Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.10.2022 · Friedhofssatzung: 20.09.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 650,00 € Reihengrab für 15 Jahre |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 460,00 € Urnengrab für 15 Jahre |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht als eigenständige Grabgebühr aufgeführt (Urnenrohre werden unter § 6 (1) i/j) geführt) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 375,00 € (Erdgrab) / 95,00 € (Urnengrab) Separate Gebühren für Öffnung/Schließung des Grabes (§ 7 c) (3) |
| Trauerhalle / Halle | 190,00 € (bzw. 310,00 € am Friedhof Piesenkofen) Bezeichnet als Aussegnungshalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Obertraubling
Landkreis Regensburg
11.1 - 5540
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Obertraubling folgende
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)
vom 20.09.2022
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Die Gebühren für das Tätigwerden des jeweiligen Bestattungsunternehmens sind in dieser Satzung nicht enthalten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestellung des Grabes bei der Gemeinde.
§ 2
Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden mit ihrer Festsetzung fällig und sind im Voraus zu entrichten. (2) Von der sofortigen Einziehung der Gebühren kann abgesehen werden, wenn hinreichende Gewähr für die Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners gegeben ist.
§ 3
Gebührenschuldner
Zahlungspflichtig ist,
- 1. wer das Benutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,
- 2. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 3. wer den Auftrag zur Durchführung der Leistung erteilt und sich zur Zahlung verpflichtet hat.
- 1 -
§ 4
Gebührenhöhe
(1) Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den in dieser Satzung festgestelltten Gebühren. (2) Gebühren, die in dieser Satzung nicht aufgeführrt sind, werden entsprechend einer in dieser Satzung vergleichbaren Gebühr erhoben. Dabei sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeinslichen Einrichtungen zu berücksichtigten.
§ 5
Beitreibung
Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
Zweiter Teil
Einzelne Gebühren
§ 6
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte für
a)Reihengrab fur 15 Jahre 650,00 € b)Stufengrab fur 15 Jahre 700,00 €
c) Familiengrab für 15 Jahre (Friedhof Piesenkofen, Oberhinkofen, Gebelkofen, kirchlicher Teil des Friedhofs Niedertraubling) 1.120,00 €
d) Familiengrab für 15 Jahre (gemeindlicher Teil des Friedhof Niedertraubling) 1.000,00 €
e) Urnengrab fur 15 Jahre 460,00 €
f) Urnennische fur 15 Jahre 280,00 € g)Gruft fur 30 Jahre 2.500,00 €
h) Urnenkammer fur 15 Jahre 630,00 €
i) Urnenrohre (2 Urnen) fur 15 Jahre 570,00 €
j) Urnenrohre (4 Urnen) fur 15 Jahre 760,00 €
(2) Für Gräber ohne Fundament wird ein Abschlag auf die in Absatz 1 genannte Gebühr in Höhe von 25,00 € gewährt. (3) Die unter Absatz 1 genommen Gebühren gelten auch bei Veränderung der Dauer des Grabrechts für die genommen Zeiträume nach § 16 der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling. Bei einer Veränderung der Dauer des Grabrechts um weitere 7 Jahre wird ein Anteil von 7/15, für das Erweiterungsareal in Oberhinkofen ein Anteil von 7/20 und bei Grüften ein Anteil von 7/30 der in Absatz 1 bestimmten Gebühr berechnet.
- 2 -
(4) Wird in einem Grab eine weitere Person beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Nutzungsrechts übersteigt, dann ist das Nutzungsrecht mindestens bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist zu verlängern. Die Grabgebühr nach Absatz 1 wird dabei immer für volle Jahre erhoben. Das neue Nutzungsrecht endet mit dem gleichen Tag und Monat wie das bisherige Nutzungsrecht.
