Friedhofsgebühren Donaustauf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Donaustauf · Bayern · PLZ 93093

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebührensatzungzur​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​‍ Satzung über die gemeindlichen

Bestattungseinrichtungender Marktgemeinde Donaustauf

Der Markt Donaustauf erlässt auf Grund der Art.1, 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Donaustauf:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen sowie für damitverbundene Amtshandlungen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebührenerhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände oder Urnennische erwirbt,

b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt,

d) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht:

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die sonstigen Gebühren (§ 5 C) sowie die Gebühren für Friedhofdienstleistungen (§ 5 D) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Beitreibung

Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach den hierfür geltenden Bestimmungen.

§ 5

Gebühren

A. Grabnutzungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen in allen Friedhöfen für

Einzelgrabstätten35,00 €
Familiengrabstätten (2 Grabstellen)55,00 €
Urnengrab35,00 €
Grüfte55,00 €
Urnennischen (Urnenwand, Stelen)35,00 €

(2) Neben der Grabgebühr nach § 5 A Nr. 1 wird für Grüfte und übergroße Familiengräber ein Zuschlag von je angefangenen Platzbedarf in der Höhe eines Einzelgrabes erhoben, sofern der Platzbedarf größter ist als für ein Familiengrab. 35,00 € (3) Die vorstehenden Grabgebühren gelten jeweils für 1 Jahr. Sie sind auf volle Jahre aufgerundet, für 5 Jahre (= lfd. Jahr anteilig plus 5 Kalenderjahre) im Voraus zu entrichten. Eine freiwillige Vorauszahlung bis zum Ablauf der Ruhefrist (gem. § 12 der Satzung über die gemeinslichen Bestattungseinrichtungen in der Marktgemeinde Donaustauf) ist möglich. Die Zahlung einer Vorausleistung schließt eine Erhöhung der Grabgebühren während der Ruhefrist (Nutzungsdauer) nicht aus. (4) Die Grabnutzungsgebühren nach § 5 A Nr. 1, 2 und 3 gelten auch für die Veränderung des Grabnutzungsrechts.

(5) Wird in einem Grab für das ein Nutzungsrecht erworben wurde, eine Leiche oder eine weitere Leiche (Nachbelegung) beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Nutzungsrechts übersteigt, ist das Nutzungsrecht mindestens bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist auf volle Jahre aufgerundet zu verlängern. Die Gebühr ist auf volle Jahre aufgerundet für 5 Jahre im Voraus zu entrichten.

Freiwillige Vorausleistungen im Sinne von Ziffer 3 Sätze 3 und 4 sind möglich.

(6) Neben der Grabgebühr nach Buchstabe A Ziffer 1 sind für Urnennischen die Kosten für die Verschlussplatte zu erstatten und bei erstmaligem Erwerb zu entrichten. Die Kosten betragen für eine Verschlussplatte:

  • an der neuen Urnenwand im Burgfriedhof 60,00 €
  • bei den Urnenstelen im Friedhof Sulzbach a.d.Donau 60,00 €
  • an den neuen Urnenstelen im Burgfriedhof 100,00 €

Die Verschlussplatten in der alten Urnenwand (Bronze-Messing-Legierung) sind in der entsprechenden Ausführung vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu beschaffen.

B. Leichenhausgebühr

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses oder die vorübergehende Aufbewahrung einer Leiche beträgt

50,00 €

pro angefangenen Tag, wobei die Gebühr für maximal 4 Tage berechnet wird.

Soweit eine Desinfektion notwendig ist, wird für die Desinfektion eine Pauschalgebühr in Höhe von

25,00 €

erhoben.

C. Sonstige Gebühren

  1. 1. Einfache schriftliche Auskünfte 2,00 - 10,00 €
  2. 2. Zustimmung zur Erstellung eines Grabmalesa) Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmalen für Einzelgräber 12,00 €
    • b) für Familiengräber 20,00 €
    • c) für Grüfte 61,00 €
  1. 3. Erteilung einer Graburkunde 5,00 €
  2. 5. Umschreibung einer Graburkunde auf einen Verfugungsberechtigten 5,00 €
  1. 6. Ausfertigung von Zweitschriften von Graburkunden und Auszüge aus der Grabkartei 5,00 €
  2. 7. Antragsgebühr für Ausgrabungen und Umbettungen 10,00 €
  3. 8. Sonstige Anträge 2,00 - 25,00 €
  4. 9. Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen 5,00 - 25,00 €
  5. 10. Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführrt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

