📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 23.01.2025 (in Kraft ab 01.02.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung (Benutzungssatzung) und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neutraubling
Beschlossen vom Stadtrat am 23.01.2025; in Kraft ab 01.02.2025 (das Inkrafttreten wurde durch Beschluss vom 23.01.2025 entgegen dem ursprünglichen Beschluss vom 24.10.2024 von 01.01.2025 auf 01.02.2025 geändert).
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A. Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Neutraubling (Friedhofs-Benutzungssatzung)
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Stadtrat der Stadt Neutraubling am 23.01.2025 folgende Satzung:
Inhalt
I. Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Friedhofszweck
- § 3 Bestattungsanspruch
- § 4 Friedhofsverwaltung
- § 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
- § 6 Öffnungszeiten
- § 7 Verhalten im Friedhof
- § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
- § 9 Grabstätten
- § 10 Grabarten
- § 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
- § 12 Größe der Grabstätten
- § 13 Rechte an Grabstätten
- § 14 Übertragung von Nutzungsrechten
- § 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
- § 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
- § 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
- § 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
- § 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
- § 19 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Sondergrabmäler)
- § 20 Grabgestaltung
- § 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
- § 22 Leichentransport
- § 23 Bestattung
- § 24 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
- § 25 Ruhefrist
- § 26 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
- § 27 Ersatzvornahme
- § 28 Haftungsausschluss
- § 29 Zulassung von Bestattungsunternehmen
- § 30 Zuwiderhandlungen
- § 31 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt Neutraubling errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof
b) die Aussegnungshalle
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Stadtmitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 7 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde die an einer kurzen Leine geführt werden, Blindenhunde und Assistenz- oder Behindertenbegleithunde
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Fahrräder die geschoben werden, Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
k) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen
l) die Flächen außerhalb der Wege und Grabstätten unbefugt zu betreten; (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. Die Durchführung sämtlicher Arbeiten am Friedhof muss mindestens 24 Stunden elektronisch unter Angabe von Ort (Abt./Reihe/Nr.) und Art der zu verrichtenden Arbeit angemeldet werden. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt. (3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (4) Über den Antrag entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Stadt nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Stadt anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind anwendbar. (7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG). (8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (9) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrab- und Stufengrabstätten
- 1. Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle. Für die Erdbestattung von zwei Leichen übereinander (Stufengrab), muss bei der Bestattung der zuerst verstorbenen Person eine Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt worden sein.
- 2. Umbettungen aus einem Einzelgrab in ein anderes Einzelgrab sind unzulässig. Die Umbettung in ein Familiengrab ist jedoch möglich.
b) Familiengrabstätten Familiengräber bestehen aus zwei nebeneinanderliegenden Grabstellen, für die Bestattung von bis zu 4 Leichen. Für die Bestattung von 2 Leichen übereinander muss bei der Bestattung der zuerst verstorbenen Person eine Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt worden sein.
c) Grüfte Grüfte sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, mit unterirdischen Bauwerken. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Erwerber einer Gruft neben den Benutzungsgebühren zu entrichten. Alle ober- und unterirdischen Mauerteile sowie Grabeinfassungen sind für die Dauer der Nutzungszeit durch den Grabberechtigten zu unterhalten.
d) Urnengräber
- 1. Urnengräber sind ausschließlich für die Erdbeisetzungen von Urnen bestimmte ein- oder mehrstellige Grabstätten.
- 2. Urnen können auch in sonstigen Grabstätten (a, b, c, e und g) beigesetzt werden. Dies legt die Friedhofsverwaltung im Einzelfall im Benehmen mit dem Bestattungsunternehmen fest.
- 3. Eine Urnenbeisetzung ist der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden.
e) Urnennischen Urnennischen sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Urnen, die in Mauern oder anderen Bauwerken von der Friedhofsverwaltung erstellt werden.
f) Kindergrabstätten Kindergrabstätten sind Grabstätten, die zur Bestattung von verstorbenen Kindern, Tot- oder Frühgeburten zur Verfügung gestellt werden.
g) Bestattungen unter Bäumen und im Grünbereich
- 1. Im Bestattungsbereich unter den Bäumen, unter den Findlingen und im Grünflächenbereich unter Urnensiegeln, werden Urnen eingesetzt.