§ 7
Bestattungsgebühren
a) Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle und vorübergehende Abstellung beträgt 190,00 € (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Gebühr für die Aussegnungshalle am Friedhof Piesenkofen einheitlich 310,00 €
b) Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlvitrine
Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlvitrine in der Aussegnungshalle Piesenkofen beträgt (pro Tag) 25,00 €
c) Gebühren für Bestattungsarbeiten
(1) Betreuung der Trauerhalle und des Friedhofes
a) Annahme des Sarges oder der Urne und Verbringung in die Aussegnungshalle 48,00 €
b) Herausgabe eines in der Aussegnungshalle hinterstellten Sarges oder Urne 48,00 €
c) Öffnen und Schließen der Halle zum persönlichen Abschiednehmen auf ausdrücklichen Wunsch der Hinterbliebenen 48,00 €
d) Aufbahrung des Sarges oder der Urne für die Trauerfeier in der Aussegnungshalle Piesenkofen 40,00 €
e) Aufbahrung des Sarges in der Leichenkuhlvitrine der Aussegnungshalle Piesenkofen 130,00 €
(2) Durchführung der Bestattung
a) Leitung der Bestattung 48,00 €
b) Transport des Sarges zum Grab mit Absenkung des Sarges in das Grab (4 Sargträger) 195,00 €
c) Transport der Urne zum Grab mit Absenkung der Urne in das Grab 25,00 €
d) Transport der Blumen zum Grab und Auflegung der Blumen auf das Grab
(3) Öffnen und Schließen von Gräbern
a) Öffnung und Schliebung eines Erdgrabes 375,00 €
b) Zuschlag fur Tieferlegung 110,00 €
c) Beisetzung in einer bestehenden Gruft 45,00 €
d) Öffnung und Schliebung eines Urnenerdgrabes 95,00
e) Öffnung und Schliebung eines Urnenwandgrabes kostenfrei
- 3 -
f) Öffnung und Schließung eines Urnengrabes in einer Gruft kostenfrei
(4) Zuschläge und sonstige Leistungen
a) Zuschläge für Grabmacherarbeiten an einem Samstag (pro Person und Stunde) 30,00 €
b) Zuschlag für Grabmacherarbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (pro Person und Stunde) kostenfrei
c) Erschwerniszuschlag - zusätzliche Sargträger auf Wunsch der Angehörigen oder wegen überlastiger Säre (pauschal) 40,00 €
d) Erschwerniszuschlag wegen Frost (pro Person und Stunde) 25,00 €
e) Erschwerniszuschlag bei Stein und Fels (pro Person du Stunde) 25,00 €
f) Erschwerniszuschlag bei vorhandenen Altfundamenten (pro Person und Stunde) 25,00 €
g) Erschwerniszuschlag bei Wasser (pro Person und Stunde) 25,00 €
h) Erschwerniszuschlag bei vorhanden Wurzeln (pro Person und Stunde) 25,00 €
i) Einsatz eines Kompressors (pro Stunde) kostenfrei
j) Einsatz eines Stromaggregats (pro Stunde) kostenfrei
k) Einsatz einer Wasser- und Schlammpumpe (pro Stunde) 10,00 €
l) Einsatz einer Motorsäge (pro Stunde) 10,00 €
(5) Exhumierung und Umbettung
a) Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab, zuzüglich zu Pos. 3 a) 150,00 €
b) Umbettung eines Verstorbenen oder der sterblichen Überreste aus einem Erdgrab, zuzüglich zu Pos. 3 a) 150,00 €
c) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab, zuzüglich zu Pos. 3 d) kostenfrei
d) Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand bzw. Gruft, zuzüglich zu den Pos. 3 e) und 3 f) kostenfrei
e) Freiräumung eines Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhezeit, zuzüglich zu Pos. 3 d) 95,00 €
f) Freiräumung einer Urnennische nach Ablauf der Ruhezeit, zuzüglich zu Pos. 3 e) kostenfrei
g) Freiräumung einer Urnenröhre (sog. Baumbestattung) für 2 oder 4 Urnen nach Ablauf der Ruhezeit, zuzüglich zu Pos. 3 e) kostenfrei
(6) Regiearbeiten
Stundenlohn pro Person 25,00 €
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§ 8
Sonstige Gebühren
| (1) Zustimmung zur Erstellung eines Grabmales | 15,00 € |
|---|---|
| (2) Zulassung von Gewerbetreibenden einschließlich Wege- und Wasserbenutzung, sowie Ausstellung einer Benachrichtigungskarte für Steinmetze, Stuckateure, Maurer, Holzbildhauer, Grabpfleger | |
| a) für drei Jahre | 160,00 € |
| b) als Einzelgenehmigung | 25,00 € |
| (3) Erteilung einer Graburkunde | 10,00 € |
| (4) Umschreibung einer Graburkunde auf einen anderen Verfügungsberechtigten | 10,00 € |
| (5) Sonstige Anträge und schriftliche Auskünfte | 10,00 € |
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling vom 17.12.2013, sowie die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 16.11.2021 außer Kraft.