D. Gebühren für Friedhofdienstleistungen

  1. 1. Öffnen und Schließen eines Einfachgrabes (Grabtiefe 1,60 m) 380,00 €
  2. 2. Öffnen und Schließen eines Einfachgrabes per Hand (Grabt. 1,60 m) 380,00 €
  3. 3. Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes (Grabtiefe 2,20 m) 480,00 €
  4. 4. Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes per Hand (Grabt. 2,20 m) 480,00 €
  5. 5. Gestellung der Träger (4 Mann) 235,00 €
  6. 6. Exhumierung und Umbettung innerhalb des Friedhofs 450,00 € (zzgl. neues Grab öffnen und schlieben)
  7. 7. Tieferlegung einer Leiche im gleichen Grab 220,00 € (incl. Schlieben des Grabes)
  8. 8. Ein- oder Ausbetten einer Urne 269,00 € (incl. 1 Träger u. An- und Abfahr - Tiefe 0,70 m
  9. 9. Beisetzen einer Urne in einer Urnennische 215,00 € (incl. 1 Träger und An- und Abfahr)
  10. 10. Ausbetten von Gebeinen aus einem Einfachgrab 390,00 € (incl. Einfachgrab schlieben)
  11. 11. Einbetten von Gebeinen in ein Einfachgrab 345,00 € (incl. Einfachgrab schlieben)
  12. 12. Ausbetten von Gebeinen aus einem Tiefgrab 480,00 € (incl. Tiefgrab schlieben)
  13. 13. Einbetten von Gebeinen in ein Tiefgrab 450,00 € (incl. Tiefgrab schlieben)
  14. 14. Kompressorstunden, falls erforderlich 34,00 €
  15. 15. Leichenhausbetreuung (Kerzen) 40,00 €
  16. 16. Leichenhausreinigung 30,00 €
  17. 17. Grasmatten auflegen 35,00 €
  18. 18. Gestellung einer Aufsichtsperson oder eines Trägers 100,00 €
  1. 19. Zuschlag für Samstagsbeisetzungen – Erdbestattung 100,00 €
  2. 20. Zuschlag für Samstagsbeisetzungen – Urnenbestattung 50,00 €
  3. 21. Kühlzellenbenutzung pro Tag (feststehende Kühlung) 20,00 €
  4. 22. Kühlzellenbenutzung pro Tag 55,00 € (mobile Kühlung, incl. An- und Abtransport)
  5. 23. An- und Abfahrt der Grabmacher und Träger pro Beerdigung 85,00 €
  6. 24. Transport vom Kirchenfriedhof zum Burgfriedhof mit Leichenwagen 85,00 € (An- und Abfahrt 2. Wagen)
  7. 25. An- und Abfahrt zum Auf- und Absperren des Leichenhauses bei 60,00 € Fremdanlieferung
  8. 26. Stellung Erdcontainer (sofern erforderlich) 170,00 €

§ 6

Säumniszuschlag

Werden Gebühren nach § 5 der Satzung nicht bis zum Ablauf von 1 Monat nach Geltendmachung entrichtet, erhebt die Verwaltungsgemeinschaft Donaustauf Säumniszuschläge.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 13.11.2018 außer Kraft.

Donaustauf, den 07.12.2022

Markt Donaustauf

Jürgen Sommer

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am 07.12.2022 in der Verwaltungsgemeinschaft Donaustauf, Bürgerhaus, zur Einsichtnahme aufgelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an den Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 07.12.2022 angeheftet und am 09.01.2023 wieder entfernt.

Donaustauf, den 09.01.2023

Markt Donaustauf

Jürgen Sommer

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 07.12.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen in der

Marktgemeinde Donaustauf

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Benutzungsrecht

§ 3 Verwaltung

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten der Friedhofsbesucher

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

§ 7 Beerdigungszeit

§ 8 Zuweisung von Gräbern und Urnennischen

§ 9 Särge, Sargausstattung, Bekleid. von Leichen

§ 10 Aushebung und Schließung der Gräber

§ 11 Tiefe der Gräber

§ 12 Ruhefrist

§ 13 Umbettungen

§ 14 Allgemeines

§ 15 Einteilung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Bestimmungen über die Nutzung der Grabstätten

§ 17 Nutzungszeit und Nutzungsrecht

§ 18 Urnen

§ 19 Grüfte

§ 20 Widerruf des Grabrechts

§ 21 Tieferlegungen

§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeiten

§ 23 Urnennischen

§ 24 Zustimmungserfordernis und Genehmigung

§ 25 Standsicherheit der Grabzeichen

§ 26 Richtlinien für Grabzeichen auf Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften

§ 27 Höchstmaße für Grabzeichen

§ 28 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 29 Unzulässiger Schmuck

§ 30 Entfernung von Grabmälern

§ 31 Benutzungszwang

§ 32 Aufbahrung

§ 33 Zutritt zum Leichenraum

§ 34 Kränze und Ausschmückungen der Leiche

§ 35 Friedhofdienstleistungen

§ 36 Leichentransport

§ 37 Bestattungspersonal

§ 38 Besondere Verhaltensvorschriften

§ 39 Gebührensatzung

§ 40 Ausnahmen

§ 41 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

§ 42 Haftung

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

§ 44 Inkrafttreten

S A T Z U N G

ÜBER DIE GEMEINDLICHEN BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN IN DER MARKTGEMEINDE DONAUSTAUF

Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Donaustauf folgende

S a t z u n g:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Benutzung folgender vom Markt Donaustauf (im Weiteren als Markt bezeichnet) unterhaltenen und verwalteten Einrichtungen für das Bestattungswesen:

  1. 1. die vom Markt unterhaltenen und verwalteten drei Abteilungen des Kirchenfriedhofes der Pfarrkirchenstiftung St. Michael, Donaustauf, Fl. Nr. 121
  2. 2. die gemeindeeigene obere vierte Abteilung des Kirchenfriedhofes Donaustauf, Fl. Nr. 97/2,
  3. 3. der gemeindeeigene Burgfriedhof, erste und zweite Abteilung, Fl. Nrn. 100/7 und 109/2,
  4. 4. der gemeindeeigene Friedhof im Gemeindeteil Sulzbach a.d.Donau, Fl. Nr. 303,
  5. 5. die gemeindeeigenen Leichenhäuser in Donaustauf und Sulzbach a.d.Donau.

§ 2

Benutzungsrecht

(1) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen

  1. 1. die bei ihrem Ableben in Donaustauf ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten,
  1. 2. die ein Anrecht auf Beisetzung (§ 17 Abs. 2 Nr. 3) in einer Grabstätte haben,
  2. 3. die im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet verstorben sind oder tot aufgefunden werden, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Als Bestattung im Sinne dieser Satzung gilt die Erdbestattung von Leichen und Urnen sowie die Beisetzung von Urnen in der Urnenwand.

