Friedhofsgebühren Schmidgaden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Schmidgaden · Bayern · PLZ 92546

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Januar 2009 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌‍

Die Gemeinde Schmidgaden erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

Gebührensatzungzur Friedhofs- und Bestattungssatzung

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenerhebung, Kostenerstattung

§ 2 Entstehen der Gebührenschuld und der Kostenerstattungsansprüche

§ 3 Gebührenschuldner, Kostenerstattungsschuldner

§ 4 Gebühren für die Benutzung eines Leichenhauses

§ 5 Gebühren für die Grabstätten

§ 6 Gebühren für den Erwerb einer Frontplatte an einer Urnennische

§ 7 Kostenerstattung nach § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4

§ 8 Fälligkeit

§ 9 Inkrafttreten

§ 1

Gebührenerhebung, Kostenerstattung

(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für den Erwerb oder die Verlängerung von Nutzungsrechten (§ 10 Friedhofs- und Bestattungssatzung) folgende Gebühren und Kosten:

  1. 1. Gebühren für die Benutzung eines Leichenhauses (§ 4),
  2. 2. Gebühren für Grabstätten (§ 5),
  3. 3. Gebühren für den Erwerb einer Frontplatte an einer Urnennische (§ 6)
  4. 4. Kosten für die Beseitigung von Grabmälern nach § 19 Friedhofs- und Bestattungssatzung (§ 6),
  5. 5. Kosten nach §§ 8 Abs. 4 und 17 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung.

(2) Die Gebühren nach § 5 werden bei Belegung für die Dauer der Ruhezeit (§ 7 Friedhofs- und Bestattungssatzung) erhoben. Entsteht die Gebührenschuld (§ 2) vor Ablauf der Ruhezeit erneut, dann wird die anteilige Gebühr bis zum Ende der neuen Ruhezeit nacherhoben. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdgräber und für Urnennischen wird für die Dauer der Ruhefristen nach § 7 der Friedhofssatzung unter Erhebung der jeweiligen Gebühr gewährt. Abweichend hiervon kann auch eine Verlängerung über fünf Jahre unter Erhebung der anteiligen Gebühr gewährt werden.

§ 2

Entstehen der Gebührenschuld und der Kostenerstattungsansprüche

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der gemeinslichen Bestattungseinrichtungen oder mit dem Erwerb oder der Veränderung eines Nutzungsrechts nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung. (2) Der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 auf Erstattung der Beseitigungskosten nach § 19 Friedhofs- und Bestattungssatzung entsteht mit der Ausführung der Arbeiten durch die Gemeinde. (3) Der Kostenerstattungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsteht nach Abschluss der Maßnahme.

§ 3

Gebührenschuldner, Kostenerstattungsschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die gemeinslichen Bestattungseinrichtungen benutzt. Als Benutzer gilt auch, wer nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung zur Benutzung der gemeinslichen Bestattungseinrichtungen aufgrund des Erwerbs eines Nutzungsrechts berechtigt ist. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Schuldner der Kosten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 ist der jeweils Nutzungsberechtigte bzw. der zuletzt Nutzungsberechtigte, im Fall des § 8 Abs. 4 Friedhofs- und Bestattungssatzung der Antragsteller anstelle des Nutzungsberechtigten.

§ 4

Gebühren für die Benutzung eines Leichenhauses

Für die Benutzung des Leichenhauses beträgt die Gebühr 30,00 Euro.

§ 5

Gebühren für Grabstätten

(1) Die Grabstättengebühren betragen

  1. 1. für Einzelgräber (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung)

301,77 Euro in Schmidgaden und

357,92 Euro in Trisching

  1. 2. für Doppelgräber (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung)

603,53 Euro in Schmidgaden und

715,84 Euro in Trisching

  1. 3. für Urnenerdgräber (§ 5 Abs. 1, § 9 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) Gebühren nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
  2. 4. für Urnennischen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung)

266,98 Euro

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 erhöhen sich ab 01.01.2010 jährlich um zwei von Hundert des Vorjahresbetrages. (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts gilt – unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 – Abs. 1 Nrn. 1 – 4 entsprechend. (4) Die Gebühren bei Berechnung der Restruhezeit werden monatsweise (je angefangenen Monat) berechnet.

§ 6

Gebühren für den Erwerb einer Frontplatte an einer Urnennische

Die Gebühr für den Erwerb einer Frontplatte an einer Urnennische in Maueranlagen (§§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 5 der Friedhofssatzung) beträgt einmalig 35 €.

