🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Gemeinde Barbing über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Barbing (nachfolgend auch Gemeinde) folgende Satzung der Gemeinde Barbing über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung):
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschrift... 1
§ 1 – Bemessungsgrundlage... 1
§ 2 – Gebührenarten... 1
§ 3 – Gebührenschuldner... 2
§ 4 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr... 2
II. Die Gebühren im Einzelnen... 2
§ 5 – Grabgebühren... 2
§ 6 – Verlängerung und Aufgabe von Nutzungsrechten... 3
§ 7 – Bestattungsgebühren... 3
§ 8 – Sonstige Gebühren... 4
§ 9 – Säumniszuschläge... 5
§ 10 – Inkrafttreten... 5
I. Allgemeine Vorschrift
§ 1 – Bemessungsgrundlage
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe und die der Gemeinde von der Kirche übergebenen Friedhöfe werden als Einrichtungseinheit „Friedhof der Gemeinde Barbing“ geführt (Art. 21 (2) GO). (2) Die Gebühren für die Benutzung der Einrichtungseinheit „Friedhof der Gemeinde Barbing“ werden unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufzuwendenden Kosten erhoben.
§ 2 – Gebührenarten
(1) Die Inanspruchnahme der Einrichtungseinheit „Friedhof der Gemeinde Barbing“ ist gebührenpflichtig. (2) Die Gemeinde erhebt folgende Gebühren:
a) Grabgebühren,
b) Bestattungsgebühren,
c) sonstige Gebühren.
(3) Für Leistungen, die von der Gemeinde oder deren Erfüllungsgehilfen im Rahmen des Friedhofs- und Bestattungswesens erbracht werden, für die diese Satzung aber keine Gebühr vorsieht, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen mit den Gebührenschuldnern (siehe § 3) treffen. Die Gebühr soll in diesen Fällen für die Gemeinde kostendeckend sein.
§ 3 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ista) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung „Friedhof der Gemeinde Barbing“ gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder Urnennische erworben hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung (siehe § 2).
(2) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde.
(3) Die Gebühren werden vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
(4) Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
II. Die Gebühren im Einzelnen
§ 5 – Grabgebühren
(1) Grabgebühren werden für die Erteilung oder Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten oder Urnennischen erhoben. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes und die entsprechenden Ruhefristen gilt die Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Barbing (Friedhofs- und Bestattungssatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Grabgebühren betragen (jeweils für die angegebene Ruhefrist bzw. pro Jahr der Verlängerung):
| Grabgebühr für gesamte Ruhefrist | Verlängerungs-gebühr | ||
|---|---|---|---|
| Jahre | Gebühr in € | € p.a. | |
| Reihengrabplatz | 12 | 240,00 | 20,00 |
| Familiengrabplatz | 12 | 360,00 | 30,00 |
| Kindergrabplatz | 8 | 100,00 | 12,50 |
| Urnengrabplatz | 12 | 240,00 | 20,00 |
| Urnennische in Urnenstele | 10 | 260,00 | 26,00 |
| Urnenerdkammer | 10 | 260,00 | 26,00 |
(3) Die Gebühren sind für die gesamte Ruhezeit bzw. für die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten. (4) Soweit von der Gemeinde bereits Fundamente an Gräbern hergestellt wurden, ist bei Erwerb bzw. Veränderung der Grabstände eine Fundamentgebühr zu entrichten:
| Fundamentgebühr | Zeitraum | Gebühr in € | € p.a. |
|---|---|---|---|
| Reihengrab | 12 Jahre | 23,00 | 2,00 |
| Familiengrab | 12 Jahre | 40,00 | 3,50 |
§ 6 – Verlängerung und Aufgabe von Nutzungsrechten
(1) Bei Veränderung von Nutzungsrechten gilt § 5 entsprechend. (2) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlangerung des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist anteilig festgesetzte Gebühr im Voraus zu entrichten. (3) Bei Verzicht auf ein Nutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tage der Rechtswirksamkeit des Verzichts an für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht nicht mehr in Anspruch genommen wird, die für diese Jahre geleisteten Grabgebühren zurück. (4) Für die Inanspruchnahme der Friedhofsverwaltung bei der Verlängerung eines Nutzungsrechts bzw. beim Verzicht auf ein Nutzungsrecht wird eine Gebühr nach § 8 erhoben.