§ 3

Verwaltung

Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Bestattungseinrichtungen (§ 1) obliegt dem Markt. Der Markt kann die ihm nach dieser Satzung zustehenden Befugnisse und Zuständigkeiten auf die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Donaustauf (Friedhofsverwaltung) übertragen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben, aus wichtigem Grund kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten der Friedhofsbesucher

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. (2) Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:

  1. 1. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten sowie Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,
  1. 2. die Wege mit motorisierten Fahrzeugen (Krankenfahrstühle und geeignete Fahrzeuge im Zusammenhang mit Friedhofsarbeiten ausgenommen) und mit Fahrrädern zu befahren,
  2. 3. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen,
  3. 4. Druckschriften zu verteilen, Plakate und dergleichen anzubringen sowie Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  4. 5. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen,
  5. 6. zu lärmen, zu spielen, zu rauchen oder zu lagern,
  6. 7. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen,
  7. 8. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterlegen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (4) Totengedenkfeiern sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die mindestens eine Woche vorher eingeholt werden soll, zulässig. (5) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen und den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibende von der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen ausschließen, wenn diese in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht ausreichend zuverlässig sind oder trotz schriftlicher Abmahnung gegen Regelungen dieser Satzung verstoßen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (3) Unbeschadet des § 5 Abs. 2 Nr. 5 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (4) Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie keine Behinderung darstellen. Nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Personen, die in unzulässiger Weise auf einem Friedhof gewerbsmäßig Arbeiten verrichten, können vorbehaltlich weiterer Maßnahmen aus dem Friedhof verwiesen werden. (6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof und nur mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,8 t erlaubt. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert genehmigt werden. Das Befahren der Wege ist nur erlaubt, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Beerdigungszeit

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen bzw. von der Gemeinde verwalteten Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch den Bestattungspflichtigen oder den beauftragten Bestatter bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Die vom Arzt (Leichenbeschauer) ausgestellte Todesbescheinigung mit dem Vermerk des zuständigen Standesbeamten über die erfolgte Beurkundung des Sterbefalles ist beim zuständigen Pfarramt (katholisch oder evangelisch) einzureichen. Hier wird die Begräbnisliste ausgefüllt und Tag und Stunde der Beerdigung im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung und dem Beerdigungsinstitut innerhalb der vom Leichenbeschauer festgesetzten Beerdigungszeit bestimmt. (3) Bei Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften und Freireligiösen wird die Beerdigungszeit von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Beerdigungsinstitut und den Angehörigen festgelegt. (4) Für auswärts Verstorbene ist eine Bescheinigung des Sterbefalls für die Beisetzung vorzulegen. (5) Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn die Durchschrift der Todesbescheinigung mit dem Beurkundungsvermerk des Standesamtes vorliegt. Kann die Beurkundung des Sterbefalles wegen fehlender Urkunden nicht sofort erfolgen, tritt an die Stelle der Durchschrift der Todesbescheinigung die Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 der Personenstandsverordnung und die Genehmigung der Verwaltungsgemeinschaft. (6) Für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen (z.B. rechtzeitiges Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände von der Grabstätte) haben die Bestattungspflichtigen vor der Graböffnung zu sorgen. Dies gilt auch für die rechtzeitige Entfernung des Grabdenkmals, wenn es aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn Bestattungspflichtige die vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, werden sie im Wege der Ersatzvornahme ohne weitere Androhung auf deren Kosten durchgeführt.

§ 8

Zuweisung von Gräbern und Urnennischen

(1) Die Zuweisung der Gräber und Urnennischen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Hierzu ist spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung vorzusprechen. (2) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder Urnennische besteht nicht.

§ 9

Särge, Sargausstattung, Bekleid. von Leichen

Särge und Sargausstattungen, die nicht dem zur Vermeidung von Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik (z.B. VDI - Richtlinie 3891 Emissionsminderung Einäscherungsanlagen Nr. 2.1.2) entsprechen, können im Wiederholungsfall bei ihrer Anlieferung durch Gewerbetreibende von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden. Die Vorschriften des § 30 BestV sind einzuhalten.

§ 10

Aushebung und Schließung der Gräber

Die Aushebung und Schließung der Gräber geschieht auf Anordnung der Friedhofsverwaltung durch das gemeindliche Friedhofspersonal bzw. von dem vom Markt beauftragten Bestattungsunternehmen.

Für eine eventuelle Senkung eines Nachbargrabes haftet der Bestattungspflichtige, es sei denn, dass diese Senkung durch nicht sachgerechte Arbeiten des gemeindlichen Friedhofpersonals bzw. des beauftragten Bestattungsunternehmens verursacht wurde.

§ 11

Tiefe der Gräber

Die Mindesttiefe muss von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges wenigstens einen Meter betragen.

§ 12

Ruhefrist

Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung betragen 15 Jahre. Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Ruhefrist 7 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 13

Umbettungen

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung vom gemeindlichen Friedhofspersonal bzw. von dem beauftragten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer anderen Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, jeweils nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. (2) Zur Ausgrabung bzw. Umbettung bedarf es eines Antrages von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen und der Zustimmung des Grabstätteninhabers (Nutzungsberechtigter) sowie der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so wird die Umbettung von der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde (Landratsamt) abhängig gemacht. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinie der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen. (3) Nach Widerruf von Grabrechten können Leichen oder Aschenreste, deren Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen umgebettet werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Genehmigung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (5) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist. (6) Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die bei einer Umbettung unvermeidbar sind, haben die Antragsteller zu ersetzen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und des Grabrechts werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behörden gestattet. (9) Abweichend von § 1 kann die Friedhofsverwaltung, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten auswärtigen Bestattungsunternehmen erlauben, die Ausgrabungen durch ihr Personal vorzunehmen.

