sarg endgültig zu schließen.
(4) ¹Die Überführung des Sarges oder der Urne von der Trauerhalle zum Grab erfolgt durch ein vom Erwerber oder Nutzungsberechtigten beauftragtes Bestattungsunternehmen.
§ 34
Trauerfeiern
¹Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen, an Gräbern oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 35
Alte Rechte
(1) ¹Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungs- und Ruhezeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. (2) ¹Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.
§ 36
Haftung
(1) {}^{1} Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch Dritte sowie Tiere oder höhere Gewalt (Windbruch, umfallende Bäume etc.) entstehen. {}² Der Gemeinde obliegt in dieser Hinsicht keine besondere Überwachungspflicht. {}³ Sie haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlösigkeit einer Person sowie auch einer Sache, für die sie verantwortlich ist. (2) {}^{1} Für alle Schäden, die durch die baulichen, gartnerischen und sonstigen Anlagen und den Zubehörn einer Grabstände an anderen Grabstände, an gemeinsdeigenen Anlagen oder an sonstigem fremdem Eigentum sowie Leben und Gesundheit anderer entstehen, haftet der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstände oder sein Rechtsnachfolger. {}² Die Haftung wird durch die Befugnis der Gemeinde, in dringenden Fällen von sich aus geeignete Maßnahmen zu treffen, nicht berührt oder aufgehoben.
§ 37
Gebühren
(1) {}^{1} Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (2) {}^{1} Mit Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstände ist der Erwerber verpflichtet, die Gebühr im Voraus für die Dauer der Ruhe/Nutzungszeit zu entrichten. (3) {}^{1} Eine Rückerstattung von Gebühren bei vorzeitiger Aufgabe oder Entzug eines Nutzungsrechts erfolgt nicht.
§ 38
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 7 Abs. 1 sich nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält,
- die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen §7 Abs. 3 Pkt. a-n
a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Fahrräder, Inlineskater) befind. Ausgenommen sind Sargtransportwagen, Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeinde und zugelassene Dienstleistungserbringer sowie Fahrzeuge mit entsprechender Genehmigung, b. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen, Grabstätten sowie Grabeinfassungen betritt oder befährt, c. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt, d. an Sonn- und Feiertagen und bei einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten verrichtet, e. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und verwertet, f. Druck- oder sonstige Schriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und/oder üblich sind, g. Abraum und Grababfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abgelagert, h. private oder gewerbliche Abfälle auf den für Friedhofsabfälle vorgesehenen Stellen deponiert, i. lärmt, spielt und Radios oder ähnliches benutzt, j. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, k. Hausrats- oder sonstige Gegenstände auf oder in der Nähe der Grabstellen abgelagert, l. Konservendosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen verwendet, m. chemische Unkrautbekämpfungsmittel im Rahmen privater Grabpflege verwendet, n. Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke sowie Symbole (z.B. Fahnen oder Banner) als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung trägt,
- als Dienstleistungserbringer entgegen § 8 Abs. 2 den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nicht bzw. nicht termingemäß anmeldet,
- entgegen § 9 Abs. 1 Bestattungen nicht unverzüglich anmeldet,
- entgegen § 13 Abs. 2 eine Umbettung ohne Antrag vornimmt,
- entgegen § 27 Abs. 1 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- entgegen § 32 Abs. 2 eine Grabstätte ohne vorherige Genehmigung einebnet.
(2) ¹Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 8 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 39
Inkrafttreten
¹Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten nachfolgende Satzungen außer Kraft:
- Friedhofssatzung der Gemeinde Calvörde vom 04.12.2014
- 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Calvörde vom 28.04.2022
Calvörde, den 12.10.2023
V. Schliephake Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Calvörde?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Calvörde mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!