§ 7 – Bestattungsgebühren
(1) Für die Erdbestattung von Verstorbenen bzw. die Beisetzung von Aschenurnen werden Grund- und Zusatzgebühren erhoben. Die Grundgebühr wird als Pauschalgebühr erhoben. Neben den Kosten für die Inanspruchnahme der Friedhofsverwaltung beinhalten die Grundgebühren auch folgende Leistungen, die dem Benutzungszwang (siehe Nr. 2.2.1 der BestBek in der Fassung vom 07.05.2010) unterliegen:
a) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
b) die Grundausstattung des Leichenhauses mit Trauerschmuck,
c) die Leichenbeforderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Leichenhalle zum Grab einschließlich der Sargträger bzw. der Begleitung durch einen Bestattungsordner,
d) die Beförderung der Urne vom Leichenhaus zum Urnengrab bzw. der Urnenstele,
e) das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urne.
(2) Die Zusatzgebühr wird für Bestattungen am Samstag erhoben, sofern der Sterbetag nicht der vorangehende Donnerstag war. (3) Entfällt ausnahmsweise die eine oder andere Leistung nach Abs. (1), so tritt keine Ermäßigung ein. (4) Die Bestattungsgebühren betragen je nach Grund- und Zusatzleistung:
| Grundgebühr in € | Zusatzgebühr in € | |
|---|---|---|
| Erdbestattung eines Kindes (bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) | 415,00 | 20,00 |
| Bestattung eines Verstorbenen in einer Grabstätte (Reihen- oder Familiengrab) bis Einfachgrabtiefe mit Sargträgern | 490,00 | 40,00 |
| Bestattung eines Verstorbenen in einer Grabstätte (Reihen- oder Familiengrab) bis Einfachgrabtiefe mit Bestattungsordner | 390,00 | 15,00 |
| Bestattung eines Verstorbenen in einem Tiefgrab (Reihen- oder Familiengrab) mit Sargträgern | 690,00 | 40,00 |
| Bestattung eines Verstorbenen in einem Tiefgrab (Reihen- oder Familiengrab mit Bestattungsordner | 590,00 | 15,00 |
| Urnenbeisetzung in einem Erdgrab | 190,00 | 30,00 |
| Urnenbeisetzung in einer Urnennische (Urnenstele) | 150,00 | 26,00 |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenerdkammer | 150,00 | 26,00 |
§ 8 – Sonstige Gebühren
(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:
| Sonstige Gebühren | Gebühr in € | |
|---|---|---|
| Benutzung des Leichenhauses je Erdbestattung | einmalig | 140,00 |
| Benutzung des Leichenhauses je Urnenbeisetzung | einmalig | 140,00 |
| Besondere Ausschmückungen des Leichenhauses | - | tats. Kosten |
| Verlängerung/Aufgabe eines Nutzungsrechtes | einmalig | 30,00 |
| Sonstige Gebühren | Gebühr in € | |
| --- | --- | --- |
| Beschriftung der Abdeckplatte einer Urnenstele/Urnenerdkammer | einmalig | 240,00 |
| Anschaffung der Abdeckplatte einer Urnenstele mit Verschluss | einmalig | 130,00 |
| Anschaffung der Abdeckplatte einer Urnenerdkammer mit Beschlag | einmalig | 150,00 |
| Exhumierung einer bestatteten Leiche | einmalig | tats. Kosten |
| Umbettung einer bestatteten Leiche | einmalig | tats. Kosten |
| Ausgrabung einer Urne aus einem Urnenerdgrab und Wiederbeisetzung in einem bestehenden Urnengrab | einmalig | 85,00 |
| Wegnahme einer Urne aus einer Urnenstele/Urnenerdkammer und Wiederbeisetzung in einer bestehenden Urnenstele/Urnenerdkammer | einmalig | 75,00 |
| Verlegung einer Urne bei Verzicht auf das Nutzungsrecht gem. § 20 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Barbing in ein anderes Grab oder Sammelurnengrab oder Urnenstele oder Urnenerdkammer | einmalig | 100,00 |
(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Die für solche Leistungen erhobene Gebühr bestimmt sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 9 – Säumniszuschläge
Werden Gebühren nach den §§ 5, 7 und 8 dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2017 außer Kraft.
