Friedhofsgebühren Bach a.d.Donau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bach a.d.Donau · Bayern · PLZ 93090

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼

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Gebührensatzungzur​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​‍ Satzung über die gemeindlichen

Bestattungseinrichtungender Gemeinde Bach a.d.Donau

Die Gemeinde Bach a.d.Donau erlässt auf Grund der Art. 1, 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Bach a.d.Donau:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen sowie für damit verbundene Amtshandlungen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände oder Urnennische erwirbt,

b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt,

d) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht:

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die sonstigen Gebühren (§ 5 C) sowie die Gebühren für Friedhofdienstleistungen (§ 5 D) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Beitreibung

Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach den hierfür geltenden Bestimmungen.

§ 5

Gebühren

A. Grabnutzungsgebühren

  1. 1. Die Gebühren betragen in allen Friedhöfen für
Einzelgrabstätten30,00 €
Familiengrabstätten (2 Grabstellen)40,00 €
Urnengrabstätten20,00 €
je weitere Grabstätte (bei übergroßen Grabstätten)15,00 €
Grüfte75,00 €
Urnennischen (neue Urnenstelen Friedhof Bach) und Urnennischen (Friedhof Demling)40,00 €
  1. 2. Neben der Grabgebühr nach § 5 A Nr. 1 wird für Grüfte ein Zuschlag von erhoben, der sich nach der Zahl der für ihre Gestaltung erforderlichen Einzelgräber berechnet. 30,00 €
  1. 3. Bei Gräbern mit von der Friedhofsverwaltung erstellten oder zur Verfügung gestellten Fundamenten wird ein Zuschlag auf die jeweiligen Sätze von erhoben. 2,00 €
  1. 4. Die vorstehenden Grabgebühren gelten jeweils für 1 Jahr. Sie sind auf volle Jahre aufgerundet, für 5 Jahre (= lfd. Jahr anteilig plus 5 Kalenderjahre) im

Voraus zu entrichten. Eine freiwillige Vorauszahlung bis zum Ablauf der Ruhefrist (gem. § 12 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Bach a.d.Donau) ist möglich. Die Zahlung einer Vorausleistung schließt eine Erhöhung der Grabgebühren während der Ruhefrist (Nutzungsdauer) nicht aus.

  1. 5. Die Grabnutzungsgebühren nach § 5 A Nr. 1,2,3 und 4 gelten auch für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts.
  2. 6. Wird in einem Grab für das ein Nutzungsrecht erworben wurde, eine Leiche oder eine weitere Leiche (Nachbelegung) beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Nutzungsrechts übersteigt, ist das Nutzungsrecht mindestens bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist auf volle Jahre aufgerundet zu verlangern. Die Gebühr ist auf volle Jahre aufgerundet für 5 Jahre im Voraus zu entrichten.

Freiwillige Vorausleistungen im Sinne von Abs. 4 Sätze 3 und 4 sind möglich.

  1. 7. Neben der Grabgebühr nach Buchstabe A Ziffer 1 sind für Urnennischen die Kosten für die Abdeckplatte zu erstatten und bei erstmaligem Erwerb zu entrichten. Die Kosten betragen für eine Abdeckplatte an den neuen Urnenstelen im Friedhof Bach a.d.Donau 60,00 €, für eine Abdeckplatte an der Urnenwand im Friedhof Demling 80,00 €.

B. Leichenhausgebühr

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses oder die vorübergehende Aufbewahrung einer Leiche beträgt pro angefangenen Tag der Benutzung

25,00 €.

Soweit eine Desinfektion notwendig ist, wird für die Desinfektion eine Pauschalgebühr in Höhe von

25,00 €

erhoben.

C. Sonstige Gebühren

  1. 1. Einfache schriftliche Auskünfte
  2. 2. Zustimmung zur Erstellung eines Grabmalesa) Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmalen für Einzelgräber 12,00 €
    • b) für Familiengräber 20,00 €
    • c) für Grüfte 61,00 €
  1. 3. Erteilung einer Graburkunde 5,00 €
  1. 4. Umschreibung einer Graburkunde auf einen Verfügungsberechtigten 5,00 €
  2. 5. Ausfertigung von Zweitschriften von Graburkunden und Auszüge aus der Grabkartei 5,00 €
  3. 6. Antragsgebühr für Ausgrabungen und Umbettungen 10,00 €
  4. 7. Sonstige Anträge 2,00 - 25,00 €
  5. 8. Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen 5,00 - 25,00 €
  6. 9. Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführrt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