§ 7

Kostenerstattung nach § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und Nr. 4

Die Kosten für die Beseitigung von Grabmälern und für die Umbettung einschließlich Schadenersatz nach § 8 Abs. 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung sind in der tatsächlich angefallenen Höhe zu erstatten.

§ 8

Fälligkeit

Die Gebühren und Kostenerstattungsbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebühren- bzw. Kostenerstattungsbescheides zur Zahlung fällig.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 02. September 1991 in der Fassung der letzten Änderung vom 15.12.2005 außer Kraft.

Schmidgaden, den 28.11.2008 Gemeinde Schmidgaden

Birner Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.11.2008 Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Schmidgaden (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 12. Juni 2024

Die Gemeinde Schmidgaden erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, folgende Satzung:

Inhalt

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Friedhofszweck

§ 2 Friedhofsverwaltung

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten am Friedhofsgelände

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten, Grabarten

§ 9 Nutzungsrechte an Grabstätten, Nutzungsberechtigte

§ 10 Übertragung des Nutzungsrechts

§ 11 Beschränkung und Erlöschen des Nutzungsrechts

§ 12 Urnenbeisetzungen und Aschenreste

§ 13 Größe der Grabstätten

§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 16 Gestaltung von Urnennischen, Urnenerdgräber

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Größe der Grabmäler, Maße der Einfriedungen

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 20 Leichenhaus

§ 21 Leichenhausbenutzungszwang

§ 22 Leichentransport, Leichenbesorgung

§ 23 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 24 Bestattung

§ 25 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 26 Ruhefrist

§ 27 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 28 Ersatzvornahme

§ 29 Haftungsausschluss

§ 30 Zuwiderhandlungen

§ 31 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Friedhofszweck

(1) Die Gemeinde Schmidgaden errichtet, betreibt und unterhält zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere für verstorbene Gemeindemitglieder und zur Pflege ihres Andenkens, die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen (siehe Anlagen 1 und 2): a) Friedhof Schmidgaden – Abteilung A (= alter Friedhof) b) Friedhof Schmidgaden – Abteilung B (= neuer Friedhof) c) Leichenhaus Schmidgaden d) Friedhof bei der Marienkirche Trisching e) Leichenhaus bei der Marienkirche Trisching.

(2) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(3) Hinsichtlich der Friedhofsverwaltung in Schmidgaden ist die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Schmidgaden und der Katholischen Kirchenstiftung Schmidgaden vom 29.03.2023 zu beachten.

§ 2 Friedhofsverwaltung

Die in § 1 genannten Einrichtungen werden von der Gemeinde Schmidgaden verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wie jede Ruhestätte belegt wurde und wer für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht an der Ruhestätte erworben hat.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet, a) die bei ihrem Ableben den Wohnsitz in der Gemeinde Schmidgaden hatten, b) die bei Eintritt des Todes der Pfarrei Schmidgaden-Trisching angehörten, c) die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte besitzen und deren Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung

  • BestV),

d) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, e) die unter Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG) fallenden Tot- und Fehlgeburten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt (verlängert).

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde Schmidgaden kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben sind. Die Gemeinde Schmidgaden kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 des BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 6 Verhalten im Friedhofsgelände

(1) Friedhöfe sind Orte der Stille und Besinnung. Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter acht Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Besuchern der Friedhöfe ist insbesondere nicht gestattet, a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Krankenfahrstühle und von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge (z.B. Arbeitsfahrzeuge des gemeindlichen Bauhofs, des Bestatters oder des Steinmetzes), d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen (Ausnahme: solche Druckschriften, die im Rahmen einer Trauerfeier notwendig und/oder üblich sind), f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Dosen, Plastik-und Glasflaschen) oder ähnliche Gegenstände (Erinnerungsgegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder vorgenannte Gefäße und Gegenstände aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und während einer Trauerfeier oder Bestattung störende Arbeiten auszuführen, j) Film- , Video – und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmale ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. auch über eine Internetplattform), außer zu privaten Zwecken (4) Etwaigem Friedhofspersonal ist Folge zu leisten.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Zulassung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann im Einzelfall allgemein erteilt werden. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden.