Barbing, den 12.12.2019
GEMEINDE BARBING
Johann Thiel
- 1. Bürgermeister
- 1. 2017年1月1日
2. Friedhofssatzung Stand: 01.01.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungüber die öffentlichen Bestattungseinrichtungender Gemeinde Barbing
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 (1) Nrn. 1 und 2 und (2) Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Barbing (nachfolgend auch Gemeinde) folgende Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Barbing (Friedhofs- und Bestattungssatzung):
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschrift...2
§ 1 - Gegenstand der Satzung. 2
§ 2 - Widmungszweck. 2
§ 3 - Friedhofsverwaltung 3
§ 4 - Bestattungsrecht. 3
§ 5 - Benutzungszwang 3
II. Bestattungsvorschriften...4
§ 6 - Anzeigepflicht 4
§ 7 - Zuweisung von Gräbern/Urnennischen 4
§ 8 - Leichenbeförderung 4
§ 9 - Ruhezeiten 4
§ 10 - Umbettung auf Antrag. 4
III. Grabstätten und Grabmäler...5
§ 11 - Allgemeines 5
§ 12 - Grabstätten/Urnennischen und Belegung 5
§ 13 - GroBe der Grabstätten. 6
§ 14 - Kindergrabstätten 6
§ 15 - Reihengraber (Einzelgraber) 6
§ 16 - Familiengraber (Doppelgraber) 6
§ 17 - Beisetzung in Reihen- und Familiengrabern 7
§ 18 - Aschenbeisetzung (Urnengräber, Urnennischen und Urnenerdkammern) 7
§ 19 - Entzug des Benutzungsrechtes. 7
§ 20 - Verzicht auf das Benutzungsrecht. 8
§ 21 - Grabmaler/Einfriedungen/Grabumrandungen 8
§ 22 - Standsicherheit 10
§ 23 - Entfernung der Grabmaler 10
§ 24 - Pflege und gartnerische Gestaltung der Grabstätten 10
IV. Gemeindliches Leichenhaus...11
§ 25 – Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses...11
V. Ordnungsvorschriften ... 11
§ 26 - \text{Öffnungszeiten} 11
§ 27 - Verhalten im Friedhof 11
§ 28 - Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof. 12
§ 29 - Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit. 12
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen ... 133
§ 30 - \text{Übergangsrecht} 133
§ 31 - Gebuhrensatzung 133
§ 32 - Ordnungswidrigkeiten 133
§ 33 - Anordnungen fur den Einzelfall; Zwangsmittel 13
§ 34 - Haftung 144
§ 35 - Inkrafttreten 144
I. Allgemeine Vorschrift
§ 1 – Gegenstand der Satzung
(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
a) den Friedhof in Barbing mit kirchlichem Teil (alter Friedhof) und gemeinslichem Teil (neuer Friedhof) sowie ein dazugehöriges Leichenhaus,
b) den Friedhof in Eltheim mit der sog. Lindenkapelle als Leichenhaus,
c) den Friedhof in Ilkofen mit kirchlichem Teil (alter Friedhof) und gemeinslichem Teil (neuer Friedhof) sowie ein dazugehöriges Leichenhaus,
d) den Friedhof in Friesheim mit kirchlichem Teil (alter Friedhof) und gemeinslichem Teil (neuer Friedhof) sowie ein dazugehöriges Leichenhaus,
e) den Friedhof in Sarching sowie ein dazugehöriges Leichenhaus.
(2) Die Friedhöfe werden als Einrichtungseinheit „Friedhof der Gemeinde Barbing" geführt (siehe Art. 21 (2) GO). (3) Zur Einrichtungseinheit „Friedhof der Gemeinde Barbing" gehoren auch die Leichenhäuser, unabhängig davon, ob im kirchlichen oder gemeinslichen Teil der Friedhöfe (siehe Abs. (1)) gelegen.
§ 2 – Widmungszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe und die der Gemeinde von den Kirchen übergebenen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindebewohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 – Friedhofsverwaltung
Die gemeindlichen Friedhöfe und die der Gemeinde von den Kirchen übergebenen Friedhöfe werden von der Gemeinde Barbing als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt.
§ 4 – Bestattungsrecht
(1) Auf dem Friedhof werden Verstorbene bestattet,
a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt im Bereich der Gemeinde hatten oderb) für die ein Benutzungsrecht an einer belegungsfreien Grabstände nachgewiesen wird.
