📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (5. Änderungssatzung vom 20.12.2022, in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung des Marktes Wernberg-Köblitz vom 18.12.2007 (Grundsatzung)
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
Le Hazine Europa! www.wernberg-koblitz.ch
Satzung
des Marktes Wernberg-Köblitz über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung)
Vom 18. Dezember 2007
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Wernberg-Köblitz folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Markt Wernberg-Köblitz
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4
Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt für ein Nutzungsrecht von 15 Jahren pro Grabstätte
a) eine Familiengrabstätte 600,00 Euro soweit eine Familiengrabstätte aufgrund der Bodenverhältnisse nur zweifach belegt werden kann, beträgt die Gebühr 400,00 Euro
b) eine Reihengrabstätte 400,00 Euro,
c) eine Reihengrabstätte für Kinder mit einem Benutzungsrecht für 10 Jahre 100,00 Euro,
d) eine Urnengrabstätte 400,00 Euro,
e) eine Urnennische 400,00 Euro. (2) Zusätzlich zu den unter Absatz 1 genannten Gebühren sind beim Erwerb des Nutzungsrechts die Kosten für die vom Markt zu errichtenden Fundamente in der zu erstatten. Die Kosten hierfür betragen für eine Familiengrabstätte 62,00 € und für eine Reihengrabstätte 31,00 €. (3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts des Absatzes 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts auf weitere 15 Jahre werden die vorstehenden Gebühren in der in Absatz 1 genannten Höhe erhoben. Erfolgt die Verlängerung nur für einen kürzeren Zeitraum, vermindert sich die Gebühr anteilig. (5) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Für Bestattungsleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
| Nr. | Bezeichnung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 | Annahme einer Leiche und Aufbewahrung im Leichenhaus | 25,00 € |
| 2 | Aushub und Schließen eines Kindergrabes (bis 6 Jahre) | 160,00 € |
| 3 | Aushub und Schließen eines Erdgrabes (über 6 Jahre) Grabtiefe bis 2,29 m | 260,00 € |
| 4 | Aushub und Schließen eines Erdgrabens (über 6 Jahre) Grabtiefe ab 2,30 m | 310,00 € |
| 5 | Abdecken eines Grabes und Erdhügels/Container mit Grünmatten (Kindergrab bis 6 Jahre) | 15,00 € |
| 6 | Abdecken eines Grabes und Erdhügels/Container mit Grünmatten (über 6 Jahre) | 29,00 € |
| 7 | Annahme einer Urne und Aufbewahrung im Leichenhaus | 25,00 € |
Markt Wernberg-Köblitz
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
Le Honne Europa! www.wenberg-koblitz.de
| Nr. | Bezeichnung | Gebühr |
|---|---|---|
| 8 | Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes bzw. einer Urnengruft | 48,00 € |
| 9 | Verbringung einer Urne vom Leichenhaus zum Grab/Gruft bzw. Urnennische/-wand einschl. der Beisetzung | 30,00 € |
| 10 | Zuschlag für Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhefrist | 150,00 € |
| 11 | Zuschlag für die Ausgrabung von Gebeinen | 75,00 € |
| 12 | Zuschlag für die Ausgrabung einer Urne | 25,00 € |
| 13 | Entnahme einer Urne aus der Urnennische/-wand | 15,00 € |
| 14 | Trauerfeier/Beerdigungsdienst Bereitstellung von Dekorationsgegenständen im Leichenhaus (Leuchter, Weihwasserkessel) und am Grab (2 Weihwasserkessel, Erdschaufel) sowie die Verbringung aller Kränze, Blumengebinde und Blumenschalen zur Grabstätte usw. | 51,00 € |
| 15 | Mikrofonanlage (wenn diese zusätzlich gestellt werden muss) | 18,00 € |
| 16 | Bereitstellung der Sargträger bei einer Erd- oder Gruftbestattung einschl. des Transport des Bahrwagens mit Sarg vom Leichenhaus zur Grabstätte und Versenken des Sarges pro Sargträger | 30,00 € |
| 17 | Benutzung des Leichenhauses | 75,00 € |
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts und der Ausstellung der Graburkunde beträgt 20,00 Euro. (2) Die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen, beträgt 10,00 – 200,00 Euro. (3) Die Gebühr für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Aufstellen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc.) beträgt 25,00 Euro. (4) Für den Aufbruch einer ggf. gefrorenen Bodenschicht wird je Stunde und Mitarbeiter ein Zuschlag in Höhe von 48,00 Euro erhoben. (5) Der Stundensatz für zusätzliche Leistungen bei in dieser Satzung nicht aufgeführten Sonderleistungen beträgt 35,00 Euro. (6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Markt Wernberg-Köblitz
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
Le Hazine Europa! WWW.WERNBERG-KÖBLITZ.CH
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung außer Kraft.