Obertraubling, den 20.09.2022
Gemeinde Obertraubling
Graß Erster Bürgermeister
- 5 -
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen
der Gemeinde Obertraubling
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Obertraubling folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Zweckbestimmung
Zweiter Teil
Friedhöfe
Abschnitt I: Allgemeines
§ 3 Recht auf Beisetzung § 4 Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe
Abschnitt II: Grabstätten
1. Allgemeines
§ 5 Arten der Grabstätten § 6 Reihen-, Stufen- und Familiengräber § 7 Urnengräber § 8 Urnennischen § 9 Grüfte § 10 Urnenkammern § 11 Ausmaße der Grabstätten, Grabtiefe § 12 Ruhezeiten § 13 Gestaltungsgrundsätze § 14 Einteilung des Friedhofes
- 2. Grabrechte
§ 15 Eigentumsverhältnisse § 16 Grabrecht § 17 Dauer des Grabrechts § 18 Übergang des Grabrechts § 19 Widerruf des Grabrechts § 20 Neubelegung
- 3. Grabmale
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 22 Besondere Gestaltungsvorschriften § 23 Genehmigungserfordernis § 24 Fundamentierung und Befestigung § 25 Beseitigung von Anlagen § 26 Unterhalt § 27 Entfernung
- 4. Anlegung und Pflege
§ 28 Anlegung und Instandhaltung § 29 Pflege § 30 Pflanzenschmuck § 31 Unzulässiger Schmuck
Abschnitt III: Leichenhäuser
§ 32 Aufbahrung § 33 Besichtigungen
Abschnitt IV: Bestattungsvorschriften
§ 34 Bestattungszeit § 35 Särge § 36 Bild- und Tonaufzeichnungen, Lautsprecherübertragungen § 37 Öffnen und Schließen der Grabstätten § 38 Umbettungen
Abschnitt V: Ordnungsvorschriften
§ 39 Öffnungszeiten § 40 Verhalten auf den Friedhöfen § 41 Gewerbetreibende
Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 42 Übergangsrecht § 43 Ausnahmen § 44 Ordnungswidrigkeiten § 45 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel § 46 Inkrafttreten
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Benutzung folgender öffentlicher Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling ( im folgenden "Gemeinde"):
Piesenkofen Niedertraubling Gebelkofen
- Oberhinkofen
und der dort befindlichen Leichenhäuser und der Aussegnungshalle Piesenkofen.
§ 2
Zweckbestimmung
Die Friedhöfe sind Beisetzungsstätten, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Die zugehörigen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt. Die Leichenhäuser und die Aussegnungshalle dienen auch der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich der Bestattung.
Zweiter Teil
Friedhöfe
Abschnitt I: Allgemeines
§ 3
Recht auf Beisetzung
(1) Die Friedhöfe der Gemeinde sind bestimmt für die Beisetzung
- 1. Verstorbener, die bei Eintritt des Todes Einwohner der Gemeinde waren,
- 2. Verstorbener, die in einer Grabstände beigesetzt werden sollen und konnen, für die ein Grabrecht (§ 14) besteht,
- 3. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
(2) In anderen Fällen kann die Gemeinde -Friedhofsverwaltung - (im folgenden "Friedhofsverwaltung") die Beisetzung zulassen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
§ 4
Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe
Abgesehen von rein kirchlichen oder entsprechenden Diensten sowie von musikalischen Darbietungen werden alle im Zusammenhang mit Bestattungen oder Umbettungen erforderlich werdende Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe, der Leichenhäuser und der Aussegnungshalle nur durch von der Gemeinde hierzu zugelassene Bestattungsunternehmen durchgeführt. § 42 bleibt unberührt.
Abschnitt II: Grabstätten
1. Allgemeines
§ 5
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Reihengräber (§ 6) für Erdbestattungen
- 2. Stufengräber (§ 6) für Erdbestattungen
- 3. Familiengräber (§ 6) für Erdbestattungen
- 4. Urnengräber (§ 7) für Erdbestattungen
- 5. Urnennischen (§ 8) für Urnen in Wänden
- 6. Grüfte (§ 9)
- 7. Urnenkammern (§ 10) für Urnen und Überurnen in Wänden
§ 6
Reihen-, Stufen- und Familiengräber
- 1. Reihen, Stufen- und Familiengräber dienen Sarg- und Urnenbeisetzungen.
- In einem Reihengrab darf während der Ruhefrist nur ein Sarg und maximal - 4 - Urnen beigesetzt werden.
- Im Stufengrab)dürfen während der Ruhefrist - 2 - Sarge oder und maximal - 4 - Urnen beigesetzt werden. Dabei hat die erste Beisetzung in einer Tiefe von 240 cm (Grabsohle) zu erfolgen.
- In einem Familiengrab in den Friedhofen Piesenkofen, Oberhinkofen, Gebelkofen und im kirchlichen Teil des Friedhofs Niedertraubling)dürfen während der Ruhefrist ein Sarg und maximal - 8 - Urnen beigesetzt werden. Dabei haben die ersten zwei Beisetzungen in einer Tiefe von \(240~\mathrm{cm}\) (Grabsohle) zu erfolgen.
