Friedhofsgebühren Demitz-Thumitz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Demitz-Thumitz · Sachsen · PLZ 01877

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2011 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Ortsrecht​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​‍

Gemeinde Demitz-Thumitz

Neuausfertigung

Friedhofgebührensatzungder Gemeinde Demitz-Thumitzin der Fassung vom 23.11.2010

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DEN FRIEDHOF IN DEMITZ-THUMITZ UND DIE FRIEDHOFSHALLEN IN ROTHNAUßLITZ UND POHLA (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.02.2011 wird nachstehend der Wortlaut der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Demitz-Thumitz in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung neu ausgefertigt.

Die Neuausfertigung berücksichtigt folgende Änderungssatzungen:

Friedhofsgebührensatzung vom 29.03.1999

Berichtigung

  1. 1. Änderungssatzung vom 27.09.2004
  1. 2. Änderungssatzung vom 23.11.2010

veröffentlicht am 10.04.1999

veröffentlicht am 24.04.1999

veröffentlicht am 09.10.2004

veröffentlicht am 04.12.2010

Die Veröffentlichungen erfolgten im Amtsblatt für den Landkreis Bautzen, Ausgabe Bischofswerda

Inhaltsverzeichnis

Seite
§ 1 Geltungsbereich1
§ 2 Gebührenschuldner1
§ 3 Entstehung und Fälligkeit2
§ 4 Gebühren2
§ 5 Inkrafttreten3

§ 1

Geltungsbereich

Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Demitz-Thumitz in Demitz-Thumitz und für weitere Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens sowie für die Benutzung der Friedhofshallen in Rothnaußlitz und Pohla werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet
  3. 3. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
  4. 4. wer die Bestattungskosten zu tragen hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit

Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den/die Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 4

Gebühren

(1) Für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes werden folgende Gebühren erhoben:

Nutzungsgebühren für Grabstätten (eimalig für 20 Jahre)

Reihengrabstellen

Verstorbene unter 2 Jahre (10 Jahre Ruhefrist)75,00 €
Verstorbene über 2 Jahre (20 Jahre Ruhefrist)300,00 €

Wahlgrabstellen (20 Jahre Ruhefrist)

Einzelgrab385,00 €
Doppelgrab520,00 €
Mehrfachgrab670,00 €

separates Randgrab und Familiengrüfte je m² 110,00 €

Urnengrabstellen (20 Jahre Ruhefrist)

Urnengrab385,00 €
Urnengrabanlage (anonym)225,00 €

Bestattungsgebühren (einschl. Mattenham)

Urnenbestattung175,00 €

Hallenbenutzungsgebühren

Hallenbenutzung in Demitz-Thumitz140,00 €
Hallenbenutzung in Rothnaußlitz125,00 €

Jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühren

Urnengrab/Kindergrab25,00 €
Einzelgrab40,00 €
Doppelgrab65,00 €
Mehrfachgrab/separates Randgrab80,00 €

Die Gebühr ist jährlich bis zum 30.06. zu zahlen. Für angefangene Jahre ist die Gebühr anteilig zu entrichten.

Urnengrabanlage anonym für 20 Jahre (einmalig)500,00 €
Pflege Urnengemeinschaftsanlage anonym (einmalig)350,00 €

Einebnungsgebühren einschließlich der Entsorgung von Einfassung und Stein

Urnengrab/Kindergrab150,00 €
Einzelgrab190,00 €
Doppelgrab215,00 €
Mehrfachgrab /separates Randgrab265,00 €

Einebnungsgebühr bei Eigenentsorgung von Einfassung und Stein

je Grab30,00 €

Sonstige Gebühren

Grabmalgenehmigung35,00 €
Gewerbegenehmigung/Jahr25,00 €
Urnenumbettung innerhalb des Friedhofes210,00 €
Urnenumbettung nach/von außerhalb120,00 €
Gebühr für Mattenham bei Erdbestattung10,00 €
Gebühr für Nutzung der Laufroste bei Erdbestattung20,00 €
Gebühr für Nutzung der Sandschale5,00 €
Gebühr zusätzlich für Bestattungen an Samstagen40,00 €

(2) Alle nicht genannten Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Gemeinde Demitz-Thumitz Anwendung.