D. Gebühren für Friedhofdienstleistungen

  1. 1. Öffnen und Schließen eines Einfachgrabes (Grabtiefe 1,60 m) 380,00 €
  2. 2. Öffnen und Schließen eines Einfachgrabes per Hand (Grabt. 1,60 m) 380,00 €
  3. 3. Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes (Grabtiefe 2,20 m) 480,00 €
  4. 4. Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes per Hand (Grabt. 2,20 m) 480,00 €
  5. 5. Gestellung der Träger (4 Mann) 235,00 €
  6. 6. Exhumierung und Umbettung innerhalb des Friedhofs 450,00 € (zzgl. neues Grab öffnen und schlieben)
  7. 7. Tieferlegung einer Leiche im gleichen Grab 220,00 € (incl. Schlieben des Grabes)
  8. 8. Ein- oder Ausbetten einer Urne 269,00 € (incl. 1 Träger u. An- und Abfahr - Tiefe 0,70 m
  9. 9. Beisetzen einer Urne in einer Urnennische 215,00 € (incl. 1 Träger und An- und Abfahr)
  10. 10. Ausbetten von Gebeinen aus einem Einfachgrab 390,00 € (incl. Einfachgrab schlieben)
  11. 11. Einbetten von Gebeinen in ein Einfachgrab 345,00 € (incl. Einfachgrab schlieben)
  12. 12. Ausbetten von Gebeinen aus einem Tiefgrab 480,00 € (incl. Tiefgrab schlieben)
  13. 13. Einbetten von Gebeinen in ein Tiefgrab 450,00 € (incl. Tiefgrab schlieben)
  14. 14. Kompressorstunden, falls erforderlich 34,00 €
  15. 15. Leichenhausbetreuung (Kerzen) 40,00 €
  16. 16. Leichenhausreinigung 30,00 €
17)Grasmatten auflegen35,00 €
18)Gestellung einer Aufsichtsperson oder eines Trägers100,00 €
19)Zuschlag für Samstagsbeisetzungen – Erdbestattung100,00 €
20)Zuschlag für Samstagsbeisetzungen – Urnenbestattung50,00 €
21)Kühlzellenbenutzung pro Tag (feststehende Kühlung)20,00 €
22)Kühlzellenbenutzung pro Tag (mobile Kühlung, incl. An- und Abtransport)55,00 €
23)An- und Abfahrt der Grabmacher und Träger pro Beerdigung85,00 €
24)Transport vom Kirchenfriedhof zum Burgfriedhof mit Leichenwagen (An- und Abfahrt 2. Wagen)85,00 €
25)An- und Abfahrt zum Auf- und Absperren des Leichenhauses bei Fremdanlieferung60,00 €
26)Stellung Erdcontainer (sofern erforderlich)170,00 €

§ 6

Säumniszuschlag

Werden Gebühren nach § 5 der Satzung nicht bis zum Ablauf von 1 Monat nach Geltendmachung entrichtet, erhebt die Verwaltungsgemeinschaft Donaustauf Säumniszuschläge.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 03.07.2018 außer Kraft.

Bach a.d.Donau, den 20.12.2022

Gemeinde Bach a.d.Donau

Thomas Schmalzl

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am 20.12.2022 in der Verwaltungsgemeinschaft Donaustauf zur Einsichtnahme aufgelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an den Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 20.12.2022 angeheftet und am 20.01.2023 wieder entfernt.

Bach a.d.Donau, den 20.01.2023

Gemeinde Bach a.d.Donau

Thomas Schmalzl

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 25.11.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

S A T Z U N G

ÜBER DIE GEMEINDLICHEN BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN

IN DER GEMEINDE BACH A. D. DONAU

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Benutzungsrecht

§ 3 Verwaltung

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten der Friedhofsbesucher

§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

§ 7 Beerdigungszeit

§ 8 Zuweisung von Gräbern und Urnennischen

§ 9 Särge, Sargausstattung, Bekleidung von Leichen

§ 10 Aushebung und Schließung der Gräber

§ 11 Tiefe der Gräber

§ 12 Ruhefrist

§ 13 Umbettungen

§ 14 Allgemeines

§ 15 Einteilung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Bestimmungen über die Nutzung der Grabstätten

§ 17 Nutzungszeit und Nutzungsrecht

§ 18 Urnen

§ 19 Grüfte

§ 20 Widerruf des Grabrechts

§ 21 Tieferlegungen

§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeiten

§ 23 Urnennischen

§ 24 Zustimmungserfordernis und Genehmigung

§ 25 Standsicherheit der Grabzeichen

§ 26 Richtlinien für Grabstätten

§ 27 Höchstmaße für Grabzeichen

§ 28 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 29 Unzulässiger Schmuck