• In einem Familiengrab des gemeindlichen Teils des Friedhofs Niedertraubling dürfen während der Ruhefrist - 2 - Särge und maximal - 8 - Urnen beigesetzt werden.
§ 7
Urnengräber
(1) Urnengräber dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschenresten Verstorbener. (2) Pro Grabstelle können bis zu - 4 - Urnen beigesetzt werden. (3) Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die Bestimmungen für Reihen- und Familiengräber sinngemäß, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
§ 8
Urnennischen
(1) Urnennischen sind von der Friedhofsverwaltung in Wänden erstellte Grabstätten für Urnen. (2) In einer Urnennische können bis zu - 2 - Urnen eingestellt werden. (3) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 9
Grüfte
(1) Grüfte sind an dem im Friedhofsplan vorgesehenen Stellen auszubauen. Die Pläne sind der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen. Alle unterirdischen Mauerteile sind für die Dauer der Nutzungszeit durch den Grabberechtigten zu unterhalten. Die Zahl der Grabstellen richtet sich danach, wie viele Erwachsenensärge dort gleichzeitig in einer Ebene Platz finden.
§ 10
Urnenkammern
(1) Urnenkammern sind von der Friedhofsverwaltung in Wänden erstellte Grabstätten für Urnen und Überurnen. (2) In einer Urnenkammer können bis zu - 4 - Urnen oder Überurnen eingestellt werden. (3) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 11
Ausmaße der Grabstätten, Grabtiefe
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. in Piesenkofen, Niedertraubling und Oberhinkofen:
• Reihen- und Stufengräber
Länge: 200 cm
Breite: 100 cm
• Familiengräber
Länge: 200 cm
Breite: 200 cm
• Grüfte
Länge: 250 cm
Breite: 200 cm
• Reine Urnengräber
Länge: 100 cm
im Friedhof Piesenkofen
Breite: 100 cm
• Reine Urnengräber in den Friedhöfen
Länge: 100 cm
Oberhinkofen und Niedertraubling
Breite: 70 cm
- 2. in Gebelkofen:
• Reihen- und Stufengräber
Länge: 200 cm
Breite: 150 cm
• Familiengräber
Länge: 220 cm
Breite: 200 cm
• Reine Urnengräber
Länge: 100 cm
Breite: 70 cm
(2) Im Übrigen setzt die Friedhofsverwaltung die Grabmaße fest. Dies gilt auch für den seitlichen Abstand zwischen den einzelnen Grabstätten, der jedoch mindestens 0,40 m, zwischen reinen Urnengräbern mindestens 0,20 m betragen soll. Ausschlaggebend für die Maße ist der Belegungsplan.
(3) Die Tiefe der Grabstelle wird von der gewachsenen Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Grabsohle gemessen.
Die Tiefe der Grabstelle bis zur Grabsohle beträgt 180 cm, bei Tieferlegung (Stufenbelegung) 240 cm und bei der Beisetzung von Urnen 80 cm.
- Für das Erweiterungsareal in Niedertraubling sind Tieferlegungen nicht zulässig.
- Grabstätten von Kindern bis zu 8 Jahren werden 130 cm tief angelegt.
(4) Zur Grabstelle gehören auch die vor und seitlich neben dem Grab befindlichen Abgrenzungsplatten aus Waschbeton.
§ 12
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen und Aschenreste beträgt 15 (fünfzehn) Jahre, für das Erweiterungsareal in Oberhinkofen 20 (zwanzig) Jahre. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes für bestimmte Friedhofsteile längere Ruhezeiten festsetzen, wenn dies wegen der Bodenbeschaffenheit erforderlich ist.
§ 13
Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 14
Einteilung des Friedhofes
Für die Einteilung des Friedhofes und für die Belegung desselben ist der Friedhofsplan maßgebend. Nach diesem Plan werden die einzelnen Grabstätten nummeriert zugeteilt und belegt.
2. Grabrechte
§ 15
Eigentumsverhältnisse
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
§ 16
Grabrecht
(1) Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht).
(2) Ein Grabrecht kann anlässlich
- eines Sterbefalles begründet oder
- in Absprache mit der Friedhofsverwaltung erworben werden.
(3) Der Inhaber eines Grabrechts hat im Rahmen dieser Satzung das Recht,
- in der Grabstätte beigesetzt zu werden,
- bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
Aus dem Grabrecht ergeben sich die in dieser Satzung geregelten Pflichten bezüglich
- der Grabstätte, insbesondere die Pflicht zur Anlegung und Pflege der Grabstätte und der umliegenden Abgrenzungsplatten und
- der Entrichtung der entsprechenden Gebühren.
