Friedhofsgebühren Pfreimd 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Pfreimd · Bayern · PLZ 92536

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 26.03.2026 Volltext anzeigen ▼

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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌‍

STADT PFREIMD Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Pfreimdvom 26. 03. 2026 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzeserlässt die Stadt Pfreimd folgende Satzung: Gebührenpflicht und Gebührenarten (1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damitin Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6). Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. Entstehen und Fälligkeit (1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

b) im Falle einer Verlängerung der Grabnutzungsrechte nach § 10 der Satzung über diegemeindlichen Bestattungseinrichtungen besteht die Möglichkeit, das weitere Nutzungsrecht auf Antrag auf ein Drittel oder auf zwei Drittel der vorgesehenen regulären Nutzungsdauerzu beschränken. In diesem Fall werden nur die anteiligen Nutzungsgebühren erhoben.

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt Tag genau. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Grabnutzungsgebühr

STADT PFREIMD (1) Die Grabnutzungsgebühr für den Stadt- und Kirchenfriedhof in Pfreimd beträgt:

a) Einzelgrab für Kinder für 10 Jahre 240,00 bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) Einzelgrab für Erwachsene für 15 Jahre 723,00

c) Doppelgrab für Erwachsene für 15 Jahre 1.446,00

d) Urnenerdgrab für 12 Jahre 420, 00

e) Urnenkammer für 12 Jahre 1.011,00

f) Grabstelle mit Grabkammer für 12 Jahre 576,00

g) im Bereich der Urnenbaumanlage:

  • für ein Urnensegment (bestehend

für 12 Jahre 1.929, 00 aus zwei Urnenplätzen)

  • für einen einzelnen Urnenplatz in

für 12 Jahre 963. 00 der hierfür vorgesehenen Urnenbaumanlageh) Urnengrabanlage: für 12 Jahre 1.929, 00 (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes nach § 3 Abs. 1 b) ist möglich. Hierfür wirdnach § 4 Abs. 1 dieser Friedhofsgebührensatzung die anteilige Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Zusätzliche zu den unter Absatz 1 genannten Gebühren sind beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts die Kosten für die von der Stadt errichteten Fundamente zu erstatten. Die Kosten hierfür betragen bei Einzel- und Doppelgrabstätten 280,00 , bei der Urnengrabanläge 110,00 . (4) Für Grabkammern mit bodengleicher Einfassung werden zusätzlich zu den unter Absatz 1 genannten Gebühren beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts Kosten in Höhe von 2.585,00 erhoben. (5) Bei Anlegung von Grüften wird ein Zuschlag von 50 v. H. der festgesetzten Grabgebührerhoben. Bestattungsgebühren (1) Die Gebühr für Fried holwärterdienste (Aufbahrungsraum reinigen, Kerzen anzünden und löschen, Auf- und Zuschließen des Aufbewahrungsraumes, Betreuung der Hinterbliebenen bei Aussegnung und Beerdigung, Leitung der Beerdigung, Tätigkeiten bei der Aufbahrung, Kranztransport vom Aussegnungsraum zum Grab, Glocken läuten am Friedhof zur Aussegnung und Beerdigung) beträgt (2) Für Grabarbeiten (Offnen und Schließen der Grabstätte einschl. Kompressoreinsatz) Sargbestattung von Erwachsenen (Erdbestattung) Kindersarg bis 1,20 m Länge (Erdbestattung) Kindersarg bis 1,60 m Länge (Erdbestattung) 60,00 230, 00 100,00 130, 00

STADT PFREIMD Sargbestattung in einer Grabkammer 1 50,00 Urnenbestattung (Erdbestattung) 45,00 Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer 25,00 Urnenbeisetzung im Urnenbaum 75,00 Zuschlag für Vertiefung der Grabstelle 65, 00 Benutzung eines Erdcontainers 60,00 Abtransport von überschüssigem Erdaushub pauschal 30,00 (3) Träger bei Beerdigung und Einsenken des Sarges (4 Träger) 120,00 (4) Für die Benutzung des Leichenhauses (in Pfreimd und in 327,00 Hohentreswitz) (5) Für die Benutzung der Kühlvitrine - pro Tag 20,00 Sonstige Gebühren (1) Die Friedhofs- und Verwaltungsgebühr beträgt 30, 00 . (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändernzu dürfen, wird eine Gebühr von 30, 00 erhoben. (3) Für die Erlaubnis auf die Errichtung einer Gruft, wird eine Gebühr von 75, 00 erhoben. (4) Für die Genehmigung auf Erteilung einer Erlaubnis zur Umbettung, vor Ablauf der Ruhefrist, wird eine Gebühr von 75,00 erhoben. Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03. 06.2024 außer Kraft. Pfreimd, 26. 03.2026 : ^., -?äSI ".i""', ^^ss. '^'. '-. "'^irtS'^ J^ ', <-*, \. "^>".'x.y Erster Bürgermeister v^'y~"^-«Y