§ 30 Benutzungszwang

§ 31 Aufbahrung

§ 32 Zutritt zum Leichenraum

§ 33 Kränze und Ausschmückungen der Leiche

§ 34 Friedhofdienstleistungen

§ 35 Leichentransport

§ 36 Bestattungspersonal

§ 37 Besondere Verhaltensvorschriften

§ 38 Gebührensatzung

§ 39 Ausnahmen

§ 40 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

§ 41 Haftung

§ 42 Ordnungswidrigkeiten

§ 43 Inkrafttreten

S A T Z U N G

ÜBER DIE GEMEINDLICHEN BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN IN DER GEMEINDE BACH A. D. DONAU

Aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Bach a.d.Donau folgende

S a t z u n g:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Benutzung folgender von der Gemeinde Bach a.d.Donauunterhaltenen Einrichtungen für das Bestattungswesen:

a) der von der Gemeinde unterhaltene und verwaltete Friedhof (alter Teil) der Pfarrkirchenstiftung Bach a.d.Donau, Fl. Nr. 597/2,

b) der gemeinsdeigene neue obere und untere Friedhofsteil sowie die Erweiterungsfläche (B II) Bach a.d.Donau, Fl. Nr. 597,

c) der von der Gemeinde unterhaltene und verwaltete Friedhof Demling (alter Teil) der Kirchenstiftung Demling, Fl. Nr. 37,

d) der gemeinsdeigene neue Friedhofsteil Demling, Fl. Nr. 40,

e) der gemeinsdeigene neue Friedhofsteil Demling II, FI Nr. 36,

f) die gemeinsdeigenen Leichenhäuser in Bach a.d.Donau und Demling.

§ 2

Benutzungsrecht

(1) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personena) die bei ihrem Ableben in Bach a.d.Donau ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten,

b) die ein Anrecht auf Beisetzung (§ 17 Abs. 2 Buchstabe d) in einer Grabstände haben,

c) die im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet verstorben sind oder tot aufgefunden werden, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Als Bestattungen im Sinne dieser Satzung gelten die Erdbestattung von Leichen und Urnen sowie die Beisetzung von Urnen in den Urnennischen bzw. in der Urnenwand.

§ 3

Verwaltung

Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Bestattungseinrichtungen (s. § 1) obliegt dem Gemeinderat. Der Gemeinderat kann die ihm nach dieser Satzung zustehenden Befugnisse und Zuständigkeiten auf die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Donaustauf (Friedhofsverwaltung) übertragen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben, aus wichtigem Grund kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten der Friedhofsbesucher

(1) Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. (2) Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:

  1. 1. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten sowie Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,
  2. 2. die Wege mit motorisierten Fahrzeugen (Krankenfahrstühle und geeignete Fahrzeuge im Zusammenhang mit Friedhofsarbeiten ausgenommen) und mit Fahrrädern zu befahren,
  3. 3. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen,
  4. 4. Druckschriften zu verteilen, Plakate und dergleichen anzubringen sowie Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  5. 5. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen,
  6. 6. zu lärmen, zu spielen, zu rauchen oder zu lagern,
  7. 7. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen,
  8. 8. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterlegen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (4) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens 4 Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (5) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 6

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 5 Abs. 3) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der

Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Beerdigungszeit

  1. 1. (1) Bestattungen auf den gemeindlichen bzw. von der Gemeinde verwalteten Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch die Angehörigen oder den beauftragten Bestatter bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
  2. 2. (2) Die vom Arzt (Leichenbeschauer) ausgestellte Todesbescheinigung mit dem Vermerk des zuständigen Standesbeamten über die erfolgte Beurkundung des Sterbefalles ist beim zuständigen Pfarramt (katholisch oder evangelisch) einzureichen. Hier wird die Begräbnisliste ausgefüllt und Tag und Stunde der Beerdigung im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung und dem Beerdigungsinstitut innerhalb der vom Leichenbeschauer festgesetzten Beerdigungszeit bestimmt.
  3. 3. (3) Bei Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften und Freireligiösen wird die Beerdigungszeit von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Beerdigungsinstitut und den Angehörigen festgelegt.
  4. 4. (4) Für auswärts Verstorbene ist die in Absatz 2 bezeichnete Todesbescheinigung vorzulegen.
  5. 5. (5) Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn die Durchschrift der Todesbescheinigung mit dem Beurkundungsvermerk des Standesamtes vorliegt. Kann die Beurkundung des Sterbefalles wegen fehlender Urkunden nicht sofort erfolgen, tritt an die Stelle der Durchschrift der Todesbescheinigung die Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 der Personenstandsverordnung und die Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
  6. 6. (6) Für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen (z.B. rechtzeitiges Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände von der Grabstätte) haben die Bestattungspflichtigen vor der Graböffnung zu sorgen. Dies gilt auch für die rechtzeitige Entfernung des Grabdenkmals, wenn es aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn Bestattungspflichtige die vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, werden sie im Wege der Ersatzvornahme ohne weitere Androhung auf deren Kosten durchgeführt.