- 2. Die Nutzungsberechtigten sind für die Beschaffung der Findlinge zuständig. Zugelassen sind Porphyr Findlinge einer maximalen Länge von 40 cm und einer maximal Breite von 60 cm in der Farbe rotbraun-rotgrau gemischt. Die Findlinge dürfen maximal mit Namen, Vorname, Geburts- und Sterbedatum graviert werden.
(2) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Für die Urnenbeisetzung im Erdbereich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. (3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
a) für Kinder bis zu 10 Jahren: Länge 1,20 m; Breite 0,50 m
b) für Personen über 10 Jahren:
- Familiengräber: Länge 2,00 m; Breite 2,00 m
- Einzel-/Stufengräber: Länge 2,00 m; Breite 1,00 m
- Urnengräber: Länge 1,00 m; Breite 0,50 m
- Gruften: Länge 2,50 m; Breite 2,00 m
(2) Der Abstand von Grabstätte zur Grabstätte beträgt 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante). Die Regelung gilt nicht für die vor dem 01.02.2025 bereits bestehenden Abteilungen. Hier gilt wie bisher ein Abstand von 0,20 m (gemessen von Außenkante zu Außenkannte).
(3) Die Tiefe der Grabstätte (Grabsohle) des Sarges beträgt:
- bei Kindern bis zu 2 Jahren wenigstens 0,80 m
- bei Kindern bis zu 7 Jahren wenigstens 1,10 m
- bei Kindern bis zu 12 Jahren wenigstens 1,30 m
- bei Personen ab 13 Jahren wenigstens 1,80 m
Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,80 m.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 25) verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 oder 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 27). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 27). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) An, vor und auf den Urnennischen, im Bestattungsbereich unter den Bäumen und im Grünflächenbereich sind keinerlei Gegenstände und Pflanzen erlaubt. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach vier Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Ansonsten werden sie von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Eine feste Bepflanzung ist nicht gestattet.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Diese ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme § 27). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlackierte Holztafeln oder Kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Auf diesen Grabstätten sind Grabmaloberteile bis zu folgenden Höhen zugelassen:
a) auf Einzel-/Stufengrabstätten bis zu 1,60 m
b) auf Familiengrabstätten bis zu 1,60 m
c) auf Urnengrabstätten bis zu 1,00 m
d) Für Kindergräber bis zu 1,00 m Die Mindeststärke beträgt 0,12 m.
(2) Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem Naturstein, Kunststein in werkgerechter Ausführung, Metall und Holz.
(3) Grabeinfassungen müssen folgende Außenabmessungen haben (von Außenkante zu Außenkante gemessen):
- 1. bei Kindergräbern: Länge 1,20 m; Breite 0,50 m
- 2. bei Einzel-/Stufengräbern: Länge 2,00 m; Breite 1,00 m
- 3. bei Familiengräbern: Länge 2,00 m; Breite 2,00 m
- 4. bei Urnengräbern: Länge 1,00 m; Breite 0,50 m
- 5. bei Gruften: Länge 2,50 m; Breite 2,00 m
(4) Die Breite der Grabeinfassung muss mindestens 0,20 m betragen.
(5) Als Grabeinfassung ist nur Naturstein – Granit – Oberflächenbearbeitung gesandet oder geflammt – zulässig.
§ 19 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Diese Grabmäler müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den Anforderungen nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechen: (2) Für Grabmäler dürfen grundsätzlich nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen und Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung ist folgendes zu beachten:
- 1. Jede handwerkliche Bearbeitung ist zulässig, ausgenommen sind jedoch Politur, Feinschliff und Sägeschnitt.
- 2. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- 3. Zur Erdbeisetzung bestimmte Grabstätten dürfen an der Kopfseite und an den Längsseiten keine Umrandung haben.
- 4. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. (4) Die Höhe der stehenden Grabmale richtet sich nach § 18 Abs. 1. Die Vorschriften der Standsicherheit (vgl. auch § 21) sind zu gewährleisten. (5) Aus gestalterischen Gründen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 und auch sonst bauliche Anlagen zulassen.