(2) Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Der Tag einer gewerblichen Tätigkeit sind der Friedhofsverwaltung grundsätzlich spätestens einen Tag vor ihrer Verrichtung anzuzeigen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze sowie benutzte Wege wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(4) Friedhofswege dürfen nur in den unbedingt erforderlichen Fällen mit Fahrzeugen befahren werden (vgl.

§ 6 Absätze

3 und 5). Dabei gilt Schritttempo. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, bei entsprechender Wetterlage und ungeeigneter Bodenbeschaffenheit Anordnungen zu treffen und ggf. Verbote auszusprechen.

(5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Abräum- , Rest- und Verpackungsmaterial der auf den Friedhöfen gewerblich Tätigen, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erden, Folien, Kunststoffe usw. sind von den Gewerbetreibenden aus dem Friedhof zu entfernen.

(7) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nichtmehr gewährleistet ist oder wenn trotzt schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten, Grabarten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde Schmidgaden. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- bzw. Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

(3) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Einzelgrabstätten (eine Grabstelle mit bis zu zwei Belegungsmöglichkeiten) b) Doppelgrabstätten (eine Grabstelle mit bis zu vier Belegungsmöglichkeiten) c) Urnennischen in Maueranlagen (mit bis zu drei Belegungsmöglichkeiten) d) Urnenerdgrabstätten (mit bis zu vier Belegungsmöglichkeiten) e) Baumgrabstätten (Urnenerdgrabstätte zum Versenken der Urne in die Erde bei dafür vorgesehenen Bäumen, auch anonym)

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

(5) Die Grabstätten nach Abs. 3 Buchstaben a) und b) werden als sog. Tiefgräber ausgebildet. Tiefgräber sind Gräber, in denen maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen (§ 26) beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. In ihnen ist die Aufnahme von Urnen gestattet. Die Anzahl richtet sich nach Absatz 3 und §

  1. 26. In begründeten Ausnahmefällen wird die Urnenbeisetzung nicht auf die Zahl der zulässigen Belegungen angerechnet.

(6) Urnen, die über der Erde (in Mauernischen) beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Urnen, die im Urnenerdgrab oder sonstigem Erdgrab beigesetzt werden, sind ausschließlich nur in verrottbarem Material erlaubt.

(7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.

§ 9 Nutzungsrechte an Grabstätten, Nutzungsberechtigte

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte nach § 8 Abs. 3 kann auf Antrag ein Nutzungsrecht begründet oder ein bestehendes Nutzungsrecht verlängert werden. Das Nutzungsrecht wird nur an natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen. Es wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 26) verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalls erfolgt oder bis zum Ablauf der Ruhezeit des in der Grabstätte zuletzt beigesetzten Verstorbenen verlängert. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es

mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. Ein Erwerb ist grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalls möglich.

(2) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(3) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Inhaber des Nutzungsrechts vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf der Friedhöfe es zulässt. Bei einer Verlängerung nach Satz 1 kann zwischen einer Verlängerung um fünf Jahre und einer Verlängerung für die Dauer der Ruhefrist nach § 26 gewählt werden.

(4) Über den Erwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts erhält der Nutzungsberechtigte einen Gebührenbescheid. Dieser gilt als Nachweis des Nutzungsrechts. Durch die Zahlung der Benutzungsgebühr allein wird kein Nutzungsrecht begründet oder verlängert.

(5) Durch den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnennische muss auch die Frontplatte der Urnennische erworben werden.

§ 10 Übertragung des Nutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannten Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge dieser Vorschrift hat bei gleichrangigen Personen die älter Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertagung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines

Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 11 Beschränkung und Erlöschen des Nutzungsrechts

(1) Die Gemeinde kann das Benutzungsrecht beschränken, wenn aus friedhofsgestalterischen Gründen notwendig ist oder entziehen, wenn ein Fall des § 15 Abs. 5 vorliegt.

(2) Mit Erlöschen des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte nach § 8 kann die Gemeinde anderweitig über die Grabstätten verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(3) Mit Erlöschen des Nutzungsrechtes an einer Urnennische hat der Nutzungsberechtigte für eine ordnungsgemäße Entfernung der Urne zu sorgen.

§ 12 Urnenbeisetzungen und Aschenreste

(1) Urnen und Aschenreste müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten, Urnenerdgrabstätten, Urnennischen und bei den dafür vorgesehenen Bäumen (Baumgrabstätten) beigesetzt werden.