§ 8

Zuweisung von Gräbern und Urnennischen

(1) Die Zuweisung der Gräber und Urnennischen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Hierzu ist spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung vorzusprechen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder Urnennische besteht nicht.

§ 9

Särge, Sargausstattung, Bekleidung von Leichen

Särge und Sargausstattungen, die nicht dem zur Vermeidung von Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik (z.B. VDI - Richtlinie 3891 Emissionsminderung Einäscherungsanlagen Nr. 2.1.2) entsprechen, können im Wiederholungsfall bei ihrer Anlieferung durch Gewerbetreibende von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden. Die Vorschriften des § 30 BestV sind einzuhalten.

§ 10

Aushebung und Schließung der Gräber

Die Aushebung und Schließung der Gräber geschieht auf Anordnung der Friedhofsverwaltung durch das gemeindliche Friedhofspersonal bzw. von dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

Für eine eventuelle Senkung eines Nachbargrabes haftet der Bestattungspflichtige, es sei denn, dass diese Senkung durch nicht sachgerechte Arbeiten des gemeindlichen Friedhofpersonals bzw. des beauftragten Bestattungsunternehmens verursacht wurde.

§ 11

Tiefe der Gräber

Die Mindesttiefe muss von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges wenigstens einen Meter betragen.

§ 12

Ruhefrist

Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung betragen 15 Jahre. Für Verstorbene im Alter bis zu 6 Jahren beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 13

Umbettungen

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung vom gemeindlichen Friedhofspersonal bzw. von dem beauftragten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer anderen Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, jeweils nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. (2) Zur Ausgrabung bzw. Umbettung bedarf es eines Antrages von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen und der Zustimmung des Grabstätteninhabers (Nutzungsberechtigter) sowie der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so wird die Umbettung von der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde (Landratsamt) abhängig gemacht. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinie der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen. (3) Nach Widerruf von Grabrechten können Leichen oder Aschenreste, deren Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen umgebettet werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Genehmigung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (5) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist. (6) Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die bei einer Umbettung unvermeidbar sind, haben die Antragsteller zu ersetzen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und des Grabrechts werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behörden gestattet. (9) Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig. (10) Abweichend von Nr. 1 kann die Friedhofsverwaltung, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten auswärtigen Bestattungsunternehmen erlauben, die Ausgrabungen durch ihr Personal vorzunehmen.

IV. Grabstätten

§ 14

Allgemeines

(1) Maßgebend für die Einteilung sind die Gräberpläne die einen Bestandteil der Friedhofssatzung bilden. (2) Die Gräber werden innerhalb der einzelnen Grabfelder fortlaufend nummeriert und dementsprechend verpflockt. (3) Die Grabnummer ist von der Friedhofsverwaltung in die Grabbücher bzw. Grabkarteien einzutragen. (4) Die Grabstätten und Urnennischen bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Abdeckplatten an den Urnennischen gehen in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. (5) Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Für die Ausstellung der Urkunde wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben. (6) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 15

Einteilung der Grabstätten

(1) Die Gräber werden eingeteilt in:

a) Einzelgrabstätten (Reihengräber)

b) Familiengrabstätten (Doppelgräber)

c) Grüfted) Urnennischene) Urnengräber (2) Für die Einteilung der Grabstätten und der Urnennischen sind die Belegungspläne für die einzelnen Grabfelder und der Belegungsplan der Urnennischenwand bzw. Urnenwand maßgebend. Es wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt. (3) Bestattungen können jeweils nur in dem zur Bestattung freigegebenen Grabfeld erfolgen.

(4) Die Gräber haben folgende Maße:

LängeBreiteAbstand
a) Friedhof Bach alte Abteilung B I
Einzelgrabstätten1,60 - 1,80 m0,80 – 1,00 m0,40 m
Familiengrabstätten1,60 - 1,80 m1,60 – 1,80 m0,40 m
b) Friedhof Demling altes Grabfeld D I
Einzelgrabstätten1,60 m0,800,40 m
Familiengrabstätten1,60 m1,600,40 m
c) Friedhof Demling neues Grabfeld D I
Einzelgrabstätten2,00 m1,00 m0,40 m
Familiengrabstätten2,00 m1,60 m0,40 m
d) Friedhof Demling neue Abteilung D II
Einzelgrabstätten1,60 m1,00 m0,40 m
Familiengrabstätten1,60 m1,80 m0,40 m
Urnengräber1,00 m0,80 m0,30 m

§ 16

Allgemeine Bestimmungen über die Nutzung der Grabstätten

(1) Aschenurnen dürfen auch in Einzel- und Familiengrabstätten beigesetzt werden. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage, Pflege und Unterhalt der Grabstätte sowie des Grabmales.