IV. Grabstätten

§ 14

Allgemeines

(1) Die Gräber werden innerhalb der einzelnen Grabfelder fortlaufend nummeriert und dementsprechend verpflockt. (2) Die Grabnummer ist von der Friedhofsverwaltung in die Grabbücher bzw. Grabkarteien einzutragen. (3) Die Grabstätten und Urnennischen bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Abdeckplatten an den Urnennischen gehen in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. (4) Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Für die Ausstellung der Urkunde wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben. (5) Es besteht kein Anspruch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. (6) Das Anrecht auf einen Nischenplatz in der Urnenwand kann mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung erworben werden.

§ 15

Einteilung der Grabstätten

(1) Die Gräber werden eingeteilt in:

  1. 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber)
  2. 2. Familiengrabstätten (Doppelgräber)
  3. 3. Grüfte
  4. 4. Urnennischen
  5. 5. Urnengräber (2) Für die Einteilung der Grabstätten und der Urnennischen sind die Belegungspläne für die einzelnen Grabfelder oder der Belegungsplan der Urnenwand maßgebend. Es wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt. (3) Bestattungen können jeweils nur in dem zur Bestattung freigegebenen Grabfeld erfolgen.

(4) Die Gräber haben folgende Maße:

LängeBreiteAbstand
1. auf dem Kirchenfriedhof in Donaustauf
Einzelgrabstätten1,60 m0,80 m0,30 m
Familiengrabstätten1,60 m1,90 m0,30 m
Urnengräber1,00 m0,80 m0,30 m
2. auf dem Burgfriedhof Donaustauf, 1. Abteilung
Einzelgrabstätten2,00 m1,00 m0,30 m
Familiengrabstätten2,00 m2,00 m0,30 m
3. auf dem Burgfriedhof Donaustauf, 2. Abteilung
Einzelgrabstätten2,00 m1,00 m0,40 m
Familiengrabstätten2,00 m2,00 m0,40 m
Reihenabstand 0,60 m
4. auf dem Friedhof in Sulzbach a.d.Donau
Einzelgrabstätten1,60 m1,00 m0,40 m
Familiengrabstätten1,60 m1,60 m0,40 m

§ 16

Allgemeine Bestimmungen über die Nutzung der Grabstätten

(1) Aschenurnen dürfen auch in Einzel- und Familiengrabstätten beigesetzt werden, soweit bereits ein Nutzungsrecht vergeben ist. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage, Pflege und Unterhalt der Grabstätte sowie des Grabmales.

§ 17

Nutzungszeit und Nutzungsrecht

(1) Die Nutzungszeit beträgt mindestens die Zeit der Ruhefrist nach § 12 dieser Satzung. (2) Das Nutzungsrecht an einem Grab oder einer Urnennische kann nur von einer natürlichen Person erworben werden.

  1. 1. Es geht nach Ableben des Inhabers der Reihe nach auf Ehegatten, Kinder (die Älteren gehen den Jüngeren vor), oder auf denjenigen über, zu dessen Gunsten eine rechtsgültige, letztwillige Verfügung des Nutzungsberechtigten vorliegt. In Zweifels- und Streitfällen kann die

Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.

  1. 2. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder Urnennische ist unveräußerlich. Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Nutzungszeit oder durch schriftliche Verzichtserklärung nach Ablauf der Ruhefrist. Bereits im Voraus entrichtete Gebühren können nicht zurückerstattet werden.
  2. 3. Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren und mit Eintrag in der Grabkartei rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der Inhaber eine Graburkunde.
  3. 4. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.
  4. 5. In Fällen, in denen die Ruhezeit (§ 12) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlängert sich das Grabrecht (aufgerundet auf volle Jahre) mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.
  5. 6. Der Übergang des Nutzungsrechts auf eine andere, als in § 17 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführte Person, bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Zur Rechtsnachfolge ist eine Umschreibung in der Grabkartei erforderlich. Antrag hierzu ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.
  6. 7. Das Nutzungsrecht an Gräbern und Urnennischen kann auf Antrag von der Friedhofsverwaltung durch Zahlung der zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung geltenden Grabgebühr verlängert werden, in der Regel für weitere 5 Jahre oder für die Dauer der Ruhefrist.
  7. 8. Wird eine Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit geräumt, erlischt damit das Nutzungsrecht. Hierzu ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Vorauszahlungen werden nicht zurückerstattet.

§ 18

Urnen

(1) Urnen sind in der Urnenwand oder in Erdgräbern in einer Tiefe von 0,80 m beizusetzen. (2) Die Beisetzung von Urnen ist der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzumelden und dabei die Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen. (3) Urnen und Aschenreste müssen den Vorschriften des § 30 Abs. 2 u. 3 der Bestattungsverordnung entsprechen.

(4) Bei Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnennische kann die Friedhofsverwaltung eine Urne entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise bestatten lassen. Der bisher Nutzungsberechtigte ist darauf hinzuweisen.

§ 19 Grüfte

Grabstätten dürfen in Zukunft nicht mehr als Grüfte ausgemauert und überbaut werden. Die in bestehenden Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein.

§ 20 Widerruf des Grabrechts

Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls sowie aus Gründen der Friedhofsgestaltung widerrufen werden. Ist die Grabstätte belegt, so gewährt die Friedhofsverwaltung dem Grabrechtsinhaber für die Restdauer des Grabrechts ein Grabrecht an einer möglichst gleichwertigen Grabstätte. Art. 49 Abs. 5 Satz 1 und 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (Entschädigung) gilt entsprechend.