Friedhofsgebuehrensatzung der Stadt Pfreimd vom 03.06.2024

STADT PFREIMD

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

der Stadt Pfreimdvom 03.06.2024

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Pfreimd folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

b) im Falle einer Verlängerung der Grabnutzungsrechte nach § 10 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen besteht die Möglichkeit, das weitere Nutzungsrecht auf Antrag auf ein Drittel oder auf zwei Drittel der vorgesehenen regulären Nutzungsdauer zu beschränken. In diesem Fall werden nur die anteiligen Nutzungsgebühren erhoben.

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt Tag genau. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

STADT PFREIMD

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr für den Stadt- und Kirchenfriedhof in Pfreimd beträgt:

a) Einzelgrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahrfür 10 Jahre120,00 €
b) Einzelgrab für Erwachsenefür 15 Jahre360,00 €
c) Doppelgrab für Erwachsenefür 15 Jahre720,00 €
d) Urnenerdgrabfür 12 Jahre210,00 €
e) Urnenkammerfür 12 Jahre504,00 €
f) Grabstelle mit Grabkammerfür 12 Jahre288,00 €
g) im Bereich der Urnenbaumanlage:
- für ein Urnensegment (bestehend aus zwei Urnenplätzen)für 12 Jahre960,00 €
- für einen einzelnen Urnenplatz in der hierfür vorgesehenen Urnen- baumanlagefür 12 Jahre480,00 €
h) Urnengrabanlage:für 12 Jahre960,00 €

(2) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts nach § 3 Abs. 1 b) ist möglich. Hierfür wird nach § 4 Abs. 1 dieser Friedhofsgebührensatzung die anteilige Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 c). (3)Zusätzliche zu den unter Absatz 1 genannten Gebühren sind beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts die Kosten für die von der Stadt errichteten Fundamente zu erstatten. Die Kosten hierfür betragen bei Einzel- und Doppelgrabstätten 255,00 €, bei der Urnengrabanlage 100,00 €. (4) Für Grabkammern mit bodengleicher Einfassung werden zusätzlich zu den unter Absatz 1 genannten Gebühren beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts Kosten in Höhe von 2.350,00 € erhoben. (5) Bei Anlegung von Grüften wird ein Zuschlag von 50 v. H. der festgesetzten Grabgebühr erhoben.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für Friedhofwärterdienste (Aufbahrungsraum reinigen, Kerzen anzünden und löschen, Auf- und Zuschließen des Aufbewahrungsraumes, Betreuung der Hinterbliebenen bei Aussegnung und Beerdigung, Leitung der Beerdigung, Tätigkeiten bei der Aufbahrung, Kranztransport vom Aussegnungsraum zum Grab, Glocken läuten am Friedhof zur Aussegnung und Beerdigung) beträgt

60,00 €

(2) Für Grabarbeiten (Öffnen und Schließen der Grabstätte einschl. Kompressoreinsatz)

  • Sargbestattung von Erwachsenen (Erdbestattung) 230,00 €
  • Kindersarg bis 1,20 m Länge (Erdbestattung) 100,00 €
  • Kindersarg bis 1,60 m Länge (Erdbestattung) 130,00 €

STADT PFREIMD

- Sargbestattung in einer Grabkammer150,00 €
- Urnenbestattung (Erdbestattung)45,00 €
- Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer25,00 €
- Urnenbeisetzung im Urnenbaum75,00 €
- Zuschlag für Vertiefung der Grabstelle65,00 €
- Benutzung eines Erdcontainers60,00 €
- Abtransport von überschüssigem Erdaushub pauschal30,00 €
(3) Träger bei Beerdigung und Einsenken des Sarges (4 Träger)120,00 €
(4) Für die Benutzung des Leichenhauses (in Pfreimd und in Hohentreswitz)100,00 €
(5) Für die Benutzung der Kühlvitrine – pro Tag15,00 €

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Friedhofs- und Verwaltungsgebühr beträgt 20,00 €. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis auf die Errichtung einer Gruft, wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben. (4) Für die Genehmigung auf Erteilung einer Erlaubnis zur Umbettung, vor Ablauf der Ruhefrist, wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 15.06.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.12.2022 außer Kraft.

