Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.02.2025 (in Kraft ab 01.03.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Teunz vom 18.03.2015
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Teunz folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5) und
c) Sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabgebühren entstehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr besteht aus einer einmaligen Grundgebühr für die Dauer der Ruhefrist (§ 28 Friedhofssatzung) und einer jährlichen laufenden Gebühr. (2) Die Grundgebühr ist bei Erwerb des Nutzungsrechts zur Zahlung fällig. Bei Veränderung des Grabbenutzungsrechts ist die Grundgebühr nach Absatz 4 erneut zur Zahlung fällig. (3) Bei Erwerb einer neuen Grabstelle während des Jahres ist die jährlich laufende Gebühr ebenfalls in voller Höhe zur Zahlung fällig. Endet das Grabbenutzungsrecht während eines Jahres, so ist die jährlich laufende Grabgebühr ebenfalls in voller Höhe zur Zahlung fällig. Die jährliche laufende Grabgebühr wird jedoch für jeder Grabstände jährlich nur einmal erhoben. (4) Die Grundgebühr beträgt bei einem
a) Reihengrab: 260,00 €,
b) Familiengrab: 520,00 €,
c) Urnenerdgrab: 180,00 € und
d) Urnenkammer: 500,00 €.
(5) Die jährlich laufende Grabgebühr beträgt für einem
a) Reihengrab: bis 31.12.2015: 24,00 € ab 01.01.2016: 26,00 €
b) Familiengrab: bis 31.12.2015: 48,00 € ab 01.01.2016: 52,00 €
c) Urnenerdgrab: bis 31.12.2015: 18,00 € ab 01.01.2016: 20,00 €
d) Urnenkammer: 52,00 €. (6) Für Doppelbelegungen einer Grabstelle werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. (7) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabbenutzungsrechts hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Grundgebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (8) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hatte, die bei Erwerb bzw. Veränderung des Rechts für diese Jahre geleistete Grundgebühr zurückerstattet.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushub, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt für:
a) für Reihengräber 133,00 €,
b) für Familiengräber je Grabstelle 133,00 €,
c) für Urnengräber 32,00 €,
d) für Tieferlegungen 27,00 € (zusätzlich zu Pos. a) bzw. b)), e)Gruftgraber offen und schlieben 84,00 €.
In der Zeit vom 01.11. bis 15.03. wird ein Winterzuschlag in Höhe von 16,00 € erhoben.
(2) Die Gebühr für eine Tieferlegung einer Leiche im gleichen Grab zum Zwecke einer weiteren Bestattung beträgt 187,00 €. (3) Die Mindestgebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
a) bei Kindern bis zu 10 Jahren 180,00 € und
b) bei Personen über 10 Jahren 320,00 €.
Mit der Mindestgebühr sind der Einlieferungstag, zwei Liegetage und der Beerdigungstag abgegolten. Für jeden weiteren Tag beträgt die Benutzungsgebühr bei Kindern bis zu 10 Jahren 40,00 €, bei Personen über 10 Jahren 60,00 €. Bei kurzfristiger Belegung, einen Tag oder weniger, beträgt die Benutzungsgebühr in jedem Fall 100,00 €.
Muss die Benutzungsgebühr aus Gründen, die nicht vom Träger der Beerdigungskosten zu vertreten sind, verlängert werden (beerdigungsfreie Tage wie Sonn- und Feiertage, amtliche Anordnungen), so werden für die über die drei Tage hinausgehende Benutzungszeit keine Gebühren erhoben.
Die Gebühr für die Reinigung des Leichenhauses beträgt 16,00 €.