Wernberg-Köblitz, 18. Dezember 2007
MARKT WERNBERG-KÖBLITZ
Georg Butz
- 1. Bürgermeister
Markt Wernberg-Köblitz
2. Friedhofssatzung Stand: 2007 (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 18.12.2007; Bestattungssatzung vom 18.02.2021) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungssatzung des Marktes Wernberg-Köblitz vom 18.02.2021
Bestattungssatzung Wernberg-Köblitz
In diesem Europa! WERNBERG-KÖBLITZ
Satzung
über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Bestattungssatzung)
vom 18. Februar 2021
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Wernberg-Köblitz (im Folgenden „Markt“) folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften... 2
§ 1 Geltungsbereich ... 2
§ 2 Friedhofszweck ... 2
§ 3 Friedhofsverwaltung ... 2
§ 4 Bestattungsanspruch... 2
§ 5 Schließung und Entwidmung ... 2
II. Ordnungsvorschriften ... 3
§ 6 Öffnungszeiten ... 3
§ 7 Verhalten im Friedhof ... 3
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ... 4
III. Grabstätten und Grabmale ... 4
§ 9 Grabstätten ... 4
§ 10 Grabarten ... 4
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen... 5
§ 12 Größe der Grabstätten ... 5
§ 13 Rechte an Grabstätten ... 5
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten ... 6
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber... 6
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber... 7
§ 17 Gestaltung von Urnennischen, Urnenbaumgräbern und Urnengrabfeldern... 7
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen ... 8
§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen ... 8
§ 20 Grabgestaltung... 8
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen ... 9
IV. Bestattungsvorschriften... 9
§ 22 Leichenhaus... 9
§ 23 Leichenhausbenutzungszwang ... 10
§ 24 Leichentransport... 10
§ 25 Leichenbesorgung... 10
§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal ... 10
§ 27 Bestattung ... 11
§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt ... 11
Markt Wernberg-Köblitz
Bestattungssatzung Wernberg-Köblitz
In diesem Europa! WERNBERG-KÖBLITZ
§ 29 Ruhefrist...11
§ 30 Exhumierung und Umbettung...11
V. Schlussbestimmungen...11
§ 31 Alte Nutzungsrechte...11
§ 32 Ersatzvornahme...11
§ 33 Haftungsausschluss...11
§ 34 Zuwiderhandlungen...12
§ 35 Inkrafttreten...12
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Der Markt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den gemeindlichen Friedhof in Wernberg mit Leichenhaus
b) den gemeindlichen Friedhof in Oberköblitz mit Leichenhaus
c) den gemeindlichen Friedhof in Neunaigen mit Leichenhaus
d) den gemeindlichen Friedhof in Saltendorf mit Leichenhaus
§ 2 Friedhofszweck
Die in § 1 genannten Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden vom Markt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils
Markt Wernberg-Köblitz
Bestattungssatzung Wernberg-Köblitz
In diesem Europa! MARKT WERNBERG-KÖBLITZ
öffentlich bekannt zu machen.