Pfreimd, 03.06.2024

Tischler Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 26.03.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

  • A r b e i t s f a s s u n g -

Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

Die Stadt Pfreimd erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952 (BayBS 1 5. 461) unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes vom 24. 9.1970 (GVBI 8. 417) und der Verordnung des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 9.12.1970 (GVBl 5. 671) -1. BestV- folgende vom Landratsamt Schwandorf mit Schreiben vom 10.02.1981 rechtsaufsichtlich genehmigte Satzung über die Benützung der von der Stadt verwalteten Bestattungseinrichtungen.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Gegenstand der Satzung

Die Stadt unterhalt die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

a) der gemeindeeigene Friedhof im Stadtteil Pfreimd sowie der Kirchenfriedhof im Stadtteil Pfreimd auf Grund der Vereinbarung zwischen der Pfarrkirchenstiftung Pfreimd und der Stadt Pfreimd vom 1. August 1986

b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser in den Stadtteilen Pfreimd, Hohentreswitz und Weihern,

c) die Leichentransportmittel,

d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2 – Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung. Der Friedhof

§ 3 – Benutzungsrecht und Verwaltung

  1. 1. Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Einwohner der Stadt und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Stadtgebiet oder in eines angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungarecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.
  2. 2. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Stadt.
  3. 3. Totgeburten (§ 6 BestG) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden.
  1. 4. Der Friedhof wird von der Stadt (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.

Die Grabstätten

§ 4 – Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Reihengräber (Einzelgrabstätten),

b) Familiengräber (Wahlgrabstätten),

c) Urnengräber (Erdbestattung) sowie Urnenkammern.

§ 5 – Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Stadt, in ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 6 – Reihengräber (Einzelgrabstätten)

  1. 1. Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu.
  1. 2. Reihengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (28) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt.
  2. 3. Es werden eingerichtet

a) Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren,

b) Reihengräber für Personen über 5 Jahre.

  1. 4. In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt.
  2. 5. Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.

§ 7 – Familiengräber

(Wahlgrabstätten)

  1. 1. An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
  2. 2. Das Benutzungsrecht wird verliehen
    • a) für Reihengräber und Familiengräber auf die Dauer von 15 Jahren,
    • b) für Urnengräber auf die Dauer von

15 Jahren,

c) für Kindergräber (bis 5 Jahre) auf die Dauer von

10 Jahren,

d) für Grabstellen mit Grabkammer auf die Dauer von

12 Jahren,

e) für Urnenkammern auf die Dauer von

12 Jahren.

  1. 3. In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des i3enutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten.
  2. 4. Familiengräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde (§ 16) als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein. § 8 Aschenbeisetzungen (Urnengräber)
  3. 1. Die Urnenbeisetzung ist der Stadt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden, fiel der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  4. 2. Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBI S. 671) gekennzeichnet sein.
  5. 3. Urnen können beigesetzt werden
    • a) unterirdisch in Reihengräbern, Familiengräbern oder in eigenen Urnengräbern
    • b) in einer dafür vorgesehenen Urnenkammer (Urnenwand)
  6. 4. In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 10 Abs. 5 der Satzung) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Unten je Quadratmeter.
  7. 5. Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für Familiengräber (§ 7).
  8. 6. Nach Erlöschen des Nutzungsrechte kann die Stadt über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. Wird von der Stadt über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 9 – Größe der Gräber

  1. 1. Die einzelnen Gräber haben folgende Ausmaße
    • a) für Kinder bis zu 5 Jahren Reihengräber Länge 1,20 Meter, Breite 0,60 Meter

b) für Personen über 5 Jahre (einschließlich Zwischenweg) Familiengräber: Länge 2,50 Meter, Breite 1,50 Meter Reihengräber: Länge 2,20 Meter, Breite 0,80 Meter

c) für Urnengräber: Länge 0,80 Meter, Breite 0,60 Meter

  1. 2. Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 60 cm.
  2. 3. Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle 1,80 m. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 1 Meter.
  3. 4. Sofern es auf Grund der Bodenverhältnisse möglich ist, können Familien- oder Reihengröber auch als Tiefgräber (Doppelbestattung) angelegt werden. Die Tiefe des Grabes beträgt dabei 2,20 Meter.