§ 21 Tieferlegungen

Soweit in einem Grab während der Dauer der Ruhefrist eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe gemäß § 11 eingehalten werden kann. Soweit die Tieferlegung einer bereits beerdigten Leiche deswegen erst nachträglich erfolgen soll, ist dazu die Genehmigung nach § 13 einzuholen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeiten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. Die Friedhöfe werden unterteilt in Grabfelder mit

(zweite Abteilung des Burgfriedhofes Donaustauf) und ohne Gestaltungsrichtlinien (alle übrigen Friedhöfe und Abteilungen).

(2) Wer sich nicht den Richtlinien des Grabfeldes mit Gestaltungsvorschriften unterwerfen will, kann eine Grabstätte, soweit vorhanden, auf einem Feld ohne Gestaltungsrichtlinien erwerben. Auf ihm gelten nur die zu beachtenden Maßgaben für die Sicherheit der Friedhofsbesucher, besonders im Hinblick auf die Standfestigkeit der Grabmale und die dem sogenannten Durchschnittsgeschmack entsprechenden ästhetischen Mindestanforderungen.

§ 23 Urnennischen

(1) Abdeckung:

Die Urnennischen in der Urnenwand am Burgfriedhof Teil I (alter Teil) sind mit einer Abdeckplatte aus Bronze zu versehen, die nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigten zu beziehen ist.

Die Urnennischen in der Urnenwand am Burgfriedhof Teil I (neue Seitenteile) sind mit einer Steinplatte zu versehen, die ausschließlich über die Friedhofsverwaltung zu beziehen sind.

Die Urnennischen in den Urnenstelen im Friedhof Sulzbach a.d.Donau sind mit einer Steinplatte zu versehen, die ausschließlich über die Friedhofsverwaltung zu beziehen ist.

Die Urnennischen in den Urnenstelen (südlicher Teil Bu I) sind mit einer Steinplatte zu versehen, die ausschließlich über die Friedhofsverwaltung zu beziehen ist.

(2) Beschriftung der Urnennischen am Burgfriedhof Teil I (alter Teil, Urnenwand).

a) Die Beschriftung ist wie folgt anzubringen:

Die Angaben über den Verstorbenen sind 4-zeilig mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Sterbedatum durch den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Steinmetzbetrieb anzubringen. Das Geburtsdatum ist mit einem Stern, das Sterbedatum mit einem Kreuz vor der Datumsangabe zu kennzeichnen. Die Beschriftung ist einheitlich in der Schriftart „Modan“, Tönung braun, anzubringen. Die Anfangsbuchstaben sind 50 mm hoch, die weiteren Buchstaben sowie die Zahlen sind jeweils 30 mm hoch.

b) Beschriftung der Urnennischen im Friedhof Sulzbach a.d.Donau.

Für die Beschriftung bestehen folgende Wahlmöglichkeiten:

  • Für jeden Verstorbenen 3-zeilig mit Familienname, Vorname, Geburtsjahr mit Sterbejahr oder
  • Für den ersten Verstorbenen 3-zeilig mit Familienname, Vorname, Geburtsjahr mit Sterbejahr und bei dem zweiten Verstorbenen 2-zeilig mit Vornamen und Geburtsjahr mit Sterbejahr oder
  • 2-zeilig mit Familie, Familienname.

Zudem können noch verschiedene Symbole wie z.B. Kreuz, Rose, Lilie usw. eingemeißelt oder sandgestrahlt werden.

Die Beschriftung ist einheitlich in der Schriftart „Stein 1 DB 2008“ eingemeißelt oder sandgestrahlt in der Tönung „dunkles Rotbraun“ anzubringen.

Die Anfangsbuchstaben sind 40 mm hoch, die weiteren Buchstaben und Zahlen sind jeweils 25 bis 30 mm hoch.

Das Ankleben oder Anschrauben von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen sowie verschiedene Farben sind nicht erlaubt.

c) Beschriftung der Urnennischen am Burgfriedhof Teil I (neue Seitenteile).

Für die Beschriftung bestehen folgende Wahlmöglichkeiten:

  • Für jeden Verstorbenen 3-zeilig mit Familienname, Vorname, Geburtsjahr mit Sterbejahr bzw. Geburtsdatum mit Sterbedatum oder
  • Für den ersten Verstorbenen 3-zeilig mit Familienname, Vorname, Geburtsjahr mit Sterbejahr bzw. Geburtsdatum mit Sterbedatum und bei dem zweiten Verstorbenen 2-zeilig mit Vornamen und Geburtsjahr mit Sterbejahr bzw. Geburtsdatum und Sterbedatum oder
  • 2-zeilig mit Familie, Familienname.

Zudem können noch verschiedene Symbole wie z.B. Kreuz, Rose, Lilie usw. eingemeißelt oder sandgestrahlt werden.

Die Beschriftung ist einheitlich in der Schriftart „Burg 2013“ oder ähnlich, eingemeißelt oder sandgestrahlt in der Tönung „hellgrau“ anzubringen.

Die Anfangsbuchstaben sind 30 mm hoch, die weiteren Buchstaben sind zwischen 20 und 30 mm hoch, die Zahlen sind 20 mm hoch.

Das Ankleben oder Anschrauben von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen sowie verschiedene Farben sind nicht erlaubt.

d) Beschriftung der Urnennischen am Burgfriedhof Teil I Bu südl. Bereich. Für die Beschriftung bestehen folgende Wahlmöglichkeiten:

  • Für jeden Verstorbenen 3-zeilig mit Familienname, Vorname, Geburtsjahr mit Sterbejahr bzw. Geburtsdatum mit Sterbedatum oder
  • Für den ersten Verstorbenen 3-zeilig mit Familienname, Vorname, Geburtsjahr mit Sterbejahr bzw. Geburtsdatum mit Sterbedatum und bei dem zweiten Verstorbenen 2-zeilig mit Vornamen und Geburtsjahr mit Sterbejahr bzw. Geburtsdatum und Sterbedatum oder
  • 2-zeilig mit Familie, Familienname.