§ 17

Nutzungszeit und Nutzungsrecht

(1) Die Nutzungszeit beträgt mindestens die Zeit der Ruhefrist nach § 12 dieser Satzung. (2) Das Nutzungsrecht an einem Grab oder einer Urnennische kann nur von einer natürlichen Person erworben werden.

a) Es geht nach Ableben des Inhabers der Reihe nach auf Ehegatten, Kinder (die Älteren gehen den Jüngeren vor), oder auf denjenigen über, zu dessen Gunsten eine rechtsgültige, letztwillige Verfügung des Nutzungsberechtigten vorliegt. In Zweifels- und Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.

b) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder Urnennische ist unveräußerlich. Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Nutzungszeit

oder durch schriftliche Verzichtserklärung nach Ablauf der Ruhefrist. Bereits im Voraus entrichtete Gebühren können nicht zurückerstattet werden.

c) Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren und mit Eintrag in der Grabkartei rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der Inhaber eine Graburkunde.

d) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.

e) In Fällen, in denen die Ruhezeit (§ 12) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlängert sich das Grabrecht (aufgerundet auf volle Jahre) mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.

f) Der Übergang des Nutzungsrechts auf eine andere, als in § 17 Abs. 2 Buchstabe a aufgeführte Person, bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

g) Zur Rechtsnachfolge ist eine Umschreibung in der Grabkartei erforderlich. Antrag hierzu ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.

h) Das Nutzungsrecht an Gräbern und Urnennischen kann auf Antrag von der Friedhofsverwaltung durch Zahlung der zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung geltenden Grabgebühr verlängert werden, in der Regel für weitere 5 Jahre oder für die Dauer der Ruhefrist.

i) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

j) Wird eine Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit geräumt, erlischt damit das Nutzungsrecht. Hierzu ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Vorauszahlungen werden nicht zurückerstattet.

§ 18

Urnen

(1) Urnen sind in der Urnennische bzw. Urnenwand oder in Erdgräbern in einer Tiefe von 0,80 m beizusetzen. (2) Die Beisetzung von Urnen ist der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzumelden und dabei die Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen. (3) Urnen und Aschenreste müssen den Vorschriften des § 30 Abs. 2 u. 3 der Bestattungsverordnung entsprechen.

§ 19

Grüfte

Grabstätten dürfen in Zukunft nicht mehr als Grüfte ausgemauert und überbaut werden. Die in bestehenden Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein.

§ 20

Widerruf des Grabrechts

Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls sowie aus Gründen der Friedhofsgestaltung widerrufen werden. Ist die Grabstätte belegt, so gewährt die Friedhofsverwaltung dem Grabrechtsinhaber für die Restdauer des Grabrechts ein Grabrecht an einer möglichst gleichwertigen Grabstätte. Art. 49 Abs. 5 Satz 1 und 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (Entschädigung) gilt entsprechend.

§ 21

Tieferlegungen

Soweit in einem Grab während der Dauer der Ruhefrist eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe gemäß § 11 eingehalten werden kann. Soweit die Tieferlegung einer bereits beerdigten Leiche deswegen erst nachträglich erfolgen soll, ist dazu die Genehmigung nach § 13 einzuholen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeiten

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt.

§ 23

Urnennischen

Abdeckung:

(1) Die Urnennischen in der alten Urnenmauer sind mit einer Abdeckplatte aus Bronze oder farblich ähnlichem Steinmaterial zu versehen, die ausschließlich über die Friedhofsverwaltung zu beziehen ist.

a) Beschriftung der Urnennischen in der alten Urnenmauer: Die Angaben über den Verstorbenen sind 4-zeilig mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Sterbedatum durch den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Steinmetzbetrieb anzubringen. Das Geburtsdatum ist mit einem Stern, das Sterbedatum mit einem Kreuz vor der Datumsangabe zu kennzeichnen. Die Beschriftung ist einheitlich in der Schriftart „Modan“, Tönung braun, anzubringen. Die Anfangsbuchstaben sind 50 mm hoch, die weiteren Buchstaben sowie die Zahlen sind jeweils 30 mm hoch.

(2) Die Urnennischen in den Stelen im Friedhof Bach a.d.Donau sind mit einer Steinplatte zu versehen, die ausschließlich über die Friedhofsverwaltung zu beziehen ist.

a) Beschriftung der Urnennischen in den Stelen: Für die Beschriftung bestehen folgende Wahlmöglichkeiten:

  • Für jeden Verstorbenen 3-zeilig mit Familienname, Vorname, Geburtsjahr mit Sterbejahr oder
  • Für den ersten Verstorbenen 3-zeilig mit Familienname, Vorname, Geburtsjahr mit Sterbejahr und bei dem zweiten Verstorbenen 2-zeilig mit Vornamen und Geburtsjahr mit Sterbejahr oder
  • 2-zeilig mit Familie, Familienname.