(4) Auf das Grabrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit (§ 11) verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei Verzicht wird eine eventuell voraus bezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
(5) Sind in einem aufzulassenden Grab bzw. einer Urnennische oder Urnenkammer Urnen beigesetzt worden, so hat der bisherige Nutzungsberechtigte oder der für die Grabpflege bzw. Auflassung Verantwortliche für eine Umsetzung der Urnen zu sorgen. Diese Umsetzung kann entweder in ein anderes Erdgrab, eine andere Urnennische, eine andere Urnenkammer, einen Urnenschacht auf einem der Friedhöfe der Gemeinde Obertraubling oder in eine auswärtige Bestattungsanlage erfolgen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
§ 17
Dauer des Grabrechts
(1) Das Grabrecht besteht an
- Reihen-, Stufen- und Familiengräbern, reinen Urnengräbern, Urnennischen und Urnenkammern für die Dauer von 15 (fünfzehn) Jahren,
- Reihen-, Stufen- und Familiengräbern für das Erweiterungsareal in Oberhinkofen für die Dauer von 20 (zwanzig) Jahren,
- Gruftgräbern für die Dauer von 30 (dreißig) Jahren.
(2) In Fällen, in denen die Ruhezeit (§ 12) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist im Zeitpunkt der Grabbelegung zu entrichten. Im Übrigen kann ein Grabrecht auf Antrag um weitere 7 oder 15 Jahre verlängert werden. Bei den Grüften ist eine Verlängerung um weitere 15 oder 30 Jahre möglich.
(3) Wenn der Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich oder fortlaufend verletzt, soll das Grabrecht nicht verlängert werden.
§ 18
Übergang des Grabrechts
(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen Anderen übertragen.
(2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen auf einen Anderen übertragen werden.
(3) Wird ein Grabrecht nicht nach Absatz 2 übertragen, so geht es beim Tod seines Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben; eine vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt dabei außer Betracht. Kommt keine gütliche Einigung zustande, bestimmt sich die Reihenfolge in der Grabrechtsnachfolge nach Art. 15 Abs. 2 Bayer. Bestattungsgesetz, bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. In anderen Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.
Widerruf des Grabrechts
Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls, insbesondere der Friedhofsgestaltung, widerrufen werden. Ist die Grabstätte belegt, so gewährt die Friedhofsverwaltung dem Grabrechtsinhaber für die Restdauer des Grabrechts ein Grabrecht an einer möglichst gleichwertigen Grabstätte.
Neubelegung
(1) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte neu verfügen.
(2) Der Ablauf des Grabrechts soll dem Grabrechtsinhaber wenigstens drei Monate zuvor schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Grabrechtsinhaber nicht bekannt oder ist er oder sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs und ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte.
3. Grabmale
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(2) Jede handwerkliche Bearbeitung des Grabmals ist zulässig.
(3) Aus gestalterischen Gründen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Aus den gleichen Gründen kann
sie weitergehende als die in diesen Absätzen genannten Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(4) Firmennamen dürfen am Grabmal nur seitlich unten unaufdringlich angebracht werden
(5) Es sind nur stehende Grabmale zugelassen.
(6) Folgende Materialien sind zulässig:
- witterungsbeständiger Naturstein, Kunststein, Eisen, Bronze und Holz in werkgerechter Bearbeitung. Grabmale aus schwarzschwedischem Granit in den Körnungen I, II und III sowie aus Diabas sollten in mattgeschliffener, nicht glänzender Bearbeitung errichtet werden. Bei Umbettungen aus kirchlichen Friedhöfen sind auch schwarze Grabsteine zulässig, wenn sie nach Form und Maß entsprechend den Satzungsbestimmungen umgearbeitet werden. Die Verzierungen können hierbei poliert werden.
- Nicht zugelassen sind Gebilde aus Gips, Zement, Dachpappe, Baumrinde, Glas, Kork, Tropfstein, Schlacke, nachgeahmtes Mauerwerk, Porzellan-, Glas- und Emailschilder, spiegelnde Glasplatten, Blechformen, Porzellanfiguren, Perlenkränze und alle schablonenhaften Gegenstände, ferner Holzkreuze von Baumformen in Stein und sonstigen Nachahmungen, ferner Muscheln und Silberkies.
- Aus Hartholz gefertigte Grabmale dürfen nicht mit Farbe gestrichen werden.
- Aus Stein gefertigte Grabmale dürfen nicht mit Öl oder Ölfarbe gestrichen, mit Wachsüberzügen oder einem anderen ähnlich wirkenden Anstrich versehen werden.
- Grabinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem guten Verhältnis zum Grabmal stehen. Ihr Wortlaut soll sinnvoll, sachlich und einfach gehalten sein. Wird bei reinen Urnengräbern im Friedhof Piesenkofen eine Grababdeckung auf Antrag zugelassen, ist die Grabinschrift auf der Grababdeckung anzubringen. Die Grabinschriften bei den Urnenischen und Urnenkammern dürfen nur in aufgesetzter Form erfolgen und nicht eingemeißelt werden. Beschriftungen mit unwürdigem oder Ärgernis erregendem Inhalt sind verboten.
§ 22
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die maximale Breite des Grabmals beträgt bei Reihengräbern 0,80 m, bei Familiengräbern 1,50 m. Die Höhe des Grabmals darf 1,30 m nicht übersteigen. Für Grabkreuze aus Eisen und Holz ist eine max. Höhe von 1,70 m zulässig. Die jeweilige Stärke des Grabmals hat einer sinnvollen Gestaltung zu entsprechen. Grabeinfassungen und Grababdeckungen dürfen insgesamt eine Höhe von 20 cm nicht übersteigen. Die Höhenfestsetzung erfolgt ab Geländeoberfläche.
Bei reinem Urnengräbern sind nur liegende Platten mit einer max. Größe von 40 x 40 cm zulässig. Auf Antrag eines Grabberechtigten sind auch hier Grabeinfassungen und Grababdeckungen zulässig. Sie dürfen insgesamt eine Höhe von 20 cm nicht übersteigen.
(2) Die bereits errichteten Grabmale genießen Bestandsschutz.
(3) Die Grabstätten sollen außer einem Grabmal, einer an der Wand eingelassenen Schriftplatte oder einer Wandbekleidung keinen weiteren Dauerschmuck aufweisen.
(4) Die Abgrenzung der Gräber innerhalb eines Grabfeldes erfolgt in den gemeindlichen Friedhöfen durch Verlegung von Platten, die der Grabnutzungsberechtigte auf seine Kosten zu veranlassen hat.
§ 23 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung; eine weitere Beschriftung eines genehmigten Grabmals aus Anlass eines weiteren Bestattungsfalles ist genehmigungsfrei, wenn sie in der gleichen Weise wie die bereits vorhandene Schrift erfolgt. Antragsberechtigt ist der Inhaber des Grabrechts.
(2) Die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales muss unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausführung im Maßstab 1:10 eingeholt werden. Aus den Zeichnungen (Grundriss, Vorder- und Seitenansicht, erforderlichenfalls auch Rückansicht) müssen die näheren Einzelheiten der Gestaltung des Grabmals sowie die Gestaltung der benachbarten Grabmale (Maßstab 1:100) zu ersehen sein. Diesen Unterlagen sind auch genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Aufbau und Ausführung des Grabmals sowie über Inhalt, Form und Farbe und Anordnung der Schrift beizufügen. Auf Verlangen sind Zeichnungen des Grabmals in größerem Maßstab, Zeichnungen der Schrift und der sonstigen Ausstattung bis zur natürlichen Größe vorzulegen. Es kann ferner die Vorlage von Materialproben in der vorgesehenen Bearbeitung wie auch von Modellen der Bildwerke gefordert werden.
Der Antrag ist bei der Gemeinde durch den Grabberechtigten einzureichen und von dem mit der Ausführung Beauftragten mit zu unterschreiben.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung entsprechen.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Genehmigungen sind während der Arbeiten im Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 24 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung im Rahmen des Absatzes 1. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung hergestellt worden ist. Maschinelles Verdichten des Grabes ist grundsätzlich nicht zulässig.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung von Grabmalen selbst ausführen oder ausführen lassen.
(4) Grabmale sind grundsätzlich in der einheitlich angeordneten Flucht aufzustellen.
Beseitigung von Anlagen
Werden Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.
Unterhalt
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und sicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist der Inhaber des Grabrechts.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für den Unterhalt Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
Entfernung
(1) Der bisherige Inhaber des Grabrechts ist verpflichtet, mit dem Erlöschen des Grabrechts das Grabmal und etwaige sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung auf Kosten des Verpflichteten selbst treffen.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit dürfen genehmigte Grabmale und sonstige baulichen Anlagen nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
4. Anlegung und Pflege
Anlegung und Instandhaltung
(1) Jede Grabstätte ist unter Beachtung der Vorschriften der §§ 10, 20 und 21 anzulegen und dauernd instand zuhalten. Zur Anlegung gehört die Errichtung eines Grabmales oder die Gestaltung und Bepflanzung des Grabbeetes oder der sonstigen Graboberfläche und die Verlegung der Abgrenzungsplatten.