Zudem können noch verschiedene Symbole wie z.B. Kreuz, Rose, Lilie usw. eingemeißelt oder sandgestrahlt werden. Die Beschriftung ist einheitlich in der Schriftart „Albertus Mt Lt Regular“ oder ähnlich, eingemeißelt oder sandgestrahlt in der Tönung „hellgrau“ anzubringen. Die Anfangsbuchstaben sind 40 mm hoch, die weiteren Buchstaben sind zwischen 25 und 40 mm hoch, die Zahlen sind 25 mm hoch. Das Ankleben oder Anschrauben von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen sowie verschiedene Farben sind nicht erlaubt.

§ 24

Zustimmungserfordernis und Genehmigung

(1) Die Errichtung, Wiederverwendung und jede Veränderung eines Grabmals und der damit zusammenhängenden Anlagen ist nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Dem schriftlichen Antrag auf Genehmigung sind prüfbare Darstellungen des Grabmales in zweifacher Ausfertigung beizugeben. Sie müssen enthalten:

  1. 1. Grundriss und Ansicht des Grabmals mit Höhe, Breite und Tiefe (M 1 : 10),
  2. 2. Material, Form und Bearbeitung des Grabmals,
  3. 3. Material, Art, Farbe und Verteilung der Schrift, Ornamente und Symbole. Soweit erforderlich können von der Friedhofsverwaltung weitere Unterlagen angefordert werden. Eine weitere Beschriftung eines bereits genehmigten Grabmals aus Anlass einer weiteren Bestattung ist genehmigungsfrei. (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und / oder Auflagen verknüpft werden. Sie können baulicher Art sein, die Dauer des Grabnutzungsrechts oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben.

(3) Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages oder werden Grabmale ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabzeichens. Die Friedhofsverwaltung kann die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmales anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Wird ein Denkmal im Wege der Ersatzvornahme entfernt, findet § 30 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Vor Ablauf der Dreimonatsfrist wird das Denkmal gegen Ersatz aller entstandenen Kosten an den Berechtigten herausgegeben.

(4) Unmittelbar vor dem Aufstellen des Grabmales ist die Friedhofsverwaltung zu benachrichtigen.

§ 25

Standsicherheit der Grabzeichen

(1) Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Stehende Grabzeichen bis 1 m Höhe erhalten ein Fundament in Form eines sog. mindestens 1,1 m langen Überlegers, der 0,25 m breit und 0,2 m hoch ist. Die Überkante muss mindestens 0,1 m unter Geländehöhe liegen. Die gestampften Beton-Überleger können auch als fertige Werkteile eingebracht werden. Bei Grabzeichen über 1 m Höhe müssen die Maße der Fundamente so beschaffen sein, dass sich unbedingte Standsicherheit ergibt.

(3) Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.

(4) Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.

(5) Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nicht rostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabzeichen sind die Grabnutzungsberechtigten verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung ist gegebenenfalls verpflichtet, Grabzeichen, die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbesucher, sachgemäß umzulegen.

(6) Eingebaute Fundamente sind zu benutzen.

§ 26

Richtlinien für Grabzeichen auf Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften

(1) Allgemeines

Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Besondere Sorgfalt ist auf die Schriftgestaltung und ihre Verteilung auf der Fläche zu verwenden. Jede Bearbeitung, außer Politur und Feinschliff, ist möglich. Die Grabsteine sollen sockellos aus einem Stück hergestellt sein.

(2) Werkstoffe

Als Werkstoffe für Grabzeichen sind zugelassen: Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form.

(3) Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe

  1. 1. Hochglanzpolitur,
  2. 2. gestampfter Betonwerkstein und sogenannter Kunststein mit Naturstein-vorsatz,
  3. 3. Einfassungen (Rasenkantsteine sowie Schrittplatten zwischen den Grabstätten werden in dafür vorgesehenen Feldern durch einen Beauftragten des Friedhofträgers, auf Kosten des jeweiligen Grabnutzungsberechtigten einheitlich verlegt),
  4. 4. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Splitt und Kies,
  5. 5. Goldschrift,
  6. 6. Kunststoffe, einschließlich künstlicher Blumen.

§ 27

Höchstmaße für Grabzeichen

(1) Für Einzelgräber können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwendet werden.

Stelen maximal 0,9 m hoch, Mindeststärke 0,14 m.

Das Maßverhältnis soll mindestens 1 : 2 für Breite zur Höhe sein, besser 1 : 3. Die Platten müssen in den Erdboden eingeführt sein und dürfen nicht aufgelegt werden.

(2) Bei Doppelgräbern können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwendet werden.

Stelen maximal 1,2 m hoch, Mindeststärke 0,18 m.

Das Maßverhältnis soll mindestens 1 : 2 für Breite zur Höhe sein, besser 1 : 3. Abweichende Maße nur nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung und nach fachlicher Prüfung der Anträge.