Zudem können noch verschiedene Symbole wie z.B. Kreuz, Rose, Lilie usw. eingemeißelt oder sandgestrahlt werden. Die Beschriftung ist einheitlich in der Schriftart „Dünes 2010“ eingemeißelt oder sandgestrahlt in der Tönung „dunkles Rotbraun“ anzubringen. Die Anfangsbuchstaben sind 40 mm hoch, die weiteren Buchstaben und Zahlen sind jeweils 25 bis 30 mm hoch. Das Ankleben oder Anschrauben von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen sowie verschiedene Farben sind nicht erlaubt.

(3) Die Urnennischen in der Urnenwand im Friedhof Demling sind mit einer Steinplatte zu versehen, die ausschließlich über die Friedhofsverwaltung zu beziehen ist.

a) Beschriftung der Urnennischen am Friedhof Demling: Für die Beschriftung bestehen folgende Wahlmöglichkeiten:

  • Für jeden Verstorbenen 3-zeilig mit Familienname, Vorname, Geburtsjahr mit Sterbejahr bzw. Geburtsdatum mit Sterbedatum oder
  • Für den ersten Verstorbenen 3-zeilig mit Familienname, Vorname, Geburtsjahr mit Sterbejahr bzw. Geburtsdatum mit Sterbedatum und bei dem zweiten

Verstorbenen 2-zeilig mit Vornamen und Geburtsjahr mit Sterbejahr bzw. Geburtsdatum und Sterbedatum oder

  • 2-zeilig mit Familie, Familienname.

Zudem können noch verschiedene Symbole wie z.B. Kreuz, Rose, Lilie usw. eingemeißelt oder sandgestrahlt werden.

Die Beschriftung ist einheitlich in der Schriftart „Burg 2013“ oder ähnlich, eingemeißelt oder sandgestrahlt in der Tönung „mineralgrau Nr. 7359“ anzubringen.

Die Anfangsbuchstaben sind 30 mm hoch, die weiteren Buchstaben sind zwischen 20 und 30 mm hoch und Zahlen sind 20 mm hoch.

Das Ankleben oder Anschrauben von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen sowie verschiedene Farben sind nicht erlaubt.

§ 24

Zustimmungserfordernis und Genehmigung

(1) Die Errichtung, Wiederverwendung und jede Veränderung eines Grabmals und der damit zusammenhängenden Anlagen (Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen) ist nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Dem schriftlichen Antrag auf Genehmigung sind prüfbare Darstellungen des Grabmales in zweifacher Ausfertigung beizugeben. Sie müssen enthalten:

a) Grundriss und Ansicht des Grabmals mit Höhe, Breite und Tiefe (M 1 : 10),

b) Material, Form, Farbe und Bearbeitung des Grabmals,

c) Material, Art, Farbe und Verteilung der Schrift, Ornamente und Symbole. Soweit erforderlich können von der Friedhofsverwaltung weitere Unterlagen angefordert werden.

(2) Unmittelbar vor dem Aufstellen des Grabmales ist die Friedhofsverwaltung zu benachrichtigen.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und / oder Auflagen verknüpft werden. Sie können baulicher Art sein, die Dauer des Grabnutzungsrechts oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben.

(4) Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages oder werden Grabmale ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabzeichens. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Ansprüchen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der Satzung widerspricht.

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 25

Standsicherheit der Grabzeichen

(1) Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 17 Abs. 2 Ziffer a genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Anordnungen für den Einzelfall, § 40). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 17 Abs. 2 Ziffer a Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Anordnungen für den Einzelfall, § 40). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung

berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

§ 26

Richtlinien für Grabstätten

(1) Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Besondere Sorgfalt ist auf die Schriftgestaltung und ihre Verteilung auf der Fläche zu verwenden. (2) Im Friedhof Demling II sollen die Grabsteine ohne Sockel errichtet werden. Einfassungssteine sind wie bisher erforderlich.

§ 27

Höchstmaße für Grabzeichen

  • entfällt-

§ 28

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Die Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und deren Höhe 1,20 m nicht überschreitet. Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt werden. Pflanzen über 1,20 m Höhe sind zurück zu schneiden oder zu entfernen. Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt

und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Anordnung für den Einzelfall, § 40).