(2) Für die Anlegung und Instandhaltung ist der Inhaber des Grabrechts verantwortlich. Die Verpflichtung endet erst mit dem Erlöschen des Grabrechts.
(3) Die Gestaltung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen und sonstigen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 29 Pflege
(1) Die laufende Grabpflege umfasst insbesondere die gärtnerische Unterhaltung der Grabstätte und ihre Reinhaltung. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Ablage von Abfällen sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Ablageplätze zu verwenden. Abfall ist entsprechend den angebotenen Möglichkeiten der Abfalltrennung zu sortieren und getrennt abzulegen. Auf den Ablageplätzen dürfen nur Abfälle abgelegt werden, die bei der Anlegung, Pflege oder Entfernung einer Grabstätte unmittelbar anfallen.
(3) Die Grabstätten müssen innerhalb von - 4 - Monate nach der Bestattung gärtnerisch angelegt sein und bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit gepflegt werden. Geschieht dies trotz befristeter Aufforderung nicht, so können die Grabstätten von der Gemeinde auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten eingeebnet und eingesät werden.
§ 30 Pflanzenschmuck
(1) Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen geschmückt werden, deren Wuchs die Wege und angrenzenden Grabstätten nicht beeinträchtigt.
(2) Bäume dürfen nicht gepflanzt werden. Großwüchsige Sträucher dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt werden. Sträucher sind auf Verlangen der Gemeinde zurückzuschneiden oder zu entfernen.
§ 31 Unzulässiger Schmuck
(1) Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck, der nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien besteht, ist unzulässig.
Unzulässiger Grabschmuck kann im Wiederholungsfall bei Anlieferung durch Gewerbetreibende zurückgewiesen werden. Unwürdige Gefäße, vor allem Konservendosen und Flaschen dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt. Sie können durch die Gemeinde ohne vorherige Aufforderung entfernt werden.
Abschnitt III: Leichenhäuser
§ 32
Aufbahrung
(1) Die Leichenhäuser dienen - nach Durchführung der Leichenschau -
- 1. zur Aufbahrung aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden, sowie zur Aufbahrung aller auswärts Verstorbenen, die in den Friedhöfen der Gemeinde Obertraubling beigesetzt werden,
- 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten.
In den Leichenhäusern werden die Leichen entsprechend dem Wunsch der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, im offenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt.
(2) Leichen sind im geschlossenen Sarg aufzubewahren, wenn der Zustand der Leiche aus Gründen der Hygiene oder der Pietät eine offene Aufbahrung verbietet.
(3) Für die Dauer der Aufbahrung lässt die Friedhofsverwaltung den Aufbahrungsraum ausschmücken.
(4) In der Aussegnungshalle Piesenkofen befindet sich eine Leichenkühlvitrine. Diese kann von allen Bürgern der Großgemeinde Obertraubling zur Aufbahrung von Särgen in Anspruch genommen werden.
§ 33
Besichtigung
(1) Leichen dürfen nur durch die Fenster des Leichenhauses gezeigt oder besehen werden. Den Hinterbliebenen ist gestattet, den Leichnam während der Öffnungszeit (§ 39) zu sehen.
(2) Bei Aufbahrung im geschlossenen Sarg kann die Friedhofsverwaltung den Sarg zur Besichtigung durch Angehörige vorübergehend öffnen lassen. Ein Sarg, der in der Leichenkühlvitrine in Piesenkofen eingestellt ist, kann zur Besichtigung durch Angehörige in Absprache mit dem Bestattungsunternehmen vorübergehend geöffnet werden.
(3) Lichtbilder aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Zustimmung der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, aufgenommen werden.
Abschnitt IV: Bestattungsvorschriften
§ 34
Bestattungszeit
(1) Jede Beerdigung ist unverzüglich nach dem Todesfall von den Bestattungspflichtigen bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(2) Für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen, wie rechtzeitiges Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände von der Grabstätte, haben die Bestattungspflichtigen vor der Graböffnung zu sorgen. Dies gilt auch für die rechtzeitige Entfernung eines Denkmals, das aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn die Bestattungspflichtigen Verpflichtungen nach den vorstehenden Sätzen nicht rechtzeitig erfüllen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die entsprechenden Arbeiten auf Kosten dieser durchzuführen.
(3) Die Bestattung erfolgt durch die von der Gemeinde beauftragten Personen.
Särge
(1) Särge und Sargausstattungen, die nicht dem zur Vermeidung von Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik (z. B. VDI -Richtlinie 3891 Emissionsminderung Einäscherungsanlagen Nr. 2.1.2) entsprechen, können im Wiederholungsfall bei ihrer Anlieferung durch Gewerbetreibende von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß max. 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag auf Bestattung einzuholen.