§ 28

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Die Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und deren Höhe 1,20 m nicht überschreitet. Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt werden. Pflanzen über 1,20 m Höhe sind zurück zu schneiden oder zu entfernen. (4) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind jeweils die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. (5) Umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Friedhofsspezifische Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen. (6) Übernimmt niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Friedhofsverwaltung nach schriftlicher Aufforderung berechtigt, das Grabbeet auf Kosten des Nutzungsberechtigten satzungsgemäß herrichten zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen und einsäen. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Friedhofsverwaltung das Grabnutzungsrecht, ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr, aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorausgehen. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Für Flächen mit Gestaltungsrichtlinien gilt:

  1. 1. Auf den einzelnen Grabbeeten soll mindestens ¾ der Fläche mit bodendeckenden Gehölzen und Stauden bepflanzt werden. Die Blumenbepflanzung nimmt die restliche Fläche ein. Einfassungspflanzen und Hecken sind nicht zugelassen. In den Belegungsplänen können für die

Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabflächen getroffen werden. Die Wirkung der Bepflanzung soll mit möglichst wenigen Pflanzenarten erreicht werden.

  1. 2. Das Bestreuen der Grabplätze und der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies u. ä. Material sowie das Auslegen der Grabplätze mit Steinplatten ist untersagt. Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und Pflanzschalen sind nur in passender Form zugelassen. (9) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unzulässigen Grabschmuck, den Vorschriften widersprechende Anpflanzungen oder Einfriedungen sowie unwürdige Gefäße zu beseitigen, ohne sich ersatzpflichtig zu machen.

§ 29

Unzulässiger Schmuck

(1) Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumengestecken und sonstigem Grabschmuck, der nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien besteht, ist unzulässig. Unzulässiger Grabschmuck kann im Wiederholungsfall bei seiner Anlieferung durch Gewerbetreibende zurückgewiesen werden. (2) An Urnennischen dürfen keinerlei Gegenstände angebracht oder abgelegt werden, außer es sind hierfür vorgesehene Ablagemöglichkeiten vorhanden.

§ 30

Entfernung von Grabmälern

(1) Umgestürzte, stark beschädigte oder sonst im Verfall begriffene Grabmale, Einfassungen usw. sind durch die Nutzungsberechtigten entweder zu entfernen oder Instand setzen zu lassen. Wenn die Nutzungsberechtigten der Aufforderung der Friedhofsverwaltung auf Entfernung oder Instandsetzung innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht nachkommen, kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten vornehmen lassen oder selbst vornehmen. §§ 25 Abs. 5 und 28 Abs. 6 gelten entsprechend. (2) Die in § 24 dieser Satzung genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts (Ruhefrist) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt werden. (3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts und einer entsprechenden Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung innerhalb von 3 Monaten nicht entfernte Grabmale, Einfassungen usw. werden auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt und gehen entschädigungslos in das Eigentum des Marktes über.

VI. Leichenhaus

§ 31

Benutzungszwang

(1) Die Leichen aller im Gemeindegebiet oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten verstorbenen Personen müssen nach der vorgeschriebenen ersten Leichenschau unverzüglich in das Leichenhaus überführt werden. (2) Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Tod in einer Anstalt eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leichen vorhanden ist oder die Leichen zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben werden. (3) Die öffentliche Schaustellung von Leichen in Privathäusern ist nicht gestattet. (4) Leichen, die von auswärts in das Gemeindegebiet gebracht werden, sind sofort nach ihrem Eintreffen in das Leichenhaus für den betreffenden Friedhof zu schaffen. (5) Zur Durchführung der vorstehenden Absätze sind die Angehörigen des Verstorbenen verpflichtet. Soweit nach dem Willen des Verstorbenen dritte Personen für die Bestattung zu sorgen haben, steht diesen die Verpflichtung zu. Ist keine der vorstehenden Personen vorhanden, oder sind diese verhindert, so ist derjenige, in dessen Wohnung oder auf dessen Grundstück der Sterbefall eingetreten ist, hierzu verpflichtet.

§ 32

Aufbahrung

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbahrung von Leichen und der Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden können. (2) Die Leichen werden nur durch Fenster gezeigt. Es ist grundsätzlich nur die Aufbahrung im geschlossenen Sarg zulässig. (3) Auch ohne Einverständnis der Hinterbliebenen kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit oder aus Pietätsgründen die Leiche im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. (4) Bei rasch verwesenden Leichen kann der Sarg auch ohne Einverständnis der Hinterbliebenen vorzeitig geschlossen werden. (5) Lichtbilder von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (6) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Schmucksachen oder Wertgegenständen, die den Toten beigegeben worden sind.

(7) Den Hinterbliebenen ist vor Beginn der Trauerfeier Gelegenheit zu geben, die Leiche noch einmal zu besichtigen, falls nicht das Staatliche Gesundheitsamt Bedenken anmeldet oder Gründe der Pietät dagegen sprechen. (8) Die Aufbahrung Verstorbener ist nicht zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen wegen des Verdachts einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit zu ergreifen sind oder eine Behandlung mit radioaktiven Stoffen vorausgegangen ist; ferner bei einer weit fortgeschrittenen Zersetzung einer Leiche oder wenn sonstige Gründe im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit eine Aufbahrung verbieten. In diesen Fällen ist der Verstorbene unverzüglich in die vorgesehene oder durch die Friedhofsverwaltung bestimmte Grabstätte zu verbringen. (9) Gesundheitsrechtliche Vorschriften und Anordnungen einschließlich der Bestimmungen über die bei der Einsargung der Leichen einzuhaltenden Fristen gehen den vorstehenden Punkten 1 - 7 vor.

§ 33

Zutritt zum Leichenraum

(1) Der Zutritt zum Leichenraum ist nur dem zuständigen Friedhofpersonal und dem zuständigen Amtsarzt gestattet. Die Angehörigen dürfen während der Aufbahrungszeit einmal im Beisein des zuständigen Leichenwärters den Leichenraum betreten. Das Berühren der Leiche ist ihnen verboten. (2) Vorstehende Beschränkungen finden keine Anwendung, wenn der Leichenraum von Personen in amtlicher Eigenschaft betreten wird.

