Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.06.2025 (Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.05.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung für die Benutzung des kommunalen Friedhofes Seth (2025)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des kommunalen Friedhofes in Seth Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein(GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBL S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Februar 2025, (GVOBL 2025, S. 27), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 6, 8 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005, (GVOBL S. 27) zuletzt geändert am 04. Mai 2022 (GVOBL. S. 564), und des § 28 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Seth in der Fassung vom 17. März 2025 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15. Mai 2025 folgende Gebührensatzung erlassen:
§ 1 – Gebührengegenstand
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Friedhofseinrichtungen sowie für sonstige in
§ 6 aufgeführten Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser
Gebührensatzung erhoben. (2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den Gebührentarifen dieser Gebührensatzung nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und Derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen genutzt werden. (2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit
(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats - gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an - zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 – -entfällt-
§5 Gebührenerstattung (1) Im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht wird eine Erstattung im Allgemeinen nicht gewährt.
§ 6 – Gebührentarife
I. Grabnutzungsgebühren (1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt für
a) Wahlgrabstätten je Grabbreite für eine Nutzungszeit von 25 Jahren
b) Pflegeleichte Wahlgrabstätten mit Rasen- und Beetanteil für eine Nutzungszeit von 25 Jahren
c) Urnenfriedplatz mit Gedenkstele mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren
d) Urnengrab zur namenlosen Beisetzung für eine Nutzungszeit von 20 Jahren auf anonymen Grabfeld
e) Grabstätte für Erdbestattungen zur namenlosen Beisetzung für eine Nutzungszeit von 25 Jahren auf anonymen Grabfeld
f) Erdfriedplatz mit Gedenkstele mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren
g) Wahlgrab für Urnen – Baumgrabstätte – mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren
h) Familien-Baumgrabstätte – mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren
600,00 € 750,00 € 910,00 € 400,00 € 500,00 € 1.000,00 € 760,00 € 3.800,00 €
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr und für jede Einzelstelle bei Wahlgrabstätten für I (1) a, b + f, 1/25 der Grabnutzungsgebühr. Für I (1) c, g + h 1/20 der Grabnutzungsgebühr.
II. Verwaltungsgebühren (1) Für die Ausstellung einer Graburkunde und die Überlassung der Friedhofssatzung
17,00 €
(2) Für die Grabmalgenehmigung eines
a) liegenden Grabmales
b) stehenden Grabmales (einschl. Prüfung Standfestigkeit)
37,50 € 92,00 €
III. Gebühren für Arbeiten Für eine Beisetzung wird folgende Gebühr erhoben:
a) für eine Sargbeisetzung
b) für ein Kindergrab
c) für ein Urnengrab
d) Rasenmähen für angesäte Grabstätten pro Grabbreite und Jahr (auch bei umgewandelten Reihen- u. Wahlgräbern)
1.300,00 € 250,00 € 200,00 € 20,00 €
Der Gebühr liegen folgende Leistungen zugrunde:
- Öffnen und Schließen der Gruft
- Abräumen der Kränze
- Erstes Aufhügeln
IV. Umbettungsgebühren Für das Ausgraben einer Leiche bzw. einer Asche und die Überführung bis zu der neu erworbenen Grabstätte auf demselben Friedhof bzw. für das Befördern des Sarges oder der Asche an den Leichenwagen einschließlich etwaiger Schadensbeseitigung an Nachbargräbern und Wegen und Verfüllen des Grabes, jedoch ausschließlich Gestellung des Sarges bzw. Urne, werden erhoben:
a) bei einem Wahlgrab
b) bei einem Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (auch Fehlgeburten)
c) bei einem Urnengrab
5-fache von III.a) 5-fache von III.b) 2-fache von III.c)
Bei einer Beisetzung in einer anderen Grabstätte auf dem Friedhof in Seth sind die Gebühren nach I. bis III. zusätzlich zu entrichten. V. Friedhofsunterhaltungsgebühren
- 1. Zur Deckung der allgemeinen Unterhaltungskosten werden je Grabbreite und Jahr erhoben:
30,00 €
VI. Sonstige Bestimmungen
- 1. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Friedhofspersonals ist mit 31,00 € pro angefangene Arbeitsstunde und Mitarbeiter zu vergüten. (Dies trifft nur auf Gebührentatbestände zu, die nicht in den vorstehenden Gebührenregelungen enthalten sind.)
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 22.03.2022 außer Kraft.
Seth, d. 04.06.2025
(L.S.)
gez. Simon Herda Bürgermeister
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