(3) Für die Beisetzung in Grüften sind Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinlage zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
Bild- und Tonaufzeichnungen, Lautsprecherübertragungen
Bild- und Tonaufzeichnungen von Trauerfeiern und Bestattungen sowie Lautsprecherübertragungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben.
Öffnen und Schließen der Grabstätten
(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Grabstelle durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen öffnen, sobald das Grabmal und die Grabeinfassung entfernt sind.
(2) Nach der Beisetzung sorgt die Friedhofsverwaltung durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen für das Schließen der Grabstelle.
(3) Das maschinelle Verdichten von Gräbern mit Bodenverdichtungsmaschinen ist grundsätzlich untersagt.
§ 38
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigen.
Antragsberechtigt ist der jeweilige Inhaber des Grabrechts an der Grabstätte, aus der ausgebettet oder in die eingebettet werden soll.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 12) noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(3) Nach Widerruf von Grabrechten (§ 18) können Leichen oder Aschenreste, deren Ruhezeiten (§ 12) noch nicht abgelaufen sind, von Amtswegen umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden durch von der Gemeinde hierzu zugelassene Bestattungsunternehmen vorgenommen. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Zuschauer dürfen bei Umbettungen nicht anwesend sein.
(5) Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die bei einer Umbettung unvermeidbar sind, haben die Antragsteller zu ersetzen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit (§ 11) und des Grabrechts (§ 15) werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Umbettungen bedürfen einer behördlichen Genehmigung.
(8) Alle durch eine Umbettung entstehende Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers.
Abschnitt V: Ordnungsvorschriften
§ 39
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 40
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Kinderwagen und Rollstühlen auch Kranken- und Behindertenfahrstühlen sowie Leichenfahrzeuge und im Zusammenhang mit Friedhofsarbeiten geeignete Fahrzeuge befahren werden.
(3) In den Friedhöfen ist es nicht gestattet:
- 1. außerhalb der zugelassenen Verkaufsanlagen Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 2. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten durchzuführen,
- 3. Druckschriften zu verteilen sowie Plakate, Reklamehinweise und dergleichen anzubringen,
- 4. die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- 5. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
- 6. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen.
(5) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 41
Gewerbetreibende
(1) Auf den Friedhöfen dürfen Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende notwendige Arbeiten verrichten.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibende von der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen ausschließen, wenn diese in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht ausreichend zuverlässig sind oder trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Regelungen dieser Satzung verstoßen.
(3) In den Fällen des § 39 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(4) Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie keine Behinderung darstellen. Nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen.
(5) Personen, die in unzulässiger Weise auf einem Friedhof gewerbsmäßig Arbeiten verrichten, können vorbehaltlich weiterer Maßnahmen vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 42
Übergangsrecht
Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Grabausmaße oder Grabausstattungen vorhanden sind, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so hat es dabei sein Bewenden, wenn sie früheren Rechtsvorschriften entsprechen.
§ 43
Ausnahmen
Die Gemeinde kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen, wenn öffentliche Belange, insbesondere die Belange einer geordneten und würdigen Totenbestattung, nicht entgegenstehen. Wenn besondere Gründe unter Berücksichtigung öffentlicher Belange dies notwendig erscheinen lassen, kann sie im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung fordern.
§ 44
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 500,-- € belegt werden, wer
- 1. 1. ohne die nach § 23 erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder ändert,
- 2. 2. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen abweichend von einer nach § 24 Abs. 2 getroffenen Bestimmung fundamentiert oder befestigt,
- 3. 3. einer der Vorschriften des § 29 Abs. 2 über die Ablage von Abfällen zuwiderhandelt,
- 4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde gemäß § 34 Abs. 1 anzeigt,
- 5. 5. als Gewerbetreibender Särge und Sargausstattungen anliefert, die nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 dem zur Vermeidung von Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik entsprechen,
- 6. 6. ohne die nach § 36 erforderliche Zustimmung Bild- oder Tonaufzeichnungen oder Lautsprecherübertragungen von Trauerfeiern oder Bestattungen vornimmt,
- 7. 7. den Bestimmungen über Umbettungen gemäß § 38 zuwiderhandelt,
- 8. 8. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten nach § 39 missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt,
- 9. einer der Vorschriften des § 40 Abs. 3 über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt,
- 10. einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
§ 45
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zu Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 46
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling, gültig ab 01. Januar 2007, geändert durch Satzung vom 09. August 2012, außer Kraft.
Obertraubling, den 19.11.2013
Gemeinde Obertraubling
Lang
- 1. Bürgermeister
In der Bekanntmachung vom 26.11.2013