(2) Sofern eine ordnungsgemäß Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, ist auch die Beisetzung der im Gebiet der Gemeinde Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet. (3) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
§ 5 – Benutzungszwang
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesonderea) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen) und Umbettung einschließlich notwendiger Umsargungen sowie die Ausgrabung und Umsetzung von Urnen bzw. deren Entnahme aus Urnennischen und Umsetzung in andere Urnennischen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
(2) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (3) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. (1) d) und der Ausschmückung nach Abs. (1) f) befren.
II. Bestattungsvorschriften
§ 6 – Anzeigepflicht
Sollen auf dem Friedhof Bestattungen vorgenommen werden, sind die Bestattungsfälle unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
§ 7 – Zuweisung von Gräbern/Urnennischen
(1) Die Zuweisung von Gräbern bzw. Urnennischen erfolgt durch die Verwaltung der Gemeinde. Soll die Bestattung/Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Benutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung/Beisetzung setzt die Verwaltung der Gemeinde im Benehmen mit den nach § 1 Bestattungsverordnung (BestV) Verpflichteten evtl. im Einvernehmen mit dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 8 – Leichenbeförderung
(1) Die Beförderung von Verstorbenen zum Leichenhaus und die Aufbahrung im Leichenhaus sind von den Angehörigen zu veranlassen.
(2) Der Transport von Verstorbenen vom Leichenhaus zur Grabstätte und die Mitwirkung bei der Bestattung obliegen der Gemeinde bzw. dem Personal des von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmens (siehe § 5).
(3) In besonderen Fällen kann die Gemeinde den Transport des Verstorbenen vom Leichenhaus zur Grabstätte (Sargträger) und das Hinablassen des Sarges durch Mitglieder von ortsansässigen Vereinen gestatten.
§ 9 – Ruhezeiten
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte (siehe §§ 12 bis 16) betragen:
- für Kindergräber 8 Jahre,
- für Reihen-, Familien- und Urnengräber 12 Jahre,
- für Urnen in Urnenstelen und Urnenerdkammern 10 Jahre.
§ 10 – Umbettung auf Antrag
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. Das Gesundheitsamt ist vorher zu hören.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 (1) Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung der Grabstätteninhaberin bzw. des Grabstätteninhabers und des Landratsamtes notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen werden grundsätzlich nur in der Zeit von Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten vorgenommen. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (4) Die Durchführung der Umbettung obliegt dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der evtl. an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Die Vorschriften über Ausgrabungen und Umbettungen von Amts wegen bleiben unberührt.
III. Grabstätten und Grabmäler
§ 11 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten und Urnennischen bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan), der bei der Verwaltung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. Über die Grabnutzungsrechte und die Grabbegebung wird eine Grabkartei geführt. (3) Das Benutzungsrecht an Grabstätten wird an einzeln natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten ein Bescheid erstellt wird. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Beerdigung bzw. Beisetzung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der damit in Zusammenhang stehenden Ruhezeit gegen erneute Zahlung der (anteiligen) Grabgebühr verlangert wurde. (5) Der Inhaber eines Grabrechts kann these zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen. Wird ein Grabrecht nicht nach Satz 1 übertragen, so Goes es beim Tod seines Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben; eine vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt darauf außer Betracht. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so Goes das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. Ein Grabrecht kann nur an eine Person übergeben. In Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.
§ 12 – Grabstätten/Urnennischen und Belegung
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrab (Einzelgrab) - doppelt tief,
b) Familiengrab (Doppelgrab) - doppelt tief,
c) Kindergrab (Totgeburten bzw. vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Kinder),
d) Urnengrab,
e) Urnenstelen und Urnenerdkammern.
(2) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabplatzes in einer bestimmten Lage besteht nicht. (3) Die Grabstätten können wie folgt belegt werden:
a) in einem Reihengrab konnen maximal zwei Särge bestattet werden,
b) in einem Familiengrab konnen maximal vier Särge bestattet werden,
c) in einem Urnengrab konnen maximal vier Urnen beigesetzt werden,
d) in Urnenstelen konnen je Nische zwei Urnen beigesetzt werden,
e) in Urnenerdkammern konnen je zwei Urnen beigesetzt werden,
f) in einer Grabstätte (Reihen- oder Familiengrab) durren geben den Särgen auch die Aschen-reste mehrerer Verstorbener einer Familie in Urnen beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als vier Urnen je Quadratmeter.