(4) Des Weiteren werden folgende Gebühren erhoben:
a) Entschädigung pro Leichenträger und Fahnenträger bei Überführung und Bestattung 30,00 €,
b) Leitung der Beerdigung 16,00 €,
c) Grabdekoration 16,00 €.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Ausgrabung einer Leiche zum Zwecke der Überführung in einen anderen Friedhof beträgt 187,00 €. (2) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche aus einem Erdgrab in ein anderes Grab beträgt 266,00 €. (3) Die Gebühr für die Gestattung von einer Ausnahme beträgt zwischen 10,00 € und 50,00 €. (4) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Ausgrabung und Umbettung einer Leiche
a) während der Ruhezeit 50,00 € und
b) nach Ablauf der Ruhefrist 25,00 €. (5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. April 2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Teunz (Friedhofsgebührensatzung) vom 17.12.1996, zuletzt geändert mit Satzung vom 19.12.2011 außer Kraft.
Oberviechtach, den 18.03.2015 Gemeinde Teunz
Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 18.03.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Teunz (Friedhofssatzung – FS) vom 18.03.2015
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Teunz folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften ... 2
§ 1 Geltungsbereich 2
§ 2 Friedhofszweck 2
§ 3 Bestattungsanspruch 2
§ 4 Friedhofsverwaltung 3
§ 5 Schliebung und Entwidmung. 3
II. Ordnungsvorschriften ... 3
§ 6 Öffnungszteiten 3
§ 7 Verhalten im Friedhof 4
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof 4
III. Grabstätten und Grabmale ... 5
§ 9 Grabstätten 5
§ 10 Grabarten 5
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen 6
§ 12 GroBe der Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten 8
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Graber 9
§ 16 Gartnerische Gestaltung der Graber 9
§ 17 Erlaubnisvorbehalt fur Grabmale und bauliche Anlagen 10
§ 18 GroBe von Grabmalen und Einfriedungen 11
§ 19 Grabgestaltung 11
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen 11
IV. Bestattungsvorschriften ... 12
§ 21 Leichenhaus 12
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang 12
§ 23 Leichentransport 13
§ 24 Leichenbesorgung 13
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal 13
§ 26 Bestattung 14
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt 14
§ 28 Ruhefrist. 14
§ 29 Exhumierung und Umbettung 14
V. Schlussbestimmungen ... 15
§ 30 Ersatzvornahme 15
§ 31 Haftungsausschluss 15
§ 32 Zuwiderhandlungen 15
§ 33 Inkrafttreten 15
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof im Gemeindeteil in Teunz,
b) das Leichenhaus auf dem Friedhof in Teunz und
c) das Bestattungspersonal.
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Gemeinde im Einzelfall.
§ 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu larmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge; zugelassen konnen Fahrzeuge werden, wenn der Antragrechtzeitig, d. h. drei Arbeitstage vorher bei der Gemeinde unter Angabe des Grundes, des Zeitpunktes des Befahrens und der Art des Fahrzeugs bei der Gemeinde gestellt wird und die Gemeinde dem Antrag die Zustimmung erteilt hat. Die Gemeinde ist berechtigt die Zustimmung auf bestimmte Teile des Friedhofs zu beschränken.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhugel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Gemeinde kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Gemeinde spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Gemeinde Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, usw., sind von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(2) Mit Erlaubnis der Gemeinde (Antrag nach § 7 Abs. 4) dürfen jene Friedhofswege, auf welchen die Gemeinde es konkret erlaubt, mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen und geeigneten Fahrzeugen befahren werden. Welche Wegeflächen als erlaubt gelten, teilt die Gemeinde in der Zustimmung nach § 7 Abs. 4 mit. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Gemeinde das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Gemeinde dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Gemeinde verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Gemeinde innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
- a) Einzelgrabstätten,
- b) Doppelgrabstätten,
- c) Urnenerdgrabstätten und
- d) Urnenkammern in Urnenstelengrabstätten.
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
(4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen.