§ 34

Kränze und Ausschmückungen der Leiche

Kränze, Sträuße, Blumen, Schleifen und dgl. dürfen, wenn sie zur Ausschmückung der Leiche, des Sarges oder des Grabes verwendet wurden, nicht mehr aus dem Friedhof entfernt werden. Der Abraum hiervon darf nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. Blumen, die in den Sarg gelegt werden, sind in diesem mit einzuschließen.

VII. Friedhofdienstleistungen und Bestattungspersonal

§ 35

Friedhofdienstleistungen

(1) Die Friedhofsverwaltung kann mit Vertrag einem geeigneten Bestattungsunternehmen die nachfolgenden Friedhofdienstleistungen übertragen:

  1. 1. Aushebung und Schließung eines Grabes,
  2. 2. Ausschmücken des Aufbewahrungsraumes und der Aussegnungshalle,
  3. 3. Beförderung der Leiche von der Aussegnungshalle / dem Aufbahrungsraum zum Grab,
  4. 4. Versenken des Sarges in das Grab (Beisetzungsakt),
  5. 5. Gestellung der Kreuzträger,
  6. 6. An- und Abfahrt der Grabmacher,
  7. 7. Beisetzung der Urne,
  8. 8. Exhumierung zum Zwecke der Wiederbeisetzung,
  9. 9. Bereitstellung und Vorhaltung der zum Betrieb des jeweiligen Friedhofes notwendigen Arbeitsgeräte. (2) Die unter § 1 genannten Tätigkeiten ergeben sich aus der Zweckbestimmung eines Friedhofes, um eine angemessene und geordnete Versorgung und eine würdige Gestaltung der Grabstätten zu ermöglichen. Sie werden ausschließlich einem Bestattungsunternehmen für einen Friedhof übertragen. (3) Der Markt stellt dem Bestattungsunternehmen die jeweiligen Leichenhäuser und die sonstigen vorhandenen Betriebsräume zur Verfügung. (4) Die Abrechnung der Friedhofdienstleistungen mit den zahlungspflichtigen Hinterbliebenen erfolgt durch den Markt. Hierzu hat das beauftragte Bestattungsunternehmen die erbrachten Leistungen gem. § 1 i.V. mit der Gebührensatzung innerhalb 14 Tagen dem Markt in Rechnung zu stellen. Die Preise für die Friedhofdienstleistungen werden vom Markt im Einvernehmen mit dem Bestattungsunternehmen festgesetzt und gemäß der Gebührensatzung erhoben.

§ 36

Leichentransport

Alle Leichen von im Gemeindegebiet verstorbenen Personen dürfen vom Sterbeort grundsätzlich nur mit einem Leichenauto überführt werden. Die Leiche ist vorher einzusargen.

§ 37

Bestattungspersonal

(1) Das damit beauftragte Bestattungsunternehmen stellt sicher, dass das erforderliche Friedhof- und Bestattungspersonal stets in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht. (2) Einzelne Leistungen der Leichen- und Kreuzträger dürfen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch von Vereinen und Privatpersonen durchgeführt werden.

VIII. Sonstige Vorschriften

§ 38

Besondere Verhaltensvorschriften

(1) Die Friedhofsverwaltung wird ermächtigt, für das Verhalten auf den Friedhöfen, insbesondere bei Beisetzungen, besondere Verhaltensvorschriften zu erlassen. (2) Lichtbild- und Filmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Diese wird grundsätzlich erteilt, wenn der/die Auftraggeber/in einverstanden ist. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Friedhofsverwaltung sind zu beachten.

§ 39

Gebührensatzung

Für die Erhebung von Gebühren für das Friedhof- und Bestattungswesen ist die Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

IX. Gemeinsame Bestimmungen

§ 40

Ausnahmen

In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Markt Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zulassen. Voraussetzung dafür ist aber, dass dabei keine Gesetze, Verordnungen sowie polizeiliche und gesundheitliche Vorschriften verletzt werden.

§ 41

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. (3) Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort ermittelbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes in dringendem öffentlichem Interesse geboten ist.

§ 42

Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmalen oder Abstürzen von Teilen von Grabdenkmalen verursacht werden. (2) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen, insbesondere nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabdenkmalen oder für Schäden, die durch Beauftragte des Nutzungsberechtigten verursacht werden. (3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen, durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Dem Markt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht.

§ 43

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs.2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Friedhofsverwaltung, die Friedhöfe betritt (§ 4),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 5),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 6),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzeigt (§ 7),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 13),
  1. 6. Grabmale und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet oder wesentlich verändert (§ 24) oder entfernt (§ 30),
  2. 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 28),
  3. 8. den Bestimmungen über die Aufbahrung zuwiderhandelt (§ 31 und 32),
  4. 9. entgegen § 25 Grabmale nicht fachgerecht errichtet und befestigt.
  5. 10. einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.

§ 44

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.05.2019 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung über das Friedhof- und Bestattungswesen des Marktes Donaustauf vom 01.08.2009 sowie die Änderungssatzungen vom 01.01.2011, vom 09.07.2013 und vom 01.01.2014 außer Kraft.

Donaustauf, den 10.04.2019

Markt Donaustauf

Jürgen Sommer

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am 11.04.2019 in der Verwaltungsgemeinschaft Donaustauf zur Einsichtnahme aufgelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an den Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 11.04.2019 angeheftet und am 13.05.2019 wieder entfernt.

Donaustauf, den ...

Markt Donaustauf

Jürgen Sommer

  1. 1. Bürgermeister