(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung einer Urne. Das Nutzungsrecht wird mit Anlass eines Todesfalls und nur für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt. Bei einer anonymen Beisetzung ist nur eine einmalige Belegung zulässig. Die Graboberfläche wird – soweit nötig – von der Gemeinde angelegt und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattung darf nicht angebracht werden. Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeinde über diese Grabstätte verfügen.

(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.

(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder

Wiederbelegung der Grabstätte an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Hierüber führt die Gemeinde schriftliche Aufzeichnungen und erteilt den Berechtigten auf Anfrage Auskunft.

§ 13 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan der Friedhofsverwaltung maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen errichtet. Soweit sich aus dem Belegungsplan nichts anderes ergibt, haben die einzelnen Grabstätten folgende Ausmaße:

Einzelgrabstätte nach § 8 Abs. 3 lit. a) – Länge 2,10 m und Breite 0,90 m Doppelgrabstätte nach § 8 Abs. 3 lit. b) – Länge 2,10 m und Breite 1,80 m Urnenerdgrabstätte nach § 8 Abs. 3 lit. d) – Länge 1,00 m und Breite 1,00 m

(2) Die Tiefe des Grabes bis zur Grabsohle beträgt mindestens 2,30 m. Die Tiefe von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 1,00 m.

(3) Der Seitenabstand zwischen den Gräbern und benachbarter Gräber soll in Schmidgaden mindestens 0,70 m bei Einzelgräbern und mindestens 0,90 m bei Doppelgräbern betragen und in Trisching mindestens 0,50 m bei Einzelgräbern und mindestens 1,00 m bei Doppelgräbern.

(4) Der Längenabstand einschließlich Gangbreite soll 0,80 m betragen. Die Maße nach den Absätzen 1 und 3 beinhalten nicht die jeweilige Breite der Fundamente für die Grabmäler.

(5) Abweichend von Abs. 3 und 4 gilt für Abteilung A im Friedhof Schmidgaden der Seitenabstand zwischen den Gräbern im Nord- und Westteil 0,60 bis 0,70 m und im Ost- und Südteil 0,60 bis 0,75 m sowie der Längsabstand einschließlich Gangbreite im Nord- und Ostteil 1,00 bis 1,10 m und im Süd- und Westteil 1,00 bis 1,50 m.

§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in §§ 9 und 10 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28).

(5) Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verpflichteten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigten. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, den besonderem Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Die Pflanzfläche ist bei Grabanlagen im Friedhof Schmidgaden die Fläche innerhalb der Grabeinfassung nach § 18 Abs. 4. In Trisching richtet sich die Pflanzfläche nach § 18 Abs. 5.

(3) Das Anpflanzen an Grabanlagen mit andauernden Gehölzen (strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) ist nicht gestattet. Davon ausgenommen sind sog. Zierzwergsträucher.

(4) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstellen werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. Etwaige Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(5) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender Pflanzen kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 28).

(6) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann dem Nutzungsberechtigten auch entzogen werden, wenn er nach zweimaliger schriftlicher Mahnung der Aufforderung zur Pflege nach den vorstehenden Regelungen in jeweils angemessener Frist (1 Monat) nicht nachgekommen ist. Daneben gilt § 19 Abs.

  1. 5. Die entrichtete Gebühr für die Restlaufzeit des Nutzungsrechts wird in diesem Fall weder erstattet noch angerechnet.

(7) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(8) Auf den Freiräumen um die Grabeinfassungen darf nur das von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellte Material verwendet werden.

(9) Die gärtnerische Anlage und Pflege der übrigen Bestattungseinrichtungen obliegt der Gemeinde Schmidgaden.

§ 16 Gestaltung von Urnennischen, Urnenerdgräber

(1) Urnennischen in Maueranlagen werden mit einer einheitlichen Verschlussplatte verschlossen. Auf ihnen sind Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen einschließlich eines Ornaments und das Anbringen von Bildnissen des Verstorbenen (inkl. einer Einfassung bis 100 mm) durch Anbohrung (kein Aufkleben) zulässig. Weitere Zusätze sind nicht gestattet. Die Platte selbst darf nicht bearbeitet werden, außer für Eingravierungen, die eine Tiefe von 4 mm nicht überschreiten darf und in der Farbe Weiß oder als Blattgold zu hinterlegen ist. Die Verschlussplatte bleibt Eigentum der Gemeinde Schmidgaden und verbleibt während der Ruhefrist bzw. der Nutzungsdauer an der Urnenwand. Die Beschriftung und Verzierung der Platte haben der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu veranlassen.