(3) Der Markt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 8 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit
Markt Wernberg-Köblitz
Bestattungssatzung Wernberg-Köblitz
In diesem Europa! WERKBERG-KÖBLITZ
sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Abräum-, Rest und Verpackungsmaterial der auf den Friedhöfen gewerblich Tätigen, wie z. B. alten Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erden, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe sind von den Gewerbetreibenden aus dem Friedhof zu entfernen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibende von der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen ausschließen, wenn diese in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht ausreichend zuverlässig sind oder trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Regelungen dieser Satzung verstoßen. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)
b) Familiengrabstätten (Doppelgrabstätten)
c) Kindergrabstätten
d) Urnenerdgrabstätten
e) Urnennischen
f) Urnenbaumgräber
g) Urnengrabfelder (Gemeinschaftsgrabanlagen)
h) Gruften (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Friedhofsverwaltung freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
Markt Wernberg-Köblitz
Bestattungssatzung Wernberg-Köblitz
In diesem Europa! MARKT WERNBERG-KÖBLITZ
(4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann der Markt in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (5) Gruften werden als Einzel- oder Doppelgräber vergeben.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten, Gruften, Urnenerdgrabstätten, Urnennischen, Urnenbaumgräbern und Urnengrabfeldern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubaren Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnenerdgrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Soweit sich aus dem Friedhofsplan nichts anderes ergibt, haben die einzelnen Grabstätten folgende Ausmaße:
a) Einzelgrabstätten Länge 1,80 m x Breite 0,90 m
b) Doppelgrabstätten Länge 1,80 m x Breite 1,80 m
c) Urnenerdgrabstätten Länge 0,75 m x Breite 0,50 m (2) Der Abstand zwischen den einzelnen Grabstätten ergibt sich aus dem jeweiligen Friedhofsplan. Er beträgt ansonsten 0,40 m. (3) Die Tiefe der Grabstätte von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle beträgt:
a) bei Kindern bis sechs Jahren wenigstens 1,30 m
b) bei Personen über sechs Jahren wenigstens 1,80 m
c) bei einem Tiefgrab wenigstens 2,00 m
d) die Besetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,80 m.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
Markt Wernberg-Köblitz
Bestattungssatzung Wernberg-Köblitz
In Henne Europa! WERNBERG-KÖBLITZ
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten
Markt Wernberg-Köblitz
Bestattungssatzung Wernberg-Köblitz
In diesem Europa! WERNBERG-KÖBLITZ
des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32).
(5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Beim Anpflanzen der Grabstellen mit andauernden Gehölzen (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) dürfen diese eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Diese Anpflanzungen sind, wenn sie die Höhe von 1,50 m überschreiten, einzukürzen oder zu entfernen. (3) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstellen werden ausschließlich vom Markt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt zugelassen werden, wenn benachbarte Grabstellen nicht beeinträchtigt werden. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 32). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Auf den Freiräumen um die Grabeinfassungen darf nur das vom Markt zur Verfügung gestellte Material verwendet werden.
§ 17 Gestaltung von Urnennischen, Urnenbaumgräbern und Urnengrabfeldern
(1) Urnennischen, Urnenbaumgräber und die Grabstätten in den Urnengrabfeldern werden mit einer einheitlich gestalteten Verschlussplatte (Maß, Gestaltung, Material) verschlossen. Auf der Verschlussplatte sind Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen einschl. eines Ornaments zulässig. Weitere Zusätze sind nicht gestattet. Die Verschlussplatten werden vom Markt gestellt und bleiben im Eigentum des Marktes. Sie werden dem Nutzungsberechtigten zur Beschriftung ausgehändigt und verbleiben während der Nutzungsdauer an der Grabstätte des Nutzungsberechtigten. Die Beschriftung der Verschlussplatten veranlasst der Nutzungsberechtigte; der jeweilige Schriftentwurf ist dem Markt zur Zustimmung vorzulegen. Die Kosten für die Beschriftung der Verschlussplatte tragen die Nutzungsberechtigten. (2) An den Urnennischen bzw. an den Verschluss- bzw. Abdeckplatten dürfen weder Blumenschmuck, Grablichter, Laternen- bzw. Kerzenhalter noch sonstige Dekorationen angebracht bzw. abgestellt werden. Der Markt stellt hierfür am Fuß der Urnenstelen einen Blumensockel zur Verfügung, wo Blumenschmuck, Grablichter bzw. sonstige Dekorationsgegenstände abgelegt werden können. (3) Urnenbäume dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit diese für den Bestand der Bäume oder aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig sind. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen werden vom Markt durchgeführt.
Markt Wernberg-Köblitz
Bestattungssatzung Wernberg-Köblitz
In diesem Europa! WERNBERG-KÖBLITZ
(4) Die Graboberfläche der Urnenbaumgräber und Urnengrabfelder werden durch den Markt gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf der Graboberfläche nicht angebracht werden.