(4) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind jeweils die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (5) Umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Friedhofsspezifische Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen. (6) Übernimmt niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Friedhofsverwaltung nach schriftlicher Aufforderung berechtigt, das Grabbeet auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der nach § 17 Abs. 2 Buchstabe a Verpflichteten satzungsgemäß herrichten zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen und einsäen. Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung das Grabnutzungsrecht, ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr, aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorausgehen. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 29

Unzulässiger Schmuck

(1) Unzulässiger Grabschmuck kann durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) An Urnennischen dürfen keinerlei Gegenstände angebracht oder abgelegt werden.

VI. Leichenhaus

§ 30

Benutzungszwang

(1) Die Leichen aller im Gemeindegebiet oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten verstorbenen Personen müssen nach der vorgeschriebenen ersten Leichenschau unverzüglich in das Leichenhaus überführt werden. (2) Dies gilt nicht, wenn der Tod in einer Anstalt eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist oder die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird. (3) Die öffentliche Schaustellung von Leichen in Privathäusern ist nicht gestattet. (4) Leichen, die von auswärts in das Gemeindegebiet gebracht werden, sind sofort nach ihrem Eintreffen in das Leichenhaus für den betreffenden Friedhof zu schaffen. (5) Zur Durchführung der vorstehenden Absätze sind die Angehörigen des Verstorbenen verpflichtet. Soweit nach dem Willen des Verstorbenen dritte Personen für die Bestattung zu sorgen haben, steht diesen die Verpflichtung zu. Ist keine der vorstehenden Personen vorhanden, oder sind diese verhindert, so ist derjenige, in dessen Wohnung oder auf dessen Grundstück der Sterbefall eingetreten ist, hierzu verpflichtet.

§ 31

Aufbahrung

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbahrung von Leichen und der Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden können. (2) Die Leichen werden nur durch Fenster gezeigt. Es ist grundsätzlich nur die Aufbahrung im geschlossenen Sarg zulässig. (3) Auch ohne Einverständnis der Hinterbliebenen kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit oder aus Pietätsgründen die Leiche im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. (4) Bei rasch verwesenden Leichen kann der Sarg auch ohne Einverständnis der Hinterbliebenen vorzeitig geschlossen werden. (5) Lichtbilder von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(6) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Schmucksachen oder Wertgegenständen, die den Toten beigegeben worden sind. (7) Den Hinterbliebenen ist vor Beginn der Trauerfeier Gelegenheit zu geben, die Leiche noch einmal zu besichtigen, falls nicht das Staatliche Gesundheitsamt Bedenken anmeldet oder Gründe der Pietät dagegen sprechen. (8) Die Aufbahrung Verstorbener ist nicht zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen wegen des Verdachts einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit zu ergreifen sind oder eine Behandlung mit radioaktiven Stoffen vorausgegangen ist; ferner bei einer weit fortgeschrittenen Zersetzung einer Leiche oder wenn sonstige Gründe im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit eine Aufbahrung verbieten. In diesen Fällen ist der Verstorbene unverzüglich in die vorgesehene oder durch die Friedhofsverwaltung bestimmte Grabstätte zu verbringen. (9) Gesundheitsrechtliche Vorschriften und Anordnungen einschließlich der Bestimmungen über die bei der Einsargung der Leichen einzuhaltenden Fristen gehen den vorstehenden Punkten 1 - 7 vor.

§ 32

Zutritt zum Leichenraum

(1) Der Zutritt zum Leichenraum ist nur dem zuständigen Friedhofspersonal und dem zuständigen Amtsarzt gestattet. Die Angehörigen dürfen während der Aufbahrungszeit einmal im Beisein des zuständigen Leichenwärters den Leichenraum betreten. Das Berühren der Leiche ist ihnen verboten. (2) Vorstehende Beschränkungen finden keine Anwendung, wenn der Leichenraum von Personen in amtlicher Eigenschaft betreten wird.

§ 33

Kränze und Ausschmückungen der Leiche

Kränze, Sträuße, Blumen, Schleifen und dgl. dürfen, wenn sie zur Ausschmückung der Leiche, des Sarges oder des Grabes verwendet wurden, nicht mehr aus dem Friedhof entfernt werden. Der Abraum hiervon darf nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. Blumen, die in den Sarg gelegt werden, sind in diesem mit einzuschließen.