§ 20 Grabgestaltung
Grabstätten und sonstige Grabausstattungen sind so zu gestalten, dass sie dem Erscheinungsbild ihrer unmittelbaren Umgebung des jeweiligen Friedhofsteils und des Gesamtcharakters des Friedhofs entsprechen.
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweiligen geltenden Fassung, derzeit vom Februar 2019. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 27). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 27). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 23 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 24 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind zeitnah nach Eintritt des Todes, unter Beachtung der gesetzlichen Bestattungsfrist, der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind der Stadt vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 25 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber und für alle anderen Sarggräber wird auf 15 Jahre und für Gruften auf 30 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für alle Urnengrabarten beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 26 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Eine Umbettung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. (4) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (6) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 27 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 28 Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 29 Zulassung von Bestattungsunternehmen
(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof dürfen nur durch die von der Stadt zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. (2) Die Zulassung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Zulassung kann insbesondere mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, zur Sicherung des pietät- und würdevollen Charakters der Bestattungseinrichtung, zum Schutz der Bestattungseinrichtung vor Schäden oder zum Schutz vor Personenschäden dienen. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Für die zugelassenen Bestattungsunternehmen gelten § 7 Abs. 3 – 5 entsprechend.
§ 30 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Neutraubling vom 16. Januar 2009, geändert am 07. November 2017, außer Kraft.
Stadt Neutraubling Neutraubling, den
Harald Stadler
- 1. Bürgermeister
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B. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung der Stadt Neutraubling (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Stadtrat der Stadt Neutraubling am 23.01.2025 folgende Satzung:
*(Anmerkung zum Beschlussgang: Der Stadtrat hat die Variante 2 ohne Gebührenzuschlag beschlossen; die Variante 1 mit einem 50-%-Zuschlag für Grabstätten in besonders gestalteten Friedhofsflächen nach § 19 der Benutzungssatzung sowie für Begräbnisstätten mit Grabrückseite an der Friedhofsmauer wurde abgelehnt. Die nachfolgende Fassung enthält daher keine Zuschlagsregelungen.)*
§ 1 Gebührenerhebung
Die Stadt Neutraubling erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung;
b) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt;
c) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung;
d) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr für Kindergräber, Einzelgräber, Stufengräber und Familiengräber beträgt pro Grabstätte für eine Ruhezeit von 15 Jahren, bei Gruftplätzen für eine Ruhezeit von 30 Jahren und bei den Urnengrabstätten für eine Ruhezeit von 10 Jahren:
| Grabart | Gebühr | |
|---|---|---|
| a) | Einzelgrab | 1.240,00 € |
| b) | Stufengrab | 1.500,00 € |
| c) | Kindergrab | 530,00 € |
| d) | Familiengrab | 2.910,00 € |
| e) | Gruftplätze | 7.580,00 € |
| f) | Urnengrab – Belegung 4 – | 540,00 € |
| g) | Urnennische – Belegung 2 – | 570,00 € |
| h) | Urnenerdgrab – Belegung 2 – | 270,00 € |
| i) | Urnenerdgrab – Belegung 4 – | 540,00 € |
| j) | Bestattung unter Bäumen – Belegung 2 – | 270,00 € |
| k) | Bestattung unter Bäumen – Belegung 4 – | 540,00 € |
(2) Bei der Gebühr für eine Urnennische sind die Kosten für den Schriftzug auf der Abdeckplatte nicht enthalten.
(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(4) Die Gebührensätze gelten für die Verlängerung des Grabnutzungsrechte entsprechend. Bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechts um 5 Jahre oder 10 Jahre werden die Gebührensätze des Abs. 1 anteilig herangezogen.
(5) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5 Gebühr für die Benutzung der Kapelle / der kleinen Trauerhalle
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
| Leistung | Gebühr | |
|---|---|---|
| a) | Benutzung der Kapelle i. R. einer Trauerfeier | 320,00 € |
| b) | Benutzung der Trauerhalle i. R. einer Trauerfeier | 195,00 € |
§ 6 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- 1. Gebühr für die Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts: 25,00 €.
- 2. Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Stadt Neutraubling vom 16.01.2009, zuletzt geändert mit Satzung vom 14.02.2014, außer Kraft.
Neutraubling, den Stadt Neutraubling
Harald Stadler
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neutraubling?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neutraubling mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!