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes. Der Markt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage beim Markt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf (M 1:10) der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19 und 20 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist der Markt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 20 widerspricht (Ersatzvornahme, § 32). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 18 Monate nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabdenkmale dürfen, soweit sie nach dem jeweiligen Friedhofsplan zugelassen sind und soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:
a) Einzelgrabstätten Höhe: 1,60 m Breite: 0,80 m
b) Doppelgrabstätten Höhe: 1,60 m Breite: 1,40 m
c) Urnenerdgrabstätten Höhe: 0,85 m Breite: 0,50 m (2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:
a) Einzelgrabstätten 0,90 m
b) Doppelgrabstätten 2,00 m
c) Urnenerdgrabstätten 0,50 m
§ 20 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
Markt Wernberg-Köblitz
Bestattungssatzung Wernberg-Köblitz
In diesem Europa! WERKBERG-KÖBLITZ
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 32). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung des Marktes durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur
Markt Wernberg-Köblitz
Bestattungssatzung Wernberg-Köblitz
In diesem Europa! MARKT WERNBERG-KÖBLITZ
Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 23 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 24 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes der vertraglich beauftragte Bestattungsunternehmer des Marktes oder ein anerkanntes Leichentransportunternehmen. Es ist ein Leichenwagen zu benutzen.
§ 25 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden vom Markt hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Der Markt beauftragt mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen.
Markt Wernberg-Köblitz
Bestattungssatzung Wernberg-Köblitz
In diesem Europa! MARKT WERNBERG-KÖBLITZ
§ 27 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische bzw. das Urnenerdgrab / die Grabkammer geschlossen ist.
§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
§ 29 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr wird auf 10 Jahre, für alle anderen Erdgrabstätten auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnen beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 30 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 31 Alte Nutzungsrechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 15 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 32 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 33 Haftungsausschluss
Der Markt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen
Markt Wernberg-Köblitz
Bestattungssatzung Wernberg-Köblitz
verursacht werden, keine Haftung.
§ 34 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1000,00 Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 35 Inkrafttreten
- (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 01.03.2017 außer Kraft.
MARKT WERNBERG-KÖBLITZ
den 19. Februar 2021
Konrad Kiener
- 1. Bürgermeister
Markt Wernberg-Köblitz
Bestattungssatzung Wernberg-Köblitz
In Hanzle Europe! MARKT WERNBERG-KÖBLITZ
BEKANNTMACHUNGSVERMERK
Der Marktgemeinderat des Marktes Wernberg-Köblitz hat in seiner Sitzung am xx.xx.2021 die vorstehende Satzung beschlossen.
Die Satzung wurde am xx.xx.2021 ausgefertigt und am xx.xx.2021 durch Aushang an den amtlichen Anschlagtafeln bekannt gemacht.
Die neu erlassene Satzung trat zum xx.xx.2021 in Kraft.
Wernberg-Köblitz,
MARKT WERNBERG-KÖBLITZ
Konrad Kiener
- 1. Bürgermeister
Markt Wernberg-Köblitz
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 20.12.2012
- 1. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen des Marktes Wernberg-Köblitz (Friedhofs- und Bestattungssatzung) Vom 20. Dezember 2012
Auf Grund der Art. 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Wernberg-Köblitz folgende
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen
§ 1 – Änderungsinhalt
Die Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wernberg-Köblitz vom 18. Dezember 2007 wie folgt geändert:
- 1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Grabgebühr beträgt für ein Nutzungsrecht von 15 Jahren pro Grabstätte
a) eine Familiengrabstätte 750,00 Euro soweit eine Familiengrabstätte aufgrund der Bodenverhältnisse nur zweifach belegt werden kann, beträgt die Gebühr 500,00 Euro
b) eine Reihengrabstätte 500,00 Euro,
c) eine Reihengrabstätte für Kinder mit einem Benutzungsrecht für 10 Jahre 125,00 Euro,
d) eine Urnengrabstätte 500,00 Euro,
e) eine Urnennische 600,00 Euro.