(2) An den Urnennischen bzw. an Verschluss- und Abdeckplatten als auch an der Steinsäule (Abs. 4) dürfen weder Schmuck- und Erinnerungsgegenstände jeglicher Art, Blumenschmuck, Grablichter, Laternen- bzw. Kerzenhalter noch sonstige Dekorationen angebracht oder abgestellt werden. Ausgenommen ist das Abstellen von Blumenschmuck und Kerzen anlässlich der Beisetzung und bis zu einem Zeitraum von vier Wochen danach. Anschließend sind die Gegenstände selbständig vom Nutzungsberechtigten (§§ 9, 10) auf dessen Kosten zu beseitigen.

(3) Für Urnenerdgräber gelten die Vorschriften des § 15, § 18 Abs. 1, 6, 7, 8 und §

  1. 19. Urnenerdgräber werden bei der Herstellung eingefasst. Eine weitere Einfassung ist nicht zulässig. Die Grabstelle ist zu begrünen.

(4) Baumgrabstätten sind nach einer Beisetzung gegen fremden Zugriff zu sichern und werden mit Erdreich erdbodengleich verfüllt und von der Friedhofsverwaltung begrünt. Zur Anbringung einer Plakette mit Namen, Geburts- und Sterbedatum wird eine Steinsäule in unmittelbarer Nähe des Bestattungsortes bei einem sog. Urnenbaum zur Verfügung gestellt. Die Plaketten haben einheitliches Aussehen und werden von der Friedhofsverwaltung beschafft. Die Beschriftung veranlasst die Friedhofsverwaltung und wird dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Zur kurzfristigen Ablage von Blumenschmuck und Kerzen gelten Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Urnenbäume dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit diese für den Bestand der Bäume oder aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig sind. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen werden von der Gemeinde durchgeführt. Die Pflege der Graboberfläche an den Baumgrabstätten und die Pflege der sog. Urnenbäume obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde Schmidgaden. Sie ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und ggf. sonstige bauliche Anlagen beziehen. Grabmale müssen dem Friedhofszweck entsprechen. Sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 18 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf (M 1:10) bzw. Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, Farbe und der Anordnung; b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. Zur Anforderung weiterer Unterlagen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde Schmidgaden berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 28).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen (vorübergehenden) Grabmäler sind nur als naturlasierte Holztafel oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als sechs Monate nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18 Größe der Grabmäler, Maße der Einfriedungen

(1) Grabmäler mit Sockel müssen grundsätzlich aus Stein sein und dürfen folgende Maße (ab Erdoberfläche) nicht überschreiten

a) in Schmidgaden bei Einzelgräbern Höhe 1,30 bis 1,50 m, Breite 0,60 bis 0,80 m bei Doppelgräbern Höhe 1,30 bis 1,50 m, Breite 1,00 bis 1,20 m

bei einem Urnenerdgrab Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m

b) in Trisching bei Einzelgräbern Höhe 1,00 bis 1,20 m, Breite 0,60 bis 0,80 m bei Doppelgräbern Höhe 1,00 bis 1,20 m, Breite 0,80 bis 1,00 m bei einem Urnenerdgrab Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m

(2) Entgegen Abs. 1 gilt für Abteilung A im Friedhof Schmidgaden, dass Grabmäler mit Sockel die Maße von 1,50 m Höhe und 0,80 m Breite bei Einzelgräbern und die Maße von 1,50 m Höhe und 1,60 m Breite bei Doppelgräbern nicht überschreiten dürfen.

(3) Im Friedhof Schmidgaden dürfen bei Einzel- und Doppelgräbern auch Holz- oder Eisenkreuze angebracht werden. In diesem Falle darf die Höhe eines Grabdenkmals max. 2,00 m betragen.

(4) Grabeinfassungen im Friedhof Schmidgaden müssen aus Stein sein und dürfen die Maße für die Breite 0,80 m und Tiefe 1,50 m bei Einzelgräbern bzw. für die Breite 1,60 m und Tiefe 1,50 m bei Doppelgräbern (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten. Im Westteil richtet sich die Einfassungstiefe nach den vorhandenen Grabanlagen und beträgt 1,70 m. Die Stärke der Grabeinfassung beträgt 10 bis 20 cm, die Höhe zwischen 10 und 30 cm.