§ 10 – Rechte an Grabstätten

  1. 1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
  2. 2. Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfugen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt
  3. 3. Das Benützungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber wird an einzelne natürliche Person nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
  4. 4. Das Grabnutzungsrecht (Absatz 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
  5. 5. Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.

§ 11 – Umschreibung des Benutzungsrecht

  1. 1. Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrecht der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
  2. 2. Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, des es vorn Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.
  3. 3. Liegt keine letztweilige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
  4. 4. Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 12 – Verzicht auf Grabbenutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 13 – Beschränkung der Rechte an Grabstätten

  1. 1. Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht sehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
  2. 2. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine Möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der rechtlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 14 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. 1. Jeder Grabstätte ist spätestens sechs )Sonate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
  2. 2. Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 11 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter.
  3. 3. Bei Familiengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.
  4. 4. Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
  5. 5. Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung so findet § 33 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der 6rabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt itt in diesem Falte berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben. § 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
  6. 1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
  7. 2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
  8. 3. Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
  1. 4. Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Stadt über.
  2. 5. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 16 – Erlaubnispflicht für Grabmäler und

Einfriedungen

  1. 1. Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren .Änderung bedarf — unbeschadet sonstiger Vorschriften — der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der 1echte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.
  2. 2. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Stadt auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden ( § 33 der Satzung), wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen (§ 17 der Satzung) nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 18 der Satzung) widersprechen.
  3. 3. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Stadt (Friedhofverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen und zwar:
    • a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,
    • b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals,
    • c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
  4. 4. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 17 dieser Satzung entspricht.
  5. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
  6. 6. Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seines Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 17 – Größe der Grabdenkmäler und

Einfassungen

  1. 1. Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:
    • a) bei Kindergräbern Höhe 0,80 m, Breite 0,60 m
    • b) bei Reihengräbern Höhe 1,00 m, Breite 0,80 m

c) bei Familiengräbern Höhe 1,20 m, Breite 1,60 m

d) bei Urnengräbern Höhe 0,40 m, Breite 0,60 m.

  1. 2. Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:
    • a) 0,60 m bei Kindergräbern,
    • b) 0,80 m bei Reihengräbern,
    • c) 1,60 m bei Familiengräbern
    • d) 0,60 m bei Urnengräbern.
  2. 3. Bei Einzelgrabstellen mit Grabkammer sind Grabeinfassungen nicht zugelassen.

§ 18 – Grabmalgestaltung

Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken.

§ 19 – Gründung, Erhaltung und Entfernung

von Grabdenkmälern

  1. 1. Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.
  2. 2. Grabmäler aus Stein, die höher als 1,00 m sind, müssen auf mindestens 1,40 m Tiefe gründen. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten.
  3. 3. Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
  4. 4. Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulich Anlagen (§ 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.
  5. 5. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des i3enutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Stadt über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. 6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die

Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.

Das Leichenhaus

§ 20 – Benutzung des Leichenhauses

  1. 1. Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
  2. 2. Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.
  3. 3. In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnete hat, bleibt der Sarg geschlossen.
  4. 4. Eine Aufbewahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.
  1. 5. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 9.12.1970 (GVB1 8.671).
  2. 6. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
  3. 7. Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 21 – Benutzungszwang

  1. 1. Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 12 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit.
  2. 2. Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
  3. 3. Ausnahmen können gestattet werden, wenn
    • a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 12 Stunden überführt wird.

Leichentransportmittel

§ 22 – Leichentransport

  1. 1. Die Beförderung der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Stadtgebietes die Stadt mit ihren Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren) oder ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.
  2. 2. Auf Antrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zur Überführungen nach auswärts oder zur Einbringung eines außerhalb des Stadtgebiets Verstorbenen, sowie zur Überführung vom Leichenhaus zum Bahnhof, bereitgestellt werden.
  3. 3. Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem privatem Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

FRIEDHOFS— UND BESTATTUNGSPERSONAL

§ 23 – Leichenperson

  1. 1. Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernimmt eine von der Stadt bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenbeschau.
  2. 2. Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Absatz 1 dürfen auch von einen privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 24 – Leichenträger

  1. 1. Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den 2eerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den von der Stadt bestellten Leichenträgern ausgeführt.
  2. 2. Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Stadt auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.

§ 25 – Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter. Diese Tätigkeiten dürfen mit Genehmigung der Stadt auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 26 – Allgemeines

  1. 1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in einer dafür vorgesehenen Urnenkammer. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist beziehungsweise die Urnenkammer verschlossen ist.
  2. 2. Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.

