🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12. Juli 2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung der Gemeinde Dieterskirchen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 12. Juli 2019
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Dieterskirchen folgende Satzung.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren/Sonstige Gebühren (§ 5)
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren und sonstigen Gebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte
21,77 €
b) eine Doppelgrabstätte
38,87 €
c) eine Mehrfachgrabstätte (Familiengrab)
58,30 €
(2) Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Ab. 1 c).
§ 5 Bestattungsgebühren/Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 143,30 €.
(2) Für Bestattungen werden folgende Grundgebühren erhoben:
a) für die Bestattung von Kindern bis zu 10 Jahren in einem Erdgrab 387,00 €
b) für die Bestattung von Kindern über 10 Jahren und Erwachsenen 572,00 € in einem Erdgrab
c) für die Bestattung eines Sarges in einer Gruft
375,00 €
d) für die Bestattung einer Urne in einer Gruft
316,00 €
e) für die Bestattung einer Urne in einem Erdgrab
227,00 €
(3) Die Grundgebühr beinhaltet:
a) die Annahme der Leiche/er Urne und die Aufbahrung im Leichenhaus
b) das Öffnen und Schließen des Grabes/der Gruft
c) die Einschalung der Grabstelle, das Ablagern des Aushubmaterials
d) das Abdecken von Grab und Erdhügel mit Grünmatten,
e) die Bereitstellung der Ausschmückungsgegenstände im Leichenhaus und am Grab
f) das Ein- und Ausschalten der Beleuchtung im Leichenhaus
g) im Bedarfsfall die Organisation und Bedienung von Mikrofonanlage und Glockengeläut
h) die Verbringung von Sarg/Urne zum Grab
i) bei Sargbestattungen die Bereitstellung von vier Sargträgern
j) das Arrangieren des Blumenschmucks im Leichenhaus und am Grab
k) den Transport des Blumenschmucks vom Leichenhaus zum Grab
l) das Reinigen des Leichenhauses
m) das saubere und ordnungsgemäße Wiederherstellen des Umfeldes
n) das Anlegen eines provisorischen Grabhügels
(4) Sofern im Einzelfall nach Absprache mit dem Bestattungsinstitut auf die Gestellung von Trägern verzichtet wird, wird im Fall einer Sargbestattung ein Abzug in Höhe von 96,00 €, bei einer Urnenbestattung ein Abzug von 24 € von der Grundgebühr gewährt. Wenn mehr als vier Träger benötigt werden, wird für jeden weiteren Träger ein Betrag von 24,00 € berechnet.
(5) Die Gemeinde erhebt nach Anfall als weitere Gebühren
a) Zuschlag für Tieferlegung
90,00 €
b) bei Exhumierung/Umbettung einer Leiche vor Ablauf der Ruhefrist:
- aus einem Erdgrab (Kinder über 10 Jahre/Erwachsene)
476,00 €
- aus einem Erdgrab (Kinder bis 10 Jahre) bzw. einer Gruft
298,00 €
c) bei Exhumierung/Umbettung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist
- aus einem Erdgrab (Kinder über 10 Jahre/Erwachsene)
417,00 €
- aus einem Erdgrab (Kinder bis 10 Jahre) bzw. einer Gruft
238,00 €
d) Bei Exhumierung/Umbettung einer Urne
114,00 €
e) Zuschlag für den Aufbruch einer gefrorenen Bodenschicht einschließlich aller benötigten Maschinen und Geräte, pro Stunde und Mitarbeiter
54,00 €
f) notwendige Sonderarbeiten im Zusammenhang mit den hoheitlichen Bestattungstätigkeiten der Gemeinde, pro Stunde und Mitarbeiter
48,00 €
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. August .2019 in Kraft
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01. Dezember 1994, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 19. November 2001, außer Kraft.
Neunburg vorm Wald, 12. Juli 2019
Gemeinde Dieterskirchen
Hans Graßl Erster Bürgermeister