Demitz-Thumitz, 23. Februar 2011

Gisela Pallas

Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 23.11.2010 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofsordnung für die Friedhöfe Göda und Rothnaußlitz der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Göda vom 02.07.2007 Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Göda erlässt folgende Friedhofsordnung: Inhaltsübersicht I. Allgemeines

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes

§ 2 Benutzung des Friedhofes

§ 3 Schließung und Entwidmung

§ 4 Beratung

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof

§ 7 Gebühren

II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feierhallen

§ 8 Bestattungen

§ 9 Anmeldung der Bestattung

§ 10 Feierhalle Rothnaußlitz

§ 11 Feierhalle Göda

§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

§ 13 Musikalische Darbietungen

B. Bestattungsbestimmungen

§ 14 Ruhefristen

§ 15 Grabgewölbe

§ 16 Ausheben von Gräbern

§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

§ 18 Umbettungen

§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde

III. Grabstätten A. Allgemeine Grabstättenbestimmungen

§ 20 Vergabebestimmungen

§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten

§ 21a Vernachlässigung der Grabstätte

§ 22 aufgehoben

§ 23 Grabmale

§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen

§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

§ 27 Entfernen von Grabmalen

B. Reihengrabstätten

§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

§ 28a Gemeinschaftsgräber für Sarg- und/oder Urnenbestattungen und ihre

Rechtsverhältnisse C. Wahlgrabstätten

§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

§ 31 Alte Rechte

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung §§ 32 – 39 aufgehoben IV. Schlussbestimmungen

§ 40 Zuwiderhandlungen

§ 41 Haftung

§ 42 Öffentliche Bekanntmachung

§ 43 In-Kraft-Treten

Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenenwürdig bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltungwird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis derchristliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.

I. Allgemeines

§ 1 – Leitung und Verwaltung des Friedhofes

(1) Der Friedhof in 02633 Göda unter der Flurstücksnummer 1 steht im Eigentum des Kirchlehns zu Göda. Der Friedhof in 01877 Rothnaußlitz unter der Flurstücksnummer 395asteht im Eigentum des Kirchlehns zu Göda. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Göda. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigenkirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.

(3) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Bezirkskirchenamt, 02625 Bautzen.

Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragungdes Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmalsoder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 2 – Benutzung des Friedhofes

(1) Die Friedhöfe sind bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Göda.

(2) Ferner werden auf ihnen alle Personen bestattet, die im Bereich der Kirchgemeinde oderpolitischen Gemeinde Göda ihren Wohnsitz haben oder ein Recht auf Bestattung besitzen.

(3) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einemwichtigen Grund beschränkt geschlossen, und entwidmet werden. (2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt derbeschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nichtbelegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.

(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenenaufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehrbestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfristvergangen ist.

(5) Der Friedhofsteil, Abteilung B, Friedhof Göda, ist im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beschränkt geschlossen. Der Kreis der Beisetzungsberechtigten istbeschränkt. Es wird kein neues Nutzungsrecht vergeben.

(6) Die Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Göda ist geschlossen.

§ 4 – Beratung

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzungbeziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet: Oktober bis März von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr April und September von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr Mai bis August von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr

(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

(4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile ausbesonderem Anlass vorübergehend untersagen. (5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren – Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,

h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,

i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,

j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,

k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,

l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sindrechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassungist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.

(3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüberhinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertigefachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechendihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein. (4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eineberufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben. (5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.

(6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keinegesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.

(7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einenfür die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteteneinen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sinddem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassungkann befristetwerden.

(9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oderschwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denendie Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfendaher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seiteoder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

(11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeitenerforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend undnur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder beimehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in denfrüheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellender Friedhöfe gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist aufdem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zudeponieren.