§ 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten oder in den Urnenkammern der Urnenstelengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. Aus Platzgründen kann eine Urnenkammer einer Urnenstelengrabstätte mit maximal drei Urnen gleichzeitig belegt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. (6) Zum Verschluss der Urnenkammern sind an den Urnenstelen nur die von der Gemeinde beschafften Verschlussplatten in einheitlicher Ausführung zugelassen. Die Verschlussplatten sind Eigentum der Gemeinde. Das Abnehmer und Anbringen der Verschlussplatten ist nur durch einen Vertreter der Gemeinde oder deren Beauftragten zulässig. Die Beschriftung der Verschlussplatten sowie deren Art und Umfang behalt sich die Gemeinde vor. Die Beschriftung der Verschlussplatten besteht aus maximal Vorname, Name, Geburtsdatum, Sterbedatum und letztem Wohnsitz des Verstorbenen. Für die Beschriftung wird durch die Gemeinde ein privates Unternehmen beauftragt. Die Kosten hierfür werden über die Gemeinde mit dem Nutzungsberechtigten abgerechnet. (7) Das Anbringen von anderen Gegenständen an den Verschlussplatten, wie z. B. Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffeile, Kunstblumen und dgl. ist unzulässig. Das Anbringen von anderen Gegenständen sowie die optische Veränderung der Urnenstelen sind ebenfals unzulässig. Einzige Ausnahme bildet das Ablegen von Blumenschmuck im Bodenbereich der Urnenstelenanlage anländlich einer Bestattung. (8) Eine Urnenbeisetzung ist bei der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 12
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten sind im alten Teil des Friedhofes (= ab rückwärtiger Wand des Leichenhauses in Richtung Pfarrkirche) der Größe der angrenzenden Gräber anzupassen. Bei Unklarheiten bzw. Streitigkeiten entscheidet die Gemeinde im konkreten Einzelfall über die genauen Ausmaße der jeweiligen Grabstätte. Im neuen Teil des Friedhofes (= sämtliche Grabstätten ab der hinteren Wandseite des Leichenhauses) haben die einzelnen Grabstätten folgende Ausmaße:
- 1. Einzelgrabstätten
- 2. Doppelgrabstätten
- 3. Urnenerdgrabstätten
Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m, Länge: 2,00 m, Breite: 1,80 m, Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m.
(2) Der Abstand von Grabstände zu Grabstände darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben. (3) Die Tiefe der Grabstände bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:
- bei Kindergräbern weniger stens 1,00 m und
- ansonsten weniger stens 1,80 m.
Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,60 m.
(4) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
§ 13
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es ebenfals für die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 15 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Gemeinde beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Gemeinde mitzuteilen.
§ 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Gemeinde auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Gemeinde unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeinführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gemäß Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Gemeinde auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag sind zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale)dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,50 m nicht überschreiben. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt
§ 19
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 20
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemänen Zustand befinden, konnen nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs.2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Gemeinde unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen, auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts, bedarf der besonderen Erlaubnis des Friedhofsträgers.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist.
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärftigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird.
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien.
§ 26
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern in Urnenstelengrabstätten. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenkammer geschlossen ist.
§ 27
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28
Ruhefrist
Die Ruhefrist wird auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnenkammern in Urnenstelengrabstätten beträgt ebenfalls 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30
Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. April 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Teunz (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 18.09.2008 außer Kraft. Oberviechtach, den 18.03.2015
Eckl
Erster Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Teunz vom 20.02.2025
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Teunz (FGS) vom 20.02.2025
Die Gemeinde Teunz erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung
§ 1
Änderung der Satzung
Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Teunz (FGS) vom 18.03.2015, zuletzt geändert mit Satzung vom 11.10.2017, wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 erhält folgende Fassung:
(1) Die Grabgebühr besteht aus einer einmaligen Grundgebühr für die Dauer der Ruhefrist (§ 28 Friedhofssatzung) und einer jährlichen laufenden Gebühr. (2) Die Grundgebühr ist bei Erwerb des Nutzungsrechts zur Zahlung fällig. Bei Veränderung des Grabbenutzungsrechts ist die Grundgebühr nach Absatz 4 erneut zur Zahlung fällig. (3) Bei Erwerb einer neuen Grabstelle während des Jahres ist die jährlich laufende Gebühr ebenfalls in voller Höhe zur Zahlung fällig. Endet das Grabbenutzungsrecht während eines Jahres, so ist die laufende Grabgebühr ebenfalls in voller Höhe zur Zahlung fällig. Die jährliche laufende Grabgebühr wird jedoch für jeder Grabstände nur einmal erhoben. (4) Die Grundgebühr beträgt bei einem/r
a. Reihengrab: 260,00 € b. Familiengrab: 520,00 € c. Urnenerdgrabstätte: 180,00 € d. Urnenkammer: 500,00 €.