VII. Leichentransport, Friedhof- und Bestattungspersonal

§ 34

Friedhofdienstleistungen

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den von der Gemeinde verwalteten Friedhöfen werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt. Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere:

a) Aushebung und Schließung eines Grabes,

b) Ausschmücken des Aufbewahrungsraumes und der Aussegnungshalle,

c) Beförderung der Leiche von der Aussegnungshalle / dem Aufbahrungsraum zum Grab,

d) Versenken des Sarges in das Grab (Beisetzungsakt),

e) Gestellung der Kreuzträger,

f) An- und Abfahrt der Grabmacher,

g) Beisetzung der Urne,

h) Exhumierung zum Zwecke der Wiederbeisetzung,

i) Bereitstellung und Vorhaltung der zum Betrieb des jeweiligen Friedhofes notwendigen Arbeitsgeräte. (2) Die unter Abs. 1 genannten Tätigkeiten ergeben sich aus der Zweckbestimmung eines Friedhofes, um eine angemessene und geordnete Versorgung und Beisetzung sowie eine würdige Bestattung zu ermöglichen. Sie werden ausschließlich einem Bestattungsunternehmen für einen Friedhof übertragen. (3) Die Friedhofsverwaltung stellt dem Bestattungsunternehmen die jeweiligen Leichenhäuser und die sonstigen vorhandenen Betriebsräume zur Verfügung. (4) Die Abrechnung der Friedhofdienstleistungen mit den zahlungspflichtigen Hinterbliebenen erfolgt durch die Gemeinde Bach a.d.Donau. Hierzu hat das beauftragte Bestattungsunternehmen die erbrachten Leistungen gem. der Nr. 1 i.V. mit der Gebührensatzung innerhalb 14 Tagen der Gemeinde Bach a.d.Donau in Rechnung zu stellen. Die Preise für die Friedhofdienstleistungen werden von der Gemeinde Bach a.d.Donau im Einvernehmen mit dem Bestattungsunternehmen festgesetzt und gemäß der Gebührensatzung erhoben.

§ 35

Leichentransport

Alle Leichen von im Gemeindegebiet verstorbenen Personen dürfen vom Sterbeort grundsätzlich nur mit einem Leichenauto überführt werden. Die Leiche ist vorher einzusargen.

§ 36

Bestattungspersonal

(1) Das damit beauftragte Bestattungsunternehmen stellt sicher, dass das erforderliche Friedhof- und Bestattungspersonal stets in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht. Diese Leistungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die nicht an ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten oder geistigen Störungen leiden. (2) Einzelne Leistungen der Leichen- und Kreuzträger dürfen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch von Privatpersonen durchgeführt werden.

VIII. Sonstige Vorschriften

§ 37

Besondere Verhaltensvorschriften

(1) Die Friedhofsverwaltung wird ermächtigt, für das Verhalten auf den Friedhöfen, insbesondere bei Beisetzungen, besondere Verhaltensvorschriften zu erlassen. (2) Lichtbild- und Filmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Diese wird grundsätzlich erteilt, wenn der/die Auftraggeber/in einverstanden ist. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Friedhofsverwaltung sind zu beachten.

§ 38

Gebührensatzung

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

IX. Gemeinsame Bestimmungen, Straf- und Schlussvorschriften

§ 39

Ausnahmen

In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Gemeinderat Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zulassen. Voraussetzung dafür ist aber, dass dabei keine Gesetze, Verordnungen sowie polizeiliche und gesundheitliche Vorschriften verletzt werden.

§ 40

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. (3) Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort ermittelbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes in dringendem öffentlichem Interesse geboten ist.

§ 41

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen, durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, Ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 42

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs.2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € belegt werden, wer

(1) die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Friedhofsverwaltung, die Friedhöfe betritt (§ 4), (2) den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 5),

(3) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 6), (4) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzeigt (§ 7), (5) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 13), (6) Grabmale und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet oder wesentlich verändert oder entfernt (§ 24), (7) Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 28), (8) den Bestimmungen über die Aufbahrung zuwiderhandelt (§ 31 und 32), (9) entgegen § 25 Grabmale nicht fachgerecht errichtet und befestigt.

Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.

§ 43

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2015 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Bach a.d.Donau vom 01.03.2009 geändert durch Satzung vom 23.11.2010 außer Kraft.

Bach a.d.Donau, den 23. Juni 2015

  1. 1. Bürgermeister

Peutler

Die Satzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 18.06.2015 beschlossen.

Die Bekanntmachung erfolgte vom 25.06.2015 bis 27.07.2015.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bach a.d.Donau vom 25.11.2020

Auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Bach a.d.Donau folgende:

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Bach a.d.Donau

§ 1

Einteilung der Grabstätten

§ 15 Abs. 4, wird folgender Buchstabe e angefügt:

LängeBreiteAbstand
e) Friedhof Bach neue Abteilung B II Urnengräber (2 Grabreihen nördl. der Urnenstelen)1,00 m0,80 m0,40 m

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Bach a.d.Donau, den 25.11.2020

Gemeinde Bach a.d.Donau

Thomas Schmalzl

  1. 1. Bürgermeister

1 Satzung zur Ae.doc