(12) Die Tätigkeit Gewebetreibender auf dem Friedhof ist an Sonn- und Feiertagen nichtgestattet.

§ 7 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach derkirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

II. Bestattungen und Feiern

A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feierhallen

§ 8 – Bestattungen

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrerfest

(2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.

(3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.

(4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgersvorgenommen.

§ 9 – Anmeldung der Bestattung

(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigungdes Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung ineiner vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.

(2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei istdie Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist dieantragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, soist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nichtgeleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 10 – Feierhalle Rothnaußlitz

(1) Die Feierhalle in Rothnaußlitz befindet sich in Trägerschaft der Kommune Demitz-Thumitz.

§ 11 – Feierhalle Göda

(1) Die Feierhalle in Göda befindet sich in Trägerschaft der Kirchgemeinde Göda..

(2) Die Feierhalle/Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte derchristlichen Verkündigung.

(3) Bei der Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.

(4) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Feierhalle/Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegenstehen.

(5) Die Grunddekoration der Feierhalle/Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

§ 12 – Andere Bestattungsfeiern am Grabe

Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zurespektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 13 – Musikalische Darbietungen

(1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle/Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.

(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

B. Bestattungsbestimmungen

§ 14 – Ruhefristen

Die Ruhefristen betragen auf den Friedhöfen in Göda und Rothnaußlitz für Leichen und Aschen 20 Jahre. Bei Kindern, die vor der Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie 15 Jahre.

§ 15 – Grabgewölbe

(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig.

§ 16 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben undwieder geschlossen.

(2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 mstarke gewachsene Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durchden Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 17 Belegung

, Wiederbelegung, Graböffnung

(1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweiergleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.

(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nichtwieder belegt werden.

(4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zuversenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofortwieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zusperren.

(5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nurmit Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig.

§ 18 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 18 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers und des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstättein eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommensind Umbettungen von Amts wegen.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.

(4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgersdurchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungenvon Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.

(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatzvon Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagendurch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarfeiner richterlichen oder behördlichen Anordnung.

§ 19 – Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nichthöher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särgeerforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattungeinzuholen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nichtnachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeitermöglicht wird.

(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lackeoder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilienbestehen.

(4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Materialhergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch dieanliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.

III. Grabstätten

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 20 – Vergabebestimmungen

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten auf den Friedhöfen Göda und Rothnaußlitz werden unterden in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlichbegrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.

(2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.

(3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:

a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriftenb) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflegeder Grabstätte.

(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, dieaus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nichtersatzpflichtig.

(7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.

(8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

(9) Es besteht die Möglichkeit der Bestattung in gemeinschaftlich gestaltete Reihengrabstätten für Sargbestattungen oder Urnenbeisetzungen auf den Friedhöfen in Göda und Rothnaußlitz gemäß § 28a dieser Ordnung.

§ 21 – Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sindgärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wegenicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,5 mund in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.

(2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtsunverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtetwerden.

(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcherentweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einenzugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle indie vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen.

(5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte habenkeinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflegeihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

(7) Nicht gestattet sind: a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,

b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,

c) die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien als Unterlage für Kies etc.),

d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowiee) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen,

f) die Verwendung von Rindenmulch und Splitt als Einfassung des Grabes.

§ 21a – Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätteinnerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eineöffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht fristgemäß der Aufforderungbzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.

(3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wucherndeoder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, fallsdies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nichtverpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.

§ 22 aufgehoben

§ 23 – Grabmale

(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldeseinordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfindenverletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.

(2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Essind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab. einheimischem Gestein ist der Vorzug zu geben. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.

(3) Die Aufstellung des Grabmals muß der Reihe angepasst sein.

(4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis max. 1,60 m Höhe 16 cm betragen.

(5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm.

(6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen istnicht gestattet.