(5) Im Friedhof Trisching sind Grabhügel mit einer Höhe bis 20 cm oder Grabeinfassungen erlaubt. Grabeinfassungen müssen aus Stein oder Metall sein. Sowohl Grabhügel als auch Grabeinfassungen dürfen folgende Maße für die Breite 0,80 m und Tiefe 1,50 m bei Einzelgräbern bzw. für die Breite 1,20 m und Tiefe 1,50 m bei Doppelgräbern (gemessen von Außenkante zu Außenkante bzw. bis max. zur Außenkante des Einzeilers oder vorhandenen Markierungspunktes) nicht überschreiten. Die Stärke der Grabeinfassung beträgt 10 bis 20 cm, die Höhe zwischen 5 und 20 cm.

(6) Die Einfassung kann sich auch auf eine dünnwandigen, nicht scharfkantigen und aus Metall bestehenden Blechrahmen beschränken. Holzeinfassungen sind zulässig, wenn lang haltbare Holzarten verwendet werden.

(7) Grabplatten bei Einzel- , Doppel- und Urnenerdgräbern sind zulässig. Sie dürfen aus mehreren Teilen bestehen und dürfen auch nur einen Teil des Grabfeldes abdecken.

(7) Bei Grabneuanlagen in allen Friedhofsteilen sind die Maße der vorhandenen Grabanlagen und deren Platzierung zu berücksichtigen und gegebenenfalls an diese anzupassen. Dabei ist vorab Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung zu nehmen.

(8) Etwaige Vereinbarungen mit der jeweiligen Kirchenverwaltung von Schmidgaden oder Trisching bleiben unberührt.

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Sie dürfen nur (senkrecht) stehend errichtet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen, sofern diese nicht bereits von der Gemeinde Schmidgaden baulich hergestellt sind (Regelfall). Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 9 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 28). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 9 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 20 Leichenhaus

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Der Zutritt der Allgemeinheit ist nur gestattet, soweit er durch Verabschiedungszeremonien begründet ist.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Särge bleiben grundsätzlich verschlossen. Die Friedhofsverwaltung kann in Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.

(3) Der Sarg muss geschlossen werden oder geschlossen bleiben, wenn der/die Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz BestV gelitten hat oder wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofpersonals und der Besucher erfordert.

(4) Im Einzelfall kann die Verwendung und Aufbahrung in einer Leichenklimatruhe angeordnet werden, wenn die Witterungsverhältnisse oder der Zustand der Leichen dies erforderlich machen.

(5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 der BestV.

§ 21 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus (Schmidgaden bzw. Trisching) zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium eingeäschert werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 22 Leichentransport, Leichenbesorgung

(1) Die Beförderung von Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes der vertraglich beauftragte Bestattungsunternehmer der Gemeinde oder ein anerkanntes Leichentransport-unternehmen. Es ist ein Leichenwagen zu benutzen.

(2) Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 23 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden durch die Gemeinde Schmidgaden hoheitlich ausgeführt, insbesondere a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

(2) Die Gemeinde Schmidgaden kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.

§ 24 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische bzw. das Urnenerdgrab geschlossen ist.

§ 25 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 26 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist bei Bestattungen in einem Einzel- oder Doppelgrab im Friedhof Schmidgaden beträgt zwölf Jahre.

(2) Die Ruhefrist bei Bestattungen in einem Einzel- oder Doppelgrab im Friedhof Trisching beträgt 15 Jahre.

(3) Die Ruhefrist für bestattete Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr beträgt zehn Jahre.

(4) Die Ruhefrist bei Urnenbestattungen in Urnennischen, bei Urnenerdgräbern oder bei Baumbestattung beträgt zehn Jahre.

(5) Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Bestattung zu laufen.

§ 27 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 der BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 28 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen sind unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und

einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 29 Haftungsausschluss

Die Gemeinde Schmidgaden übernimmt für die Beschädigungen, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 30 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden, wer a) den Vorschriften des Benutzungszwangs zuwiderhandelt, b) eine erforderliche Erlaubnis der Gemeinde Schmidgaden nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs-und Bestattungssatzung vom 28.11.2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.02.2019 außer Kraft.

ANLAGE 1

 Abteilung A = Grabstätten alter Friedhof  Abteilung B = Grabstätten neuer Friedhof  Leichenhaus Schmidgaden

Nordteil Westteil Südteil Ostteil

ANLAGE 2

 Friedhof Trisching  Leichenhaus Trisching