- 2. § 5 Abs. 1 Ziffer 15 erhält folgende Fassung:
(1) Für Bestattungsleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
Benutzung des Leichenhauses 100,00 Euro
Markt Wernberg-Köblitz Seite 1 von 2 1. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Wernberg-Köblitz, 20. Dezember 2012 MARKT WERNBERG-KÖBLITZ
Georg Butz
- 1. Bürgermeister
Markt Wernberg-Köblitz Seite 2 von 2
2. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 13.09.2016
- 2. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen des Marktes Wernberg-Köblitz (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) Vom 13. September 2016
Auf Grund der Art. 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Wernberg-Köblitz folgende
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen
§ 1 – Änderungsinhalt
Die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung des Marktes Wernberg-Köblitz vom 18. Dezember 2007 wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Grabgebühr beträgt für ein Nutzungsrecht von 15 Jahren pro Grabstätte
a) eine Familiengrabstätte (Doppelgrab) 900,00 Euro soweit eine Familiengrabstätte aufgrund der Bodenverhältnisse nur zweifach belegt werden kann, beträgt die Gebühr 600,00 Euro
b) eine Reihengrabstätte (Einzelgrab) 600,00 Euro,
c) eine Reihengrabstätte für Kinder (Kindergrab) mit einem Benutzungsrecht für 10 Jahre 180,00 Euro,
d) eine Urnenerdgrabstätte 600,00 Euro,
e) eine Urnennische 750,00 Euro.
- 2. § 5 Abs. 1 Ziffer 17 erhält folgende Fassung:
(1) Für Bestattungsleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
Benutzung des Leichenhauses 170,00 Euro
Markt Wernberg-Köblitz Seite 1 von 2 2. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung
- 3. In § 5 Abs. 1 wird die Ziffer 18 neu eingefügt:
Benutzung der Aufbahrungskühlvitrine 20,00 Euro
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Wernberg-Köblitz, 13.September 2016 MARKT WERNBERG-KÖBLITZ
Georg Butz
- 1. Bürgermeister
Markt Wernberg-Köblitz Seite 2 von 2
3. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 13.11.2018
- 3. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen des Marktes Wernberg-Köblitz (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) vom 13. November 2018
Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Wernberg-Köblitz folgende
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen
§ 1 – Änderungsinhalt
Die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung des Marktes Wernberg-Köblitz vom 18. Dezember 2007 wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Für Bestattungsleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
Nr. Bezeichnung Gebühr 1 Annahme einer Leiche und Aufbahrung im Leichenhaus 35,11 € 2 Grabaushubarbeiten und Schließen eines Kindergrabes 0,00 € 3 Grabaushubarbeiten und Schließen eines Erdgrabes 309,40 € 4 Grabaushubarbeiten und Schließen eines Tiefgrabes 368,90 € 5 Abdecken eines Grabes und Erdhügel/Container mit Grünmatten 29,75 € 6 wie Nr. 5, jedoch bei einem Kindergrab (bis sechs Jahre) 0,00 € 7 Annahme einer Urne und Aufbahrung im Leichenhaus 17,55 € 8 Öffnen und schließen eines Urnenerdgrabes 77,35 € 9 Öffnen und schließen einer Urnennische 65,45 € 10 Abdecken eines Urnenerdgrabes und Erdhügel/Container mit Grünmatten 15,47 € 11 Grünmatteneinsatz für Urnennische 15,47 € 12 Zuschlag für Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhefrist 0,00 €
Markt Wernberg-Köblitz Seite 1 von 2 3. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung
13 Zuschlag für Ausgrabung von Gebeinen 200,52 € 14 Zuschlag für Ausgrabung einer Urne 35,70 € 15 Entnahme einer Urne aus der Urnennische/wand 25,59 € 16 Trauerfeier / Beerdigungsdienst / Leichenwärterdienste 72,59 € 17 Mikrofonanlage 0,00 € 18 Sargträger 30,35 € 19 Urnenträger 30,35 € 20 Leitung der Beerdigung 49,39 € 21 Zuschlag gefrorene Bodenschichten 39,27 € 22 Stundensatz Sonderarbeiten 39,27 € 23 Zuschlag Trauerfeier am Samstag 96,39 € 24 Benutzen des Leichenhauses 170,00 € 25 Benutzen der Aufbahrungskühlvitrine 20,00 €
- 2. § 6 Abs. 4 und 5 werden ersatzlos gestrichen.
