📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.11.2024 (in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung
zur Friedhofssatzung der Gemeinde Alteglofsheim
vom 15.11.2024
Die Gemeinde Alteglofsheim erlässt aufgrund des Art.8 Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Bestattungswesen der Gemeinde Alteglofsheim:
§1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestellung des Grabes bei der Verwaltungsgemeinschaft Alteglofsheim (Friedhofsverwaltung).
§2
Fälligkeit
- 1. Die Gebühren werden mit ihrer Festsetzung fällig und sind im Voraus zu entrichten.
- 2. Von der sofortigen Einziehung der Gebühren kann abgesehen werden, wenn hinreichende Gewähr für die Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners gegeben ist.
§3
Gebührenschuldner
Zahlungspflichtig ist:
- 1. wer das Benutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,
- 2. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 3. wer den Auftrag zur Durchführung der Leistung erteilt und sich zur Zahlung verpflichtet hat.
Mehrere Zahlungspflichtige gelten als Gesamtschuldner.
§4
Gebührenhöhe
- 1. Die Gebührenhöhe bemisst sich nach in dieser Satzung festgesetzten Gebühren.
- 2. Gebühren, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden entsprechend vergleichbaren Gebühren erhoben. Dabei sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.
§5
Beitreibung
Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt im Verwaltungs-zwangsverfahren nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
§6
Gebühren
1. Grabgebühren
Die Grabgebühren betragen
| a) für Reihengräber | 24,00 Euro/Jahr |
|---|---|
| b) für Familiengräber | 36,00 Euro/Jahr |
| c) für Urnengräber | 24,00 Euro/Jahr |
| d) für Urnennischen bis 4 Urnen | 126,48 Euro/Jahr |
| e) bis 2 Urnen | 63,24 Euro/Jahr |
| f) für Urnengemeinschaftsgräber | 20,00 Euro/Jahr |
| g) für Urnennischen „Block V“ bis 2 Urnen | 70,50 Euro/Jahr |
2. Leichenhausgebühren
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt (Unterhaltung, Reinigung)
70,-- Euro/Sterbefall
3. Urnenplatte für Urnengemeinschaftsgräber
60,- Euro/einmalig
4. Entgelt für geleistete Friedhofsdienste durch von der Gemeinde beauftragten Unternehmer
4.1 Erdbestattung
4.1.1 Öffnen und Schließen eines Kindergrabes
(für Verstorbene unter 6 Jahre)
92,-- Euro
4.1.2 Öffnen und Schließen eines Normalgrabes
(für Verstorbene über 6 Jahre)
190,-- Euro
4.1.3 Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes
256,-- Euro
4.2 Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab, Urnennische
oder Urnengemeinschaftsgrab
82,-- Euro
4.3 Zusatzleistungen
4.3.1 Kompressoreinsatz bei gefrorenem oder
felsigem Untergrund
pro Std.
26,-- Euro
4.3.2 Manueller Grabaushub (ohne Grabbagger)
wird keine zusätzliche Leistung fällig
- 4.3.3. Tieferlegung von unverwesten Leichenresten je nach Leistung pro Std. 41,-- Euro
- 4.3.4. Beisetzung an Samstagen Zuschlag je Träger pro Std. während der Trauerfeierlichkeiten 20,-- Euro
- 4.3.5. Transport des Sarges zum Grab 4 Träger (und Senken des Sarges) 128,-- Euro
- 4.3.6. Transport der Urne zum Grab bzw. zur Mauernische 20,-- Euro
- 4.3.7. Entgegennahme eines Verstorbenen nebst Kränzen und Blumenschmuck 10,-- Euro
- 4.3.8. Aufbahrung des Sarges bzw. der Urne im Leichenhaus 10,-- Euro
- 4.3.9. Exhumierung eines Verstorbenen 282,-- Euro 4.3.10 Ausgrabung einer Urne 113,-- Euro
- 5. Sonstige Gebühren
- a) Beseitigung der Kränze 10,-- Euro
- b) weitere Gebühren werden entsprechend den tatsächlich anfallenden Kosten erhoben.
§ 7
Zuwiderhandlungen
Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Abgabe hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach Art. 14 ff. KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. 01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsatzung vom 08.11.2022 außer Kraft.