§ 13 – Größe der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben i.d.R. folgende Ausmaße:
| Art der Grabstätte | Länge | Breite |
|---|---|---|
| Reihengrab | 170 bis 200 cm | 90 bis 100 cm |
| Familiengrab | 180 bis 215 cm | 180 bis 200 cm |
| Kindergrab | 140 cm | 60 bis 80 cm |
| Urnengrab | 80 bis 140 cm | 80 cm |
| Urnennische in Stelen | 50 cm | 50 cm |
| Urnenerdkammer | 30 cm | 30 cm |
(2) Die Mindesttiefe muss von der Oberfläche des gewachsenen Bodens an für die Gräber von Erwachsenen und Kindern ab fünf Jahren weniger stens 180 cm, für die von Kindern unter fünf Jahren mindestens 120 cm betragen. (3) Sofern Urnen in Gräbern beigesetzt werden, müssen diese in einer angemessenen Tiefe unter der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) beigesetzt werden.
§ 14 – Kindergrabstätten
Kindergrabstätten sind Grabstäten, die zur Bestattung eines verstorbenen Kindes (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) oder einer Totgeburt bzw. zur Beisetzung von dessen Urne für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt werden.
§ 15 – Reihengräber (Einzelgräber)
(1) Reihengraber werden grundsatzlich für die Dauer der Ruhefrist zur Verfugung gestellt. (2) In Einzelgrabern wird der Reihe nach beigesetzt. (3) Eine Umwandlung eines Reihengrabes in ein Familiengrab ist grundsatzlich ausgeschlossen.
§ 16 – Familiengräber (Doppelgräber)
(1) Die Gemeinde stellt im Bereich des Friedhofs auch Familiengräber (Doppelgräber) zur Veräu-gung. Doppelgräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist zur Veräu-gung gestellt. (2) In Doppelgrabern wird der Reihe nach beigesetzt.
§ 17 – Beisetzung in Reihen- und Familiengräbern
(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Reihen- bzw. Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (2) Wahrend der Nutzungsdauer kann eine weitere Beisetzung erfolgen; das Ende der Benutzungs-dauer wird in diesem Fall bis zum Ende der neuen Ruhefrist hinausgeschoben. (3) Bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes ist die Grabbiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe gem. § 9 (2) noch eingehalten werden kann. (4) Soll eine Tieferlegung während der Dauer der Ruhefrist durchgeführt werden, ist das Gesundheitsamt vorher zu horen. (5) Wird in einem Reihen- bzw. Familiengrab auch eine Urne beigesetzt, so wird ggfs. das Ende der Benutzungsdauer bis zum Ende der neuen Ruhefrist hinausgeschoben und eine anteilige Grabgebühr ist zu entrichten.
§ 18 – Aschenbeisetzung (Urnengräber, Urnennischen und Urnenerdkammern)
(1) Die Beisetzung von Urnen ist der Gemeinde - Friedhofsverwaltung - vorher rechtzeitig anzuzeigen. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen. (2) Urnen konnen außerhalb von Urnennischen (Stele) nur in Erdgrabern oder Erdkammern beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht an einer Urnennische oder Urnenerdkammer umfasst auch die dazugehörige Urnengrabtafel (Abdeckplatte). Die Beschriftung der Urnengrabtafel erfolgt in einheitlicher Art und Weise nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung und ausschließlich durch den von der Gemeinde beauftragten Steinmetz. Für die Anschaffung und Beschriftung der Urnengrabtafel ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten. Nach Ablauf des Nutzungsrechts Goes das Eigentum der Tafeln an den bis dahin aktuellen Nutzungsrechtsinhaber über. (4) Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern sind die Bestimmungen für Familiengräber in analoger Weise anzuwenden.
§ 19 – Entzug des Benutzungsrechtes
(1) Das Benutzungsrecht an einer Grabstätte kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müssen, nicht mehr belassen werden kann. (2) Den Benutzungsberechtigten müssen in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstände auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der Gemeinde.
§ 20 – Verzicht auf das Benutzungsrecht
(1) Auf eine Veränderung des Benutzungsrechts an einer Grabstände bzw. Urnennische kann nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche bzw. beigesetzte Urne verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde schriftlich zu erklärern. (2) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann von der Gemeinde über das Grab bzw. die Urnennische anderweitig verfügt werden. (3) Wird über eine Urnennische gem. Abs. (2) von der Gemeinde verfügt, so ist sie berechtigt, die beigesetzte(n) Urne(n) entfernen und an der von ihr für diese Fälle vorgesehenen Stelle des Friedhofes, die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben. Die Abdeckplatte wird von der Gemeinde Barbing bzw. einem von ihr beauftragten Unternehmen entfern und dem bisherigen Nutzungsberechtigten auf dessen Verlangen ausgehändigt.
§ 21 – Grabmäler/Einfriedungen/Grabumrandungen
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck (siehe § 1) der gemeinslichen Einrichtungseinheit „Friedhof der Gemeinde Barbing" Rechnung/TRagen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Insbesondere die Verwendung vollig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Die Art der Einfriedung bzw. die Grabumrandung der Grabstände hat der im unmittelbaren Umfeld der Grabstände üblichen Art (Waschbetonplatten, Riesel, Rasen) zu entsprechen. (4) Grabmäler und Einfassungen dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiben:
| Grabeinfassung | Grabmal (inkl. Sockel) bzw. Abdeckplatte | ||
|---|---|---|---|
| Max. Länge in m | Max. Breite in m | Max. Höhe in m | |
| 1. Friedhof Eltheim | |||
| Reihengrab | 2,15 | 1,80 | 1,40 |
| Familiengrab | 2,15 | 1,80 | 1,40 |
| Kinder-/Urnengrab | 1,40 | 0,80 | 0,80 |
| Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte (gemessen von Außenkante zu Außenkante) hat sich nach den vorhandenen Gräbern zu richten. | |||
| 2. Friedhof Illkofen (alter Friedhof) | |||
| Reihengrab | 1,70 | 0,90 | 1,30 |
| Familiengrab | 1,90 | 1,80 | 1,30 |
| Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte (gemessen von Außenkante zu Außenkante) hat sich nach den vorhandenen Gräbern zu richten. | |||
| 3. Friedhof Illkofen (neuer Friedhof) | |||
| Reihengrab | 1,80 | 0,90 | 1,30 |
| Familiengrab | 1,80 | 1,80 | 1,30 |
| Kindergrab | 1,40 | 0,60 | 1,00 |
| --- | --- | --- | --- |
| Urnengrab | 0,80 | 0,80 | 0,20 |
| Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte (gemessen von Außenkante zu Außenkante) beträgt 0,40 m. | |||
| Grabeinfassung | Grabmal (inkl. Sockel) bzw. Abdeckplatte | ||
| Max. Länge in m | Max. Breite in m | Max. Höhe in m | |
| 4. Friedhof Friesheim ( alter Teil) | |||
| Reihengrab | Den jeweils nebenliegenden Gräbern anzupassen | Den jeweils nebenliegenden Gräbern anzupassen | 1,30 |
| Familiengrab | 1,80 | 1,80 | 1,30 |
| Kinder-/Urnengrab | 1,00 | 0,60 | 0,90 |
| Urnengrab | 0,80 | 0,80 | 0,20 |
| Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte (gemessen von Außenkante zu Außenkante) hat sich nach den vorhandenen Gräbern zu richten. | |||
| 5. Friedhof Friesheim ( neuer Teil) | |||
| Reihengrab | Den jeweils nebenliegenden Gräbern anzupassen | Den jeweils nebenliegenden Gräbern anzupassen | 1,30 |
| Familiengrab | 1,80 | 1,80 | 1,30 |
| Kinder-/Urnengrab | 1,00 | 0,60 | 0,90 |
| Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte (gemessen von Außenkante zu Außenkante) beträgt beim Reihengrab 0,50 m bzw. beim Familiengrab 0,475 m. | |||
| 6. Friedhof Sarching | |||
| Reihengrab | 2,00 | 1,00 | 1,30 |
| Familiengrab | 2,00 | 2,00 | 1,40 |
| Kindergrab/Urnengrab | 1,00 | 0,60 | 0,80 |
| Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte (gemessen von Außenkante zu Außenkante) hat sich nach den vorhandenen Gräbern zu richten. | |||
| 7. Friedhof Barbing ( neuer Teil) | |||
| Reihengrab | 1,80 | 0,90 | 1,30 |
| Familiengrab | 1,80 | 1,80 | 1,30 |
| Kindergrab | 1,40 | 0,60 | 1,00 |
| Urnengrab | 0,80 | 0,80 | 0,20 zzgl. liegender Aufsatz: 0,25 |
| Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte (gemessen von Außenkante zu Außenkante) beträgt 0,40 m. |
Der Durchgang zwischen den Grabreihen hat beim Kindergrab bzw. beim Urnengrab eine Breite von 0,80 m.