§ 27 – Beerdigung

  1. 1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest,
  2. 2. Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grabe geleitet.
  3. 3. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluß der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 28 – Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt:

a) für Verstorbene über 5 Jahre

15 Jahre,

b) für Verstorbene bis zu 5 Jahren 10 Jahre,

c) bei Bestattung in einer Grabkammer 12 Jahre (für Verstorbene über 5 Jahre).

§ 29 – Leichenausgrabungen und Umbettungen

  1. 1. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt vom städtischen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vorn Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.
  1. 2. Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
  2. 3. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Urnbettung nicht beiwohnen.
  3. 4. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
  4. 5. Abweichend vom Absatz 1 kann die Stadt, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabungen durch ihr Personal vorzunehmen.

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 30 – Besuchszeiten, Verhalten im Friedhof

1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. 2) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 3) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. 4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.

§ 31 – Arbeiten im Friedhof

  1. 1. Arbeiten Im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnungen der Stadt verstoßen wird.
  2. 2. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
  3. 3. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhe- störende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
  4. 4. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
  5. 5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist — soweit erforderlich — die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
  6. 6. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
  7. 7. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 32 – Verbote

Im Friedhof ist verboten:

  1. 1. Tiere, insbesondere Hunde, mitzunehmen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Ziff, 2 LStVG, wonach mit Geldbuße bis zu 100 Euro belegt werden kann, wer einen Hund auf einen Friedhof mitnimmt),
  2. 2. zu rauchen zu lärmen
  3. 3. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des * 31 Abs. 5 ausgeführt werden.
  4. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten.
  5. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  7. 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  8. 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  9. 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  10. 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.
  11. 11. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Stadt und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu photographieren.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 33 – Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandeln— den von der Stadt beseitigt werden.

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 34 – Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 35 – Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Verbote im Friedhof - § 32 dieser Satzung - werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 250 € (ausgenommen § 32 Nr. 1) geahndet. Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. April 1981 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung sowie die Ortsvorschrift zur Friedhofsordnung vom 8. Juli 1953 außer Kraft.

Pfreimd, den 12, Februar 1981 STADT PFREIMD

Arbeitsfassung; Stand: Mai 2007 mit Änderungen vom:

  • 23. Dezember 1986
  • 21. Dezember 2000
  • 29. März 2007
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

SATZUNG

zur Änderung der Friedhofgebührensatzung der Stadt Pfreimd

Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Pfreimd folgende

SATZUNG

§ 1 Änderungsinhalt

Die Friedhofgebührensatzung der Stadt Pfreimd vom 23.12.1986 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für beide Friedhöfe (Stadt- und Kirchenfriedhof in Pfreimd) gilt folgende Gebührenregelung:

Die Gebühr beträgt EURa) für ein Einzelgrab für 15 Jahre 360

b) für ein Kindergrab für 10 Jahre 120

c) für ein Urnengrab für 15 Jahre 180

d) für eine Urnenkammer für 12 Jahre 504

e) für eine Grabstelle mit Grabkammer für 12 Jahre 288

f) im Bereich der Urnenbaumanlage:

  • für ein Urnensegment (bestehend aus 2 Urnenplätzen) für 12 Jahre 960

für einen einzelnen Urnenstellplatz in der hierfür vorgesehenen Urnenbaumanlage für 12 Jahre 480

  1. 3. § 4 erhält wird ergänzt um die Ziffer 9:

" 9. Im Bereich der Urnenbaumanlage betragen die Gebühren

EUR
Für:
Große Bronzetafel (H 236 * B 196 mm)358,45
Kleine Bronzetafel (H 118 * B 196 mm)262,15

Dienstleistungen der Urnenbeisetzung incl. Anbringung der Namenstafeln 75,00

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft

Pfreimd, den 01. Dezember 2017

STADT PFREIMD

Tischler

  1. 1. Bürgermeister

BEKANNTMACHUNGSVERMERK

Umseitige Satzung wurde am 21.12.2018 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Pfreimd (Rathaus Pfreimd, Marienplatz 2, Zimmer 3) zur Einsicht niedergelegt.

Der Hinweis auf die Auslegung erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung vom 22.12.2018, die am 21.12.2018 an den Amtstafeln angebracht und am 25.01.2018 wieder abgenommen worden ist.

Pfreimd, 26.01.2018

STADT PFREIMD

Tischler

  1. 1. Bürgermeister