Alteglofsheim, den 15. November 2024 Gemeinde Alteglofsheim
Herbert Heidingsfelder
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 08.11.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Bestattungswesen der Gemeinde Alteglofsheim (Friedhofsatzung) vom 08.11.2022
Satzung
über das Bestattungswesen der Gemeinde Alteglofsheim
(Friedhofsatzung) vom 08.11.2022
Die Gemeinde Alteglofsheim erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Satzung über das Bestattungswesen der Gemeinde Alteglofsheim:
§ 1
Gegenstand der Satzung
Der Gemeinde Alteglofsheim unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen.
Diesen Einrichtungen dienen:
- 1. der gemeinsdeigene Friedhof
- 2. das gemeinsdeigene Leichenhaus,
- 3. die Leichentransportmittel,
- 4. das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2
Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 3
Benutzungsrecht
(1) Der Friedhof dient der wurdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindebewohner und, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungsrecht im gemeinslichen Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
§ 4
Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhofs- und Bestattungsbetrieb ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Alteglofsheim. (2) Die Benutzung dieser Einrichtung ist nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung gebührenpflichtig. (3) Der Friedhof und die dazugehörenden Einrichtungen werden von der Verwaltungsgemeinschaft Alteglofsheim (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.
§ 5
Besuchszeiten im Friedhof
(1) Der Friedhof und das Leichenhaus sind nur während der festgesetzten und am FriedhofseingangbekanntgegebenenBesuchszeiten geöffnet. (2) In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - untersagen.
§ 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Die Weisungen der Aufsichtspersonen sind zu befolgen.
§ 7
Verbote
Innerhalb des Friedhofs ist es untersagt:
- 1. Fahrräder mitzuführen,
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht die Friedhofsverwaltung hierfür eine besondere Genehmigung erteilt hat,
- 3. Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde),
- 4. zu lärmen, zu betteln,
- 5. Wege, Plätze und Graber zu verunreinigen,
- 6. von fremden Grabstätten Erde, Blumen, Kränze und dergleichen, wegzunehmen oder zu beschädigen,
- 7. unbefugt Grabhugel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- 8. die Ruhe des Friedhofes oder Trauerfeiern zu stären,
- 9. Druckschriften zu verteilen,
- 10. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten,
- 11. gewerbliche oder sonstige Dienste anzubieten,
- 12. außerhalb der vorgesehenen Plätze Abarum und Abfälle abzulagern.
§ 8
Ausführung von Arbeiten
(1) Wahlrend einer Beisetzung ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten im Friedhof untersagt. (2) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (3) Die Arbeitsplatz sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
§ 9
Wasserentnahme
Das zu den Arbeiten auf dem Friedhof und für die Pflege der Gräber benötigte Wasser darf der gemeindlichen Wasserleitungsanlage im Friedhof unentgeltlich entnommen werden. Die Anlage ist schonend zu behandeln.
§ 10
Anzeige des Sterbefalles
Jeder Sterbefall ist unverzüglich dem Leichenschauer anzuzeigen und sofort nach Vornahme der ersten Leichenschau von dem nächsten Angehörigen oder demjenigen, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, der Verwaltungsgemeinschaft Alteglofsheim zu melden.
§ 11
Behandlung der Leiche bis zur Überführung
Nach stattgefundener erster Leichenschau ist das Waschen und Ankleiden der Leiche und deren Überführung in das Leichenhaus durch die Gemeinde oder deren Beauftragte zu veranlassen.
§ 12
Überführung
Die Überführung der Leiche vom Sterbehaus in das Leichenhaus hat innerhalb zwölf Stunden nach Vornahme der ersten Leichenschau zu erfolgen.
§ 13
Aufbahrung im Leichenhaus
(1) Bis zur Bestattung oder Überführung sind die Leichen in dem Leichenhaus aufzubahren. (2) Ausnahmen von Absatz (1) kann die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Staatlichen Gesundheitsamt in besonderen Fällen zulassen.
§ 14
Zutritt zum Leichenhaus
(1) Den Hinterbliebenen ist gestattet, den Leichnam während der Besuchszeit (§ 5) zu sehen. Kinder unter 12 Jahren dürfen das Leichenhaus nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gefertigt werden. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung beantragt hat. Das gleiche gilt sinngemäß für die Abnahme von Totenmasken. Ausgeschlossen von der Genehmigungspflicht sind die{nachsten Angehörigen.
§ 15
Trauerfeier
(1) Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen Feier, so dürfen vor Beendigung der religiösen Handlung weder weltliche Nachrufe gehalten, noch Kränze niedergelegt werden. (2) Ehrensalut darf nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung, die den hierfür geeigneten Platz bestimmt, abgegeben werden.
§ 16
Bestattung
(1) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Angehörigen und dem Pfarramt festgelegt. (2) Die Bestattung erfolgt durch die von der Friedhofsverwaltung angestellten oder beauftragten Personen. (3) Die Bestattungen finden zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhrstatt. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen Bestattungen auch an einem anderen Zeitpunkt zulassen.
§ 17
Tiefe der Grabstätten
Die Tiefe der Grabstätten bis zur Grabsohle beträgt 180 cm, bei Tieferlegung (Stufenbelegung) 240 cm und bei Beisetzung von Urnen 80 cm.
§ 18
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Leichen- und Aschenreste beträgt 15 Jahre.
§ 19
Einteilung des Friedhofs
(1) Für die Einteilung und Belegung des Friedhofs ist der Friedhofsplan maßgebend. (2) Nach diesem Plan werden die einzelnen Grabstätten nummeriert, zugeteilt und belegt. Ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht bei Neubelegung nicht.
§ 20
Rechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten verbleiben im Eigentum der Gemeinde. (2) An allen Grabstätten wird ein Nutzungsrecht erworben. Es soll immer nur einer Person, dem Grabberechtigten, eingeräumt werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit der schriftlichen Mitteilung der Friedhofsverwaltung an den Erwerber, dass er als Berechtigter in die Grabkartei eingetragen ist. Ein Anspruch auf den Erwerb der Grabstätte besteht nicht. (3) Ein Recht auf eine Grabstelle kann nur zur Vornahme einer sofortigen Bestattung erworben werden. Bestehende Grabrechte werden durch diese Satzung nicht aufgehoben. Die Vorbestellung einer neuen Grabstätte ist nicht möglich. (4) Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
Als solche Personen gelten:
a) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie und angenommene Kinder des Erwerbers und seines Ehegatten,
c) Geschwister.
Darüber hinaus kann der Grabberechtigte mit Zustimmung der Gemeinde andere, ihm nahestehende Personen in der Grabstätte bestatten lassen. (5) Der Grabberechtigte kann das Grabrecht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegenüber dem Veräußerer und Erwerber und nur auf die Angehörigen im Sinne des Abs. 4 übertragen. Die Umschreibung des Grabrechts auf den neuen Grabberechtigten erfolgt auf Antrag des bisherigen Berechtigten. (6) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeder Fall den Vorrang. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 20 Abs. 4 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge.
In Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.
Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. Der Rechtsnachfolger kann die Rechte aus dem Grabrecht gegenüber der Gemeinde erst dann geltend machen, wenn er das Grabrecht auf seinen Namen hat umschreiben lassen. Beantragt der Grabberechtigte die Umschreibung des auf ihn übergegangenen Grabrechts nicht innerhalb 3 Jahren, so erlischt das Grabrecht.
Bei einem Antrag auf Umschreibung des durch Tod des Grabberechtigten übergegangenen Grabrechts ist die Rechtsnachfolge in geeigneter Form der Friedhofsverwaltung nachzuweisen.
(7) Das Grabrecht erlischt
a) wenn auf das Grabrecht verzichtet wird; der Verzicht ist erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist möglich.
b) wenn trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstände nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tage der Bestattung angelegt oder die Grabpflege unterlassen oder vernachlüssigt wird. Die schriftliche Aufforderung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Grabberechtigte nicht zu ermitteln ist,
c) wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist (§ 24).
Eine Rückzahlung der Gebühr erfolgt nicht.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann Grabrechte oder Nutzungen an Grabstätten ganz oder teilweise entziehen, wenn die Friedhofsbelange, vor allem Friedhofsumgestaltung, dies erfordern. Die Friedhofsverwaltung stellt für den Rest der Ruhefrist oder Nutzungszeit gleichwertige Grabstätten zur Verfügung. Notwendige Umbettungen, sowie die Herrichtung der neuen Grabstätten erfolgen unentgeltlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Angehörigen der Umzubettenden sind, soweit erreichbar, zu benachrichtigen. (9) Der Erwerber kann das Grabrecht erst dann ausüben, wenn er die für den Erwerb und die Eintragung des Rechts in die Grabkartei festgesetzte Gebühr entrichtet hat.
§ 21
Art der Gräber
Die Grabstätten werden pachtweise zur Verfügung gestellt und angelegt als
- 1. Reihengraber
- 2. Stufengraber
- 3. Familiengraber
- 4. Urnengraber
- 5. Urnennischen
- 6. Urnengemeinschaftsgräber
In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten.
§ 22
Begriffsbestimmungen
(1) Reihengraber dürfen während der Ruhefrist, die 15 Jahre beträgt, nur mit einer Leiche belegt werden. (2) Stufengräber dürfen während der Ruhefrist mit 2 Leichen belegt werden. Die erstige Beisetzung hat in einer Tiefe von 240 cm (Grabsohle) zu erfolgen. (3) Familiengräber sind Doppelstufengräber und dürfen während der Ruhefrist nur mit 4 Leichen belegt werden. (4) Urnengraber dürfen während der Ruhefrist mit 4 Urnen belegt werden. Urnennischen dürfen während der Ruhefrist mit 2 bzw. 4 Urnen belegt werden. Maßgeblich ist der Belegungsplan für die Urnenwand. Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Urnengemeinschaftsgräber dürfen während der Ruhefrist mit 2 Urnen belegt werden. (5) Für die Urnenbeisetzung stehen sowohl Urnengraber, Urnennischen und Urnengemeinschaftsgraber als auch die anderen Grabarten zur Verfugung. Die beabsichtigte Beisetzung einer Urne ist der Gemeinde anzuzeigen. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. Die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab (§21 Nr. 1-4) erfolgt unterirdisch in einer Tiefe von mindestens 80 cm. (Die Urnen werden an Werktagen zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr beigesetzt.). Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.
§ 23
Größe der Gräber
Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
- 1. Reihen- und Stufengräber: Länge 185 cm Breite 90 cm
- 2. Familiengräber: Länge 185 cm Breite 180 cm
- 3. Urnengräber Länge 110 cm Breite 70 cm
- 4. Urnennischen
- 4.1. bis zu 4 Urnen mit Ablageplatz Breite 59 cm + 44 cm Höhe 44 cm
- 4.2. bis zu 4 Urnen ohne Ablageplatz Breite 59 cm Höhe 44 cm
- 4.3. bis zu 2 Urnen mit Ablageplatz Breite 44 cm + 33 cm Höhe 44 cm
- 4.4. bis zu 2 Urnen mit Ablageplatz (Block V) Breite 40 cm + 20 cm Höhe 40 cm
- 5. Urnengemeinschaftsgräber Länge: 50 cm Breite: 50 cm
- 6. Der Zwischenraum von Grabstelle zu Grabstelle gemäß § 21 Nr. 1 und 2 beträgt 50 cm, bei Urnengräber gemäß § 21 Nr. 3 40 cm.
Ausschlaggebend für die Maße ist der Belegungsplan. Bei der Belegung des alten Friedhofs werden die jeweiligen Maße eines Grabes, des Zwischenraums und die Anzahl der Belegung von der Friedhofsverwaltung unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse festgelegt.
§ 24
Grabrecht
(1) Das Grabrecht wird einheitlich auf 15 Jahre festgesetzt. (2) Das Grabrecht kann jeweils um weitere 5, 10 bzw. 15 Jahre verlangert werden. Die Verlangerung ist spätestens mit Ablauf des Grabrechts bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung soll den Nutzungsberechtigten vom Ablauf des Nutzungsrechts in Kenntnis setzen. Nach Ablauf von 2 Monaten seit Beendigung der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstände verfügen. (3) In Fällen, in denen die Ruhefrist (§ 18) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlängert sich das Grabrecht (aufgerundet auf volle Jahre) mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
§ 25
Leichenumbettungen
(1) Leichenumbettungen lasst die Friedhofsverwaltung grundsätzlich außerhalb der Friedhofbesuchszeit durchführten. Die Genehmigung des Staatlichen Gesundheitsamtes ist erforderlich. Die entstehenden Kosten sind zu erstatten. (2) Angehörige und Zuschauer dürfen der Umbettung nicht beiwohnen.
§ 26
Material und Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie dürfen jedoch den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Sie dürfen nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofbesucher im Totengedenken zu stären. (2) Nicht zugelassen sind Gebilde aus Gips, Zement, Dachpappe, Baumrinde, Glas, Kork, Tropfstein, Schlacke, nachgeahmtes Mauerwerk, Porzellan-, Glas- und Emailschilder, spiegelnde Glasplatten, Blechformen, Porzellanfiguren, Perlenkranze und alle schablonenhaften Gegenstände, ferner Holzkreuze mit aufgemalter Maserung, einzeln stehende Eingangspforten, Nachbildungen von Baumformen in Stein und sonstige Nachahmungen, ferner Muscheln und Silberkies. (3) Firmennamen dürfen am Grabmal nur seitlich unten unaufdringlich angebracht werden. (4) Für Urnengemeinschaftsgräber sind keine Grabmale zugelassen. Es sind nur die von der Gemeinde Alteglofsheim gegen Gebühr zur Verfügung gestellten Urnenplatten zu verwenden.