(7) Oberflächenbearbeitungen (Politur), die eine Spiegelung erzeugen, sind unzulässig. Politur ist nur als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, dieihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen, gestattet.

§ 24 – Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung derschriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sindgenehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit dem unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.

(4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach denjeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälerndes Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.

(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Durchgehende Grabeinfassungen sind nur dann genehmigungsfähig, wenn sie in Material und Bearbeitung dem Grabmal entsprechen und folgende Abmessungen besitzen.

Urneneinzelgrab 90 x 70 cm Sargeinzelgrab 180 x 80 cm Urnendoppelgrab 100 x 70 cm Doppelsarggrab 180 x 160 cm

(7) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nichtbinnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(8) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.

(9) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur füreinen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.

(10) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtetoder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zulassen.

(11) Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mitdem Friedhofsträger abzustimmen.

§ 25 – Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem undverkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilendavon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durchzugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird derordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nichtinnerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltungberechtigt, dies an Stelle der Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohnebesonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einemnicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.

(3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.

§ 26 – Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstättensowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu geltenhaben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Bezirkskirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelleverlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstättenbedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. (2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung undlaufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.

§ 27 – Entfernen von Grabmalen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen undsonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb vondrei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kostenträgt der Nutzungsberechtigte.

(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.

B. Reihengrabstätten

§ 28 – Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

(2) Reihengrabstätten werden auf den Friedhöfen Göda und Rothnaußlitz eingerichtet für:

a) Leichenbestattung, Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite1,25 m Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 15 cm Verstorbene bis fünf Jahre Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m Größe des Grabhügels: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 15 cmb) Urnenbestattung Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m Größe des Grabhügels: Länge 0,90 m, Breite 0,70 m

Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.

(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.

(5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.

(6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnungfestgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden. (7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeitwird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengraboder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 28a – Gemeinschaftlich gestaltete Reihengrabstätten und ihre Rechtsverhältnisse

(1) Bei den gemeinschaftlicfh gestalteten Reihengrabstätten handelt es sich um einheitlichgestaltete Reihengrabstätten für Urnen- und/oder Sargbestattung auf den Friedhöfen Gödaund Rothnaußlitz mit Unterhaltung auf Dauer der Ruhezeit gemäß § 14 dieser Ordnung.

(2) Sie werden durch den Friedhofsträger mit einer standortgemäßen ausdauernden undbodendeckenden Bepflanzung sowie einem schlichten Grabmal auf jeder einzelnen Grabstätte einheitlich angelegt und auf Dauer der Ruhezeit unterhalten.

(3) Da die Anlage und Unterhaltung dieser Reihengräber ausschließlich dem Friedhofsträgerobliegt, ist die individuelle Gestaltung und Bepflanzung nicht zulässig.

(4) Die Ausübung eines weitergehenden Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist wegen desbesonderen Charakters von gemeinschaftlich gestalteten Reihengräbern ausgeschlossen.

(5) Da in einer Reihengrabstätte nur eine Bestattung erfolgt (v gl. § 28 Abs. 3 Friedhofsordnung), ist eine weitere Beisetzung (z. B. des Ehepartners) ausgeschlossen.

(6) Im Übrigen gelten für Vergabe, Nutzungsrecht und Ruhezeit die Bestimmungen für Reihengräber gemäß § 28 Abs. 1, und 6 sowie § 14 der Friedhofsordnung.

(7) Die Bestattungskosten sind in jedem Fall rechtzeitig vor der Bestattung zu entrichten.

(8) Umbettungen sind ausgeschlossen.

C. Wahlgrabstätten

§ 29 – Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten auf en Friedhöfen Göda und Rothnaußlitz sind Grabstätten für Leichenoder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauervon 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lagegleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.

(2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,50 m langund 1,25 m breit, für Aschenbestattung 1,00 m lang und 1,00 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätte vergeben. In einereinstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. Ineiner mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschenbestattet werden. (4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigenbestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte aufund absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.

(5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.

(6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträgerden Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf derbetreffenden Grabstätte.