§ 22 – Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Barbing Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 23 – Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 9) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler unaufgefordert zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 24 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. (2) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (3) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Zur Anlegung gehören die Errichtung eines Grabmales oder die Bepflanzung des Grabbeetes oder die sonstige Gestaltung der Graboberfläche.
Für das Anlegen und das Instandsetzen der Grabstätte ist der Inhaber des Grabrechts verantwortlich. Der Nutzungsberechtigte hat auch die unmittelbaren Flächen außerhalb der Grabeinfassung zu pflegen. Die Verpflichtung endet erst mit dem Erlöschen des Grabrechts.
(4) Grabbeete dürfen nicht höher als 0,20 m sein. (5) Für die Ablage von Abfällen sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Ablageplätze zu verwenden. Abfall ist entsprechend den angebotenen Möglichkeiten der Abfalltrennung zu sortieren und getrennt abzulagern. Nicht sortierbare Abfälle sind über den privaten Hausmüll zu entsorgen. (6) Übernimmt für eine Grabstätte niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen. (7) Urnenstelen und Urnenerdkammern sind pflegefreie Grabanlagen. Das Anbringen oder Abstellen von Kerzen und Gegenständen aller Art ist untersagt.
IV. Gemeindliches Leichenhaus
§ 25 – Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dienta) nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff der BestV) zur Aufbewährung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden undb) zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens am Tag der Beisetzung in das gemeinsliche Leichenhaus gebracht werden. (3) Die Bestattungspflichtigen i.S. des § 15 BestV entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Falle des § 7 BestV und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts-oder Leichenschauarztes. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Zustimmung der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, in allen anderen Fällen der Zustimmung der Gemeinde.
V. Ordnungsvorschriften
§ 26 – Öffnungszeiten
(1) Der gemeinsliche Friedhof ist tagsüber zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (siehe § 10) untersagen.
§ 27 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeinslichen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
a) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzuführen,
b) zu rauchen, zu lärmen und zu speilen,
c) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
d) Wege, Platze und Graber zu verunreinigen,
e) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren; Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenrollstühle, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrrichtung sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge,
f) ohne Genehmigung der Gemeinde Barbing Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
g) während einer Bestattung, Beisetzung oder Trauerfeier in der Nähe störende Arbeiten zu verrichten,
h) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gegenstände (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen und Gartengeräte zwischen, vor oder hinter den Gräbern abzustellen,
i) fremde Grabstätten zu fotografieren, es sei dann, ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt.
§ 28 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. (2) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (3) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder vom Gewerbetreibenden und/oder seinen Gehilfentrotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. (4) Die Abwicklung des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner richtig sich nach den Art. 71a ff BayVwVfG.
§ 29 - Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch 1. eine lückenlose Dokumentation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dassa) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
c) sie selbst weder unmittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder
- 3. soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der diesera) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, undb) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen oder Grabeinfassungen aus Naturstein zu vermeiden.
(3) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Januar 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 – Übergangsrecht
Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Grababmessungen und/oder Grabausstattungen vorhanden sind, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so hat es dabei sein Bewenden, wenn sie den früheren Bestimmungen entsprechen.
§ 31 – Gebührensatzung
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 (2) Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlicha) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anziegt (siehe § 6),
b) den Bestimmungen über Umbettungen (siehe § 10) zuwiderhandelt,
c) Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (siehe § 24).
d) den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof (siehe § 27) zuwiderhandelt,
e) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof (siehe § 28) nicht beachtet.
§ 33 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des VwZVG.
§ 34 – Haftung
(1) Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
(2) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 35 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 01.01.2017 außer Kraft.
Barbing, den 12.12.2019
GEMEINDE BARBING
Johann Thiel
- 1. Bürgermeister