§ 27
Öl- und Farbanstrich
(1) Aus Hartholz gefertigte Grabmale dürfen nicht mit Farbe gestrichen, sondern nur mit farblosem, nichtglänzendem Wetterschutzlack versehen, Zierwerk darf nicht aufdringlich gestaltet werden. (2) Aus Stein gefertigte Grabmale dürfen nicht mit Öl oder Ölfarbe gestrichen, mit Wachsüberzügen oder einem anderen ähnlich wirkenden Anstrich versehen werden.
§ 28
Grabinschriften
(1) Grabinschriften sollen hinsichtlich Gröbe und Ausführung in einem gute Verhältnis zum Grabmal stehen. Ihr Wortlaut soll sinnvoll, sichlich und einfach gehalten sein. (2) Beschriftungen mit unwürdigem oder Ärgernis erregendem Inhalt sind verboten. (3) Für Beschriftungen und andere Verzierungen an den Platten der Urnennischen und Urnengemeinschaftsgräber gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 29
Zeichnungen und Modelle
(1) Die Genehmigung zur Errichtung und Änderung eines Grabmales muss unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausführung im Maßstab 1:10 eingeholt werden. Aus den Zeichnungen (Grundriss, Vorder- und Seitenansicht, erforderlichenfalls auch Rückansicht) müssen die näheren Einzelheiten der Gestaltung des Grabmals, sowie die Gestaltung der benachbarten Grabmale (im Maßstab 1:100) zu ersehen sein. Diesen Unterlagen sind auch genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Aufbau und Ausführung des Grabmals, sowie über Inhalt, Form und Farbe und Anordnung der Schrift beizufügen. Auf Verlangen sind Zeichnungen des Grabmals in größerem Maßstabe, Zeichnungen der Schrift und der sonstigen Ausstattung bis zur natürlichen Größe vorzulegen.
Es kann ferner die Vorlage von Materialproben in der vorgesehenen Bearbeitung wie auch von Modellen der Bildwerke gefordert werden.
(2) Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung durch den Grabberechtigten einzureichen und von den mit der Ausführung Beauftragten mit zu untersreiben. (3) Eine weitere Beschriftung eines genehmigten Grabmals ist genehmigungsfrei. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Regelungen gemäß Absatz 1 bis 4 gelten für Beschriftungen und Verzierungen der Platten der Urnennischen und Urnengemeinschaftsgräber sinngemäß.
§ 30
Arbeitsbeginn und Mitführung von Genehmigungen
(1) Der Beginn von Arbeiten an Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. Dies gilt nicht für das Beschriften von Grabmalen. (2) Die Genehmigungen sind während der Arbeiten im Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 31
Nichtbeachtung der Genehmigungsbedingungen
Werden genehmigungspflichtige Arbeiten im Friedhof ohne Genehmigung vorgenommen, so kann die Friedhofsverwaltung die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen.
§ 32
Fundamente und Befestigungen
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. (2) Grabmale sind grundsätzlich in der einheitlich angeordneten Flucht aufzustellen. (5) Soweit die Friedhofsverwaltung durchgehende Fundamente erstellt hat, sind diese zu benutzen.
§ 33
Abgrenzung der Gräber
Die Grabeinfassungen haben sich im Rahmen der Grabmale zu halten. Die Herstellung darf weder aus Zementstein, Ziegelstein, Schlacken, Bruchstein, Flaschen, Krügen, Holz oder ähnlichem Material erfolgen. Trittplatten neben den Grabeinfassungen sind nicht zugelassen.
§ 34
Mindeststärke und Höhe des Grabmals
(1) Die maximale Höhe des Grabmals (inkl. Sockel) darf bei Reihen-, Stufen- und Familiengräbern 130 cm, bei Urnengräbern 90 cm nicht übersteigen. (2) Bezüglich der Stärke der Grabrandeinfassungen und der Grabsteine wird auf die Versetzungsrichtlinien der Steinmetzinnung hingewiesen. (3) Hinsichtlich des Standortes und der Abmessungen bereits vorhandener Grabstätten besteht Bestandsschutz.
§ 35
Ausschmückung des Grabmals
(1) Die Grabstätten sollen außer einem Grabmal, einer an der Wand eingelassenen Schriftplatte oder einer Wandbekleidung keinen weiteren Dauerschmuck aufweisen.
§ 36
Entfernung der Grabmale
Vor Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit sollen genehmigte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht entfernt werden.
§ 37
Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabberechtigte oder sonstige Verpflichtete haben die Grabmale oder Urnennischen zu unterhalten und zu pflegen, dass Dritten durch ihren Zustand kein Schaden entsteht. (2) Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
§ 38
Eigentumserwerb der Gemeinde an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Bei Nichterfüllung erfolgt Ersatzvornahme gemäß § 45. Bei erfolgloser Ersatzvornahme gehen das Grabmahl oder sonstige bauliche Anlagen in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 39
Grabpflege
(1) Alle Erdgraber müssen spätestens vier Monate nach der Bestattung in einer der Wurde des Friedhofs entsprechenden Weise gartnerisch ausgestaltet sein und bis Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit gepflegt werden. (2) Geschieht dies trotz befristeter Aufforderung nicht, so konnen die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesat werden. Die Vorschriften des § 20 Abs. 7 bleiben unberührt.
§ 40
Zur Grabpflege Verpflichtete
Die laufende Grabpflege (z.B. gießen, jäten) obliegt dem Grabberechtigten oder dem sonstigen Verpflichteten.
§ 41
Pflanzenschmuck
(1) Zum Schmuck der Grabstätten sind nur solche Dauerpflanzen zugelassen, die sich in die Friedhofsanlage einfugen und deren Wuchs die angrenzenden Grabstätten nicht stört. (2) Bäume)dürfen nicht gepflanzt werden. Straucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt werden; sie gehen mit der Pflanzung in das Eigentum der Gemeinde über. (3) Straucher sind auf Verlangen der Friedhofsverwaltung zurückzuschneiden oder zu entfernen. (4) Bei Urnennischen mit Ablagemöglichkeit ist der Pflanzenschmuck an dieser Stelle abzulegen, bei Urnennischen ohne Ablagemöglichkeit in unmittelbarer Umgebung. (5) Auf und um die Urnengemeinschaftsgräber)dürfen keine Blumen, Kränze, Grablichter oder weiterer Trauerschmuck niedergelegt bzw. abgestellt werden.
§ 42
Unzulässiger Pflanzenschmuck
(1) Verwelkte Blumen, Kränze und Pflanzen sind von den Grabstätten zu entfernen und dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Abraumplätzen abgelegt werden. (2) Unwürdige Gefäße, vor allen Konservendosen und Flaschen, dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt werden. Dauerkranze aus Metall oder Glasperlen dürfen nicht verwendet werden. Auch Gießkannen dürfen nicht zwischen den Gräbern hinterstellt werden. Sie können durch die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Aufforderung entfernt werden.
§ 43
Haftung
Für Schäden an Grabstätten sowie für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabmälern oder für Schäden, die durch andere verursacht werden, übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Sie haftet auch nicht für Beschädigungen oder Abhandenkommen von Gegenständen, die im Friedhof nicht von ihr angebracht wurden. Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch das Verschulden gemeindlichen Personals oder der Beauftragten der Gemeinde entstanden ist; in diesem Falle haftet die Gemeinde nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen.
§ 44
Beigegebene Gegenstände
An Gegenständen, die Leichen beigegeben oder bei ihnen belassen sind, erwirbt die Gemeinde mit dem Zeitpunkt der Bestattung das Eigentum. Nichtorganische Bestandteile einer Leiche gehen mit Ablauf der Ruhefrist in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 45
Ersatzvornahme
(1) Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebene Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann, nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen zu halten (Ersatzvornahme). Die Durchführung der Ersatzvornahme richtet sich nach den Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. (2) Säumigen Verpflichteten, deren Anschrift unbekannt ist, kann eine gegebenenfalls befristete Aufforderung in den Fällen des Abs. 1 oder in anderen in dieser Satzung genommen Fällen durch Bekanntmachung der Friedhofsverwaltung oder durch schriftliche Mitteilung an dem Grab eröffnet werden.
§ 46
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. den Vorschriften des § 7 zuwiderhandelt,
- 2. entgegen § 8 Arbeitsen während einer Beisetzung vornimmt,
- 3. ohne die nach § 30 erforderliche Genehmigung ein Grabmal aufstellt.
§ 47
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 14.06.2021 außer Kraft.
Gemeinde Alteglofsheim Alteglofsheim, den 08.11.2022
Herbert Heidingsfelder
- 1. Bürgermeister
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