(7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neubegründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für diezur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

(8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten aneiner der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nichtmöglich ist.

(9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfußvorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehobenwerden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten.

(10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworbenwerden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehördefestgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabeist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 30 – Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Abs. 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen desbisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.

(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durcheinen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragendenwirksam wird. (3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen desverstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Abs. 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigtendurch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.

(5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Personübernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes aufeine andere als im § 29 Abs. 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgersmöglich.

(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger denbeabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragungdes Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 31 Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereitsverfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzteroder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Abs. 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Abs. 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb, begrenzt . Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten undnicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.

§§ 32 – 39 aufgehoben

IV. Schlussbestimmungen

§ 40 – Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 2 bis 4 sowie 21 Abs. 4 bis 7 und 21 a Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgerszum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oderwegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden. (2) Bei Verstößen gegen §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 und 2, wird nach § 24 Abs. 3 verfahren.

(3) Bei Verstößen gegen § 21 Abs. 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie § 37 wird nach § 21 a verfahren.

§ 41 – Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzungdes Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oderdurch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 42 – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Mitteilungsblatt, Ausgaben Bautzen und Bischofswerda.

(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegtzur Einsichtnahme aus im Ev.-Luth. Pfarramt Göda.

§ 43 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Bautzen am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Göda vom 22.03.2002. außer Kraft.

Göda, 20.9.2007 Ort, Datum

Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Göda -Der Kirchenvorstand-/

Johannes Probst B. Bräuer Vorsitzender Mitglied

Kirchensiegel

Bestätigungsvermerk des Evangelisch-Lutherischen Bezirkskirchenamtes

Genehmigt: Bautzen, den 06.11.2007 Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Bautzen Siegel Nilsson Komm. Kirchenamtsrat +)

+) Gemäß § 17 Abs. 5 der Verfassung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens durch Verordnung mit Wirkung vom 01.05.2004 zur selbstständigen Erledigung auf den Kirchenamtsrat übertragen. 1. Nachtrag vom 26.10.2009 zur Friedhofsordnung vom 02.07.2007 über die Friedhöfe in Göda und Rothnaußlitz der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Göda

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Göda hat in seiner Sitzung am 17.5.2010 Die nachstehenden Änderungen der Friedhofsordnung vom 02.07.2007 Beschlossen und erlässt hierzu den folgenden 1. Nachtrag.

Artikel I

  1. 1. § 14 erhält folgende Neufassung:

§ 14 Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie zehn Jahre.

2 § 18 (Umbettungen) Absatz 2 erhält folgende Neufassung:

(2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.

  1. 3. § 23 Absatz VII wird aufgehoben

Artikel II

Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag nachseiner Veröffentlichung in Kraft.

Göda, den 17.5.2010

Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Göda

Siegel C. Rummel R. Zieschang Vorsitzender Mitglied

Vorstehender 1. Nachtrag zur Friedhofsordnung für die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Göda wirdbestätigt.

Dresden, den 08.06.2010

Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden

am Rhein Siegel Leiter Regionalkirchenamt 2. Nachtrag vom 05.07.2016 zur Friedhofsordnung vom 02.07.2007 für die Friedhöfe Göda und Rothnaußlitz der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Göda

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Göda hat in seiner Sitzung am 5.7.2016 die nachstehenden Änderungen der Friedhofsordnung vom 02.07.2007 beschlossen und erlässthierzu den folgenden 2. Nachtrag

Artikel I

§ 21 – Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte

Absatz (7) wird wie folgt ergänzt:

g) Steinabdeckungen von mehr als der Hälfte der Grabfläche

Artikel II

Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag nachseiner Veröffentlichung in Kraft.

Göda, am 5.7.2016 Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Göda

  • Siegel - Rummel J. Unger

Vorsitzender Mitglied

Bestätigungsvermerk: Bestätigt

Dresden, am 12.10.2016 Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden

  • Siegel - am Rhein

Leiter Regionalkirchenamt