- 3. § 6 Abs. 6 wird zu § 6 Abs. 4.
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Wernberg-Köblitz, 14.November 2018 MARKT WERNBERG-KÖBLITZ
Konrad Kiener
- 1. Bürgermeister
Markt Wernberg-Köblitz Seite 2 von 2
4. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 18.02.2021
- 4. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung
4. Satzung zur Änderung der Satzung des Marktes Wernberg-Köblitz über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) vom 18. Februar 2021
Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Wernberg-Köblitz folgende
4. Satzung zur Änderung der Satzung des Marktes Wernberg-Köblitz über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
§ 1 – Änderungsinhalt
Die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung des Marktes Wernberg-Köblitz vom 18. Dezember 2007 in der Fassung der letzten Änderung vom 13. November 2018 wird wie folgt geändert:
- 1. In § 4 Abs. 1 werden folgende Buchstaben f) und g) angefügt:
f) Urnenbaumgrabstätte 750,00 Euro,
g) Grabstätte im Urnengrabfeld 750,00 Euro.
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wernberg-Köblitz, 19. Februar 2021 MARKT WERNBERG-KÖBLITZ
Konrad Kiener
- 1. Bürgermeister
Markt Wernberg-Köblitz Seite 1 von 1
5. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 20.12.2022
- 5. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen des Marktes Wernberg-Köblitz (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2022
Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Wernberg-Köblitz folgende
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen
§ 1 – Änderungsinhalt
Die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung des Marktes Wernberg-Köblitz vom 18. Dezember 2007 in der Fassung der letzten Änderung vom 18.02.2021 wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Für Bestattungsleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
Gebührentatbestände Nutzungszeit neuer Gebührensatz I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1. Erdgrab
- 1.1. Doppelgrab 15 Jahre 1.200,00 €
- 1.2. Einzelgrab 15 Jahre 800,00 €
- 1.3. Kindergrab 10 Jahre 240,00 €
- 2. Urnengrab
- 2.1. Urnenerdgrabstätte 15 Jahre 800,00 €
- 2.2. Urnennische 15 Jahre 1.000,00 €
- 2.3. Urnenbaumgrabstätte 15 Jahre 1.000,00 €
- 2.4. Grabstätte im Urnengrabfeld 15 Jahre 1.000,00 €
Markt Wernberg-Köblitz Seite 1 von 2 5. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung
II. Verlängerung Nutzungsrecht je Stelle und Jahr
- 1. Erdgrab
- 1.1. Doppelgrab 1 Jahr 80,00 €
- 1.2. Einzelgrab 1 Jahr 54,00 €
- 1.3. Kindergrab 1 Jahr 24,00 €
- 2. Urnengrab
- 2.1. Urnenerdgrabstätte 1 Jahr 54,00 €
- 2.2. Urnennische 1 Jahr 68,00 €
- 2.3. Urnenbaumgrabstätte 1 Jahr 68,00 €
- 2.4. Grabstätte im Urnengrabfeld 1 Jahr 68,00 €
- 2. § 4 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts des Absatzes 1 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr je Stelle und Jahr gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer II. pro Jahr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
- 3. § 4 Abs. 4 enthält folgende neue Fassung:
Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts auf weitere 15 Jahre werden die vorstehenden Gebühren in der in § 4 Absatz 1 Ziffer I genannten Höhe erhoben. Erfolgt die Verlängerung nur für einen kürzeren Zeitraum, so sind die Gebühren der Ziffer II je Jahr maßgeblich.
§ 5 Abs. 1 wird in Nr. 24 und Nr. 25 wie folgt neu gefasst:
Nr. 24 Benutzung des Leichenhauses 230,00€ (pauschal, unabhängig von der Zahl der Tage)
Nr. 25 Benutzung der Aufbewahrungskühlvitrine 26,00€ (pauschal, unabhängig von der Zahl der Tage)
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Wernberg-Köblitz, 20. Dezember 2022 MARKT WERNBERG-KÖBLITZ
Konrad Kiener
- 1. Bürgermeister
Markt Wernberg-Köblitz Seite 2 von 2
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wernberg-Köblitz?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wernberg-Köblitz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!