(5) Die jährlich laufende Grabgebühr beträgt für ein/e
a) Reihengrab: 26,00 €
b) Familiengrab: 52,00 €
c) Urnenerdgrabstätte: 20,00 €
d) Urnenkammer: 52,00 €
(6) Für eine Bestattung im anonymen Sammelgrab wird eine einmalige pauschale Gebühr in Höhe von 450,00 € erhoben. Diese Gebühr enthält die Grundgebühr, die jährlichen Gebühren sowie die Leichenhausnutzung. Die Bestattungsgebühren nach § 5 werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(7) Für Doppelbelegungen einer Grabstelle werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. (8) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabbenutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Grundgebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (9) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grundgebühr zurückerstattet.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.03.2025 in Kraft.
Oberviechtach, den 20.02.2025
Gemeinde Teunz
Eckl
Erster Bürgermeister
Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Teunz über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.10.2017
Aufgrund des Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Teunz folgende Satzung:
§ 1
Änderung der Satzung
Die Satzung der Gemeinde Teunz über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 18.03.2015 wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 erhält folgende Fassung
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushub, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt für:
a) fur Reihengräber 133,00 €,
b) für Familiengräber je Grabstelle 133,00 €,
c) fur Urnengräber 32,00 €,
d) für Tieferlegungen 27,00 € (zusätzlich zu Pos. a) bzw. b)), e)Gruftgraber offen und schlieben 84,00 €.
In der Zeit vom 01.11. bis 15.03. wird ein Winterzuschlag in Höhe von 16,00 € erhoben.
(2) Die Gebühr für eine Tieferlegung einer Leiche im gleichen Grab zum Zwecke einer weiteren Bestattung beträgt 187,00 €. (3) Die Mindestgebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
- bei der Einstellung eines Sarges
a) bei Kindern bis zu 10 Jahren 180,00 € und
b) bei Personen über 10 Jahren 320,00 € und
- bei der Einstellung einer Urne
a) bei Kindern bis zu 10 Jahren 90,00 € und
b) bei Personen über 10 Jahren 160,00 €.
Mit der Mindestgebühr sind der Einlieferungstag, zwei Liegetage und der Beerdigungstag abgegolten.
Für jeden weiteren Tag beträgt die Benutzungsgebühr
- bei der Einstellung eines Sarges
a) bei Kindern bis zu 10 Jahren 40,00 € und
b) bei Personen über 10 Jahren 60,00 € und
- bei der Einstellung einer Urne
a) bei Kindern bis zu 10 Jahren 20,00 € und
b) bei Personen über 10 Jahren 30,00 €.
Bei kurzfristiger Belegung, einen Tag oder weniger, beträgt die Benutzungsgebühr bei der Einstellung eines Sarges 100,00 € und bei der Einstellung einer Urne 50,00 €.
Muss die Benutzungsgebühr aus Gründen, die nicht vom Träger der Beerdigungskosten zu vertreten sind, verlängert werden (beerdigungsfreie Tage wie Sonn- und Feiertage, amtliche Anordnungen), so werden für die über die drei Tage hinausgehende Benutzungszeit keine Gebühren erhoben.
Die Gebühr für die Reinigung des Leichenhauses beträgt 16,00 €.
(4) Des Weiteren werden folgende Gebühren erhoben:
a) Entscheidigung pro Leichenträger und Fahnenträger bei Überführung und Bestattung 30,00 €,
b) Leitung der Beerdigung 16,00 €,
c) Grabdekoration 16,00 €.
§ 2
Bekanntmachungserlaubnis
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung der Gemeinde Teunz über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung neu bekannt zu machen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2017 in Kraft.
Oberviechtach, den 11.10.2017 Gemeinde Teunz
Eckl Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Teunz?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Teunz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Teunz (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: